1916 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Mar 1916 18:00:01 GMT) scan diff

uralbehörden können anordnen, daß die Regelung Bemeinden durch deren Vorstand getroffen wird. neinden sind die Kommunalverbände befugt und Landeszentralbehörde verpflichtet, die Regelung

een, oder die von ihnen bestimmten Stellen

8 lelbst treffen oder Rnordnungen darüber erlassen.

esugnisse der Gemeinden, der Kommunalverbände, der

wvesientralbehörden sowie der von ibnen bestimmten Stellen regeln

sich nach der Verordnung über die , n,. e n , m e

5. September .

und die Versorgungsregelung vom , , 1915 (Reichs

Gesetzbl. S. 607, 728).

IHI. Schlußbestimm ungen.

511 Im Sinne dieser Verordnung gelten als Vieh: Rindvieb, Schafe und Schweine, als Fleisch; das Fleisch von diesen Tieren, als Fleisch⸗ waren: Fleischkon serven, Räucherwaren von Fleisch, Würste aller Art sowie Speck.

§ 12 Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Gemeinden, Kommunalverbänden, den im §z 8 für den An⸗ und Verkauf von Vieh bezeichneten Stellen, den von ihnen beauf— tragten oder zugelassenen Personen ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde; ergeben sich Streitigtelten zwischen Ge⸗ menden, Kommunalverbänden, Stellen oder Personen, die in ver= schledenen Bundesstaaten einschließlich Elsaß⸗Lolhringens ihren Sitz 2 gewerbliche Niederlassung haben, so entscheidet ein Schieds⸗ gericht. Das Nähere über das Schiedsgericht wird vom Reichskanzler, Über die örtliche Zuständlgkeit der köheren Verwaltungsbehörden und ihr Verfahren von den Landes zentralbehörden bestimmt.

513 Die von den Landeszentralbehörden mit der Beschaffung von Vieh und der Regelung der Fleischversorgung beauftragten Behörden und Stellen haben der Reichefleischstelle auf Erfordern Auskunft zu geben. .

8§8 .

Unbeschadet der Befugnisse der Reichefleischstelle erlassen die

Landegszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver⸗

ordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, als

zuständige Behörde im Sinne des § 9 in Verbindung mit § 2 des

Höchstpreisgesetzes, als Kommunalverband, als Gemeinde oder Ge— meindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

58 15 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfsehnhundert Mark wird hestraft,

1) wer den Vorschtiften im 56 Abs. 2 Satz J zuwiderhandelt;

2) wer die ihm nech 6 Abs. 4 obliegende Anieige nicht er⸗ stattet oder wissenilich unrichtige oder unvollttändige An⸗ gaben macht; .

3) wer den auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, § 7, 5 8 Abs 2 oder S 10 erlassenen Anordnungen oder den von den Landeszentralbehörden erlassenen Aussührungs— vorschriften zuwiderhandelt.

§ 16 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Ver- ordnung zulassen. ö

Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeilpuntt des Außerkraft⸗ treten.

Berlin den 27. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

—— 5

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Bestim mungen über Fach⸗ ausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 220).

Vom 27. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 3 24 des Hausgarbeit⸗ esetzes vom 260. Dezember 1911 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 976) . bestimmt: Die Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit vom 18. Juni 1914 (Reichg, Gesetzbl. S. 221) werden dahin geandert: 1) 5 4 erhält folgende Faßung:

Als Vertreter der Gewerbetreibenden oder der Haus⸗ arbeiter sowie als Stellvertreter für sie dürfen nur solche mannlichen oder weiblichen Personen ernannt oder gewählt werden, welche Deutsche sind und das dieißigste Leben jahr vollendet haben.

Gewerbetrelbende dürfen als Vertreter der Hautarbelter oder als Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt Ded ezant folgende Fas

erhält folgende Fassung: /

Als Gewerbetreihende im Sinne deg § 4 Abs. 2 gelten solche gewerblichen Unternebmer, welche für gewöhnlich mindestens einen Hausarbeiter beschäftigen, sofern sie nicht selbst Haugarbeiter im Sinne des Haugarheitgesetzes sind.

Sind im Bereiche des Fachausschusseg Personen in der Weise tätig, daß sie selbst in eigenen Betriebsstätten (Arbeits stuben) eine oder mehrere Personen gegen Lohn beschäftigen und zugleich für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeltsstätte Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwischenmeister), so setzt die Aufsichtsbebörde (8 32) die Grundsätze fest, nach denen sich bestimmt, in⸗ wieweit diese Personen zu den Gewerbetreibenden im Sinne des § 4 Abs. 2 zu rechnen sind.

Den Gewerbetreibenden im Sinne des § 4 Abs. 2 stehen ihre gesetzlichen Vertreter und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe gleich.

Berlin, den 27. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung.

Die Aueschließung der Katharine Günther Wwe. aus Stein bach (Kreis Gießen) vom Handel mit Eiern, Buner und Käse ist durch Beschluß des Kreisausschusses vom 22. März 1916 aufgehoben.

Gießen, den 22. März 1916.

Großherzogliches Kreisamt. V.: Langermann.

Königreich Preußen.

Ministerium für Haßndel und Gewerbe. Der Berginspektor, Bergrat Mann vom Steinkohlenberg⸗ perk König O. S. ist zum Bergrevierbeamten des Reviers

2m Beuthen (Amtssitz Beuthen) ernannt worden. Der Berginspektor Brun ner vom Bergrevier Süd Beuthen ist an das Vergrevier Süd Kattowitz (Amtssitz Kattowitz ver⸗

setzt worden.

