1916 / 141 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntm achung,

betreffend die Einschränkung der 1 Betrieben, in ee nn, herg

Vom 14. Juni 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wi f fe Maß⸗ nahmen ujw. vom 4. Auqust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:

51

Für gewerbliche Betriebe, in denen Schuhwaren mit ledernen Unterböden irgendwelcher Art hergestellt werden, gelten sofern die Zabl der gewerblichen Arbeiter einschließlich der Hausarbelter (Haus- geweibetresbende, Heimarbeiter und dergleichen) mindestenz vier be= trägt die nachstehenden Bestimmungen: a) Die 7rbeitszeit in den Werkstätten oder Fabriken darf für den einzelnen Arbeiter und den Betrieb in der Woche

40 Stunden ausschließlich der Pausen nicht überschreiten. b) Den Hausgarbeltern darf wöchentlich böchstens sieben Zehntel derjenigen Aibeitsmenge zugeteilt werden, welche ihnen durchschnittlich wöchentlich in der Zeit vom 1. Oktober 1916 big zum 31 Mat igls zugeteilt worden ist; jedenfalls darf ihnen aber nur so viel Arbeit zugeteilt werden, daß sie nach den am 1. Juni geltenden Lobnsätzen berechnet sieben Zehntel des von ihnen in den angegebenen acht Mo⸗ naten erzielten Duichschnittsverdienstes erreichen können. Wenn es nicht möglich ist, die Menge der von den Haug. a beltern in der geit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Mai 1916 gefertigten Arbelt oder des von ihnen erzielten Arbeita— verdtenstes festzustellen, so darf ihnen nicht mehr Arbeit egeben werden, als nötig ist, damit ihr Verdienst den

rtelohn (ortsüblichen Tagelohn) erreichen kann. Eine U beischseitung dieser Arbeits verdienste ist nur insoneit zulässig, als sie nicht durch Zuteslung einer größeren Arbeite menge, sondern durch Erhöhung der Lohnsätze oder durch andere Zuwendungen seitens des Arbeingebers herbei geführt wird.

Versonen, die in den Werkstätten oder Fabriken beschaäͤftigt werden, darf Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Be⸗ triebs nicht übertragen oder für Rechnung Dritter über⸗ wiesen werden.

Wid die Arbeit gegen Stücklohn oder Stundenlohn aus- geführt, so dürfen dle . nicht geringer als die am 1. Juni 1916 geiahlten sein. ird die Arbeit gegen einen nicht in Stundenlobn bestebenden Zritlohn (Wochenlohn, Tagelohn) ausgeführt, so dürfen die Löhne nur im Ver— hältnis zu der tatsächlich eintretenden Verkürzung der Arbeitszeit und keinesfalls um mehr als drei Zehntel gegen⸗ über dem Stande am 1. Juni 1916 gekürzt werden.

stellt werden.

82 Die Vorschriften des 5 1 finden Anwendung auf alle mit der en nrg Bearbkitung und Ausbesserung der Schuhwaren sowie mit dem Einrichten, dem Ausgeben und Abnehmen der Arbeit be⸗ schäftigten Personen. Sie finden dagegen keine Anwendung

1. auf die handelsgewerbliche Tätigkeit,

2. auf die Bewachung der Beiriebganlagen, auf Arbeiten zur Resnigung und Instandhaltung, duich welche der regel. mäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betrsebt bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von denen die Wieder⸗ aufnabme kes vollen werktägigen Betriebs abhängig ist,

3. auf Arbeiten, welche zur 3 Rohsteffen oder des Mißlingens von Arbentserzeugnissen erforderlich sind, (

4 auf die Baufsichtigung des Betriebs,

5. auf die Zu- und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen und

auf das

8§83 Die Landeszentralbeboörden oder die von ihnen dazu ermächtigten Behörden können für ibren Bezirk oder für Teile des selben be⸗ stimmen, wie die zugelassene Arb itszeit auf die einzelnen Werktage zu vertetlen ist. Sie können ferner auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften im 5 1 im öffentlichen Inieresse zulassen.

§8 4 . Die Arbeitgeber der im 3 1 bejeichneten Betriebe sind verpflichtet, dem zuständigen Gewerbeauffichtsbeamten oder den sonst von den Landeszentralbehörden dafür bestimmten Stellen Einsicht in die Lohn listen und sonstigen Bücher soweit zu gestatten, als nötig ist, um die Duichführung der Bestimmungen im 51 zu überwachen.

§8 5 In den Betriebsräumen der im S 1 bezeichneten Betriebe ist an der Innenseite jeder Ausgang tür ein Anschlag anzubringen, der in deutlich lesbarer Schrift den Wortlaut dieser Verordnung wiedergibt.

t. un d Beladen von Eisent abu wagen.

§ 6 Mit Geldstrafe his zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge— fängnis bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorsch iften diestr Verordnung oder den auf Grund des § 3 erlassenen Bestimmungen zuw der handeln.

§7

Diese Verordnung trist mit dem Tage der Verkändung in Kraft. Sie fintet keine Anwendung auf Schuhwarenbetriebe, welche unter die Bekanntmachung der Generalkommandos über die Regelung der Arbeit in den Web⸗, Wik. und Strickstoffe verarbeitenden Gewerbe⸗ zweigen fallen.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretent der Verordnung.

