1916 / 126 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 May 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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K

——

1 Die Preise für Soda dane die in nachstebender Uebersicht auf geführten Beträge nicht überstelgen.

A. Kaliinierte Soda (Ammoniaksoda, Leblanesoda, Sodapulver) 1) Bel Abgabe von 50 big 5Ho0 Kilogramm für 100 Kilogramm Relngewicht frei Haus ein⸗ 111: 2 1600 Mart 2) Bei Abgabe von geringeren Mengen als 50 Kilogramm für 1 Kilogramm * Verpackung. für J Kilegramm einschließlich Verpackung. B. Kristall und Fein soda. Bel Abgabe durch den Hersteller (Fabrilpreis) a. Kristallloda: für 190 Kilogramm Reingewicht frei Daus einschließlich Sack.. . Fein soda; für 190 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschließlich Verpackung J K II. in Packungen zu je J oder 1 Kilogramm ) Beim Weiterderkauf in Mengen von bo Kilo⸗ gramm und darüber a. Kristall soda: . für 100 Kilogramm Reingewicht frei Haus einschlteßlich Sack Feinsoda . far 199 Kilogramm Reingewicht frei Haus ein chien Verpackung JI. im Sack

020 0, 10

II. in Packungen zu je oder 1 Kilegramm

3) Beim Verkaufe von geringeren Mengen al 50 Kilogramm Kristall, und Feinsoda:

für 1 Kilogramm einschließlich Verpackung

für Kllogramm einschlteßlich Berpackung

8 2

8 0, 08

D *

Soweit Hersteller von Kristall⸗ und Feinsoda unmittelbar an Selbstverbraucher oder unter Augschaltung des Großhandels an den Kleinhandel liefern, nden die im § 1 B2 sestgesetzten Höchstpreise Anwendung.

83

Hersteller von Kristall⸗ und Feinsoda dürfen gewerbsmäßig kleinere Mengen als 100 Kilogramm nicht abgehen.

Soweit Feinsoda in verschlossenen Packungen an die Verbraucher abgegeben wird, müssen die Packungen je ] oder 1 Kilogramm (det Füllung) enthalten. .

8 4

Der Reslchekanzler kann die festgesetzten Prelse ändern sowie Höchstpreise für alle sodahaltigen Waschmittel festsetzen. Er kann Rusnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Die Landestentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können für ihre Gebiete oder Teile derselben die in S8 1, 2 besttmmten Preise herabsetzen.

8 g 2

Die in dieser Verordnung oder auf Grund derselben festgesetzten Prelse sind Höchstprelse im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchft⸗ preise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reicht Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 183).

86 . .

Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. I oder Abs. 2 zuwider handelt, wird mit Gefängsnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld. strafe bis 1 fünfzehnhundert Mark bestraft.

§ 7

Die Vererdnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vor— schrift des 8 3 Abs. 2 jedoch erst mit dem 15. Juni 1916 in Kraft.

Den Jeitpunkt des Außerkrafttretens besttmut der Reichskanzler.

Berlin, den 26. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

a

Dr. Helfferich. Bekanntmachung über Montanwachs. Vom 26. Mai 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. folgende Verordnung erlassen:

Die Eigentümer von rohem und raffiniertem Montanwach sind

vervflichtet, das Montanwachs der Krtegeschmierl-⸗Gesellschaft m. b. H.

in Berlin auf deren Verlangen käuflich zu überlaffen. Fommt eine Ginigung über den Preis nicht zustande, so

von der höberen Verwaltungtbehörde endgültig festgesetzt.

8 2

wird er

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des 5 1 Abs. l

zuwider handelt.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichstanzler bestimmt den Zeltpunkt des Außer ktasttretens. Berlin, den 26. Mai 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Gesamtmenge des auf die Kaliwertksbesitzer für das Kalenderjahr 1918 ent⸗ fallenden Absatzes von Kalisalzen, gemäß 8? Absatz 2 des Gesetzes über den Absatz von Kali— salzen vom 25. Mai 1910 (Reicht⸗Gesetzblatt Seite 775). Die Verteilungsstelle für die Kaliindustrie hat auf Grund des 5? Absatz 2 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 775 beschlossen, die festgesetzte Gesamtmenge des auf die Kaliwerksbesitzer für das Kalenderjahr 1916 entfallenden Absatzes von Kalisalzen für das Ausland in nachstehenden Gruppen, wie folgt, zu er⸗ höhen: . Ausland. Düngesalze mit 20-2 Proz. EQ auf 359 900 reines Kali, Düngefalze mit 30-32 Proz. Kz0 auf 45 000 d reines Kali. Berlin, den . Mai 1916. Der Vorsitzende der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie. . J. V.: Gante.

