— — —
ände dürfen Brotgetreide
arbeiten lassen.“ 3
TR. Hinter § 40 wird folgender 8 402 eingefügt: ; Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Ent⸗ gelt fur das Mahlen statt eines Geldbetrags die Hingabe eines eiles des zur Verarbeitung übergebenen Getreides oder der daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig.
TZ. S 41 erhält folgende Fassung: .
„Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalverbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden.
Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchs regelung abgegeben werden. ;
Die ö be mn, an die Reichsgetreidestelle nach F§z 29a wird hierven nicht berührt.“ ; ö
23. Im § 44 Abs. 1 . . „1915“ zu setzen: „1916.
44 Abs. 2 erhält folgende Fassung: .
6. . , n ge erläßt die Reichsfuttermittelstelle, sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung nach Abs. 18 zurückbehalten.
Ferner erhält 8 44 folgenden neuen Absatz 3: . Die Landesfultermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine pon den Grund⸗ säͤtzen des Abs. 1 abweichende Verteilung bornshmen. .
24. Im F 46 ist anstatt des 5 38 Abs. 1 zu setzen; „im 8 3 Abs. 1 und ö. ö J. h ferner ist im letzten Satze hinter „8 42 einzufügen: „Abs. 1 und“. . ;
n Im § 47 Abs, 2 ist statt „Kraftmehle“ zu setzen: „Kraft—
und Spezialvollkornmehle“. . 26. Im § 48 wird unter a hinter
„oder des Kommunalverbandes“. ö ö Zz. Im § 48 werden unter e die Worte „oder Brotbüchern trichen. —
gen , Im 5 4 ist unter d statt „Kontrolle“ zu setzen: „Ueber—
wachung“. ᷣ
29. 5 48 erhält folgenden Zusatz: . .
„e) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten auslän- dischen, der Beschlagnahme nicht unterliegenden Brotgetreides und 7 sowie des aus e f, chem Getreide im Inland hergestellten Mehles G 68 Abs. I) zu sichern.“ . ö 30. Im 8 . . ö hinter „das Mahlen des Brotgetreides inzuschieben: „für Selbstversorger̃;⸗. ; . . 23 Abs. ⸗ des 8 YM erhält folgenden Zusatz: „oder selhst für sämtliche oder einzeln Kommunalverbände die erforderlichen Anord⸗
„r,, n. ;
„Niederlassung“ eingefügt:
wiwiderbandelt, die“ eingeschoben: eine
Gesetzbl. S. bz], ct s⸗-Gesetzbl. S. 36) und Reichs-Gesetzbl. S. 44) mit den Maßgaben der
id an welchem Tage ein⸗
m 25. Januar 1915“ zu
ad vom 28. Juni 1916; Aungust 1916“.
1915 „1916“ zu setzen;
m Transporte befinden“
eidegesellschaft m. b. H.“
ung G. m. b. H.“ rkes“ einzufügen: „nach tehenden Bestimmungen
etzen 1916, das Wort zporte befinden“ ist zu antport“ ist zu setzen:
nach für sie b Verfügung zu ste
sich' einzufügen: „vor⸗ nd dem jetzigen Abs. 2
aus dem Ausland ein⸗ ordnung vom 11. Sep⸗ Fassung vom 4. März . „Vorschrift“ zu setzen;
Besellschaft m. b. H. b. H.“ en: neben der Strafe ein⸗ ter gehören oder nicht.“
Tert der Verordnung
aus dieser Verordnung ing über Brotgetreide sblatt bekanntzumachen. tlassen.
Verkündung in Kraft. des Außerkrafttretens. is dem Erntejahr 1915
bleiben die jezt dafür geltenden Vorschrifken bis zum 15. August 1916 einschließli ebend; von diesem Jeispunkt an gelten auch für ihn : . ö k ö. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Verordnung,
betreffend Aenderung der Verordnung über den Vertehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen . nahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:
Artikell . .
