* [ 5 — ür Kapitalsch 9 Bewill ein blungsfrist ä S mebrfach erfolgen; fie hien zulãf ö ung.
mt ist. 4 und . e Nebenleistungen kann eine Zahlungsfrist an , , e 1
. §86
Die Zahlungsfrist wirkt wie eine ven dem Gläubiger bewilligte stundung. Der Zinsenlauf wind durch fie nicht berührt. Die tundung bedarf nicht der Cintragung in das Grundbuch.
§57 Wird ein Anerkenntnigurtell nur wegen der Zablungsfrist ange⸗ fochten, so erfolgt die Anfechtung durch soortige Beschwerde.
16. ö Rechtsfolgen
In Rechtestreitgkeiten über Ansprüche der im § 1 bezeichneten Art kann das r m . ouf ö des Schuldners im Urteil an- ordnen, daß i dn ien. die wegen der Nichtzahlung oser der acht rechtzeitigen Zahlung einer Forderung oder vuf Grund einer Ver—⸗ wirkungsabrede wegen anderer Umstände eingetreten sind oder eintreten (Fälligkeit des Kapitals wegen Nichtzahlung von Zinsen oder wegen Anordnung der Zwangeverwaltung, Erhöhung der Nebenleistungen usw.) als nicht eingetreten gelten.
Die Vorschriften des 51 und des 8 2 Abf. 1 Satz 2 sind ent⸗ sprechend anzuwenden.
8 9 .
Erkennt der Schuldner den Anspruch an, so kann auf seinen Antrag das Amte gericht, bei dem der dinglicke Gerichtsstand begründet ist, die im 5 8 bezeichneten Anordnungen erlassen. Die Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, erfolgt durch Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Anspruch rechts hãngig ist.
. ., des 51 und des §5 2 Abs. 1 Satz 2 sind ent⸗ entsprechend anzuwenden.
n. der Gläubiger für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel, so sind in dem Bescklusse, sowelt die Beseitigung der Rechtsfolgen angeordnet wird, bereits erfolgte Vollstreckungs maß eg eln aufzuheben. Vor der Entscheidung kann das Gericht Tie vorläufige Einstellung der Vollstreckung anordnen.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Beseitigung der Rechtsfolgen findet sofortige Beschwerde, gegen eine vorläufige An= ordnung findet kein Rechtemittel statt.
III. Zwangsversteigerung
5 10
Auf Antrag des Schuldners kann die Zwangsbersteigerung eines Gegenstandes des unbeweglichen Vermögens wegen eines Anspruchs der im 51 bezeichneten Art für die Dauer von längstens sechs Monaten eingestellt werden, auch wenn die Bestimmung einer Zahlungsfrist abgelehnt oder nicht zulässig ist. Die Einstellung ist auch vor der Anordnung der Versteigerung zulässig. Sie kann mehrfach erfolgen.
Die Vorschriften des 51 und des 52 Abs. 1 Satz 2 sind entsyrechend anzumenden. Der Antrag ist abjulehnen, wenn fällige Ansprüche detz betreibenden Gläubigers auf wiederkehrende Leistungen für zwei Jahre nicht gezahlt sind.
Ee , die Einstellung des Verfahrens nach der Anordnung der Verstelgerung, so ist der Beschluß allen Beteiligten 5 9 des Gefetzes über die n e s und die Zwangsverwaltung, Reichs, Gesetzbl. 1898 S. 713) zujussellen. ! ; die Einstellung aufzuheben, wenn ihm fällige Ansprüche auf wieder- kehrende Leistungen für zwei Jahre im Range vorgehen. ̃
; § 11 W e Zwangsyversteigerung auf Grund des 5 4 Abs. 4 oder . i Zwange ver waltung er . ö ten Dauer d
ir Versieigerung, daß nsprud ö ung aus dem Gegenssande gemsß 5 N Er Ni. tzes ber die k un Zwangsverwaltung gemährt, durch das Meisteebot nicht gedeckt wird, so kann, wenn dieser Antpräch innerhalb der ersten drei Vierteile des zur HGerechnung des Reschsstempels für den Juschlagsbeschluß fest.⸗ zusetzenden Weites des Gegenstandes sieht, auf Antrag des Berech— tigten der Zuschlag versagt werden, sofern nicht der betreihende Gläubiger giaubhaft macht, daß ihm die Versagung des Zuschlags einen underhältnismäßigen Nachteil bringt. Wird der Zuschlag ver— sagt, so ist zugleich von Amis wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen.
