1 — * R DRer Bemmgaheris hetränt niertelsährlich 8 4 40. 89 2 / Ale Nostanstalten nehmen Kestellung an; sür Ggerlin außer .
—
den Nostanstalten und Jeitungaspeditenren für Kelbstabholer
anch die Expedition Sw. 18, Wilhelmstraßse Nr. 32.
Ginzelne Hum mern kosten 25 9.
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2 52.
Inhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich.
Verordnung zur Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von Schokolade. ;
Beschluß des Bundesrats über die Sicherstellung des Heu⸗ bedarfs der Heeresgerwaltung.
, . über eine Bestandgaufnahme von Heu und Stroh.
Vekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Ver⸗ steuerung.
Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Belannt⸗ machung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein⸗ erzeugung.
Vekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 wegen Aenderung der Ausfüh⸗ rungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Erzeugnissen feindlicher Länder.
Bekanntmachung, er e die zwangsweise Verwaltung aus ländischer Unternehmungen.
Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗
s sonen vom Handel. — .
1 Königreich Preußen. Ernennhagen, Charakterverleihungen, Standegerhöhungen und sonstlge Personalverãnde ; 5 hung Ziehung der 3. Klasse der
rungen. Bekanntmachung, betreffend bie
ö. 16. 1 ch⸗Süddeutschen (23. Königlich Preußischen) rnhaltung unzuverlässiger
Tagesordnungen der nächsten Sitzungen der Bezirkseisenbahn⸗ röãte Halle und Erfurt Tagesordnung der 2. Gesamtsitzung des Bezirkseisenbahnrats
Cöln.
Dentsches Reich.
Verordnung
Beschränkung des Zuckerverbrauchs bei der Herstellung von Schokolade. Vom 28. Februar 1916 Der Bundegrat hat guf Grund des 83 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 Neichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
zur
1
sz 1Ats. 1 der Verordnung des Bundesrats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 821) erhält folgende Fassung:
Gewerbliche Betriebe, in denen Süßigkeiten oder Schokolade oder beldes bergestellt werden, dürfen im Jahre 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Süßigkeiten und Schokolade verarbeiten, die sie in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet haben.
II Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Feschluß des Bundesrats
über die Sicherstellung des Heubedarfs der Heeresverwaltung.
Vom 28. Februar 1916.
1) Für die Heeresverpflegung sind 250 000 Tonnen Wiesenheu sofort sicherzustellen und zur einen Hälfte bis zum 15. März 1916, zur andern bis zum 31. März 1916 abzu⸗ liefern.
2) Die Verteilung des in Ziffer 1 genannten Betrags auf die einzelnen Bundesstaaten erfolgt unter Zugrundelegung des Ernteergebnisses des Jahres 1915. Der Reichskanzler teilt jeder Bundesregierung und dem Statthalter in Elsaß⸗Lothringen die auf ihre Gebiete und auf Elsaß⸗Lothringen entfallenden Beträge mit.
Die Unterverteilung innerhalb der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
3) Die Sicherstellung erfolgt durch die von den Landes⸗ zentralbehörden bestimmten Verwaltungsbehörden innerhalb ihrer Bezirke, soweit erforderlich unter Anwendung der Zwangs⸗ bestimmungen im 8 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindun mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. Sepiember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603). Die genannten Verwaltungsbehörden veranlassen auch die Ao⸗ lieferung der in ihren Bezirken sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung. .
Anzeigenpreig fir den Naum einer 5 gespaltenen Einhrita- zeile 30 8, einer 3 gespaltenen Einheitzzeil dd 3.
Anzeigen nimmt an:
dir Königliche Expeditlon dea Reichs nnd taatfaan ei gern Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.
Berlin, Mittwoch, den J. März, Ahends.
4 Das Nähere über die Ausführung vorstehender Be⸗ stimmungen wird vom Reichskanzler, hinsichtlich der Unter⸗ verteilung und Aufbringung innerhalb der einzelnen Bundes⸗ staaten und Elsaß⸗Lothringens von den Landeszentralbehörden angeordnet.