Berlin, den 14. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Veifügung vom 9. Junk 1916 dem Kaufmann Josef Pinkas Braun, hier, Humboldtur. 27, der Handel mit Gegenständen des Kriegs⸗ bedarfs, insbescnderés mit Metallen, auf Grund des § 1 der Buntegsratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fern⸗ baltung unzuperlässiger Personen vom Handel, worden ist. .

Lelpzig, am 13. Juni 1916.

Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Erinst Emil Karl Weiß, Inhaber der Firma Weiß u. Co. Lande gprodukte, Freiburg, Roßkopf⸗ srraße 4, wurde gemäß 5 1 der Bundegratgverordnung vom 23. Sep- tember 1915 jur Fernhaltang unzuverlässi jer Personen vom Handel der Handel mit Kartoffeln duich rechtekräftige Entschlißung vom 46. Märj 1916 unterlagt. Das Handelsverbot erstreckt sich auf die Ghefrtau und die Angestellten des Weiß.

Freiburg i. Br., 10. Jun 1916. Großherzogliche Bejhksamt. Fische r.

BSekanntm achun g.

Dem Fleischermeister Hildebrandt in Großtabarz ist auf Grund der Bur det ratz her ordnung vom 23. S ptember 1915 Über

rr glam in

erhütung des Verderbens von

untersagt

die . ö er ren n, 6 7 w r, mit Fleisch oder Fleischwaren verboten

Tenneberg, den 9. Juni 1916. Herzogl. S. Landratgzamt Waltere hausen. Glä er.

Beschlu.ß.

Auf Grund des 5 27 des Reichs⸗ und Staatsangehörigkeits⸗ gesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 583) werden die in der nachstehenden Liste aufgeführten, im Aus⸗ land sich . Person en, die der vom Kaiser an⸗ geordneten Aufforderung zur Rückkehr (Kaiserliche Verordnung vom 1. Februar 1916, Reichs⸗Gesetzbl. S. 83) keine Folge ge⸗ leistet haben, der el saß⸗lothringischen Staats ange⸗ hörigkeit, soweit sie diese noch besitzen, hiermit für ver⸗ lustig erklärt.

Straßburg, den 7. Juni 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. Freiherr von Tschammer, Staatssekretär.

Liste M.

69) Anowazi Bernhard, geb. 8. 9. 75 zu Valorta Bergoma, Kaufmann, letzter Wohnort Montols la Montagne, mit Ehefrau Julietta geb. Destermme, geb. 2. 8. 87, sowie Shnen Johann Josef, geb. 31. 5. 1904, Bernhard, geb. 19.9. 1906, Ludwig, geb. 19. 10. 1907. 79) Cahen Lazard, geb. 19. 8. 2 zu Aich, Kreis Metz⸗Land, Fabrik= bisitzer, letzter Wohnort Metz, mit Ehefrau Claire geb. Daltroff, geb. 23. 1. 68, und Sohn Gaston, geb. 27. 8 99, Kaufmann. 71) Collin Heinrich, geb. 27. 7. 53 zu Bourges, Pfarrer, letzter Wohnort Metz. 72) Erhard Anna geb. Guepratte, geh. 24. 5. 44 ju Anzig, Rentnerin, letzter Wohnort Anzig. 73) Ehrhard Eugenie, geb. Schützenberger, geb, 21. 11. 65, Witwe, letzter Wobnort Schiltigheim, mit Söhnen Sergius Robert. geb. 3. 106. 97, Student, Hubertus August, geb. 24 5. 1904. 74) Elchinger Karl, geb. 15. 1 65 zu Suff lenbeim, Töpfermeister, letzter Wohnort Sufflenheim, mit Ehe frau Magdalena geh. Kelhofger, geb. 30. 9. 70, sowie Sobn Ernst, geb. 8. 4. 1898, und Tochter Magdalena, geb. 2. 6. 1899. 75) Geiger Benedikt, geb. 31. 3. 59 zu Ingers heim, Fabrikant, letzter Wohnort Ingersbeim bezw. Mülhausen i. E., mit Ehefrau geb. Schweighofer. 26) Gim vel Ernst, geb. 9. 4. 74 zu Markirch, Fabrikant, letzter Wohnort Markirch, mit Ehe frau Jeanne geb. Roche de la Tour, geb. 1. 1. 823. 77) Herzaog Karl, geb. 20. 7. 63 zu Neuchatel, Pfarrer, letzter Wohnort Waldersbach, mit Ehefrau Fr. Sophie geb. Perregaux, geb. 19. 2 71, und Tochter Gabrielle, geb. 7. 6. 1888. T8) Hevmann Luztan, geb. 27. 2. 69 zu Saargemuͤnd, Kaufmann . letzter Wohnort erg n , mit Ehefrau Blanche aeb. ehmann, geb. 10. 9. 76, sowie Söhnen Markus, geb. 29. 1. 1899, Abraham, geb. 1. 5. 1900, und Tochter Rosa Elisa. geb. 10. 12. 1907. 79) Hüter Eugen Dr., geb. 29. 5. 54 zu Pfaliburg, praftischer Arzt, letzter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Lydia geb. Kuhlmann, geb. 17. 9. 67. 80) 8a Ciisabeth, geb. 28. 11. 45 zu Pfalzburg, Rentnerin, letzter Wohnort Straßburg. S1) Kalb Jatob, geb. 265. b. 46, Rentner, letzter Wohnort Schwindratzheim, mit Eheftau Katharina geb. Meyer, geb. 2. 6. 52. S2) Max Cäcllie, geb. Meyer, geb. 8. 9. õ5 zu Straßburg, Witwe, letzter Wohnort Straßburg. 823) Meyer Eugen, geb. 7. 1. 53 zu KReichenweier, Bankdirektor, letzter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Julia geb. Sattler, geb. 22. 6. 56. S4) Michelang Gregor Karl, geb. 12. 3. 48 zu Markirch, Rentner, letzter Wohnort Marktrch, mit Ehefrau Adrtenne geb. Comard, geb. 24. 4 61 S5) Michelang Aumette, geb. 4 3. 1893 zu Markirch, ohne Gewerbe, letzter Wohnort arkirch. SG) Moise Ferdimand, geb. 1. b. 64 zu Forkach, letzter Wohnort

