1916 / 95 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Apr 1916 18:00:01 GMT) scan diff

§8 3

Wer aug dem Ausland Waren der im § 1 bezeichneten Art ein. fübrt, hat sie bis zur Abnahme durch die Zentral-⸗Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, in handele üblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den An⸗ welsungen der Zentral- Ginkautsgesellschaft zu verladen. Er hat die Waren auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen.

8 4 - . Die Zentral- Ginkaufegeselljschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichligung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will. Das Figentum geht. mit dem Zeltpunit auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Veräußerer

zugeht.

585

Die Zentral Einkaufsgesellschaft bat für die von ihr über— nommenen Waren einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

Alle Streltigkeiten zwischen der Zentral, Ein kaufégesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den EClgentumzübergang entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Aut⸗ schuß bestebt aus einem Vorsitzenden und vser Mitgliedern sowie . Slellvertretern, die säntlich vom Reichskanzler ernannt werden.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Augschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

§ 6 Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest. stellung des Preises zu liefern, die Zentral-Einkaufggesellschaft vor. läufig den von ihr angemessen erachteten Preis zu zahlen.

r 57

Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 5 Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral. Einkaussgesellschaft daz Verlangen zugeht. Erfolgt die Ab— nahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von diesem Jelt⸗ punkt nit 1ẽ vom Hundert über dem jeweiligen Relchs bankdiskonisatz zu verzinsen.

Dle Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral. ECinkaufsgefellschaft zugeht.

§8

Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die zum Reiseperbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Aus, ua u, , werden, sofein die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestim mungen zu— gelaffen werden, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.

59 Die Zentral Ein kaussgesellschaft hat bei der Abgabe der er— worbenen Waren die Besttmnmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalken.

; 340 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bls zu fünszehnhundert Mark wird bestraft, wer den 55 1 bis 3 diefer Bestimmungen juwsderhandelt. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige und Lieferungepflicht können heben der Strafe die Waren, auf die sich die strasbare Handlung besteht, eingezogen werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . 5811 Diese Bekanntmachung triti mit dem Tage der Verkündung, der 6 10 mit dem 26. April 1hi6z in Kraft. Berlin, der 18. April 1916. Der Stellvertreler des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 18. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. pom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:

51 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden Bruckschriften mit Druckpapler sicherzustellen. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier erforderlichen Roh, und Hilfsstoffe anzuordnen.

82

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ,. um während des Krieges den Verbrauch von Druckpapier zu regeln.

Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen sowie 2 über Lieferung, Bezug und Verbrauch von Dꝛuckpapier zu treffen.

8583 Von den auf Grund der 1 und 2 getroffenen kann der Reicht kanzler Ausnahinen zulassen.

Anordnungen

5 4 Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Durchführung der auf Grund der S5 1 und 2 ergebenden Anordnungen einer oder mehreren unter seiner Aufsicht stehenden Kriegsgesellschaften zu übertragen Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann er den Veibrauchern von Druckpapler Beiträge auferlegen.

; 5 5 Der Reichskanzler karn anordnen, daß Zuwiderhand lungen gegen die von ihm auf Grund dieser Verordnung erlassenen Besttmmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu hntausend Mark bestraft werden; auch kann er anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandgaufnabme veischwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 56 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Riichefanzler bestimmt den Zeltpuntt des Außerkrafttreters.

Berlin, den 18. April 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. De lb rück.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln.

Vom 18. April 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

51

Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Seife, Stifen⸗

ulber und anderen fetthaltigen Waschmitteln zu regeln; er kann intz, sondere Vorratgerhebungen anordnen.

Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund

vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit 6 n

big zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfjehnhundert

Mark hestraft werden, sowie daß Vorräte, die bel der Vorrateerhebung verschwiegen werden, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.

§2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ver Reichstanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln.

