setzlich bedingt war, z. B. bel erneuter Rentenfesssetzung nach einem Deilverfahren oder bei Umwandlung einer vorläufigen Rente in eine Dauerrente; ein anbängiger Rekurs hat die Wirkung des 5 1608 Abs. 1 98. a. O. nicht gegenüber einem neuen Bescheid, der über einen nicht rekursfäbigen Anspruch ergeht; ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente eingelegter Rekurs gilt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene Neufeststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs beiüglich des zweiten Rentenver 66. als unzulässig gemäß 5 1700 Nr. 8 a. a. D. anzusehen wäre 5 J. Die vom Vorsitzenden der Spruchkammer des Oberversicherunge⸗ amts erlassne Vorentscheidung muß eine ausreichende Darstellung des Sach⸗ und Streitstan des enthalten 28501.
Eine Rentenfestsetzung die unter der Geltung des Gewerbe— unfallversicherungegesetzes zwar nach Ablauf von zwei Jahren seit Rechtskraft der eriten endgültigen Rentenfeststellung erfolgt tst, aber eine Rente mit Wirkung von einem vor diesem Zeitpunkt liegenden Tage ab feststellt, hat keine Jahresbindung 2851]
Wird ein wegen des Hauptanspruchs und wegen der Kosten⸗ entscheldung eingelegter Rekurg in der Hauptsache jurücggewiesen, so daef, abweichend von dem früheren Rechte, über die Kosten nicht ent⸗ schieden werden 2852. —
Wird die Versicherung von Eigenbauarbelten, für die bereits von einer Zveiganstalt eine Prämie festgestellt ist, von einer anderen Zweiganstalt beansprucht, so hat diese auch ihrerselts die Prämie fest⸗ zustellen und auf den Einspruch des Unternehmers, sofern sie ihn nicht als berechtigt anerkannt, die Sache dem Oberversicherungsamte zur Entscheidung vorzulegen 128531. .
Der Versicherungsträger ist auf Grund des 5 1607 Abs. 2 (6 1631 Abs. 2) der Reichsversicherunggordnung verpflichtet, nicht nur von den Gutachten Abschristen zu erteilen, die das Versicherungsamt, sondern auch von denen, die er selbst im Ermittlungsverfahren ein⸗ geholt hat 2854.
Der Abschnitt B Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung enthält die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung vom 23. De⸗ zemher 1915 und die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen ver⸗ auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 7. Januar 1916, ferner ein Rundschreiben vom 8. Februar 1916 über die bis Ende 1915 festaesetzten Renten und sonstigen Bezüge. Unter Nr. 2137 bis 2172 werden folgende grundsätz⸗ liche Entscheidungen veröffentlicht:
1) An der Revision enticheidung 2071 (Amtliche Nachrichten des R. V A. 1915 S. 635), wonach 5 214 der Reiche versicherungsordnung für die im Inland verwundeten Kriegsteilnehmer gilt, ist festgehalten worden.
2) Der Anspruch aus § 214 der Reichversicherungsordnung fällt nach Ab. 3 a. a. O. auch für Kriegsteilnehmer weg, wenn sie sich bei Eintrist des Versicherungsfalls im Ausland aufhalten und die Satzung ihrer Krankenkasse nichts anderes b stimmt [2137].
Vie durch einen Seibstmordversuch verursachte Invalidität be⸗ gründet keinen Rentenanspruch, vorausgesetzt, daß der Versuch dem Ver sicherlen nach seinem geistigen Zustand zuzurechnen ist (zu ver⸗ gleichen Revisionsentscheidung 1603, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1912 S. 823 21381.
I) Die Wahl zum Vorstand einer Krankenkasse ist, uubeschadet des z 24 Ab. 1 der R iche versicherungsordnung, so lange als gültig anzusehen, bis sie rechtsträftig für ungültig erklärt ist.
2) Die Kündigung eines Kassenangestellten, weicher der Dienst⸗ ordnung untersteht oder vom 1. Januar 1914 ab unterstellt werden sollte (u vergleichen 5 354 Abs 2 bis 6 der Reichsversicherungs⸗ ordnung, Artikel 33 des Einführungsgesetzes zur Reicheversicherungs« ordnung), ist, sofern kein wichtiger Grund vorlegt, nur zulässia, wenn der Angestellte zu demjenigen Zeitpunkte, zu dem das Dienstverhältnis infolge der Kündigung aufgelöst werden soll, noch nicht länger als zehn Jahre bet der Kasse beschäftigt ist 21391.
Vongeschrittene Trunksucht ist als Krantheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr 1 Les Krankenversicherungegesetzes und des § 182 Nr. der Reich versicherunge ordnung anzusehen. Die Unterbringung eines in hohem Maße Trunksüchtigen in einer Trinkerheilßätte durch eine Ver sicherungsanstalt begründet daher einen G stattungeanspruch der Ven sicherungsanstalt gegen die Krantenkasse (5 1518 Abs. 2 der Reichg⸗ versich : rungs ordnung) 21401.
Der Bezug einer Invasidenrente schlisßt Krankengeld nicht obne weiteres aus [2141].
Der unter der Herrschaft des Krankenve sicherungegesetzes geltende Grun satz, daß als Arbeitẽtag im Sinne von g 6 des Kranken- veisicherungegesetz s ein solcher Tag zu virsteben ist, an dem der Er— krankte nach der allgemeinen Regel des Gewerbes, des Betriebs oder überhaupt nach der Ait seiner versicherungepflichtigen Beschästiaung gearbetet haben würde, gilt entspeechend auch für die Reichswveisiche⸗ rungsordnung (8 184 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung). Eine Waschfrau, die ausschließlich die drei eren Werktage der Woche in einem Gastwirtsbetriebe jätig ist und sonst keiner veisicherungs— pflichtigen Beschäftigung nachgebt, bat auch nur für drei Tage der Woche Anspruch auf Krankengeld (21421.
