Deutsche Ver lust listen.
(B. 259.) 7 Reser ve Infanterie⸗Ne ö
1 — 9 6 10. R m i n 8 * 2 f 6 I boseph 8 int Cy Bor 5 o, Cem pa gnie. Mster Joleph — Zant, Tberpf. — schwer verwundet thal, Pfalz erwundet, in Gefgsch. 5h ng . Vochwies, Niederb. — ff . Zim bec hwer hen
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Hopferstadt, Unter
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. r Staatsanzeiger.
Oberfr. — gefallen. Berthol Johann — ift! ö, ö eich em 5 In fanterie⸗Ron * Pickert, Johann — Arnold . eicht verwun e 2 mm * ö ö rie-Regiment Nr. eid Per Grezugrprein beträgt vierteljährlich 8 M 40 g. 8 Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einheils⸗ ri Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Kerlin außer zeil 20 , riner 3 gespaltenen Einheitazeile 50 9. ͤ den Kostanstalten und Jeitungaspediteuren für elbstabholer Anzeigen nimmt an: auch dir Egprdition 8w. 48, Wilhelmstraße Nr. 22. die Königliche Erpedition des Reichs · und Staatsameigera Cinzelue Aum mern kosten 25 9. Berlin 8. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
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nent Nr. 10
1916.
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er verwundet.
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Berlin, Sonnabend, den 8. April, Abends.
Dentsches Reich. 57
ᷓ ; . . . Die höhere Verwaltungsbehöͤrde entscheidet endgültig über alle Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
Streitigkeiten, die sich jwischen den Beteiligten über die Lieferung, den ständigen Mitarbeiter Dr. . offmann zum Aufbewahrung, Verficherung und den Eigentumgübergang ergeben. Professor und Mitglied der Physi i T hne. Reichs⸗
anstalt zu ernennen.
Juhalt des autlichen Teiles: irdensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
8§88 Auegenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind geringfügige Mengen, die als Reisepropiant oder im Grenzverkehr aus dem Auslande eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht ju Handeltzzwecken erfolgt.
59 Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Kaffee bleibt vorbehalten. .
Die Landes entralbehörden bestimmen, wer als höhere Ver⸗
ennungen ꝛc. Eitteilung, betreffend eine Ermächtigung zur Vornahme von ; — t e,, Rn, n,, ,, een, Zirilstands akten. . ö Cher L. Göäorg — Bet timan nage. R erh. l eng ckanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während 6 Dich el meie . Josep⸗ß enten, Riederh en. engen vom 1. Mai bis 36. Sepiemmber Jois Helanntmachung über die Einfuhr von Kaffe aus dem Ausland. Pekanntmachung über Kaffee. hzelanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland. 5. Kompagnie. äun , efall . helanntmachung hen W. K nn ann — Nothigenbibergbach, Oberfrttr S fe rm hn Farl Nenn bers, Hittef dell r, , Fekanntmachung über Jichorienwurzeln.
. . ö ne igr — Rinkam, Nieder , 6 , schn er ven é ULwzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 67 und 68 n =. ai ßer, Konrad — Mart err. — sbrer beine des Reicht Gesetzblatts. Bei der Phhysikalisch-⸗Technischen Reichsanstalt ist der
stönigreich Preußen. Assistent Dr. Johann Disch zum ständigen Mitarbeiter ernannt
Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und worden. sonstige Personalveränderungen.
Bekanntmachung, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel.
188 — r 9 K D mpaauß ff. Johann S? Ronmpagu ie. Dbkann Sitzmann — R n pfl . 2 * 8h Georg — Kornburg .