In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 520) in der durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 690) und vom 21. Sktober 1915 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 68I) geänderten Fassung werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 5 1 Abs. IL erhält . Fassung: .
„Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden.
2. 5 1 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„für Ackerbohnen, Sojabehnen, Peluschken, Erbsenschalen und kleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen;
3. 51 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgenden Zusatz: .
„Macht der Reichskanzler bon der ihm nach 5 5 Abs. 2 Satz 3 zu; stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge; ;
4. 8 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung::
„für anerkanntes Sagtgut, für nachwelslich zum Gemüseanhau be⸗ stimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landes⸗ zentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und bon der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken frei— gegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des 8 10
5. S 1 erhält folgenden Absatz 3; ö . ö
„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. 1 genannten Srzeugnisse nicht verfüttert werden.
6. 52 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: ö
„Wer Hülsenfrüͤchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landes⸗ zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar, nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge⸗ wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht auge zeigt sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum Oktoher 15 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des J. 8 kto⸗ ber 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.“
7. 8 2 Abs. 3z erhält folgenden Halbsatz:
12. Dem § 5 Abs. 2 ist als Satz 3 anzufügen:
„Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Be⸗ sitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“
13. Sz 6 erhält unter Streichung der Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:
„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueber- lassung Venpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange- messenen hebennahmepreis zu zahlen, der die im § 10a festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.“
1. Ab 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so fetzt die füv den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.“
15. 8 7 Abs. J erhält folgenden Zusatz:
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht Rinnen, drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten dabon Gebrauch macht.“
IB. Im § 7 Abs. 2 Satz 1 sind die Worte „Hentral⸗Einkaufs⸗ gesellschaft; und „die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft“ durch die Worte „vom Reichskanzler bestimmten Stellen und „diese Stelle“ zu ersetzen.
17. Im §. 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist das Wort GCigentümer“ durch „zur Ueherlassung Verpflichteten“ zu ersetzen.
18. 8 109 Abs. 1 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle E IN nach 5 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben find, dürfen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatstelle ab— gesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zu⸗ standige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im EGinvernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle 8 M) vorschreiben. Sie ist an zie vom Reichskanzler borgeschriebenen Grenzen gebunden. Fer Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saat ,. .
Hülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen G6 1 Abs. ? Nr. 3 und 5 5 Abs. 2 Satz M, aber zu Sagtzwecken ö wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens am 31. Mai 1917, bei der vom e, r en gr bestimmten Stelle 8 1 anzumelden und von dieser nach 5 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht fü Mengen unter 25 Kilogramm bon jeder Art.“
19. Im 5 10 Abs. 2, jetzt Abs. 3, sind die Worte „Diese Be⸗ , ,, durch die Worte „Die Vorschriften des Abs. 1, 2“ zu ersetzen.
20. Als 8 102 ist neu einzufügen:
„Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des 59 Abf. 2, 5 10 Abs. 1 nicht übersteigen:
bei Erbsen 41 bis 90 Mark für den Doppelzentner,
. Bohnen w 41 . 70 . . / ,
. Linsen ö 41 . 75 1 1 en 1 2
Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für keilweise Neberi lassung . darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet ner n, die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. rden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 5 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs⸗ kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sachpreis andern. Bei Rück= kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs- und Rück kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
I Preise umfassen die . der Beförderung bis zur Verlade⸗ stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser bersandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. .
Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60. 7. ö. Mark sowie die auf Grund des § 10 ,, reise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. Hi) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 Reichs Gesetzbl. S 25) und vom 23. März 19ltz (Reichs Gesetzbl. S. 183). .