Berlin, den 28. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.
Vom 28. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
51 In der Zeit vom 12. bis 15. Mär 1916 findet elne Erbebung über die Vorräte an Heu und Stroh statt. Der Erhebung unterliegt Deu aller Art, insbesondere auch dag Heu von Klee und sonstigen Futterpflanzen, ferner das Stroh von Roggen, Welzen, Dinkel, Hafer und Gerste. Ver Erhebung unterliegen nicht: 1) Vorräte, die im Eigentume der Heeres berwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; . 2) Vortäte von Heu oder Strob, die in der Hand elnes Be⸗ sißers je 10 Doppeljentuer nicht überftelgen. 52 Die Erbebur g felt gem: la füllung von Ortelssten nach den gnmtegenden Müster. ) Die Aus-= führnrng der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob und ist im Wege der Schäßung durch eine Sachverständigenkommission vorzu⸗ nehmen. Die naheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kommission trifft die untere Verwaltungsbehörde.
83 Die Herstellung und Versendung der Drudsachen (5 2) erfolgt durch die Landeszentralbehörden.
Die Mitglleder der Kommission sind befugt, zur Gewinnung richtiger Angaben die Grunbstücke und Wutschastsräume der zur An—⸗ gabe Verpflichteten zu betreten und dort Besichtigungen vorzunehmen. Die Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, auf Be⸗ fragen Auskunst zu geben. .
8 3
Die autgefüllten Listen (3 2) sind an die von den Landeszentral⸗
behörden bestimmten Behörden big jum 18. März 1916 einzusenden. 56
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist die Zusammenstellung
der Ergebnisse bis zum J. April 1916 einzusenden. §57
Betrlebsinhaber oder Skellvertreter von Betriebsinbabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausfübrungsbestimmungen der Landetzentralbehörden ver— pflichtet sind, nicht opker wissenilich unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Matt bestraft.
Betrlebsinbaber oder Stellvertreler von Betrtebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungebestimmungen der Landesjzentralbehörden ver⸗ pflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
88 Die Landes zentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus
führung dieser Verordnung. 6.
Der Reichgzkanzler kann Aut nahmen bon den Vorschrlften dieser Verordnung zulassen. 6
Diese Verordnung tritt mlt dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. Februar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
) Hier nicht abgedruckt.
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Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung.
Vom 29. Februar 1916.
Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ schränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (RNeichs⸗Gesetzbl. S. 208) in Verbindung mit der Bekannt⸗ machung vom 28. Oktober 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 718) wegen Aenderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, bestimme ich unter Aenderung meiner Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 Geichs⸗ Gesetzbl. S. 843):
§51 — Bis auf welteres darf kein unverarbelteter Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchtabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden.
Branntwein, der auf Bealeltschein L abgefertigt it, kann mit Genehmigung des zufländigen Dauptamtg inner kalb des Versteuerungs ⸗
z Sed gutt benhfzmelse durch Aus- n
rechts des Gmpstugerg in den freien Berkebr h ergefahrt werden, .
wenn der Empfänger glaubhaft nachwelst, daß der abgeser tigte Brannt wein von ihn bestellt und zur Ueberführung in den fresen Verkehr egen Entrichtung der Verbrauchzabgabe bestlmmt war und Nie Ab- . vor Inkrasttteten der Bekanntmachung stattgefunden hat.
53 ö Restbeslände des Versteuer n rech, insonderbeit aus den
Monaten Januar, Februar und Mär 1916, dürfen ausgenutzt werden,
sobald die Ueberführung von Branntwein in den freien Verrehr gegen Entrichtung der Verbrauchtabgabe wieder zugelaffen wirb. ö
8 4 . . ö Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung n Krast
Berlin, den 29. Februar 191. 4 Der Reichskanzler. ,
Im Auftrage: Kautz. . , . ᷣ. .
