affen, da sie gegebenenfalls die Entente für weitere Luft⸗ pombardements seitens deutscher Flugzeuge gegen die Stadt 3 erantwortlich machen würden. 23. .
21. Lebensjahre das 16 fache, 39. Lebensjahre das 11 fache, . 1 1537. 40. . w
41. 5 . 42. 43. 44. 465. 46. 47. 48. 49. 50. 514. a. 58. 54. hh.
wird in geelgneten . die Anhörung bon Handelslammern, Hand⸗ werke kammern, Fachvereinen und ähnlichen Drganisatlonen geboten sein. Die näheren Heslimmungen hierüber, die nach den ver schiedenen Verhaͤltnissen in den einzelnen Landegtellen nicht einheltlich durch Gesetz geregelt werden können, sollen durch den Bundegrat ge— troffen werden. Hierbel wird, soweit landesrechtlich für Heimstätten eine besondere Besitzsorm besteht oder geschaffen wird, die Frage zu regeln fein, inwieweit die Zahlung der Abfindung vom Nachweis der Errichtung der Helmstätte in dieser Besitziorm abhängig zu machen und dle Abfindung unmittelbar an eme staatliche Stelle oder ein Siedlungtuntetnehmen zu zahlen sst.
wegen nicht genügender Markenperwendung Strafverfügungen laffen 2 97 kee. sie zunächst den Ec, ju ermsh ndet eine solche Ermittlung nicht statt, weil mit R cht auf die Verjährunggfrist des 8 147 der Reicht per rungsordnun Schwierigteiten entstehen oder weil Gründe vorliegen, so ist der Vorstand der Lander versicherungtan berechtigt, gegen die t, m. ö 9. fe nnn, g enschaft nament rafverfügungen zu erlassen. Hin . z l e I Vermutung ausgegangen, daß zunächst die sämg r das Finanziahr 1916,17 Gehaltserhöhungen, für Vorstandemitglieder ein Verschulden trifft, wie es die Aiwenng lle öffentlichen Beamten mit Ausnahme des Offizier des 5 1488 der Reichsbersicherungs ordnung voraussetzt. In die s eingestellt werden. Der Kriegsminister legte der Kam!ner Falle haften die n lichen , , 9 JI n, . , . der 97 . 6 siilitärger icht barkeit während der Mobilmachung. und glied werden die anderen Mitglieder von der Verpflichtung, die n 5 Krieges vorsieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, zu entrichten, befreit 12169]. kcse Aenderungen seien notwendig, weil die bestehenden Be⸗ Portokosten, die aus Sendungen einer Gemeinde an ein inmungen nicht mehr zeitgemäß seien. Nach dem Gesetz⸗ stwurf werden zwei oberste Militärgerichte aufgestellt, eines
sicherungsamt infolge einer von der Gemeinde dem Versicherunga e ; Im Versahren nach 3 1617 f. der Reichzverfichetungs ordnung gelest iel der Feldarmee und eines in Bukarest, ferner ein Kriege— richt bei jedem Armeekorps, ein Feldobergericht im Haupt—
Rechtshilfe (5 115 a. a. O)) entstehen und demgemäß dem J narlier und Feldgerichte nach Bedarf.
1) Die in S 214 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung fend te . 3 6 . muß ununterbrochen ge⸗ wesen sein, die von: ochen egen nicht.
; 2) Die Zelten, in denen ein w nach 5 311 der Reichs. versicherungsordnung trotz Erlöschens des Beschãftigungsderbãlmnisses Mitglied einer Kasse gewesen ist, sind in die Versicherungsdauer des 5 214 Abf. 1 Satz 1 4. a. Q. einzurrchnen 121830.
Die Verjährung eines Anspruchs auf Kassenleistungen (5 223 Abs. J der Reichsversicherungtordnung) wird nicht schon durch eine an die Krankenkasse gerichtete Zahlungsaufforderung oder Mahnung, fondern bei Streit über Teistungen erst durch die bei dem Reichs— versicherungsamt nach 1636 der Reichsversicherungsordnung erhobene Klage unten brochen 12151.
Der Ersatzanspruch einer Krankenkasse gegen eine Berufe genossen⸗ schaft richtet sich auch dann nach den allgemeinen Vorschriften der S5 1501 ff. der Reichs versicherungsordnung, wenn die Kassensatzung eine dem 5 1511 der Reichs versicherungsordnung entsprecht nde Be⸗ stimmung enthält. Die Kaffe kann daher, wenn sie einem durch Be⸗ triebaunsall Verletzten vor der Gewährung der Unfallrente das volle Krankengeid gezahlt hat, als Ersatz hierfür nach 5 1506 der Reichsversicherungs ordnung höchstens den halben Betrag der Unfall⸗
setzlich bedingt war, z. B. bel erneuter Rentenfestsetzung nach einem Deilverfahren oder bei Umwandlung einer vorläufigen Rente in eine Dauerrente; ein anhängiger Rekurs hat die Wirkung des § 1608 Abf. 1 9. a. O. nicht gegenüber einem neuen Bescheid, der über einen nicht rekursfäblgen Anspruch ergeht; ein gegen Feststellung der ersten Dauerrente eingelegter Rekurs gilt aber als eingelegt auch gegen eine im Laufe des Rekursverfahrens vorgenommene Neu feststellung der Dauerrente, ohne daß der Rekurs beiüglich des zweiten Rentenver— 66. alg unzulässig gemäß 5 1700 Nr. 8 a. a. D. anzusehen wäre
Die vom Vorsitzenden der Spruchkammer des Oberversicherunge⸗ amts erlassne Vorentscheidung muß eine ausreichende Darstellung des Sach und Streitstan des enthalten 2850.
Eine Rentenfestsetzung die unter der Geltung des Gewerbe, unfallversicherungegesetziez zwar nach Ablauf von zwei Jahren seit Rechtskraft der ersten endgültigen Rentenfeststellung erfolgt ist, aber eine Rente mit Wirkung von einem vor diesem Zeitpunkt liegenden Tage ab feststellt, hat keine Jahresbindung 12851] ö.