Vom 18. April 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Ver⸗ kehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Wasch— mitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 307) wird bis auf weiteres folgendes bestimmt:

51

Die Abgabe von Selfe, Seifenpuloer und anderen fetthaltigen Waschmitteln an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grund sätzen erfolgen:

. Die an eine Per son in einem Monat abgegebene Menge darf hundert Hramm Felnseife (Toiletteseife und Rasterseife) sowie fünf- hundert Gremm andere Seife oder Selfenpulver oder andere fett= haltige Weschmittel nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Her⸗ steller in Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Als Ueber schrelten der Höchstmenge ist es nicht anzusehen, wenn ein einzelnes Stück Feinseife abgegeben wird, dessen Gewicht bis zu hundertzwanzig Gramm beträgt. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der zugelassenen Höchstmenge, so wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu.

II. Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der für die vierte volle Monaitswoche beslimmten Brotkarte erfolgen. Die Abgabe ist vom Veräußerer auf dem Stamme der Brotkarte unter Bezeichnung der Art und Menge (Gewicht) mit Tinte zu vermerken.

§52 Soweit an einzelnen Orten zur Aufnahme des nach § 1 II vor- geschriebenen Vermerkes geeignete Brotkarten nicht im Gebrauch oder solche Karten für einzelne Personen nicht erteilt sind, regelt die zu— ständige Behörde die Zuteslung von Seife, Sesfenpultzer ünd anderen fetthaltigen Waschmilseln nach Maßgabe der Grundsätze des § 1.

83

Die zuständige Bebörde lst befugt, Aerzten, Zahnärzten, Tier⸗ ärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpfl-gern auf Antrag einen Autsweis zu erteilen, demzufolge an den Inbaber in einem Monat über die auf Grund der S5 1 oder 2 erhältlichen Waschmittel binaus Feinseife bis zum doppelten Betrage der im 1 vorgesehenen Menge abgegeben werden darf. Die Abgabe darf nur gegen Vor— legung deg Ausweises erfolgen; sie ist in der im § 1 vorgeschriebenen Weise zu vermerken.

Aerjten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Krankenpflegern ist die Ueberlassung des Auswelses an andere Per— sonen zum Bezuge von Seife verboten.

4

An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seifenpulver und andere fett haltige Waschmittel nur iasomelt, abgegeben werden, als bereits vor- ber darernze Cösch Fwerdiedeh woischen den Vertraggteilen bestanden hat. le nn 4 n ae er eier tes, bi og geben Menge darf dreißig vom Hundert der im gleichen Kalendervtertéeljahre des Jahres 19515 an denselben Wiederverkäufer abgegebenen Menge nicht übersteigen.

Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zu— stimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin zusässig.

§ 5

Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Gewerbes erorderlichen Rasterseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch Vermittlung des Bundes deutscher Barbier, Friseur⸗ und Perückenmacher - Innungen.

eine

§6

An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifenpulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegeausschufses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. D. in Berlin abgegeben werden. Für Wäscherelen, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann dte zuständige Behörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln abgegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben. Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der im § 1 vorgeschriebenen

Weise zu vermerken. Den Inhabern der Wäschereien ist die Ueberlassung des Aug— weises an andere Personen zum Bezuge von Waschmitteln verhoten.

5§5 7 Welche Behörden alg zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 6 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde; sie erläßt auch erforderlichenfall3s nähere Bestimmungen über die noch § 2 er⸗ forderliche Regelung der Seifenzuteilung sowie die nach 55 3 und 6 auszustellenden Ausweise.

; 88 Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber den Heeresberwaltungen, der Marine verwaltung und den. jenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln dersorgt werden. Dle Verwaltungen treffen besondere Anordnungen über die Versorgung. 89 Wer den Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 5, 6 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis biz zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Maik bestraft. . 510 z . Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in raft. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 171). Vom 17. April 1916.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung, betreffend den Nach—⸗ nahme⸗ und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 171) wird folgendes bestimmt:

Der 8 1 der Verordnung sindet keine Anwendung auf den See⸗ und Binnenschiffahrtsverkehr.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 17. April 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Dr. Nichter.

Bekannntmachung. Dem Korbmacher und Händler Karl Ziegler, hier, Plochinyn

straße, wird gemäß § 1 der BV. vom 28. IX. 1915 der Dandel

mit Kartoffeln wegen Uazuverlässigkeit untersagt. Klirchbeim, den 15. April 1916. Königlich württembergisches Oberamt. Gauger.

