in Kraft.
bestimmt:
Beginn des 3. bordandenen Mengen getrennt nach Ar
Die Zahl vler dee n 5
Streltigkeit ⸗n über die aug — m tungen entscheidet die hohere Vermaltungebehorde endgůitig.
Abnahme ersolgen.
§5 9 Der Krleggausschuß hat die ußernommenen Vorräte gabe der Bestimmungen des Reich kanzleis weiterzugeben. ; 510 Der Reichskanzler kann Ausnahmen julassen. 511 Die Landeszentralbehärden er lassen die
Bestimmunge 2 . 2 ingen zur führung deer Verordnung. ö
Ste bestimmen, wer als höhere
ordnung anzusehen ist. 8 12 Mit Gefängnig bis zu seas Monalen fünfzeyntausend Mank wird bestraft, 1) wer die ihm nach 5 1 Abs. 1 oder
oder Geldstrafe
staͤndige oder unrichtige Angaben macht; wer der Hestimmung in 5 2 Abs. 1 anderer Weise als durch den riegsaucichuß absetzt; wer den Verpflichtungen nach 5 3 ef J zuwiderhandelt; wer den noch § 11 . ĩ widerhandelt. . 8513 Diese Bekanntmachung tritt mit dem in Kraft. Berlin, den 6 April 1916. K 804 6 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
58 etanntm achun g über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland.
Vom 6. April 1916. Auf Grund der Ver ordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee 1. November 1915 (Reichs⸗-Gesetzbl S756)
und Kakao vom . a , * * pril 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2353)
wird bestimmt:
1
ö Wer aus dem Ausland Ter, auch in Mischungen mit anderen Erie ngnissen,; imsübrt, st verpflichtet, den Eingang det Teeg im In— and dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Et fatz mittel G. m. . D. in Herlin (Kriegsausschuß) unter Angabe der Menge, des bezahlten Gintaufspreises und des Au bewahrungtzorts un ber / glich 3 die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfol gen meer. . bon dem Kriegeaus chusse vorzuschreibendes
Als Cin fübrender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Ve fügung über sie fur eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befinde sich der Verfügungeberechtigte nicht im Inland, so 1irttt an seine Stelle der Empsaͤn ger. ö
2 2 ö
Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Er— keugnissen, einführt, hat ihn an den R tegsauschuß zu liefern Er hat ihn bis ur Abnahme durch den Krit gsaussch 3 mit der Sorafalt eines orden lichen Kaurmanns zu hehandein, in handelsüblicher Were , . 6. f Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Ve lan gen 8 Ki au 1sses e di 1 Zlschi en h. 1 einem von diesem zu bestimmenden Orte zur
53 Der Kriegegugtschuß hat sich unverzüglich
— züglich nach Empfang der An—2— zeige 6 U) zu eik ä en ob er den Tee lübernchmen 2 3h 33 ,, e e, der Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt iegäausichuß, daß er den Tee nicht ü will so , . flcht. ; , nnn, ,,
Dal der Krieg guenchuß die U bernahme verlanat, so Finn d
nach §z 2 dteser Bestim mungen Verpflichtete ihn k den Tee abzunehmen Die Ab ahme hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufsorderung zu e solgen. 8 D
Der Kriegsausschuß setzt den
584 ; lebernahmeyreis endgültig fest. § 5
57 soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätesteng S 3 sich ergebenden Verꝛpflich⸗
nach Maß⸗
Aus⸗
5 2 1 1 Ver⸗ waltungetebörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Ver bis zu 5 * ü 14 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich undoll⸗ zuwider Rohkaffee in 833
Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu⸗ big
Tage der Verkündung
zeichnung der Elgentümer und des Lagerunggortg dem für Kaffee, Tee und deren Ersatzmit tel, 8 m. b. H (Kriegsaueschuß) bis zum 13. Apr 1915 anzuzeigen. sind hon dem Empfänger unverzsglich nach Emy . Die Anzesg epfl chi erstreckt sich nicht auf e n nme
1) im Gigentume des Reichs,
. tungen oder der Marineverwaltung stehen, 2) insgesamt weniger als 5 Kilogramm betragen. Außerdem hat jeder Gigentümer von mehr als
ausschusse telegraphisch seinen gesamten Besiand an Tee einerlei dieser sich in eigenem oder fremdem Gewahrsam, insbefondere auf d Transporte befindet, getrennt nach Küisten, Durchschnittspreis anzuzeigen. auf die im Abs. 2
Nummer 1 genannten Mengen.
2
. Tee . . durch den Kriegsaue schuß abgesetzt werden. Di
Borschrüt si det keine Anwendung auf die im Ss unh
orschti⸗ e Anwe g auf die im § 1 Abs. 2 Abs. 1 Satz 2 s .
pflichtete vom Kriegs ausschuß erhalten hat.
