1916 / 145 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Jun 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Weststernberg, Diakonisse Marie Sch anz

Kunersdorf, Kreis We

n Schwäbisch Hall, W

ürttemberg, Dialonisse Grete Schick

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Deuntsches Reich.

Seine Maßestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die Geheimen Regierunggräte und vortragenden Räte im Reichsamt des Innern von Specht und Dr. Schulze zu Geheimen Oberregierungsräten zu ernennen.

Dem Bibliothekar bei dem Reichsgericht Dr. Hans Schulz in Leipzig ist der Titel Oberbibliothekar verliehen worden.

Bekanntmachung über den Verkehr mit Süßstoff.

Vom 260. Juni 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 30. März 1916, betreffend die Abänderung des Süßstoffgesetzes (Reichs⸗Gesetzbl. S. 213), wird folgendes bestimmt:

Die Reichszuckerstelle wird ermächtigt, in Fällen dringenden Bedarfg zu anderen als den in den Betanntmachungen vom 26. April 1916 (Reichs, Gesetzbl. S. 340) und vom 7. Jun 1916 (Meichs⸗ Gesetzbl. S. 459) bezeichneten Zwecken an Ktommunalverbände Süß⸗ stoff nach Maßgabe der berfügbaren Bestände zu überweisen.

Vie Kommunalverbände baben den Bejug und Verbr

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Der Sie dertreter bes Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 20. Juni 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druck⸗ papier vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

51 Verleger und Drucker von Zeitungen, die auf maschinenglattem, holihaltigen Druckvavier gedruckt werden, sowie alle sonstigen Per⸗ fonen, die unbedrucktes Papier der genannten Ait beziehen, dürfen in der . vom 1. Juli 1916 bis zum 31. August 1916 solches Papier nur in den Mengen bezteben, die für sie von der Kriegswirtschafis⸗ stelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung herelts abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Gꝛundsaͤtzen: L. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1. bis 200 Quadratmeter eingenommen hatten, er⸗ fahren eine Einschränkung bon 5 vom Hundert 2. von 201 bis 250 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von b, vom Hundert - von 251 bis 300 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 6 vom Hundert von 301 bit 350 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 68 vom Hundert von 351 bis 400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschräntung von 7 vom Hundert . von 40l bis 500 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 8 vom

undert von bol big 600 Quadratmeter eingenommen batten, erfahren eine Einschränkung von 9 vom

Hundert ven 601 bis 700 Quadratmeter eingenommen in , eine Einschränkung von 10 vom

under von 701 bit 800 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 11 vom

undert von Sol bis 950 Quadratmeter eingenommen 1 n n eine Einschrͤnkung von 12 vom

under von 951 bis 1100 Quadratmeter eingenommen hatten, . eine Elnschränkung von 13 vom

PVundei von ol bis 1259 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 14 vom

Hundert von 1251 bis 1400 Quadratmeter eingenommen hatten, erfahren eine Einschränkung von 15 vom

undert ; 9 1401 bis 1609 Quadratmeter eingenommen e,, ö. eine Eluschraͤnkung von 16 vom un über 1600 Quadratmeter eingenemmen hatten, ey fahren eine Ginschraͤnkung von 17 vom Hundert

errechnet für einen Zeitraum von zwei

ier, Monaten.

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den Druck der Zeitung im Jahre 1915 veibrauchten Menge von ru

maschlnenglattem, holzhalligen D

der von ihnen sür

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eren, . r r rung.

2 96 6 gert hat, ie. ter, wenn die Mi nderung bis zu o Quadratmeter rägt, 1

1 vom Hundert über diejenige Menge

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eträgt, 2 vom Hunder ö

über gtzog Quadratmeter beträgt, een, sind.

