fol 8 * ö 556 end . dürfen Brolgetreide Bedarfsanteils abzüglich des , aus⸗
Gr eiten lassen; das jeweils zur P eg K
ni rstei ie Kommunalverbän
ide kö Anweisung die Herstellung Ang der Mengen anzuzeigen. n dürfen Kommunalverbande Brotgetreide nur mit
Zustmmung der Reichsgetreldeftelle ausmahlen oder sonst ver. .
2ER. Hinter § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: Die Vereinbarung eines Mahllohns in der Art, daß als Ent— ö 63 für das Mahlen statt eines Geldbetvags die Hingabe eines seiles des . ö J. ö 26 ‚f daraus gewonnenen Müllereierzeugnisse festgesetzt wird, ist unzulässig. 22. ö erhält 6 Fassung: . . „Mehl darf ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle weder von dem Kommunalberbande noch von anderen aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes in den eines anderen abgegeben werden. . Mehl darf innerhalb des Bezirkes eines Kommunalverbandes ohne ö der Reichsgehreidestelle nur nach Maßgabe der für den Kommunalverband bestehenden Bestimmungen über die Verbrauchs regelung abgegeben werden. — Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach S§ 29a wird hierven nicht berührt.“ J . 23. Im § 44 Abf. J unter b ist anstatt „1915“ zu setzen: „19167. § 41 Al j. 2 erhält folgende Fassung: „Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle, 6 kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von leie bei der Verteilung nach Abs. 1d zurückbehalten. Ferner erhält 8 44 folgenden neuen Absgtz 3: ; Die Landesfultermittelstellen oder wo solche nicht bestehen, die Landeszentralbehörden können in ihren Bezirken eine pon den Grund— sätzen des Abs. J abweichende Verteilung vornehmen.
24. Im Sz 45 ist anstatt „des 8 38 Abs. 1 Zu . Vim S 35 Abs. 1 und im 8 40a“, ferner ist im letzten Satze hinter „§ 42 6 Abs. 1 und. .
5. § 47 Abs. 2 ist statt „Kraftmehle“ zu setzen: „Kraft⸗ und Spezialvollkornmehle“. . 26. Im S§ 48 wird unter a hinter „Niederlassung“ eingefügt: „oder des Kommunalverbandes“. . ü ö 27. Im § 48 werden unter e die Worte „oder Brotbüchern gestrichen
Zt. Im 5 B ist unter d statt „Kontrolle“ zu setzen: „Ueber- wachung“; ö 48 erhält folgenden .
23
Im ten
11
29. ö „e) die Ueberwachung des in ihren Bezirk eingeführten auslän- . der Beschlagnahme nicht unterliegenden Brotgetreides und Hes sowie des aus ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles 8 8 Abs. I) zu sichern.“ J 30. Im 8 r . 1. ö hinter „das Mahlen des Byoltgetreides einzuschieben; „für Selbstversorger“ ö . Abs. 1 des § 50 i n folgenden . „oder selbst für sämtliche der einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anord⸗
11 *
.
6 mmiderbandelt, die eingeschoben: eine
rr
. Geseßtzblt. S. bz) S: Gesetzbl. S. 365 und, Reichs⸗Gesetzbl. S. 44) mit den Maßgaben der
.
nd an welchem Tage ein⸗
m 25. Januar 1915“ zu nd vom 283. Juni 19167 August 19165. 1915 „1916“ zu setzen; m Transporte befinden“
eidegesellschaft m. b. H.“ ung G. m. b. H.“ é rkes“ einzufügen: „nach ltehenden Bestimmungen
etzen „1916“, das Wort porte hefinden“ ist zu ansport“ ist zu setzen:
mach für sie beschlag, Verfügung zu stellen.“
sssich“ einzufügen: „vor⸗ nd dem jetzigen Abs. 2
aus dem Ausland ein⸗ ordnung vom 11. Sep⸗ Fassung vom 4. März
. Vorschrift“ zu setzen; er nn, m. b. G.
n üen: Ueben der Strafe ein, lter gehöven oder nicht.“
Text der Verordnung Aus vieser Verordnung n . . 6 ö é bdböhblgtt be . . anntzumachen
h . . Verkündung in Kraft. des Außer ,
9
uss dem Erntelahr ißziz]
bleiben die jet dafür geltenden Vorschriflen bis zum 15. August 1916 einschließlich maßgebend; von diesem Zeihpunkt an gelten auch für ihn en n. dieser ,,. 3 . Berlin, den 2. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. ; Dr. Helfferich.