Die Versagung des Zuschlags kann mehrfach erfolgen.
IV. Schlußvorschriften 513
In einem Verfahren nach den S§ 1, 4, 8, 9 oder 10 dieser Ver— ordnung hat dag Gericht, sofern die Landeszeniralbehörde von der ihr nach 8 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 511) zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Einigungs⸗ amt vor der Entscheidung gutachtlich zu hören.
Die Vorschriften des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. De⸗ zember 1914 sind entsprechend anzuwenden.
§ 14 Wud ein Rechtsstreit über einen Anspruch der im § 1 be— zeichneten Art durch einen vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gerichte milgeteilten Vergleich erledigt, so werden die Gerichis⸗ gebühren nur zur Hälfte erhohen; Üübersteigt der Streilgegenstand nicht einhundert Maik, so werden Gerichtsgebühren nicht erhoben. §515 Wird durch Endurteil über die Bewilligung einer Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen entschieden oder wird in einem Vergleich eine Zahlungsfrist oder die Beseitigung von Rechtsfolgen vereinbart, so bleiben für die Berechnung der Gerschts, und Anwaltg— gebühren die nur auf die Zahlungsfrist oder die Be seitigung der Rechtefolgen sich bezlehenden Verhandlungen und Entscheidungen außer Betracht. ö.
5
In den Fällen der S§ 4, 7, 9 und 10 können die Kossen ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, auch wenn seinem Antrag stattgegeben wird. Die Gerichts. und Anwalte gebühren he— tragen zwei Zehntetle des Satzes des § 8 des Gerichte kostengesetzes und des 5 9 der Gebührenordnung für Rechtzanwälte. Der Wert des Streitgegenstandes ist von dem Gericht nach ftetem Ermessen, höchstens jedoch auf den zwanzigsten Teil der Forderung festzusetzen.
8517 In den Fällen des 5 8 könnes die Kosten des Rechtsstrelts der obsiegenden Partei garz oder tellweise auferlegt werden, wenn sie . Grund einer gemäß dieser Vorschrift getroffenen Anordnung obsiegt.
518 ; Wird der Zuschlag auf Grund des 5 12 versagt, so dürfen für den Versteigerungstermin Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden.
519 Die Verordnungen über die gerichtliche Bewilligung von e r hn, en, üher die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Heldfgrderung und Kühber die Bewilligung Hon Jablungäfristen an Krieghtejlne hmer e s Ge tin, 1915 S. 290. 253; is S. 451, 42) finden auf die im 3 1 bezeichneten Ansprüche kelne Anwendung. le. Verordnung, betreffend die Bewilligung von Zahlungö— frlsten bei Eypotheken und Grundschuiden Meschs . Gesetzbs. 1815 S 293) und die Verordnung über die Ver sagung des Zuschlagtz hei der Zwangtverffelgerung von Gegenstaͤnden des unbchensichen
Rermögens vom 19 Desember 1914 (Richt, Gesetzsf. S. 495 werken
aafg. h⸗ ben. .
Auf Antrag eines Beteiligten it
ene Frsst
Einsiellung an·
. § 0.
Dlese Verordnung trlit mit dem der Verkündung in Kraft. ö
Für ein bei dem Inkrafttreten der Verordnung schwebendes Verfahren nach den 55 4 oder 5 der Verordnung über die gerichtl ,,
d e gen
4 bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.
Berlin, den 8. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
——
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
Vom 10. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:
§1 Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an Web, Wirk. und Strickwaren sowie den aug ihnen gefertigten Er⸗ zeugnissen wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichs⸗ bekleidungsstelle) errichtet.
52 Die Reichehekleidungsstelle hat die Aufgabe: -
1. den Vortat an den im 5 1 bezeichneten Gegenständen, so⸗ welt sie nicht von der Heeres. und Marineverwaltung beansprucht werden, zu verwalten, insbesondere für gleich- mäßige Verteilung und sparsamen Verbrauch Sorge zu tragen;
. 3 Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen anderen Austalten, deren Bedarf nach Anord- nung dez Reichstanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbetleidungsselle gedeckt werden soll, die im § 1
bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; ö r
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen Beamten zu regeln;
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. 83
Die Reichsbekleldungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungs⸗ abteilung und eine Geschäftsabteilung.