——

Kriegsministerium. 366

Auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstell ung

von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 und der Er⸗

gänzungsverordnung vom 9. Oktober 1915 und 25. No⸗

vember 1915 werden nachstehende

Erläuterungen und Ergänzungen zu den Bekanntmachungen

Nr. W. M. 1000/11. 15. KRA und W. M. 1300/12. 15. KRA hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

L Webwaren, die zu Hutformen verwendet werden und unter den Bezeichnungen Rollbock, Sparterie, Marly, Kongreß im Handel sind, werden von der Beschlagnahme gemäß Bekanntmachung W. M. 100011. 15. KRA. nicht benroffen.

2) Für die Beschlagnahme ist nicht der Gebrauchszweck des Eigentümers einer Ware maßgebend, son dern ihre Verwendung möglichteit im Rahmen der Gruppen und Untergruppen der Be⸗ kanntmachungen. .

3) Zu S3, Absatz? und zu Uebersichtstafel W. M. 1009 II. 15. KRA Spalte 4 samtlicher Gruppen (Mindest⸗ gewicht). Zur Beurteilung, ob ein Stoff frei oder beichlagnahmt ist, ist in erster Linie das Gewicht maßgebend; es ist also denkbar, daß ein Stoff im unausgerüsteten Zussande frei ist, daß er aber nach der Ausrüstung wegen seiner Schwere der Beschlagnahme unterliegt. In einem derartigen Falle kommt es nicht darauf an, wieviel Stoff ausgerüstet wird, denn diese Gegenstände sind „in der Herstellung be⸗ sindlich und fallen daher nach 8 3, Absatz 2 mit der Beendigung der Herstellung ohne Ausnahme unter die Beschlagnahme. Anderer seits sind Stoffe, die in unausgerüstetem Zustande bereits dag für einzelne Gegenstände festgesetzte Mindestgewicht erreichen, als beschlag⸗ nahmt anzusehen, auch wenn ihr Gewicht nach einer Veredelung unter die Grenzen herabsinken würde; mit Räcksicht auf die Beschlag⸗ nahme darf daher an diesen Stoffen keine Art der Veredelung vor⸗ genommen werden.

4 Zu S4, Absatz 2? W. M. 1000/11. 15. KRA. Für den Beginn der Veredelung ist nicht allein maßgebend, daß der zu veredelnde oder auszurüstende Stoff mit dem üblichen Färbe⸗ stempel versehen wird. Maßgebend ist nur, daß bei den Sioffen, deren Veredelung beendet werden darf, bis zum 1. Februar 1916 mit der Veredelung tatsächlich begonnen sein muß.

5) Zu S4, Absatz 2 W. M. 1000/11. 15. KRA. Das Aus- waschen von wollenen und halbwollenen Stoffen (sogenanntes Ent- gerbern) ist nicht als Veredelung zu betrachten und daher gestattet.

Das Webstoffmeldeamt wird das Rauhen von Geweben, die ganz oder jeilweise aus farbigen Gespinsten hergestellt sind und sonst nur in gerauhtem Zustande handelsübliche Ware darstellen, auf An trag gestatten, falls die Ware nicht etwa aus besonderen Gründen ungerauht Verwendung finden soll. Jede Veredelung ohne Ge—⸗ nehmigung des Webstosfmeldtamts ist verboten.

6) Zu S 4. Absas 2; 6; 7. W. M. 1909 11. 15. KRA. Eine Veredelung der gemäß § 6 freigegebenen Mengen ist ohne wei— teres zulaäͤssig.

Ein Konfektionsbetrieb darf auch die ihm gemäß §] Ziffer 4 freigegebenen Mengen ausrüsten, färben oder sonst veredeln lassen, wenn er die so veredelte Ware später in seinem eigenen Betriebe zu⸗ schneiden oder fertige. Erzeugnisse daraus herstellen läßt.

7) Die wollenen oder baumwollenen Gewebe, die aus neutralen Ländern zu Veredelungszwecken eingeführt sind, sind vom Webstoff— meldeamt für die Wiederausfuhr nach den Ursprungsländern frei⸗ gegeben, soweit diese durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichs⸗ kanzl rs vom 17. Juli 1915 (R. A. S. 166) und vom 17. August 1915 (R. A. S. 193) gestaitet ist.

8) Zu §S5 Ziffer 2 W. M. 1000/11. 15. und W. M. 130012. 15. KRA. Eine Ablieferung beschlagnahmter Gegennände a9 private Wohlfahrt einkechtung en, alio buch an alle Eint tungen det Krankenpflege, ist nicht mehr möglich, selhst wenn die Gegen⸗ stäude bereitös vor dem 1. Februar 1916 bestellt sind.

9) 3u §ö6 W. M 1000j 11. 15. und 1300 12. 15. KRA. Bei Berechnung der . Mindest vor räter sind die Worte Vorräte ein und derselben Person“ dahin aufzufassen, daß jede eine selbständige Buchführung mit besonderem Geschäftsahschluß besitzende Betriebs⸗ stelle einer Firma als besondere Person gilt.