Abänderung der Ausführungs bestimmung en 4 ö. ü zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, vom 31 März 1915 (Reicht Gesetzbl. S. 2065, vom 15. April 19156. Genttalblatt für das Deutsche Reich S 123)
Die Ausführungsbestimmungen zu der Bekann
betreffend Ginschränkung der Trinkbranntweinerzengung, ö
31. März 1915 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2086), vom 15. April erh len für das Deutsche Reich S. 126) werden wie
geändert: Artikel J. ö Die Ziffer I bes g 3 erhalt folgende ö .
Die in 51 Abs. 1 unter 6 und J a ler treibenden därsen bis auf weiteres monaflich mich e, der im Berrtebe jahr 1915 14 versteuerten Menge
laffen. 36
44 Artlkel II.
In Iñlffer 3 des 3 ist der eiste Satz zu streichen. Der jwelle Satz erbäͤlt folgende Fassung: .
Die in 81 Abs. 1 unter f aufgeführten Gewerbetrekbenbden baben die Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, von Denen die Steuerstelle 1 Stück nach Versteuerung algbald der Steutrstelle zu übersenden hat, in deren Bezirk sich der Gewerbebetrieb besunden hat.
Berlin, den 29. Jebruar 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 15. November 1915 Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 463) wegen Aenderung der Ausführungsbestim⸗ mungen zu der Bekanntmachung, betreffend Ein⸗ und Durchfuhr von Erzeügnissen feindlicher Länder,
vom 12. Februar 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 93 94).
Die nach 52 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 15. November 1915 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 463) erforderliche Be⸗ scheimigung det deutschen Konsuls wird für das Gebiet der Gtappen-⸗ inspekilon der 4 Armer (Teile von Ost.! und Westflandern) von der Etappe nin spektion, Abteilung Wirtschaftgausschuß, erteilt.)
Berlin, den 29. Februar 1916.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.
Die Grenzen des Gebiels des Generalgouvernements Belgien gegen das Ciorper gebiet sind aus der Bekannimachung deg General- gouperneurt vom 18 Dejember 1915 (Gefetz. und Vererdnungeblait für die okkupierten Gebiete Belgiens 1918 S. 1436) ersichtlich.
. 6
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen vom 26. November 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Selte 487) und vom 4. März 1915 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 133) wurden in Zwangsverwaltung ge⸗ nommen:
a,. franzöbsische Unternehmungen: das in Lelpiig befindliche Warenlager der Firma Taprobote & Co, Lyon (Verwalter: Ostar Zenart in Lelpzig, Handelshof);
b. russische Unternehmungen:
dle Firma Lon Inwald in Chemnitz, Logenstr. 18 (Verwalter: 1 Ernst Dürrschnabel in Chemnitz, Fritz Reuter traße 8),
die Jigarettenfabrik Gudlati! deg Leopold Bernhard Renmann
ö. e m. Schiller sir. 20 (Verwalter: Bücherrevisor Durr⸗
nabeh,
Jigarettenfabrik Tunis“ deg David Buterfag in Dregden,
Gerichtzstr. 13 (Verwalter: Tabatmakler Bernhard Otto Ritter
in Drizden, König Albertstr. 27)
Tabak. und Zigaretten fabrik Reingold! deg Bernhard unh
Ludwig Fengold in Dresden, Wintsergartenstr. 68 11 (Ver-
walter: Tabatmaller Wilhelm Martens in Dregden,
lanchthonstr. 6j ö ;
die Ti ma Dabid Schwartz in Dresden, Fürstenstr. 6 (Verwalter: Tabafmaller Ritter),
die
die
die Tabatsabtit. Wok. deg Molle Famwisch Hin m -er n
Vreden, Pöprelmannftrt.7 (Verwarrer: Kaufmann
Mar Frölich in Dresden, Müller Ber fetur. 31), .
.
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