3 vom Hundert

Z itungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen. iüber dem Jahre I5iz dermehrt hat, erbalten, wenn die Vermehrung r . . betrigt,

76 Quadratmeter be ˖ 4 unter derjenigen

2 3. Menge, zu deren Be⸗ trägt, S vom Hun eit ug sie gemäß Ziffer 4. von iol bis 155 Quadratmeter be berechtigt sind. trägt, 10 vom Hundert über 125 Quadratmeter beträgt, 12,5 vom Hund irt 2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem, malchlnenalatten, holihaitigen Druckpapier dürfen für die Zeit vom 14. Jul 1916 bi zum 31. Auqust 1815 nur 85 voa Hundert deren igen Menge vom zoelchem Papier benehen, die sie im Jahre 1916, berechnet auf einen Zeitraum von jwei Monaten, bezogen haben. 3. Bei Fesisetzung der Menge, die nach Ilffer 1“ und 2 be⸗ zogen werden darf, werden Bestände an unbedrucktem, maschinen. glatten, bolihaltigen Druckpapler, nach Abijug einer dem Verhrauche

anzusehen ist, angerechnet.

2

Der Bestimmung deg 8 1 unterliegen nicht die Verleger solcher auf maschtnenglattem, holzhaltkgen Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Autzgaben in einer Woche nicht mehr als 7 Hogen zu je 4 Seiten umfaffen und die nicht öfter als einmal täglich ersch Hen.

Pie Verleger diefer Zeitungen haben der Kriegswörischafte telle für das Deutsche , e auf ihre Kosten ein Pflichtexemp ar jeder Ausgabe durch die Post regelmäßig zu überweisen.

8583 ür die Bestellungen (Abrufe) und Lieferungen an unhedrucklem, nn,, holichaltigen Druckpapier gelten die Vorschriften der 589 II und 15 der Bekannimachung über Bruckrapler vom 19. April ol6 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 84).

Bei der Ginsendung der Bestellungen (Abrufe) an die Kriegg⸗ wirtschaflsstelle für das Deutsche Zeitungzgewerbe ist der Zweck an= zugeben, zu dem das Druckpapler Verwendung fiaden soll.

Ein Anspruch an die Kriegewirtschaftoͤstelle für das Deutsche Zeltungsgeweibe auf Lieferung besteht nicht.

4 Alle Benleher von uh rn maschinenglatten, oh r en Drucpapler haben der Krtegswirtschaftssielle fär das Deutsche Jeitungsgewerbe big zum fünften Tage eines jeden Monats aniugeigen, welche Mengen (in Kilogramm) sie im vergangenen Monat veräußert oder verbraucht haben. 85

Gebt elne auf maschinenglattem, holjhaltigen Druckpapier ge druckle Zeitung, Zeitschrist oder sonstige periodisch erscheinen de Druck- ent ein, so har der blsherige Verleger dies der Kriegswirtschafts.⸗ telle für das Deutsche Zeitungsgewerbe unverzüglich anzujeinen. Die —ͤ ß. muß ergeben, an welchem Tage die Druckschritt br Er

lle vorhanden waren.

Unbedructes, maschinenglatteg, holihaltiges Druckpavler darf ohne Genebmigung der Kriegswitschafisstelle für das Deutsche Zeitangs⸗ gewerbe nicht verkauft oder sonstwie weitergegeben, auch nicht ju cinem anderen als dem in der Bestellung (Abruf angegebenen Zwecke ver⸗ wendet werden. Zum Weitervertauf einzelner Rollen reste im Gewicht: bis zu 10 Kilogramm für jeden Rollen rest bedarf es der Zustimmung der Kriegs wirtschaftsstelle nicht. 861

Von jeder Aenderung in der Erscheinungsweise von Zeitungen, Zeltschriften oder sonstigen periodisch erscheinenden Druckschristen, die auf maschinenglattem, holzhaltigen Druckvapter gedruckt werden, ist der Kriegswirtschastsstelle für daß Deutsche Zeitungs gewerbe unverzüg lich Anzeige zu erstatten. 983

Die Lieferung von Frei und Werbeexemplaren von solchen Zestungen, Zeitschriften und sonssigen pertodisch erscheinen den Druckschristen, die Janz oder teilweise auf maschinenglattem, holzbaltigen Druckwapier hergestellt sind, ist verboten, gleichgültig, ob die Lieferung auf längere oder kürzere Zeit, ob sie durch Verleger oder durch Mutelgpersonen erfolgt. Die Lieferung ven Pflichtexemplaren an Behörden wird von dieser Bestimmung nicht berührt, ebenso ist die Abgabe von Frei⸗ exemplaren an Mitarbeiter, Lazarette und Soldatenheime, jedoch nicht mehr als ein Ex mplar, und die Abgabe von Belegexemplaren an Inserenten gestattet. 89