10) Zu §6 W. M. 100011. 15. KRA. Der Begriff ein und dieselbe Qualttät ist innerhalb der einzelnen Gruppen ver⸗ schteden. Veischiedene Farbe macht nur Oberbekleidungsstoffe zu einer verschiedenen Qialität. Es ist hier nach Sprach⸗ und Handels— gebrauch zu entscheiden. Wenn aus denselben Rohgeweben durch Ver⸗ edelung und Ausrüstung verschiedene Fertigwaren bergestellt sind einmal Schirtings, ein anderes Mal Dowlag —, so sind diese als verschiedene Qualitäten anzusehen.

11) Zu § 6 W. M. 1000/11. 15. KRA. Freigabe für den Kleinverkauf soll auch für Fabrikanten und Großhändler Platz greifen, die die freigegebenen Vorräte nur in Mengen biz zu einem halben Stück oder bös zu einem halben Dutzend veräußern; unter“ ist hier gleichbedeutend mit nicht mehr als“. Das Wort „Ver— braucher ist hier dahin aufzufassen, daß als Verbraucher nicht nur das kaufende Publikum und die Konfektionsbetriebe, sondern auch der legitime Großhändler oder Kleinhändler anzusehen sind. Vgl. auch oben Ziffer 6.

15) Zu §§ 6, 7 W. M. 1000 11. 15. KRA. Die Freigabe der Mindestvorrate erfolgt nur einmal. Em Geschäft also, das einen Kleinhandel betreibt und daneben einen Konfeltionsbetrieb hat, darf nicht etwa einmal die Mindestmengen für seinen Kleinhandelsbetrteb und dann außerdem noch einmal zur Konfektion verwenden, sondern es ist ihm nur freigestellt, die Mindestvorräte im Kleinverkauß abzu— setzen oder sie zusammen mit den zur Konfektion freigegebenen Mengen verarbeiten lassen.

13) Zu 7 VW. M. 1000/11. 15. KRA. Unter Kon fektionsbetrteben im Sinne der Bekanntmachungen W. MM. 1000 11. 15. KRA. und 77/1. 16. KRA sind alle die Betrlebe zu ver— stehen, in denen irgend welche im Web oder Wirkverfahren hergestellte Stoffe zugeschnitten oder diese Zuschnitte oder aus solchen hergestellte Waren ver⸗ oder bearbeitet werden, also z. B. auch Schuhfabriken, Sackfabriken, Kürschnerelen, Putzmachereien, Tapezierer⸗ und Galanterie⸗ warenwerkstätten, Rucksack⸗ und Zeltfabriken u. a. derartige Betriebe.

14) Zu S7 W. M. 1000/11. 15. KRA. Val. oben Ziffer 12, 13.

165) Zu §S§ 11, Abs. 3, 15 W. M. 1009/11. 15. KRA und §S§ 10. 13 W. M. 1300/12. 15. KRA. Lagerhalter und Spedi— teure, die Waren von im Ausland befindlichen Personen in ihren Lagerräumen aufbewahren, sind nicht nur zur Meldung nach § 11 der Bekanntmachung W. M. 1000511. 15. KRA und §5 10 W. M. 1300/12. 15. KRA, sondern auch zur Einreichung von Meldekarten und Mustern gemäß den Vorschriften des 5 15 der Bekanntmachung W. M. 1000/11. 15. KRA und 5 13 der Bekanntmachung W. M. 1300/12. 15. KRA veipflichtet. Für diese besonderen Fälle wird der Termin zur Einreichung der Muster (5 15 W. M. 100011. 15. KRA) bis zum 15 April 1916 verlängert.

16) Zu § 11 Absatz 4 W. M. 1000/11. 15. KRA und § 10 Absatz 4 W. M. 1300/12. 15. KRA. Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur von dem Empfänger, und zwar zusammen mit den an dem betreffenden Stichtage sonst etwa meldepflichtigen Mengen zu melden. Sie rechnen für dte Meldung als am Stichtage bereits im Besitze des Empfaͤngers befindlich. 17) Zu Sz 15 W. M. 1090111. 15. KRA. Vgl. 8 und 5 14 W. M.

Ziffer 16. 18) Zu 16 W. M. 1000/11. 15. 1300/12. 15. KRA. 1) Nicht der Beschlaanahme unterliegende Gegenstände brauchen

oben

im Lagerbuch nicht aufgeführt zu werden.

Roten Kreuzes und der freiwilligen

Y Es müssen nur der beschlagnahmte Vorrat und die gemeinen oder besonders bewilligten Freigaben e i gemacht werden, also auch die zum Kleinverkauf sreige an Mindestmengen. ü

3) Es empfiehlt sich auch in den Fällen, in denen leine y zur Lagerbuchführung bestebt, ein Lagerbuch zu führen j

4) Das vorgeschriebene Lagerbuch hat in Anschnttt nommene Stücke nur einmal, aufzuführen,. Gz ist n erforderlich, jedes verkaufte Teilchen abzubuchen. it

5) Die auf Grund früherer Bekanntmachungen an geornn Lagerbücher müssen für die von den neuen Bekanntmachn nicht erfaßten Gegenstände solange weitergeführt pen, bis die fꝛiüher meldepflchtigen Gegennände verkauft 8 aufgearbeitet sind. .

19 Zu Uebersichtstafel W. M. 1009/11. 15. . Spalte 4 sämtlicher Gruppen (Mindestgewicht). 4 oben Ilffer 3. (.

20) Zu NUebersichts tafel W. M. 1900 11. 15. RR Gruppe 1. In der Gruppe der Stoffe zur Oberkleidung suür . Marine, Beamte und Gefangene sind nur solche Ledertuche fe Moleskins beschlagnahmt, die zur Männeroberkleidung derwen

werden können. Lederersatzstoffe (wachstuchähnliche Stoffe), die

t in mant

Gegenden unter ähnlichen Namen in den Handel kommen, nenn

durch die Bekanntmachung W. M. 1000711. 15. betroffen.