Bekanntmachung. Vurch Beschluß des Kreisausschufses vom 16. Mai 1916 ist Isaak Wertheim zu Rüddtngshausen als unzuverlãassige Peron bls auf weitereg vom Hande! mit Vieh ausgeschlossen worhen. Gi fen, den 2 Mai 1916. Göoßben ß n liches Kreis ant Gießen. J. V.:

*

Langermann.

827)

über die Beteiligung Bremen an den Kosten eines Rhein

Schatzanweisungen ausgegeben werden.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 106 des 1 enthält unter

Nr. 5213 eine Bekanntmachung 6 Aenderung der Be⸗ kanntmachung über die Bereitung von Backware vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 201), vom 26. Mai 1916, unter

Nr. 5214 eine Bekanntmachung der Fassung der Bekannt⸗ machung über die Bereitung von Backware, vom 26. Mai 1916, und unter

Nr. 5215 eine Bekanntmachung über Höchstpreise für Soda, vom 26. Mai 1916.

Berlin W. 9, den . Mai 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 10 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 5216 eine Bekanntmachung über Montanwachs, vom 26. Mai 1916. Berlin W. 9, den A. Mai 1916. Kaiserliches Postzelitungsamt. Krüe r.

Königreich Preuns en.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Polizeipräsidenten Dr. von Jagow in Berlin zum Präsidenten der Regierung in Breslau,

den Polizeipräsidenten von Oppen in Polizeipräsidenten in Berlin und

den Landrat und kommissarischen Polizeidirektor von Miguel in Saarbrücken zum Polizeipräsidenten in Breslau zu ernennen.

Breslau zum

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den in die Oberpfarrstelle in Pritzwalk berufenen Oberpfarrer Obricatis, bisher in Vetschau, und den in die Oberpfarrstelle in Putlitz berufenen bisherigen Diakonus Merke daselbst zu Superintendenten zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtyverordnetenversammlung in Rybnik getroffenen Wahl den Magistratsassessor Dr. Hans Lukaschek in Breslau als Bürger⸗

meister der Stadt Rybnik auf eine Amtszeit von zwölf Jahren bestätigt.

Gesetz,

betreffend die Bereitstellung weiterer Staatsmittel

für die durch Gesetz vom 1. April 19605 angeordneten Wasserstraßenbauten. Wilhelm, Gottes Gnaden Preußen ꝛe.,

Wir von König von

verordnen, mit Zustin n jeracheiden SHäuser des Landtags der Monarchie, was falgt:

81.

Die Staatsregierung wird unter Abänderung den 5 1 des Gesetzeg, betreffend die Herstellung und den Autzbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179) ermächtigt, .

I) für Herstellung eines Schiffahrtkanals vom Rbein zur Weser und Nebenanlagen ausschließlich Kanalisierung der Lippe von Wesel bis Datteln und von Hamm bis Lippstadt

statt 206 160 0090 4 die Summe von 239 b90 0900 S6, 2) für Verbesferung der Wasserstraße zwischen Oder und Weichsel sowie der Warthe von der Mündung der Netze big Posen statt 21 175 000 M die Summe von 23 9366 000 A, im ganzen statt 227 325 000 4 die Summe von 263 25 9000 M, also zusammen 36 200 009 (Sechsunddreißig Milllonen zwei⸗ hunderttausend) Mark mehr, zu verwenden. 8 *.

Zur Deckung der im §z 1 erwähnten, jedoch um den nach Artitel 11 S 1 des Staatsveitrages zwischen Preußen und Bremen Weser⸗· kanals vom 298. März 1906 (Gesetzsamml. S. 227) zu leistenden Beitrag Bremens berminderten Mehraufwendungen sind Staatsschuld⸗ verschreibungen auszugeben.