Verordnung,
betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915.
Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel l ö ö In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. be) in der durch die Verord⸗ nungen vom 20. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 600) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 681) geänderten Fassung werden ö. Anderungen vorgenommen: S 1 Abs. I erhält folgende 34h ö .
Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die
vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden.“ 2. 8 1 Abs. 2 Nr. J erhält folgende Fassung:
„für Ackerbohnen. Sojabehnen, Peluschken, Erbsenschalen und kleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen;
3. 8 1 Abs. ? Nr. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 h . 2 Satz 3 zu⸗ stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestimmte Menge;
4. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 erhält folgende Fassungz⸗.
„für anerkanntes Sagtgute für nachweislich zum Gemüseanbau be⸗ stimmtes Saatgut sowie für Saatgut, das durch eine von der Landes- zentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und bon der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken frei⸗ gegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10;
5. Sz 1 erhält folgenden Absatz 3; . .
„Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. JL genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.
6. 82 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„Wer Hülsenfrüchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landes⸗ zentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar, nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hülsenfrüchte in Ge⸗ wahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat fie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des J. Skto⸗ ber 1916 unterwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten.“
7. § 2 Abs. J erhält folgenden Halbsatz:
12. Dem Sz 5 Abs. 2 ist als Satz 3 anzufügen:
„Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Be⸗ sitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.“
13. S6 erhält unter Streichung der Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung U
„Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Ueber— lassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange- messenen Nebeynahmepreis zu zahlen, der die im § 10 a festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.“
14. S 7 Abs. 1. Satz 1 erhält folgende Fassung:
It der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Ideichs kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die füp den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest.“
15. 3 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
„Ist der Verpflichtete ficht zugleich der Cigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere ö , . . il t wenn er nicht
innen, drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den J . 6, macht.“ 8 ; 1
Im 5 bs. 2 Satz 1 sind die Worte „Zentral⸗Cinkaufs— gesellschaft! und „die Zentral⸗Einkgufsgesellschaft“ durch die . vom Reichskanzler bestimmten Stelle“ und „diese Stelle“ zu ersetzen.
13. Im 8§. 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist das Wort „Gigentümer“ durch „zur Ueberlassung Verpflichteten“ zu ersetzen. 18. S 10 Ahs. 1 ist durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
„Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8 1 nach 5 1 Abs. 2 Nr. 3 zu Saatzwecken freigegeben find, dürfen nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saatftelle ab— gesetzt werden. Die vom . bestimmte Stelle hat die zu⸗ ständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die . für das Saatgut im Cinvpernehmen mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle C I) vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler dorgeschriebenen Grenzen gebunden. Fer Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saat i el, 66
ülsenfrüchte, die als Saatgut in Anspruch genommen 1
Abs. 2 Nr. 3 und 55 Abs. 2 Satz M, aber zu Sagtzwechen . wendet worden sind, sind nach . Sagtzeit, spatestens am 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle ( 1 „anzumelden und von dieser nach 5 ff. zu übernehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 Kilogramm bon jeder Art.
19. Im F 10 Abs. 2. jetzt Abs. 3. sind die Wort. Diese Be⸗ ,, durch die Worte „Die Vorschriften des Abf. 1, 2 zu ersetzen.