Wird ein wegen des Hauptanspruchs und wegen der Kosten⸗ entscheldung eingelegter Rekurs in der Hauptsache zurückgewiesen, so darf, abweichend von dem früheren Rechte, über die Kosten nicht ent-
.
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Rumänien.
In der Ab geordnetenkam mer wurde vorgestern, wie T. B.“ meldet, ein Gesetzentwurf vorgelegt, durch den
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Zu §5 2.
In Anlehnung an bie Vorschrnt des bürgerlichen Rechts ist damit zu rechnen, daß im allgemeinen Personen frühestens mit Voll⸗ endung des 21. Lebentjahrs selbst und entscheidend beurteilen können, wie sich ihr späteres Leben gestalten soll. Deshalb ist als Mindest⸗ grenje für die Gewährung der Kapitalabfindung die Vollendung des 21. Lebensjahrs vorgesehen.
Als Pöchstgrenze ist der Tag vor Vollendung des 56. Lebens- jahrs angenommen, well die Rentenempfänger, die bis dahin noch nicht selbständig sind, wohl kaum noch eine wesemliche Aenderung in ihrer Lebenshaltung durch Eiwerb eines Grundbesitzes erstreben werden.
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4 Jahresbetrags der betreffenden Bezüge oder elnes Teiles der⸗ elben.
§ 6. Schließt eine abgefundene Witwe eine weltere Ehe, so ist die
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sicherungßamt der Gemeinde zu ersetzen waren, siad pon dem heteillg
schleden werden 12852. . Wird die Vasicherung von Eigenbauarbeiten, für die bereits von einer Zveiganstalt eine Prämie festgestellt ist, von einer anderen Zweiganstalt beansprucht, so hat diese auch ihrerselts die Prämie fest⸗ zustellen und auf den Einspruch des Unternebmers, sofern sie ihn nicht als berechtigt anerkannt, die Sache dem Oberversicherungsamte
zur Entscheidung vorzulegen 128531. ö Der Persicherunggträger ist auf Grund des 5 1607 Abf. 2 (8 1631 Abs. 2) der Reichsversicherungsordnung veipflichtet, nicht nur von den Gutachten Abschrirten zu erteilen, die das Versicherungsamt, sondern auch von denen, die er selbst im Ermittlungsverfahren ein⸗
geholt hat 2854].
Der Abschnitt B Kranken⸗, Invaliden⸗ und Hinter⸗ bliebenenversicherung enthält die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Anrechnung von
rente beanspruchen 2152. ö Zu den Voraussetzungen des Ersatzanspruchs bis zum vollen Be⸗ trage der Rente — 5 1366 Abs. 2 der Reichs versicherungs ordnung — gehört nicht auch die Uebernahme der Sorge für den Unterhalt der unterstützungsberechtigten Angebörigen des Kranken (oder Invaliden — 5 1536 der Reichs bersicherungs ordnung) 2153. .
Die Uebernahme des Heilverfahrens durch die Berufsgenossen⸗ schaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 1513 der Reich aveisicherungs. ordnung und der Erfatzanspruch der Berufsgenossenschaft gegen die Krankenkasse (5 1513 Abs. 2 a. a. D.) setzen nicht voraus, daß der Verletzte arbeitsunfähig ist 12154.
Für die Anwendung des 5 1522 der Reichsversicherungsordnung ist kein Raum, wenn eine nach den Vorschriften des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung zu gewährende Waisenrente jusammen⸗ trifft mit einer auf Grund des preußischen Gesetzes vom 18. Juni 1887/2. Juni 1902, betreffend die Fürsorge für Beamte infolge von
Versicherungsträger gemäß § 59 Abs. 2 der Reichs versichermn ordnung dem Versicherungsamt zu erstatten 2170].
Im Falle dez § 1773 der Reichsversicherungsordnung ist, über den Hauptanspruch kein Streit bestanden hat, für den Eng oder Erstattungtanspruch das Versicherungsamt zuständig, daz ju scheiden gehabt hätte, wenn der Vauptanspruch zur Zeit seiner stehung erhoben worden wäre 2171]. —
Ju den Fällen des 5 1774 der Reichsversicherungzordnum das Versicherungaamt zuftändig, in dessen Bezirk der Versichert Zeit der Entstehung des Anspruchs wohnte oder beschä war [2172]. .
Den Schluß der Nummer bilden die Uebersichten über die lungen aus Invalioen⸗, Kranken, Alters, und Zusatzrenten und Versicherungsleistungen der 31 Versicherungsanstalten an Hinterblih in den Monaten November und Dezember 1915 und die Uebeissch über den Erlös aus Beitragsmarken in den Monaten Deember i
Boche dort bleiben. Jsazedonien, wo sie auch die Stellungen des Thrazischen In⸗ mterieregiments Nr. 22 besucht zrzog ist.
Bulgarien.
Der Prinz August Wilhehm von Preußen und der erzog Karl Eduard von Sachsen-Coburg und Gotha
nd, wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ meldet, in
vfia angekommen und werden als Gäste des Königs eine Sie kommen von einer Reise durch
haben, dessen Chef der Montenegro.
Der Kriegsminister, Generaloberst Freiherr von Kroba⸗
in ist am 31. März in Cetinje eingetroffen und von den serreichischungarischen Offizieren und Beamten sowie zahl⸗
Abfindungssumme binnen 3 Monaten nach der Gheschließung insoweit zurückzuzahlen, als sie den Gesamtbetrag der bei ihrer Festsetzung be⸗ rücksichtigten und bl zu ihrer Wiederverheiratung fällig gewesenen Versorgungsgebührnisse übersteigt.
Zur Sicherung der Rückzahlung kann die Gintragung einer Sicherungshvpothek oder einer anderen Sicherheit gefordert werden.
Liegen besondere Umstände vor, so kann von der Rückzahlung ganz oder teilweise abgesehen werden.
