Zentrale bisher nicht angeschlossenen Reinigungsanstalten dient, sofern Ane Einigung nicht zustande komme, der duichschnittliche Umfang der Resnigungstätigkelt der Betriebe jabre 1910s11 bis 1914, 18 unter Weglassung der beiden Jahre mit der höchsten und der niedrigsten Jahres- menge. Für die Lelstungen der der Spiritus, Zentrale bleber nicht ange⸗ schlossenen Reinigungsanstalten sind angemessene Vergütungen zu zahlen. Die Geschänsführung der Splritas⸗Zentrale bestimmt den Umfang der Beschäftigung und setzt die Vergükungen fest.
Gegen die Eatscheidung über den Umfang der Beschäftigung und über die Vergütung ist binnen jwei Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig ent scheidet. ;
1
3
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Brannwein, der lediglich aus den im 8§ 12 des Branntweinsteuer⸗· gesetzes vom 15. Jull 1909 genannten Stoffen, außer aus Rückständen der Bierbereitung, gewonnen ist.
Kleinbrennereien (6 15 des Branntwehnsteuergesetzs) unterllegen den Vor chrlften der 8ę 3, 5 bis 9 nur insoweit, als ihre Jahres erzeugung mehr als 10 Hektoliter Alkohol beträgt.
Die Vorschriften der 55 3 und 10 finden keine Anwendung auf Brann tweln, dessen unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916 beantragt und bis zum 10. Mal 1916 erfolgt ist.
§ 22
Der Reichskanzer erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften. Er oder die von ihm beieichnete Stelle kann Autznahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
§ 23 . ö
Im § 1 Satz? der Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntwein verkehrs vom 16 Dezember 1915 (Reichs Gesetbl. S. 829) erhält Halbsatz 2 folgende Fassung: .
er bedarf der Genehmigung der Reichs branntweinstelle 58 24 .
Mlt Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mlt Geldftrafe bis zu fünfzebntausend Mark wird bestraft, . . . .
1) wer den Vorschriften im 5 3 Abs. 1, S d Abs. 1, S 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt; .
2) wer vorsätzlich die ihm nach den S8 J 11 eder 16 ob- liegenden Änzelgen nicht erstattet oder wissentlich unrschtige oder unvollständige Angaben macht; .
3) wer den auf Grund des § 22 erlassenen Ausführungs⸗ bestimmungen zuwiderhandelt. . ;
Bei Zuwider handlungen gegen die Vorschriften im § 3 Abs. 1 oder gegen die Anzeige und Lleferungepflicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, ein— gezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.
8 26
Diese Verordnung tritt am 17. April 1916 in Kraft. Der
Reichskanzler bestünmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 15. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer inggesamt nicht mehr Kartoffeln verfüttern, als auf ihren Vlehbestand bis zu diesem Tage nach folgenden Sätzen entfällt. ⸗
a. an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zugochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln täglich,
b. oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vorstehenden Sätze.
Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kar- toffeltrocknerei verfüttert worden sind. .
ö und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
8§82 Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mal 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Er— zeugnissen der Kurtoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation be— schränkt oder verboten wird.
83 Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beslimmten Be⸗ hörden können die Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.
§8 4
Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerel herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der Kartoffeltrockaeret einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel. Verwertungs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach 8 2 Abs. 1 der Bekannt— machung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffel⸗ trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. Hoh) der Ablieferungspflicht bisher nicht unter liegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trockenkartoffel⸗Ver⸗ e , Tele hast in eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden ürfen.
Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur
I) die Mengen, die der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach
dem Maßstah des § 1 verfüttern dürfte.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieserungspflicht beschränkt oder aufgehoben wird; bet Selbstpersorgern (8 6 Abs. 124 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernt jahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reicks Gesetzbl. S. 363) ein Kilogramm für den Kepf und Monat bis zum 15. August 1916;
Mengen, die im Gigentume des Reichs, eines Bundes« staats oder Elsaß Lothringens, insbesondere einer Heerts— verwaltung oder der Marineverwaltung, stehen.