An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Ver Fälligkeltztermin ist in den Schatzanwessungen anzugeben. Die Staatzreqlerung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatzanwelsungen durch Auggabe von neuen Schatzanwelsungen und von Schul dperschreihungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die Schatzanwelsungen können wiederholt ausgegeben werden. ;

Schatzanwessungen oder Schuldverschrelbungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Haupt⸗ verwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fälligkeitstermtne zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuldyaplere darf nicht vor dem Zeit- punkte beginnen, mit dem die Vernnfung der einzulösenden Schatz - anwelsungen aufhört.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Rur sen die Schatzanwelsungen und die Schuldverschrelbungen veraus gabt wenden sollen, bestimmt der Finanzminister.

Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An= leihe die Voischrifien des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗ samml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz samml. S. 48) und des Gesetzes vom 3. Mai 1903 (Gesetzlamml. S. 156) zur Anwendung. 2

7

Hinter 84 Absatz 3 des Gesetzeg vom 1. April 1906 (Gesetzsamml. S. 179) ist folgende Bestimmung einzufügen:

Bei Berechnung der aufgewendeten Betrlebs- und Unterhaltungs- kosten wird ein bisher zur Unterhaltung der freien Flußstrecken der Unteren Brahe und der Netze perautgabter Betrag von fünfundachtzig- tausend (35 000) Mark abgesetzt.

84 .

Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 8. Mai 1916.

Wilhelm k. Delbrück. Beseler. von Trott zu Solz. Lentze. von Loebell.

Helfferich.

von Bethmann Hollweg.

von Breitenbach. Sydow.

Freiherr von Schorlemer. von Jagow.

Gesetz,

betreffend die Dienstvergehen der Beamten der Orttz⸗-, Land- und Innungskrankenkassen.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: §1. Auf die Dlenstvergehen der pei den Ortg,, Land. und Innunge— , e angestellten Beamten, denen nach 5 359 Ahs. 4 der Reichgversicherunggordnung die Rechte und Pflichten der gemeindlichen Beamten (Kommunalbeamten] übertragen werden, finden die Vor— schristen deg Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nichtzichter. lichen Beamten, die Versetzung derselzen auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 21. Juli 1857 (Gesetzlamml. S. 466) mit nachstehenden Aenderungen Anwindung. 8 2. Ordnungestrafen sind: I) Warnung, 2) Verweng, 3) Geldbuße. 63

Die Befugnis, Ordnunggstrafen ju verhängen, steht innerhalb des Umfanges des den pier oben heigelegten SYrdnungsstrafrechts e nicht über 90 M hinaus, bel Kassen, die ber Aussicht eineg staat. ichen Versicherunggamt unterstellt sind, dem Landrgt als Vorsitzenden des Kreigausschusseg, bei Kassen, über welche die Aufsicht von elnem gemeindlichen Versicherungsamt gefübrt wird, dem Bürgermesster ea, n, . zu.

Der Kassenporstand ist befugt, Warnung und Verweig, gegen untere Kassenbeamte auch Geldstrafe big zu neun Mark ju verhängen. Die zuständigen Minlster oder die von Ihnen zu ermüchtlgenden Behörden bessimmen nach Anhörung deg Kassenborstandegz, wer als unterer Kassenbeamter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Gegen die Strafverfügung findet innerbalb zwei Wochen dle Be— schwerde beim Beztiksaugschusse, gegen den auf die Meschwerde ergehen— den Beschluß des Benrksaugschusses innerhalb zwei Wochen die Be. schwerde beim Provlnzialrate statt. Der Beschluß dez Propinzialrats ist endgültig.

Bei Kassen, die der Aufsicht des Versicherunggamtg Berlin unter stehen, entscheidet in erster Instanz der Bejtrkgaugschuß in Berlin; in jwelter Instanz tritt an die Stelle des Proplnzialratg der Minlster für Handel und Gewerbe. . ;

Bezirksausschuß und Proplnzialrat beschließen auf Grund münd, licher Verhandlung. Dle Oeffentlichkeit ist ausgeschlossen; in gerigneten Fällen kann auf Antrag oder von Amts wegen dle Oeffentlichkeit zugelassen werden.

§ 4.

In dem Verfahren auf Entsernung aug dem Amte verfügt der Regierungspräsident, bel Kassen, die der Aufsicht deg Versicherungs. amis Berlin unterstehen, der Oberpräsident die Einleitung des Ver— fahrens; er ernennt den Untersuchungskommlssar und den Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste Instanz.

