*
3.
, , g e 3. Zeitr
arbeiten lafsen oder hat er mebr G verarbeiten lossen, alg nach seinem Kontingent (5 20 Abs. I) zulässig
eum baben Borte, die nach 8 6 Abl. 2 verarbeitet allich bis zum 3. deg auf, die Verarbeitung folgenden
ᷓnmittel e an - * ö . . 3 , n , beter, e, an e 1 LI e ver ⸗ im t vom 1. Ottober 1912 eytember 1914 für andere Betrlebe vermälnt baben. — t (für andere Beiriebe und für ihren eigenen Bedarf) dürfen nicht mehr vermalzen, als den Jahrisduichschnlit in dem genannten
j . 11 I
aum. 2. 8 28 erhält folgende Fassung:
354 jemand unbefugt 6 erworben, verarbeltet oder ver⸗
crsse erworben. verarbeltet oder
sst, so verfällt sie ohne Gn gelt zugunsten der nach 87 Abs. 14 be= stimmten Stelle. Ist die Gerste erarbeitet, so ritt an ihre Slelle
vas daraus gewonnene Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr erfaßt
ere, kann, sein Wert ober, werln der elzlelte Verkaufspreis höher
dieser.“ . 5 .
293 g zo erhält folgende Fassung: ö. . die Geiste oder Malz ver⸗
Di , von Betrieben, benen f ie bie von ihnen bestellien Betriebsleiter und Aufsichts. Fersonen boben der Relchsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebs verhältnisse zu geben. Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste⸗ oder Malnmengen sowle deren Herkunft anzugeben.“ ;
*. 6. .. 5 bob en . terli der Regelung fü
Ausputzgerste un wimmgersle unterliegen der Regelung für die Kraftfuttermitel.“
25. Im 5 335 wird unter Abs. 1 anstatt Absatz 2b“ gesetzt: Abs. 3b und anstatt die Zentralstelle ur Beschaffung der Heeres⸗ verpflegung überwiesen dat · überwiesen ist ).
erner werden im Abs. 2 die Worte für den Weiterverkauf“
gestrichen.
25. Im 5 34 Abs. 1 wird .‚§ 32 gestrichen.
27. Im 834 Abs. 2 wird anstatt Zentralstelle zur Beschaffung der Heeregverpflegung' gesetzt: nach 57 Abs. 14 beslimmten Stellen, und hinter entscheidet' wird eingefügt: nach Anhörung der Beteiligten).
28. Im § 35 wird anstatt (Lechs Monate“ gesetzt: „einem Jahren und anstatt fünfzehn hunderf „: zebntausend“.
Ferner wird der Nr. 1 hinzugefügt: oder den noch § 20 Abs. 1, Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. ; Nr. 3 wind ge⸗ . Nr. 2 erhält die Nr. 3; es wird folgende neue Nr. 2 ein- gefügt:
wer die im S 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anjeige nicht bis zu dem gesetzten Zeitpunkt erstartet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
29. §§ 41, 42 und 45 werden gestrichen.
30 8 43 wird § 41; sein Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Voischristen dieser Verordnung bezieben sich nicht auf Gersse, die augs dem Ausland eingefübrt wird. Dlese Gerste unter⸗ liegt der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen⸗ früchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs.; 4 S. 69) in der Fassung vom 4. Mär 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl.
si. 5 44 wird 8 4, anstatt 8 43 Abs. 2. wird gesetzt: 4j
Abs. 2 Artikel I
Der Reichekanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Geiste, wie er sich aus dieser Verordnung er ⸗ albt, unter der Ueberichift Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 im Reichs⸗Gesetzblatt bekanntzumachen.
Er kann weitere Uebergangsvorschriften erlassen.
ig, , Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitvunkt des Außerkrafttreteng. Für den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1916 bleiben die zͤtzt dafür geltenden Vorschriften bis zum 30. September 1916 einschließlich maßgebend, von diefem Zeitpunkt ab gelten auch für ihn die Vor⸗ schriften dieser Verordnung.
Gerste aus der Ernte des Jahres 1915 bleibt für den Kommunal verband beschlagnahmt, für den sie am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Vorschriften beschlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916.
Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 5 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
3 Artikel 1
Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejabr 1916 gelten die RHestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Jun 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 393) nebst den Abänderungen vom 9. September 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. b6) und vom 17. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 41) mit den sich aus folgenden ,,, ergebenden Aenderungen:
1. § 2 erbält folgende Fassung:
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den § 3 bis 6a nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts geschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arressvollziehung ergehen.
Werden beschlagnabmte Vorräte mit Zustimmung des Kommunal verbandeg oder nach S5 3 bis Ga in den Beiltk eines anderen Kom⸗ munalverbandez gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft des Hafers in seinem Beztrke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverban des.
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung . der Menge bei den Kommunalverbänden binnen 3 Tagen anzuzeigen. ;
2. 5 3 erbält folgende Fassung:
Der Beßftzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver- pflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. =
Gr ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde ver⸗ pflichtet, aug udre⸗ Die Landes jentralbehörden oder dle von ibnen beftimmten Bebörden können über 3 sowie über Anzeige und Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen
s ; Fer Von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald en ift. dem FKommunalverbande, zu dessen Gunsten er ist, jederzeit zur Verfügung . Der Kommunal⸗
zu sorgen, daß er gemäß den Vorschriften dieser drel Wochen abgenommen wird.“ nnter a wird im zweiten Absatz anstatt
deen E. , phie . eta en; ö. b
r e umm — r . ß in belafsenden Hafermengen C 10 Abs. Za)
eit und Ort des Ausdreschens
8. 86 az 3 Janes s Tl setzhaorn arg!
* ö s rten senfrũchte e, , geg: über * vom 29. Jun Reichs R 1 — . z
1 6. 5 6 A6. erhalt folgenden ZasWtz: 6) naten ebnen we g, Betrlebe Nahrungsmittel Ver ehr im eig: nen Betrtebe herstellen oder herstellen r . Hersteliung darf nur guf Grund von Mahl- sarten erfolgen, die durch die zuständige Behörde autzustellen
sind und die zur Verarbeltung freigegebene Menge , r.
müssen. Die Mühlen dürfen Hafer nur gegen Aushändi⸗
gung . Mahltarten zur Verarbeltung annehmen oder verarbeiten. . - f) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe Hafer an solche
Stellen liefern, die durch Erlaubnisscheine (5 17 Abs. 5)
ö . entsprechender Mengen von Hafer be⸗
rechtlgt sind.
7. Hinter 5 6 wird folgender neue 8 6a eingefügt: Die Veräußerung und der Erwerb von Hafer zu Saatzwecken ist bis auf weitereg untersagt. Der Reichs kamsler lann dieg Verbot aufheben und die näheren Bestimmungen uber den Verkehr mit Hafer zu Saat wecken erlassen.
8. 5 7Terhält folgende Fassung:
Die Beschlagnahme endet mit dem freibändigen Eigentumt⸗ erwerbe durch die Heeregverwaltungen, die Marineherwaltung, die
entralsielle zur Beschaffung der Heeregverpflegung, die von ihr be⸗ xichneten Stellen oder den Kommunalverband, für den beschlag⸗ nahmt ist, ferner mit der Enteignung oder einer nach den Vor⸗ schriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung, endlich für i § 6 Abf. 24 ausgesonderten Hülsenfrüchte mit der Aus⸗ onderung.“
g. Im 8 9 ist unter Nr. 1“ hinter verarbeitet! einzufügen: verarbeiten läßt, zur Verarbeltung annimmt,‘; unter Nr. 6, die die Rr. 7 erhält, it anstatt 5 5 zu setzen; 5 2 Abs. 3 und g 57.