Bedruckte Cords und Moleskins gelten auch dann alz besch nahmt, wenn das Druckmuster nur aus verschiedenen Farbentzann einer der in der Uebersichtstafel aufgeführten, sonst unter die esch nahme fallenden Farben besteht. ö. Farben bestehen, unterliegen nicht der Beschlagnahme.

21) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. k Gruppe J. Blaue Baum woll⸗ und Halbleinen og wie sie für Monteuranzüge usw. gebraucht werden, sind alt i bekleidungsstoffe beschlagnahmt, sosern sie mehr als 250 9 ö Quadratmeter wiegen. Fertige Monteuranzüge sind dage en als Drillichanzüge anzusehen und nicht beschlagnahmt. Vergl. in Ziffer 27, Absatz 2. .

22) Zu Uehersichtstafel W. M. 1000, 11. 15. RR Gruppe III. Web⸗ und Wirkstoffe, die zur An fertigung 9 Männertrikotagen in Betracht kommen, sind beschlagnahmt. iz eignen sich auch die meisten Web und Wirkstoffe, die früher zu . fertigung von Handschuhen usw. verwendet wurden. Derartige und Wurkstoffe dürfen alse nur noch zu Männerhemden und Minn unjerhosen verarbeitet werden, die unter die Beschlagnahme fallen z also mindestens 20 g im Stück wiegen. K

Tritothemden mit Stoffernsatz sind als Einsatzhen n anzusehen und fallen nicht unter die Beschlagnahme. Dann dürfen Wirkstoffe nur noch zu solchen Gegenständen v 8 die unter die Beschlagnahme fallen, also nicht zu Ein satzhemden.

23) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. 1 Gruppe 1II. Als Puiswärmer werden unter Gruppe III ffn auch die im Handel däufig mit . Schieß handschuhe“ bezeichneten zn wärmer verstanden, die mit einer Oeffnung für den Daumen in sehen sind.

24) Zu Uebersichts tafel V. M. 100011. 15. KB Gruppe JV. Die als Beisplel zur Untergruppe: Stoffe zur Krann bekleidung der Gruppe 17 genannten Regattas gelten auch dam beschlagnahmt, wenn sie unter 200, jedoch über 130 g wiegen, auch als Leibwäschestoffe in Betracht kommen. .

25) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000 11. 15. Eh Gruppe 19, V, VI. Sogenannte Waterschürzenstosse, genannter Satin Augusta, Knaben satin, Cottonades n Blaudrucke, letztere soweit sie hellgrundig sind, sind als a Wäschestoffe anzuseben und fallen unter Gruppe 19 der Bän i W. M. 10990911. 15. KRA, Ripse und Ein lagestz sind als weiße Wäschtstoffe ju betrachten und daher in Grup beschlamahint. Reber ftb les stellen ein sarbige Futter stoffe n gehören daher unter Gcuppe V der Bekanntmachung. ö

Auch Stoffe für Warpschürzen (StallschürzenJ und anden webte Schürjenstoffe fallen unter Gruppe 1I9 und unterlegen Beschlagnahme. Farbige Ripse sind nicht beschlagnahmestel, w unter Gruppe 1V fallen.

26) Zu Uebersichtstafel W. XM. 1000, 11. 15. Eh Gruppe 1IV, VI und VIII. Auch Stoffe, die an sich als M stoffe verwendbar sind und die nur eine für Wäschestoffe ungech

kF RA nin

Appretur erhalten haben, gelten als Waͤschestoffe im Sinne

Gruppe IV und VI.

Pessians fallen nach ihrer Verwendung möglichkeit unte! Gruppen 17, VI und VIII. In den Gruppen 1 und VI tem sie fur Strohsackstoffe und in Gruppe VIII für Sandsacknoße Betracht und unterliegen daher unter den jeweiligen Bedingu dieser Gruppen‘ der Beschlagnahme.

27) Zu Nebersichtstafel W. M. 1000,11. 15. H Gruppe V. Zwischenfutterstoffe mit Roßhaarzusatz unterliegen! Gruppe V der lebersichtetasel der Bekannimachung W. M. Lol 15. KRA der Beschlagnahme.

28) Zu Uebersichtstafel W. M. 1000/11. 15. MJ Gruppe VIII. Auch Zwischenfutterstaffe, wie Steifleinen usp, weniger als 2090 g im Quadratmeter wiegen, können unter de schlagnahme fallen. Sie sind in diesem Falle nicht unter Grup zu melden, wohl aber unter Guppe VIII, Sandsackstoffe. Nich sind alle glatten Gewebe in Leinwand oder Köperbindung, sohch nicht in anderen Gruppen meldepflichtig sind und 166 9g sin! Quadratmeter wiegen, beschlagnahmt, ebenso alle andere Jutenng in dieser Gewlchtegrenze, wie Packleinen usw.