Als Visziplinarbehörden entscheiden in erster Instanz der Bezirksausschuß, in zwelter Instam das Qberverwaltungégericht den Vertreter der Staattzanwaltschaft in dem Verfahren vor dem Ober— verwallungegericht ernennt der Minister für Handel und Gewerhe.

Vie Entscheldung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. Das Gutachten deg Dlsaplinarhofes ist nicht einzuholen.

In dem vorssehend für die Entfernung autz dem Amt vor— geschrlebenen Verfahren ist gegebenenfalls auch über die Tatsache der Dienstunfähigkelt zu entschelden. . r .

Der Belirksausschuß kann dag Verfahren mit Rücksicht auf den Autfall der Voruntersuchung durch Beschluß einstellen und in dem Be— schluß zugleich eine Ordnun göstrafe im Umfang des den Propinzlal behörden beigelegten Ordnungestrafrechtg festsetzen. Gegen den Beschluß steht snnerhalb 2 Wochen dem Vertreter der Staattanwaltschast und, sofern eine Ordnungestrafe festgesetzt ist, auch dem Angeschuldigten die Be— schwerde beim Minister für Handel und Gewerbe zu.

An Gebühren kommen die für das Verwaltungestreitverfahren vor geschriebenen Pauschbeträge, im Falle der Einstellung des Ver— sahreng unter Festsetzung einer Ordnungsstrafe jedoch nur zur Hälste in Ansatz.

§ 5.

Für die Dienstvergehen der von Kassenverbänden im Slnne det §z 406 der Reschsversicherungsordnung angestellten Beamten, denen die Rechte und Pflichten der gemelndlichen Beamten übertragen werden gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Mai 1916.

(. 8.) Wilhelm k.

von Bethmann Hollweg. Del brück. Bese ler. Sydon von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer, Lentze. von Loebell. von Jagow. Helfferich.

Der Stadtgemeinde Cottbus wird hierdurch Recht verliehen, die zu öffentlichen Anlagen erforderlichen in der Gemarkung der Gemeinde Sielow belegenen Grund flächen nach Maßgabe des überreichten Planes, soweit nötig im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes 11. Juni 1871 (Gesetzsamml. S. 221) zu erwerben.

Berlin, den 24. Mai 1916.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

und Forsten.

Den Domänenpächtern Ziegler in Grimnitz, Linhen—⸗ berg in Buchholz, Regierungsbezirk Potsdam, Eick in Stem wehr und Froelich in Wilhelmshof, Regierungsbezirk Stettin ist der Charakter als Königlicher Oberamtmann verliehen worben

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend die zwangs weise Verwaltung britischer Unternehm un gen, vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. H66) ist das in Wiesbaden, Thomaestraße 7, gelegene Hautz grundstück Ren englischen Staatgangehörigen Gebrüber Charletz und Wil Howie zwangsweise unter Verwaltung gestellt und, der Ban beamte Kurt Ackermann in Wieghaben, Wilhelmstraße 6h zum Verwalter ernannt worden.

Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. J. A.: Graf von Keyserling k.

Evangelischer Obertirchenrat. Dem Superintendenten Obricatitz in Pritzwall ist bat Ephoralamt der Diözese Pritzwalk und . . . dem Superintendenten Merke in Putlitz das Ephoralamt der Diözese Putlitz übertragen worden.

l

Bretlau, den 24. Mai 1916.

Auf Grund der Bundesratsverordnung

Bekanntmachung.

ger in Kön iga⸗ Verfügung vom esratJ zur Fern« 23. September Fleisch und

Der Polizeipräsident. von Wehrs—

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratsherordnung vom 23. September 1916 fend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen (Ri. 6 6 hirbindung mit Ziffer J der Ausfüihrunggbestimmunden des Hermn erz für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 baben dem ,, . hier, Hospitalstraße 16 sesen Handelsbetrieb un terfagt. rlaͤssigteit in bezug Finsterwalde N. E, den 26. Mal 1916. Vie Polizeiverwaltung. J. V.: Schulz.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Eduard Jacoh, geboren am 28.

zu Breslau, ist auf Grund des 5 1” lin 1 der ga W dung vom 23. September 191 über die Fernhaltung un— sässiger Personen vom Handel (M6531. S. oz) die Herstellung der Handel mit Seife, Seifenvulvern und anderen haltigen oder fettlosen Waschmitteln wegen Un— sässigkeit untersagt worden.

Beelau, den 24. Mat 1916.