Königreich Preußen. Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesrats verordnung gom 23. September Iz betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen dom hang in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführungebestimmungen de Herrn Ministerg für Dandel und Gewerhe vom, 27. September jh habe ich dem Kaufmann Bernhard Reichelt aus Grüneich' Landkreis Breslau, den Handel mit Kunsthonigpulver wegn Unzuverlässigkeit in bejug auf diesen Pandelsbetrieb erneut unter ag

Breglau, den 18. April 1916.

Der Landrat. Wichelh aus.

Bekanntmachung.

Dem Händler Friedrich Grune in Diez ist der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art auf Grund der Bundezrntz verordnung vom 23. September 1915 (Reichs. Gesetzblatt Sete ho untersagt worden.

Diez, den 17. April 1916.

Der Königliche Landrat. Duderstadt.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 20. April 1916.

Das Zentralblatt für das Deutsche Reich (Nr. 17) enthil folgende Bekanntmachung: Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 19. April 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesratg über Druchpꝛpr vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgen bestimmt: 91

8

Wer unbedrucktes, maschinenglattes, bolzhaltiges Druchpaptr bezieht und gewerblich verwendet, ist verpflichtet, über seinen Bem von solchem Papier und über dessen Verwendung die in dem anliegend Fragebogen A (weiße Farbe)“) geforderten Angaben zu machen.

5§5 2 Wer am 4. Mai 1916 Abends 6 Uhr unbedrucktes, maschlnen⸗

glattes, holzhaltiges Druckvapier in Gewahrsam hat (insbesonden

gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter) st verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Nennung der Eigentünn in der durch den anliegenden Fragebogen B (rote Farbe)“) won Lem rhr ebenen. Form anzuzeigen.

Anzeigen über Mengen, die Trangporte befinden, sind bon dem Empfänger unverzüglich nach den Empfange zu erstatten.

Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach den 4. Mai 1916 auf eigen anderen über, so ist der Verbleib der Mengn von dem nach Abs. 1 K anzuzeigen.

Alle Verleger von auf maschinenglattem, holzhaltigen Du payier gedruckten Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodst erscheinenden Druckschristen sind verpflichtet, den Seitenumfang de von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den anliegenden Frag bogen CO (blaue Farbe) *) vorgeschriebenen Form anzugeben.

5 4 . Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen xerloit erscheinenden, auf maschinenglattem, holzhaltlgen Druckpapier heim stellten Druckschriften, denen Beilagen auf satiniertem oder gestrichenen Papier kostenlos beigegeben werden (8. h. Beilagen, die dem Beliebt der Druckschrift ohne Erhöhung des Grundbezugepreises mit der Dm schrift geliefert werden), sind verpflichtet, über diese Beilagen die h dem . Fragebogen D (gelbe Farbe) *) geforderten Angabn zu machen.

5 5 Zu den in den 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen sind n Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und von Elsaß, Lolhrinen für die von ihnen herausgegebenen Diuckschristen nicht verpflichtet. § 6

Die Durchführung der Erhebungen (65 1 bis 4) und die sͤs

erforderliche Regelung des Verbrauchs von unbedrucktem, maschimn glatten, holzhaltigen Druckpapier wird der Kriegsmu tschafte stelle sr das deutsche Zeitungs gewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftm⸗ Berlin C. 2, Breite Straße 8 / g, übertragen. ö

Die nach 5 1 bls 4 Meldepflichtigen haben von der Klitgt wirtschaftsstelle fär das deutsche Zeitungsgewerbe die vorgeschriebemn Fragebogen schrifilich unter Angabe der benötigten Exemplare anf fordern und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adres des Meldepflichtigen versehenen Aktenbrtefumschlagz.

Die nach §§ 1 bis 4 meldepflichtigen Verleger von Zeitung Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden Bruckschriften bed außerdem ein Exemplar der zuletzt erschienenen vollständigen Aueg der Druckschrift mit elnzusenden. .