5
Die Abfindungssumme ist auf Erfordern insoweit zurückzuzahlen,
als sie nicht innerhalb einer von der obersten Militärpverwaltungs—⸗
behörde bemessenen Frist bestimmungegemääß verwendet ist. 588. Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht auf Auszahlung geklagt werden.
Es ist sogar wahrscheinlich, daß in der Regel für den Crwerh schon das 50. Lebensjahr als Grenze in Betracht kommen wird. Da aber darüber hinaus die Festigung des Besitzeg wünschensweit sein kann und die Möglichkeit zur Gründung elner Heimstät'e nicht aus ze— schlossen werden darf, ist dle Erreichung des bö. Lebentjahreg als Grenze vorgesehen.
Wegen der Sicherung einer sachgemäßen Prüfung der Gewähr für nützliche Verwendung des Geldes wird auf die Ausführungen zu §z IJ verwiesen.
Zu §3.
Die Kriegszulage wird neben einer Tropenzulage nicht gewährt. Da deshalb zahlreiche ur Tropenzulage berechtigte, an dem gegen⸗ wärtigen Kriege teilnehmende Personen tzotz einer erlittenen Kiiegtz dienstbeschädigung die Keiegszulage nicht beysehen dürfen, so entspricht es der Billigkeit, auch sie bei der Kavitalabfindung in Höhe der Kriegezulage zu berücksichtigen. Die Abfindung für die Kriegszulage
Betriebsunfällen (Preußische Gesetzlsamml. 1802 S. 153) gewährten und Januar 1916.
Waisenrente [2155].
1) Die Grundsätze des Beschlusses 948 (Amtliche Nachrichten des R-⸗V.. A. 1901 S. 640) gelten entsprechend, wenn ein Antrag auf Gewährung des Witwengeldes bei einer nach § 1616 der Reichs- versicherungsordnung zuständigen Gemeindebehörde mündlich gestellt wird, die Aufnahme einer Niederschrift aber unterbleibt In solchen Fällen kann in dem gleichzeitig gestellten und nledergeschriebenen An⸗ trag auf Gewährung der Witwenrente zugleich der Antrag auf Ge⸗
s erblickt werden.
ichen montenegrinischen Offizieren, die der General Milutin ⸗ . . . kotic vorstellte, feierlich empfangen worden. Der Metro⸗ . Der heutigen Nummer deg „Reichs und Stagtganzekhg hit Mitrofan hielt eine Ansprache, in der er laut. Meldung liegt die Ausgabe 26 der Deutschan Peru stlistwn 3B. T. B.“ seine große Freude über die Ankunft des Sie enthält die 5. Liste des Vermißtennachweise, die 4 Verl Iiniters ausdrückte und versicherte, daß das sterreichisch— liste der preußischen Armee und die 69. Marineverlustliste. marische Militärgouvernement in Cetinje alles mögliche getan be, um dem montenegrinischen Volke in allem zu helfen. Der etropolit hob mit Befriedigung hervor, daß die siegreichen sterreichisch ungarischen Truppen, vom ersten Tage der Be⸗ zung angefangen, sich gegen das montenegrinische Volk milde sd friedlich benommen hätten, wofür der Metropolit dem sriegsminister im Namen des montenegrinischen Volkes pbärmstens dankte. Zum Schluß sprach der Metropolit die hoffsung aus, daß der Minister beim Kaiser und der öster⸗ sichischungarischen Regierung ein Dolmetsch der wärmsten Danlbarkeit des montenegrinischen Volkes sein werde. Der tiegsminister versprach, dem Kaiser von der loyalen Gesinnung nd Dankbarkeit des montenegrinischen Volkes zu berichten. reiherr von Krobatin reiste am 1. April nach Skutari weiter.
Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung vom 23. De⸗ zember 1915 und die Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Nachweisung der von knappschaftlichen Krankenkassen ver⸗ auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges vom 7. Januar 1916, ferner ein Rundschreiben vom S. Februar 19186 über die bis Ende 1915 festaesetzten Renten und sonstigen Bezüge. Unter Nr. 2137 bis 2172 werden folgende grundsätz⸗ liche Entscheidungen veröffentlicht:
1) An der Revision entichedung 2071 (Amtliche Nachrichten des R. V A. 1915 S. 636), wonach F 214 der Reicheversicherungsordnung für die im Inland verwundeten Kriegsteilnehmer gilt, ist festgehalten worden.
2) Der Anspruch aus 8 214 der Reichversicherungsordnung fällt nach Üb. 3 a. a. D. auch für Kriegsteilnebmer weg, wenn sie sich bei Eintitt des Versicherungsfalls im Ausland aufhalten und die Satzung ihrer Krankenkasse nichts anderes b stimmt 12137].