Der Polizeipräsident.

von Op pen.

Bekanntmachung.

Den Kaufleuten Isaak Witkoweki, geboren am 10. Fe—

18665 zu Schroda, und Hermann Blum, geboren am anuar 1874 zu Kauendorf, Kreis Neisse, beide in Breslau hast, ist auf Grund deg 31 Abs. J der Bundegrattzverordnung 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger bnen vom Handel RGBl. S. 503 der Handel mit fe und Seifenpulver und anderen fetthaltigen oder losen Waschmitteln wegen Unjuverlässigkeit unterfagt en.

Der Polizeipräsident. von Oppen.

Bekanntmachung.

3 vom 23. September betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, r Frau Anna Krüger in Halle (Saale). Wittestraße H, uf wetteres der Handel mit Käse untersagt worden.

Balle, den 23. Mai 1916.

Die Polizelverwaltung. J. A.: Wurm.

Bekanntmachung.

uf Grund der Bunderatsberordnung vom 23. September betreffend Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom Handel Bl. S. 603), und der Ausführungsbestimmungen des Herrn sters für Handel und Gewerbe vom 27 September 1915 wird zänd ler Franz Rentemeister, Recklinghausen, Oer—⸗ Nr. 47a, der Ein, und Verkauf von Lebensmitteln Unzuverlässigkeit untersagt. Ausgenommen und gestattet der Eierhandel.

Recklinghausen, den 15. Mai 1916.

Die Ortsvoltzeibehörde. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Baur.

Bekanntmachung.

Bemäß § 1 der Verordnung des Bundesrgts zur Fernhaltung berlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915

Bl. S. 603) ist dem Metzgermeister Carl Beuels, ge⸗ am 9. April 1869 in M-Gladbach, zurzeit wohnhaft Düssel⸗

Ratherkreuzweg 52, die Auzübung des Handels mit rung, und Genußmitteln, insbesondere des Handels mit tsch und Wurstwaren, für das gesamte Reichsgebiet boten worden.

üsseldorf, den 25. Mai 1916. Die Polszeiverwaltung. Der Oberbürgermelsfer. J. V.: Dr. Lehr.

Bekanntmachung.

emäß § 1 der Bekanntmachung des Bundetrats zur Fern⸗ ng unzuderlässiger Personen vom Handel vom 23. September RGI. S. 603) ist dem Rudolf Kremser und der Firma olf Krem fer in Würzburg, Semmelstraße 22, 3. Zt. in Hotel Monopol wohnhaft, der Handel mit Nahrungs;. Futtermitteln aller Art sowie mit Gegenständen des

eigsbedarfs untersagt worden.

öln, den 22. Mal 1916. Der Oberbürgermelster. J. V.: Adenauer.

4 Bekanntmachung.

Gemäß S1 der Bekanntmachung deg Bundesrats zur Fernhaltung berlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Bl. S. So) in Verbindung mit Ziffer J der Aussührungs. mmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerhe vom 9 16 sst der Frau des Wilhelm Meribach Ann s Manig Wald, in Rondorf bel Cöln der Handel mit Milch ersagt worden.

Cöln, den 24. Mai 1916.

Der Königliche Landrat. Minten.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14

reußischen Geseßsam mung enthält unter Nr. 11 506 das g rn, vom 11. Mai 1916, und

Nr. 11 507 das Gesetz, betreffend Abänderung und Er⸗ ung einer Bestimmung der Generalsynodalord nung vom

Januar 1876, vom 11. Mai 1916. Berlin W. 9, den A. Mai 1916.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Nichtamtliches.

Deut sches Reich. Preußen. Berlin, Y. Mai 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen vorgestern nachmittag, wie ‚W. T. B.“ meldet, die Vorträge des Reichskanzlers Dr. von Bethmann Hollweg und des Chefs 1 Zivilkabinetts, Wirklichen Geheimen Rats Dr. von Valentini

gegen.