Angebörtge im Sinne des 5 186 der Reichsversicherungs⸗ ordnung sind Familienmitglieder, die in einem rechtlich anerkannten Verwanbschafts oder Schwägerschaftsverhältniz zum Veisicherten stehen ai.
Bestimmt die Satzung einer Krankenkasse, daß freiwillig Ver—⸗ sicherten, die sich nicht im Bezirke der Krankenkasse aufhalten, statt der Krankenpflege das balbe Krankengeld gewährt wird (zu vergleichen §z 193 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung), so verliert der Ver— sicherte diesen Anspruch, wenn er nach dem Beginne der Er— krankung den Kassenbezirk ohne Genehmigang der Kasse verläßt 121441.
L Ein Anspruch auf Wochenhilfe nach 1 der Bekanntmachung des Reiche kanzlerg, betreffend Wochenbilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs. Gesetzblatt S. 492) besteht nur dann, wenn die Veraussetzung des 51 Nr. 1 a. a. D. während der Wochen“ zeit erfüllt ist.
2) Die Voragussetzung des 3 1 Nr. 1 a. a. O. ist solange nicht erfüllt, als der Ehemann der Wöchnerln von der Militärbebörde vor⸗ läufig entlaffen und dadurch in die Lage versetzt ist, wieder einer Er— werbstätigkeit nachzugehen, mag er auch später zur Truppe wieder einge logen worden sein 2145
Bei der Berechnung des nach 5 197 der Reichsversicherungs⸗ ardanung ju erstattenden Betrags ist das von der leistungepflichtigen Kasse tatsächlich gewährte Wochengeld zugrunde zu legen. Der Er⸗ stattungsanmpruch findet aber seine Höchst renze in dem Betrage, den dis erstattunge pflichtige K sse bei etcener Leistungepflicht an Wochen. geld zu gewähren gehabt hätte 21461.
Dat eine am 1 Januar 1914 oder später entbundene Wöchnerin vor jenem Tage einer mit Ablauf des 31. Dez⸗mber 1913 geschloff⸗nen Krankenkasse angebört, jo ist gegen die an sbre Stelle gelretene Kasse ein Giftatiunge an pruch nach 3 197 der Reichsversicherunggzordnung nicht bearür det 21471.
Sine nach s 753 des Krankendersicherungggesetzes bevorrechtigt gewesene Hiltekasse, die nech der Reschsdersicherungs ordnung als Erlaskasse nicht jugelafsen worden ist, ift zur Ersfattung bon Wochen geld nach s 197 der R eichzrde r sicherungs ordnung jedenfalls dann nicht derpflichtet wenn sie nach der Satzung keine Wochenbllfe zu gewãhren batie 2148].
Das in der Satzung der Krankenkasse gemäß 5 200 der Reiche⸗ verfickerun tord nung dor gese bene Stillgels 1st dei Jwillingsge baren für jeden Säugliag, allo dorpelt, zu g⸗wäbren, wenn die Satzung nicht FRegenterliges bestimmt Gntfprech nd gilt für die G wã hrung des Stihlgeldes auf Grund von 5 3 Nr. 4 der Bekanntmachung des Reick en Here, detrefferd Wechenbilfe während des Kriegeg, vom 3. Detemb ert 1914 (Re che- Ewe seßzblait Seite 492) 2149.
den Anspruch auf
I) Die in 5 214 Abs. 1 Satz 1 der Reichghersicherungs ordnung festgesetzte Versicherunge dauer von 6 Wochen muß ununterbrochen ge wesen l. die von 26 Wochen dagegen nicht.
2) Die Zelten, in denen ein Versicherter nach 5 311 der Relchs. versicherungsordnung trotz Erlöschens des Beschäftlqungsvberbälmisses Mitglied einer Kasse gewesen ist, sind in die Versicherungsdauer det § 214 Abs. 1 Satz 1 4. a. Q. einzurechnen 2150].
Die Verjährung eines Anspruchs auf Kassenleistungen (5 223 Abs. J der Reichsversicherungß ordnung) wird nicht schon durch eine an die Krankenkasse gerichtete Zahlungzaufforderung oder Mahnung, sondern bei Streit über Leistungen erst durch die bei dem Reichs—⸗ veisicherungsamt nach § 1636 der Reichsversicherunggordnung erhobene Klage unterbrochen (2151). .
Der Ersatzanspruch einer Krankenkasse gegen eine Berufegenossen⸗ schaft richtet sich auch dann nach den allgemeinen Vorschriften der Ss§ 1601 ff. der Reichs versicherungsordnung, wenn die Kassensatzung eine dem § 1511 der Reichs versicherungsordnung entsprechende Be⸗ stimmung enthält. Die Kasse kann daher, wenn sie einem durch Be⸗ trlebsunfall Verletzten vor der Gewährung der Unfallrente das volle Krankengeid gezahlt hat, als Ersatz hierfür nach § 1506 der Reichsversicherungsordnung höchstens den halben Betrag der Unfall⸗ rente beanspruchen 2152).
Zu den Voraussetzungen des Ersatzanspruchs bis zum vollen Be— trage ber Rente — 5§ 1506 Abs. 2 der Reichsversicherunge ordnung — gehört nicht auch die Uebernahme der Sorge für den Unterhalt der unterstützungsberechtigten Angebörigen des Kranken (oder Invaliden — F 1636 der Reiche bersicherunge ordnung) 121531.