5 4 Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichs— lanzler (Reichgamt des Innern) unterstellt ist. Ste besteht aus einem Vorstand und einem Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vor—⸗ sitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanjler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. Der
den und die Mitglieder.
§55 ;
Der Beirat bestebt aug dem Vorsitzenden des Vorstands der Reichs bekleidungestelle als Vorsitzen den, fünf Königlich prenßischen Regierungsz⸗= vertretern und je einem Kön iglich hayerischen, Königlich sachstschen, Föntglich württembergischen, Großherzoglich badischen, Großherzoglich sächsischen und elsaß-lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsttzende des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Veutschen Städtetaga, je ein Vertreter des Beutschen Handelstags, des . Landwirtschaftgrats, des Krlegsausschusses
§ 8
Jeder Gewerhetreibende, der Kleinhandel mit den im 51 be zeichneten Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besitze befindlichen Waren aufjunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsvmerkaufgprelse unter Zugrundelegung der Preise, einzusetzen, die den in der Betannt machung über Preis. deschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk. und Strickwaren vom . 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Prelsen entsprechen.
6. Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzu— nehmen, die neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderel oder beides betrelben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen pon jeder Art der aufgenommenen Waren his 1. Äugust 1916 höchsteng 20 vorn Hundert, nach den in der Inventur eingesetzten Preisen be— rechnet, veräußert werden. ᷣ
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maß⸗ schneiderei oder beides betrelbt, darf außer diesen 29 vom Hundert unbeschadet der Vorschriften des S7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt und so viel verarbellen, als er zur Maßschneiderei
benötigt. Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine, Nachprüfung stattgehabten Verkäuse
der vorgeschriebenen Inventuren und der möglich ist. ;
Die Reiche bekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Ver— pflichtung zur Aufstellung welterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsgufnabme erlassen. Sie kann dabei den Gewerbe. treibenden wejtere Einschränkungen für den Absatz ihrer Waren und
weitere Verpflichtungen über die Buchführung und dergleichen auferlegen.
§ 9 Der Verkauf der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Ver— braucher ist allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Klein. handel mit diesen Gegenständen betreiben.
§ 10 Als Kleinbandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.
511 Vom 1. August 1916 ab dürfen Gewerbetretbende im Kleinhandel
und in der ,, n,, dle im 8 1 bezeichneten Gegenstände nur gegen Bezugsschetn an die Verbraucher veräußern.
Der Bezugsschein wird dem Verbraucher nur im Bedarfgfall und nur auf Antrag eitellt. Der Antragsteler muß die Notwendigkeit der Anschaffung auf Verlangen dartun. Von die sem Verlangen sann Abstand genommen werden, wenn die Vermutung für die Notwendig kelt spricht. Die Reiche bekleidungestelle hat die Fälle zu bestimmen,
Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Vorsitzen
in Ig gegeben cuqesehen werden kann, und i , , f denen die Notwendigkeit der Anschaffung beurtellt wirb.
12
i des Bezugsscheins erfolgt durch die zustãndige
pb 14 far eh des af g ne, die hierüber Listen zu
fübren hat. Der , L. g n fm ö. gibt kein d e, deren Bedarf be J
. hewlcber n ger. . die Listen ist ein einheliliches, von der
Reichs bekleidungsstelle aufzustellendes Muster zu verwenden.
513 Die Gewerbetrelbenden haben die empfangenen Bezugescheine durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (Lochen und dergleichen), die ungültigen Scheine zu sammeln und am 1. jedes Monais an die zjuständige Behörde des Wohnorts des Verkäufers abzultefern.
—ͤ 514
Die Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und die von den Lan der en fe ü ne. und Kommunalverbänden mit der Ueberwachung der Vorschiiften in 557 bis 13 betrauten Personen sind befugt, in die Räume der dieser Verordnung unterstehenden Betriebe einzutrelen, die Warenlager und die übrigen Geschäftseinrichtungen zu besichtigen, Auskunft einzuholen und die Geschäftgaufzeichnungen ein zusehen. Sie sind verpflichtet, über die Elnrichtungen und Geschäftsver hälmisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, vorbehaltlich der dienstlichen Be⸗ richterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, Verschwiegen⸗
h elt zu beobachten.