Wer unbedrucktes, maschlnenglattes, holjbaltiges Druckvapier im Bestze hat, hat es der Kriegswirtschaftsstelle für das Veutsche Jeltungs gewerbe auf deren Verlangen käuflich zu überlassen. Dies 8 nicht für Mengen, die nach § 1 Ziffer 3 als Reserve des

esitzers anzusehen sind.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Kriegswirt chaftzstelle für dag Deutsche Zeitunge⸗ gewerbe duich die zustãndigen Behörden auf die Kriegswirtschaftsstelle übertragen. Welche Behörden zuständig sind, bestlmmt die eberste Landes z entralbehörde. Die Anordnung ist an den Besitzer des Diuck⸗ papterg zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Dem Besttzer ist für die überlassenen Mengen ein angemessener Uebernahmeprelß zu bejahlen. Kommt zwischen der Kriegswirtichafts⸗ stelle und dem Besitzer eine Einigung über den Preis nicht zustande, fo wird er von der böhermn Verwaltunge behörde des Ortes, an dem ber Vesttzer sesnen Wohnsitz bar, endahnstig. festgefetze. Piese ent. scheidet ferner endgültig über alle Streitigreiten, die sich jwischen den Betelligten aus der Aufforderung zur Ueberlassung und aus der Ueberlassung ergeben. 24

Der Krlegswlitschafttzstelle für das Deutsche Zeitungegewerbe sind auf Verlangen alle Auskanfte, die sich auf die Durchführung der vor⸗ stehenden Bestimmungen bejlehen, unverzüglich zu erteilen. Ihr oder ihren Beauftragten ist j: derzeit Zutritt zu den Betrieb und Lager⸗ räumen aller Bezie ber von unbedrucktem, maschinenglatten, holjhaltigen Druckpapier zu gewaͤhren. 4

Behörden des Weicht, der Bundetstaaten und Glsaß ⸗Lothringeng.

812 .

Die Krilegswtrtschafttstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe kann Ausnahmen von den in den S5 1 bis e l ß He, , zulassen. Gegen die Versagung der Ausnahmen ist binnen zwei Wochen nach dem Zugehen des die Entscheidung der Kriegswirtschaste⸗ stelle enthaltenden Schreibens das Rechtgmittel des Gins

I lässig, der an das Reichta

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bes vorangegangenen Monaig entsprechenden Menge, die als Neserde

gegangenen rut ⸗·

Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die

u mt dez Innern in Berlin zu richten l.

bis zu tua fn Mart 5 Monaten oder mit Geldflrafe bis iu

k. 9 n n Tech den s5 4e 8. , woa i s 3335 23 i n n

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5 14 Die Bestimmungen der S5 1 und 2 treten mit dem 1. Jul 1916, die übrigen mit dem Tage der Verkündung in Krast. ö

Berlin, den 20. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichs kanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Mischung von Kunstdünger.

Vom 17. Juni 1916.

Auf Grund des 8 12 Satz 4 der Bekanntmachung über kinstliche Düngemittel vom 11. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 13) in ⸗der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juni 1916 KReichs⸗Gesetzbl. S. 40) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Bel Mischungen von schwefelsaurem Ammonlak oder Natrium Ammoniumsulfat mit Supemrphosphat oder mit aufgeschlossenem, stickstoffhaltigen, importieren Guano tierischen Ursprunges darf der Gehalt an Stickstoff nicht weniger als vier vom Hundert betragen.

; Artikel 2 ; . Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

rast.

Berlin, den 17. Juni 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Kautz.

Verordnung über die Bereitung von Backware.

Vom 20. Juni 1916.

Auf Grund des § 3 der Verordnung des Bundesrats über KLrlegsmaßnohmen zur Sicherung der Volksernährung vom X. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) wird folgendes be⸗

stimmt:

51 ur Bereitung von Roggendrot kann an Stelle von Kartoffel auch Weljenschrot in derselben Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden (5 5 Abs. 2, 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von . in der Fassung vom 26. Mal 1916 Reicht ⸗Gefetzbl.