ohr. Mittelfr re r. Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats in Damaskus, Konsul Loytved⸗-Hardegg ist auf Grund des § 1 des Ge⸗ setzes vom 4. Mai 18730 in Perbindung mit 8 S5 des Gesetzes vom 6. Februar 13575 für das Gebiet der Stadt Damaskus und ö. ö . erg, ann r e n . ,, erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs⸗ = n,, und Schutzgenossen einschließlich der unter deutschem . 6 . jzuffändige Behörde im Sinne dleser Be⸗ Schutze efindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, 66 ⸗ 811 Helraten und Slerbefällen von solchen zu beurkunden. Mit Gefaͤngnls bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis iu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Abf. J Satz 1 und 8 2 zuwiderhandelt. Neben der Strafe konnen bei Zuwiderhandlungen gegen die An⸗
zeige und Lieferungspflicht die Vorraͤte, auf die sich ie strafbare andlung besieht, eingejogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ater gehören oder iich
ee — 348 . ö Reserve⸗Jufanterie⸗Regiment Nr. 13
zfeldm 9 K zseldw. Andreas Pöh 9e 60
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'rwundet. — verwundet. Z al, Pfalz — e, : Bekanntmachung Diese Bekanntmachung trit? mit dem Tage der Verkündung in über die Vorverlegung der Stunden während Kraft.
. der Feit vom 1. Mai bis 30. September 1916. Berlin, den 6. April 1916. helanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 6 de ü JJ , . gere n,, ! der Vom 6. April 1916. Der , J . F,, . W jeicht berwundet,. S h fr athre, =, ettendorf, , ,, Der Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über nz — Urfßring S. n leicht verwundet , 3 . eder rig zerpf , . die Ermächtigung des Bundesrate zu wirtschaftlichen Maß⸗ . Forst, Sberpf. — se 2. nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs Gesetzbl. S. 327) . . Gpolgende Perorenung erlgssen; haben geruht w 2. die Zelt den. 1. Mai bis zum 30. September 1916 ist die Zeit in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des
7 Ko Joseph
Bekanntmachung über Kaffee. Vom 6. April 1916. Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffe,
ig II. November 1915 Reichs⸗Gesetzbl S 7 0) Fiemn geen gr weglunth am o' April Ils Nachmittags Ter und Kakao vom
4. April 1916 (Reiche⸗ bl. S. 233 11 Uhr nach der gegenwärtigen enen n wird bestimmt: * Reichs GeseKzbl. E ) Ber 36. September 19165 endet eine Stunde nach Mitter⸗ 51
; §51 nacht im Sinne dieser Verordnung. Wer Rohkaffee, auch in Mlschungen mit anderen Grieugnissen, Berlin, den 6. April 1916. ö. r den ö. April . 9 i, 3 9 me, ,. j vorhandenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümern unter Der , ,, eich fanzlers. Bezeichnung der Eigentümer und deg Vagerunggortsz dem Kriegs- e ; ausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. S. in Berlin (Kriegsausschuß) big zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzelgen siber Mengen, die fich mit Beginn deg 8. April 1916 unterwegs be⸗ finden, sind von dem Empfaͤnger unverzüglich nach Empfang zu
erstatten. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die JI) im Elgentume des Reicht, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗ Lothringeng, ingbesondere im Eigentume der Heereg⸗ verwaltungen oder der Marineverwaltung stehen, 27) ing gesamt weniger als 10 Kilogramm betragen.
Aufserdem hat jeder Eigentümer von mehr als 600 Kilogramm Rohkaffee an einem vom Reichtkanzler bekannt zu ebenden Tage dem Krieggautschusse telegraphisch seinen gesamten Bestand an Rohkaffee, einerlel, ob dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, ing⸗ besondere auf dem Trangport befindet, getrennt nach Ballen, Gewicht
; leicht verwundet — leicht verwundet.
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. ͤ . littelfr. . seicht zerwundet be 1h fe r, ö . . — , . leicht ve . 3 ö. : wn ner,. ö , , wa,, ö schwer berwundet. Schtrödel, Ändreaß * Negeüßtennmncheneseeicht vernnndet. F*** mam, Manne erg, Oberpf, = leicht verwundet Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Prinzessin i an tegeltkach, Mittelfr. leicht verwundet. Stahtke d' unn, tteleschenkach. Mittelfr. — leicht berwum Adalbert von Preußen, Adelheid Prinzessin von J Sachsen-Meiningen, den Luisenorden mit der Jahreszahl
165153 / 14 zu verleihen.