§ 15 Die zuständige Behörde kann Betrtebe schließen, deren Unter⸗ nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ibnen durch diese Verordnung a dle . Ausführung erlassenen Bestim⸗ mungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. . Gegen diese Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Be⸗ schwerde entscheldet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 516 Die Deckung des Bedarfs der im 5 2 Nummer 2 aufgeführten Behörden und Anstalten erfolgt in der Weise, daß die von der Landes— zentralbehörde vorgeprüften Bedarfzanzeigen der Reichsbekleldungsstelle überwiesen und einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Ausschuß behufs Feststellung des zu überweisenden Anteils vorgelegt werden, worauf dann die Reichsbekleidungsstelle die Bezugsbescheinigung der Feststellung entsprechend autstellt. Das Nähere, inzbesondere auch die Zusammensetzung des Ausschusses, bestimmt der Reichskanzler.
517 Dle Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 1. auf die von den Heeresverwaltungen und der Marine—⸗ verwaltung beschlagnahmten Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme; . 2. auf den Erwerb von Gegenständen seitens der Heeres— verwaltungen und der Marineverwaltung. 518 Die Landesjentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Be—⸗ hörde im Sinne der S5 12, 13 sowie des § 15 und als höhere Ver⸗ waltungsbebörde im Sinne des § 15 anzusehen ist. Ste oder die von ihnen bezeichneten Behörden erlassen die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften der F§s 7 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben die Kommunal⸗ verbände die Ausführung und Ueberwachung der Vorschriften der 5 7 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen
u treffen. —⸗ 519
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung, soweit dies nicht den Landegzentralbehbrden, der Reichsbetleidungsstelle oder den Kommung]verbänden überlassn ißt. Er kann Augnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
5 20 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mlt Geldstrafe bis
wer den Vorschriften der s5 7, 8, 9, 11 Abf. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder den zu diesen Vorschwͤften erlassenen Aue fshrungtbestimmungen des Resche kanzlers, der Landeszentralbebörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunal verbände zuwiderhandelt;
wer der Vorschrist des 5 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäfts⸗ aufzeichnungen verweigert;
wer eine nach 5 14 von ihm erforderte Auskunft nicht ertellt oder wissentlich unwahre oder unvollständige An⸗ gaben macht;
4. wer den Vorschriften des 5 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet. Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmerg ein. Bei Zuwiderhandlungen gegen 57 können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezteht, eingezogen werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehöcen oder nicht.
5 21 Dte Verordnung tritt mit dem 13. Juni 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeltpunkt des Außerkrafttreten. Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
. fin d g n Mark wird bestraft:
Bekanntmachung,
betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände.
Vom 10. Juni 1916.
Auf Grund des 5 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 16. Juni 1956 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürger⸗ liche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 Reichs Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der S§ 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekannt⸗ machung finden auf die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Klein handelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren! vom 36. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) zulãäͤssigen Preise.
Verzeichnis
ö ,, . . 6 ö. ) 2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschlleßlich aus Natur⸗ oder Kunstselde besteht. ! in r
3. Alle Artikel, oie ausschließlich oder zum überwiegenden Teil aus den zu 1 und? genannten Stoffen hergestellt sind. Für Trikotagen gelten jedoch die Bestimmungen zu 4.
4. Seidene und halbsesdene Strümpfe und sonstige seidene und halbseidene Trikotagen und Wickwaren. lg balbse dene Waren dieser Art gelten solche, die nach der Fläche mindestens zur Hälfte auß Natur, oder Kunsiselde bestehen, und seldenplaitierte Strümpfe.
Seiden, balbseldene und solche baumwmohsene gewirkte Handschuhe, dle auesch ließ ich aus Garn der Nr. 80 und daruber hergestellt sind.
Ferner baumwollene Damenstzümpfe, ven denen dag Dutzendpaar
. als 750 Gramm, und baumwollene Herrensocken,
von denen
utzendpaar weniger alg 455 Gramm wiegt. durchb gemusterte Strümpfe * diese Grenze in jedem 3 * je ee
merle gerne,, . Bãnder, . ; 2 ; ; en un ereien, ; naren fr iöbef and ier e,, apisseriewaren, Posamentier⸗ x ö Hüte und Schleier. rm 1
8. Sch 9. Tevpiche, Laäuferstoffe, Bettüberdecken und farbige Tischdecken.
10. Möbelsloffe.
11. Abgepaßte Gardinen und Vorbänge, Tüllgardinen meterweise.
12. Wollene Damenkleider und Mantel noffe, sofern der Klein. hendelepreit bel einer Breite von etwa 130 Zen linneler? 10 Mart für das Meter übersteigt.