Bei Streitigkeiten darüber, welche Mengen zu llefern sind, ent⸗ e. die von den Landeszentralbehörden zu bestimmenden Behörden endgültig.
3)
.
9 Die an die Trockenkartoffel Verwertungs⸗Gesellschaft abzullefernden Mengen dürfen nicht vergällt werden.
8§6
Die Beamten der Pollzei und die von der Polizeibehörde be—⸗ auftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, sowie in Räume, in denen Kar⸗ toffeln gelagert werden, jederzeit einzutreten und daselbst Besichti⸗ gungen vorzunehmen.
Dle Unternehmer von Betrieben, in denen Kartoffeln gelagert werden und Vieh gehalten wird, sowie von ihnen bestellte Betriebe⸗ leiter und Aufsichte personen sind veipflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachrerständigen auf Erfordern Auskunft über die zur Ver⸗ fütterung gelangenden Kartoffeln, inebesondere auch über deren Menge
und Herkunft zu erteilen. 91 Gefängnts bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis iu
betreffend die elektrischen Maßeinheiten, werden die folgenden
1) wer den Verboten der §§ 1, 5 zuwlderhandelt oder der
Lieferung pflicht nach 5 4 nicht nachkommt; 2) . . . §z§ 2, 3 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗
delt. Bei a r er Zuwkderhandlung gegen 51 ist der Mindest.«
betrag der Gesdstrafe gleich dem zwanzigfachen Werte der verbots⸗ wldrig verfütterten Mengen.
§5 8 Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
. est ft, 3 . 1 wird ö den Vorschriften des 5 6 zuwider den Eintritt in die
Röiume und die Besichtigung verweigert; 2) wer die in Gemäßheit des 3 6 von ihm geforderte Aus— kunft nicht erteilt oder kel der Auskunftserteilung wissentlich
unwahre Angaben macht.
89 §z 2 der Bekanntmachung über die Regelung deg Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reich Gesetzbl. S. 585) wird aufgehoben. 510 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Bestimmungen
dieser Verordnung zulassen. 81
Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delb rück.
Bekanntmachung. Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1898,
Formen von Elektrizitätszählern den unten stehenden, beglaubigungsfähigen Systemen angereiht.
JI. Zu den Systemen 3 3 16. 83 38 2
die Formen PEB. N, LE, N, PDPN, ERN mit Doppelzählwerk und eingebauter Umschaltuhr.
II. Zu Spstem S
6 —
die Form JV, Induktlonszäbler für einphasigen Wechselstrom,
hergestellt von den Isarlawerken in München. Eine Beschreibung wird in der Elektrotechnischen Zeitschrift veröffentlicht, von deren Verlag Jul. Springer in Berlin W. 9, Linkstraße 23 24) Sonderabdrücke bezogen werden können. Charlottenburg, den 6. April 1916. Der Präsident der Physikalisch⸗Technischen Reichsanstalt. Warburg.
Zähler
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 75 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter . Nr. 5148 eine Bekanntmachung über Regelung des Ver⸗ kehrs mit Branntwein, vom 15. April 1916, und unter Nr. 5149 eine Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln, vom 15. April 1916. Berlin W. 9, den 17. April 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt.
Krüer.
**
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Eisenbahnverkehrsinspektor Schwabe in Berlin zum Eisenbahndirektor mit dem Range der Räte vierter Klasse zu ernennen. ö Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers Dr. Karl Alvermann an dem städtischen Lyzeum 1 und Oberlyzeum in Hannover zum Direktor des städtischen Lyzeums in Gütersloh durch das Staatsministerium bestätigt worden.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Münster getroffenen Wahl den bisherigen besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürger— meister) Franz Dieckmann daselbst als Ersten Bürgermeister der Stadt Münster für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.