29) Zu Ueberfichtstafel W. X. 1000, 11. 15. R Gruppe VIII. Es sei noch besonders darauf hingewlesen, Sandsacksteffe nicht nur nach ihrer Bestimmung zu Sanynsich beurtetlen sind, sondern nach ihrer Verwendungsmöglichket

30) Zu §2 3Ziffer 2 Ww. M. 1300,12. 15. KR. andersfarbig als gelb gepaspelte Kriegsgefangenenanzůge fallen in die Beschlagnahme, wenn sie sonst nach ibrer Art als 6 gefangenenanzüge in Frage kommen. Die Erwähnung der zin Farbe soll nur als Belsptel gelten und hat nicht die Bedeutunm! andersfarbige gepaspelte Anzüge beschlagnabmesret sind.

3 Zu §2 3iffer 4 W. M. 135012. 5. KRA R nur Hemden in vorschriftemäßiger Ausführung von Militärthem sondern Männerhemden jeder Art, mit Ausnahme von Oberhn Nachthemden, Hemden aus gebleichten Leinen und Baum wo] s und seidenen Hemden sind beschlagnahmt; das gleiche ist für Min unterhosen zutreffend. Unter gebleichten Leinen., und Baumwol i sind nur solche zu verstehen, die nach Beendigung des Weh im Stück gebleicht sind, nicht aber aus gebleichten oder geit Garnen gewebte Stoffe.

32) Zu 510 W. M. 1300/12. 15. KRA. Vl Ziffer 15. j

33) Zu 5 10 Absatz 4 W. M. 1300/12. 15. KRA oben Ziffer 16. ö. zz Zu 13 W. M. 1300/12. 15. KRA. Vll Ilffer 16. ö

35) Zu § 14 W. M. 1300, 12. 15. KRA. Vgl. oben gf

36) 4. Die im] 8 9. Absatz 2 der Bekanntmachung W. 3 11. 15. R RA und im 85 8 Ubsatz? der Bekanntmachung W. Mn 12. 15. KRA vorgesehene Bewertungastelle für Wehstoffe ist r. kaufgahtetlung für beschlagnahmte Webwaren des Königlich h Kriegsministeriums“ in Berlin Sw. 48, Frledrichstrake 2.5.

37) In Abänderung deg F 9 Absatz ! der Befanntw W. M 1900111. 15. KRA und des § 8 Abjatz 1 der Bekanntn W. M. 15300112. 15. KRA wird auch die Ankaufgabtellüng

Vruckmuster, die aus derschieden

rarhestet wer

samahmte Webwaren an Stelle des Webstoffmeldea z i n an den durch die genannten , nern . „amen. Gegenständen gemäß 8. der Bekanntmachußg über af. ierffellung von Kriegsbedarf auf die von ihm beyeichneten Personen übertragen. ; .

Berlin, den 268. März 1916.

Königlich preußisches Kriegsministerium.

J. V.: von Wandel.

Bekanntmachung.

f Grund des § 2 Absatz 2 der Bundesrateverordnun 3 ö 1915 (MCG, l S. 603) habe . hinsberg, Inhaberin der Firma Metallverwertung C. g E. Gins. ö a 81 . U ; ö . ,, zeutigen Tage wieder den Berlin, den 24. März 1916. Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönne.

Aichtamlliches. Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 29. März 1916.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll- und Steuer— besen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll- und Steuer— besen und für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.

St St

Am 26. d. M. ist in Jerusalem nach kurzer Krankheit jer Kaiserliche Generalkonsul Edmund Schmidt verstorben.

Der Dahingegangene ist ein Menschenalter lang als Vertreter

ses Reichs in der Türkei tätig gewesen. Seine aus— ejeichneten Kenntnisse in wirtschaftlicher und spraͤchlicher Hinsicht nd seine vorzüglichen Beziehungen zu den Landesbehörden pie zu den deutschen Kreisen im Lande haben ihn, insbesondere uf dem Posten in Jerusalem, den er seit 1901 bekleidete, in hervorragender Weise befähigt, unsere Handels- und sonstigen erbindungen mit der Türkei zu fördern. Der auswärtige lenst verliert in dem Entschlafenen einen besonders begabten

nd pflichttreuen Beamten.

Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ legt die Ausgabe 919 der Deutschen Verlustlisten bei. Fie enthält die 492. Verlustliste der preußischen Armee, die 57. Verlustliste der bayerischen und die 353. Verlustliste der hürttembergischen Armee.

Bayern.

In der gestrigen Sitzung der Kammer der Abgeord⸗ eten gab der Minister des Innern Dr. Freiherr von Soden

Beantwortung einer Interpellation des Abg. Spindler Fentrum), betreffend die Stellungnahme Bayerns gegen ne Abänderung des Weingesetzes, eine Erklärug ab, der es laut Bericht des, W. T. B.“ heißt: 1m

Dle baverische Staatsregierung könne in der Zuckerungofrage ein Bedürfnis zu einer Aenderung der bestehenden Vorschriften nicht an⸗ kennen und würde es fär verfeblt erachten, wenn die gesetzliche fegelung sich nicht den Verhältnissen des weitaus überwiegenden

Teils des deutsschen Weinbaues anpassen, sondern nach den Wuͤnscken

aes kleinen Bruchteils richten würde, von dem dahingestellt werden üsse, ob er sich wenigstens nach der Auffassung, die seinerzeit bet r Beratung des Weingesetzes ziemlich einmütig bestanden habe für n Weinbau eigne.

Im Finanzausschuß der Kammer der Reichs⸗ äte erklärte der Finanzminister von Breunig obiger Quelle folge, daß der ursprüngliche Fehlbetrag des Budgets on 19 Millionen auf 38,1 Millionen sich erhöhen werde, was ne Steuererhöhung von 53 Prozent, anstatt, wie an⸗

enommen, von 25 Prozent notwendig mache.