, Dee fn l e, ehh der
„Der Preis für Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vorschriften des 5 9 Abs. 2. 8 10 1 1 ie n,, ; t
bei Erhsen 41 bis 69 Mark für den Doppelzentner,
J 5 ö d , ,, . ;
ohne Sack. Für keilweise Neberi gebühr bis zu einer Mark für die
den die Säcke nicht binnen einem Monat geben, so darf die . 1 9 bis zum Höhhsthetrage von 2 Mark erhöht
werden. rden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nichf mehr als 1 Mark und für den Sack, der J5 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als 1.60 Mark betragen. Der Reichs- 6. kann die ,, und den Sackpreis aͤndern. Bei Rück⸗
Die Preise gelten für Lie lassung der Säcke darf eine Tonne berechnet werden. nach der Lieferung zur 25 . r die
kauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs und Rück⸗ kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. ie Preise umfassen die . der Beförderung bis zur Verlade⸗ stelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird in. die Kosten des Einladens daselbst. . Die im Abf. J hezeichneten Preise pon So. 0. 75. Mark sowie die auf Grund des § 16 eh el n reise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 5HI6) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 31, ; und vom 23. März 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 183. 21. Im § 11 Satz 2 ist das Wort namentlich“ zu streichen. 22. J 13 Nr. Lerhält folgende a, . „wer Hülsenfrüchte G 1) den Vorschriften der 85 1 und 10 zu wider absetzt;“ ö 25. 5 * Nr. 2 Zeile J erhält folgende Fassung: — „wer die ihm nach S8 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in d;, 24. 8 13 Nr. 3 erhält folgenden Zusatz: ; zuwiderhandelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder verfüttert (6 1 Abs. 3, 8 4 Abs. 1B“ . . 25. 5 13 Nr. 4 erhält folgende Fassung: „wer Hülsenfrüchte, die ihm als Saatgut belassen oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;“ 25. Im §S 13 Nr. 5 ist das Wort „Ausführungsbestimmungen“ durch das Wort „Bestimmungen“ zu ersetzen. 27. 5 13 Nr. zz ist zu streichen. 28. 5 13 erhält folgenden Absatz 2: ; „In den Fällen der Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.“ Artikel II Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. H20), wie er sich aus den Anderungen durch die Verord- nungen vom 20. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 600), vom 21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. en und durch den Ar⸗— tikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter Umstellung der bisherigen Ss§ 4 und 5h. und unter der Überschrift „Verordnung über Hülsenfrüchte“ in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen durch das Reichs- Gesetzblatt bekanntzugeben. Artikel III Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reiche kanzlers.
ir se.
des e über schaftlichen Maß⸗ Gesetzbl. S. 327) in die vom Reichs yrwerb ermächtigten
hirse an Natural⸗ rbeiter, die Buch- ing oder als Lohn anzler von der ihm ugnis Gebrauch, so zoon ihm bestimmte
eszentralbehörde zu
eeignet erklärt und von
en — n Lestimmten Stelle zu Saatzwecken
kö worden ist; für Saatgut gelten die Vorschriften es 5 ;
3. für Buchweizen und Hirse, die im Eigentume der Heeres— derwaltung oder Marineverwaltung stehen;
4. für Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher weiter= gegeben sind.
Buchweizen und Hirse dürfen nicht verfüttert werden.
.
Wer Buchweizen oder Hirse erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge, getrennt nach Arten, den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzu⸗ zeigen. Wer am 1. Oktober 191 Buchweizen oder Hirse, geschält oder ungeschält, gedroschen oder ungedroschen, in Gewahrsam hakt, die bis zu diesem J noch nicht angezeigt sind, hat sie den im Satz 1 be⸗ eichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich olche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 untzßrwegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeige⸗ pflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen?
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die An⸗
, unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiter⸗ zugeben. . In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. T und nach 3 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wie viele Personen und für welche Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 3 Abs. 2 . wird.
