mngestellen und! l m 25 Sep Reichs. j ee. und 8. Jun 1918 (feichs, Geserbl. S. 439) i
Kommunalverbande ldanln die Regelung der ͤ sorgung den é für den Vertrk der Gemelnde übertragen. Gemeinden, , . k — in eee haben,
9
* 3 ag verlangen. Die Beschaffung des Bedaift im Fall- der Uebertragung der Veisorgunge regelung auf n der Kommunal verbände.
ö. Dle Kommunalverbãnde, 6 Heeresverwaltungen, die Marine verwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trockenkartoffel Ver. e . ellschaft sind verpflichtet, den Bedarf an Kartoffeln bei . . mel zu den von dlieser bestimmten Zeitpunkten
. 84
Die Reichtkartoffelstelle kann die Lieferung der von ihr festge . setzten und dem Bedarfsverbande zugewiesenen Karteffelmengen einem Ueberschußverband oder einer Vermittlungsstelle (56 7) übertragen. Die Bedarfgverbände sind veipflichtet, die zugewlesenen Kartoffel ⸗ mengen am Verladeort abzunehmen oder die Abnahme durch den Ab- schluß von Lleferunggvertränen mit der ihnen bezeichneten Stelle sicher⸗ zuste Kẽen. Den Bedarfeverbän den gleich fiehen die Heeregzberwaltungen, die Marineverwaltung, die Reichsbranntweinstelle und die Trocken⸗ kartoffel Verwertungegesellschast. Die Reichskarioffelstelle oder die von ihr beauftragten Stellen bestimmen, welche Mengen und zu welchen Zelten Kartoffeln aus einem Kommunalverband an die Reicht kartoffellelle oder die von ihr bestimmten Stellen abzugeben sind. Die Reichekartoffelsielle schreibt die Bedingungen der Lieferung und Abnahme vor.
§8 5
Der Reichskanzler kann Grundlätze über die Vervflichtung der Kemmunalverbände und der Kartoffelerzeuger zur Sicher stellung und Abgabe von Kartoffeln aufstellen und das Verfüttern von Kartoffeln und Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabri⸗ kation beschraͤnken oder verbieten. Er kann nähere Bestimmungen über die Veipflichtung der Kartoffelerzeuger treffen und bestimmen, daß Zuwider handlungen dagegen sowle gegen die zu ihrer Durch- führung ergehenden Anordnungen der zufländigen Bebörden mit Ge— fängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bls zu eintausend. fünfhundert Maik bestraft werden, und daß neben der Strafe die RVorräte, auf die sich die sirafbare Handlung bezieht, eingezogen werden können, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§8 6
Die Kommunalverbände haben die übernommenen Mengen durch Einmiteten oder Einlagern sorgfältig aufzubewahren, soweit sie diese nicht verteilen. Dis Einmieten und Einlagern sowie die zur Er⸗ haltung der Kartoffelmengen sonst nötigen Maßnabmen haben unter Zuztehung von Sachverständigen zu erfolgen. Die Landeszentral. behörden treffen die naheren Bestimmungen.
Die Kommunalverbände und die Veimlttlungsstellen (6 7) können in ihrem Beztike zum Cinmleten geeignete Flächen und Lager raͤume für dag Ein lagern in Anspruch nehmen.
Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde fest und entscheidet über Streitigkeiten. Ihre Entscheidung ist endgültig.
§7 Die Landeszentrakebörden haben für shren Bestrk oder Teile ibres Beinkes bis nim N Mugust 1916 Vermittlungsstellen (Landes- kartoffelstellen, Provin zialfartoffelstellen einzurichten. Die Ver— mittlungsstellen sind Behbrden. Die Landes zentralbehörden treffen
die näheren Bestimmnngen.
inde ben 7 boöherr St:
. .
fis 11 2 mitilungest llen ob.
58 Der Reichskanzler kann zu den von ihm bestimmten Terminen Ermittlungen über Vorräte von Kartoffeln, Erzeugnissen der Kartoffel. trocknerei und der Kartoffelstärkesabrikation anordnen.
§ 10
Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffel- trocknerei und der Kartoffelstärkefabritation zur Herstellung gewerb⸗ licher Erieugnifse verwendet werden dürfen.
S 11 der Bekanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnifsen der Tartoffeltreckneret und Kartoffelstäͤrkefabrikation vom 16 Sptember 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 585) teitt außer Kraft.