ö. ( 2 D 9 . Tee in Gemahrsam har, hat ihn Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat i zur Abnahme aufzubewahren und Portotosten einzusenden. De Reichs 51 ü be ten einzujenden. Ache anzler tann nähere Bestlmmun über Die se Verpflichtungen erlassen. mum
Dtese Vorschriften finden keine Anwendun f di ; 2. 8 nwendung auf die im § bezeichneten Mengen. 2 ö hat au
Wochen
Der Kriegsausschuß pflichteten binnen vier nach Gingang des Antrags nich! vor dem 22. Mai 1916 zu erklären, weiche besstunmt zu b zechnen den Mengen er übernehmen will. Für die Mengen 45 hiernach nicht übernehmen will, erllscht die Abjatzbeicht antun d
§8 2 82 99
abgiht. Int der Verpflichtete nich zugleich Eigentümer der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen .
; Alle Mengen, die dur borbehalten sind, müssen von ihm abgenommen werden Ueberlaffung Vern flichtete hat dem Kriegsausschuß m welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist innerhalb vier Wochen
anzuzeigen,
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
85
855 uß setzt den Uebernahme endgültig fest. Erfolgt die Ueberlass 6 SGrfolgt die Ueberlaf auf Antrag des Kriegsaus schusses
Behörde auf ihn oder die von ihm sopen übertragen. Die Anordnung
ihm zugeht.
87 . zahlung soll in der Regel vier Wochen nach Abnahme erfolgen.
2
5 8
Die
— 1
tungen entscheidet die höhere Verwaltungebehõörde endgültig.
5 9
9. . 6 Der FKriegsausschuß bat die übernommenen gabe der Bestimmungen des Reichatanzlert weiterzugeben.
5 10 3 ö r Der Reichzkanzler kann Ausnahmen zu lassen. 3 1 fai Die nn dec ntialbe hörden srlassen die Reslimmungen zur Aus- n, n., e . ñ Ste besttmmel, wer als höhere Ter ; (horde un als zuständige Behörde im Si ieser V ordnung anzusehen ist. ; ange wn Binn ner t. k § 12 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten fünfzehn tausend Mark wird bestraft, r 1 3. die ihm nach §1 Abs. 1 oder 3 obllegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissent iich unh en⸗ icht geletzten Frist erstatte er wi unvoll⸗ ständige oder unrichtige Angaben macht; em . wer der ; 238
oder Geldstrafe bis zu
Erfolgt die Lieferung nicht' sreiwillig, so wird das auf Ant ag des Kriegsausschusses durch Anordnung der Behö de auf ihn oret die von 3
Eigentum zustaͤndtaen ihm in dem Antcag bezeichne ten Per. e. ist an den zur Litferung Ver. as Eigentum geht über, sobald die Anordnung
sonen übertragen. Die vflich eien zu richten. ihm zugeht.
Die Zahl soll in en,
fie Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätest ; i — Neg. E hme, jedoch spätestens vier Wochen nach Abnahme erfolgen. ne c swäteftthe
87
. ö e,, nnen, .
6 Shere Verwaltungsbehorde entschetldet endgültig äber alle V ten, di sib zwischen den B teiligten über die Lieferung,
usbewahrung, Versicherung und den Eigentums übergang ergeben. . Aus 38 2 8 w - u genommen don den Behimmungen dieser Bekanntmachung 6 . , neger, die als Retiseprgotant oder im Grenjper kehr
. A Eland, eingeführt werden, sofern die Ginfübr niht n Dandels wecken erfolgt ö. en me =. 59 Der Eilaß von Vorschriften äber die chf
ö P 11 . er di Du ul ö Tee hle vam ll e 16 ich Hr von Vet bleibt Die d . bel 16 Vie Landes zentralbebörden ben immen, wer als böbe — . w , Mi S bohere behörde und als zuständige Bel bede im Sin een, 3 12 rige be bide im Sinn 1 . . de in Sinne dieser Be
Verwaltunga⸗ tanntmachung
§ 11
Mit wertsnants Fi n mm, ; ö. e , ziz bis in secks Monaten oder mit Geldstrafe big 261 666 aut Y ark wird hestraft, wer hen Bestimmungen im 8 6. 1 Sa ind § 2 zuwiderhandelt. .
Neben er Strafe könn , ö ö 2 1 ale önnen bi g wider handlungen gegen die White und Cieferungepflicht die Vortäte, auf bie sich die fmnasbare Yandlung bezieht, eingezogen werben ohne Unterschied 6 4 * n . ; . J. 11, 1 — è ö . 2 Täter gehören oder nicht. m F m
1 * . 12
1 . anntm chin 1* 11 por * z . Diese Bekanntmachung trüt mit dem Tage der Verkündung Berlin, den 6. April 1916.
Der Stelloertreter des Reichskanzlers. D elbr 1 ck. .