, ,

Anzig, Winzer, letzter Wohnort

Justin, geb. 31. 3. 51 zu Pierre, geb. 24 5. 50.

Anzig, mit Ehefrau Margareta geb.

s9) Moyse Samuel, geb. 1. 10. 63 zu Fentsch 1. S., Kaufmann,

letzter Wohnort Metz, mit Ebefrau Leonie geb. Blum, geb. 20 1. 73, sowie Söhnen Andreag, geb. 9. 10. 1899, und Peter, geb. 27. 12. 1903, 90) Oster Therese geb. Weckel, geb. 6. 8. 66 zu Walk, Rentnerin, Ltzter Wohnort Straßburg, Sa) Oury Josef, geb. 14. 4. HI ju Diedenhofen, Rentner und Generalagent, letzter Wohnort Diedenhofen, 92) Pi rot Viktor, geb. 26. 12 35 zu Corningen, Rentner, letzter Wohnort Corningen, 93) Pisrot Luise, geb. 17. 2. 69 ju Corningen, Rentnerin, letzter Wohnort Corningen, 94) Pierson Adolf, geb. 6. 8. 57 zu Talingen, Kreis Metz. Land, Landwirt, letzter Wohnort Talingen, mit Ehefrau Klotilde geb. Müller, geb. 26. 2. 80, und Tochter Marie Eugenie, geb. 14. 8 18909, 6s) Precheur Julien, geb. 14. 1. 67 zu Mülhausen 1. E., Gruben⸗ dirtktor, letzter Wohnort Kleinrosseln, mit Ehefrau Anna geb. Zabiche, geb. 20 10. 74, sowie Söhnen Moritz, geb. 7. 9. 18965, und Jobann, geb. 11. 11. 1887. 96) Rohner Magdaleng, geb. 17. 5. 68 ju Bolsenheim, Kreis Erstein, Barmherzige Schwester, letzter Wohnort Straßburg. O7) Schissele Alfred, geb. 6. 7. 67 zu Zabern, ehem. Rechtsanwalt, letzter Wohnort Zabern, mit Ehefrau Henriette geb. Bourgon, Leb. 24. 9. 79, und Sohn Renatus, geb. 29. 9 99, sowle Töchtern Marte, geb. 18. 1. 1901, und Magdalena, geb 185 5. 190665. O8) Seltz Jenny, geb. 28. 3. 1854 zu Straßburg, Rentnerin, letzter Wohnort Straßburg. 99) Weil Moritz, geb. 3. 6. 40 zu Reich hofen, Rentner, letzter Wohnort Straßburg, mit Ehefrau Celestine geb Weil, geb. 14. 2. 48. E09) Weil, Magdaleng, geb. 12. 1. 72 zu Straßburg, ohne Ge⸗ werbe, letzter Wohnort Straßburg. 101) Weil, Laura, geb. 23. 5. 75 zu Straßburg, ohne Gewerbe, letzter Wohnort Straßburg. E02) Weill, Anna, geb. 10. 5. 77 zu Stiaßburg, ohne Gewerbe, letzter Wohnort Straßburg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

207. Liste.

A. Städtischer Grun dbesitz. Kreis Zabern. (XIX. Nachtragsverzeichnis.)

; Gemeinde Zabern. Wohnhaus und Nebengebäude Mauerngasse 10 des Georg und Heinrich Carrier, Lyon (Verwalter: Bürgermeister Großmann in Zabern).

B. Ländlicher Grundbesitz. Kreis Schlettstadt. (XV. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Orschweiler.

18,51 a Reben des Jacob, Eugen, Winzer in St. Pilt (Verwalter: Rechtganwalt Cramer in Schletistadt).