Die Anzeigepflicht erftreckt sich uit auf die im 8 1 Abs. 2 unter Nr. 3 und 4 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. ;
583
Die Besitzer von Buchweizen und Hirse haben die Vorräte, die der . ränkung nach 5 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle . Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf u verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle diese orräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erkischt die Absatzbeschränkung nach 8 1, Ist der Besitzer nicht zugleich Eigen
tümer so kann auch der Cigentümer die Frist zur Abnahme setzen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Buchwel zen und Hirse, die der Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Buchwetzen unß Hirse zu bean⸗ Reichskanzler kann bestimmen, i. Her stimmung zu belafsen find.
pruchen haben. Der Re em Besitzer auf Grund dieser
näheren ellcff ler 1
Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S 25)
Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und 2 je sie
Brestimmungen über die Lieferung und Abnahme —
*
irse der Ueberlassungspflicht nach 5 3 zer für A ihrung und pflegliche ö erse 8. ; dürfen diese Vorräte ohne Zu⸗ mnung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle 6rf . weben r e, gn, der Porto⸗ sten ei elichtigung ucht zu gestatten. Die ie g Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler timmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be— mmten Frist , wird. Kommt der Venpflichtete dem la nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der . Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf 236 ten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln es Betriebs zu gestatten.
85 Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Über- lung Venpflichteten für die abgenommenen Mengen einen ange—⸗ senen Ubernahmepreis zu zahlen, der die im § 11 festgesetz ten eise nicht überschreiten darf. 6
Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom ichskanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort,
dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Verwaltungs⸗
rde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die
en Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat
e Rücksicht auf die endgültige Festsetzzung des Übernahmepreises zu sern; die vom Reichskanzler i n telle hat vorläufig den von für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Veipflichtete zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fest⸗ ng des Preises durch die höhere Hen tre e herbeiführen. in Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mit— ung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anord— g der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr em Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht sobald die Anordnung ihm zugeht. Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei gerer Dauner eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren he die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsorts end⸗
tig festsetzt. 1
587 Die höhere, Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle eitigkeiten, die sich . den Beteiligten aus der n, n, . oder zur käuflichen Eberl assung sowie aus der Üiberlassung eben.
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen chweizen. und Hirsemengen nur an die Heeres, und Marinever— tung, an Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler be— mten Stellen abgeben.
Der Reichskanzler kann die Bedingungen und Preise bestimmen, denen die von ihm bestimmte 86 die von ihr übernommenen ingen zu verteilen und abzugeben hat.
§ 9
Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle kann mit Genehmigung Reichskanzlers Buchweizen und K sowie Nährmittel⸗ iken und andere Stellen durch Bezugsscheine zum freihändigen An— f von , und Hirse im Inland ermächtigen. Auf die von n Betrieben erworbenen Mengen finden die Vorschriften in den 3 bis 7 keine Anwendung. Der Reichskanzler kann nähere Be⸗
ungen über den Erwerb, die Verarbeitung sowie über Be—⸗ hungen und Preise treffen, zu denen die Erzeugnisse abzusetzen sind.
10 . Buchweizen und Hirse, die von der vom Reichskanzler bestimmten
lle G I nach J Abf. 2 Nr. 2 zu Saatzwecken e nn ind, Fen nur durch die von der e en, bezeichnete 9 . Re abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat öustandige Saatstelle von jeder Si . unverzüglich zu benach⸗ Hen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Ein⸗ men mit der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (6 1) vor— . Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen inden. Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen über den ehr mit Saatgut erlassen. Buchweizen und Hirse, die als Saatgut in Anspruch genommen 1 Abs. 2 Nr. 2, 8 3 Abs. 2 Satz h, aber zu Saatzwecken nicht endet worden find, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens 31. Mai 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (6 1) melden und von dieser gemäß S§ 3 ff. zu übernehmen. Dies gilt t für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art.
§11 Der Preis für Buchweizen und Hirse darf vorbehaltlich der Vor— ft im 58 Abs. 2 nicht übersteigen: bei , Buchweizen 30,90 Mark für den Doppelzentner ungeschälter Hirse .... kJ ö. . Buchweizen. nn ö Hirse und . Bruchhirse . ö Die Preise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Über⸗ ng der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mark für die sne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat der Lieferung k so darf die Leihgebühr dann um sfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht en. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den f nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der s5 Kilogramm mehr hält, nicht mehr als 1,60 Mark betragen. Der Reichs⸗ ler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis andern. Bei Rück⸗ der Säcke darf der . zwischen dem Verkaufs- und Rück⸗ eisß den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Die Preise umfassen die 6 der Beförderung bis zur Ver⸗ stelle des Ortes, von dem die andt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst. Diese Preise sowie die auf Grund der S§ 9, 10 festgesetzten Preise Höchstpreise im Sinne des r . vom 4. August 1914 in der g der Vekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. 51 . Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar il eg, nr S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗
§ 12 Die Landes zentralbehörden erlassen die , Aus⸗ lungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs⸗ erde als zuständige Behörde und als Kommunalverband im Sinne er ordnung anzusehen ist.