Vom 6. April 1916. 9 2 o kor Ar K* . non M Auf Grund der Perordnungen des Bundes rats ü
; 1. November 1915 Reichs : an nn,. 1 6 Ember Yi (Meichs⸗Gesetzbl. 4. April 1916 Reichs⸗Gesetzb
e — 62 . — * 2. —— 2
M * pan ta mn, 7 ; Wer Tee, guch in NMischungen mit anderen EGrzeugnissen, mit April 1916 in Gewahrsam hat, ist ver flich et, die und Gigentümern unter Be—
dem Impfänger unverzüglich nag
tume des bel onkær 1m z besondere im Gigentume
nor wma] 1 P verwaltung stehen.
und im 5 auf die der R*itiegèausschuß erhalten hat.
Kriegkaus chuß auf laden. behandeln; Eistattu gj der Yortokosten einzufenden. nähere Bestimmungen über diese
Bestimm na 25 . F Ce nmung im O 2 S in z R.. 1 anderer Weise als durch ven 56 . . Tee in ellerlel Vll als durch den Kriegsausschuß abfetzt: wer den Verpflichtungen nach § 3 Ahs zu wide handelt: wer den nach § 11 lassenen B sti geren . K enen timmunge zuwiderhandelt. ö ge §5 13 Bekanntmachung t nit d Tage der Verkünl 8 1 ch 1 trtit mit dem Lage der Verkündung April 1916. ö ö = . Stellvertreter des Reichskanzlers — 12è5 * ö I 9 Del brück.
5 ö S ertanntmachh ö — l 2 ( LE 1 enmwnr zeln.
Vom 6. April 1910 3 . ö. ; Auf Grund der Zerordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee no Car 1. Nogember 1915 (Reiche⸗Geseßztt S 7 * und Kakao vom = Apri ö 1. April 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S * 22 . 3 6 1 92 Gese tz Hl. D. GJ bestimmt: . . — J ne grün oder gedarrt, dürfen nicht verfüit ver! grun dürsen n zerfüitert werden chließlich der mensch ichen nahrung zu dienen. die im 5 2 Az. 2 Ziffer bezeichneten und für auf die der Kriegsausschuß verzichtet hat (5 5
ö
Zchorienwurzel onde rn haben aus Dies gilt nicht für diesenigen Mengen, Abs 18 5 Abf. J Satz 2). .
ü X. 1916 in Gewahr⸗ v de Mengen getrennt nach Art, . und Gigentümnern unter Bezeichnung n, n, . igerunggorts Kriegsaueschuss⸗ für ee un deren Ersatz mitte G. m. b. D. in Berlin (Kriegs ö . 111 3 16 ) ü. * ; * . . r 13 April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Men . p mit Beginn des 8 pril 1916 int. weg p66 ö f . t , , , sind von * 1 9 ö . 67 3 e Ame gepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Eigen 1 ing h ; t 766 . ͤ ; Reiche, eines Bunde ssaats oder Gisaß Lothringenz ns der Heerezberwaltun r Fb ihtingeng, ins er Veeresverwaltungen oder der Marine—
dem
n nur durch den Kriegtaugschuß
die im 2 Abs. 2 len sowie auf Mengen, die der Verpflichtete vom
Vie se Vom schrift findet keine Anwendung auf 8 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Men ien! Kriegsausschnß verzichlet oder die Zichorienwurze ln in Gewahrsam hat 1 Verlangen zu Üüberla ssen und auf . Gr hat sie bis zur Abaahme aufzubewahren auf Verlangen hat er dem K gj
Wer gedarrte s
l rrle hat sie dem , zu ver⸗ ren und pfleglich zu Fiteggautzsch sse Proben gegen Ver Neschetanzler kann
chuß
— . Berlin n
Mengen, die sich mit Beginn deg 8. April 19165 —— 4
eines Bundesstaats oder Elsaß⸗ Leth ingeng, inbesondere im Eigentume der —— 2
. 300 Kilogra Tee an einem vom Reichskanzler betanntzugebenden Tage dem e
ke und im § 4 bezeichneten Mengen sowie auf Mengen, die der Ver⸗
dem Krieggausschuß auf
— pfleglich zu behandeln; f Ver ange r 2r De 5 85 R J . 3 Handeln; auf zerlangen hat er dem Ries sausschusse Proben gegen Erstattung der
Antrag des zur Ueberlassung Ver⸗
jedoch
das gleiche gilt, soweit er eine Giklärung binnen der Frist nicht so kann auch
Rernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß Der zur . don Die Abnahme hat
ung nicht freiwillig, so wird das Eigentum durch Anordnung der zuständigen in dem Antrag bezeichneten Per⸗ J ist an den zur Ueberlassung Ver— . . w m ir Ueberla Ung Ber⸗ pflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
Streitigkeiten über die aus dem 53 sich ergebenden Verpflich— Der Stellvertreter des Reichskanzlers 27 5 BV.
Vorräte nach Maß⸗
Mengen er uberneb
gilt, soweit er eine
Verpflichtete nicht;
Antrag nach Satz Alle Mengen,
Der zur Neberl ob zuzeigen,
Der Zschorlenwur zeln ! Vieser Preis darf ese übersteig n. gültig fest.