Straßburg, den 14. Juni 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Die von heute ab 7 Ausgabe gelangende Nummer 124 bes Reichtz⸗GFesetzblatts enthält unter

Nr. 5249 das Gesetz über Erhöhung der Tabakabgaben, vom 12. Juni 1916, und unter

Nr. 5 V0 eine Bekanntmachung über das Verbot der Ver⸗ wendung von Fern und Elerkonserven zur Herstellung von Farben, vom 14. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 15. Juni 1916.

en,, rũer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 125 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 52bl eine Bekanntmachung, betreffend Außerkraft⸗ setzung von Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über Unfallversicherung, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5252 eine Bekanntmachung, betreffend 8 214 Abs. 3 der Reichs versicherungsordnung, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5253 eine Bekanntmachung, betreffend die Durch⸗ führung des 8 392 Abs. 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kriegsteilnehmer, vom 14. Juni 1916, unter

Nr. 5254 eine Bekanntmachung über Arbeitsnachweise, vom 14. Juni 1916, und unter

Nr. 5255 eine Bekanntmachung, betreffend die Ein⸗ schränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden, vom 14. Juni 1916.

Berlin W. 9, den 16. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüe r.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 126 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5256 eine Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, vom 14. Juni 1916, und

unter Nr. 5257 eine Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung

der Prioritätsfristen in Spanien, vom 14. Juni 1916. Berlin W. 9, den 16. Juni 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

st önigreich Pren ßen. Ju st izm inisteriLum.

Den Landgerichtsräten, Geheimen Justizräten Wilson in Erfurt und Schmidt in Naumburg a. S. sowie dem Amts⸗ gerichtsrat, Geheimen Justizrat Handrick in Guben ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension erteilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Burchard bei dem Landgericht in Inster⸗ burg, Lo vis bei den Landgerichten l, und II in Berlin, Gröning bei dem Landgericht in Potsdam, Dr. Klauß bei dem Landgericht in Kiel, Salinger bei dem Amtsgericht in Charlottenburg und dem Landgericht HII in Berlin, Dr. Dochnahl in Oberursel bei dem Amtsgericht in Bad n, . v. d. H, Erasmy bei dem Amtsgericht in Gelsen⸗ irchen und Buchholz bei dem Amtsgericht in Labischin.

Mit der Löschung der Rechtsanwälte Justizrat Burchard

otar erloschen.

. terburg und Buchh eo n eg, in der Rechtgzanwalts⸗

t zugleich ihr Amm als

In die Lie, her Rechtsanwälte, sinds eingetragen: der

Rechtsanwalt Dr. Klauß von dem Amtsgericht und dem Land⸗ gericht in Kiel bei dem Oberlandesgericht daselbst, der Rechts⸗ anwalt Gröning aus Potsdam bei dem Amtsgericht in Werder, der Rechtsanwalt Dr. Ulmer aus Känigsberg bei dem Amtsgericht in Wehlau und der Gerichtsassessor Dr. Grzimek bei dem Amtsgericht in Rastenburg.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist über das in Deutsch⸗ land befindliche Vermögen der französischen Staatsangehörigen J. H. Laurens und A. M. de Labarre, Gesellschafter der Firma Cigarettes Ed. Laurens Le Khedive in

ies baden zwangsweise die Verwaltung angeordnet worden. (Verwalter: Bücherrevisor Emmerich Kleemann in Wiesbaden.)

Berlin, den 14. Juni 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusensky.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Satzung für die Regelung des Viehankaufs in der Provinz Brandenburg und in Berlin vom 10. Februar 1916 werden unter Aufhebung unserer Bekannt⸗ machung vom 14. April d. J. (veröffentlicht in Nr. 92 des Deutschen Reichsanzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗ anzeigers vom 17. April 1916) für den Verbands bezirk (Provinz Brandenburg und Stadt Berlin) folgende Stall höchstpreise uf . Ankauf von Kälbern zur Schlachtung fest⸗ gesetzt:

t bis 100 Pfd. Lebendgewicht bis 60 S für 50 kg

über 100 bis 150 Pfv. . 80. 160 . 200 . k. 100 . 209 ö 120 . 9 (Mastkälber und Dovpellender).

Die Preise der höheren Gewichtsklasse dürfen jedoch nan dann

beiahlt werden, wenn die Tiere die Gewichtsgrenze der vorigen Klasse um mindestens 1 Pfund überschreiten. . Zuwiderhandlungen gegen die ohigen Preisbeftimmungen werden auf Grund des § 17 Ziffer 4 der Bundegratsperordnung über die Errlchtung von Prelsprüfstellen und Versorgungtzregelung vom 25. September 1915 (RGBl. S. 607) in Verbindung mit der Bundesratgverordnung zu deren Ergänzung vom 4. November 1915 (RGBl. S. 128) sowie der Ausführundganwelsung der Landegzentral.

behörden dazu vom 19. Januar 1916, 57 der Anordnung der vandes⸗

zentralbehörden vom 19. Januar 1916 ia Verbindung init 5 2 der Satzung mit Gefängnis big zu 6 Monaten oder mit Geldstiafe biz zu 1500 M bestraft. ̃ 2 ne nn. Bestimmungen treten mit dem 4. Junt 1916 in

Berlin, den 4. Juni 1916.

Brandenburg⸗Berliner Piehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Reglerungsrat.