13 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung jnahmen gestatten.
§ 14 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend ark wird det t: —
1. wer Buchweizen oder Hirse den Vorschriften der S5 1 und 10
zuwider absetzt; 2. wer die ihm nach 5 2 oder 8 109 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der geseßzlichen Fxist erstattet, oder wer wissentlich xmunrichtige oder unvollständige Angaben macht; 3. wer der Verpflichtung zur . und . Behandlung zupiderhandelt, oder wer un ugt . und . verarbeitet oder verfüttert G 1. Abk. 3, 8 21 . A4. wer Huchweizen und Hirse, die ihm als Saatgut helassn Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken
.
oder die er zu verwendet;
*
unberührt.
are mit der Bahn oder zu Wasser
5. wer den vom 4 ler nach 5 9 ober Von den Landes⸗ = . nach 12 erlassenen Bestimmungen zuwider⸗ 1 9 * 1 I z I. . 9 . n In den Fällen der Nr. 1 und? kann neben der Strafe auf Ein⸗ ziehung des Buchweizens oder der i erkannt werden, auf die sich die strafhare Handlung bezieht, ohne Rücksicht davauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht. :
; 5§ 15 Diese Perordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
2 * —
Bekanntmachung
über die Verwertung von Tierkörpern und Schlachtabfällen.
Vom 29. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die in geren Abdeckereien anfallenden Tierkörper und Tier⸗ körperteile und die in größeren Schlachthäusern und sonstigen größeren Schlachtbetrieben anfallenden, zum menschlichen Genusse nicht ver— wendbaren Schlachtabfälle und als genußuntauglich bezeichneten Tier⸗ körper und Tierkörperteile sind auf Futtermittel und Fette zu ver⸗ arbeiten. Die zu verarbeitenden Stoffe dürfen aus den vorbezeichneten Betrieben nur zum Zwecke der Verarbeitung entfernt werden. Die Verarbeitung liegt den Besitzern der Betriebe oder deren Beauf— tragten ob.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten und Federn.
§ 2
Als größere Schlachthäuser und Schlachtbetriebe im Sinne dieser Verordnung gelten solche Betriebe, die im Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geschlachtet haben, als größere Abdeckereien solche, deren Anfall im Jahre 1915 mehr als 150 Stück Großvieh betragen hat. Einem Stücke Großvieh stehen 8 Stück Kleinvieh (Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen) gleich. . .
83
Ueber die Art der Verarbeitung bestimmen die Landeszentral⸗ behörden.
Sofern in einem Betrieb Einrichtungen für die Verarbeitung zu beschaffen sind, bestimmt die höhere Verwaltungsbehörde den Zeit⸗ punkt, mit dem die Verarbeitung auf die vorgeschriebene Weise zu beginnen hat. Bis dahin kann die Verwertung der Abfälle in der bisher üblichen Weise erfolgen.
Die Leiter der im 8 1 bezeichneten Betriebe haben dem Kriegs— ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin bis zum 1. August 19165 anzuzeigen, wieviel von den im S 1 genannten Stoffen im Jahre 1915 in ihren Betrieben angefallen sind. Auf Erfordern haben sie dem Kriegsausschusse weitere Ar-kunft äber Art und Umfang ihrer Betriebe zu erteilen. .