511 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus. fübrung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler oder ven der Reichs karte ffelstelle zu treffen sind. Ste bestimmen, wer als böbere Verwaltunggbebörde, als zuständige Behörde, als Kommunal⸗= berband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden auferlegten Verpflichtungen durch deren Vorstand zu erfũllen sind. 812
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die der Reichskaniler auf Grund des 5 9 oder die ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die Ver or gung ãbertragen ist, auf Grund dieser Verordnung er⸗ lafsen bat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld. strafe bis iu eintausend fünfhundert Mark bestraft. Neben der Strafe w. * 0 n . * ö Handlung bezieht, ein
gen werden, ohne Unterschied, o Tã —ᷣ— * sch ste dem Täter gehören
5 13
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von d schri - Verordnung gestatten. usrahmen von den Vorschtiften dieser §5 14
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündun Der Reiche kan zler befttmmt den Zeit punk: ;
Berlin, den 26. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
in Kraft. des Außerkraftitetens.
. . Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchen⸗ ab fällen. Vom 26. Juni 1916.
Der Bundearat hat auf Grund des 5 3 des Gesetzes üb die = 2 er, ,. 3 . . nahmen uw vom ugust 1914 Reichs⸗Ge S. 327 jolgende Verordnung — — ö. 3 .
om mnunalberban den gegenfiber den Ber.
des eigenen Haus oder Betrlebs nachweis lich stattgefunden hat, eng . y,, mn auf Antrag des Sammelpflichtigen
u g ( waltungsbebörde endgültig. Vorstebende Besismmungen gelten nicht für Knochen, die in Haut- haltungen abfallen, soweit über sie auf Grund des 5 1 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn⸗ schläuchen pom 13. April 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 276) anderweite Bestimmung getroffen ist.
2
Dle Haug⸗ und Grundstückzelgentũůmer sowie deren Vertreter sind verpflichtei, jur Aufnahme der Speisereste und Küchenabfälle (8 1) auf ibren Grundstücken an einer bessimmten, den Sammelpflichtigen und Abholern leicht zugänglichen Stelle Gefäße (Eimer mit Hand- griffen) aufzustellen und diese Gefäße in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu erhalten.
Die Landeszentralbehörden können zur Berücksichtigung örtlicher Verhaͤlmisse abweichende Anordnungen treffen.
83
Die von der Landes zentralbehörde bestimmten Gemeinden von mehr als 40 000 Einwohnern sind verpflichtet, die in den Gefäßen gesammelten Spetsereste und Küchenabfälle (5 2) wöchentlich dreimal ahzubolen und an die ie ,. für deuisches Milchkraftsutter, G m. b H, in Berlin (Reichsgesellschafi) zu liefern. Die Lieferung erfolgt in Eisenbahnwagenladungen von mindestens je 5000 Kilo⸗ mi oder nach einer in der Gemeinde befindlichen Aufberentunge⸗ anlage.
§ 4 Die Reichegesellschaft ist verpflichtet, die ihr von den Gemeinden gelleferten Speisereste und Küchenabsälle gegen Zablung eines an⸗ gemessenen Uebernabmevreises an die Gemeinde abzunehmen. Der Uebernahmepreis wird von der Reichsgesellschaft endgültig festgesetzt.
. §8 5
Die Reichsgesellschaft verarbeitet die ihr gelieferten Speisereste und Küchenabfälle zu Mischkraftfutter. Sie ist verpflichtet, auf Ver⸗ langen jeder Gemeinde, die eine nach dem Emmessen der Landeszentral- behörde genügende Regelung des Milchverkehrs durchgeführt bat, zu einem Vorzugepreise Milchkrafifutter zur Verfügung zu stellen, und war in einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Verhältnis zur Rohstofflieferung.
8§ 6 Die Reichsgesellschaft steht unter der Aussicht des Reichskanzlers. Der Reichskanzler kann unbeschadet der Bestimmung des 8 5 über die Verteilung und die Preise des vorhandenen Milchkrafifutters Bestimmungen treffen. Er kann Ausnahmen zulassen.
87 Die Anordnung des § 1 kann von der Landeszentralbehörde auch für Gemeinden von weniger als 40 009 Einwohnern auf Antrag des Gemeindevorstandes und der Reichsgesellschaft getroffen werden. 5 dlesem Falle gelten die Bestimmungen der 55 1 bis 6 sinn⸗
§ 8 Die Landeszentralbebzrden bestimmen, wer als höhere Ver⸗ . im 3 6 . 2 ö ist. Ste können anordnen, daß auch andere Abfälle (5 1) an die Reichsgesellschaft zu liefern sind. t .