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ö . 1st Vel ten ãangengrades östlich von Greenwich. ; . nb 5 r, Heinrich — Habershorf auer, Emeran Mitteleschenbach, . ö éitteleschenback r sch ri zz Friedrich . Laute de, Pfal, ), . . schwer Tau fel, Richard — Kalsers lauter n fn ö Schmittbauer X o ręrnung, Johann Ruffertsh Anthofe Abel,
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— schwer verwundet. . er verwundet. er verwundet. Kaiserslautern Pfalz 4 ; Ern Hal Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ö Ft, Julian, Pfal;— ehr, vermundet. Die rl, Andren Weigert orf. Mittelfr. lei iner undet. Schmidbauer, Panktaz . fare , me,, bei der Tm dem Domkapitular Düsterwald in Cöln den Roten he Michlknberg, Pittelft. I. verw. rd, Andreas — Schwarzen fes, Dbern . . . le UÄdlerorden dritter Klasse mit der Schleife,
,, , e Heini 28 , n un ö * stie. ö teserve⸗Infanterie-Regiment Nr. 1. dem Pfarrer Paffenholz in Lommersum, Kreis Eusg⸗ ringer, Ernst — Bayreuth? Licht verwundet. rh ard Johann — Hers K JJ kirchen, dem Oberlehrer a. D., Professor Dr. Nag r mann in pr ing — Augsburg — gefallen heehen, Kreis Beckum, dem orbenilichen Lehrer Rather in Minden, dem Schiffskapitän Napp in Caub, Kreis St. Goarshausen, dem Regierungshauptkassenbuchhalter a. D, Rechnungsrat Poppe in Hannover und dem Zolleinnehmer a. D. Timm in Jakobshagen, Kreis Saatzig, den Roten Adlerorden vierter Klasse,
. dem Domherrn, Professor Dr. Schnütgen in Cöln den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,
den Landgerichtsräten a. D., Geheimen Justizräten Bam⸗
6 —
Bekanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland.
Vom 6. April 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, II. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 50)
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zenburg 14 nburg, DMleicht verwund Wleicht verwundet.
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81 Wer aus dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erjeugnissen, einführt, ist verpflichtet, den Eingang des Kaffees im
Hei li nger, Aug
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5 schwer verwundet. icht verwundet. irchen, Oberb. 6 verwundet. Niedergottsau, Oberb ,,. . Dberb. , . — leicht verwundet DVohenkammer, Oberb. t Nürnberg, serneck, Oberfr. Mauggen, Ober e n. . leicht verwundet. . . . 8 erb. leicht verwundet . Uhterol 9 Et h n, — leicht verwundet., bach, Vberpf. — leicht verwundet.
München
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Johann
leicht verw.
leicht verwundet.
(Fortsetzung folgt.)
Norddeut ) 1 2 ! — 1 * M3 1 . Mi ö. ö 9) * ᷣ —
1.
stein, Kreis Frankenstein, das Verdien
leicht verw.
=I. verm.
Mittelfr. a leicht verw.
berger in Charlottenburg, den in Breslau und Krisch ke in diegnitz dem Pfarrer und De nitor Düsterwald in Loh⸗ mar, Siegkreis, und dem Pfarrer Klausmann in Stommeln,
ö Landkreis Cöln, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,
dem Hauptlehrer Thimel in Kauthen, Landkreis Ratibor, dem Lehrer a. D. Hübner in Angermünde, dem Zollsekretär 4. D. Mucks in Cassel und dem ö a.. D, Kanzlei⸗ her Jaehnke in Kiel den Königlichen Kronenorden vierter se,
dem Lehrer Kröger in Vahrendorf, Landkreis Harburg,
ö . Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen— . rn,
dem Zollassistenten a. D. Ham mer in Duisburg und
( dem Naschinen meister a. D. Zimmermann in Bergfelde, Kreis Niederbarnim, das Verdienstkreuz in Gold,
dem Fußgendarmeriewachtmeister e n ann in Reichen⸗ sikreuz in Silber,
dem Kanzleigehilfen a. D. Kugelmeier in Aachen das llgemeine Ehrenzeichen sowie dem Schleusenwärter a. D. Hin n enberg in Rüsiringen, dem Natrosen Suffert von der Werft in Wilhelmshaven, dem Schiffbauer Markow und dem Handlanger Martens, beide von der Werft in Kiel, das Allgemeine Ehrenzeichen in ronze zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser
Allergnädigst geruht:
dem Geheimen Baurat Roth, Mitglied der General— direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen in Straßburg, ie Erlaubnis zur Anlegung des von Seiner Masestät dem König von Tachkn ihm verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse mit der Krone und Schwertern des Albrechtsordens zu er—
und König haben
teilen.