57 ; Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auttufih zu unteischreiben und der Kriegs wirtschaftsstelle für das deut Zeitungsgewerbe einzusenden, und zwar müssen die Fragebogen! und B spätestens bls zum 8. Mal 1916 einschließlich, die Fin bogen C und D spaätestens bis zum 17. Mal 1916 einschließlich eingeschrlebener Brief an die Krieggwirtschaftestelle für das deut Zeitungsgewerhe eingesandt werden. ; Von jedem auszustellenden Fragebogen ist von dem Miln pflichtigen eine Abschtift zurückjubehalten und big zum Krlegsern aufzubewahren. . Falls die ausgefüllten Frag⸗bogen der Kriegswirtschaftsstelle J dag deutsche Zeltungsgewerhe Anlaß zu Nachprüfungen gehen haben die nach 33 1 bis 4 Meldepflichtigen der Kriegswirtschaftest auf n. Erfordern unverzüglich alle welteren gewünschten Auskün zu erteilen. ;

§8 3 ö

Alle nach 55 1 bis 4 Meldepflichtigen haben vom 1. Mai!

ah über ihren Bejug und Verbrauch an unbedrucktem, maschtt

glatten, holzhaltigen Druckpapser so genau Buch zu führen, daß!

Menge des verwendeten Bruckvapierß und dessen Verwendungklme jederzeit nachgewiesen werden kann.

§59 Die Kriegswintschaftestelle für das deutsche , n

deren legitimierte Beaustragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in! nach 5 3. zu führenden Bücher zu nehmen. Die nach 55 1 bi Meldepflichtigen haben der Kriegswirtschastastelle für das deut

) Die Fragebogen sind nicht mitabgedruckt.

sich am 4. Mai 1916 auf en

6er Dampfer

! be Md deren legitimierten Beauftragten jede r f. Bücher bejtehende Auskunft zu rg sich auf dle

durch ud gan kei

edung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtscha

ir en, Zeitungsgewerde enisfehen den ü n n,, . beiter en ubs zck emn, maschinengiatten, Kolz alt gen Pruch, em 24. April lol ab Pon leder an flierfolgten Kieserung stzen Druckpapier einen Vetrag von fünf Pfennig für hunden! unn an die Kriegtwirtschafts ftelle für bas deu isch. Zeltungä! e abzuführen, und zwar, spätesteng acht Tage nach i en, Gendung. Angefangene hundert Kilogramm 'gelten alg ball

4 Rilogramm. hrischenhändler, sofern sie nicht gleichmeitig Verbraucher sind,

sn den in Absatz 1 bezeichneten Zahlungen nicht verpflichtet. 5 11

Ile nach S5 1 bis 4 melzepflichtigen Bezieber von unbedruckt

e re holihaltigen Dreckvapter dürfen vom 27. e n u iche Drudhpapler nicht mehr hei den Lieferanten unmittelbar er oder abrufen, sondemm ausschließlich durch Vermittlung der rfschafttsstelle für das deutsch- Zeitungs gewerbe, die dien Be en . an die von den Bestellern namhaft gemachten ten weiterleitet. .

ö; gleicher Weise haben digen igen Bezleher zu verfahren, die n mn geren ite 6 n. Druckpapier auf andere als duich Ka zizgen (z. B. Bezug von eige = mn, kostenlose Liefern agen usw.). ; .

5

5 er Kriegewertschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe ist fü. April 1916 ab jede erfolgte Lieferung von unbedrucktem, genglarten, bolzhaltigen Druckpapier innerhalb zwei Tagen nach frsoldten Versand auf dafür vo geschriebenen Vordrucken, die r Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe los zu beziehen sind, mitzuteilen. hn dieser Mitteilung ist derj⸗nige verpflichtet, der den Versand Bezieher vornimmt. .

5 Die Angestellten der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche aögewerbe sind zur strengsten Geheimbaltung aller folcher ihnen t werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnifse der Melde— zen anzusehen sind, verpflichtet.