21. Im § 11 Satz 2 ist das Wort „namentlich“ zu streichen. 22. 3 13 Nr. Lerhält folgende Fafung: „wer Hülsenfrüchte (6 1) den Vorschriften der 85 1 und 10 zu⸗ wider absetzt; . . 23. 5 15 Nr. 2 Zeile 1 erhält folgende Fassung: „wer die ihm nach 5§ 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der 24. 5 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusatz: . „zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüllert z 1 Abf. 3. 8 4b. i; 25. 5 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;“ 2tz. Im S 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das Wort „Bestimmungen“ zu ersetzen. 27. 5 13 Nr. tz ist zu streichen. 28. 3 13 erhält folgenden Absatz 2: „In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
Artikel I
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung
über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 2tz. August 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 520), wie er sich aus den Anderungen durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 581) und durch den Ar⸗ tikel J dieser Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen Ss§ 4 und 5. und unter der Überschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte“ in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs— Gesetzblatt bekanntzugeben.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellyertroter nos Reichskanzlers.
irse.
des Gesetzes über schaftlichen Maß⸗ Gesetzbl. S. 327)
** 1
n die vom Reiche ; Frwerb ermächtigten
Hirse an Natural⸗ Arbeiter, die Buch⸗ ing oder als Lohn anzler von der ihm ugnis Gebrauch, so on ihm bestimmte
eszentralbehörde zu
eignet erklärt und von vestimmten Stelle zu Saatzwecken für Saatgut gelten die Vorschriften
Ce d=. 2 reigegeben worden ist; des § 16
3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres— berwaltung oder Marineverwaltung stehen; ;
4. für Buchweizen und Hirse, die von der bom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiter⸗ gegeben sind.
Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden.
8 2
. Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzu— zeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrfam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 be⸗ eichneten Stellen bis zum 5. Oktober 18916 anzuzeigen; befinden sich r. Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 untzrwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige— pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Wengen anzuzeigen.
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die An— zeigen unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiter⸗ zugeben. h In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und nach 8 3 Abs. 2 heansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach 3 Abs. 2 beansprucht wird.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.
83 Die Besißer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmtten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf 9 verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß drese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach. Ablauf der Frift ertischt die Absatzbeschränkung nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigen— tümer so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzen. Die. Vorschrift des Abs. 1. Satz l gilt nicht fir Buchwel zen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirischaftlichen Betribe zur nächsten Bestellung nötig hat, oder deren er zu seiner Ernährung ober zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Hesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ärbziter, soweih sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchwetzen . Hirse zu bean⸗ pruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen em Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belass n sind.
Die naheren. Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme
erläßt der Reichskanzler. ö
nin keiten delt aug, d Schalen. Erfordern Auskunft zu geben, ö. ken einzusenden oder Besichtigung
— — — — — 2
weit Buchweizen und . der Ueberlassungspflicht nach 5 3 ersiegen, haben die Pesitzer für Aufbewahrung und pflegliche Be—⸗ dlung derselben zu sorgen. Sie dürfen
ung der vom i ier
— diese Vorräte ohne Zu⸗
bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Sie haben ferner dieser Stelle
ben gegen Erstattung der Porto⸗
) r Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler
timmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit
en nur durch die von der Landeszentralb.
melden und von dieser gemäß S§ 3 ff. zu übernehmen.
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be— mten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem
ö. nicht nach, J kann die zuständige Behörde auf Antrag der
timmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Der Verpflichtete hat mit den Mitteln
eichskanzler bes d sten durch einen Dritten vornehmen lassen. Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und es Betriebs zu gestatten.
§8 5 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über— lung Verpflichteten für die abgenemmenen Mengen einen ange— enen Ubernahmepreis zu zahlen, der die im §z 11 festgesetzten sse nicht überschreiten darf. § 6
Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom ichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungs— zrde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die en Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Venpflichtete hat e Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahmepreises zu ern; die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von für angemessen erachtelen Preis zu zahlen. Ist der Veipflichtete st zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fest⸗ ng des Preises durch die höhere Verwaltungshehörde herbeiführen. in Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mit— ung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anord— g der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht r, sobald die Anordnung ihm zugeht.
Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbenmahrung bei gerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren he die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end⸗— tig festsetzt. .
. Die höhere, Merwaltungebehörde entscheidet endgültig über alle eitigleiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung Dreschen oder zur käuflichen Überlassung sowie aus der lberlassung ben.
