1916 / 153 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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er Reicheanzeiger

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

? ** Ver Gezugsprein beträgt nierteljährlich 6 16 30 3.

Alle Nostanstalten nehmen gestellung an; sür Gerlin anßer 2 * den Postanstalten und Zeitungsspeditenren fur Kelbstabholer . 2 . en, ., ,

auch die Erpedition 8w. 18, Wilhelmstraße Nr. 232. Anzeigen nimmt an: Einzelne Kum mern kosten 25 5. die Aönigliche Egpedition des Reichz- und Staats an ei gers h Berlin 8W. 48, Withelmstraße Rr. 32.

ends.

Inhalt des amtlichen Teiles: 85 6. 9 erhält di . wert we, denn. J K, Ernennungen ꝛc. einem nach 52 Abs. 2 Sat erlaffenen Verhote zuwider ö, zu „5) wer Getreide zu Saalzwecken verkauft oder kauft, wenn er Belanntmaächung über Beschränkungen des Absatzes und der in. ge . 6, n, e . . ö. 2 nach annehmen muß, daß es nicht zu Erzeugung von Zement. bestraft. ö ö ö . * ] ö ö. 6 a oder den Reichsk Bekanntmachung über Hrotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916. r die im § 2 Abs. 2 Satz 2 v iebene Anzeige ni , 9, a. Verordnung, betreffend Aenderung der Verordnung über den pechtzesti n,, . n t 2 6 53 . ) ö. * e n, . ef Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915. orderte Juskunft nicht erteilt oder wissentllch unwahre ober Undoll— erner ist im 8 8 unter Nr. 5 etzt ) statt „S8 5, 6“ zu setzen: Verordnung über Buchweizen und Hirfe. tändige Angaben macht, wird mit Ge ö. bis zu fünfzehnhundert „Sg 2 und 5. Bekanntmachung über die Verwerlung von Tierlörpern und Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Feen F Cäst daß Wort Zunächst. zu streichen; ferner ist statt

n, n,. Ties Nera hit uit eb ae der rsinb gun in Kraft. „16. Iich , g Ten dn, g, fe, *

ö lese Verordnu ritt mit dem Tage der Verkün gung in aft. . Abl. JI und g erhalten solgen assung: . Gerefend J Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des ä n nen, „h wiebie! Brotgetreide aus den einzelnen . Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 145 / 145 des Berlin, den 29. Juni 1916. ghzuliefern ist, und innerhalb welcher Fristen; die abzuliefern de zeigen, . . Menge kann auch vorläufig festgesetzt werden; das Direkto⸗ Reichs Gesetzblatts. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. rium kann anordnen, ob Roggen oder Weizen zu liefern ist. Erste Beilage: Dr. Helfferich. Dabei ist vorbehaltlich des 8 28 Abf. J auf die eigenen Be⸗

Königreich Preußen. ö. . 3 J zu , in e r 0 menge und unter we n Draussetzun Ernennungen, Charakterverlelhungen, Standes erhõhungen und Bekanntmachung Kom munalverbände 71 und anderes nen J R. sonstige Personalveranderungen . . Brotgetreide zu Futterzwecken verschroten lassen oder zur Ver⸗ K. der in i. ö. * . bis e 2 über , ,, 3 aus der 8431 . rein , 3 an .J. egswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen , 8 AU; erhält folgenden Zusatz,

66 ,, gen en. He rn, von Ge i ne, ch om 2). Juni 1916. ri) ö. . Menge Brotgetreide zu dutterzwecken ber · ekanntmachung, betr. beauftragte Sortierbetriebe von Lumpen Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge etzes über k) in welcher . das nicht mahlfähige Brotgetrreide verwandt

. ö für die Zwecke des Heeres⸗ oder ö. Ermächtigung 4 ö. 6 r nn . 253. 146 le., . a , ; ĩ nahmen usw. vom 4. August eichs⸗Gesetzbl. S. j ; . ;

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JJ . ö,, . Betriebsverhäl tnisse zu geben. . KJ

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n. 2 33 hörden können uber Zeit und Art des Ausdreschens sowie uschergebnisses

ö Verfügung stellen, Der K J ö soll. dem empfangenden

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