514

fit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bie

ntausend Mark wird bestraft, ö

l wer die nach 5s§ 1 bis 4 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollstãndige Angaben macht,

wer die im S 8 bezeichneten Bücher nicht oder wissentlich unrichtig führt, oder zuwider F 9 die Einsicht in die Bücher verweigert,

9 wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungt gewerbe (57 Abs. 3 und 89) nicht oder wissentlich unrichtig beantwortet,

h wer den in den 55 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt,

ö wer als Angestellter der Krtegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungs gewerbe den durch den § 13 auferlegten Verpflichlungen zuwiderhandelt; die Strasverfolgung tritt nur auf Antrag des Meldepflichtigen ein.

pmäte, die bei der durch 5 2 angeordneten Bestandtaufnabme

6 worden sind, können im Urteil für dem Staate verfallen

eiden.

un der Besatzung des Panzerkreuzers „Scharn— „der in dem Gefecht bei den Falklands⸗Inseln verloren gen ist, konnte bekanntlich niemand gerettet werden. Trotz⸗ erden in der Oeffentlichkeit immer wieder Gerüchte ver⸗ daß irgend ein Geretteter ein Lebenszeichen von sich n habe. Hierdurch wird bei einzelnen Angehörigen der hten die trügerische Hoffnung erweckt, daß möglicherweise Verwandter noch am Leben sein könnte und nur durch irgend Umstände daran verhindert sei, mit der Heimat schriftlich ehren. Demgegenüber hat das Prisoöners of War ntien Bureau in London, wie „W. T. B.“ mitteilt, entralkomitee vom Roten Kreuz ersucht, das Publikum ls darauf aufmerksam zu machen, daß alle derartigen le jeder Grundlage entbehren. Insbesondere ist die me unzutreffend, daß in Kupferbergwerken auf den nd Inseln Gefangene beschäftigt werden, denen der Ver— mit der Heimat untersagt ist. Es gibt dort überhaupt upferbergwerke.

her heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ die Ausgaben 948 und 949 der Deutschen Verlust— be Sie enthalten die 511. Verlustliste der preußischen die 274. Verlustliste der sächsischen Armee und die

herlustliste der württembergischen Armee.

Hamburg.

im Hamburger Prisengericht lagen gestern, wie 5.“ meldet, folgende Fälle zur Verhandlung vor: Bischer Segler „Sem entha“, norwegischer Dampfer fis norwegischer Dampfer „Vega“, norwegischer Vier⸗ „Thist lebank“, norwegische Bark „Storesand“, „Mineral“ und schwedischer Dampfer aland⸗. In den ersten beiden Fällen handelt es sich um I Prisen, deren Behandlung vom Gericht als zu Recht nd erkannt wurde. Der Dampfer „Vega“, mit Lebens⸗ und Eisenwaren von Norwegen nach New Castle nt, wurde wegen der an Bord befindlichen Fahrgäste fhen die Ladung vernichtet. Die Schadenersatz anfprüche * Jericht abgewiesen worden. Gleichlautend mil den Aden Urteilen verhielt das Gericht sich bei dem Vier— Thistlebank“, der eine volle Weizenladung von Bahia ö England im Raum hatte, und bei dem ebenfalls

n Dampfer „Mineral“, der Eisenwaren und Holz⸗ nach New Castle und Hull bringen follte. Abgewiesen z auch die aus der Sache des nach Hamburg ein⸗ en, aber nach Stellung einer Sicherheitsleistung frei⸗ en schwedischen Dampfers „Goetaland“ sich ergebenden de l tanspriche Dieser hatte eine für England bestimmte

Defterreich⸗Ungarn.

die ununterbrochene Beistellung des regelmäßigen ur die Armee im Felde schon jetzt auch für spätere 263u sichern, werden die Landsturmpflichtigen der ügahrgängg iss; dis ein fchlie ßlich 566 ohne Darauf, ob sie schon bisher musterungspflichtig waren * Musterungs pflicht . haben, einer neuer⸗

s uste rung unterzogen, die in der Zeit vom 22. Mai Juli stattfindet. Die Einberufung der hierbei als

geeignet Befundenen dürfte jedoch nicht vor Abschluß der haupt— sichlichsten Erntezelt zu gewärtigen sein. 3 . Aufgebot Angehörigen werden auch diesmal bis auf weiteres lediglich im Hinterland und in den Etappenräumen zur

. jüngerer frontdiensttauglicher Elemente verwenbet en.

Das ungarische Amtsblatt veröffentlicht eine Regierungs⸗ verordnung, wonach die Zeitrechnung vom 1. Mai bis 30. September 1916 um eine Stunde vorgerückt wird.