Kraf

6 .

Betanntm achung.

Auf Grund des 3 2 ber Satzung für die Regelung des

ufs in ber Provinz 6 , 6 . vom )J. Februar 19165 werden unter Aufhebung unserer Bekannt- machung vom 11. März 1916 ver n g. in Nr. 62 des Deutschen Nelchganzelgers und Königlich e g, Staata⸗ ,, 18. März d. J) für den Verbands hezirt (Pro⸗ vinʒ ,, und Stadt Berlin) vom 18. Juni 1916 ab folgende Stallhöchstpreifse für Rindvieh zur Schlachtung festgesetzt:

A. a. fur 4 aut gemãaͤstete oder vollflelschige in bis zu 7 Jahren, 2 * n Kühe 49 * 3) . . = Bullen 5 4 21 ö Färsen . 110 für 50 kg Lebend gewicht. b. für bestausgemaästete Tier (Fertiäger) dieser Preiegllasse dürfen big zu 12 4 für je so kg mehr gezahlt werden. B. für h ausgemãastete oder vollfleischige 6 über J Jahre, 12 1 9 9 e 9 12 3 Buhlen 4) angtfleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jeden Alters und jwar für die unter Ziffer 1—4 aufgeführten Tiere bei einem Lebendgewicht über 10 Ztr. 190 MS für 50 kg Lebendgewicht * 36 - 19 * 9 * * ' 7.— 851 * 90 . 50 * * 514 7 . 85 . * 50 * big zu bz. 75. 6. C. für gering genährte Rinder einschließlich Fresser 70 M für 50 Kg Lebendgewicht. D. für minderwertige Rinder jeden Gewichts und Alters sind an—⸗ gemessene Preise zu vereinbaren, welche sich aber noch unter den vorstehend genannten Preisen zu halten haben.

II.

Die Feststellung des Lebendgewlchts erfolgt am Standort der Tiere unter vorherigem Abzug von Ho /. Ist eine Gewichtz⸗ seststellung am Standort nicht möglich und haben die Tiere einen Weg von mindesteng 5 km bis zur Wage zurückgelegt, so werden Gewichte kärzungen nicht vorgenommen.

III.

a. Die zur Klasse J1 A. a. Ziffer 1— 4 gerechneten Tiere messen bi dem Ankauf mit einem gurtartig hinter den Schulterblättern quer über den Rücken gejogenen Haar— schnitt in Form eines Stabes versehen werden.

Die mit dem Zuschlag zur Klafse 1 A. b. bewerteten Tiere müssen bel dem Ankauf mit einem Haarschnitt in Form eines rechtwinkligen Krenieg guf dem Rücken (Rückarat) verseben werden, von dessen Schnittlinie feine im rechten Winkel zum Rückgrat stehen darf.

3

des Rindes N Anschnitt für Tiere, denen Anschnitt fuͤr Tiere, denen der Preis der Klasse A als Fetträger ein Zuschlag zugebilligt ist. zum Preise der Klasse A ; ö. bewilligt ist.

Zuwlderhandlungen gegen die obigen Preisbestimmungen werden auf Grund deg 5 17 3iffer 4 der Bundegratgverordnung über die Errichtung von Preisprüfstellen und Versorgungstegelung vom 25. September 1915 (RGBl. 607) in Verbindung mit der Bundeg. ratsperordnung zu deren Ergänzung vom 4. November 1915 (RGBl. S. 128) sowie der Ausführungsanweisung der Landeszentral. behoͤrden dazu vom 19. Januar 19165, 87 der Anordnung der Landes zentralbehö den vom 19. Januar 1916 in Verbindung mit §5 2 der Satzung mit Gefängnitz bis ju 6 Monaten oder mit Gelostrafe bis zu 1500 4 bestraft.

Berlin, den 17. Juni 1916.

Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Die unterm 12. Mal 1916 im Reichs! und Staatsanzeiger“ angeordnete Schließung der Müble der Witwe Elise Bintzer in Eschwege wird hiermit wieder auf gehoben.

Eschwege, den 14. Juni 1916.

Die Polilzelverwaltung. Dr. Stolzenberg.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 haben wir der Frau Marie Mattern, geborenen Prittmann, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit frischem Gemüse, Obft und Südfrüchten im Ladengeschäft Fürsten walderstraße 64 und auf dem Wochenmairkte wegen Unzuverläͤssigkteit untersagt.

Frankfurt a. O., den 14. Juni 1916.

Die Polizeiverwaltung. Frantz.

Bekanntmachung.

Dem Warenagent Ernst Rempe in Bonn, Bach lraße 59, habe ich auf Grund des 5 1 der Bundesratgberordnung vom 23 Sep⸗ tember 1915 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 603) die Ausübung des Gewerbes als Warenggent mit Gegenständen des täglichen Be darfs, insbesondere mit Nahrungs- und Futtermttteln aller Ait, untersagt.

Bonn, ben 9 Junk 1916.

Die Oꝛrtspolizeibehötde. Der Oberbürgermeister. J. V.: pie hl.

Nichtamtliches. Deu tsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. Juni 1916.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hielt heute eine Sitzung.