§8 8 .
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen chweizen, und Hirsemengen nur an die Heeres und Marinever— tung, an Kemmunalverbände oder an die vom Reichskanzler be— imten Stellen abgeben.
Der en, , kann die Bedingungen und Preise bestimmen, denen die von ihm bestimmte Stelle die von ihr übernommenen ngen zu verteilen und abzugeben hat.
§8 9 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung Reichskanzlers Buchweizen und Hirsemühlen sowie Nährmittel⸗ fiken und andere Stellen durch Bezugsscheine zum freihändigen An— von Buchweizen und Hirse im Inland ermächtigen. Auf die von en Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften in den z bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Be— ungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Be⸗ hungen und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind. § 10 Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten lle G I) nach 5 1 Abs. ? Nr. 2 zu Saatzwecken freigegeben sind, . h e bezeichnete Saant⸗ abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestinmmte Stelle hat justandige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benach— igen. Die Saatstelle kann die , für das Saatgut im Ein— ehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (86 1) vor— üben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen inden. Der Reichskanzler kann weitere Bestim mungen über den kehr mit Saatgut erlassen. Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen 1 Abs. 2 Nr. 2, S 3 Abs. ? Satz 1), aber zu Saatzwecken nicht vendeh worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit. spätestens 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestim men Stelle (8 h J Dies gilt t für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. § 11 Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vor—
30,00 Mark für den Doppelzentner 30 00 7 7 11 67
halt 9 ; 16. 0, vr n, 1 „geschälter irse und. . ö. Bruchhirse 18.50 1. es 1. / Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über— ng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die ne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um gfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht ꝛn. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm mehr hält, nicht mehr als 1,50 Mark betragen. Der Reichs- ler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rück der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs⸗ und Rück— (preise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die reise umfassen die ö. der Beförderung bis zur Ver— stelle des Ortes, von dem die andt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. Diese Preise sowie die auf Grund der 85 9, 19 festgesetzten Preise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der ung der Bekanntmachung pom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. 51 ö. Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 2) und vom 23. März 1916 Reichs⸗ bl. S. 183). ö
9 — Die Landeszentralbehörden erlassen
„geschäl tem Buchweizen
die erforderlichen Aus⸗
sungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs— arde als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne r Verordnung anzusehen ist.
13 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung nahmen gestatten.
. § 14 J. ,, bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
lehntausend Mark wird .
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der S§ 1 und 10 zuwider absetzt;
2. wer die ihm nach 5 2 oder 3 19 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzlichen Frist erstattet, oder wer wissenktlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer der Verpflichtung zur w und . Behandlung zuwiderhandelt, oder wer un eng. uchweizen und Hirse verarbeitet oder verfüttert (8 1 Ab. 5, 8 4 Abs. H;
4. wer Huchweizen und ire die ihm als Saatgut belassen ö u. ö. zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken erwendet; J
are mit der Bahn oder zu Wasser
5. wer den vom Reichskanzler nach 8 ober bon den Landes ee, w, nach § 12 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗ andelt. . ö . In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung des Buchweizens oder der rz erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15 Diese Verordnung tritt mit dem 4 der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen.
Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die in größeren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tier— 3 und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum menschlichen Genusse nicht ver— wendbaren Schlachtabfälle und als genußuntauglich bezeichneten Tier— körper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel und Fette zu ver⸗ arbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeitung liegt den Besitzern der Betrlebe oder deren Beauf—⸗ tragten ob.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten und Federn. . 52
Als größere Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2490 Stück Großvieh geschlachtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großvieh betragen hat. Einem Stuͤcke Großvieh stehen 8 Stück Kleindieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich.
§83
Ueber die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentral⸗ behörden.
Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeit— punkt, mit dem die Verarbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die Verwertung der Abfälle in der bisher üblichen Weise erfolgen. .