GSErfolgt die Ueb auf
ön pflichteien zu richten. nung ihm zugeht.
Die Zahlung er
en
Streitigkeiten ü
er es
waltunge behörde und ordnung anzusehen ist
Mit Gefängnis 2) wer die ihm n gesetzten Frist Weise als du wer den nach
handelt.
ft. serlin, den 6.
pflichteten binnen vier
vorbehalten siad, müssen von ihm abgenomm
r von welchem Zeitpunkt ab er em Abnahme hat innerhalb h Gewicht und unverzolltem folgen. Vie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht
Krieggausschuß hat sür
Der Krieggausschuß
Antrag des Kriege augschu Behörde auf ihn oder die von ihm in sonen übertragen. Die
tungen entscheidet die höhere Verwaltur
; Der Kriegsaugschuß hat d nach Maßgabe der Bestimmung
. Die Landes zentralbehörden erlaffen die ührung dieser Verordnung.
fünfzehntausend Mark ) wer den Bestimmungen des 5 1 zuwiderhandelt: obliegende Anzeige nicht ⸗
unrichtige Angaben macht; wer der Vorschrift des 5 3 ch den Krieg wer den Verpflichtungen
85
Der Krieggaugschuß hat auf Antrag des „bim . nach Eingang , rr
der dem 22. Mai 1916 zu erklären, welche bestimm ö .
men will. Für die
zu h
2 'ich übernehmen will, erlischt die Ablage . die er hien
g des g 3. mn
Erklärung binnen der Frist ni . ugleich Cigentümer, so 1. . Hin
stellen.
Die hiernach dem Absatz durch den gtritgin⸗
assung Verpflichtete hat d
§ 6 die von
einen angemessenen Uebernahmep relz
für 100 Kilogramm zweln setzt den
en werden
em Krieggan . zur Lieferun aj vier Wochen nach 5
unh
lm abgenm
,, addreißig lieren n
cr 8 F Alassung Micht freiwillig, so wird dun J
8
sses durch Anordnung d
er zu
dem Antrag bene ; n 9 bezei Anordnung ist an den ur Ueber 9 Das Eigentum geht über, sod. än Im
ald en
folgt spätesteng vierzehn Tage nach Ant
. 59 ber die aus dem 5
§510
§512
Ste b
le von ihm übernommen
4 sich ergebenden gs behörde earn n mn
nen
des R 15 w x en des Reichskanzlers weitern
e 6 5 1I0r J. . f Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
en Bestimmungen stimmen, wer als
boͤhen
als zuständige Behörde im Sinne dien
5 13 bis zu sechs Monaten wird bestraft,
ach 5 2 Abs.
erstattet
oder wissentlich
—
oder Geldstias z
1 .
unpollstãnd
Abs. 1 zuwider Zichorie inn tausschuß absetzt; nach 4 zuwiderhandelt:
8 15 * 57 8 12 Satz J eriassenen Bestimmungen in
1 5§514
bei der Abnahme jedoch srꝶtesi- g 838 14. bei der Abnahme, jedoch spätestens Dilese Bekanntmachung tritt mit dem Tage
April 1916.
Delbrück.
Die von heute des Reich s⸗Gesetz
Stunden während 1916, vom 6. April Berlin W. 9, d
Die von
eine
aus dem
. 5187 Unter
.
1916, und unter
Nr. 5135 eine
vom 6. April 1916.
Berlin W. 9, der Raise
Kaise
Ausland, vom 6. eine Bekanntmachung über Kaffee, vom 6
9
der Verlin
ab zur Ausgabe gelangende Numm
blatts enthält unter
Nr. 5130 eine Bekanntmachung über die der Zeit vom
1916. en 7. April 1916.
Krüer.
—
Ausgabe gelang ; enthält unter Bekanntmachung Über April 191
9 5132 * F 1 7 Te, ,n, Dlös eine Bekanntmachung über die Tee aus dem Ausland, vom
Nr. 5134 eine Bekanntmac
Bekanntmachung über
1 8. April 1916. rliches Postzeitungsamt. Krüer.
Vorverlegum
1. Mai bis 30. Senn
rliches Postzeitungs amt.
ende Numme
die Einfuhr , unter
Einfuhr
z. April 1916, unter hung über Tee, vom 6.
Zichorienwun
regierungsrat,
bis her in Stettin, regierungsräte und
leihen.
i. M. varanne in Herlin, und Emil Niese Konsistorialrat,
den Baurat Johannes und Haurgt zu ernennen sowie dem Baurat Scherler in ö den Ruhestand den Charakter al
den Konsistorialräten Lic.
in Flensburg den
zum Oberbaurat mit dem Range der M
Johannes Quandt
Königreich Pr ensßen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst gern den Regierungsrat von Bernuth in Koblenz zum N
den Regierungs⸗ und Baurat, Geheimen Baurat Nart
—
Becker in Pillau zum Regierun
zeeskom, bei dem Uebertrit s Geheimer Baurat zu
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruh 6 Ur Dr. Theodor Sim on in Mim Hermann Jo seph son in Halle a. S., Eugene ndt in Königsberg Charakter als Gehein
dem Direktor der Pravinzialtaubstummenanstalt in Bu
Landkreis Föln, Josef Heinrlchs den Charakter als Schuh mit dem Range eines Rates vierter Klasse und
dem Kassen⸗ und Franz Beyer den Cha
Ju Ver Lanbgerichtsra
in Berlin ist als Amtsge
Dem Notar Holze
Verpflichtungen er lassen.