Großbritannien und Irland.

Im Unterhause machte gestern der Premierminister Asquith, anstatt die erwartete Erklärung über bie Rekru— 3 abzugeben, laut Bericht des W. T. B.“ folgende Mit⸗ eilung:

Es sind noch immer wesentliche Punkte vorhanden, über die im Kabinett keine Einigkeit erslelt werden konnte. Wenn diese Meinungsverschtedenheiten nicht durch eine Verständigung bei⸗ gelegt werden können, so muß die Folge davon der Zusammen⸗ bruch der Regterung sein. Das Kabinett ist sich einig in der Anschauung, daß ein solches Ereignis ein nationales Ungläck wäre, und es geschieht in der Hoffnung, dieses Unglück dadurch, daß die Be⸗ ratungen noch einige Tage fortgesetzt werden, abjzuwenden, wenn ich t die Vertagung des Hauses bis zum 25. April bean?“

ge.

Die Erklärung Asquiths, daß der Zusammenbruch der Regierung ein nationales Unglück schlimmster Art sein würde, wurde, dem Reuterschen Bureau zufolge, mit lauten Beifalls⸗ rufen der Liberalen und vieler Unionisten aufgenommen. Ca rs on, von dem man erwartete, daß er einen Antrag auf Einführung der allgemeinen Diensspflicht einbringen würde, falls Asquith nicht die Annahme dieser Politik mitteilte, sagte, er wäre der Letzte vorzuschlagen, daß für die Bemühung, durch Verständigung eine Rekrutierungspolitik zu sichern, nicht ge⸗ nügend Zeit gelossen werden solle, er habe an dem von Asquith vorgeschlagenen Ausweg nichts auszusetzen. Diese Erklärung fand die allgemeine Zustimmung des Hauses, und die Mit— glieder gingen rasch auseinander.

Im QAberhause fand über die Erklärung Asquiths eine kurze Debatte statt.

Lord Lanzdowne erklärte, die eingetretene Verzögerung sei nicht auf Entschlußlosigkelt zurückzuführen, aber die Anschauungen, denen die Mir ister huldigten, seien so tief eingewurzelt, daß im Augen— blick keine Möglichkeit bestehe, einen Mitteiweg zu finden, auf dem man aus der schwierigen Lage herausgelangen könnte. Ver Zusammen— bruch der Regierung würde nicht nur in England, sondern auch bei 3 Verbündeten und in den Dominion eine bedauern swerte Wirkung aben.

Von gut unterrichteter unionistischer Seite erfahren die „Daily News“, daß eine Einigung in der Kabinetts— krise zustande gekommen sei. Die allgemeine Dienstpflicht werde angenommen, aber erst eingeführt, wenn in Zukunft die nationalen Interessen es notwendig machen sollten.

Der Minister Henderson hatte am Sonnabend in Glasgow eine Besprechung mit den dortigen Arbeitern. In einer Ansprache sagte er, wie „W. T. B.“ berichtet:

Manche Leute scheinen zu glauben, daß der Krieg bereits so gur wie gewonnen seß und Laß nur noch Je britische Armee die glänzenden Leistungen der französischen Armee bei Verdun zu vervollständigen habe. Er teile diese Meinung nicht, obwohl er in bezug auf den schließlichen Ausgang optimistisch set. Man dürfe den Bau von Handelszschlffen nicht läng⸗r vernachlässigen. Der Präsident des Handelsamts habe ihm den be— stimmten Wunsch ausgesr rochen, daß die schleunige Vollendung aller im Bau befindlichen Schiffe gesichert werde. Alle Arbeiter in den Werften müßten überzeugt weiden, daß alle ihre Zett und Arbelte— kraft unerläßlich sei, um den Krieg zu gewinnen. Eine Minderheit der Arbeiter vertrödle noch immer zu vlel Zeit.

Nach der „Labour Gazette“ haben im März in Eng⸗ land 44 Ar eltern refer ten stattgefunden, wobei 58 000 Arbeiter beteiligt waren. Im ganzen sind 327 000 Ar⸗ beitstage verloren gegangen, das ist mehr als drei mal soviel als im Februar.