13. Baumwollene, einfarbige oder buntgewebte Kleider⸗ und Schürzenstoffe, sofern der Kleinhandelgpreis bei einer Breite von etwa 0 Zentimeter 3 Mark für das Veeter übersteigt. .
14. Baumwellene bestickte Kleider. und Schürzenstoffe, sofern zer Klein handels preis bei einer Brelte von etwa Fo Zentimeter 6 Mark ir das Meter übersteigt.
15. Baumwollene bedruckte Kleiderstoffe, sofern der Kleinbandels. heis bel einer Breite von etwa g6 Zentimeter ? Mark für das Meter übersteigt.
168 Verbandstoffe und Damenbinden.
17 Konfektionterte genähte Weißwaren (ungewaschen). 9
18. Herren soffe, sofern der Kleinhandelspteis bei einer * Breite bon etwa 149 Zentimeter 14 Mark für das Meter übersteigt.
19. Fertige Fracks, Militaruniformen.
Uniformbesaß und Militãrausrũstungsgegenstand e.
Fertige Herrengarderobe, sofern ber Kleinhande lspreis
für den Rock und Gehrockanzug für den Sack und Sportanzug für den Rog und Gehrock
für die Sackjacke
für die Weste
für das Beinkleid
20. Alle Artikel der fertigen Damenmäntel⸗ und Mãädch enmäntel⸗, Damenkleider. und. Mädchenkleider, Vamenblusen. und Mãädchen⸗ slusenkonfettion, sofern sie am 6. Juni 1916 fertiggestellt waren und ich im Besitze der Kleinhändler befinden, oder sofern deren Klein⸗
handelspreis 60,0900 Mark, 80, 00
für ein Damen hemd für ein Damennachthemd für ein Damenbeinkleid füt eine Untertaille. für einen Frisiermantel für einen Waschun terrock für eine Morgenjacke für eine Nachljacke bersteigt. 23. Säuglingsmwäsche und Sãuglingsbekleidung. 24. Korsette und Korsettschoner. 25. Waschestoffe, sofern der Kleinhandelspreis bei einer Breite
on etwa 80 Zemimeter 2 Mark für das Meter und für halbleinene
nd rein l einene Stoffe bei einer Breite von etwa 80 Zentimeter 3 Mart ir das Meter übersteigt.
26. Gemusterte weiße Tischzeuge.
27. Reinwollene Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 30 Mark ür das Stück ühersteiat.
28. Fragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze. Krawatten nd Schlafanzüge. Fertige Herren⸗Tag. und Nachthemden, sofern der stleinhandelsvreis 7 Mark für das Stud uübersteigt.
29. Taschentücher.
30. Hausschürzen, sofern der Kleinhandelspreis 4,50 Mark für as Stück übersteigt. Zierschürzen aus weißen dünnen Stoffen, sofern er Kleinhandels preis 2 Mark für das Stück übersteigt.
31. Serbene Schuhe.
32. Die nach Maß anzufertigenden Herren,! und Damen-⸗Ober—⸗ und »Unterkleider, sofern die unter 19, 20, 22 und 28 angegebenen Fiels grenzen überschritten werden.
33. Getragene Kleidungsstücke, soweit ihr Kleinhandelspreis die Hälfte der unter 19 und 26 sestgesetzten Preise übersteigt.
34. Woll. und Baumwollstoffe (12, 13, 14, 15, 18, 25) bis zu ingen von 2 Metern.
Wo in vorstehendem Verjeichnis Preise für bestimmte Brelten⸗ naße der Stoffe als Grenze angegeben sind, ist für andere Breiten- maße der Prels entsprechend höher oder niedriger anzunehmen.
In Fällen, in denen Rabatt auf die Yreise gewährt wird, sind lie Preise nach Abzug des Rabaits maßgebend.
Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Tönigreich Prensßen.
Seine Majestät der König haben Allergnãdigst geruht: den in die Pfarrstelle zu Hohengöhren berufenen Pfarrer Jordan, bisher in Hohenlohe, zum Superintendenten zu er⸗ nennen.
Finanzministerium.
„„Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreis kasse m Löwen berg, Regierungsbezirk Liegnitz, ist zu besetzen.