In der Tagespresse sind in den letzten Wochen immer leb⸗ haftere Klagen über den stets sich weiter aus dehnenden Ketten⸗ handel geäußert, und schleunige Abstellung der Mißstände wird immer dringender gefordert. Der Kettenhandel treibt die Ware von Hand zu Hand. Er enthält sie zeiweise dem Verbr . vor e , 32 e in e. Höhe, 6. ., auf den vielleicht im Auge vorliegenden großen Bedarf, uuf die are ch lit 6 ir, nur im Interesse eines mühe⸗ losen Gewinnes. Besonders lebhaft betätigt er sich auf dem Lebensmittelmarkn Die große Zahl der täglichen Anzelgen, in

denen Preisangebote für Lebens mittel r. und Lebens⸗ mittel in oft erstaunlicher Menge zu „Höchstpreisen“ angeboten werden, gehen allein schon Einblick in den Umfang dieses Schiebe⸗ handels. Personen, die sich früher nie mit Handel befaßt haben, Firmen, die sich früher ganz anderen Handels zweigen widmeten, haben sich auf dieses bei gerissener Ausnutzung große Gewinne bringende Geschäft gestürzt. Bei dem

großen volkswirtschaftlichen Schaden, den der Kettenhandel

zeitigt, bei der Verbitterung der Bevölkerung, die er hervorrufen muß, bei dem unverantwortlich hohen Gewinn, den er erzlelt, sind einschneidende Maßnahmen geboten. Der Präsident des Kriegsernährungs amts hat vor etwa 14 Tagen im Reichstag solche Maßnghmen eg mt Der öffentlichen Meinung dauert die Erfüllung der in Aussicht gestellten Regelung bereits zu lange: „es werde allzu lange diesem Treiben untätig zugesehen“. Der Voistand des Kriegsernährungsamts hat sich vom Zusammentritt an mit dieser Frage beschäftigt; aber so einfach, wie es nach den zahlreichen Vorschlagen, die gemacht werden, erscheinen muß, ist sie nicht zu lösen, da der redliche Handel geschützt, der Schiebehandel aber auf das schärfste getroffen werden muß.

Nunmehr sind die Verhandlungen im Kriegsernährungs— amt abgeschlossen. Nach weiteren Beratungen mit Sachver⸗ ständigen des Handels und der Zeitungsverleger hat das Kriegsernährungsamt eine den Ketten⸗ und Schieber—⸗ handel mit Lebensmitteln nach allen Richtungen scharf fassende Verordnung festgestellt, deren Erlaß voraussichtlich in den nächsten Tagen erfolgen wird. Danach soll der Handel mit Lebensmitteln fortan nur mit ausdrücklicher Genehmigung ie n sein. Von der Genehmigungspflicht sollen fortan nur olche Kleinhandelsbetriebe befreit sein, die Lebensmittel un—⸗ mittelbar an den Verbraucher abgeben.

Zur Behebung von Zweifeln, ob die Vorschriften der Be⸗ kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Vertäufen von Web⸗, Wirk- und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214) auch auf Waren Anwendung finden, die ganz oder teilweise aus Zellstoff⸗ oder Papiergarnen her— gestellt sind, wird laut Mitteilung des „W. T. B.“ festgestellt, daß auch die aus Zellstoff⸗ o der Papiergarnen herge— stellten Erzeugnisse der Preisbeschränkung der genannten Verordnung unterliegen. Wer bei Verkäufen dieser Art Waren die gesetzlich gezogenen Preisgrenzen überschreitet, hat nicht nur zu gewärtigen, daß durch die nach der genannten Verordnung zu bildenden Schiedsgerichte eine Preisminderung herbei⸗ geführt wird, sondern setzt sich auch der Gefahr n n mn, Verfolgung aus.

Zu der Verordnung vom 10. Juni 1916, betreffend Be⸗ standsaufnahme und Regelung des Verkehrs von Kakao und Schokolade, gibt die Kriegs-Kakao⸗-Gesell⸗ schaft m. b. H., Hamburg 1 (Mönckebergstraße 31), wie W. T. B.“ mitteilt, folgende Erklärungen:

Anmeldepflichtig sind alle Firmen oder Personen, die am 13. Funi von den in der . genannten Waren Mengen über 25 kg einer Gattung in Gewahrsam hatten. .

Die Menge ist in Kilogramm, Reingewicht, anzugehen. Pialinéz, Konfekt, Marzipanstangen mit Schokoladenüberzug, sind nicht anmeldepflichtig. Dagegen sind anmeldeyflichtig z. B. Schoko. ladenpulver, Suppenmebl (wenn es einen 3 sat yon Kakacpualper

enthält), Schokoladenplättchen, Cremeschekolade, Napolttalng.

Kakao⸗ und Schokoladefabeiken sowie Kleinbändler dürfen ohne besondere Erlaubnis der Kriens, Kakao. Gesellschaft Mare absetzen Als Kleinhändler im Sinne der Verordnung gelten Labengeschaͤfte, die unmittelbar an Verbraucher abgeben.

Alle übrigen Firmen haben die Ermächtigung der Kriegs Kakao⸗ Gesellschast zum Vertauf einzuholen.