Bas beck angewiesen.
—
Quästurkontrolleur der Uniyersität Buh
rakter als Rechnunggrat
st iz m in isteriu m. t Dr. Senckpiehl vom
ndorff in Osten sst de
zu verleihen
Landgericht
richtsrat nach Werber versetzl.
r Amtssitz
iste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts— [ . Justizrat Dr. Bartenste in bei dem gemein—⸗ n Landgericht in Meiningen und der Rechtsanwalt, gi Eskus bei dem Landgericht in Meseritz. iin der Löschung des Justizrats Elkus in der Rechts— ndl istẽ zugleich sein Amt als Notar erloschen. 463 bie Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der n git Peters aus Culmsee bei dem Amtsgericht und handgericht in Halle a. S., der Nechts anwalt Meyn aus in Lichterfelde bei dem Amtsgericht in Werder und der i asse or Dr. Cronewitz bei dem Amtsgericht in
andöbet.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Der Ober⸗ und Geheime Baurat Naxten ist mit der ahenehmüng der Geschäfte des Strombaudirektors der Oder— pibauverwaltung in Breslau beauftragt worden.
—
Der Geheime Baurat Dittrich in Cassel und der Baurat sidowski in Cammin i. Pomm. sind in den Ruhestand reten.
Dem Baurat Gustay Sch roeder in Beeskow ist die Stelle s FJorstandsds des Hochbauamts daselbst übertragen worden.
Es sind verliehen etatsmäßige Stellen: für Mitglieder der senbahndirektionen dem Negierungs baumeister des Eisenhahn⸗ hfachs Woltm ann in Kattowitz und ;
für Vorstände der Eisenbahnbetriehsäümter dem Regierungs⸗ meister des Eisenbahnbaufachs Gustav Kuhnke in Torgau.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Pei dem Berggewerhegericht in Beuthen O. S. ist der . ĩ ? 35 S 2 man. 3 ergrat Mann in Beuthen O. S,; zum Vorsitzenden unter cichzeitiger Betrauung mit dem Vorsitz der Kammer Süd— then und mit der Stellvertretung im Vorsitz der Kammer kBeuthen dieses Gerichts ernannt worden.
Am 1. April d. Inn isté der Gemerbeassessͤr Wintzer⸗ igen von Cassel nach Magdeburg versetzt und mit der Ver⸗ hung der Gewerbheinspektion Magbeburg II beauftragt rden.
Der Gewerbeassessor Pasch in Kattowitz ist zum Gewerbe— speklor ernannt worden.
Dem Gewerbeassessor Ahrens in Bochum ist eine etat— ißige Hilfsarbeiterstelle verliehen worden.
Ministerium des Innern. Dem Oberregierungsrat von Bernuth ist die Leitung r Kirchen⸗ und Schulabteilung bei der Regierung in Gumbinnen ertragen worden. Der Geheime Regierungsrat Sommer in Oppeln ist zum kitaliede des der Regierung in Oppeln angegliederten Ober⸗ fsiche rungsamtes ernannt worden.
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundegrgts zur Fernhaltung prberlästger Personen vom Handel vom 23. September 1919 ichs. Gesetzblatt S. 603) sowie auf Grund des Belagerungszustand. ges vom 4. Juni 1851 habe ich der Lackfabrik Horn K Horn Cöln⸗Ghrenfeld, Jägerstr. 154, den Handelsbetrieb mit t- und Leuchtst offen untersagt.
Diese Anordnung tritt am 16. April 1916 in Kraft.
Cöln, den 6. April 1916.
Der Gouverneur der Festung Cöln. von Zastrow, Generalleutnant.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 6 Preußischen Gesetsammlung enthält unter
Nr. 11495 das Gesetz, betreffend die Feststellung des taatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1916, vom April 1916.
Berlin W. 9, den 7. April 1916.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. April 1916.