3 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe big zu fünfjehnhundert Mark wird, 56 nicht andere Strafgesetze eine n bistra 16 s J der vorgeschrsebenen Weise ju sammeln; 2. wer der Bestimmung des § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund des 8 2 Abf. 2 erlassenen Anordnung zuwiderhantelt; 3. wer Speisereste, Küchenabfälle und andere Abfälle unbefugt den Sammelgefäßen entnimmt.
§ 10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bessimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten. l
Berlin, den 26. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwan gsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. 11. 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
212. Liste. Ländlicher Grundbesitz. . ö — Gemeinde Dürlkastel.
5 ha Wald des Heinrich Marie Gazin in Anaville ( Ober förster . in Duß). K ö. e, m, Lauterfingen, Mittersheim, Losdorf.
1a Ackerland des Theodor Blaising, Post! und Telegraphenb
in Paris (Verwalter: Rentmeister Steckler in Ahe gj .
Straßburg, den 24. Juni 1916. ; Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
—
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischert Unternehmung en, vom 26.11. 1214 (GBl. S. 487 ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
218. Liste. Ländlicher Grundbesitz.
Kreis Metz⸗-Land. — Gemeinde Pullingen.
4,09 ha Pachthof St. Thiabault der Ehefrau des Rentner de la Verneite Maxim, Gabrielle geb. t, aris : dandgerichtesekretãr Molitor 9 n 34 J
1480 ö , deiselben in Gůtergemeinschaft (Verwalter: der.
Straßburg, den . Juni 1916.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. ; ö
BSetanntm achung.
Auf Grund der Verorbnung, bet die zwangs wei Verwaltung französischer , 39 26. 11. 1914 (RG Bl. S. 487) ist für die folgende Unter⸗
ö. ö. . . Min garen, zu , . aus. oder i r rer n liel . . lern
Auf Beschwerde enischeidet die höhere Ver ⸗
er se 1, 2, 8 Abf. 2 ca ü . Abfzie in
vna. ine. Ländlicher Grundbesitz. Kreis Straß burg ⸗ Land. (VIII. Nachtragsverieichnig.) Gemeinde Brum at b. 4
14,13 he Ader, Wlesen und Holiung der Rentnerin Viltorlne Nebel in Osthofen (Verwalter: Forstmeister Wegener in Straßburg).
Straßburg, den 24. Juni 1916.
Ministerinm für Elsaß. Lalhringen. Abteilung des Innern. : fa 9 . ö
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnlg, daß mit Verfügung vom 26. Juni 1916 den Kaufleuten 1) Friedrich Wllhelm Hem me, hier, Lützowstr. 28 1, 2) Julius Otto Moes, hier, Hohestr. 32 11, Ge⸗ schlstslokal: Dusourstr. 5. 3) Friedrich Mand ow sky, hier, Vumboldi⸗ straß⸗· 35 1, 4) Rudolf Leonhardt, bier, Schützensir. 21 II, 9 Daswald Rantz sch, L. Neuschös, Adelheidstr. , 6 Karl Louis Augu stin, hier, Hardenbergstr. 211. der Hau del mit Nahrung s⸗ ersatzmitte ln, insbesondere mit Salatölersatz, auf Grund des 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, un tersagt worden ist. Leipfig, am 26. Juni 1916.
Der Rat der Stadt Leipzig. Dr. Dittrich.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß mit Verfügung vom 27. Juni 1916 dem Kaufmann Karl August Loch, hier, Nürnberger Straße 45, Erdg, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarf, insbesondere Nahrungsmitteln und mit Gegenständen des Kriegsbedarsfs, auf Grund des 51 der Bundesratsperordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel untersagt worden ist.
Leipzig, am 27. Juni 1916. Der Rat der Stadt Lelpzig. Dr. Dittrich.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 141 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 5282 eine Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige, vom 26. Juni 1916, unter
. MNr. 5283 eine Bekanntmachung gegen irreführende Be⸗
zeichnung von Nahrungs- und Genußmitteln, vom 26. Juni 1916, unter
Nr. H284 eine Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen, vom 26. Juni 1916, unter
Nr. 5285 eine Bekanntmachung über die Kartoffelver⸗ sorgung, vom 26. Juni 1916, und unter
Nr. 5286 eine Bekanntmachung über die Verwertung von Speiseresten und Küchenabfällen, vom 26. Juni 1916.