—.

.

w ; 2 Diese Beslimmung trlit uh, Tage der Verkündung n Kraft.

Der Reicht kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretenz.

Berlin, den 20. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (RGBl. S. 340) wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 31. Mai 1916 Dar⸗ lehns kassenscheine im Betrage von 1780 000 000 M6 aus⸗ gegeben waren. Hiervon befanden sich 1 148 003 000 FSS im freien Verkehr.

Berlin, den 16. Juni 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Dombois.

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom 19. Juni 1916 dem Kaufmann Karl August Walter Löffler, zepfig. Möckern, Thielestraße 1111, der Fandel mit Gegen. ständen des tägitchen Bedarfs und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs auf Grund des 5 1 der Bundegratsp-rordnung vom 23. September 1915, betreffend Ferahaltung unzuverläfsiger Per sonen dom Handel, un tersagt worden ist.

Leipzig, am 20. Juni 1916.

Der Rat der Stadt Lelpzig. Roth.

Bekanntmachung.

Gemäß 5 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlassiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Reichs. Gesetzbl. S. 603) wüd der Gemüse⸗ und Spezerei⸗ varen händlerin Justine JFenne, geb. Schmalz, Gutstraße 11 . ande mit Gegenstäuden des iäglichen Bedarfs

rsagt.

Metz, den 19. Junt 1916. Der komm. Polizeidirektor: Bod enste in.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ veise Verwaltung n n, nternehmun gen, vom 26. 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende

ternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

209. Lifte. Ländlicher Grundbesitz. 6 Kreis Altkirch. Gemeinde Hirsingen.

rundstücke des Lang, 1 August, und Eb Klementtne, geb. in dl n w, Fee,, el lf n r r cf n i.

walter: Gürgermelfser Brunner von Mitttrch, 1. Zt. ausen). 9 en f ben 17. Juni 1916. ö.

inlsterlum für Elsaß⸗Lothrtnoen Abteilung des Innern.

J. A.: Dittmar.

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Seine Masestat der König abi Alleran dhlst nehmigen . st . 6

daß dei Schatullverwalter, Geheime Regierungsrat Grim m sernerhl den Titel als Sen, und Vermögens verwalter Seiner Masestãt it, und sein Amt als Schatull⸗ und Ver⸗ mögen verwaltung Seiner Majestät bezeichnet wird.

nie igeeis ere,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landrat von Hippel in Labiau, zurzeit kom⸗ missarischer Hilfsarbeiter im Minislerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Berlin, den Charakter als Geheimer Regierungsrat, den Spezialkommissaren, Dekonomieräten: Richter in Leer und Röper in Merseburg den Charakter als Landes⸗ e rat mit dem persönlichen Range der Räte vierter asse, dem Präsidenten des Trier'schen Bauernvereins und

Mitglied der Landwirischaftskammer für die Rheinprovinz

Wallenborn in Nemagen, Kreis Ahrweiler, den Titel Landesökonomierat, =

dem Gestütinspektor beim Hauptgestüt in Graditz Wagner in Repitz, Kreis Torgau, den Charakter als Veterinärrat,

dem Schlachthofdirektor Reimers in Halle a. S. den

Titel Veterinärrat, . Den Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren im Ministerlum für Landwirtschaft, Domänen und Forsten: Flick in Berlin, Rohde in Herlin und Waldmann in Berlin, dem Rendanten und Sekretär der Landwirtschaftlichen Hochschule Meyer in Berlin, dem Rechnungzrevisor bei der Ansiedlungskommission Just in Posen und dem Rechnungs⸗ revisor bei der Ansiedlungskommission Moebest in Posen— diesem aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat,

dem Geheimen Kanzleiinspektor im Ministerium für Land⸗ wirtschaft, Domänen und Forsten Berger in Berlin den Charakter als Kanzleirat,

den Domänenpächtern, Oberamtmännern: Lücke in Bor⸗ schütz, Kreis Liebenwerda, Vargess in Holzzelle, Mansfelder Seekreis, und Lüttich in Gehofen, Kreis Sangerhausen, den Titel Amtsrat zu verleihen.