Oesterreich⸗Ungarn.

Jestern vormittag empfing der Kaiser Franz Joseph Schönbrunner Schlosse eine Abordnung aus allen chichten der Bevölkerung von Bosnien und der erzegowina, deren Führer, Landeschef General von zarkotie an den Kaiser eine Ansprache richtete, in der er f den Wunsch des Volkes beider Länder hinwies, seine erschütterliche Anhänglichkeit und Ergebenheit für den Kaiser

d das Erzhaus kundgeben zu, dürfen, und fortfuhr: „Vergeblich ist veisucht worden, das unter dem Szepter des hisers Franz Joseph der friedlichen Arbeit wiedergegebene Volk von josnien und der Herjegowina aus dem Verbonde der Monaichie zu ißen. Söhne dieser Länder tragen heute Habsburgs Fahnen siegreich feindliche Gebiete, und mit geläuterter Seele opfern Bosnien und die krjegowing freudigst auf dem Altare des großen gemeinsamen Vater⸗ ndes. Während ihre Söhne beschworenen Pflichten folgen, scharen Throne Volkes

h hier ihre Väter stol; und dankerfüllten Herzens vor dem Kaisers, um der unvderbrüchlichen Treue ihres ganzen usdruck zu geben.

Der Kaiser erwiderte hierauf, wie „W. T. B.“ meldet: Mit Freude sehe ich die Vertreter von Bosnien und der krzegowina um mich versammelt, und bewegten Herzens nehme ich Kundgebung ihrer Treue und Anhänglichkest entgegen. In rbtem Kampfes mute sind die Sohne dieser Länder meinem Rufe

Verteldigung des Vaterlandes gefolgt und haben in nie ankender Tieut mesne Fahnen siegreich dem Feinde entgegen= tragen. Unbejwingbar im Standbalten, unwidersteblich im An= irme, haben meine wackeren bosnisch- herzegowinischen Truppen jüngster Bestandteil meines Heeres sich Anspruch auf meinen terlichen Dark erworben, der ihnen allejeit gesichert bleiben rd. Opfermutig und bkilfreich steht hinter den im Felde upfenden Soldaten das ganze treue Volk von Boßnien d. der Herzogowina, dessen standhaft ertragene Leiden ju dern und zu Hellen die vornehmste Aufgabe der Verwaltung sein L. Gemelnsame Sorgen, Kämpfe und Siege haben in diesen ahten dez Krieges alle meine Vörter noch fester verbunden und das olk Ihrer schönen und stolzen Deimat, die besucht zu haben mir kosibare Erinnerung in, unlösbar an mich und mein Haug, snüpft. In sester Jäpersicht zu Golt dem Allmachtigen hoffe ich sekinträchtige und fruchtbare Arbest kommender Friedenziahre und tbiete dem treuen Volte von Bosnien und. der Herzegowina

1 bäterlichen Gruß und Dank sür die mein Herz erfreuende ng.

„Die Mitglieder der Abordnung brachten darauf dem

ier begeisterte Kundgebungen dar.

In einer unter dem Vorsitze des früheren Ministers Zacek in Brünn abgehaltenen Beratung von Vertretern der altezechischen und jungezechischen Partelen hrens ist Blättermeldungen zufolge einstimmig beschlossen worden, die beid n Parteien im Interesse der wünschenswerten Einheit des czechischen Voltes zu vereinigen.

Großbritannien und Irland.

ö. Im Unterhause berichtete der Unterstaatssekretär Addison als Vertreter des Munitionsministeriums über einige vereinzelte Streiks im Clyde gebiet, die Fürzlich statt— gefunden haben und durch eine Körperschaft, die sich Clyde⸗ Arbeiterausschuß nenne, gefördert worden seien. Wie Addison erklärte, stünden diese Ausstände nicht im Zusammenhang mit industriellen Fragen und seien durch die Trade Unions gerügt worden. Das Munitionsministerium habe die Militärbehörden ersucht, sechs Rädelsführer zu versetzen.

Der „Manchester Guardian“ schreibt, sowohl der Schatz⸗ kanzler als der Präsident des Handeltzamts seien der Üeber— zeugung, daß jetzt nicht mehr viel verheiratete oder un⸗ verheiratete Männer für die Armee zu haben wären. Die Armee zähle jetzt über drei Millionen. Dazu komme etwa eine halbe Million Verluste, und eine Million stehe in direktem oder indirektem Dienst der Flotte. Welche Methoden für die Rekrutierung auch angewendet würden, man sei jedenfalls nahe am Ende. Nicht nur die Exportindustrien und die unentbehr⸗ lichen Industrien, sondern auch das Munitionsministerium und die Flotte klagten, daß sie nicht genug Arbeitskräfte bekommen könnten. Frankreich.