Die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Berufsgenossen⸗ schaft vor Ablauf der Wartezeit nach 5 1513 der Reicaveisicherungs⸗ ordnung und der Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen die Krankenkasse (5 1513 Abs. 2 a. a. O.) setzen nicht voraus, daß der Verletzte arbeitsunfähig ist 12154.
Für die Anwendung des 5 1522 der Reichsversicherungsordnung ist kein Raum, wenn eine nach den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung zu gewährende Waisenrente jusammen⸗ trifft mit einer auf Grund des preußischen Gesetzes vom 18. Juni 188712. Juni 1902, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen (Preußtsche Gesetzsamml. 19062 S. 153) gewährten Waisenrente [2155].
I) Die Grundsätze des Beschlusses 943 (Amtliche Nachrichten des R. V.. A. 1901 S. 640) gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Gewährung deg Witwengeldes bei einer nach 5 1616 der Reichs versicherungsordnung zuständigen Gemeindebehörde mündlich gestellt wird, die Aufnahme einer Niederschrift aber unterbleibt. In solchen Fällen kann in dem gleichzeitig gestellten und needergeschriebenen An- trag auf Gewährung der Witwenrente zugleich der Antrag auf Ge— währung des Witwengeldes erblickt werden.
2) Liegt eine Anordnung der obersten Verwaltungsbehörde auf Grund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung vor, so wird die Frist des 5 1300 der Reicheversich rungsordnung durch den Eingang des Antrags bei der zu dessen Entgegennahme zuständigen anderen Behörde gewahrt 121561.
1) Die Vorschrist des Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungs.« gesetzes zur Reichsversicherungsordnung gilt auch für landkassenpflichtige Versicherte, die vor dem Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer Innungekrankenkasse waren.
2) Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß für den Beschäftigungs⸗ ort oder die Betriebsstätte des Landkassenpflichtigen eine Landkranken— kasse besteht.
3) Der für den Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft eines Dausgewerbetrelbenden bei einer anderen als der gesetzlich zuständigen Kasse zu erstattenden Anzeige bei der Kasse (ju vergleichen Nr. 11 der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1913, betreffend Uebergangs⸗ bestimmungen für die hautgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichs versicherungsordnung), steht es gleich, wenn mit Genehmigung . . die Beitrage an die andere Kasse gezahlt worden
nd 12157]. Die Nichtmittellung ber Berufungsschrift an die Gegenpartel ist ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der in der Revisionsinstanz nicht mehr geheilt werden kann [2158]. Die Bekanntgabe der der Entscheidung des Oberversicherungs—
zugrunde liegenden Abstimmung in der Niederschrift über die Verhandlung des Oberversicherungsamts stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der die Aufhebung des angefochtenen Ucteils zur Folge hat (21591.
1) Eine duich unrichtige Belehrung der zuständigen veranlaßte Versäumnis einer Rechtsmitielfrist kann einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden (5 131 der Reichs— versicherungsordnung).
2 Der Wablleiter muß bei den Wahlen zu den Organen einer Kranfkenkasse Anordnung treffen, daß er his zum Ablauf der Fiist
amt?
Mkr Se horde
beschäftigte Werkstattarbeiter sind nach Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend die Leistungs äbiakeit der Krankentass(n, vom 4. August 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 337, Amt⸗ liche Nachtichten des R. V. A. 1914 S 6257 gemäß § 165 Abf. 1 Nr. J der Reichsversicherungsordnung iegelmäßig bet der zuständigen Ortstrankenkasse versichert J2l61].
Für eine Verkäuferin, die Sonntags ständig 2 bis 23 Stunden
beschästigt ist, gilt der Sonntag als Arbeitstag. Infolgedessen ist zur Fesistellung des Grundlohng der Monatslohn nicht durch 25, sondern darch 30 zu teilen Gu veraleichen Entscheidung 1787, Amtliche Nach— richten des R. V. A. 1913 S. 827) [2162]. Be Giwerb, Veräußerung oder Bekastung von Grundstücken sind nach 5 346 Abs. 1 der Reichsbersicherungsorrnung übereinstimmende Beschlüsse vom Vorstand und Ausschuß einer Krankenkasse erforderlich. Ein vom Vorstand allein vorgenommenes Rechtsgeschäft diefer Art sst nichtig. Die nach 5 321 Nr. 5h der Relchsversicherungs ordnung durch die Kassensatzung zu bestimmenden Vertreter des Aëusschusses gegen⸗ über dem Grundbuchrichter sind nicht berechtigt, die Zustimmung des Ausschusses zu einem der in § 346 Abs. 1 der Reiche versicherungs⸗ ordnung bezeichneten Rechtss eschäfte zu ersetzen 2163.
Der mit der Kassenverwaltung einer Berrtebgkrankenkasse nach 53 362 der Reichtversicherungsordnung beauftragte Betrlebsbeamte kann vom Arbeitgeber als dessen Vertreter im Vorstand der Betriebg⸗ kranken kasse bestellt werden [2l64].
Soweit eine Diakonissen, und Krankenanstalt Krankenvflege gegen Entgelt betreibt, handelt es sich um ein „anderes Eiwerbsgeschäft“ un Sinne des § 439 der Reichsversicherungsordnung. Für die Ver— sicherung der da ür tätigen Dienstbolen ist daber, fofern die Tätigteit nicht für sich allein nach § 168 a. a. O. versicherungsfrei ist, diese Beschäftigung, nicht die als Dienslbote maßgebend (21651.
Streitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Gemeinde—⸗
verband über dessen Veipflichtung jur Zablung von Beitragteteilen für unständig Belchänigie (8 453 der Reichs versicherungsordnung) sind im Verfahren nach 5 405 Abs. 2 der Reichsveisicherun gzordnung zu entscheiden 2166). „ Weist das Versicherungs amt den Antrag einer Kasse auf Be—⸗ strafung gemäß 5 530 der Neichsversicherungs ordnung nach Prüfung des Sach erhalts zurück, lo steht der ztafse daz Recht der Beschwerde nach 5 830 Abs. 4 a. 4. D. zu. Lehnt eg das Versicherungs amt über⸗ haupt ab, ju dem Antrag der Kasse Stellung 1u nehmen, so ist nur die Anrusung der Aafsichtsbebörde mäglich 21671.
I) Die ven spätete Anmeldung eines Ve sicherungspflichtigen zur Krankenkasse ist nach 8 s30 Abf. 1 der Reicht versicherun gsgordnung, nicht gemäß Abs 2 a. 4. O strafbar.
2) Die nach der Reich, versicherungsordnung von den Versiche— rungsträgern oder den Versicherungsbebörden zu verbängenden Geid— strafen sind keine Geldfstrafen im Sinne des Strafgesetzbuchs. Dessen Vorschriten über den Minden betrag der Gesrstrafen bei Vergehen und Uebertt tungen (6 27 des Strajgesetzwuchs) sind daher nicht an. zuwenden l2ltzs8].
Wenn die Lan des versicherungganstalten nach S5 1488 und 1493 der Reichgdersicherunge ordnung gegen eine eingetragene Genossenschaft
wegen nicht genügender , , Strafverfůgungen ie. wollen, so — sie zunächst den Schuldigen zu ermhh det eine solche Ermittlung nicht statt, weil mit . cht auf die Verjährungsfrist des 5 147 der Reicht pern rungsordnung Schwierigkeiten entstehen oder weil an Gründe vorliegen, so ist der Vorstand der Landes versicherunggan⸗ berechtigt, gegen die einzelnen Vorstandemitglieder der eingetrang Genossenschaft namentlich Strafverfügungen zu, erlassen. Hin wird von der Vermutung ausgegangen, daß zunächst die sämtin Vorstandsmitglieder ein Verschulden trifft, wie es die Anwenhg des 5 1488 der Reichsversicherungt ordnung voraussetzt. In dien Falle haften die sämtlichen Vorstandsmitglieder der eingetragn Benossenschaft als Gesamtschuldner für die hegen jeden Einzeh festgesetzt Strafe. Mit der Bezahlung der Strafe durch ein N glied werden die anderen Mitglieder von der Verpflichtung, die Sn zu entrichten, befreit 12169.
Portokosten, die aus Sendungen einer Gemeinde an eln sicherungsamt infolge einer von der Gemeinde dem Versicherungin im Versahren nach 5 1617 ff. der Reichaversicherungsordnung geleist Rechtehilfe (5 115 a. a. O) entstehen und demgemäß dem sicherungsamt der Gemeinde zu ersetzen waren, sind pon dem hetelln Versicherungsträger gemäß § 59 Abs. 2 der Reichs versicherun ordnung dem Versicherungsamt zu erstatten 121701.
Im Falle dez § 1773 der Reichsversicherungsordnung ist, ma über den Hauptanspruch kein Streit bestanden hat, für den En oder Erstattungsanspruch das Versicherungsamt zustãn dia, das zu scheiden gehabt hätte, wenn der Hauptanspruch zur Zeit seiner stehung erhoben worden wäre 2171].
Zu den Fällen des 5 1774 der Reichs versicherungkordnunz das Versicherunggamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherle Zeit der Entstehung des Anspruchs wohnte oder beschis war 2172]. ꝛ —
Den Schluß der Nummer bilden die Uebersichten über die lungen aus Invaliden⸗, Kranken, Alters. und Zusatzrenten und Versicherungsleistungen der 31 Versicherungsanstalten an Hinterblich in den Monaten November und Dezember 1915 und die Uebersshn über den Erlös aus Beitragsmarken in den Monaten Dezember n und Januar 1916.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeige liegt die Ausgabe 926 der Deutschen Verlustlisten k Sie enthält die 6. Liste des Vermißtennachweises, die 497. Vern liste der preußischen Armee und die 69. Marineverlustliste.
Großbritannien und Irland.
Der König hat die Summe von 100000 Pfund de
Reichsschatze zur Verfügung gestellt. Der Verwalter Privatvermögens des Königs sagte, wie „W. T. B.“ berich in einem Brief an den Premierminister Asquith, in welcg er diese Tatsache mitteilt, daß es der Wunsch des Königs daß diese von ihm aus Anlaß des Krieges gespendete Sum in der Weise verwendet werde, wie es der Regierung besten dünke. Frankreich.
Der Minister ohne Portefeuille Den ys Cochin hat en Meldung des „W. T. B.“ zufolge einem Vertreter des „ Parisien“ erklärt, man beabsichtige nicht die Bildung ch Blockadeministeriums, sondern er sei Vorsitzender ein Ausschusses für Einschnürung der Verpflegung möglichkeiten und des Handels des Feindes m englischem Vorbilde; dieser befasse sich zusammen mit den schlägigen Ausschüssen mit allen Möglichkeiten, Deutschla Verproviantierung wirksam zu verhindern.
Italien. . englische Premierminister Asquith ist gestern Kriegsgebiet eingetroffen. Im Hauptquartier gab der Kön ihm zu Ehren ein Frühstück.