Die Leiter der im § 1 bezeichneten Betriebe haben dem Kriegs— ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 1916z anzuzeigen, wieviel von den im § 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Erfordern haben ie dem Kriegsausschusse weitere Arc kiwrt äber Art und Umfang ihrer Betriebe zu erteilen. .
Hinsichtlich der gewonnenen Futter Verordnung über den Verkehr mit 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 399), hins Vorschriften der Verordnung über der füßen und Hornschläuchen vom 13 S. 276). in Verbindung mit der V= Vorschriften usw. vom 25. Mais! unberührt. Den Besitzern öffentlich naler Abdeckereien ist jedoch auf Ant Drittel des gewonnenen Futters zur lassen.
§ 5
Die Landeszentralbehörden erlass⸗ führung dieser k Sie kö lichen Gründen Ausnahmen von den ulassen. Sie sind ferner befugt, an* fir e, über die Verarbeitung und Venn Stoffe zu treffen; sie können für *** stimmungen über die Verwertung a fallenden Materials erlassen. ö 8 Mit Gefängnis bis zu sechs Mon fünfzehntausend Mark wird bestraft, L. wer den Vorschriften des 8 2. wer die ihm nach § 3 Abs. nf e ht in der gesetzten Frist erstattet e n er unvollständige Angaben macht 3. wer den nach 5 3 Abs. 1 und § 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 5§8 7
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
der zuni Die der⸗ bl. der 09) nu⸗ em
Bekanntmachung.
Der am 31. Dezember 1377 zu Langereihe bei Sülfeld in Holstein geborenen Ehefrau Martha Dorothea Kroner, geb. Kann e⸗ macher, jetzt wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesrataver- ordnung zur Fernhaltung untuperlässizer Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Rahrungsmitteln jeder Art un tersagt worden.
Lübeck, den 27. Juni 1916.
Das Polizelamt. J. A.: Lippert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 145. 146 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 5294 eine Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5295 eie Verordnung, betreffend Aenderung der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5296 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 29. Jun! 1916, unter
Nr. 5297 eine Bekanntmachung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen, vom 29. Juni 1916, und unter
Nr. 5298 eine Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement, vom 29. Juni 1916.
Berlin W. 9, den 30. Juni 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krůü er.
J
Aicha miliches Dent sches & eich.
Preußen. Berlin, 1. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Justizwesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesea sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hielten heute Sitzungen.
Die Heeresverwaltung stellt, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, Dolmetscher ein, die die vlämische Ssuprache in Wort und Schrift beherrschen. Gesuche sind an das Kriegsministerium, 1. Ersatzwesenabteilung, in Berlin W ö zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Reichsangehörige, unbescholten, gesund und zuverlässig sein.
Nachdem durch die ersten Besuche deutscher und österreichischungarischer Roter Kreuz⸗-Schwestern in den russischen Gefangenenlagern durch Verteilung von Liebesgaben aller Art sowie von Geldmitteln schon viel zur Verbesserung der Lage der Kriegsgefangenen in Rußland erreicht ist, hat die deutsche Regierung es sich angelegen sein lassen, die erzielten Erfolge durch weitere Schwestern⸗ reisen auszubauen.
Mit der russischen Regierung ist wegen eines neuer— lichen Besuches von Schwestern ein Abkommen getroffen worden, und am letzten Dienstag sind, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, wiederum 6 deutsche und 5 österreichisch⸗-ungarische Rote Kreuzschwestern über Schweden nach Rußland abgereist, um dort in Begleitung von Herren des Dänischen Roten Kreuzes planmäßig sämtliche , im europäischen und a siatischen Rußland zu besuchen. Auch diesmal bringen die Schwestern unseren gefangenen Landsleuten die Grüße des Vaterlandes und werden auch unmittelbar an die Gefangenen Geld verteilen und die vorhandenen Bedürfnisse feststellen, damit alsbald von seiten der Heimat die nötigen Vorkehrungen zu ihrer Befriedigung getroffen werden können.