Die Konferenz der verbündeten Mächte hat gestern nachmittag ihre Beratungen beendet. Der Ministerpräsident Briand dankte den Delegierten für ihre Zusammenarbeit und erklärte, daß, wenn neu auftauchende Fragen eine neue gemein⸗ same Besprechung der Verbündeten erheischten, die beste Art, sie zu regeln, eine neue Zusammenkunft sein würde. Vor ihrem Auseinandergehen hat die Konferenz nach einer Meldung der „Agence Havas“ folgende Resolution einstimmig an⸗ genommen:

Die am 27. und 28. März in Paris vereinten Vertreter der verbündeten Regierungen stellen die vollständige Gemeinschaft der Ansichten der Verbündeten und deren Solidarität fest. Sie beslätigen sämtliche Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Einheitlichkeit der Aktion auf der Ginheitlichtest der Front zu verwirklichen. Bar— unter verstehen sie zugleich Einheltlichkeit der milisärtschen Aktion, die durch die zwischen den Generalstäben getroffene Vereinbarung gesichert ist, die Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Attion, deren Organisation durch die Konferenz geregelt wurde, und die Ein— hestlichkeit der diplomatischen Attion, die durch ihren unerschütterlichen Willen, den Kampf bis zum Steg der gemeinsamen Sache sort⸗ jufübren, verbürgt wird. Die Regierungen der Verbündeten be— schließen, dle Solidarität ihrer Ansichten und Interessen auf dem wirtichaftlichen Gehlete in die Praxis umzusetzen, und beauftragen die wirtschaftliche Konferenz, die demnächst in Paris stattfinden wird, ihnen die Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, diese Solidarität zu verwirklichen, um die wirtschaftlichs Aktion zu bekräftigen, zu koordinieren und einheitlich zu gestalten, die ausgeübt werden soll, um die Verproblantierung des Feindes zu verhlndern. Die Konferenz bat beschloffen, in Paris ein stäadiges Komitee einzurichten, in dem alle Verbündete vertreten sein werden. Die Konferenz beschlicht:

1) die durch dag Londoner Frachtenzentralbureau eingeleitete Aktion sortsuführen,

2) gemeinsam und so bald wie möglich die praktischen Mittel zu suchen, um eine gerechte Verteilung der aus den Transporten zur See entssehenden Lasten unter die verbündeten Mächte zu erzielen und um eine weitere Eihöhung der Frachttarlfe zu ver hindern.

Für die Dauer der Feindseligkeiten ist in dem Heeres— gebiete nördlich vom Kap Antifer ein neues h öheres Marinekommando errichtet worden, dem die Geschwader im östlichen Kanal und in der Nordsee nebst ihren Stützpunkten am Lande und das Seeflugwesen unterstehen; bei kombinierten Land⸗ und Seeoperationen soll es mit dem Armeekommando zusammenwirken, in dessen Bezirk die Operationen stattfinden.

Rußland.

Die erste Abteilung des Reich srats hat nach Prüfung der Umstände, die die ungenügende und niemals rechtzeitige Vervollständigung der Kriegsmunition betreffen, der „St Petert⸗ burger Telegraphenagentur“ zufolge den Beschluß gefaßt, eine Voruntersuchung über die auf dem ehemaligen Kriegs⸗ minister Suchomlinow und dem ehemaligen Artillerie⸗ verwaltungschef General Kus min⸗Karawajew lastenden An⸗ klagen anjzuordnen. Der Senator Kusmin ist vom Kaiser mit der Untersuchung der Angelegenheit betraut worden.

Niederlande.

Das Marinedepartement teilt als Ergebnis der Unter⸗ suchung der Ursachen des Untergangs des Dampfers „Palem bang“ vom Rotterdamschen Lloyd laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes mit:

Der Dampfer ‚Palemhang“ befand sih am Vormittag des 18. März um ungefähr 11 Uhr 27 Minuten eineinhalb Meilen nörd- lich von der nördlichen Galloper⸗Boje und fuhr einen südwestlichen Kurs, als eine Erschütterung gefühlt wurde, die das ganze Schliff er— zittern ließ. Die Maschine wurde gestoppt und Gegendampf ge⸗ geben, bis das Schiff still lag. Der Dampfer machte nur wenig Wasser. Um 11 Uhr 389 Minuten wurden zwei heftige Stöße von einer Exploston im Vorderschiff an Steuerbord bei der großen Luke veispürt, worauf das Schiff sich stark zur Seite neigte und zu sinken begann. Während die an Bord befindlichen Personen sich in dle Boote begahen, folgte bald darauf eine dritte Exploston an Steuerbord beim Maschinenraum, die das Schiff zum Sinken brachte. Bet der Untersuchung wurden vom Kapitän, vom 1. Steuermann, vom Bootgmann und von einem Matrtosen beeidete Erklärungen ab— gegeben. Daraus ergibt sich folgendes: unn daß das Schiff, als die 2. und 3. Explosion stattfand, ganz

ag,

2) daß der 1. Steuermann, als er nach der zwelten Exploston mit elnem Boote noch längsseits lag, sah, wie sich ein Stresfen im Wosser, der aus aufquellendem Wasser oder Luft gebildet war, mit großer Geschwindigkeit dem Schiff auf der Steuerbordseite näherte, und daß er, noch ehe der Streifen das Schiff reicht hatte, sah, wie die Explosion stattfand, wobei sein Boot von einer Wassersaäule über⸗ schüttet wurde.

3) daß der Bootgmann und der Matrose n einige Zeit nach der

ersten Explosion einen von Luftblasen und Schaum gebildeten wesßen

Streifen an der Steuerbordselte mit großer Geschwindigkeit auf dem Wasser gerade auf das Schiff zukommen saben, worauf die zwelte Exvloston erfolgte. Sie sahen, wie der weiße Streifen am Bug eines englischen Zerstörers, der an Steucrbord ungesähr querab von der ‚Palembang“ lag und eben damit beschäftigt war, eine treibende

Mine in den Grund zu schteßen, vorbelltef.