Finanzministerium.

. Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Bochum, Regierungsbezirk Arnsberg, ist zu besetzen.

Bekanntmachung.

Die gegen den Metzger Albrecht Schapmann, Oesterholi⸗ straße 29 in Dort mund, am 29 Februar d. J. von uns er⸗ lassene Verfügung, betr. Untersagung des Handels mit Nabrunggmttteln Fleisch⸗ und Wurstwaren aller Art, sowie Fett haben wir wieder aufgehoben. .

Dortmund, den 19. Juni 1916.

Die Pollzeiverwaltung. Eich hoff.

Bekanntmachung.

Der Händlerin Kwiatkowska in Czempin ist een Unzuverlässigkelt im Handel vom 1. Juni d. J. ab auf Grund der Bundegratz verordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603, betreffend Fernhaltung unzurerlässiger Personen vom Handel, und der Ausführungzbestimmungen zu dteser Verordnung vom 27. September 1915 der Handel sowie das Gewerbe mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, Nahrungsmitteln aller Art unter⸗ fagt worden.

Kosten, den 17. Juni 1916. Der Königliche Landrat. Dr. Lorenz.

Aichtamtliches.

Deunutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Juni 1916.

In der am 21. Juni unter dem Vorsitz des Staats⸗ 5 Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich ab⸗ gehaltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über untaugliches Schuhwerk die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner der Entwurf einer Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, der Entwurf einer Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Getreide der Ernte des Jahres 1916 und der Entwurf einer Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ver⸗ käufen von Seilerwaren. Demnächst wurde über Gewährung von Reichsbeihilfen an Gemeinden für Kriegswohlfahrtszwecke und über verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.

In seiner Sitzung am 21. d. M. sprach der Landes⸗ eisenbahnrat sich einstimmig dahin aus, daß der Aufhebung der für Steinkohlen und Braunkohlen (einschl. Briketts und Koks) und für Eisen und Stahl nach den Niederlanden, der Schweiz, Italien und Südfrankreich bestehenden Ausnahme⸗ tarlfe wirtschaftliche Interessen des Landes nicht entgegenstehen. Ferner bildeten Gegenstand der Verhandlung die vom Minister der öffentlichen Arbeiten seit der letzten Sitzung 5 Landes⸗ . getroffenen Tarifmaßnahmen aus Anlaß des

eges.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ wird eine . un gsur kunde, betreffend eine Anleihe des Kreises Herzogtum Lauenburg, veröffentlicht.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats anzeigers“ liegen die Ausgaben 1023 und 1024 der Deutschen Ver lust⸗ listen bei. e enthalten die 4. Liste der aus Rußland zurückgekehrten preußischen Austauschgefangenen; die 56. Ver⸗ lustliste der preußlschen Armee, bie 81. Marineverlustliste, die 27M. Verlustliste der bayerischen Armee und die 405. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.

gn e aui 868i ordnet, daß z sorgung der

Breunig gab in der schusses der Kamm er Staatsha us halts als

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zu legen. Württemberg. . Die Württembergische Kammer beriet in ihrer gestrigen Sitzung den Finanzetat. Der Ministerpräsident Dr. v. Weizsäcker führte dabei, W. T. B.“, zufolge aus: „Der Herr Äbgeo dnete Körner hat auf ein Lelegramm Bezug genommen, daz ich dem Hern Reichskanzler am 6. d. M. geschict

