Deutscher Reichsanzeiger
und
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitn-
Königlich Preußischer Staatsanzeiger.
Ber Bezugsprein beträgt vierteljährlich 8 „ 40 85. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Gerlin auser
den Nostanstalten und eitungsspeditenren für Selbstabholer
auch dir Expedition 8wW. 48, Wilhelmstraß e Nr. 32.
Einzelne Rummern kosten 25 33.
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9 81.
Inhalt des amtlichen Teiles: nsverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich.
nungen ꝛc.
nntmachung, betreffend die Zulassung von Formen von ektrizitätszählern zur Beglaubigung.
U Königreich Preußen. mungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und stige Personalveränderungen.
inntmachung, betreffend die Felix Mendelssohn⸗-Bartholdy⸗ taatsstipendien für Musiker.
eine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oherzolldirektionspräsidenten a. D., Wirklichen Ge— en Oberfinanzrat Richter in Naumburg a. S. und dem krigen Lehrer an der Akademischen Hochschule für die den Künste, Bildhauer, Professor Herter in Charlotten⸗ den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Bankier, Kommerzienrat und Stadtrat Belgard in denz den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Hofstaatssekretär a. D., Geheimen Hofrat Wald⸗ n in Berlin-Wilmersdorf den Königlichen Kronenorden er Klasse, .
dem Kammergerichtssekretär, Rechnungsrat Ehrich in in den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
Lehrer Uhlmann in Halberstadt ben Königlichen
in vierter Klasse, dem Lehrer Piwowar in Schädlitz, Kreis Pleß, den der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗
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dem Magistratssekretär Huhn, dem städtischen Gasmeister ggenburg, beide in Charlottenburg, dem Magistrats⸗ auassistenten Ful de in Breslau und dem Hegemeister fmann in Krossen a. O. das Verdienstkreuz in Gold, dem bisherigen Gemeindevorsteher, Rentner Fricke in horst, Kreis Minden, das Verdienstkreuz in Silber,
dem städtischen Bauboten Bausch ke in Breslau das All— eine Ehrenzeichen sowie
dem Flieger Toussaint in einer Fliegerersatzabteilung die tungsmedaille am Bande zu verleihen.
Dentsches Reich.
eine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
den vortragenden Rat im Reichs⸗Kpolonialamt, bisherigen eimen Baurat Fischer zum Geheimen Oberbaurat zu er— en.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, effend die elektrischen Maßeinheiten, sind die folgenden men von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung ch die Elektrischen Prüfämter im Deutschen Reiche zu“ mm und ihnen die beigesetzten Systemzeichen zuerteilt
en Induktionszähler für Vierleiterdrehstrom, J. System 34 6 Binh f hf
ͤ T, Induktions zähler für II. System M Wechfelstroꝛn, Form De,
; hergestellt von der Allgemeinen Elektrizitäts⸗Gesellschaft, in.
mehrphasigen
Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen . . von deren Verlag 6. Springer in Berlin W. ; traße 23/24) Sonderabdrucke bezogen werden können. Charlottenburg, den 18. März 1916. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Warburg.
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R önigreich Preußen. Finanzministerium.
PVersetzt sind die Rentmeister bei Königlichen Kreiskassen: pws ki von Samter nach Posen, 2 von Rasten⸗ 6 Berlin (Kreiskasse Niederbarnim UI) und Horchert
ßtuhm nach Berlin (Kreiskasse Teltow IIh.
zeile 30 8, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 8360 3.
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Expedition des Reichs und Staats ameigera
Berlin 8W. 18, Wilhelmstraße Nr. 32.
April, Ahends.
Felix Mendelssohn-⸗Bartholdy⸗Staatsstipendten für Musiker.
Am 1. Oktober d. J. kommen zwei Stipendien der Felix Mendelssohn⸗Bartholdyschen Stiftung für befählgte und strebsame Musiker zur Verleihung. Jedes derselben beträgt 1500 . Das eine ist für Komponisten, das andere für ausübende Ton⸗ künstler bestimmt. Zur gleichen Zeit erfolgt die Verteilung einer Summe als Unterstüßungen. Die Verleihung geschieht an Schüler der in Deutschland vom Staate unterstützten Ausbildungs—⸗ institute, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Religlon und der Nationalität. Bewerbungsfähig ist nur derjenige, welcher . 4. halbes Jahr Studien an einem der genannten Institute gema at.