Dampfers * Empreß of Midlands“

Belgien. ,

Die über das Treiben des Privatsekretärs des Kardinals Mercier namens Lonein eingeleitete Unter⸗ suchung hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ ergeben, daß der Verdacht, der sich gegen Lonein richtete, nichts weniger als unbegründet war. Bei einer Haussuchung hat sich heraus⸗ gestellt, daß die Organisation des sogenannten „Oeuvre du mot du soldat“, durch die unter Benutzung von Chiffreadressen eine unerlaubte Nachrichtenvermittlung zwischen Belgien und der feindlichen Front fortgesetzt erfolgte, dem Privatsekretär sehr nahe stand. Lonein ist nunmehr verhaftet worden.

Griechenland.

Die Ententemächte haben dem Ministerpräsidenten Skuludis vorgestern ein Memorandum überreichen lassen, das dem „Secolo“ zufolge in den freundschaftlichsten Aus drücken den Vorbehalt bezüglich der Einverleibung von Nordepirus wiederholt, dessen Zukunft vom Friedenskongreß festgesetzt werden solle.

Bulgaren.

Die Tagung der Sobranje ist gestern geschlossen worden.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 29. März. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Südlich von St. Eloi wurde den Engländern im Hand⸗ granatenkampf einer der von ihnen besetzten Sprengtrichter wieder entrifsen.

Auf dem linken Maasufer stürmten unsere Truppen mit geringen eigenen Verlusten die französischen, mehrere Linien tiefen Stellungen nördlich von Malan court in einer Breite von etwa 2000 m und drangen auch in den Nord⸗ westteil des Dorfes ein. Der Feind ließ 12 Offiziere 486 Mann an unverwundeten Gefangenen sowie ein Geschütz und vier Maschinengewehre in unserer Hand. Hierdurch wurde mit Sicherheit der Einsatz von zwei weiteren Divisionen in diesem Kampfraum festgestellt.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Während die Russen ihre Angriffe in den nördlichen Ab⸗ schnitten gestern nicht wiederholten, setzten sie südlich des Narocz⸗S ees Tag und Nacht ihre vergeblichen Anstrengungen fort. Siebenmal schlugen unsere Truppen, teilweise im Bajonettkampf den Feind zurück.

Deutsche Flugzeuggeschwader warfen mit gutem Erfolge Bomben auf feindliche Bahnanlagen, besonders auf den Bahnhof Molodeczno ab.

Balfan⸗Kriegsschauplatz. Keine wesentlichen Ereignisse. Oberste Heeresleltung.

Wien, 28. März. (W. T. B) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. : Nördlich von Bojan haben die Russen nach einigen Sprengungen in unseren Hindernissen wiederholt versucht, in die Stellung einzudringen. Alle Angriffe wurden unter erheblichen feindlichen Verlusten abgewiesen. Nord⸗ östlich der Strypamündung scheiterte ein nächtlicher Vor— rückungsversuch russischer Abteilungen schon an der guten Wir⸗ kung unserer Vorfeldminen. An der bessarabischen Front und bei die feindliche Artillerie lebhaft.

Italienischer Kriegsschauplatz.

Die Kämpfe am Görzer Brückenkopf dauern fort. Auch im Abschnitte der Hoch fläche a. o berdo begann ein lebhaftes Feuer der beiden Artillerien. Von italie⸗ nischer Seite folgten Angriffsversuche am Nordhang des Monte San Michele und bei San Martino, die leicht abgewiesen wurden. Oestlich Selz ist das Gefecht noch im

Gange. .

Auch im Plöckenabschnitt scheiterten alle feindlichen Angriffe. Vor der Kampffront des braven Kärntnerischen Feldjägerbataillons Nr. S liegen über 500 tote Italiener. An der Tiroler Front waren die Geschützlämpfe nur in den Judikarien lebhafter als gewöhnlich.

Da in Venetien ein erhöhler Eisenbahnverkehr gegen die Isonzofront festgestellt wurde, belegten unsere Flieger einige Objekte der dortigen Bahnen mit Bomben.

döstlicher Kriegsschauplatz. Keine Ereignisse.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Olyka feuerte

Der Krieg der Türkei gegen den Bierverhand.

Konstantinopel, 29. März. (W. T. B) Das Haupt⸗ quartier telt mit: Unsere Küstenartillerie verhinderte durch ihr Feuer einen Angriff von russischen Untersee booten, die an der Küste gesichtet wurden, gegen den Hafen von Zonguldat. Die Unterseebote verschwanden, sobald sie sich durch unser Flugzeug verfolgt sahen. Eines unserer Flugzeuge, das die Insel Imbros überflog, griff feindliche Transport⸗ schiffe in der Bucht von Kephakos sowie drei große Flugzeug⸗ y, . . . Flugzeug warf zwei Bomben

ie Transportdampfer und drei auf die S ursachte einen Brand. J Keine wichtige Meldung von den übrigen Fronten.

-. Der Krieg zur See.

oek van Holland, 28. März. (W. T. B. Der London kommende Harwich⸗ Dampfer „Cromer“ u auf ** See ein Boot mit 23 Mann, darunter den Kapitän, des

tonnen) aufgenommen, der auf eine Mine gelau fen ist.

Rotterdam, 28. März. (W. T. B.) Wi

gemeldet wird, ist der holländische 3 . y bereits 1 wurde, n ij Meilen vor der malischen e auf eine Mine

Minuten an., ann,,

CGösr Bruitz,.