Berlin W. 9, den 27. Juni 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Prenßen.
Seine Majestät der König haben Alleranädigst geruht: den Oberlehrer an der Realschule in Pillau, Professor
Hugo Saltzmann zum Direktor einer sechsklassigen höheren Lehranstalt zu ernennen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs hat das Staatsministerium den nachstehenden Beschluß gefaßt:
- Grundsätze über Anrechnung des Kriegsdienstes auf das Dienst— alter der Staatsbeamten.
J.
1) Höheren Beamten, bei denen die Fähigkeit zur Be⸗ kleidung ihres Amtes von dem Bestehen einer Prüfung ab⸗ hängt. wird bei Bestimmung des Dienstalters, sofern dieselbe gemäß dem Zeitpunkte des Bestehens der Prüfung zu erfolgen hat, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als in— folge des Kriegsdlenstes die Ablegung der bezeichneten Prüfung nachweislich später stattgefunden hat.
2) Mittleren und Kanzleibeamten wird bei Feststellung des
Anstellung in Betracht kommt, die Zeit ihres Kriegsdienstes insoweit angerechnet, als sie infolge des Kriegsdiensles die Be⸗ e nz zur Bekleidung des betreffenden Amtes nachweislich päter erlangt haben. Auf Militäranwärter findet auch 8 15 der Anstellungs— n , mit , ne n, n , des Bundesrats Dezember — Zentralblatt für das Deutsche Nei 1914 S. 634 — Anwendung. , . 3) Wo auch für Unterbeamte die erste etats mäßige An⸗ stellung von dem Bestehen einer Prüfung abhängt oder wo für die Beförderung in eine höhere Stelle das Bestehen einer Prüfung erforderlich ist, wird den Beamten die Zeit ihres Kriegs dienstes auf das für die Anstellung oder Beförderung ah eden h . insoweit angerechnet, als infolge des ienste ie Prüfung nachweisli ü , fung chweislich später abgelegt .Bei allen Beamten ist auf das Diätariats dienstalter die Kriegsdienstzeit insoweit anzurechnen, als durch sie der Beginn der diätarischen Beschäftigung nachweislich verzögert ist. 5) Anwärtern, welche nach Ableistung des Probe⸗ oder Vor⸗ bereitungsdienstes ohne weiteren Nachweis ihrer Befähigung zur ersten etats mäßigen Anstellung gelangen, wird bei dieser n e nn ö. Leit des ö auf das Besoldungs⸗ r angerechnet, um die ihre An is i , , ] ; ö. hre Anstellung nachweislich enn die Anstellung oder Beförderung nach der Reihen⸗ olge der Anwartschaft erfolgt und n a nf hg oder * örderung nach der Anwartschaft, wie sie sich nach den vor— tehenden Bestimmungen ergibt, zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt wäre, als sie tatsächlich stattgefunden hat, so wird das Besoldungodlenstalter so festgesetzt, wie es im Falle der An— stellung oder Beförderung zu dem früheren Zeitpunkt bestimmt
worden wäre.
nehmung die Zwangtzverwaltung angeorbnet worden:
alter, die durch die vorsteh
) Ueber etwaige Anre 2 das w mungen nicht getroffen
Dienstalters, welches für ihre Berufung zur ersten etatsmäßigen
! m unzuderlässiger Personen vom
af der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem mminister. 9
ö II. ; griegsdienst im Sinne vorstehender Vestimmungen ist der é bei dem Heere, der Marine, den Schutztruppen vom der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder der s bei der Krankenpflege, sofern èr auf Grund einer auch hen Etappendienst übernommenen Verpflichtung erfolgt, der Dienst der für die Verwaltung der besetzten den Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten. Dem adienst ist auch die Zeit gleich zu rechnen, während her ein Kriegsteilnehmer der vorbezeichneten Art infolge Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen die Demobilmachung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten
zn sollte.