Vorgestern abend haben die tür kischen Parlamentarier Berlin verlassen, um sich zunächst nach München zu begeben und dann in Essen, Bremen, Hamburg und Dresden Besuche abzustatten. z

Auf Anregung des Reichsamts des Innern ist am 26. Mai eine Zentralstelle für das Trocknungswesen errichtet worden. Die Zentralstelle, deren Geschäftsräume sich in Berlin Weg (Köthener Straße 38) befinden, soll, wie durch W. T. B.“ mitgeteilt wird, eine Auskunftsstelle für alle Fragen auf dem Gebiete der Trocknung von Nahrungs⸗ und Futtermitteln sein. Sie soll die Aufgabe haben, mit allen geeigneten Mitteln für die Ausbreitung der Trocknung land⸗ wirtschaftlicher Erzeugnisse und aller Stoffe, die für Nahrungs⸗ und Futterzwecke in Frage kommen, zu wirken.

Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel Zweigniederlassung Hamburg macht bekannt, daß in der vorgestrigen Anzeige über die Eröffnung der Zweigniederlassung die Fernsprechanschlüsse unrichtig an—⸗ gegeben sind. Es muß in der Bekanntmachung richtig heißen:

J

Gruppe 4 Nummer 5970, 5971 und 5972.

Nr. des 15. Jahrgangs der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichts amts für Privatversicherung bringt ein Rundschreiben, betreffend Erleichterungen für die Rechnungslegung. Hieran schließen sich Mitteilungen über die inzwischen erfolgten Neuzulassungen und über Ge⸗ nehmigungen von Geschäftsplan und Bestandsänderungen in⸗ und ausländischer Unternehmungen, ferner über die Unter⸗ sagung des Geschäftsbetriebs einer inländischen Gesellschaft. Die Nachweisung über die Bestellung von Hauptbevoll⸗ mächtigten beziehungsweise von Vertretern, die nach der Be⸗ kanntmachung, betreffend die Ueberwachung ausländischer Unter⸗ nehmungen vom 22. Oktober 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 447), für solche Unternehmungen bestellt sind, wird ergänzt. Sodann wird eine Liste der Mitglieder des Versicherungs⸗ beirats unter Angabe der Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Versicherungsgruppen gegeben.

Nach einem zum Abdruck gebrachten Beschlusse hält das Amt eine Beschränkung in der Deckung des Kriegsrisikos in der Lebensversicherung für den Fall der Versetzung der Versicherten in einen einem größeren Risiko ausgesetzten Truppenteil für unzulässig.

Von den sich anschließenden zwei Senatsentscheidungen behandelt die erste die Verpflichtung des Versicherers, in der Feuerversicherung den Versicherten bei un⸗ vollständigen Kündigungsvorlagen unverzüglich auf ihre Mängel aufmerksam zu machen. Durch die zweite Entscheidung wurde die Genehmigung zur Aufnahme eines neuen Versicherungszweigs, der von vornherein in seiner ,,, in Rückversicherung gegeben werden sollte, versagt.

In dem Abschnitte „Sonstiges“ wird auf die an der Handelshochschule Berlin und an dem Institut für Versicherungs⸗ wissenschaften der Universität Leipzig für das Sommerhalbjahr 1916 angekündigten Vorlesungen über Versicherungswissenschaft hingewiesen. Im Anhange werden 20 auf dem Gebiete des Versicherungsrechts ergangene Gerichtsurteile mitgeteilt.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatganzeigers“ liegt die Ausgabe 996 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 542. Verlustliste der preußischen Armee, die 286. Verlustliste der sächsischen Armee und die 392. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.

Bahern.

Die türkischen Parlamentarier trafen gestern morgen in München ein und wurden auf dem Bahnhof vom Staatsrat von Hirschberg namens der bayerischen Staatsregierung und der ebenfalls anwesenden Vertreter der Kammer der Abgeord⸗ neten und der städtischen Behörden mit einer Ansprache be⸗ grüßt, auf die der Vizepräsident der osmanischen Kammer Hussein Djahid Bei in türkischer Sprache erwiderte. Am Vor⸗ mittag wurde die türkische Abordnung von Seiner Majestät dem König in der Residenz in einstündiger Audienz empfangen.

Der Reichskanzler Dr. von Bethmann Hollweg traf heute vormittag mit den Herren seiner Begleitung in München ein und wurde vom Legationsrat im Ministerium des Aeußern Freiherrn von Stengel und dem preußischen Gesandten, Bot⸗ schafter Freiherrn von Schoen empfangen.

Lippe. Seine Hochfürstliche Durchlaucht Leopold vollendet morgen sein 45. Lebensjahr.

Für st

der

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 28. Mai. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Deutsche Erkundungsabteilungen drangen Nachts an mehreren Stellen der Front in die feindlichen Linien; in der Champagne brachten sie etwa 100 Franzosen als Ge⸗ fangene ein.