Eine allgemeine Ermächtigung, die in der Verordnung vom 10. Junt 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 503) genannten Waren absetzen zu dürfen, kann nicht ertetlt werden.

Wer Ware ju veräußern beabsichtigt, hat einen entsprechenden Antrag einzureichen unter genauer Bezeichnung der betreffenden . und gleichzeitiger Angabe des Käufers und des Verkaufs. preises.

Die Erlaubnis zum Veikauf wird im allgemelnen nur erteilt werden gegen Vorlage einer beglaubigten, beböndlichen Beschelnigung, daß der Antiagsteller während elnes angemesseyen Zeltraums regel⸗ mäßig mit den betreffenden Waren gehandelt hat, und den Nachweis, daß der Verkauf der Waren an Kleinbändler, emeinnützlge Gesell⸗ schaften usw. zur unmittelbaren Abgabe an die Verbraucher oder Kakao, und Schokoladefabriken zu angemessenen Preisen erfolgen soll.

Gegenüber der vom Druckpapiersyndikat vom 1. Juli ab in Aussicht genommenen erneuten Erhöhung der Preise für Zeitungsdruckpapier kann, W. T. B“ feststellen, daß die Reichslestung in Anbetracht des öffentlichen Interesses, das für die Kriegszeit an dem gesicherten Erscheinen der Tagespresse besteht, enischlossen ist, die erforderlichen Maßnahmen zu er⸗ greifen, die geeignet sind, der Tagespresse das benötigte Zeitungsdruckpapter auf der derzeitigen Preisgrundlage soweit als möglich sicherzustellen.

Zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen wird darauf , daß Anträge auf Bewilligung der zöhnung kriegsgefangener oder vermißter Mann⸗ schaften nicht nur unmittelbar an den Feldtruppenteil, sondern auch an den Ersatztruppenteil und wenn dieser nicht bekannt sein sollte, an das für den Wohnort zu⸗ ständige Bezirks kommando gerichtet werden können. Die Ersatztruppentelle und Bezirkstommandos veranlassen als dunn die erforderlichen Erhebungen hei ben Wohnsißhe sörden der Antragsteller und sorgen für die Weitergabe der Anträge 9. die . (Eclaß vom 10. 4. 1916 A. V. Bl.

1753.

Um einer vielfach bestehenden irrigen Ansicht zu begegnen, wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß gefangene oder vermißte Kriegsteilnehmer nach den Bestimmungen den Anspruch auf Löhnung mit dem Schluß des laufenden Mongts⸗ drittels verlieren, in dem sie in Gefangenschaft geraten sind oder vermißt werden. Nach Ablauf dieser Frist stehen ihnen also keinerlei Gebührnisse mehr zu. Bezug von Löhnung beginnt erst wieder mit dem ersten Tage desjenigen Monatsdrittels, in dem sie wieder beim Truppenteil eintreffe X. ährend der Gefangenschaft oder des Vermißtseins darf aher die Löhnung ganz ober zum Teil an die Ehefrau oder die ehelichen oder legitimierten Kinder inabesondere dann bewilligt werden, wenn ihr Unterhalt daraus bestritten werden soll. Maß⸗ gebend für die Bewilligung ist der Grad des Bedürfnisses.

Das Recht auf

Ein Bedürfnis wirb im allgemeinen bereits dann anzuerkennen sein, 2 Familienunterstützung auf Grunb des Reichs geseßzes vom 28. 2. 188854. 8. 1914 gewährt wird. . Entfernteren Angehörigen (Eltern, Großeltern, Geschwistern, Geschwisierkindern, Pflege⸗ oder Adoptiokindern) kann dagegen Löhnung nur bewilligt werden, wenn der Kriegsgefangene oder Vermißkte ganz oder überwiegend ihr Ernährer war, und wenn diese Angehörigen bedürftig sind. Beide eren e . müssen also K . Nachweis muß durch ortsamt iche Bescheinigung erbracht werden. . schh . Perfonen, z. B. unehelichen Kindern, Pslege⸗ eltern, Stiefeltern, können Löhnungsteile überhaupt nicht zu⸗

gebilligt werden.

Bekanntlich sind nach 8 390 des An gestelltenveyrsiche⸗ rungsgefetzes Angestellte, die bei einer privaten Lebeng⸗ versicherungsgesellschaft versichert sind, unter gewissen Voraus setzungen von der eigenen Beitragepflicht zur Angestellten⸗ versicherung befreit. Die Arbeitgeber müssen auch in diesen Fällen ihre Beitragshälfte entrichten, können aber, wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, von den ihrerseits etwa gezahlten Zuschüssen zur privaten Versicherung des An⸗ geslellten die an die Reichsversicherungsanstalt zu ent⸗ richtenden Beiträge kürzen. Die an dem Zuschuß gekürzten Beiträge zahlt die eichsversicherung s anstalt auf. Auttag des Versicherten aus den Arbeitgeberheiträgen an die private Versicherungsgesellschaft weiter, wenn ihr vom Versicherten ein entsprechender Teil seiner Forderung aus der privaten Ver⸗ sicherung abgetreten wird 18 392 Abs. 3). Der Versicherte hat dann seine gesetzlichen Ansprüche auf die halben Leistungen der Angestelltenversicherung (aus den Arbeitgeberbeiträgen) und seinen Anspruch auf den nicht abgetretenen Teil der Forderung aus der privaten Versicherung; die Reicht versicherungs anstalt ist für ihre Weiterzahlungen durch den abgetretenen Teil der privaten Versicherungsforderung gedeckt. .