Italien.

Im vorgestrigen Ministerrat sind dem „Corriere della Sera“ zufolge die Fragen zu der am 27. April stattfindenden Wirtschaftskonferenz behandelt worden. Auf der Konferenz sollen der Ackerbauminister Cavasola und der Schatzminister Carcano sowie die Botschafter Tittoni und Imperiali dle italienischen Interessen vertreten. In Erwiderung des Besuchs von Asquith in Rom soll in der zweiten Hälfte des Mai lediglich Sonnino nach London reisen.

Niederlande.

Beim Ministerpräsidenten Dr. Cort van der Linden sprachen gestern zwei sozialdemokratische Mitglieder der Zweiten Kam mex vor, um zu erfahren, ob es nicht möglich wäre, den Soldaten wiederum die gewöhnlichen Urlaube zuzugestehen. Der Minister erklärte, wie „W. T. B.“ meldet, daß die von der Regierung getroffenen Maß⸗ regeln nicht zurückgezogen werden könnten. Die Gefahren, welche die Regierung dazu veranlaßt hätten, seien noch nicht ganz geschwunden und würden, wenn die Maßregel zurück— genommen würde, wieder zunehmen. Es würde Mißtrauen darüber entstehen, ob Holland ernstlich gesonnen sei, seine Neutralität zu behaupten. Die Maßregeln bezweckten lediglich, das Land vor dem Krieg zu bewahren und zu verhüten, daß es von den Ereignissen überrascht werde. Sobald es wieder einigermaßen möglich sein werde, werde man die Verfügungen rückgängig machen.

Der aus Südamerika angekommene Dampfer „Hollandia“ hat seine Post in Falmouth zurücklassen müssen.

Dänemark.

Die dänischen Reedereien haben auf Veranlassung der englischen Regierung ein neues Rundschreiben erhalten, in dem von englischer Seite dem freien Verfügungsrecht der neutralen Schiffahrt weitgehende Beschrän⸗ kungen auferlegt werden. Wie die „Berlingske Tidende“ meldet, wird den Schiffen nicht mehr gestattet, Frachten für Oel, Petroleum oder ähnliches abzuschließen, falls hierzu nicht im voraus die Genehmigung der englischen Behörden eingeholt ist. Wenn diese Vorschrift nicht befolgt wird, sollen die betreffenden Schiffe so behandelt werden, als wenn sie einen Bruch des Ueber⸗ einkommens über die Lieferung von Bunkerkohlen begangen hätten. Ausgenommen sind Frachten nach Großbritannien und den Ländern der Verbündeten. Ursprungszeugnisse müssen von den englischen Konsuln ausgestellt werden. Ursprungszeugnisse, die von Erwerbsgesellschaften oder Körperschaften ausgestellt sind,

werden als nichtgültig betrachtet. Ferner verlangt England, daß die Verpflichtungen, die eine Reeberei betreffs Bunkerkohle übernommen hat, auch dann bestehen bleiben, wenn ein Schiff zeitweise verschartert oder verkauft wird, sodaß der frühere Eigentümer für diese Verpflichtungen haftbar gemacht ist. Das Sn, rät deshalb den Reedern, vor einem Verkauf die englischen Behörden um Rat zu fragen.

Türkei. ;

Die Verhandlungen zwischen der türkischen Regierung und den jüngst in Konstantinopel eingetroffenen rum änischen Delegierten, die beauftragt sind, mit der Türkei ein Ab⸗ kommen auf Grund wechselseitiger Interessen zu schließen, fast genau wie das deutsch⸗rumänische Abkommen, nehmen nach einer Meldung des Telegraphenbureaus „Milli“ einen günstigen orte , dank dem auf beiden Seiten vorhandenen Wunsch, ein baldiges Einverständnis zu erzielen.

Griechenland.

Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge hat die liberale Partei für die Ergänzungswahlen Venizelos als Bewerber in Mytilene aufgestellt. Venizelos hat sich mit diesem Be⸗ schluß einverstanden erklärt. Der ehemalige venizelistische Minister Michalopulos wird in Drama als Wahlwerber

auftreten. Amerika. Der deutsche Botschafter Graf Bernstorff hatte gestern vormittag, wie das „Reutersche Bureau“ meldet, mit dem Staatssekretär Lansing eine Besprechung.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 20. April. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Im Ypern-Bogen gelang es deutschen Patrouillen, an mehreren Stellen in die englischen Gräben einzudringen, so an der Straße Langemarck = Ypern, wo sie etwa 6090 m der feindlichen Stellung besetzt und gegen mehrere Hand⸗ granatenangriffe fest in der Hand behalten haben. Hier, so⸗ wie bei Wieltje und südlich von Mpern wurden Gefangene gemacht, deren Gesamtzahl 1 Offizier 106 Mann beträgt; 2 Maschinengewehre wurden erbeutet.

Oestlich von Traey⸗le⸗Mont hat sich gestern abend gegen unsere Linien abgeblasenes Gas nur in den eigenen Gräben der Franzosen verbreitet.

Im Maasgehiet richtete der Feind heftiges Feuer gegen die ihm auf dem Ostufer entrissenen Stellungen. Im Cail⸗ . entwickelte sich aus seinem Vorbereitungsfeuer gegen Abend ein starker Angriff. Er gelangte an einer vor⸗ springenden Ecke in unseren Graben. Im übrigen wurde er unter für die Franzosen schweren blutigen Verlusten und einigen an Gefangenen abgewiesen. ;

In der Woevre⸗Ebene und auf der CHte südöstlich von Verdun wird der Artillerie kampf mit großer Lebhaftigkeit von beiden Seiten fortgesetzt. Infanterietätigkeit gab es dort nicht.

Oestlicher und Balkan-Kriegsschauplatz.

Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung. Oberste Heeresleitung.

Wien, 19. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Russischer Kriegsschauplatz. Südwestlich Tarnopol sprengten wir erfolgreich eine Mine und besetzten den westlichen Trichterrand. Sonst nichts

Neues. Italienischer Kriegsschauplatz.

Von den noch fortdauernden Kämpfen am Col di Lana abgesehen, kam es zu keiner nennenswerten Gefechtstätigkeit.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. Keine Veränderung. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverband.

Konstantinopel, 19. April. (W. T. B.) Bericht des Hauptquartiers: .

Von der Irakfront ist keine neue Meldung eingelaufen. Wir stellen fest, daß die Lage des in Kut el Amara ein⸗ geschlossenen Feindes sehr mißlich wird. Der feindliche Führer hat, um die Schwierigkeiten der Verpflegung zu be⸗ heben, kürzlich die Stadt von der Bevölkerung räumen lassen und erwartet, daß Flugzeuge kleine Säcke mit Mehl abwerfen.

An der Kaukasusfront, hauptsächlich auf dem rechten Flügel im Tschorukabschnitt, nimmt die Schlacht einen heftigen Charakter an. Ein Versuch des Feindes, um den Preis großer Verluste vorzurücken, wurde durch Gegenangriff unserer Truppen vereitelt. Der Feind, der die Lage ausnutzt, die ihm der befestigte Platz Batum bildet, drückt von Zeit zu Zeit durch das Feuer seiner Schiffe unsere Küstenbeobachtungs⸗ abteilungen in Lasistan zurück und gewinnt, indem er seine Landkräfte verstärkt und so viel als möglich unterstützt, in den Operationen die Oberhand. Aber unsere dort stehenden Truppen versuchen, ohne Rücksicht auf ihre kleine Zahl durch ihre Tapferkeit die feindlichen Operationen zum Scheitern zu bringen. Auf den übrigen Abschnitten der Front nur un⸗ bedeutende Vorpostengefechte.

St. Peters burg, 17. April. (W. T. B) Nach einer amtlichen Meldung ist Trapezunt genommen.

Der Krieg zur See.

London, 19. April. (W. T. B.) „Lloyds“ melden aus Lissabon: Der norwegische Dampfer „Tergwiken“ ist in der Cascaesbai gefunken, nachdem an Borh 69 Explosionen stattgefunden hatten. Die Besatzung ist gerettet, Einer spateren . . zufolge ist der Dampfer auf eine treibende Mine gestoßen.