Evangelischer Oberkirchenrat.
Dem Superintendenten Jordan in Hohengöhren ist das lphoralamt der Diözese Sandau übertragen worden.
Hauptverwaltung der Staats schul den.
Die am 1. Juli 1916 fälligen Zinsscheine der reußischen Staatsschuld, der Reichsschuld und der Schutzgebiets schuld werden von ' den bekannten untlichen; Einlösungsstellen vom 21. Juni ab eingelöft. Die am 1. Jull fähigen Zinsen der in das pre ußische Staat schüͤld buch und in das Reichsschuldbuch ein⸗ Forderungen werden durch die Post, durch
tilgungskasse und bei der Neichs bankhauptlasse vom 17. . den Zah stellen außerhalb Berlins vom 21. Jun ab Berlin, den 8. Juni 1916. Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichs schulden verwaltung. von Bischoffs hausen.
Die am 1. Januar 1917 zu tilgenden Prioritätsobli⸗ fete, . f e n. 1 9 8 Lit. C und 27. Emission der Bergisch⸗Mär en Eisenbahn⸗ Gesellschaft werden Mon tag, den 3. Juli 19516. 3 mittags 101, Uhr, in unferm Dien tgebäude, Oranien⸗ straße 92 / g, vorn 1 Treppe, in Gegenwart eines Notars öffentlich verlost. Berlin, den 7. Juni 1916.
Hauptverwaltung der Staat schulden. von Bischoffs hausen.
Die am 1. Januar 1917 zu tilgenden Köthen-Bern⸗ burger Eisenbahn⸗Aktien werden Montag, den 3. Juli 19165, Vormittags 1015 Uhr, in unserm Dienstgebäude, Oranienstraße 92 / 4, vorn 1 Treppe, in Gegenwart eines Notars öffentlich verlost.
Berlin, den 7. Juni 1916.
Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Bischoffshausen.
Bekanntmachung.
Die gegen den Händler Franz Donarski in Dritschmin durch Verfugung vom 11. März d. J. im Reichs. und Staats- anzeiger ausgesprochene Untersagung des andels mit Lebensmitteln hebe ich mit Wirkung vom 11. 8d. M. wieder auf.
Schwetz, den 8. Juni 1916.
Der Landrat. J. V.: Frankenbach.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund des 9. Absatz 2 der Bundegratsverordnung vom 23. September 1915 (RGI. S. 603) habe ich a. dem Kaufmann Max Hirschberg, zurzeit im en, b. der Firma Jultusz irschberg, hierselbst. Alexander traße 8a, 9. dem Reisenden Vitalis, hier, Magazinstraße 13 2, vom I8. Junt d. Is. ab den Handel mit Häuten, Fellen und Gegenständen des Kriegsbedarfs wieder geffattet. Berlin, den 10. Juni 1916.
Der Poltzeipräsident. von Oppen.
Bekanntmachung.
Den Bäckermeistern Franz Bukezyngki aus Posen, Schrodkamarkt 17, und Niksdem Wyrembecki aus Pofen, Wall iche 27/as, wird hierdurch unter Aufbebung meiner Verfügung vom 28. Februar d. J. der Handel mit Bacwaren wieder gestattet.
Posen, den b. Jun 1916.
Der Königliche Polizeipräsident, von dem Knesebeck. Bekanntmachung.
unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 tember 1 r, ö bos) haben wir 15 dem Kaufmann * Wiesner, ter, Postplatz 4, den Handel mit Landes produkten sowie das Agentur‘ und Kom missionageschäft in dtesen Gegen⸗ sländen, dem Kaufmann Moritz Schmidt, h ler, Auqufiastr. I4, Inhaber der Schlesischen Retlamegesellichaft m. b. H., den Handel mit Lebens mttteln jeder Art, ingbefondere die Vermittlung dieser Handelsgeschäfte hom heutigen Tage ab wegen Unzuperläfsigkein des Handeltreibenden in bezug 29 den Handelsbetrleb unter fagt. Görlitz, den 8. Juni 1916.
Die Polizeiverwaltung. J. V.: Viebeg.
—
Bekanntmachung.
Die Verfügung vom 6. Mai 1916 — 1. B. 499 —, nach welcher bie Mühle des Müblenbefitzers Koopmann in Hor st ge⸗ schlossen wird, wird zurückgenommen. Vom Tage der Bekanntmachung ab darf Koopmann wieder Brotgetreide vermahlen.
