1916 / 79 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichsanzeiger

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Aer Gezugaprein hrtrügt vierteljährlich 3 M 40 9. Alle Rostanstalten nehmen KHestellung an; für Kerlin außer 9 23 den Nostanstalten nnd Zeituugaspeditenren für Kelbstabholer . * auch die Ezprdition 8y. 148, Wilhelmstraße Nr. 232. 3 6

Einzelne

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.

Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Austzführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902.

Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Kalisalzen.

Bekanntmachnng über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Weh⸗, Wirk⸗ und Strickwaren.

Aue führungsbestimmungen über die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk— und Strickwaren zu errichtenden Schiedsgerichte.

Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Ver⸗ ordnung, betreffend private Schwefelwirtschaft, vom 13. No⸗ vemher 1915.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 58, 59, 60 und 61 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und

Berlin, Sonnabend, den 1. April Ahends.

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

—— ——— —— . Anzeigenpreis für deu Naum einer 5 gespaltenen Einheits⸗- geile 30 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 80 3.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Erpedition des Reichs- und staatganzeigera ; Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.

ü —— —— ———

Im Reichsamt des Innern sind die expedierenden Sekretäre und KRalkulatoren Waldow, Warner und Krüger als Ge⸗ heime erpedierende Sekretäre angestellt worden.

Au sführungsbestim mungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. . (Reich s⸗Gesetzbl. 66 8).

Vom 30. März 1916.

Auf Grund des 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundes⸗ rats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt: ;

Die Aus führungsbestimmungen jur Verordnung des Bundes rats über die Einfuhr von pflanzlichen und tterijchen Oelen und Feiten sowite Seifen vom 8. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 151) erhalten folgenden z

§8 82a Die Vorschriften der Verordnung des Bundesrats über die Ein fuhr von pflanzlichen und töierischen Delen und Fetten sowie Selsen dom 4. März 1916 und diese Bestimmungen werden auf Tacke und

5§52

Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Preis die Grenze des § 1 Abs. 1 überschteitet oder, obwohl er sich in diesen Grenzen hält, unangemessen hoch ist, binnen zwei Wochen nach Ab⸗ schluß des Kaufvertrags Feststellung des Prelses duich ein Schleds⸗ gericht beantragen.

Das Schiedsgericht setzt unter Ausschluß des Rechtswegs den an⸗ gemessenen Preis fest; jeine Entscheidung ist endgüntig; sie erfolgt ge⸗ bühren und stempeifrei.

Ergibt sich der Verdacht einer strafbaren Ueberteuerung durch den Verkäufer, lo hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts der zuständigen Staats anwalt schaft Mitteilung zu machen.

sonstige Personalveränderungen.

Flinlsse, Del säuren und Fentsäuren ausgedehnt.

Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die 11

. Stadtgemeinde Neumark, Bez. Breslau. Unordnung über das Schlachten von Schaflämmern.

Erläuterungen zum Belegschein 3 für die Verarbeitung von Baumwolle, Baumwollabgangen, Stripsen usw. zur Erfüllung von Heeres⸗ und Marineaufträgen gemäß 3 5, Abs. 1 de

SSESpinn⸗ und Webverbots vom 1. April 1916 Heanntmachun gen. betreffend die Fernhaltun.

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Bann,, Der Königliche Landrat. Simon.

Aichtamtliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. April 1916.

Neuerdings hat eine unerwartete und unbegründete Preis⸗ steigerung für Blei dazu geführt, daß jetzt auch für dieses Metall, sowohl rein wie in Legierungen, Verbindungen und Er⸗ zeugungsvorstufen aller Art, abgestufte Höchstpreise mit Wirkung vom 1. April 1916 festgesetzt werden. Die Regelung der Höchslpreise für Blei erfolgt durch die Bekannt— machung der Militärbefehlshaber (I. 103. 16. KRA... Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, haben die wiederholten Ver— stöße gegen die bisher in Kraft befindlichen Höchstpreisbestim— mungen Anlaß gegeben, in der Bekanntmachung 3F. 1053. 16. KR. die für Höchstpreisüberschreitungen angedrohten Strafen besonders nachdrücklich zu betonen. Es sei unter anderem hervorgehoben, daß derjenige, der die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, sich zu einer Ueber— schreitung erbletet oder andere zur Ueberschreitung auffordert, neben Geldstrafe und Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr auch mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann. Bei einer Zurückhaltung von Vorräten mit der Absicht der Preistreiberei ist sofortige Enteignung zu gewärtigen. Die Strafandrohungen der neuen Bekanntmachung gelten auch in vollem Umfange für Ueberschreitungen der früheren Höchst— preisverordnungen. Alle anderen Einzelheiten sind aus dem Wortlaut der Bekanntmachung selbst ersichtlich. Anfragen und Anträge sind an die Metallmeldestelle der Kriegs⸗-Rohstoffabtei⸗ lung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W. 9 (Pots⸗ damer Straße 10 11) zu richten.