rlunde, betreffend die Erhöhung des Grundkapitals der Ruppiner Eisenbahn-⸗Aktiengesellschaft auf Sechs Millionen Sechs hunderttausend Mark durch Ausgabe weiterer Aktien im Betrage von Einer Million Mark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw. Nachdem die Ruppiner Eisenbahn⸗-Aktiengesellschaft in Neu⸗ ruppin darauf angetragen hat, ihr die Erhöhung ihres Grund⸗ kapitals von Fünf Millionen Sechshunderttausend Mark auf Sechs Millionen Sechshunderttausend Mark Deutscher Reichs⸗ währung durch weitere Ausgabe von Einer Million Mark auf den Inhaber lautender Stammaktien A in Stücken von je Eintausend Mark zu gestatten, wollen Wir hierzu in Ergänzung der Urkunden vom 25. Juni 1897, 21. Dezember 1903 und 13. Januar 1913 Unsere landesherrliche Genehmigung erteilen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Käniglichen Insiegel. Gegeben Balholm, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den
14. Jult 1914. (Li. S.)
Wilhelm R. von Breitenbach.
Der Stadtgemeinde Neuruppin wird hierdurch das Recht verliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforder— lichen, in der Gemarkung der Stadt Neuruppin belegenen Grundflächen nach Maßgabe des überreichten Planes, soweit nötig, im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben.
Berlin, den 12. April 1916.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.
Das Staatsministerium.
Ministertum der öffentlichen Arbeiten.
Dem Eisenbahndirektor Schwabe in Berlin ist die Stelle eines solchen bei den Eisenbahnabteilungen des Minister um der öffentlichen Arbeiten verliehen.
Versetzt sind: der Regierungsrat Dr. Giese, Bremen, als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Berlin, de Regierungs⸗ und Baurat Robert Müller, bisher in Magde burg, als Mitglied der Eisenbahndirektion Saarbrücken zur Neubguabteilung nach Koblenz sowie der Regierungsbaumeister des Eisenbahngaufachs Christfreund, bisher in Viersen, nac Neuwied als Vorstand der daselbst neu errichteten Eisenbahn⸗ bauabteilung.
bisher in
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Kandidat des höheren Lehramts Richard Apenburg ist zum Oberlehrer an den vereinigten Maschinenbauschulen in Dortmund ernannt worden.
Kriegsministerium. Bekanntmachung.
An Stelle der in 8 4 der Bekanntmachung, betreffend Be⸗ schlagnahme der deutschen Schafschur, — Nr. W. J. 3808 8. j KRA. aufgeführten Wäschereien sind jetzt folgende Wäschereien getreten: 1) Bischweiler Carbonisier⸗Anstalt und Wollwäscherei Aktlengesel. schaft, vorm. G. Arx, Bischweiler, Kreis Hagenau i. Els. 2) Bremer Woll Kämmerei, Blumenthal, Provinz Hannover, 3) Bremer Wollwaͤscheret, Lesum bei Bremen, . 4) Deutsche Wollentfettung Aktiengesellschast, Oberheinsdorf hel Reichenbach i. V., ö . 5) . w,. Co., Cassel⸗Bettenhausen, 6) F. H. Schroth, Wurzen, ; 3 5. V. Weller, Leutersbach bei Kirchberg i. Sa., s Hamburger Wollkämmerei, Wilhelmsburg, . s) Küichhainer Wollwäscherei G. m. b. S., Klrchhain N. X. 10) Leipziger Woll kämmeret, Leipzig, 11) Motbacher u. Co., Cassel, ö. ö 125 Mylauer Wollkämmerei Georgi u. Co, G. m. b. H., Mylau i. V., 13) R. Dietrich u. Co,, Lengenfeld i. V., 14) Rothenburger Wollwäscherei Carl Hine, Rothenburg a. d. Oder, 155 Ostpreußische Dampfwollwäscherei Aktiengesellschaft, Königsberg in Ostpreußen, . . 