Neustadt a. Rbge., den 7. Junk 1916.
Der Landrat. J. V.: von Stockhausen, Kreisdeputlerter.
Bekanntmachung.
Dem Händler Fürgen Johns aug Kur burg, Kreis Schleswig, ist gemäß 1 der Bimbegratgverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RG Bi. S. 603) der Handel mitt . wegen Unzuverlassigkeit eb unter sagt worden.
Schleswig, den 8. Juni 1916.
Der Landrat. J. V.: von Bar, Regierunggassessor.
n bezug auf diesen Gewerbebetr
Bekanntmachung.
Dem früheren Landmann, jetzigen Wurstmacher Juliugz Schröder in Kiel, Jungfernstteg 40, sst auf Hhrund der Ver⸗ ordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel vom 23. September 1915 die Aussbung des Han del z mit Gegenständen des täglichen KBedarfz, ins befondere Nahrungs- und Futtermitteln, iwegen Unzuver läfsigkeit unt er⸗ sagt worden, da er durch den Verkauf sesbst hergestesfter urstwaren sowie von Speck forigesetzt gegen die Verordnung deg Magistratz vom 22. März 1916, betreffend Döch t prelsanordnung für zeine⸗ fleisch und Fleischwaren aus Schweine flelsch, berstoßen hat. Schroder bat sein Geschäst mit dem 15. Juni d. J, Nachmittags 8 Uhr, zu schließen.
Kiel, den 9. Juni 1916.
Städtische Polijeibehtde. Dr. Pauly.
Bekanntmachung.
Durch Bescheid vom 16. Februar 1916 ist dem Metzger Josef Mehl, Essen, Stoppenbergersttaße Nr. 34 wohn haft, 2 dessen Verläuferin C ariofte nden, ebenfalls dort wohnhaft, der Handel mit Fleisch, und Wurstwaren die Ver. mittlertätigkeit hierfür u nt er s a gt worden.
Essen, den 6. Juni 1916. Der Oberbürgermeister. J. V.: Rath.
un d
setragenen F d butschtift auf Neschsbankgtrokonto, bei der Staate schulden⸗
———
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur e et
GSekanntmachun ag.
Auf Grund der Bundegratzherordnung vom 23. September 1915 Reichs. Gesetzöl. S. S035), betreffend die ö unzuverlãssiger onen vom Handel, in Verbindung mit Ilffer 1 der Ausfüährunga= estimmungen deg Herrn Ministers far Sandel und Gewerbe vom W Septemmher 1913 Min isterialblai; & did) baben wir dem Händler Fritz Nedperboff hiersest f und seinem Sohne are s. edderhoff die Ausübung des Hande ls mit Lebens mittteln aller Art wegen Unjuverlässiglelt in bejug auf die en
Handelsbetrieb unt ersagt. Bielefeld, den 9. Juni 1916. Die Polijelverwaltung. Dr. St ap en horst.
Bekanntmachung.
Dem Schneidermelster Oswald Foltin, hler, Kalserstr. 33, ist auf Grund der Bundegratzverordnung vom 23 Seyte nber 1915 seglicher Handel mit Lebens mitteln, aller Art wegen Unmsu— verlä sigkeit mangels genügender Sachkenntnis untersagt worden.
em Wirt Ewald Bergmann, hier, Hochftr. T3, dem Wirt Ernst Vollmer, hier, Hochftt. 43. und dem Kaufmann Ru dolf Gre eff, hier, Island 22, ift auf Grund der Bundegrats verordnung vom 23. September 1915 jeglicher Handel mit Lebensmitteln. aller Art wegen Unzuverlässigleit u nterfagt worden.
Dem Händler Franz Win kel hahne, bier, Südstr. 24, ist auf Grund der Bundtgratz verordnung vom 23. September 1915 jeglicher Handel mit Lebensmitteln aller Art (außer Dbst und Gemüse) wegen Unzuoerlässigkeit unt ersagt worden.
Elberfeld, den 8. Juni 1916. Die Pollzelverwaltung. De. Scheffler.