Die Stipendien werden zur Fortbildung auf einem der be⸗ treffenden, vom Staate unterstützsien Institute erteilt, das Kuratorium ist aber berechtigt, hervorragend begabten Bewerbern nach Vollendung ihrer Studien auf dem Institute ein Stipendium für Jahresfrist zu weiterer Ausbildung (auf Reisen, durch Besuch aus⸗ wärtiger Institute usw.) zu verleihen. Auch die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen erfolgt nur an Schüler der in Deutschland vom Staate unterstützten Ausbildungsinstitute, oder an solche, welche Schüler eines dieser Institute gewesen sind, ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts. der Religion und der Nationalität nach dem freien Ermessen des Kuratorium
Bewerbungen sind bis eingchließlich 30. Juni d. J. an das Kuratorium der Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗Stipendien, Char⸗ lottenburg 2, Fasgnenstraße Nr. 1, zu richten. Dabei sind folgende Schriftstuͤcke beizufügen:
I) ein kurzer, selbstgeschriebener Lebenslauf, in welchem besonders der Studiengang hervorgehoben wird; - 2) elne Bescheintgung der Reife zum Wettbewerb, mit der zeugenden Tatsache, daß der Bewerber Et s Jahr der Anstalt angehört e. . s c, Wugkuntt deg Norftand. = TS Hate unterstützt wirz. w J
Den Bewerbungen für Komponisten ist nur eine selbständige Komposition nach freier Wahl, unter eidesstattlicher , rung, daß die Arbeit ohne fremde Beihilfe ausgeführt worden ist, beizufügen.
Au snahmsweise können preußische Staatsangehörige, ohne daß sie diese Bedingungen erfüllen, ein Stipendium oder eine Unter stützung empfangen, wenn das Kuratorium auf Grund eigener Prüfung ihrer Henn sie dazu für geeignet erachtet.
Die Verleihung des Stipendiums und der Unterstützungen für ausübende Tonkünstler erfolgt auf Grund einer Ende September d. J. in Charlottenburg durch das Kuratorium abzuhaltenden Prüfung.
Charlottenburg, den 1. April 1916.
Der Vorsitzende des Kuratoriums. Dr. Kretz schm ar.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 4. April 1916.
Der Bundes rat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten ö für Handel und Verkehr und für Justizwesen Sitzungen.
Der Königlich sächsische Gesandte Freiherr von Salza und Lichtenau hat Berlin ö
Während . Abwesenheit
3 der Legationsrat Frei⸗ er mann die Ges
herr von Bie äfte der Gesandtschaft.
Am heutigen Tage ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, die eine Regelung der Arbeit in den Web⸗, irk⸗ und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe— zweigen vornimmt. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung berühren, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, alle gewerb⸗ lichen Betriebe, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von Männer⸗ oder Knabenbekleidung, Frauen⸗ und Kinder⸗ bekleidung, oder von weißer und bunter Wäsche, oder von Gebrauchsgegenständen, die ganz oder überwiegend aus Web⸗, Wirl⸗, Strickstoffen, Wollen oder Filzen hergestellt sind, im großen betrieben wird. Die gleichen Vorschriften finden aber auch Anwendung, wenn es sich um gewerbliche Betriebe der bezeichneten Art handelt, in denen außer dem Inhaber oder Leiter mindestens vier Arbeiter (Arbeiterinnen) beschäftigt sind. Die Vorschriften der Bekanntmachung wollen eine gleich⸗ 6 Aufarbeitung der vorhandenen Vorräte an Web⸗ Wirk⸗ und Strickwaren sowie einen gleichmäßig bleiben den Verdienst der in den bezeichneten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie nach Möglichkeit eine dauernde Beschäftigung der Arbeiter und Arbeiterinnen erzielen. Die Regelung der Ver⸗ teilung der Arbeit läuft deshalb in ihren verschiedenen Bestimmungen darauf hinaus, daß in einer Woche 6 mehr zugeschnitten und nicht mehr verteilt werden darf, als in der nächstfolgenden Woche verarbeitet werden kann. Die Regelung der , ist eine ß e nach⸗ dem die Arbeitnehmer innerhalb oder außerhalb des es des Arbeitgebers beschäftigt sind. Soweit nicht bestimmt ist,
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1916.
daß die Lohnsätze nicht geringer als die am 1. Februar 1916 gezahlten sein dürfen, ist genau vorgeschrieben, um wieyiel el tel der Lohn nur unter dem Stand vom 1. Februar 1916 inken darf. Soweit die . Arbeit den zulässigen Mindestlohn nicht erreichen würde, ist der Arbeitgeber ver⸗ pflichtet, einen bestimmten rg Hahn des Lohnbetrags aus eigenen Mitteln zuzulegen. Auch für die Kündigung von Arbeitnehmern in den ersten zwei Monaten nach Erlaß dieser Bekanntmachung sind bestimmte Anordnungen getroffen.
Die Ueberwachung der Innehaltung der getroffenen Anordnungen ist den Gewerbeaufsichtsbeamten Übertragen worden. Der Wortlaut der ausführlichen Bekanntmachung, deren wesentliche Teile in den einzelnen Gewerbebetrieben ee, nüt werden müssen, ist bei den Polizeibehörden ein⸗ zusehen.