16) k ö Aktiengesellschaft, Grün be Lengenfeld i. V., 17) Welli be ei und Kämmerel Döhren ⸗Hannover, Hannover Döhren, ö . 18) Wollwäscherek und CarbonisierAnstalt Neuhütte, Gebrüder Lenk, Neubütte bei Lengenfeld i. V., 19) Wollwäscherei und Carbonisier ⸗Anstalt Fr. W. Schreiterer, Unter⸗ heinsdorf bei Reichenbach i. V. . . Den vorstehend aufgeführten Wollwäschereien ist vom 1. April 1916 ab eine Erhöhung des Waschlohnes um a3 zugebilligt worden. Sie sind danach verpflichtet, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu 9325 6 für 1 Rg auf gewaschenet Gewicht gerechnet, einschließlich Sortierung bis zu 20 vom
ofortiger Barzahlung ohne jeden Abzug Verpackung R ir a des Rab fers — zi bewirken. Der Waschlohn ist der Wäscherei vor Ablieferung der fertig gewaschenen Wolle von
dem Verkäufer der Wolle zu entrichten. Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwachung
durch die Kriegs⸗Rohstoff-⸗Abteilung des Königlich preußischen Kriegsministeriums in Berlin. Berlin, den 10. April 1916. Kriegsministerium. Kriegs⸗-Rohstoff-Abteilung. A. m. W. b. Koeth.
Hauptverwaltung der Staats schulden.
Ende März 1916 waren eingetragen: . im preußischen Staatsschuldbuch 84 S34 Konten im Ge= samtbetrage von 3 765 636 0950 (6, im Reichsschuld buch 531 358 Konten im Gesamtbetrage vo 5 946 128 200 6. Berlin, den 13. April 1916. Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschulden= verwaltung. von Bischoffshausen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 2 der Satzung über die Regelung del Viehankaufs in der Provinz Brandenburg und in Berlin nan 10. Februar 1916 unter Bezugnahme auf 8 8 der Aus führung anweisung vom 29. 3. d. J. zur Verordnung über Fin versorgung vom 27. 3. d. J. (RGBl. S. 199) wird hiern bis auf weiteres vom heutigen Tage ab jede Ausfuhr, . Rindvieh (Kälbern), Schweinen und Schafen — gleichviel, es sich um Schlachtvieh, Zuchtvieh, Nutzvieh, Arbeitsrich Milchvieh usw. handelt — aus der Provinz Brandenburg u Berlin nach den Orten außerhalb der Provinz Brandenbum verboten. k
Die Ausfuhrerlaubnis für Zucht⸗, Nutz⸗ und Milchtit kann in einzelnen Fällen durch Vermittlung des zuständigh Kreisvertrauensmanns beim unterzeichneten Verband nag gesucht werden. Sie wird nur gestattet, wenn eine Beschein gung des Kommunalverbandes des Bestimmungsortes be gebracht wird, daß das ausgeführte Vieh nicht zum Schlacht verwertet wird. .
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monte oder mit Geldstrafe bis zu 1500 „S606 bestraft.
Berlin, den 14. April 1916.
Brandenhurg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.
Bekanntmachung. Stallhöchstpreise für Kälber und Schafe.
Auf Grund des 5 2 der Satzung für die 9 , i. Viehankaufs in der Propinz Brandenburg und in Berlin bh
Mir zehntausend Mark wird bestraft,
von Breitenbach.
10. Februar 1916 werden für den Verbandzbezirk (Prom
Hundert Unter⸗ und Nebensorten, und 20h M. für 1 Eg It schlag auf gewaschenes Gewicht bei Sortierung von miht als 30 vom Hundert Unter⸗ und Nebensorten gerechnet, bei
waburg und Stadt, Hwerlin bis auf weiteres folgende in jr für den Ankauf von a. Kälbern, p. kee
ö äh für den gZtr. Lebendgewicht
Kälber bis 40 kg ausschließlich . bis 760, R J von 49-75 kg ausschließlich. . „ e 120 46.
. .