Inland dem 8 g. e für Kaffee, Tee und deren Grsatzmittel, J. m. b. S. in Berlin (Krieagausschuß) unter Angabe der ., de bejahlten Ginkauftpꝛreises und des Au a, . unverzũgllch anzujelgen; die Anzeige bat durch einges riebenen Brief zu ersolgen. Dabei ist . ein von dem Krieggausschusse vorzuschreibendes Formular zu benutzen.
Alz Ginführender im Sinne dieser Bestimmungen ilt, wer nach Eingang der Ware im Inland gur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. 3 sich der Verfügungs⸗; berechtigte nicht im Inland, so tritt an eine Stelle der Empfänger.
52
Wer aug dem Ausland Kaffee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, einführt, hat ihn an den Krleggautschuß zu liefern. Er hat ihn bis . bnahme durch den Krieggaugschuß mit der Sorgfalt eines orbentllchen Kausmannz ju behandeln, in handelgüblicher Weise ju versichern und auf Abruf zu verladen. Er bat ihn auf Verlangen deg Kriegsaugschufseg an einem von diesem ju bestimmenden Orte jur Besichtigung iu stellen.
8583
Der Kriegsgaugschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der An⸗ eige 5 15 ju erklären, oh er den Kaffee übernehmen will. Geht ö einer Woche nach Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der i , daß er den Kaffee nicht über⸗ nehmen will, so erlischt die Lieferungepf scht.
Hat der Krleggausschuß die Uebernahme verlangt, so kann der nach z? dieser Kessimmungen Veipflichtete ihn schriftlich auffardern, den Kaffer abzunehmen. Die Abnahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen.
§ 4 Der Kriegsausschuß setzt den Uebernahmepreig endgültig fest.
5 5 .
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriege ausschu sseg durch Anordnung der zuständigen Be- Förde auf ihn oder die von ihm in dem Antra bezeichneten 6 übertragen. Die Anordnung ist an den jur eferung Verpflichteten zu richten. Dag Eigentum geht über, sobald die AÄnordnung ihm
ht. muge .
6 Vie Zahlung soll in der 3 bel der Abnahme, jedoch spaͤtestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
und unverzolltem Durchschnittgzpreis anjujeigen. Diese Anzengepflicht ersireckt sich nicht auf die im Abs. 2 Nummer 1 genannten Mengen.
52 Rohkaffee darf nur durch den ,, abgesetzt werden. BPiese Vorschrlft findet keine Anwendung auf die im 3 1 Abs. 2 und im § 4 . bejeichneten Mengen sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom Krieggausschuß erhalten hat.
53 Wer Rohkaffee in Gewahrsam hat, hat ihn dem r e he auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat Ihn big zur Abnahme aufzubewahren und pfleglich zu bebandeln, er darf ibn nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses rösten; auf Verlangen hat er dem Kriegsaugschuß Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen. .
Diefe Vorschriften finden keine Anwendung auf die im 52 Abs. 2 bezeichneten Mengen. 8.
Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Neberlassung Ver⸗ pflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht bor bem 23. Mat 1916 zu erklären, welche bestimmt ju bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht ubernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des 8 2; des gleiche
st, sowelt er eine Erklärung binnen der Frlst nicht abgibt. Ist der , nicht jugleich der Eigentümer, so kann auch der Gigen⸗ fümer den Antrag nach Satz 1 stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur NUeberlassung Verpflichtete hat dem Kriegsarsschuß anzuzeigen, don welchem Jeijpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. te Abnahme bat innerhalb vier Wochen nach diesem Jeitpunkt ju erfolgen.
86 Der Kriegzausschuß setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.
586 Erfolgt dle . nicht freiwillig. so wird dag Gigen tum
auf Antrag des Krieggaugschuffeß durc Anerdnung der zuftändigen
Behörde auf ibn oder die den ihm jn dem Antrag beielchneten
sonen übertragen. Die Anordnung lst an den mr Neberle sung V
— 9g kichten. Dag Gigentum geht über, sobald die Anordnung m zugeht.