Die durch einen Selbstmordversuch verursachte Invalidität be⸗ gründet keinen Rentenanspruch, vorausgesetzt, daß der Versuch dem Versicherlen nach seinem geistigen Zustand zuzurechnen ist (zu ver gleichen Revisionsentscheidung 1603, Amtliche Nachrichten des R. V. A. . JJ 1912 S. 823 21381. 3) Der für den Fall der Fortsetzung der Mitgliedschaft eines
I) Die Wahl zum Vorstand einer Krankenkasse ist, uubeschadet Dausgewerbetreibenden bei einer anderen als der gesetzlich zuständigen des 5 24 Abl. 1 der R iche versicherungsordnung, so lange als gültig Kasse zu erstattenden Anzeige bei der Kasse Gu vergleichen Nr. L1 der . bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt ist. Bekanntmachung vom 20. Dejember 1915, betreffend Uebergangs⸗
2) Die Kündigung eines Kassenangefiellten, weicher der Dienst, bestimmungen für die bausgewerbliche Krankenversicherung nach der ordnung untersteht oder vom 1 Januar 1914 ab unterstellt werden Reichsversicherungsordnung), steht es gleich, wenn mit Genehmigung sollte (zu vergleichen 5 354 Abs 2 bis 6 der Reichsversicherungs⸗ des Versicherten die Beiträge an die andere Kasse gezahlt worden ordnung, Artikel 38 des Einführungsgesetzes zur Reiche versicherungs⸗ sind 21571. . ö : . ordnung), ist, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, nur zulässig, wenn Die Nichtmitteilung ber Berufungsschrift an die Gegenpartei ist der Angestellte zu demjenigen Zispunkte, zu dem das Dienstverbältnis ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der in der Revisionsinstanz infolge der Kündigung aufgelöst werden soll, noch nicht länger als nicht mebr geheilt werden kann (2188. 3 ö zehn Jahre bei der Kasse beschäftigt ist 21391. Die Bekanntgabe der der Entscheidung des Oberversicherungs⸗
Vorgeschrittene Trunksucht ist als Krankheit im Sinne des 5 amts zugrunde liegenden AÄbstimmung in der Niederschrift über die Abs. 1 Nr 1 kes Krankenversicherungsgesetzes und des § 182 Verhandlung des Obervpersicherungsamts stellt ein der Reich persich rung ordnung anzusehen. Die Unterbringung Mangel des Verfahrens der ag in hobem Maße Trunksüchtigen in emer Trinkerbeilnätte durch eine Ucteils zur Folge hat 2159). . Vernch rungsanstalt begiündet daber eigen GS stanungsanipruch der Find duich unrichtige Belehrung der zuständigen Behö Versicherungsanstalt gegen die Krankenkasse (58 1518 Abl. 2 der Reichs ⸗ veranlaßte Versäumnis einer Rechtsmittelfrist kann einen Grund für versich : rung t ordnung) 21401. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden (5 131 der Reichs-
Anspruch auf 8 9).
oder Verstümmelungszulage oder für beide Zulagen nebeneinander in vollem Betrage kann leicht über das wirtschaftliche Bedürfnis hinaus⸗ gehen. Deshalb soll die Beschränkung der Abfindung auf einen Teil der Zulagen im Interesse der Antragsteller zulässig sein. Dat gleiche gilt sinngemäß für die Versorgungegebührnisse der Witwen.
Innerhalb der im ? vorgesehenen Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme gleichlommender Geldbetrag der Pfändung nicht unterworfen, sofern der Schuldner nachweist, daß die Frist noch nicht abgelaufen sst.
— Wegen des Anspruchs des Milltärfizkus auf Rückzablung einer Kapitalabfindung ist die Pfändung von Versorgungsgebührnissen ohne Beschränkung zulässig, jedoch sind die für das Gnadenvierteljahr an Hinterbliebene zu zahlenden Versorgungsgebührnisse der Pfändung nicht unterworfen.
Zu §5. Für die Bemessung des AÄbfindungskapltals sind Bestimmungen über die Wahrscheinlichkeit, mit der die Antragsteller aus dem Be— zuge der Versorgung ausscheiden, und über die Verzinsung zu treffen, die für Beschaffung des Kapitals aufzuwenden ist.
Vom versicherungstechnischen Standpunkt aug handelt ez sich bei den abzufindenden Rentenempfängern um besondere und eigenartige Verhältnisse. Wennglesch ‚Kriegsbeschädigte“' in Frage kommen, so soll eine Abfindung doch nur dann eintreten, wenn der Gesundheits⸗ zustand der Antragsteller derartig ist, daß ihr vorzeltiges Ableben nicht zu befürchten ist. Für die Berechnung des Abfiadungekapitals wird sonach nur eine Tafel in Betracht kommen können, die sich an die Statistik über die durchchnittliche Sterbengwahrscheinlichkelt anlehnt.
Bei der Berechnung ist auch die Verzinsung berücksichtigt, die das Reich gegenwärtig aufwenden muß, um die für die Abfindung nötigen Beträge zu beschaffen.
Großbritannien und Irland.
Der König hat die Summe von 100000 Pfund d Reichsschatze zur Verfügung gestellt. Der Verwalter Privatvermögens des Königs sagte, wie „W. T. B.“ beric in einem Brief an den Premierminister Asquith, in welch er diese Tatsache mitteilt, daß es der Wunsch des Königs daß diese von ihm aus Anlaß des Krieges gespendete Sun in der Weise verwendet werde, wie es der Regierung besten dünke. .
In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:
Das vorllegende Gesetz enthält eine der Maßnahmen, die dazu dienen sollen, die Schäden, die der Krieg den Heeresangebörigen und ihren Hinteroliebenen zugesügt hat, zu mildern; es entspringt dem Gefühle der Dankbarteit des deutschen Volkes gegen seine mit bewunderungswürdiger Tapferkeit und Ausdauer kämpfenden Truppen. Der Grundsatz der Gewährung fortlaufender Versorgung bat sich allgemein bewährt und soll auch in Zukunft aufrechterhalten bleiben. Frankreich. Der . . nf. geschaffen, die eine . Ver⸗ ö . 8 5 sorgung als nicht in allen Fällen ausreichend und zweckentsprechend
Y Mint Mor 8 so Y 3 n hat en ; 9 . . 4 9 Der Minister oh ie Portefeuille Ven 31 Coch an hat 9 — erscheinen lassen. So muß mit Rücksicht auf die Volkswirtschaft und — , . T. 9 ufs . des „M die Gesundheitspflege angestrebt werden, den Kriegsteilnehmern und zarisien“ erklärt, man beabsichtige nicht die Bildung en . 2 . ihren Witwen die Möglichkeit zu geben, mit Hilfe eines Kapitals sich Blockadeministeriums, sondern er sei Vorsitzender ein Statistik und Volkswirtschaft. auf eigener Scholle ansässig zu machen oder vorhandenes Besitztum
Zur Arbeiterbewegung.