5. Mai d. J, einschließlich können für Mast— lber 100 kg. schwer bis zu 140 6 für den Zentner ndgewicht gezahlt werden.
Lämmer bis zu 120 S6 für den Zentner Lebendgewicht, 2 den ö ebendgew ammel über 1 Jahr.. Fig 199 5 hn und Böcke d de über vorgenannte Höchstpreise hinausgehende Ver— mig fir Fuhrgeld, Strickgeld usw. ist verboten. Jerlin, den 14. April 1916.
Brandenhurg⸗Berliner Viehhandels verband. Der Vorsitzende: Gos ling, Regierungsrat.
1
1 gziz zum 1
Bekanntmachung.
luf Ctund der Bundesrattzberordnung vom 23. September 1916, fend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGGBl. hh, in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen hann Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September Flabe ich den Eheleuten Josef und Wladislawa Mata. ni hierselbst, Voigtstraße 38, durch Verfügung vom heutigen Eden Hande! mit Nahrung smttteln wegen Unzuverläffig— ö bejug auf diesen Handelsbetrieb unterfagt.
Berlin, den 12. April 1916. Der Polizespräsident. J. V.: von Rönne.
—
Bekanntmachung.
De Fleischerm eisterwitwe Anna Brandt, geb. Busch, bt, Wasserstraße 25, wohnhaft, ist auf Grund der Bundegrats— mtmachung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) zur haltung unzuverlässiger Personen vom Handel und der bierzu genen Ausführungsanwessung vom 27. September 1915 (OM Bl. ih sowte der Bekanntmachung zur Elnschräntung des Fleisch⸗ Fetberbrauchs vom 28. Oktober 1915 (RGBl. S. 714) und der hrungkanweisung vom 1. November 1915 wegen Verkaufs von Han fleischlosen Tagen und wegen Ueberschreitung der Höch st⸗ fdr Hande! mit Fleisch und Fleischwaren auf die ler von drei Monaten untersagt.
Oterode, Ostpr., den 11. April 1916.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Herbst.
Bekanntmachung.
luf Grund des 8 1 der Bundesratsbekanntmachung zur Fern—= mz unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September RGBl. S. 603 — und der bier u ergangenen Ausführungs⸗ nmungen vom 27. September 1915 babe ich dem Inhaber ber kn Firma M. Blumenthal u. Co,, dem Kaufmann dich Vocke, den Fabrikationsbetrieb (Herstellung von snclden und Konserven) so wie den Handel 'mit Waren dieser Fabrikation vom 22. April 1916 ab untersagt. Mandeburg, den 14. April 1916.
Der Poltzeipräsident. von Alten.
Bekanntmachung.
die am 21. März 1911f gegen den Bäckermeister Franz lmangky in Sagan auegesprochene Schließung des Geschäfts ist wieder aufgehoben worden.
Sagan, den 11. April 1916.
Die Polizeiverwaltung. Achilles, Bürgermeister.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 17. April 1916.
Mn der am 15. April unter dem Vorsitz des Königlich ꝛischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchen⸗ Koefering abgehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats w dem Entwurf einer Bekanntmachung über das Ver— Mn von Kartoffeln und dem Entwurf einer Bekanntmachung ͤ egelung des Verkehrs mit Branntwein die Zustimmung
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel ktteht und für Justizwesen sowie die vereinigten Aug— „ür Justizwesen, für das Landheer und die Festungen fir Handel 'und Berkehr hiellen heute Sitzungen.