Westlich der Maas griff der Feind unsere Stellungen am Südwesthange des „Toten Mann“ und am Dorfe Cumiëres an; er wurde überall unter großen Ver⸗ lusten abgeschlagen. Oestlich des Flusses herrschte heftiger Artilleriekampf.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Keine Aenderungen. Ein russisches Flugzeug wurde in der Gegend von Slonim im Luftkampf abgeschossen. Die Insassen zwei russische Offiziere sind gefangen.

Balkan⸗Kriegsschauplatz. Es hat sich nichts Wesentliches ereignet. Oberste Heeresleitung.

Großes Hauptquartier, 29. Mai. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.

Feindliche Monitore, die sich der Küste näherten, wurden durch Artilleriefeuer vertrieben.

Den Flugplatz bei Furnes bewarfen deutsche Flieger er⸗ folgreich mit Bomben.

Auf beiden Ufern der Maas dauert der Artillerie⸗ kampf mit unverminderter Heftigkeit an. Zwei schwächliche französische Angriffe gegen das Dorf Cumiseres wurden mühelos abgewiesen.

Oestlicher und Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Oberste Heeresleitung.

Wien, 27. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. Nichts Neues.

Italienischer Kriegsschauplatz.

Das zur Befestigungsgruppe von Arsiero gehörende Panzerwerk Casa Ratti, die Straßensperre unmittelbar südwestlich von Barcarola ist in unserer Hand. Leunnant Albin Mlaker des Sappeurbataillons Nr. 14 drang mit seinen Leuten ungeachtet des heftigen beiderseitigen Feuers in das Werk ein, nahm die feindlichen Sappeure, die es sprengen wollten, gefangen und erbeutete so drei unversehrte schwere Panzerhaubitzen und zwei leichte Geschütze.

Nördlich von . bemächtigten sich unsere Truppen des Monte Moschicce, auf dem Grenzrücken südlich des Suganertales drangen sie bis auf die Cima Maora vor.

Die Zahl der im Angriffsraum erbeuteten Geschütze hat sich auf 284 erhöht.

Am Monte Sief und Krn wurden feindliche Angriffe abgeschlagen.

döõstlicher Kriegsschauplatz.

Bei Feras versuchten die Italiener, die im Nordufer der Vojusa liegenden Ortschaften zu brandschatzen; sie wurden durch unsere Patrouillen vertrieben.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabeg. von Hoefer, Feldmarschalleutnam.

Wien, W. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Russischer Kriegsschauplatz. Nichts von Bedeutung. Italienischer Kriegsschauplatz. Unsere Truppen bemächtigten sich des Panzerwerkes 9 Irnolo (westlich von Arsiero) und im befestigten Naum von Asiago der beständigen Talsperre Val d Assa Gäüdwestlich des Monte Interrotlto).

Südöstlicher Kriegsschauplatz An der unteren Vojusa Geplänkel mit italienischen Pa⸗ trouillen. Die Lage ist unverändert. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Sofia, 28. Mai. (W. T. B.) Amtlicher Bericht vom 27. Mai. Jeute sind Abteilungen unserer im Strumatale operierenden Truppen aus ihren Stellungen vorgedrungen Sie haben den Süudausgang des Engpasses ven Nudel sowie die anstoßenden Höhen östlich und westlich des Strumaflusses besetzt.

Der Krieg der Türkei gegen den Vierverdand. Konstantinopel, W. Mi. (W. T. B) Das Hanpt⸗ quartier teilt mit: 9 2 24 D keine n An der Kaukasusfront auf dem rechten Flügel Gefechte zwischen Erkundunggabteilungen; n 3 Angriff einer feindlichen Kompagnie auf unsere vorgeschobenen Posen scheiterte, und wir machten einige Gefengene. Im Jentrum leben wir n ctrnen

Ruhe. Auf dem linken Flügel vertr Gegenangriff den Feind, welcher einen Teil unserer stellungen besetzt hatte, und erbeuteten eine , ker e,. Ein die Halbinsel Gallipoli feindlicihes Flugzeug floh in der Richtung auf Imbros, sobald einer wmiieder Feger erschien. Ein in der Umgebung von Keussten und Ada erschie Torpedoboot wurde durch Feuer vertrieben. wei