Db und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, welche für slelbare Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schutz⸗ pen auf Anforderung geleistet sind, sowie die Zeit eines swilligen Aufenthalts im Auslande oder in einem Schutz⸗
gie dem Kriegsdienste gleich gerechnet werden können, be⸗ nt der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Finanz—
ster. 1 Dem Kriegsdienste kann bis zum Höchstmaße von 9 Monaten gerechnet werden die Verzögerung, die eintritt:
) infolge einer im Kriegsdienst erlittenen und über die Zeit nach der Beendigung des Kriegsdienstes hinaus wirkenden mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Gesund⸗ heitsschädigung,
Y bei denjenigen Kriegsteilnehmern, welche ohne Aus⸗ bruch des Krieges innerhalb eines Jahres seit ihrer Einberufung zum Kriegsdienste zu einer vorgeschriebenen Prüfung hätten zugelassen werden können, infolge der durch den Kriegsdienst verursachten Einbuße in der Beherrschung des zu dieser Prüfung erforderlichen Lernstoffs.
Im Falle zu 2 darf die Anrechnung die Dauer der Kriegs— zeit nicht überschreiten.
Die Anrechnung erfolgt durch Bestimmung des ungschefs oder der durch ihn bezeichneten Dienststelle.
IV. Die Anrechnung findet nur statt, sofern der Beamte sitelbar nach Beendigung des Kriegsdienstes im Sinne der und III Abs. 1 Ziffer 1 oder der Schulzeit sich dem mächst ergriffenen Berufe im Staatsdienst oder der Vor⸗ kitung dafür zugewendet hat. Wieweit im Falle eines späteren Berufswechsels eine An⸗ fung stattfinden kann, entscheidet der Verwaltungschef im pbernehmen mit dem Finanzminister. Eine Anrechnung von Kriegsdienstzeit im Sinne von III findet auch zugunsten von höheren und mittleren kͤtsbeamten statt, die als ehemaltge aktive Offiziere des es, der Marine und der Schutztruppen sowie als ehemalige be Deckoffiziere der Marine sich unmittelbar nach Beendigung Krieges oder ihrem früheren Ausscheiden aus dem Militär⸗, mine oder Schutztruppendienste oder der nachfolgenden Schul⸗ der höheren oder mittleren Beamtenlaufbahn oder der Vor— kung dafür zugewendet haben. .
Die Anrechnung des Krieg dienstes auf Grund der vor⸗ nden Bestimmungen unterbleibt, soweit für diese Zeit die immungen über die Anrechnung der Militärdienstzeit auf Dienstalter der Beamten vom 14. Dezember 1891 und n Ergänzungen Platz greifen. Berlin, den 17. Juni 1916.
Das Staatsministerium.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Ernannt sind: der Bergassessor Weinmann auf dem kinkohlenbergwerk König bei Saarbrücken zum Berginspektor, der Bergassessor Kredel unter Belassung in seiner Be⸗ fstigung als Hilfsarbeiter bei der Bergwerkdirektion in mrbrücken zum Oberlehrer an der Bergschule daselbst.
inisterium der geistlichen und Unterrichtt⸗ angelegenheiten.
Dem Direktor Hugo Saltzmann ist die Direktion der uchule in Pillau übertragen worden.
Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forsten.
Dem zum Kreistierarzt, ernannten, Tierarzt Dr. Marx seinert ist die Kreistierarztstelle zu Cölleda, Kreis Eckarts— fa, verliehen worden. .
Hinigliche Seehandlung (Preußische Staatsbank).
Bei der Königlichen Seehandlung (Preußische Staatsbank) ernannt: der Seehandlungskassensekretär Pfanneberg n Seehandlungs buchhalter, .
die Bureaudiätare Loderhose und Buchholz zu See— ndlungs kassensekretären.
Bekanntmachung.
Gemäß g 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung nuberlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1916 BBl. S. 603) ist dem Kaufmann Theodor van Cour und der irma Th. van Cour in Cöln, Deutscher Ring 17 wohnhaft, Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, int pndere Nah rungs« und Futtermitteln aller Art sowie chen Naturerzeugnissen, Heiz und Leuchtstoffen unter⸗ t worden.
Cöln, den 26. Juni 1916.
Der Oberburgermeister. J. V.: Adenauer.
—
Bekanntmachung. .
Gemäß 5 1 der Bekanntmachung des Bundegratg zur Fern- Handel vom 23. September
8 (KGB. S. 663) ist dem Kaufmann Carl Schw edeg in
öln⸗Rippeg, Gscherftraße 101, 3. Zt. Landsturm ⸗Instr. Batl.
ß 1. Komp. VII iszi, der Handel mit Seife und Seifen⸗
lber jeder Art unter sagt worden.
Cöln, den 26. Juni 1916. Der Oberbürgermelster. J. V.: Adenauer.
—
l
und Verkehr und für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für
Aichtantlihes.