habe und daß einen Glückæunsch zu seiner Reichttagsrede vom

5. d. N. entblelt. Obgleich nichi gerade dann veipflichtet, sage ich ganz gern ein Wort über diefen Glückæunsch. Jene Repe des Reicht kanzlers bat mich umsomehr gefreut, als ich in der Stunde, in der sie gehalten, mir die Frage vergelegt hatte: Wle kann jenen gegen die Leitung des Reiches gerichteten gemein gelährlichen Benkschristen und den daran sich anknüpfen den Krtegs- sabeln der Garaus gemacht werden, jenen Denkschriften, die das dem Steuermann des k nicht persfßnlich, wohl aber im J teresse guter Fahrt durch die flurmaepennschte See so bitter notwendige Per⸗ trauen zu untergraben fuchen? Ves vollsten Vertraueng der Bundes- reglerungen war der Reichskanzler gewiß. Wie aber stand es in der Bevölkerung? Jene Rede bat dem Uebel das verdiente Ende bereitet. Bie in den weitesten Kreifen der Bevölkerung offenbar gewordene Stim⸗ mung für den Rieichs ian tier, ihr Dffenkundigwer den kit ein nationaler Gewinn, und dabel bleibe ich, Herr Abgeordneter Körner. Indem ich dles ausspreche, betrete sch nicht das Geblet der Partebolittk. In diefen Zeiten habe ich nur Interesse für eine einigende und damit dem Vaterland dienende politische Digkussion. Verte ssen wir das Kaiserwort nicht: Ich kenne kerne Parteien mehr! Unsere Sturm- kolonnen stehen in West und Ost in se e , , eit. Diele Heschlaffenbelt muß ung auch Über alle verschledene Ausassung von Emzelfragen hinweg zu Hause beseelen.“ ö .

51

Die Bürgerschaft hat gestern ohne Erörterung weitere 10 Milllonen Mark für die durch den Krieg erwachsenen Ausgaben bewilligt, so daß der Vertrauenskommission nun⸗ mehr insgesamt 125 Millionen Mark für diesen Zweck zur Verfügung gestellt worden sind.

Oesterreich⸗ Ungarn.

Das „Amtsblatt“ in Budapest veröffentlicht eine Ver⸗ ordnung des Handelsministers. wonach die Zahlungen für Patentgebühren bis 31. Dezember 1916 gestundet werden, und ferner eine Regierungsvvmrordnung, wonach Bie rbrauereien und selbständige Malzfabriken bis zur Hälfte der ihnen ge⸗ währten Gerstenmenge ihren Bier⸗ oder Malzlieferungsver⸗ pflichtungen ohne Rücksicht auf die einschlägige Verordnung 576/1916 vom 15. Februar 1916 nachzukommen haben.

Italien.

Die Wiedereröffnung der italienischen Kammern wurde, wie ‚W. T. B.“ erfährt, auf den 27. Juni angesetzt.

Schweiz. Nach Meldung der „Schweizerischen Depeschen⸗Agentur“

kam bei der Besprechung der wirtschaftlichen Maßnahmen,

die der Bundesrat auf Grund seiner allgemeinen Vollmachten getroffen hat, der Bundesrat Schultheß, der Chef des volks⸗

wirtschaftlichen Departements, auf die schwierige mirtschaftliche

Lage der Schwelz inmitten der Kriegführenden zu sprechen.

Er erklärte, daß die Einfuhr in die Schweiz aus dem Gebiet der Mittelmächte täglich 15 zog t, diejenige aus den Ländern der Ver bandzmãchle und durch die Verbands machte 4600 t betrage. Von den Mitteimächten beztebe die Schweiz Koble,. Eisen und andere Rehstoffe, die die Verbands mchte nicht ltefern könnten, dafür lieferten die Verbandsmãchte Lebengmittel, die die Mittelmächte nicht geben lönnten. Pie Schweiz sel also von beiden Grupren abhängig. Von helden Seiten treie man mit Wünschen an die Schweiz ber m, deren Erfüllung entweder ganz unmöglich oder doch fehr schwierig sei. Die Mittelmäckte verlangten neuerdings für die ier , ihrer Robstoffe Kompensotlonen und daß die von deutscher Selte gefauften, in der Schweiz liegenden Voriäte zur Aus- fuhr nach Deutschland freigegeben würden. Der Bundesrat sei in bieser Sache in Verhandlungen mit den Verbande mächten begriffen. Anaesichts der freundschaftlichen Beziehungen zu beiden Mächtegruppen hoffe der Bundezrat, von beiden Seiten die jur Aufrechterbaltung des wirtschaftlichen Lebeng in der Schweiß notwendigen en zu er. halten. Die Lage der Schwelz sel sebr einst, aber der Bundegtat sei Überzeugt, daß eine befriedigende Lösung gefunden werden könne.

Mmerika.