Sroßen an Hindenburg anläßlich dessen 50. Militärjubiläums, „W. T. B.“ meldet, folgendes Glückwunschtelegram m hlandt: Mein lieber Feldmarschall! Vor dem Feinde feiern Sie heute den Tag, an dem Sie vor Unfzig Jabren aus dem Kadettenkorvs dem 3. Garderegiment zu Fuß überwiesen wurden. Mit Befriedigung und Stolz dürfen Sie auf Ihre Dienstzeit zurückblicken. Die in der Jugend Flammelten Kriegzerfahrungen haben Sie in langer, treuer Yriedengarbeit zu vertiefen und mit hervorstechendem Erfolg der Schulung von Führern und Truppe nutzbar zu machen LEwußt. Insbesondere erinnere Ich Mich hierbei Ihrer langiäbrigen Tätigkeit an der Spstze deg IV. Armeekorpg. Ber Geist, dessen Pflege Sie sich zur Aufgabe gesetzt hatten, hat sich auch im gegen= Därtigen Kriege herrlich bewährt. Ibnen selbst aber war es be— schteden, den schwerssen und höchsten Aufgaben, die einem Yeerfübrer im Felde gestellt werden können, mit beispiellosem Erfolge gerecht zu werden. Sie haben einen an Zabl weit überlegenen Feind mit Vuchtigen Schlägen aus den Grenzmarken vertrieben, durch geschickte Dperattonen weiteren Einfällen vorgebeugt, in siegreichem Vordringen Dre Stellungen weit in Feindesland vorgeschoben und gegen stär ksten Unsturm gehalten. Diese Taten gehören der Geschichte an. Ich aber weiß Mich ein mit der Armee und dem gesamten Vaterland, wenn Ih Ihnen am heutigen Tage mit wärmsten Glückwänschen dersichere, daß Dank und Anerkennung für alles, was Sie aelelstet, ntemalg derlöschen werden. Als dußereg Grinnerungizeichen verleihe Ich Ihnen Mein Bildnis in Oel, dag Ihnen beute zugehen wird. Wilhelm 1. R.
Seine Majestät der König von Bayern und die
—
hauses, Dr. Kaempf und Dr. Graf von Schwerin-Löäwitz, haben an den Generalfeldmarschall von Hindenburg aus dem gleichen Anlaß Glückwunschtelegramme gesandt.
In der Tagespresse erscheinen auch heute noch zahlreiche Anzeigen, in denen gegen Belegschein Baum woligewebe gesucht werden, die für Heeresbedarf in Frage kommen, z. B. Tränkeimerstoffe, Brotbeutelstoffe usw. Von amtlicher Stelle wurde, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, festgestellt, daß die Einsender durchweg nicht im Besitze von Belegscheinen waren und sie auch nicht beibringen konnten. Ein Eingehen auf solche Anzeigen ist zwecklos. Die Vergebung von Aufträgen gegen Beleg⸗ schein 3 erfolgt ausschließlich durch Vermitilung des Kriegs⸗ ausschusses der Deutschen Baumwoll⸗Industrie, und zwar un⸗ mittelbar an die Hersteller. Eine Herausgabe von fertigen, der Beschlagnahme unterliegenden Geweben gegen Belegschein 3 ist unzulässig. Derartige Gewebe dürfen ausschließlich nach erfolgter Freigabe durch das Webstoffmeldeamt der Kriegt⸗ Rohstoff⸗Abteilung ausgeliefert werden, jedoch nicht gegen einen Belegschein 3.
Eine allgemeine Verfügung des Justizministers vom 30. März 1916 bringt einen Erlaß des Ministers des Innern, betreffend Beilegung des durch die Verhei— ratung erworbenen Familiennamens einer Krieger⸗ witwe an das von ihr an Kindes Statt angenommene Kind, zur Kenntnis der Justizbehörden. Durch Verfügung vom J7. Juli 1915 hat der Justizminister Anordnungen erlassen, welche die Adoptionen von Kriegerwaisen er⸗ leichtern sollen. Zu solchen Adoptionen finden sich nicht selten kinderlose Kriegerwitwen bereit, die durch Annahme und Erziehung eines Kindes Trost und neuen Lebens⸗ inhalt finden wollen. Diesen Annahmen bietet der § 1758 B. G.⸗B. insofern ein Hindernis, als das Adoptivkind einer Frau gesetzlich den Familiennamen erhält, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. Der Zweck der Adoption, das Kind als das eigene eheliche der Annehmenden erscheinen zu lassen, wird dadurch gefährdet, und es wird der Anschein her⸗ vorgerufen, daß das angenommene Kind ein uneheliches der Annehmenden sei. Eine Abhilfe ist nur auf dem Wege möglich, daß nach der Adoption von der Verwaltungshehörde dem Kinde die Führung des ehelichen Namens der An⸗ nehmenden gestattet wird. Unter diesen Umständen werden in dem Erlaß des Ministers des Innern die Regierungspräsi⸗ denten und der Polizeipräsident in Berlin ersucht, in derartigen Fällen Anträgen der annehmenden Witwen auf Beilegung ihres ehelichen Naœmens an das an Kindes Statt angenommene Kind, sofern sich im Einzelfalle nicht besondere Bedenken er⸗ geben, tunlichst entgegenzukommen. Die nächsten Verwandten — Vater, Hrüder — des verstorbenen Ehemanns der an⸗ nehmenden Witwe werden wegen Beilegung ihres Familien⸗ namens an das Kind allerdings zu hören sein; sie sind dabei aber darauf hinzuweisen, daß nach 8 1763 BGB. weder durch die Adoption noch durch die Namensbeilegung ein Verwandtschafts⸗ oder Schwägerschaftsverhältnis zwischen ihnen und dem Kinde und infolgedessen auch ein Erbrecht des Kindes ihnen gegenüber nicht begründet wird. Bringt die annehmende Witwe die Zustimmung der Ver⸗ wandien ihres gefallenen Mannes zu der Namensänderung schon vor der Adoption bei, so steht dem nichts entgegen, nach Prüfung des einzelnen Falles die Namensänderung schon vor dem Adoptionsakt derart zu genehmigen, daß die Genehmigung zur Führung des ehelichen Namens der annehmenden Witwe durch das Kind mit der Vollziehung der Adoption in Kraft tritt.
heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 932 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 8. Liste des Vermißten-Nachweises, die 501. Verlustliste der preußischen und die 259. Verlustliste der hayerischen Armee.
Der
Württemberg.
Das Ministerium des Innern hat eine Bekanntmachung erlassen, in der mitgeteilt wird, daß zur Regelung des Fleisch⸗ verbrauchs durch die Kommunalverbände Fleischkarten ausz⸗ gegeben werden. Die Höchstmenge von Fleisch, die eine über sechs Jahre alte Person verbrauchen darf, wird bis auf weiteres auf 3520 g für den Monat und 160 g für den Tag (unter Ausschluß fleischloser Tage) festgesetzt; für Kinder bis sechs Jahren beträgt sie die Hälfte. In der Zeit bis zum 17. April dürfen Dauerfleischwaren, Schinken und Dauerwurstwaren nur noch im Ausschnitt verkauft werden. Der Fleischkonserven⸗ verkauf in dleser Zeit ist verboten.
Baden. Ihre Majestät die Königin von Schweden ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern abend in Karlruhe ein⸗
l getroffen. . Mecklenburg⸗Schwerin.
Seine Königliche Hoheit der GroßherzogFriedrich Franz vollendet morgen sein 34. Lebensjahr.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Varlamentsbericht.)
Der Bericht über die gestrige Sitzung des Reichstags befindet sich in der Ersten Beilage.
In der heutigen (42 Sitzung des Reichstags, welcher der Staatssektetär des Reichsschatzamts, Stagtsminister Dr. Helfferich und der Staatssekretär des Reichs justizamts Dr. Lis co beiwohnten, ergriff vor Eintritt in die Tages⸗ rdnung das Wort der
Generalmajor Freiberr von Langermann und Erlencamp: Der Antrag der Abgg. Dr. Mäller Meiningen und Dr. Junck wegen der Mindeststrafen ist gestern bei dem Etat für das Reichemtlitär⸗ gericht gestellt worden. Wäre er bei dem Etat der Militärverwaltung geßellt worden, so hätte der stellvertretende Herr Kriegeminister feine Bedenken gegen den Antrag nicht verschwlegen, und er behält sich vor, dieg bei späterer Gelegenheit zu tun. Ich möchte nur Gelegen⸗ heit nehmen, dies für setzt iu erklären.
Präsidenten des Reichstags und des preußischen Abgeordneten
ä pBrte (Gervabr. hne .
Bei nochmaliger Abstimmung wurde darauf der gestern nur handschriftlich unterbreitete Antrag der Abgg. Dr. Müller⸗ Heiningen und Dr. Jund, „den Reichskanzler ju ersuchen, über die Herahsetzung der Mindeststrafen im Nilitãr⸗ strafgesetzbuch baldigst dem Reichstag eine Vorlage zu niachen, zegen die Stimmen der meisten Mitglieder der dentsch⸗ konservativen Partei angenommen. ) . Auf der Tagesordnung steht bie Fortsetzung der zweiten Lesung des Reichshaushaltsetats für 1916. . ĩ Die Beratung beginnt bei dem Spezialetat für die Reichs justizverwal tung. Hierzu beantragt der Haushalts⸗ ausschuß folgende Resolution:
den Reichskanzler zu er uchen,
I) alsbald unter Berücksichtigung der in der Zeit der Anwendur g gewonnenen Erfahrungen eine Aenderung der Entlastungs⸗ verordnung vom 9. September und 7. Oktober 19109 berbei⸗ jufih en, insbesondere in der Richtung, daß ;
1) die 585 19, 22 der Verordnung vom 9. Sept mber auf⸗
gehoben werden,
2) die Bestimmung des 5§ 290 dieser Verordnung auf Geld⸗
forderung bis zu 50 beschränkt wird,
3) die Befugnts zum Erlaß von Strasbesehlen über die bis⸗
herigen Grenzen ausgedehnt wird; 2) vor dem Erlaß neuer Verordnungen auf dem Gehiete der ken . die berufenen Vertreter der Rechts anwalischaft zu ören