Der
Eyanien.
Als endgültig gewählte Deputierte sind nach ei Meldung des „W. T. B.“ Kandidaten proklami worden, die keine Mitbewerber hatten; davon sind 85 Libem I6 Konservative, 4 Anhänger Mauras und 4 Reformist 7 gehören verschiedenen anderen Richtungen an. meinen den übrigen Bezirken werden nächt
Die Al Wahlen in Sonntag stattfinden. Niederlande.
wurde ein außerordentlich
er — Q 81
1
; Das „Korrespondenzbureau“ teilt mit, daß die Unte suchung über den Unfall des schwedischen Dampfe „Ask“, der am 17. März beim Noordhinder Leuchtschiff si setzt beendet ist. Im Schiffe wurden Metallstücke gefun die vermutlich von einem Torpedo herrühren. Sicherheit? über konnte man sich aber nicht verschaffen.
Die Dampfer „Zoandijk“ und „Veendi haben laut Meldung des W. T. B.“ bei ihren letzten Re von Rotterdam nach New York die Post in England zuti lassen müssen, ebenso die ‚Tabora“, die am 3. Mär;
Batavia nach Holland fuhr.
Schweiz.
Die Regierung des Deutschen Reichs hat nach ( Meldung der „Schweizerischen Depeschenagentur“ dem Bum rat durch ihren Gesandten in Bern mitteilen lassen, die q ordnete Untersuchung habe ergeben, daß die Flugzeuge, die vergangenen Freitag, den 31. März, über Pruntrut Bon Abwarfen, deutsche Flugzeuge gewesen sind, die Orientierung vollständig verloren hatten und sich über Bes glaubten. Die deutsche Reichsregierung spricht dem Bunden ihr lebhaftes Bedauern aus und teilt mit, daß die schuldt Flieger bestraft und von ihrem Posten entfernt würden.
Auf Anregung der deutschen Regierung wird die Fr wie durch Kenntlichmachung der Grenze oder auf andere einer Wiederholung solcher bedauerlichen Zwischenfälle ! gebeugt werden kann, zwischen den zuständigen Stellen mi geprüft werden; desgleichen ist eine Regelung des eingetrelt Sachschadens vorbehalten worden.
Griechenland.
Die Vertreter Salonikis in der griechischen Kammer h die Regierung nach einer Meldung des „W. T. 8 * sucht, von den Ententemäch ten zu verlangen, daß sie Stäbe und Munitionslager von Saloniki fo
Netropolit hob mit Befriedigung
as aus der nachstehen den
haffen, da sie gegebenenfalls die Entente für weitere Luft— hambardements seitens deutscher Flugzeuge gegen die Stadt zerantwortlich machen würden.
Numänien.
In der Ab geordnetenkam mer wurde vorgestern, wie P. T. B. meldet, ein Gesetzentwurf vorgelegt, durch den ir das Finanzjahr 1916,17 Gehaltserhöhungen, für Alle öffentlichen Beamten mit Ausnahme des Offizier⸗ brps eingestellt werden. Der Kriegsminister legte der Kammer erner einen Gesetzentwurf vor, der Aenderungen der hilitärgerichtsbarkeit während der Mobilmachung und hes Krieges vorsieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, iese Aenderungen seien notwendig, weil die bestehenden Be⸗ limmungen nicht mehr zeitgemäß seien. Nach dem Gesetz⸗ niwurf werden zwei oberste Militärgericht aufgestellt, eines hei der Feldarmee und eines in Bukarest, ferner ein Kriege⸗ hericht bei jedem Armeekorps, ein Feldobergericht im Haupt⸗ nartier und Feldgerichte nach Bedarf.
Bulgarien.
Der Prinz August Wilhelm von Preußen und der zerzog Karl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha ind, wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ meldet, in fia angekommen und werden als Gäste des Königs eine Koche dort bleiben. Sie kommen von einer Reise durch Mazedonien, wo sie auch die Stellungen des Thrazischen In— anterieregiments Nr. 22 besucht haben, dessen Chef der Herzog ist.
Montenegro.
Der Kriegsminister, Generaloberst Freiherr von Kroba⸗ in ist am 31. März in Cetigigz eingetroffen und von den ssterreichischungarischen Offiziörten und Beamten sowie zahl⸗ eichen montenegrinischen Offizieren, die der General Milutin Bukotic vorstellte, feierlich empfangen worden. Der Metro⸗ holit Mitrofan hielt eine Ansprache, in der er laut Meldung jes „W. T. B.“ seine große Freude über die Ankunft des Ministers ausdrückte und versicherte, daß das österreichisch⸗ ingarische Militärgouvernement in Cetinje alles mögliche getan habe, um dem montenegrinischen Volke in allem zu helfen. Der hervor, daß die siegreichen ssterreichischungarischen Truppen, vom ersten Tage der Be—⸗
ctzung angefangen, sich gegen das montenegrinische Volk milde
md friedlich benommen hätten, wofür der Metropolit dem Rriegsminister im Namen des montenegrinischen Volkes värmstens dankte. Zum Schluß sprach der Metropolit die Boffnung aus, daß der Minister beim Kaiser und der öster⸗ eichisch ungarischen Regierung ein Dolmetsch der wärmsten Dankbarkeit des montenegrinischen Volkes sein werde. Der triegsminister versprach, dem Kaiser von der loyalen Gesinnung ind Dankbarkeit des montenegrinischen Volkes zu berichten. Freiherr von Krobatin reiste am 1. April nach Skutari weiter.