Der osterreichisch· ungarische Minister des Aeußern Baron at vorgestern abend die Rückreise nach Wien an—
n Monat März 191tz haben unsere Gegner im Re durch das Feuer ihrer Artillerie und die Bomben ien, wie von „W. T. B.“ mitgeteilt wird, unter ehlichen Lande einwohnern folgende Verluste 41 11 Männer, 17 Frauen, 16 Kinder; zusammen
n. dermundet: 28 Männer
ü
: Gesamtzahl der seit dem September 1915 festgestellten
. der feindlichen Beschießung unter den Bewohnern
. oder verbündeten Landes erhöht sich damit auf en.
n lige Knappheit an einigen Lebensmitteln, die nicht nig ten auf umfangreiche, durchaus unbegründete . 9. Zwischenhändler und der Verbraucher zurückzuführen
ö die Reichsgetreidestelle veranlaßt, mit dem Verband e Teigwarenfabrilkanten G. B., Franifurt . M., ein ntammen dahin zu treffen, daß fämtliche Erzeug— aller Teigwarenbetriebe bis auf weileres zwecks
Hrgung der Bevölkerung der Reichsgetreide—
stelle zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Reicht⸗ . wird ihrerseits die Teigwaren ausschließlich an die
ommunalverbände weiterleiten, und zwar unter Berücksichti⸗ gung der Kopfzahl, der Bevölkerung und der befonderen Ver— hältnisse der zu versorgenden Bezirke.
Durch dieses Verieilungsverfahren wird für eine allseitige gerechte Teigwarenzuweisung Gewähr geleistet, was in erster Linie der minderbemittelten Bevölkerung zugute kommen wird. Daß dabei dem Zwischenhandel nicht dieselbe Bewegungs⸗ freiheit zugebilligt werden kann, wie in Friedenszeiten liegt in den durch den Krieg herbeigeführten Verhältniffen und Not— wendigkeiten. Es muß daher von der vaterlänbischen Einsicht der Beteiligten erwartet werden, daß sie sich biesen Not— wendigkeiten fügen. Auch die Verbraucher müssen diefen Ver— hältnissen insoweit Rechnung tragen, als sie ihre Ansprüche auf Lieferung bestimmter Sorten zurückstellen und sich mit den jeweilig verfügbaren Sorten zufrieden geben.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ liegen die Ausgaben 943 und 944 der Deutschen Verlust⸗ listen bei, Sie enthalten die 508. Verlustliste her preußischen Armee, die 2651. Verlustliste der bayerischen Armee und die 23. Verlustliste der sächsischen Armee.
Bayern.
Seine Majestät der König hat der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge vorgestern vormittag Seine Hoheit den Prinzen Edugrd von Anhalt in Audienz empfangen, der im Auftrage Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt dem König das Großkreuz des Anhaltischen Hausordens Albrechts des Bären und den anschließenden Orden für Kriegsverdienste überreichte.
Kriegsnachrichten.
Großes Hauptquartier, 15. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Ein stärkerer Vorstoß der Engländer gegen die Trichterstellungen südlich von St. Eloi wurde nach Hand⸗ granatenkampf völlig zurückgeschlagen.
In den Argonnen und östlich davon teilweise lebhafter Artillerie⸗ und Minenkampf.
Links der Maag konnten feindliche Angriffs ab— sichten gegen unsere Stellungen auf „Toter Mann“ und südlich des Raben- und Eumières⸗Waldes, die durch große Steigerung des Artilleriefeuers vorbereitet wurden, in unserem vernichtenden, von beiden Maazufern auf die bereit— gestellten Truppen vereinten Feuer nur mit einigen Bataillonen gegen „Toter Mann“ zur Durchführung kommen. Unter schwersten Verlusten brachen die Angriffswellen vor unserer Linie zusa mmen, einzelne bis in unsere Gräben vor— gedrungene Leute fielen hier im Nahkampf.
Rechts der Maas sowie in der Woevre⸗Ebene blieb die Gefechtstätigkeit im wesentlichen auf heftige Feuer⸗ kämpfe beschränkt. Zwei schwächliche seindliche Hand— granatenangriffe südwestlich der Feste Dou aumont blieben
erfolglos. Destlicher Kriegsschauplatz.
Die gestern wiederholten örtlichen Angriffsversuche der
Russen nordwestlich von Dünaburg hatten das gleiche Schicksal wie am vorhergehenden Tage.
Am Serwetsch südöstlich von Korelitschi brachten wir einen durch starkes Feuer eingeleiteten Vorstoß schwächerer feindlicher Kräfte leicht zum Scheitern.