Mit dem heutigen Tage ist eine Bekanntmachung, be⸗ treffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Altgum mi, Gummiabfällen und Regeneraten, in Kraft getreten, durch die eine größere Anzahl in der Bekannt⸗ machung im einzelnen aufgeführter Sorten von Altgummi und Gummiabfällen sowie Regeneraten beschlagnah mt worden sind. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch ein Verkauf der Gegenstände an die durch schriftlichen Auftrag ausgewiesenen Beauftragten der Kautschuk-Abrechnungsstelle in Berlin statthaft. Die Namen der Aufkäufer werden veröffent⸗ licht werden. Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen auch einer Meldepflicht. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, hat die erste Meldung bis zum 16. April 1916 für den bei Beginn des 1. April 1916 vorhandenen Bestand unter Be⸗ nutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi und Gummi⸗ abfãälle zu erfolgen, für die Vordrucke bei den Postanstalten k. und 3. Klasse erhältlich sind. Außerdem ist über die Gegen— stchnde ein Lagerbuch zu führen.

Et ist zu beachten, daß von dteser Bekanntmachung alle natürlichen und suristischen Personen betroffen werden, en

Berlin, den 30. März 1916. Der Stellhertz ee des Reichskanzlers.

e 19. R MA.)

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; . 8 = älrnctg, betreffend Veräußerung, Verarbeitung

uh Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum⸗ wollabfällen und Banmwollgesßinsten (Spinnverbot), vom 7. De⸗ zember 1915 (W. II. 1726.11. 15. KRA.) aufgehoben.

Gleichzeitig mit der Bekanntmachung, betreffend Beschlag⸗ nahme baumwollener Spinnstoffe und Garne, ist auch am 1. April d. J. eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe uns Baumwollgespinste in Kraft getreten. Hiernach sind für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle, Kunstbaumwolle und Baumwollgespinste bestimmte, in den der Bekannt⸗ machung beigefügten Preistafeln im einzelnen ver⸗ merkte Höchstpreise festgesetzp worden. Einzelne Aus⸗ nahmen, u. a. für aus dem Auslande eingeführte Ware, sind zugelassen. Insbesondere finden aber die Hächstpreise keine Anwendung auf Strick-, Stick, Stopf⸗ und Häkelgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf. Die näheren Bestimmungen für die Lieferung der Ware zu den Höchstpreisen sind im allgemeinen die auch sonst in dem Handel mit Baumwolle und Baumwollgarnen üblichen.

Beide neuen Bekanntmachungen enthalten um fangreiche Einzelbestimm ungen, die für jeden Interessenten von Wichtigkeit sind. Ihr Wortlaut ist bei den Polizeibehörden einzusehen.