Dent sches Reich. Preußen. Berlin, 28. Junl 1916. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel
Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.
Am 26. d. M. ist in Baden⸗Baden nach längerem Leiden im 65. Lebensjahre der Königliche Gesandte a. B., Wirkliche 4 Rat und Kammerherr Alfred von Bülow ver—
eden.
Geboren am 7. August 1851 zu Frankfurt a. M., wurde er im Dezember 1881 zur diplomatischen Laufbahn zugelassen und zunächst der Kaiserlichen Botschaft in Konstantinopel zur Aus⸗ bildung zugeteilt. Im Dezember 1889 zum Legationtzsekretär er⸗ nannt, mar er als solcher tätig hei den Missionen in Stutigart, Rom, Bern, Wien und Haag. Nachdem ihm im März 1891 der Posten des Ersten Sekretärs bei der Kaiserlichen Botschaft in St. Petersburg übertragen worden war, wurde ihm noch in demselben Jahre die Würde als Kammerherr Seiner Majestät des Kaisers und Könias verliehen. Im Mai 1893 wurde er zum Kaiserlichen Ministerresidenten in Luxemburg er⸗ nannt. Zwei Jahre später als preußischer Gesandter nach Oldenburg berufen, vertauschte er diese Stellung im Oktober 1898 mit derjenigen des Kaiserlichen Gesandten in Bern, die er nahezu 14 Jahre bekleidet hat. Inzwischen erfolgte im Januar 1905 seine Charakterisierung als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikate egg, Im September 1912 erhielt er den Posten des König⸗ lichen Gesandten in Dresden. Sein Gesundheitszustand, der schon in den letzten Jahren seines Berner Auf— enthalts erschüttert war, nötigte ihn, zu Anfang des Jahres 1914 seine , zu erbitten, die ihm unter Verleihung des Großkreuzes des Roten Adlerordens mit Eichenlaub gewährt wurde. Der Dahingeschiedene war eine innerlich vornehme Natur. Er hat sich auf allen seinen Posten durch gewissenhafteste Pflichterfüllung und diplomatisches Geschick ausgezeichnet. Unvergessen wird besonders seine Tätigkeit in Bern bleiben, wo er sich der größten Wert⸗ schätzung seitens der Schweizer Regierung zu erfreuen hatte. Die weitgehenden Sympathien, die ihm nicht nur von den amtlichen Kreisen, 1 von der gesamten Be⸗ völkerung entgegengebracht wurden, erleichterten ihm auch wesentlich die Erfüllung seiner Aufgabe anläßlich des Aller⸗ höchsten Besuchs Seiner Majestät des Kaisers und Königs in der Schweiz im August 1912, womit er seine Wirksamkeit in Bern abschloß. Ein treues Andenken wird dem hochverdienten, ö Manne im Auswärtigen Amt allezeit gesichert
eiben.
Die Deutsche Bank, die seit nahezu 11½ Jahren in großem Umfange Zahlungen an die Kriegsgefangenen und zurückgehaltenen Zivilpersonen in Rußland vermittelt, hat, „W. T. B.“ zufolge, seit Dezember 1915 auch den Zahlungs⸗ dienst an unsere Landsleute in England und , aufgenommen. Da die von der Deuischen Bank in Ansatz ge⸗ brachten Umrechnungtzturse für den Einzahler zu günstigen Be⸗ dingungen berechnet werden, empfiehlt sich, den Dienst der Deutschen Bank für die Uebermittelung von Geldern nach Frankreich und England in Anspruch zu nehmen.
Angehörige von gefallenen Kriegsteilnehmern, die auf österreichischuungarischem Verwaltungsgebiet bestattet find, werden darauf aufmerksam gemacht, daß Zu— schriften in Gräberangelegenheiten nicht an die K. und K. Etappenstations⸗ und Armee kommandos, sondern an die Kriegs⸗ gräberabteilung des K. und K. Kriegsministeriums in Wien zu richten sind.
Der heutigen Nummer des „Reichs- und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1030 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 566. Verlustliste der preußischen Armee, die 294. Verlustliste der sächsischen Armee und die 408. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.
Bayern.
Seine Majestät der König genehmigte, wie, W. T. B.“ aus München meldet, daß dem Landtag ein Gesetzentwurf über Verlängerung der laufenden Landtagswahlzeit vorgelegt wird. Danach werden wegen der Fortdauer des Krieges die nächsten allgemeinen Wahlen, die im Jahre 1917 stattzufinden hätten, um ein Jahr verschoben.