Berlchterstatter Abg. Lie sching (fortsche. V.): Die Kommi ssion hat sich sehr eingehend mit diesen Fragen beschäftigt. Auch im Lande bat eine lebhafte Agingtjon in gewissen Kreisen eingesetzt, die manchmal weit über das Ziel binausschoß. Man war in der Kommission im allgemeinen der Ansicht, daß keine Zeit zu der Vornahme Jo ein⸗ schneidender Maßregeln so ungeelgnet gewesen wäre als gerade die jetzige. Durch die Bundesratsverordnungen sind eine ganze Relhe von Mißhellig= keiten entstanden. So wurde darauf hingewtesen, daß man nicht kleinen Leuten oder hei kleinen Summen ohne weiteres die Berufung abschneiden dürfe, da es sich manchmal hier um sehr wichtige Fragen handle. Auch hätte es seine Bedenken, wenn man die Notwendigkeit der Zuztehung eines Rechtsanwalts einfach in das Emmessen des Ge⸗ richts oder des Gerichtsschreibers stelle Man dürfe auch nicht vergessen, daß gerade jetzt während der Kriegszelt, so z. B. Kriegerfrauen und Gewerbetreibende dringenden Anlaß baben, mit Hilfe des Gerichts ihre Ehre und ihren guten Ruf wieder herzu= stellen. Von Reglerungsseite sei demgegenüber auf die Vorzüge des Güteverfahrens hingewiesen worden. Man meinte, die Aufbebung der Bundesratsverordnungen würde als Mißtrauen votum aufgefaßt werden können. vermeiden und einige Vorzüge der Verordnungen zu retten, werden die vorliegenden Anträge der Kommission zur Annahme empfohlen.
(Schluß des Blattes.)
Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 8. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Auf dem linken Maasufer erstürmten Schlesier und Bayern zwei starke französische Stützpunkte südlich von Haucourt und nahmen die ganze feindliche Stellung auf dem Rücken des Termitenhügels in einer Breite von über 2 km. Ein heute früh versuchter Gegenstoß scheiterte völlig. Unsere Verluste sind gering, die jenigen des Gegners, auch infolge des heimtückischen Verhaliens einzelner, besonders schwe r. Außerdem wurden 15 Offiziere 699 Mann unverwundet gefangen, darunter zahlreiche Rekruten der Jahresklasse 1916.
Auf den Höhen östlich der Maas und in der Woenre waren die beiderseitigen Artillerien stark tätig.
Am Hilsenfirst (südlich von Sondernach in den Vogesen) stieß eine kleinere deutsche Abteilung in eine vorgeschobene französische Stellung vor, deren Besatzung bis auf 21 Ge fangene im Kampfe fiel. Die feindlichen Gräben wurden gesprengt.
Oestlicher Krieg sschauplatz.
Die russischen Angriffe blieben auch gestern auf einen schmalen Frontabschnitt südlich des Narocz- Sees heschränkt und wurden glatt abgewiesen.
Balkan⸗Kriegsschauplatz.
Nichts Neues. Oberste Heeresleitung.
Wien, 7. April. (WB. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer und südöstlicher Kriegsschauplaß. Keine besonderen Ereignisse.
Italienischer Kriegsschauplatz.
An der küstenländischen Front unterhielt der Feind gestern nachmittag ein lebhaftes Artilleriefeuer, das gegen den Tolmeiner Brückenkopf auch Nachts anhielt. Der Nordteil der Stadt Görz wurde wieder aus schweren Kalibern beschossen. Ueber Adelsberg kreuzten zwei italienische Flieger, von denen einer erfolglos Bomben abwarf.
Im Tiroler Grenzgebiet kam es an mehreren Stellen zu kleineren Kämpfen. Am Rauchkofelrücken (nördlich des Monte Cristallo) war es einer feindlichen Ah⸗ teilung in den letzten Tagen gelungen, sich auf einem Sattel festzusetzen. Heute nacht säuberten unsere Truppen diesen vom Feinde, nahmen 122 Italiener, darunter 2 Offiziere, gefangen und erbeuteten 2 Maschinengewehre. Nördlich des Sugana⸗ tales griffen stärkere italienische Kräfte unsere Stellungen bei St. Oswald an. Der Feind wurde zurückgeschlagen und erlitt große Verluste. Dasselbe Schicksal hatten feindliche Angriffsversuche im Ledrotalabschnitt. Nördlich des Tonalepasses wurden einige neuangelegte Gräben der Italiener heute nacht durch Minen zerstört.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Felomarschalleutnant.
Der Krieg der Türkei gegen den Viernerband.
Konstantin opel, 7. April, (B. T. B Amtlicher Heeresbericht: Von der Irakfrant keine Meldung von
Wichtigkeit.
An der Kaukasusfront an verschiedenem Ubschnittem unbedeutende . don Aufklärungaabteilungen. Bei einem dieser Zusammenst ße machtan wir h Nussen zu Gefangenen.
Am 4. April überflagen acht feindlict Jlugzenge die
Halbinsel Gallipoli. Hauptmann Buddere zr e mig
Um aber jeden Schein eines Mißtrauensvotums zu
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