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung. Nach einer vom W. T. B.“ wiedergegebenen Reutermeldung us London ist der Ausstand am Elyde beigelegt. Die Arbeit ollte heute wieder aufgenommen werden. (Vgl. Nr. 80 d. Bl.)
Parlamentarische Nachrichten.
Neichstagsabgeordnete, Landgerichts⸗ W. T. B.“ meldet, gestern
ö
Der ngtionglliberale Re direktor Dr. Obkircher ist, wte ; m Alter von 52 Jahren in Karlsruhe gestorben.
Der Entwurf eines Gesetzes über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegs⸗— versorgung (Kapitalabfindungsgesetz)
st nebst Begründung dem Reichtage zugegangen; er lautet, vie folgt: .
Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund es Mannschaftsversorgungsgesetzeg und des Milittärhinterbliebenen—⸗ esetzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag um Erwerb oder zur Festigung eigenen Grundbesitzes nach Maßgabe er folgenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
erden.
Ueber den Antrag enischeidet die oberste Milltärverwaltungs— ehörde. 8 2 Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn: 1) die Versorgungsberechiligten das 21. Lebensjahr vollendet und das 55. Leben jahr noch nicht zurückgelegt haben, 2) der Versorgungsanspruch anerkannt ist, . 3) nach Art des Versorgungegrundes ein späterer Wegfall der Kriegsversorgung nicht zu erwarten ist, 4) für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. 83. Die Kapltalabfindung kann umfassen: Vie Kriegszulage (5 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom . Mai 1906 — Reschs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. Y, die Ver⸗ ümmelungszulage (8 13 deg Mannschaftsversorgungsgesetzeg vom . Mal 1965 — Reichs. Gesetzbl. 1906 S. 55 ff. ) und die Tropen- ülage in Höhe der Frlegszulage (55 67 und 69 deg Mannschafte— sersorungegesetzeg vom 31. Mai 1906 — Reichs⸗Gesetzbl. 19606 . og ff. — sowie die auf Grund des Mililärbinterbllebenengesetzes vom . Mat 1967 — Reichs. Gesetzbl. 19067 S. 208 ff. — zuste henden Be⸗ é sür die Witwe eines Feldwebels, Vlzefeldwebels, Sergeanien it der Löhnung eines Vizefeldwebels oder enes Zugfübrers der frei⸗ dilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 , für die Witwe nes Sergeanten, Unteroffiziers, Zug sührersiellvertreters oder Sektiong⸗ Ubrers der freswilligen Kriege krankenpflege bis zur Höhe von 256 , sir die Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Perfon des lerpersonals der freiwilligen Krlegskrankenpflege bis zur Höhe von
„Die Abfindung kann auf einen Tellbetrag dleser Versorgungs— ebührnisse beschränkt werden. ; 4
Für die Berechnung der Abfindung summe ist das Lebensjahr saßgebend, daz der Antragsteller zur Zeit der Bewilligung der findung vollendet hat. Ver Anspruch auf die Gebührnisse, an deren
kelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die lusktablung der Abfindungssumme folgenden Monats.
Auf die Abfindungssumme sind die in demselben Lebensjahre kogenen, bei der Abfindung berüdsichtigten Versorgungsgebührnisse zurechnen.
§ ö.
Als Abfindungssumme ist unter Berücksichtigung des Lebensalters ö Aufstellung ersichtliche Vlelfoche der Ver— orgungegebührnisse zu zahlen, und zwar bei pollendetem:
21. Lebensjahre das 16 fache, 22. . 16,
151
39. Lebensjahre das 11 fache, 40. . .
11 103
61 23 1
24.
1 75.
26. 27. 28. 29. 30. 5p1.
2
2 ——
1 * .
1
2 *
1 J
34. 35. 36 97 38. 64 *
des Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder elnes Teiles der selben.
6
56.
Schließt eine abgefundene Witwe eine weitere Ehe, so ist die Abfindungssumme binnen 3 Monaten nach der Gbeschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung be⸗ rücksichtigten und blg zu ihrer Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt.
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Eintragung einer Sicherungshvpothek oder einer anderen Sicherheit gefordert werden.
Liegen hesondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung
ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§5 7 .
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärperwaltungs⸗ behörde bemessenen Frist bestimmunge gemääß verwendet ist.
5§8. Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.
Innerhalb der im 8] vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichkommender Geldbetrag der Pfändung nicht unterworfen, sofern der Schuldner nachweist, daß die Frist noch nicht abgelaufen sst.
Wegen des Anspruchs des Militärfiskus auf Rückzablung einer Kapitalabfindung ist die Pfändung von Versorgungegebührnissen ohne Beschränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Versorgungsgebührnisse der Pfändung nicht unterworfen.
In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:
Das vorllegende Gesetz enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Schäden, die der Krieg den Heeregangebörigen und ihren Hinterbliebenen zugefügt hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarkeit des deutschen Volkes gegen seine mit bewunderungswürdiger Tapferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen.
Ver Grundsatz der Gewährung fortlaufender Versorgung bat sich allgemein bewäbrt und soll auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Der Krieg hat jedoch Verhältnisse geschaffen, die eine derartige Ver⸗ sorgung als nicht in allen Fällen ausreichend und zweckentsprechend erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die Volkawirtschaft und die Gesundhensnflege angesttebt werden, den Kriegsteilnehmern und ihren Witwen die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Kapitals sich auf e,. Scholle ansässig zu machen oder vorhandenes Besitztum zu erhalten.