Balkankriegsschauplatz.
Keine Ereignisse von Bedeutung. Oberste Heeresleitung.
Großes Hauptquartier, 16. April. (W. T. B) Westlicher Kriegsschauplatz.
Beiderseits des Kanals von La Bassse steigerte sich die Tätigkeit der Artillerien im Zusammenhang mit lebhaften Minenkämpfen. In der Gegend von Vermelles wurde die englische Stellung in etwa 60 m Ausdehnung durch unsere Sprengungen verschüttet.
Oestlich der Maas entwickelten sich Abends heftige Kämpfe an der Front vorwärts der Feste Douaumont bis zur Schlucht von Vaux. Der Feind, der hier anschließend an sein starkes Vorbereitungsfeuer mit erheblichen Kräften zum Angriff schritt, wurde unter schwerer Einbuße an seiner Gefechtskraft abgewiesen. Etwa 200 unverwundete Ge⸗ fangene fielen in unsere Hand.
Oestlicher und Balkan-Kriegsschauplatz.
Es hat sich nichts von besonderer Bedeutung ereignet. Oberste Heeresleitung.
Großes Hauptquartier, 17. April. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. An der Front keine Ereignisse von besonderer Bedeutung.
— —
c
In der Gegend von Pervyse (Flandern) wurde ein feindliches Flugzeug durch unsere Abwehrgeschitze dicht hinter der belgischen Linie zum Absturz gebracht und durch Artilleriefeuer zerstört. — Oberleutnant Berthold schoß nord⸗ westlich von Peronne sein 5. feindliches Flugzeug, einen englischen Doppeldecker, ab. Der Führer desselben ist tot, der Beobachter schwer verwundet. Oestlicher Kriegsschauplatz.
Die Nussen zeigen im BrückenkopFf von Dünaburg
lebhaftere Tätigkeit.
Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Oberste Heeresleitung.
Wien, 15. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplagtz.
Gestern nach 5 Uhr früh erschienen sieben feindliche Flug⸗ zeuge, darunter vier Kampfflieger, über Czernowitz und den
Bahnanlagen nördlich der Stadt. Zur Abwehr stiegen einige unserer Flugzeuge auf, denen es nach zweistündigem, über Czernowiß ich abspielenden Luftkampfe . einen feindlichen Kampfflieger auf 30 Schritte abzuschießen. Das feindliche Geschwader flüchtete. Das getroffene Flugzeug landete im Sturzflug bei Bojan zwischen der russischen und unserer Linie und wurde durch unser Geschützfeuer vernichtet. Der feindliche Beobachter ist lot. Unsere Flugzeuge kehrten unversehrt zurück. .
Sonst verlief der gestrige Tag sowohl in Ostgalizien als auch in den anderen Äbschnitten unserer Nordostfront verhältnismäßig ruhig.
Italienischer Kriegsschauplatz.
Am Mrzli Vrh wiesen unsere Truppen neuerliche An⸗ griffe des Feindes auf die gewonnene Vorstellung ab. Im Plöckenabschnitt waren die Minenwerfer heute nacht in leb⸗ hafter Tätigkeit. Die Spitze des Col di Lana wird von den Italienern andauernd heftig beschossen. Feindliche Annäherungs⸗ versuche im Suganaabschnitt wurden abgewiesen.
Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert ruhig. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnanlt.
Wien, 16. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. Außer dem alltäglichen Geschützkampfe keine besonderen
Ereignisse. Italienischer Kriegsschauplatz.
An der küstenländischen Front fanden im allgemeinen nur mäßige Geschütz kämpfe staitt. Im Abschnitt der Hoch⸗ fläche von Doberdo war die Gefechtstätigkeit etwas leb⸗ . Oestlich von Selz sind wieder kleinere Kämpfe im
ange.
Im Plöckenabschnitt nahm unsere Artillerie die feind⸗ lichen Stellungen unter kräftiges Feuer.