Ausschusses für Einschnürung der Verpflegung zu erhalten . möglichkeiten und des Handels des Feindes n Nach einer vom . W. T. B.“ wiedergegebenen Reutermeldung Die Ansiedlung und Seßhaftmachung in diesem Sinne soll nicht 6 London ist der Ausstand am Elyde beigelegt. Die Arbeit
englischem Vorbilde; dieser befasse sich zufammen mit den nur den Erwerh oder die Gründung landwirtschaftlicher oder gärt⸗ schlägigen Ausschüffen mit allen Möglichkeiten, Deutschls le heute wiebet aufgenommen werben. (Bl? tr. 80 v. Bl) nexischer Betriebe, sondern auch daß stäbtische Heimstättenwesen um⸗
* 1 26 ; fassen. Die ersteren werden vornehmlich für Angehörige landwirt- Verproviantierung wirksam zu verhindern. schaftlicher, die letzteren für Angehörige aller Berufe in Betracht kommen. Auf die Besitzform, unter welcher der Absindungs⸗ berechtigte den Grundbesitz erwirbt, kommt es nicht an, vielmehr sollen unter die Bestimmung deg § 1 auch die Form des Renten⸗ guts, der Erbpacht und des Erbdaurechts sowie diejenigen Besitz⸗ formen fallen, welche für die Befestigung kleinerer landwirt⸗ schastlicher oder gärinerischer Besitzungen landesgesetzlich bestehen oder künftig geschaffen werden. Ebenso wird in besonders ge⸗ eigneten Fällen der Grunderwerb durch Beitritt zu einer gemein⸗ nützigen Bau⸗ oder Wohnungegenossenschaft als genügend erachtet werden können. Unter Festigung eigenen Grundbtsitzes sollen alle Maßregeln verstanden werden, die geeignet sind, einen vor— handenen Besitz und die Gelegenhelt zu ländlicher Arbeit nicht nur den zu Versorgenden selbst, sondern auch ihren Angehörigen zu er— halten und zu stärken. Dazu werden zu rechnen sein: die Abstoßung von Schulden oder die sonstige Verbesserung der Schuldverhälinisse, der Aufbau oder die Wiederherstellung von Gebäuden, die Vergröße⸗ rung leistunge fähigen Besitzes durch Neuerwerbungen, die Vervoll⸗ ständigung landwirtschaftlichen Inventartz usw. Die gleichen Gesichts. punkte kommen auch für die Witwen in Betracht, deren Ehemänner den Tod für das Vaterland erlitten haben. Zablreiche Witwen ge⸗ fallener Landwirte, von Kleinbauern und ländlichen Arbeitern, sind ohne Gewährung eine entsprechenden Kapitals zur Entschuldung oder zur Erhaltung des Besitzes nicht mehr imstande und werden gezwungen sein, ihren Besitz aufzugeben.
Der Kreis der für dieses Gesctz in Betracht kommenden Per⸗ sonen bestimmt sich durch das Recht auf Kriegsversorgung nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz 1906. Insoweit diese Personen be— rechtigt sein würden, kommen auch deren Wltwen für die Abfindung in Betracht.
Es liegt im Interesse der Versorgungsberechtigten, der Kapital abfindung nur die Zulagen zugrunde zu legen, damit ihnen bei etwasgem Verluste des Kapitals noch Barmittel für den täglichen Lebentunterhalt zur Versügung steben. Aus demselben Grunde wird auch sür die Witwen nur die Hälfte der ihnen zustehenden Kriegs⸗ versorgungsgebührnisse der , zugrunde gelegt.
Vie fortlaufende Rente als Kapitalabfindung zu gewähren, ist auch um deswlllen nicht vorteilhaft, weil sie auf dem Grade der Er— werbsunfähigkeit beruht und dieser erfahrungsgemäß wesentlichen Schwankungen auggesetzt ist. Eine Kapltalabfindung an Stelle der Rente würde auch ju einer großen Härte besondeis in den Fallen führen, in denen mlt fortschreitendem Alter oder nach Art des Leldens eine Verschlimmerung des Köiperzustandes höchstwahrscheinlich ist, aber eine Rentenerhöhung wegen der bereits stattgefundenen Kapital— abfindung ausgeschlossen wäre.
Ist aber von vornherein eine wesentliche Besserung bis zur Wilederherstellung völliger Erwerbafähigkeit zu erwarten, so würde durch Gewährung einer Kapitalabfindung für die nicht durch den Krieg beschädigtön Rentenempfänger, die hinsichtlich ihres Anspruchs auf Rente nach denselben Grundsätzen beurteilt werden müssen, eine Be⸗ nachtelligung entstehen; auch würdz die auf Grund der erstmallgen Punkte der englischen Ostküste sowie Dünkirchen ö. berechnete Kapitalabfindung elne große Begünstigung angegriffen. Oberste Heeresleitung. arstellen. —
; 8. den Vorschristen der einzelnen Paragraphen ist folgendes zu Großes Hauptquartier, 4. April. (W. T. B.) emerten: Zu 51. Westlicher Kriegsschauplatz.
Aus der Fassung des . ergibt sich, daß die Vorschriften dieseßs Südlich von St. Eloi haben sich die Engländer nach Gesetzes auf die seit dem 1 August 1814 aus dem attiven Heereedienst starker Feuervorbereitung in Besitz des ihnen am X. Mãrz entlassenen Personen sowte die seit jenem Zeitpunkt kriege versorgungs⸗ genommenen Sprengtrichters gesetzt. berechtigt gewordenen Witwen Anwendung finden sollen. In der Gegend der Feste Douaum ont haben unsere
Um eine nützliche Verwendung des Geldes zu gewährleisten, wird z ; 8. die mit der Entscheidung über den Antrag betraute amtliche Stelle y . 5 n,,
alle einschlägigen Verhältntsse, vor allem namentlich die persönlichen, Familien uu Vermögen verkäliniffs des Antragffellerg eingehend zu anlagen in erbittertem Kampfe genommen und in den eroberten Stellungen alle bis in die leßzte Nacht fortgesetzten
prüfen haben. Zu diesem Zwecke wird sie die Mitwirkung von sach—⸗ verständigen Behürden und Organtsaitonen n Anspruch nehmen. Ebenso Gegenangriffe des Feindes abgewlesen. Mit besonderem
GSrund des § 1616 der Reichsversicherungsordnung vor, so w Frist des 5 1300 der Reicheversich rungsordnung durch den Eingang des Antrags bei der zu dessen Entgegennahme zuständigen anderen Behörde gewabrt (2156! J
1) Die Vorschrist des Artikel 29 Abs. 1 Nr. 1 des Einführungs gesetzes zur Reichsversicherungsordnung gilt auch für landkassenpflichtige Versicherte, die vor dem Inkraftireten der Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer Innungekrankenkasse waren.