Hinsichtlich der gewonnenen Futter der Verordnung über den Verkehr mit 9 zuni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 399), hins e, nn e, die Voerschriften der Verordnung über der —ᷣ der⸗ füßen und Horn schläuchen vom 13 6 . — 3b. S. A6) in Verbindung mit der V der Verschriften usw. vom 25. Mai! . 09 Den Hesitzern öffentlich 1 nu⸗ naler Ahdeckereien ist jedoch auf Ant. n . em 63 des gewonnenen Futters zur er⸗ lafsen. -
§ 5 Die Landeszentralbehörden erlas ⸗ führung . Verordnung. Sie köÿ⸗ 2 ft⸗ lichen Gründen Ausnahmen von den be ulassen. Sie sind ferner befugt, ga! . . 90r⸗ . über die Verarbeitung und Ve 6 ir . , 26 234
Stoffe zu treffen; sie können für !* kin n sg über die Verwertung a7 ner,, nnn zu⸗ allenden Materials erlassen.
86 Mit Gefängnis bis zu sechs Mon der mil nne, bös zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, .
l. wer den Vorschriften des?
2. wer die ihm nach § 3 Abs. 1 n re nicht in der gesetzten Frist erstattet ö. e mier unvollständige Angaben macht
3. wer den nach 8 3 Abs. 1 und S 5 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
ns
§ 7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 29. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Der am 31. Dezember 1877 zu Langereihe bei Sülfeld in Holstein geborenen Ehefrau Martha Dorotheg Kroner, geb. Kanne⸗ macher, jetzt wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesrataper- ordnung zur Fernbaltung unjuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Rahrungsmitteln jeder Art un ter sagt worden.
Lübeck, den 27. Junk 1916.
Das Polljelamt. J. A.: Lippert.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 145/146 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 5294 eine Bekanntmachung über Brotgetreide und
Mehl aus der Ernte 1916, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. 5295 eie Verordnung, betreffend Aenderung der Ver⸗ ordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchten vom 26. August 1915, vom 29. Juni 1916, unter
Nr. Had Ane Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 29. 3 1916, unter
Nr. 5297 eine Bekanntmachung über die Verwertung von . und Schlachtabfällen, vom 29. Juni 1916, und unter
Nr. 5298 eine Bekanntmachung über Beschränkungen des Absatzes und der Erzeugung von Zement, vom 29. Juni 1916.
Berlin W. 9, den 30. Juni 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt. s Krüů
er.
8 *
angehören.
Aicllamttigee Dent sches eich. Preußen. Berlin, 1. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für ö. tizwesen und für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hielten heute Sitzungen.
Die Heeresverwaltung stellt, wie ‚W. T. B.“ mit⸗ teilt, Dolmetscher ein, die die vlämische Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Gesuche sind an das Kriegsministerium, 1. Ersatzwesenabteilung, in Berlin W öß zu richten. Die Bewerber müssen deutsche Reichsangehörige, unbescholten, gesund und zuverlässig sein.
Nachdem durch die ersten Besuche deutscher und österreichisch⸗ ngarischer Roter Kreuz⸗Schwestern in den russischen Gefangenenlagern durch Verteilung von Liebesgaben aller Art sowie von Geldmitteln schon viel zur Verbesserung der Lage der Kriegsgefangenen in Rußland erreicht ist, hat die deutsche Regierung es sich angelegen sein lassen, die erzielten Erfolge durch weitere Schwestern⸗ reisen auszubauen.
Mit der russischen Regierung ist wegen eines neuer— lichen Besuches von Schwestern ein Abkommen getroffen worden, und am letzten Dienstag sind, wie „W. T. B.“ mit⸗ teilt, wiederum 6 deutsche und 5 österreichischungarische Rote Kreuzschwestern über Schweden nach Rußland abgereist, um dort in Begleitung von Herren des Dänischen Roten Kreuzes planmäßig sämtliche K im europäischen und asiatischen Rußland zu besuchen. Auch diesmal bringen die Schwestern unseren gefangenen Landsleuten die Grüße des Vaterlandes und werden auch unmittelbar an die Gefangenen Geld verteilen und die vorhandenen Bedürfnisse feststellen, damit alsbald von seiten der Heimat die nötigen Vorkehrungen zu ihrer Befriedigung getroffen werden können.