Frankreich.
Der Ministerrat hat, wie die „Agence Havas“ meldet, die Beschlüsse der wirtschaftlichen Kan ferenz der Alliierten geprüft und den Beitritt der französischen Regierung zu allen ihren Entschließungen ausgesprochen. ö.
Die parlamentarischen Handelsausschüsse der alliierten Mächte werden sich, derselben Quelle zufolge, in dieser Woche gleichzeitig mit den Vorarbeiten für die nächste inter⸗ parlamentarische Konferenz beschäftigen. Der Vorstand des französischen Ausschusses hat bereits einen Einfluß der abgehaltenen Konferenz auf die Wirtschaftspolitik der Alliierten e ret n . dem Programm der nächsten Konferenz teht die Verenheitlichung der beim ersten Mal den parlamentarischen Vereinigungen in Paris vorgelegten Fragen und die Ausarbeitung von Maßregeln, welche die Handels⸗ beziehungen zwischen den jetzt Kriegführenden regeln sollen, be ne. 15 Verbot des Handels mit dem Feinde, M Aus—⸗ fuͤhrung beslehender Vertraͤge, 3) Eintreibung von S uld⸗ ,. bei den Feinden, I Einziehung feindlichen Eigen⸗ ums, 3) Patent⸗ und Fabritmarkenrecht, 6) Einfuhr- und Ausfuhrverbote, ö Organisatlon nach dem Handelskriege: Folleinigungen zwischen den Alliierten, Aufsicht über naturg= nierte Äusländer uf. — Außerdem wird eine Vereinheit= lichung der Geseße lber Verglltung der Krlegsschäüden in den verschledenen Ländern erwogen. le wird
nächste Konferen ferner über einheitliche Grundsätze . falscher Waren ⸗
i Dezem Vertretern der Alliierien in Paris stattfinden, um die ndlagen für ein Kartell ihrer Handel smarinen festzulegen.
Spanien. ; ö. . In der Kammer griffen, wie die Agence Hanas ö mehrere Abgeordnete das Vlin sterium Nomanones wegen se 3 Erlasses, betreffend die Kriegsgewinnsteuer und des Verbots der Einfuhr ausländischer Wertpapiere, an. Rom anones verlangte ein Vertrauens vo kum. Sämtliche Mitglieder der Min achcn verließen darauf die Kammer, und nur 150 Mit⸗ glieder der Mehrheit nahmen an der Abstimmung teil.
Niederlande.
Die Unteroffiziere und Mannschaften des Landwehr⸗ jahrganges 1913 werden vom 7. Juli ab beurlaubt.
Numäãnien.
Im elgenen Heim in Bukarest hiellen vorgestern die Sozialisten eine öffeniliche Versamm lung ab, in der die Redner, wie ‚W. T. B.“ meldet, auf die Propaganda für den Eintritt Rumäniens in den Krieg hinwiesen, die von den Nalionalisten seit einiger Zeit wieder mit besonderer Schärfe aufgenommen worden sei und die es notwendig mache, daß die Voltsmassen, die vom Kriege nichts wissen wollten, ihrer seits für ihre Auffassung mit allen zulässigen Mitteln einträten. Die Redner betonten, daß die rumänische Sozialdemokratie keinen Krieg wolle; ein weites Arbeitsgebiet des rumãnischen Volkes liege in der Lösung vieler innerer Fragen, die von größerer Bedeutung sei als die künstliche Jropaganda der Natlonalisten.
Nach einer Meldung des „Wiener K. K. Telegr. Korresp.⸗ Büros“ wurde in Galatz, nachdem am Sonntag eine Ver⸗ sammlung der organisierten Arbeiter von den Behörden ver⸗ boten worden war, der allgem eine Aus stand erklärt. Am Montagvormittag zogen einige hundert Arbeiter der Gast⸗ anstalt, der Straßenbahn und der Mühle Steau durch die Siraßen und griffen das Militär, das sie an dem Umzuge hindern wollte, mit Steinen und Stöcken an. Nach der amt— lichen Darstellung gaben sie einige Revolverschüsse auf die Soldaten ab, deren Führer sodann das Signal „Abzug“ blasen und, als die Menge nicht auseinanderging, eine Salve ab⸗ geben ließ. Neun Arbeiter wurden geiölet, fünfundzwanzig verwundet. Ein Soldat wurde durch einen Revelverschuß schwer verwundet. Die Ursache der Kundgebung liegt in der Teuerung und in dem Mangel an Lebensmitteln. — Entgegen der amft⸗ lichen Darstellung betonen die Blätter übereinstimmend, daß der Kommandant der ausgerückten Truppen, ein junger Leutnant, den Befehl zum Feuern gegeben habe, ohne daß die vor⸗ geschrlebene Aufforderung an die Menge gerichtet wurde; auch habe man aus ber Menge vorher nicht geschossen.