Dle Ansiedlung und Seßhaftmachung in diesem Sinne soll nicht nur den Erwerb oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärt⸗ nerischer Betriebe, sondern auch das städtische Heimstättenwesen um⸗ fassen. Die eisteren werden vornehmlich für Angehörige landwirt⸗ schaftlicher, die letzteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. Auf die Besitzform, unter welcher der Abfindungs—⸗ berechtigte den Grundbesitz erwirbt, kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Beslimmung deg § 1 auch die Form des Renten⸗ guts, der Erbpacht und des Erbbaurechts sowie diejenigen Besitz⸗ sormen fallen, welche für die Befestigung kleinerer landwirt⸗ schastlicher oder gärmnerischer Besitzungen landesgesetzlich bestehen oder künftig geschaffen werden. Ehenso wird in besonders ge⸗ eigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemein—⸗ nützigen Bau⸗ oder Wohnungegenossenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festigung eigenen Grundbtsitzes sollen alle Maßregeln verstanden weiden, die geeignet sind, einen vor— handenen Besitz und die Gelegenhelt zu ländlicher Arbeit nicht nur den zu Versorgenden selbst, sondern auch ihren Angehörigen zu er— halten und zu stärken. Dazu werden zu rechnen sein: die Abstoßung von Schulden oder die sonstige Verbesserung der Schuldverhälinisse, der Aufbau oder die Wiederherstellung von Gebäuden, die Vergröße⸗ rung leistungs fähigen Besitzes durch Neuerwerbungen, die Veirvoll⸗ ständigung landwirtschaftlichen Inventars usw. Die gleichen Gesichts.« punkte kommen auch für die Witwen in Betracht, deren Ebemänner den Tod für das Vaterland erlitten haben. Zablreiche Witwen ge⸗— fallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitern, sind ohae Gewährung eineß entsprechenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des Besitzes nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, ihren Besitz aufzugeben.
Der Kreis der für dieses Gestz in Betracht kommenden Per⸗ sonen bestimmt sich durch das Recht auf Kriegsversorgung nach dem Mannschaflsbersorgunggesetz 1906. Insowelt diese Personen be⸗ rechtigt sein würden, kommen auch deren Wltwen für die Abfindung in Betracht.
Es liegt im Interesse der Versorgungsberechtigten, der Kapital. abfindung nur die Zulagen zugrunde ju legen, damit ihnen bei etwaigem Verluste des Kapitals noch Barmittel für den täglichen Lebenßunterhalt zur Verfügung steben. Aus demselben Grunde wird auch sür die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustehenden Kriegs⸗ versorgungsgebährnisse der Kapitalabfindung zugrunde gelegt.
Vie fortlaufende Rente als Kapltalabfindung zu gewähren, ist auch um deswlllen nicht vortellhaft, weil sie auf dem Grade der Er werbsunfähigkeit beruht und dieser erfahrungsgemäß wesentlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Eine Kapltalabfindung an Stelle der Rente würde auch ju einer großen Härte besonders in den Fällen führen, in denen mlt fortschreitendem Alter oder nach Art des Leidens eine Verschlimmerung des Kösperzustandes höchstwahrscheinlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der bereits stattgefundenen Kapital- abfindung ausgeschlossen wäre.
Ist aber von vornherein eine wesentliche Besserung bis zur Wilederherstellung völliger Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung einer Kapitalabfindung für die nicht durch den Krieg beschädigt'en Rentenempfänger, die hinsichtlich ibres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssen, eine Be⸗ nachteiligung entstehen; auch würde die auf Grund der erstmaligen Ver sorgung berechnete Kapitalab findung elne große Begünstigung darstellen.
Zu den Vorschristen der elnzelnen Paragraphen ist folgendes zu bemerken: ö
Zu §1.
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Au der Fassung des z 1 ergibt sich, daß die Vorschriften dleses Gesetzes auf die seit dem 1 August 1914 aus dem aktiven Heere dienst entlassenen Personen sowte die seit jenem Jeitpunkt kriegt versorgungtz⸗ berechtigt gewordenen Witwen Anwendung finden sollen.
Um eine nützliche Verwendung des Geldes zu gewährleisten, wird die mit der Entscheidung über den Antrag betraute amtliche Stelle alle einschlägigen Verhälintsse, vor allem namentlich die persönlichen, Familien, und Vermögen verbältinisse deg Antragstellerg eingehend ju prüfen haben. Zu diesem Zwecke wird sie Re Mitwirkung bon sach—2 verständigen Behürden und Organisallonen ln Anspruch nehmen. Ebenso
wird in geelgneten Fällen die nb en, von Handelskammern, Hand⸗ werkekammern, Fachvereinen und ähnlichen Organisationen geboten sein. Die näheren Beslimmungen hierüber, die nach den ver- schiedenen Verhältnissen in den einzelnen Landestellen nicht einheitlich durch Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Bundesrat ge troffen werden. Hierbel wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine besondere Besitzlorm besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln sein, inwieweit die Zahlung der Abfindung vom Nachweis der Errichtung der Heimstätte in dieser Besitziorm abhängig zu machen und die Abfindung unmittelbar an eme staatliche Stelle oder ein Siedlungtunternehmen zu zahlen ist. Zu 5 2.
In Anlehnung an die Voirschriji des bürgerlichen Rechts ist damit zu rechnen, daß im allgemcinen Personen frühestens mit Voll endung des 21. Lebengjahrs selbst und entscheidend beurteilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll. Deshalb ist als Mindest⸗ grenije für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung des 21. Lebensjahrs vorgeseben. .