——
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundegrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 wer r, S. 505) ist dem Metzgermeister Jakob Müller, ge⸗
oren am 24. November 1868 zu Düsseldorf, zurzeit Düsseldorf,
Liefergasse Nr. 1a, wohnhaft, die Ausübung des Handels mit Nahrungs. und Genußmitteln, inebesondere des Handels mit Fleisch und Fleischwaren, für das gesamte Reichsgebiet verboten worden.
Düsseldorf, den 5. Juni 1916.
Die Poltjeiverwaltung. Der Oberbũrgermelster. J. V.: Dr. Le hr.
Nichtamtliches.
Dent sches Reich.
Preußen. Berlin, 138. Juni 1916.
Seine Majestät der Kaiser und König empfingen heute, wie W. T. B.“ meldet, im Neuen Palais bei Potsdam den ¶ Regierungspräsidenten von Jagow und den Poltzei⸗ präfidenten von Oppen.
Meldepflicht und Beschlagnahme für die ver⸗ chiedenen Gruppen von Metallen, metallischen Erzeug⸗ nissen, Metallverbindungen usw. gründen sich auf eine Rei von Bekanntmachungen, die nach und nach durch die Militär⸗ hefehlshaber zur allgemeinen Kenntnig gebracht worden sind
uweilen wird in diesen Bekanntmachungen auf frühere Be ⸗ tanntmachungen Bezug genommen. Soweit dies der Fall ist, gelten, wie durch, W. T. B. mit geteilt wird, die Bestimmungen der alten Bekanntmachung auch für die nene Bekanntmachung. el eine Bezugnahme in Text oder Ueberschrift so gelten die
orschriften der späteren Bekanntmachung unabhängig von den bisherigen Anordnungen für sich allein.
Jede Bekanntmachung über Bestandsmeldung und Be⸗ schlagnahme von Rohstoffen hat eine eigene Geschäftsnummer der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung (K. R. A.), auf die zur Vermei⸗ dung von Verwechslungen mit anderen Bekanntmachungen genau zu achten ist. So bezogen sich beispielsweise die in letzter Zeit wiederholt durch die Presse gebrachten Hinweise auf die Verpflichtung * regelmäßigen Bestands meldung von Metallen auf die Verordnung M. 14. 15 K. J. A5 vom 1. Mai 1915, die Pressenotiz über Ablieferung von Haus⸗ haltungsgegenständen aus Metall auf die Bekanntmachung M. 26842 19 K. R. A. vom 15. 3. 16 usw.
Eine Uebersicht über die Bestimmungen der all—⸗ gemeinen Metalbeschlagnahme nach dem Stande vom H. November 1915 nebst einem Ergänzungsblatt nach dem Stande vom 1. Mai 1916 kann unentgeltlich von der Metall⸗ meldestelle der K. R. A. des Königlich Preußischen Kriegs⸗ , . Berlin W. 9 (Pots damerstraße 10/11) bezogen werden.
In der durch W. T. B.“ verbreiteten Mitteilung über die Tatigkeit des Krieg sernährung zamtes vom 8 Juni ist gesagt worden: „Mit Vertretern der Industrie wurde neben der Förderung der Schwenneschlachtungen ufw.“ Es ist dies ein irreführender Druckfehler. Es muß natürlich heißen: „Mit Vertretern der Industrie wurde neben der Förderung der Schweine mästung en die schnelle Fürsorge für Schwerarbeiter urch Sonderzuweisungen von Nahrungsmitteln und die Förderung der Massenspeisung beraten usw.“ Das Kriegsernährungsamt wird
ch ganz besonders darum bemühen, daß die Schweinemast⸗ verträge, die bei der v rg der großstädtischen Kommunen und dustriebezirke sich sehr bewährt aben, weiter auf Schweine und Milchvieh ausgedehnt un Futtermittel zu
diesem Zweck an die Verträge abschließenden Landwirte, die
sich hauptsächlich aus den kleineren Besitzern zusammensetzen, zur Verfügung gestellt werden. . set
In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeiger / ist eine Genehmigungsurkunbe, be⸗ treffend eine Anleihe der Stadt Stargard i. Pom m., veröffentlicht.
Der heutigen Nummer des „Rei Staats anzeigers⸗ liegt die Ausgabe 1099 der Deu tschen Verlu ftlisten bei. Sie enthält bie 5ös. Verlustliste der preußischen Armee, die 272. Verlustliste d Armee und die 398. Verlust⸗ liste der württembergischen Armer.
(Fortsetzung in der Ersten Bellage)