An der Tiroler Front beschoß der Feind einzelne Räume in den Dolomiten und unsere Werke auf den Hoch⸗ flächen von Lafraun und Vielgereuth. .
Südöstlicher Kriegsschauplatz. Unverändert ruhig.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabez. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
Wien, 17. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. Am oberen Sereth schlugen unsere Feldwachen einen russischen Vorstoß ab. Sonst nichts Neues.
Italienischer und Südöstlicher Kriegsschauplatz. Nichts von Bedeutung. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes von Hoe fer, Feldmarschalleuinant.
Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.
Konstantinopel, 15. April. (W. T. B.) Das Hauyt⸗ quartier teilt mit: An der Irakfront und an der Kaukasus⸗ front keine wesentliche Aenderung der Kriegslage. In der Vacht vom 14. zum 15. April überflogen zwei feindliche Flugzeuge, die vor den Dardanellen aufgestiegen waren, in großer Höhe Konstantinopel und warfen einige Brandbomben auf zwei Oertlichkeiten der Bannmeile, ohne irgend eine Wirkung zu erzielen. Infolge des Feuers unserer Abwehrgeschütze ver⸗ loren die feindlichen Flieger ihr Ziel aus den Augen und kehrten nach der Richtung zurück, aus der sie gekommen waren.
Konstantinopel, 16. April. (W. T. B.) Das Haupt⸗ quartier teilt mit: Von den verschiedenen Fronten ist kein Er⸗ eignis von Bedeutung zu melden. Ein feindliches Torpedoboot, das sich Sedil Bahr zu nähern versuchte, und einige feind⸗ liche Kriegsschiffe, die zusammen mit zwei Flugzeugen in der Umgebung der Insel Keusten in den Gewässern von Smyrna erschienen, wurden durch unser Feuer vertrieben.
Der Krieg zur See.
London, 15. April. (W. T. B.) Saut Meldung des „Reuterschen Bureaus“ ist der britische Dampfer „Shen andoah“, 3886 t, auf eine Mine gelaufen und ge⸗ sun ken. Die Besatzung ist mit Ausnahme von zwei Mann, die vermißt werden, gelandet.
, NYmuiden, 15. April. (W. T. B) Von einem hiesigen Fischdampfer wurden heute nachmittag sieben Schiff brüchige, die ganze Besatzung des dänischen Dreimastschoners „Proeven“ gelandet. Der Schoner, der mit einer Salʒ⸗ ladung von St. Ubes (Portugal) nach Gothenburg unterwegs war, wurde Mittwoch früh um 7 Uhr, 22 Meilen von Smits Krol Leuchtschiff, von einem deutschen L-Bogt mit Brandbomben zum Sinken gebracht. Der Besatzung wurden zehn Minuten Zeit gegeben, das Schiff zu verlassen.
Kopenhggen, 15. April. (W. T. B.) Aus Halmstad wird der „Nationaltidende“ gemeldet, daß der dänische Schoner Elisabeth“ und die schwedische Bark Alma“, beide mit Grubenholz nach England bestimmt, von deutschen Torpedobooten aufgebracht worden seien.
London, 16. April. (W. T. B.) „Lloyds“ melden aus Boulogne von gestern, daß der norwegische Dampfer „Rus nantaff“ aus Christiansund auf der Fahrt von Vew— castle nach Boulogne versenkt worden ist. Die Mannschaft wurde gerettet; eine Person ist verletzt worden. Der dritische Dampfer „Fairport“, 3838 Tonnen, ist, wie gemeldet wird, ebenfalls versenkt worden.
Nr. 16 des Zentralblattz für das Deutsche Reich. berausgegeben im . des Innern, dom 14. 166 1916 1 folgenden Inbalt: Konfulatwesen: Grmächtsgung zur Wörnadare don 6 e ,, , 85 n * 3 2 NWobfen. rnabmepreise. — Zoll und Steuerwesen: onalder nderung d den Statienskontrellnten. a . ö
— — —