Gleichzeitig ist auch mit der französischen Regierung ein Abkommen über die Versorgung der beiderseitigen Ge⸗ fangenen zum Abschluß gelangt. Die französische Regierung hat ausdrücklich zugestanden, daß die Verteilung der nach Frank⸗ reich gesandten Liebesgaben von neutralen Delegierten in den Lagern selbst überwacht wird. Damit ist die Gewähr dafür gegeben, daß diese Liebesgaben wirklich in die Hände der Empfänger gelangen und nicht Unberufenen zugute kommen.
Erfreulich ist, daß diese beiden Abkommen gerade mit der in Deutschland eingeleiteten Sammlung „Volksspende für die deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen“ zusammen⸗ fallen, da es nun sicher ist, daß die gespendeten Beträge den von ihren Gebern gewollten Zwecken zugeführt werden.
Die würdige Ausgestaltung der Kriegergrab stätten bildet fortdauernd den Gegenstand eingehender Fürsorge der Heeresverwaltung. Die im Einvernehmen zwischen dem preußischen Kriegsministerium und dem Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichts angelegenheiten erfolgten Bereisungen der Etappengebiete durch Künstler, Gartenarchitelkten und Baum⸗ schulenbesitzer haben eine Fülle von Erfahrungen gezeitigt. Die hieraus gewonnenen leitenden Gesichtspunkte sind in einer Anzahl von Schriften niedergelegt, die für alle beteiligten Dienststellen die Grundlage für die Herrichtung und Aus⸗ schmückung der Grabstätten bilden. Zahlreiche Vorbilder für Grabkreuze, Einzelgräber und Friedhofsanlagen sind den Truppen zugänglich gemacht, sodaß dei aller gebotenen soldatischen Schlichtheit der Ausführung doch eine nn,, Aus gestaltung gewährleistet ist. Diese Vorbilder sind außerdem in Zeich nungen und ausgeführten Mustern als geschlossene Abterlung einer Wanderausstellung für Kriegergräber angegliedert, die in verschiedenen deutschen Städten (bisher in Berlin, Halle, Leipzig) stattfinden wird. Um den mit der Gräberpflege be⸗ trauten Dienststellen auch weiterhin die Beratung in allen Fragen künstlerischer Art zu sichern, sind Landesberatungs⸗ tel len geschaffen, denen Künnler aus allen Teilen des Reichs So ist beim preußischen Ministerium der geist⸗ lichen und Unterrichtsangelegenheiten die Staatliche Be⸗ ratungsstelle für Kriegerehrungen gebildet, deren Ausbau in provinzielle Beratungsstellen bereits in die Wege geleitet ist. Für Bayern: ist die Bayerische Landes⸗ beratungsstelle beim Königlichen Staatsministerium des Innern für Kirchen und Schulangelegenheiten; für Sachsen: die Sächsische Landesberatungsstelle für Krieager⸗ aräber beim Ministerium des Innern in Dresden gebildet. Für Württemberg: hat zunächst der Württembergische Landegausschuß für Natur- und Heimatschutz in Stuttgart die Aufgabe der Landesberatungsstelle übernommen. Vertreter dieser Stellen werden zu gemeinsamen Beratungen zusammen⸗ kommen, um in allen großen Fragen ein Zusammen wirken für das ganze Reich zu sichern. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Operations⸗ und Etappengebiete der kämpfenden Armeen, außerdem auch auf das gesamte Inland. Den beteiligten Kreisen des Kunstgewerbes und den Angehörigen der gefallenen . wird empfohlen, sich in künstlerischen Fragen an die
eratungsstellen zu wenden, die jederzeit kostenlos Rat erteilen.
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers / liegt die Ausgabe 1633 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 569. Verlustliste der preußischen Armee, die 296. Verlustliste der sächsischen Armee und die 411. Verluftliste der württembergischen Armee.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Nr. 28 des Zentral blattz für das Deutsche Reiz. r e * r für das Deu er n gn
herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 30. Jun
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