Als Pöchstgrenze ist der Tan vor Vollendung des 55. Lebens jahrs angenommen, weil die Rentenempfänger, die bis dahin noch nicht selbständig sind, wohl kaum noch eine wesentliche Aenderung in ihrer Lebenshaltung durch Eiwerb eines Grundbesitzes erstreben werden. Es ist sogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Erwerb schon das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die Festigung des Besitzes wünschensweit sein kann und die Möglichkeit zut Gründung einer Heimstätie nicht aus ze⸗ schlossen werden darf, ist die Erreichung des 55. Lebensjahres als Grenze vorgesehen.
Wegen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewähr für nützliche Verwendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu 5 I verwiesen.
Zu 53.
Die Kriegsjulage wird neben einer Tropenzulage nicht gewährt. Da deshalh jahlreiche zur Tropenzulage berechtigte, an dem gegen—⸗ wärtigen Kriege teilnehmende Personen tzwotz einer erlittenen Kriegt dienstbeschädigung die Keiegszulage nicht beziehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Kavitalabfindung in Höhe der Kriegezulage zu berücksichtigen. Die Abfindung für die Kriegezulage oder Verstümmelungszulage oder für beide Zulagen nebeneinander in vollem Betrage kann leicht über das wirtschaftliche Bedürfnis hinaus—⸗ gehen. Deehbalb soll die Beschränkung der Abfindung auf emen Teil der Zulagen im Interesse der Antragsteller zulässig sein. Das gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungsgebührnisse der Witwen.
Zu §5.
Für die Bemessung des Abfindungskapitals sind Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus dem Be— zuge der Versorgung ausscheiden, und über die Verzinsung zu treffen, die für Beschaffung des Kapitals aufzuwenden ist.
Vom versicherungstechnischen Standpunkt aug handelt es sich bei den abzufindenden Rentenempfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wennglesch ‚Kriegsbeschädigte! in Frage kommen, so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheits⸗ zustand der Antragsteller derartig ist, daß ihr vorzeltiges Ableben nicht zu befürchten ist. Für die Berechnung des Abfindungskapttals wird sonach nur eine Tasel in Betrocht kommen können, dle sich an die Statistik über die durchichnittliche Sterbentzwahrscheinlichkeit anlehnt.
Bei der Berechnung ist auch die Verzinsung berücksichtigt, die das Reich gegenwärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen.
Zu 5§ 6.
Einer besonderen Regelung bedarf der Fall der Wiederverhelratung von Witwen. U
Da nach 5 30 des Militärhinterbliebenengesetzes 1907 das Recht auf den Bezug des Witwen und Waisengeldeg und der Kriegsver⸗= sorgung im Falle der Wiederprrheicatung erlischt, ist für diesen Fall die Rücklahlung des Kapitals auszusprechen und die Möglichkeit seiner Sichernellung vorzusehen, an der übrigens schon im Interesse der Witwe regel mäßig festzuhalten sein wird.
Es wird die Sache der Heeregverwaltung sein, im Einvernehmen mit der Reiche finanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rückzahlung erfolgen soll, so zu gestalten, daß nicht gewollte Härten vermieden bleiben und die Wlederberhetratung nicht erschwert wird.
Aus diesem Grunde enthält das Gesetz die Ermächtigung, beim Vorliegen besonderer Umstände von der Rückjahlung des Kapiftals ganz oder teilweise abzusehen oder dieselbe zu stunden.
Zu S. 7.
Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die ge⸗ währte Abfindungesumme nicht im Sinne des Gesetzes verwendet wird, muß Vorsorge getroffen werden, daß der Reichs. (Militär) Fletus sich eine Rückzahlung sichert. ö
u § 8
Du 8D O-
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 wollen den Versorgungg-= berechtigten sowohl vor als auch nach Auszahlung der Abfindunge— umme vor Zugriffen Dritter schützen. Die Vorschrift des Abs. 3 soll die Durchtührung eines Rücksorderungszanspruchs in den Fällen der 55 6 und 7 ermöglichen.
Kriegsnachrichten.
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Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. Westlicher Kriegsschauplatz. Links der Maas sind alle Stellungen des Feindes nördlich des Forgesbaches zwischen Hau court und Béthin⸗ court in unserer Hand. Südwestlich und südlich der Feste Douaumont stehen unsere Truppen im Kampf um französische Gräben und Stütz⸗
punkte. Oestlicher Kriegsschauplatz. An der Front hat sich nichts Wesentliches ereignet.
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B.)
Durch deutsche Flugzeuggeschwader wurden auf die Bahnhöfe Pogorjelzy und Horobzieja an der Strecke nach Minsk sowie auf Truppenlager bei Ostrowki ssüdlich von Mir) Bomben abgeworfen, ebenso durch eins unserer Luftschiffe auf die Bahnanlagen von Minsk.
Balkankriegsschauplatz. Nichts Neues.
Heeres- und Marineluftschiffe haben heute nacht die Docks von Lon don und andere militärisch wichtige Punkte der englischen Ostküste sowie Dünkirchen angegriffen. Oberste Heeresleitung.
Großes Hauptquartier, 4. April. (W. T. B) Westlicher Kriegsschauplatz. Südlich von St. Eloi haben sich die Engländer nach starker Feuervorbereitung in Besitz des ihnen am 28. März genommenen Sprengtrichters gesetzt.
In der Gegend der Feste Dou aum ont haben unsere Truppen am 2. April südwestlich und südlich der Feste sowie im Caillette⸗ Walde starke französische Verteidigungs⸗ anlagen in erbittertem Kampfe genommen und in den eroberten Stellungen alle bis in die letzte Nacht fortgesetzten Gegenangriffe des Feindes abgew lesen. Mit besonderem