Unerwünschte Folgen können sich nun ergeben, wenn der Versicherte dauernd berufsunfähig wird. Dann enxlischt nämlich sowohl die Pflicht wie das Recht zur freiwilligen Weiter⸗ versicherung nach dem Angesielltenversicherungsgesetz. Beiträge können für den Versicherten nicht mehr geleistet werden; mithin auch keine Zahlungen der Reichsversicherungsanstalt an die private Lebensversicherungsgesellschaft. Der ahgetretene Teil der Versicherung würde in der Regel verfallen, d. h. die Reichs⸗ versicherungsanstalt erhielte nur seinen Rückkaufswert.

Um dieses Ergebnis wenigstens für die berufzunfähigen Kriegsteilnehmer zu verhüten, bestimmt eine Bekanntmachung des Bundesrats vom 14. Juni, daß der abgetretene Teil der

orderung aus der privaten Lebensversicherung auf den Ver⸗ icherten rückübertragbar wird, wenn dieser Kriegsteilnehmer war, infolge des Krieges berufsunfähig geworden ist oder noch wird, und wenn er der Reichsversicherungsanstalt die von ihr weitergezahlten Beiträge zuzüglich 3i/x v. H. Zinsen und Zinses⸗ zinsen erstattet hat. Der Versicherte ist dann in der Lage, seinen privaten Versicherungsanspruch selbst in vollem Um⸗ fange weiter aufrecht zu erhaiten.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1016 und 1017 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 557. Verlustliste der preußi⸗ schen Armee sowie die 291. und 292. Verlustliste der sächsi⸗ schen Armee.

Bayern.

Der Finanzausschuß der Abgeordnetenkammer hat bei der Forisetzung der Beratung des Postetats, wie „W. T. B.“ meldet, mit erheblicher Mehrheit einen Antrag der Abgeordneten Held und Graf Pestalozza (Zentrum) an⸗ genommen, die Kammer wolle beschließen, die Staatsregierung zu ersuchen, entgegen dem Beschluß des Reichstags vom 3. Juni an der bayerischen Post marke mit allem Nach⸗ drucke festzuhalten.

Großbritannien und Irland.

Das Handelsamt hat einen Ausschuß ernannt, der die Aufgabe hat, das Steigen der Lebensmittelpreise seit Kriegsbeginn zu untersuchen und Maßnahmen zur Besserung der Lage vorzuschlagen.

Frankreich.

Die Deputiertenkammer hat gestern mit 412 gegen 138 Stimmen beschlossen, eine Geheimsitzung abzuhalten. Die Sitzung wurde um 2A Uhr unterbrochen, um die Räumung der Tribünen vorzunehmen. Um das Geheimnis zu wahren, sind die strengsten Maßregeln ergriffen worden. Laut Meldung des „W. T. B.“ liegen neun Interpellationen vor, die sich sämtlich auf Verdun beziehen, besonders eine Faores, der über die Gründe der ungenügenden Verteidigung Verduns und über die Maßregelung interpelliert, die gegen die dafür verantwort⸗ liche Persönlichkeit verhängt wurde. Am späten Nachmittag wurde die geheime Sitzung auf heute vertagt.

Nu szland. .

Der Kaiser hat nach einer Meldung der „St. Peters burger Telegraphenagentur“ folgendes Telegramm des Königs von Italien erhalten. ö Ich bin mit dem ganzen italienlschen Volke im Geiste mit dem Gefühl tiefer Brwundtnung bei der mächtigen Off nsive Deiner =- Here und lende Dir dle, herilichsten und frenndschattlichen Glück. wönsche. In der Ueberzeugung, daß die gemeinsamen Anstrengungen zu einem endgültigen Erfolge jübren werden, bitte ich Dich, ver

) n dschaft unerschünerlich ist. sichert zu sein, daß meine Freundschaft , .

Nnmãnien.

Die rumänische Regierung hat zur Untersuchung des Zwischenfalls von Mam ornißa einen Ausschuß eingesetzt. Ju dieser Meldung gibt das Blatt „Az Est“ folgende Schilderung des Einfalls der Russen:

Der Emfall fand Sonnabend Nachts statt Die Russen haben nicht, wie anfangs gemeldet wurde, bloß einige Stunden lang sondern bis zum Montagabend dort verweil Sie baben ugraͤben auf ˖ gen orfen, das Zollgebsude der Grenjpoltzei, Post⸗ und Lelegrav ben. amt, Gemeindehaus 24 ulgebäude besetzt und von dort cinen eftigen Kampf gegen die österreichis ae en Truppen eröffnet.

3 burden guch mehrere e n bürger verwundet. Der gr , n bn er 46 1 . ie Russen schlugen elne Brüs nh 7 b n n, Truppen an. Alg sie 9