In letzter Zeit mehren sich die Klagen unserer Ge⸗ fangenen in Frankreich, die sich nicht nur darüber be⸗ schweren, daß die Brot⸗ und Fleischportionen kleiner werden, sondern auch darüber, daß Liebesgabenpakete öfters eines Teils ihres Inhalts beraubt werden. Fast immer handelt es sich dabei um Lebensmittel, die „entnommen“ werden, hauptsächlich um Speck und Butter, aber auch um Zigarren und Zigaretten. Die nicht nur bei uns, sondern in erhöhtem Maße in Frankreich zunehmende Schwierigkeit der Versorgung der Bevölkerung mit Butter, Fett und Speck legt uns allen die unbedingte Pflicht auf, Vorsorge zu treffen, daß dem Feinde derartige Lebensmitte wenn auch völlig unbeabsichtigt nicht zugeführt werden. Ist es auch be⸗ greiflich, daß jeger das Los eines in Kriegsgefangenschaft befindlichen Angehörigen so viel wie möglich zu erleichtern sucht, so muß dennoch von einer Versendung solcher Lebensmittel an Kriegsgefangene dringend ab⸗ geraten werden, weil sie zu einer Stärkung der wirtschaft— lichen Kraft unserer Gegner womöglich auf Kosten unserer eigenen Kriegsgefangenen führen könnie. Statt dessen empfiehlt es sich, Geld zu senden, damit die Gefangenen sich die Lebentz⸗ mittel, die ihnen nicht geliefert werden, selbst kaufen können. Erwiesenermaßen werden den Gefangenen in Frankreich Geld⸗ sendungen ohne Verzögerung ausgehändtgt.

Der Archivassistent Dr. Brieger ist von Aurich an das Staatsarchiv in Hannover versetzt worden.

Für das ablaufende Rechnungsjahr haben aus den im Etat der Eisenbahnverwaltung zur Prämiie rung nütz⸗ licher , . en vorgesehenen Mitteln 61 Beamten und Arbeitern der Staatselsenbahnverwaltung Belohnungen im Ge— samtbetrag von 2 000 6 für Erfindungen und Verbesserungen,

Diese Bestimmung trltt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

53 Das Schiedsgericht ist befugt, aut Anrufen der Betelligten Abschluß des Kaufvertrags bei der Ermittelung des ang Pieises mitzuwirken. . . ö.

Der wen snnmenks und bleibe auf seinem Posten, um die bisherige Politik weiterzuführen.

2 .

Rumänien.

In der Abgeordnetenkammer wandte sich der

Finanzminister in der fortgesetzten Debatte über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend dje hei der Nationalbank auf⸗ zunehmende staatliche Anleihe, gegen die Angriffe des Abgeordneten Toncetzeu auf die Nationalbank und führte laut Bericht des „W. T. B.“ aus: .

Wenn man der Nationalbant den Vorwurf mache, daß sie kelne Opfer gebracht habe, müsse man dech fragen, wer denn in Rumänien Opfer gebracht habe. Gine Ausnahme mache nur der Bauer, der seinen Boden verlassen habe, um dem Vaterlande zu dienen. Die Nationalbant habe keine Opfer gebracht, aber sie habe dem Staate wenigstens Dienste erwiesen. Alle Banken haben gewonnen. Die Kaufleute machten große Gewinne, indem sie sich weigerten, zu den Höchstpreisen zu verkaufen. Haben diese Leute dem Staate auch nur einen Heller gegeben? Man möge nicht von Opfern sprechen. Auch für Opfer werde der Tag kommen. Der Minister verteidigte die von der Nationalbank dem Staate geleisteten Dienste.

Die Anleihe wurde sodann angenommen.

Amerika.

Die amerikanische Regierung hat bei der deutschen Regierung, wie „W. T. B.“ meldet, angefragt, ob ein deutsches Unterseeboot den Dampfer „Manchester Engineer“ versenkt habe.

Asien.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ ist der japanische

Kriegsminister General Oka zurückgetreten. Sein Amt führt sein Stellvertreter, der General Oshima.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegs nachrichten.

Wien, 31. März. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer und südösstlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues.

Ita lienischer Kriegsschauplatz. Infolge der ungünstigen Witterung ist eine Kampfpause eingetreten. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.

Konstantinopel, 31. März. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: An der Jrakfront keine Veränderung in der Gegend des Tigris. In der Gegend des Euphrat griff eine unserer Abteilungen östlich von Naßxie eine feind⸗ liche Abteilung an und jagte sie nach Süden, wobei sie dem Feinde Verluste fügt Gleichzeitig überraschten unsere Frei⸗ an das Lager dieser Abteilung und führten Beute mit sich fort. . ;

An der . rückten unsere Truppen allmäh⸗ lich im Tale des Tschoruk vor und schlugen daßei die n griffe feindlicher Grekundungsabteslungen ab. In den nbrigen

Abschnitten dieser Front keine wichtigen Unternehmungen.t·

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