Durch die Bekanntmachung Nr. Bö4 / 1. 16 K R A, be⸗ treffend Beschlagnahme und . von Altgummi, Gummiabfällen und Regeneraten, vom 1. April 1916, sind sämtliche Altgummis und Gummiabfälle — mit Ausnahme von Gegenständen, die sich noch im Gebrauch befinden — be⸗ schlagnahmt. Da schon Vorräte in Höhe von mehr als 1 Eg beschlagnahmt und meldepflichtig sind, ist anzunehmen, daß in 6 jedem Haushalt, in jedem landwirtschaftlichen und gewerb⸗ ichen Betriebe diese Mindestmenge in unbrauchbaren Gummi schuhen, Fahrraddecken, adschläuchen, Gasschl
betrauten S ese Weise wird ver⸗ hindert, daß Altgummis irgendwo im Winkel verderben und ihrem Zweck, der gesamten Gummiwirtschaft zu dienen, ent⸗ zogen werden. Jeder denke daran, daß er hiermit eine vater⸗ ländische Pflicht erfüllt. Auch kleinste Mengen werden an⸗ gekauft. Die für die Abfälle zu gewährenden Preise sind durch besondere Verordnung festgelegt. In kleineren Ge⸗ meinden können diese Abfälle gesammelt und in einer Menge der mit dem Ankauf betrauten Stelle übergeben werden.
Nach der Beschlagnahmebekanntmachung müssen die Ab⸗ fälle der Kautschuk⸗Abrechnungsstelle Berlin W. 9 (Mauer⸗ straße 2) oder deren Beauftragten verkauft werden. Diese Stelle hat die nachstehend ,, Altgummifirmen mit dem Ankauf der Altgummiabfälle in Preußen und den Bundes⸗ staaten (außer Bayern) betraut:
Martin Jagobsohn, Berlin NW., Altmoabit 95. Provinz Brandenburg, Provinz Sachsen, Anhalt, Schwarzburg ˖ Sondert⸗
ausen.
Fr. fn Müller, Dresden, Leipzigerstraße 8. Königreich Sachsen, Sachsen Weimar ⸗Elsenach, Altenburg, Coburg ⸗Gotha, Meiningen, Reuß, Schwgrzburg. Rudolstadt.
Meyer u. Co., Lübeck. Schleswig ⸗Holstein, Poqnmern, West⸗ e. , Posen, Mecklenburg ⸗Schwerin und ⸗Strelitz und Lübeck.
Gebr. Sa lom on, Hannover. Hannover, Westfalen, Oldenburg, Braunschweig. Waldeck (Hyrmonth, Lippe (Hetmold und Schaumburg. Uppe), Hamburg, Bremen.
S. Salomon, Minden, Westfalen. Rheinprovinz, Birkenfeld.
H. Herzheim er, Flörsheim, Matin. Großherjogtum 223
lsaß · Lothringen, Württemberg, Baden, Hessen⸗Nassau, Hohen⸗ zollern, Waldeck (Arolsen).
Eugen Perle, Breslau, Dessauer Straße 8. Schlesten.
Für das Königreich Bayern werden die Aufkäufer noch besonders benannt.
Die Nr. 3 der Amtlichen Nachrichten des Reich s⸗ versicherungsamts“ vom 15. März 1916 enthält im Amtlichen Teil unter A (Unfallversicherung) einen Rund⸗ erlaß vom 4. Dezember 1915 an die dem Amt unterstellten Versicherungsträger über den Nachweis der aus Darlehen er⸗ worbenen Kriegsanleihen in den Vermögentzübersichten und die Behandlung der bei dem Verkaufe dieser Kriegsanleihen ent⸗ stehenden Kursunterschiede, eine Bekanntmachung vom 20. De⸗ zember 1915 über die Genehmigung von Unfallverhütungs⸗ vorschriften im 4. Vierteljahr 1915, eine Bekanntmachung vom 256. Dezember 1915 über die Genehmigung von Gefahrtiarifen im 4. Vierteljahr 1915 und eine Bekanntmachung vom 11. . bruar 1916, betreffend das Verzeichnis der für leistungsfähig erklärten Gemeindeverbände, für die nicht das Reichsversiche⸗ rungsamt, sondern ein Landesversicherungsamt zuständig ist. Hieran schließen sich Entscheidungen der ö 2849 bis 28621 *) und andere Entscheidungen 28653 bis 2864 über folgende Gegenstände:
Dle Rechtemittelwirkung des 5 1608 Abs. 1 der Reichsversiche⸗ rungsordnung erstreckt sich auch auf das Rekurgsberfahren; auch ein an sich unzulässiger Caen den ersten Bescheld eingelegter Rekurs hat die im ‚— 1608 a. 4. O. ausgesprochene Wirkung gegenüber elnem späteren im Laufe des Rekursversahrens ergangenen neuen 361 5 1608 Abs. 1 a. a. O. gilt auch dann, wenn die neue Rentenfes i statt⸗ gefunden hat, ohne daß sie durch eine Aenderung der Verhältnisse ge=
) Die neben den einzelnen Entscheldu stehenden eingellam.⸗ erten len geben die si t 2 in den Amt · k