Bulgarien.
Die Sobranje gab gestern den deutschen Gästen ein
Abendessen, das überaus glänzend verlief. Geladen waren der
deutsche, der österreichisch⸗ungarische und * ; . pitze, terale
di ini it Radoslawow an der . e Minister mit Ra Sie , .
Markoff, Jekoff, Tantiloff und Taneff, und Marineattachs, der Bürger meister, der Ho ay der Chef des Geheimen Kabinetis Dobrovitsch, der Prãsident der deuischen Kolonie und viele andere. Von der Sobranje waren zahlreiche Abgeordnete unter Führung ihres Präfidenten
erschienen. . Der Präsident der Kammer, Dr. Watsch ew, bewill⸗
kommnete die Gäste, indem er seine Freude ausdrückle uber den Empfang, der den bulgarischen Deputierten in Deutschland bereitet worden sei. Er führte dann, „W. T. B.“ zufolge, etwa aus:
Dle Vertreter des bulgarischen Volles empfangen die Ahgesandten Deutschlands mit unbeschreiblicher i nn sie schätzen sich glüũck-⸗ ssch, Gelegenheit zu haben, versönlich die auftichtige Zuneigung ieigen zu kznnen, die iht Volk für das verbündete deutsche Volk emỹ findet. Ich denke, daß ich die wahren Gefühle des Bulgaren ausdiũcke, wenn ich sage, daß er stolz ist, der Verbündete des machtvollen Deut chen zu sein, der ihm ein älterer Bruder ist im Waffenhandwerk und in der Kultur, desfen hohen Eigenschaften er nachstrebt. Die gesunden Grundlagen dez Bündniffes werden dem bulgarischen Polke die Mön. sichfeit geben, die Wohltaten des Ordnungsgeistes seines mãchtigen Verbündeten zu wirischaftlichem Fortschritt auszunützen. Wir sind überzeugt, daß das Recht auf seiten unseres mächtigen Bundes ist und daß mit Gottes Hilfe der endgültige Sleg nur ihm gehören kann. Dem furchtbaren Krieg wird ein Ende bereitet werden, das ung einen wohltätigen, dauernden Frieden bringen wird. Unsere gegenseitigen wirtschafilichen und kulturellen Bejiehungen werden sich noch mehr befestigen.
Namens des Reichstages dankte der Abgeordnete Basser⸗ mann für den glänzenden Empfang und für die Herzlichkeit und Freundschaft, welche ihnen überall entgegengebracht werde. Er gedachte der Schulter an Schulter ausgefochtenen Kämpfe der verbündeten Armeen auf serbischem Boden und fuhr dann fort:
Heute war es uns veigönnt, Teile der tapferen bulaarisch n Armee zu sehen. Das Heri war erfreut über Nie kernigen Gestalten, die in glänzendem Parademarsch vorüber zogen. Dos Herz war eifreut, alt wir hier aus bulgarischem Munde deutsche Soldatenlieder hõtten. Bassermann ging sodann auf die Begrußung ein, welche die Be⸗ völkerung den ,, unterwegs und in Sofia zu teil werden ließ, und sagte: Dieser jubelnde Empfang, den Ne Jugend Bul⸗ garienz uns bereitete, ist ung etne Gewißheit, daß diese Symhathie nicht bergeben, sondern der kommenden Generation erkalten bleißt. 8 mann drückte fodann seine Freude aus über den Besuch der bulgari Abgeordneten in Deuischland und die Befriedigung, den uch er⸗ widern und das bulgarische Parlament betreten ju 2 Der Redner wieg dann auf die große Holle des bulgarischen Patlamentg bin und jagte: „Gs gelang Ihnen, die Ginigkelt des bulgarischen Volkes im Janern derzuftellen . FRest und einig flanden Fürst und Vaterland ö. So 2 — Sle den großen Erfolg. größere Bulgarien und klugen Staatzmannt, des Zaren Ferd elnen Mann zu
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