2) Die Vorschrift setzt nicht voraus, daß für den Beschäftigungs⸗ ort oder die Betriebsstätte des Landkafsenpflichtigen eine Landkranken⸗ kasse befteht.
Der
Zu §6.
Einer besonderen Regelung bedarf der Fall der Wlederverhelratung von Witwen.
Da nach 5 30 des Militärhinterbliebenengesetzes 1907 das Recht auf den Bezug des Witwen ⸗ und Waisengeldes und der Kriegsver. sorgung im Falle der Wiedeiperheitatung erlischt, ist für diesen Fall dle Rückrahlung des Kapitals auszusprechen und die Möglichkeit seiner Sicherstellung vorzusehen, an der übrigeng schon im Interesse der Witwe regelmäßig festzuhalten sein wird.
Es wird die Sache der Heeresberwaltung sein, im Eindernehmen mit der Reiche finanzverwaltung die Bedingungen, unter denen die Rück;jahlung erfolgen soll, so zu gestalten, daß nicht gewollte Härten vermieden bleiben und die Wlederbeihetratung nicht erschwert wird.
Aus diesem Grunde enthaͤlt das ö die Emmaͤchtigung, beim Vorliegen besonderer Umstände von der Rückzahlung des Kapüals ganz oder teilweise abzusehen oder dieselbe zu stunden.
Italien.
.
3522 3 ö 28 =. 5 8 Premierminister Asquith ist gestern Parlamentarische Nachrichten. ** ointaiIrnrtior- . or Gzn j 17 — 12 8 — 2 Rriegsged let eingetroffen. Im Hauptquartier gab der Kö] Der ngtionaglliberale Reichstagsabgeordnete, Landgerichts— w zu Ehren ein Fruhstuck. rektor Dr. Obkircher ist, wte „W. T. B.“ meldet, gestern Alter von 52 Jahren in Karlsruhe gestorben.
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Zu §5 7.
Da immerhin mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß die ge— währte Abfindungesumme nicht im Sinne des Gesetzeß verwendet wird, muß Vorsorge getroffen werden, daß der Reichs, (Militär )Fietus sich eine Rückzahlung sichert. ö
U 538.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 wollen den Versorqungg« berechtigten sowohl vor als auch nach Auszahlung der Abfindungs— summe vor Zugriffen Diitter schützen. Die Vorschtift des Abs. 3 soll die Durchtührung eines Rüchsorderungtansprucht in den Fällen der 55 6 und 7 ermöglichen.
Spanien.
hat S5 Liben zänger Mauras Reformist
abzugeben sind
und dersi
Kriegsnachrichten.
2
Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. V.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Links der Maas sind alle Stellungen des Feindes nördlich des Forgesbaches zwischen Hau court und Béthin⸗ court in unserer Hand.
Südwestlich und südlich der Feste Douaumont stehen unsere Truppen im Kampf um französische Gräben und Stütz⸗
punkte. Destlicher Kriegsschauplatz. An der Front hat sich nichtg Wesentliches ereignet.
Reichs versicherungs⸗
der 1
ö h 4 ö. ( Gan m wn rr, me, . a. spondenzbureau“ teilt mit
mtr . März beim
Die Vle
302
Durch deutsche Flugzeuggeschwader wurden auf die Bahnhöfe Pogorjelzy und Horodzieja an der Strecke nach Minsk sowie auf Truppenlager bei Ostrowki ssüdlich von Mir) Bomben abgeworfen, ebenso durch eins unserer Luftschiffe auf die Bahnanlagen von Minsk.
Balkankriegsschauplatz. Nichts Neues.
ze nicht oörde vor⸗ r einer Er⸗
eich s ve rsicherungs⸗ eistungepflichtigen Der Gr⸗
dem Betrage, den an Wochen Heeres- und Marineluftschiffe haben heute nacht die Docks von Lon don und andere militärisch wichtige
8 dann
nichts Gegentelligez beftamt Gntfrrech nd gilt für die & währung des Stuillgeldes auf Grund don 5 3 Nr. 4 der Bekanntmachung des Reiche kin lere, betrefferd Wochenbilfe während des Krieges, vom 3. Dejember 1914 (Re cha- Ee seßzblaat Seite 492 2Ia98
; * Der Entwurf eines Gesetzes Krankengeld nicht obne weiteres aus [2141]. 2j Der Wablleiter muß bei . K ; / , setz . Der unter der Herrschaft des Krantenve sicherungsgesetzes geltende Krankenkasse Anordnung treffen, jun we ; mn über Kapitalabfindu ng an Stelle von Krieg s⸗ Grun satz, daß als Arbeitẽtag im Sinne 36 e Einreichung der Wablvorschläge für Postbestellungen erreichbar 36 Konservatioe und versorgung Gapitalabfindungsgesetz) versicherungegesetz s ein solcher Tag zu versteben ist, , wenn sie bei ibm ł gehõ verschieden Richtungen e Roar Reicht 3 ö frankte nach der alldg meinen Regel des Gewer beg, des Betriebs oder Von Hauegewerberreibenden beschäftigte Werkstattarbeiter sind melnen Wahlen in orie nn h n nnn dem Reicht age zugegangen; er lautet, über baupt nach der Ait feiner versicherungspflichtigen Beichästigung ttre le ̃ Sonntag stattfinder . ne solgt: 91 zearbestet haben würde, gilt entsprechend auch für die Reichsversiche⸗ ö d, , . . 51. =. . ; r , . G 184 Nr 2 der Reiche versicherungg ordnung). Eine . Niederlande. Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges auf Grund Waschfrau, die ausschließlich die drei ernen Werktage der Woche in ; Gestern nachmittag 1 ein außerordentlich Mannschaftsversorgungsgesetzez und des Militärhinterbliebenen⸗ einem Gasswirtsbelriebe ljätig ist sonst keiner cherungs⸗ Ortskrankenkasse versichert 21611. Ministerrat abgehalten. setzes Anspruch auf Kriegsversorgung haben, können auf ihren Antrag pflichtigen Beschäftigung vachgebt, bat auch nur für drei Tage der Für eine Verkäuferin Sonntags standig 2 bis 21 unde Der österreichisch-ungarische Gesandte im S m Erwerb oder zur Festigung eigenen Grundbesitzeg nach Maßgabe Woche Anspruch auf Krankengeld [2142]. beschärtigt ist, gilt der Sonntag f ssen if , . a ,. Sarner , ,,. m solgenden Vorschriften durch Zahlung eines Kapitals abgefunden Angeböllge im Siane des §z 186 der Feststellung des Grundlohns der Monate lohn'n urch 25, sonder ,, ir Ge ste Militz ordnung sind Familienmitglieder, die in einem rechtlich anerkannten w 3 teilen (zu veraleichen Enischeidung 1787, Amiliche Na he, , , , ,. w nt ia ; leber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungs⸗ Verwandschaftz⸗ Sch wägerschaftsverhältniz zum Veisicher ten ichten des R. B. A 327 26 einziges 5sterreichisch-ungarisches hörde. stehen lzl43 ei Erwerb, V elaslsung von Grundstäcken der Unfallstelle befand. ; ; 32. Bestunmt die Satzung einer Krankenkasse, daß freiwillig Ver ind nach S 346 Abs. J der NReichsdersicherun gs orcnung Üübereinstimmende — Das Korr Sas die Un Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden, wenn: sicherten, die sich nicht im Bejirke der Krankenkasse aufhalten, statt 2 üsse dom Vorftand und Ausschtß elner Krankenkaffe erforderlich. suchung übe“ den Unfall des schwedischen f 1) die Versorgungsberechtigten bas 21. Lebensjahr vollendet der Krankenpflege das balbe Krankengeld gewährt wird (ju vergleicher in vom Vorstand allein vorgenommenes Rechtageschäft dieser Att ist n ,, . Naarn a,. uchtschiñ . und das 55. Lebene jahr noch nicht zurückgelegt haben, § 193 Abs. 3 der Reichs versicherungs ordnung), so veiliert Die nach S 321 Nr. 5 der Reichsversicherungs ordnung durch , . ma 7 ö eoordh inder en ghisa iff 2) der Ver sorgungeanspruch anerkannt ist, ⸗ ( sicherte diesen Anspruch, wenn er nach Beginne der ie Kassensatzung zu bestimmenden Vertreter des Ausschusses gegen⸗ 6. bir. it. Im Schiffe wurden Metallstücke ge un 3) nach Art des Versorgungegrundes ein späterer Wegfall der krankung den Kassenbenlrk ohne Genehmigung asse verläßt 12144. er dem Grundbuchrichter sind nicht berechtigt, die Zustimmung des die vermutlich von einem Torpedo herrühren. Sicherheit! Kriegsversorgung nicht zu erwarten ist, ‚ L Gin Anspruch auf Wochenhilfe nach 8 1 der Bekanntmachung usschusses zu einem der in 5 346 Abs. 1 der Reiche veisicherungs. über konnte man sich aber nicht verschaffen. 4) für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht. des Reiche kanzlers, betreffend Wochen bilfe d des Krieges, vom ung bejeichneten Rechtaéeschäfte zu ersetzen 12163. ö Dampfer „Zoandijk“ und „Veendt 83. 3. Der ember 1914 Reichs. Gesetzblatt ; en t 4 4 e we. 2 Der mit der Kassenverwaltung einer Benn tebskrankenkasse nach haben laut Meldung des W T. B. bei ihren legten a Die Kapltalabfindung kann umfassen: wenn die Veraugsetzung des 1 Nr. 1 a. a. D. während der Wochen ˖ der, Rꝛichs versicherungsordnung beauftragte Betriebsbeamte von? totterdam nach New Jork die Fost in England zun Die Kriegszulage (5 14 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom jeit erfüllt ift: ; . kann vom. Arbeitgeber als dessen Vertreter im Voistand der Betriebs⸗ lasse n mussen benfo die * 83 !. 8 S . Mi Mai 1906 — Reichs⸗Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —w, die Ver⸗ 2 Die Vorgussetzung des kranken kasse bestellt werden (2169. . e, mn enn senlo die „Tabora', die am 3. März immelungsjulage (5 13 deg Mannschaftspersorgungsgesetzez vom erfüllt, als der Ehemann der Woch Soweit eine Diakoniffen. und Krankenanstalt Krankenrflege gegen Batavia nach Holland fuhr. Mal 1966 — Reichs. Gefsetzbl. 1906 S. 93 ff. — und die Tropen läufig entlaffen und dadurch in die Entgelt betreibt, handelt es sich um ein anderes Eiwerbsgeschäft“ . lage in Höhe der Krlegszulage (55 67 und 69 des Mannschafts— werbatãtigkeit 1 er 9 Sinne des § 439 der Neichẽ versicherunggerdnung. Für die Ver⸗ Schweiz. rsorgungéegesetzeß vom 31. Mai 1906 — Reichs⸗Gesetzbl. 