Gleichzeitig ist auch mit der französischen Regierung ein Abkommen über die Versorgung der beiderseitigen Ge⸗ fangenen zum Abschluß gelangt. Die französische Regierung hat ausdrücklich zugestanden, daß die Verteilung der nach Frank⸗ reich gesandten Liebesgaben von neutralen Delegierten in den Lagern selbst überwacht wird. Damit ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Liebesgaben wirklich in die Hände der Empfänger gelangen und nicht Unberufenen zugute kommen.
Erfreulich ist, daß diese beiden Abkommen gerade mit der in Deutschland eingeleiteten Sammlung „Vol ksspende für die deutschen Kriegs- und Zioil gefangenen“ zusammen⸗ fallen, da es nun sicher ist, daß die gespendeten Beträge den von ihren Gebern gewollten Zwecken zugeführt werden.
Die würdige Ausgestaltung der Kriegergrab stätten bildet fortdauernd den Gegenstand eingehender Fürsorge der Heeresverwaltung. Die im Einvernehmen zwischen dem preußischen Kriegsministerium und dem Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten erfolgten Bereisungen der Etappengebiete durch Künstler, Gartenarchitekten und Baum⸗ schulenbesitzer haben eine Fülle von Erfahrungen gezeitigt. Die hieraus gewonnenen leitenden Gesichtspunkte sind in einer Anzahl von Schriften niedergelegt, die für alle beteiligten Dienststellen die Grundlage für die Herrichtung und Aus⸗ schmückung der Grabstätten bilden. Zahlreiche Vorbilder für Grabkreuze, Einzelgräber und Friedhofsanlagen sind den Truppen zugänglich gemacht, sodaß bei aller gebotenen soldatischen Schlichtheit der Ausführung doch eine künstlerische Ausgestaltung gewährleistet ist. Diese Vorbilder sind außerdem in Zeich⸗ nungen und ausgeführten Mustern als geschlossene Abteilung einer Wanderausstellung für Kriegergräber angegliedert, die in verschiedenen deutschen Städten (bisher in Berlin, Halle, Leipzig) stattfinden wird. Um den mit der Gräberpflege be⸗ trauten Dienststellen auch weiterhin die Beratung in allen Fragen künstlerischer Art zu sichern, sind Landesberatungs⸗ stel len geschaffen, denen Künnler aus allen Teilen des Reichs angehören. So ist beim preußischen Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten die Staatliche Be⸗ ratungsstelle für FKriegerehrungen gebildet, deren. Ausbau in provinzielle Beratungsstellen bereits in die Wege geleitet ist,. Für Bayern: ist die Bayerische Landes⸗ beratungsstelle beim Königlichen Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten; für Sachsen: die Sächsische Landesberatungsstelle für Krieager⸗ aräber beim Ministerium des Innern in Dresden gebildet. Für Württemberg: hat zunächst der Württembergische andesausschuß für Natur- und Heimaischutz in Stuttgart die Aufgabe der Landesberatungsstelle übernommen. Vertreter dieser Stellen werden zu gemeinsamen Beratungen zusammen⸗ kommen, um in allen großen Fragen ein Zusammenwirken für das ganze Reich zu sichern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Operations- und Etappengebiete der kämpfenden Armeen, außerdem auch auf das gesamte Inland. Den beteiligten Kreisen des Kunstgewerbes und den Angehörigen der gefallenen Helden wird empfohlen, sich in künst lerischen Fragen an die Beratungsstellen zu wenden, die jederzeit kostenlos Rat erteilen.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegt die Ausgabe 1633 der Deutschen Verl ustlisten bei. Sie enthält die 569. Verlustliste der preußischen Armee, die 296. Verlustliste der sächsischen Armee und die 411. Verlustliste der württembergischen Armee.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Nr. 28 des Zentralblatts für das Deutsche Reich, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 30. Juni 1916 hat folgenden Inhalt: Zoll ˖ und Steuerwesen: Augfübrungebestimmungen u Artikel V des Gesetzes über Eiböhung der Tabakabgaben. — Fest⸗ etzung des Durchschnittsbrandes für das Betriebsjahr 191617.