1906 eingejogen worden sein 2145 sicherung der da ür tätigen Dienstboten ift daber, sofern die Tätigteit Die Regierung des Deuts Reicks ö; 503 ff. — sowie die auf Grund des Militärbinterbllebenengesetzes vom . . ö , 1 i ge. at igen Die Reg ⸗ Deutschen Reichs hat nach 4 ö (en, n n, 5 Bei der Berechnung des nach 5 18 Re nicht für sich allein nach § 168 4. a. O. versicherungsfrei ist, diese Meldung der „Schweizerischen De 2 dem Bun Mai 1967 — Reichs. Gesetzbl 1907 S. 208 ff. — zustehenden Be⸗ ordnung iu erftattenden Betrags ist das Beschaftigurg, nicht die als Dien sibote maßgebend (2165. rar durck ire R . en Deheschenagentur dem a. die Witwe eines Feldwebels, Vizefeidwebels, Sergeanien Kasse tatsächlich gewährte Wochengeld zugr Streitigkeiten zwischen einer Krankenkasse und einem Gemeinde⸗ 3 ban, ihren Gesandten in Sern mitteilen lassen, die der Löhnung eines Vizefeldwebels oder eines Zugfübrers der frei⸗ startungzanmspruch findet aber feine Döchft. ren verband über dess en Veipflichtung jur Zablung von Beitrageteilen ordnete Ulatersuchung habe ergeben, daß die Flugzeuge, die ligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von 300 , für die Witwe die erfiattung pflichtige K e bei er ener Leif ür unstän dig Beichänigie 8 433 der Reichs versicherungs ordnung) ergangenen Freitag, den 31. März, über Pruntrut Bon er Sergeanten, Unterossijters, Zugführerstellvertretert oder Sektiong- geld * gewabten gehabt bätte 214611. ö . sind . Ver fahren nach 8 408 Abs. 2 der Reichs vveisicherun gz ordnung Wbwarfen, deutsche Flugzeuge gewesen sind, die hrers der freiwilligen Kriege krankenpflege bis zur Höhe von 250 , ar mh e. se ö 2 e ,, ,. — zu . ö ; . 4. DJrientierung vol stndig verloren hatten und sich über Be 9 Witwe eines Gemeinen oder einer jeden anderen Person des Or Jen ge emer mit Ablauf des 31. Dezember 1913 geschlofß ener Wert das Versicherungsamt den Antrag ei asse auf Be⸗ aul Die 5. Rei ie a snri 2 frei - . x ᷣ De nn fn ff ana hort o ist ** die an sbee Ste lle zer rien Kasse strafung gemäß 5 530 de nen, , 8 m 3 * rh j glaubten. . deutsche Reichsregierung spricht dem Bunde eibersonals der freiwilligen Kriegskrankenpflege bis zur Höhe von ein Gr stat ung: an uch nach 3 197 der Rec soerfich unge ordnu 9 des Sachderb 8 urũck f nuch 23 gan m ien. . lebhaftes Bedauern aus und teilt mit. daß die schuh n z ; ser V 18 1 1 8 8 Ve 8 1h 2 9 nung des Der ba 1 2 ? ert X ** 5 . 1 . 2 ; é j 1 1 nach d 30 rf. 1 n, . . . , , . re en Flieger bestraft und von ihrem Posten entfernt würden. , nnn einen Tellbetrag dleser Versorgunge— Gine noch 5 75a des Krankender sicberun aggesetzesg bevorrechtigt haupt ab, zu dem Antrag der Kasse Stellung e nehmen, so ist nur Auf Anregung der deutschen Regierung wird die 7 z ; 54 geweseng Dil efasse, die nach der Reiche d m sicherunga ordnung alg die Anrufung der Aassichtsbedörde möglich 3167 ; wie durch Kennilichmachung der Grenze oder auf andere Für die Berechnung der Ahfindungs summe ist das Lebensjahr f — f 21 2 — 22 ũ . 3 8 J 6 1 . J * 2 . * z . Gras lase n chi lage affen wol den ist, ift zur Sttzatturg don Wochen. 1 Die ver spätete Anmeldung eines Ve sicherungepflichtigen jur einer Wiederholung solcher bedauerlichen Zwischenfälle psgebend, das der Antragsteller zur Zeit der Bewilligung der geld ö z 197 der R ichare Wer nn gagrdunng leden alls ; Tichkt Tnken tase, ist nach S 2330 Ab. 1 der Reichs derficherungs ordnung, gebeugt werden kann, zwischen den zuständigen Stellen 1 dung vollendet hat. Der Anspruch auf die Gehührnisse, an deren . 263 wenn sie nach der Satzung keine Wochenhtfe zu genäbhren nickt gemasß Abs 2 a4 4. O strafsar. . Veprüsft werden; desgleichen ist eine Regelung des eingetren lle die Kapitglabfindung tritt, erlischt mit dem Ersten des auf die hatie j ,, , . Die nach der Reich ver siche rung ordnung ven den Versiche Sachschadens vorbehalten worden. kezahlung der Abfindung summe folgenden Monats. Er. m der Ee, ar 2 e, , . . Reicke Tungsträgern oder den Versicherungzbebörden zu verbärgenden Geid. Auf die Abfindungssumme sind die in demselben Lehensjahre verficherun ordnung dor gesebene Stillzelo ist Set Zwillingsgebarten Erafen find keine Geldstigfen im Sinne des Strafgesetzhuchs. Dessen Griechenland ogenen, bei der Abfindung berüdcsichtigten Versorgungsgebührnisse für jeden Säugling, ao doppelt, zu g⸗wäbren, wenn dee Satzung Vorschristen über den Nindenberrag der Geldstrafen bei Vergehen S. . een ö zurechnen. und Uedertr tungen (5 27 des Strafgesetzbuchs) sind daher nicht an. Die Vertreter Salonikis in der griechischen Lammer ) 585.
F 12 8981 1 9 6 ⸗ z ö . juwenden 12168]. die Regierung nach einer Meldung des W. T. B. Als Abfindungssumme ist unter Berücksichtigung des Lebensalters sucht, von den Ententemäch ten zu verlangen, daß sie aus der nachstehenden Aufstellung ersichtliche Vielfoche der Ver— Stäbe und Munitionslager von Saloniki lrgungegebührnisse zu zahlen, und zwar bei vollendetem: 9 S
Wenn die Landes versicherungsanstalten nach S5 1488 und 1493 der Reicher sicherung z ordnung gegen eine eingetragene Genossenschast