io. Im 5 9 werden folgende neue Nrn. 5 und 6 eingefügt:
5. wer Hafer zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er wesß oder den Umstäͤnden nach annehmen muß, daß er nicht zu Saatzwecken bestimmt ist;
6. wer der Vorschrift im 5 a oder den vom Reichekanzler 91 ö,, des 5 6a erlassenen Bestimmungen zuwider
andelt; n
11. 5 10 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:
„für Jeden Cinhufer und für jeden Zuchtbullen (5 6 Abs. 22) eine dom Reichskanzler zu bestimmende Menge; dabei sind die Mengen anzurechnen, die seit dem 15. September 1916 versüttert warden find. Der Reichskanzler kann bestimmen, doß, in welcher Menge und nach weschem Maßstab dem Besitzer außerdem Hafer belassen werden kann;“
12. Im § 10 Abs. 2 ist unter b anstatt 5 6 Abs. 2 b“ zu setzen: S 6 Abs. 2c“ und unter C anstatt: in den letzten zwei Jähren “ zu setzen: in den Jahren 1913 und 1914. Hinter nach⸗ Jewiesen hat‘ wird eingefügt? „sowie anerkannter Saathafer“.
13. Hinter 8 10 wird rolgender neue § 10a eingefügt;
Erwerber don Hafer haben die Mengen, die sie nicht zu dem Zwecke verwenden können, ju dem sie erworben sind, auf Verlangen an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt sind, käuflich iu 1 Die Vorschrisfsen in den S5 10 bis 14 finden entsprechend
nwendung.“
14. Im § 13 ist hinter den Worten „der Besitzer hat“ ein⸗ zufügen: „vorbehaltlich der Vorschrift im 8 3 Abs. 3.“
15. 5 16 erhält folgende Fassung:
Die Fommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen, ibnen überesaneten ( 10) oder überwiesenen (6 17 Vorräten den erforderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Ein⸗ hufern oder Zuchtbullen Und Unternehmern landwirtschaftlicher Be⸗ triebe herbei niühren, derart, daß diefe Personen die nach 10 zu
Soweit landwirischaftllche Unternehmer nach 5 6 Abs. 2 f Hafer ver⸗ äußert haben, steht ihnen ein Anspruch auf Juwelfung von Hafer zu Futterjwecken im Wege des Ausgleichs nicht zu.
Die Kommunglverbände dürfen von den zum Auggleich bestimmten Mengen in befonderen Fallen unter entsprechender Kürzung der auf die Cinhufer oder Zuchtbullen entfallenden Menge auch an Besitzer von anderen Spann. und Zuchttleren Hafer abgeben und einzelnen Cinhufern oder Zuchtbullen größere Mengen Hafer zuweisen. .
16. Im § 77 Abf. 1 wird hinter Seeregverpflegung. eingefũgt: innerhalb der von ihr bestimmten Fristen; ferner erhält Abs. 1 oigenden Zusatz: „Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten
engen innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollctändig ab, fo kann die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresvenpflegung die fehlenden Mengen in seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben?.
17. Im § 17 Abs. 2 wird statt: diese deckt hleraug' gesetzt: „die Jentraistelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den sbr nach Abf. JI zur Verfügung stehenden Mengen.. Ferner erhält Abs. 2 Nr. 3 folgenden Zufatz: ., sowelt sie den Hafer nicht freihändig gegen Bezugsschein ankaufen.
18. 8 17 Abs. 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzu lagen für Berg⸗ werks und Geftütgpferde fowie für Deckhengste gewährt und daß ausß⸗ nahmgtweise im Falle eines dringenden Bedurfnisses
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilliat; .
b) wissenschafrlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen werd. ö
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfüͤtterung an Pferde nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben.
19. 5 17 erhält folgenden Absatz 5:
„Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Hafer⸗ bedarfs der kontingentierten Betriebe (6 19) und zur Beschaffung der im § 17 Abf. 3 genannten Hafermenge Erlauhntsscheine ausstellen, die zum freihändigen Verkauf des Hafers berechtigen (5 6 Abs. 26. Sie erläßt die näheren Bestimmungen.“
20. § 19 erhält folgende Fasseng⸗
Der Neschs kanzler ober die von ihm bestimmte Stelle setzt fest, welche Betriebe Hafer verarbelten oder verarbeinen lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent). Die Kontingente werden für die Zeit bls zum 36. Seytember 1917 festgenetzt. ö.
21. Hinter 8 15 werden folgende 85 192 und 19 eingefügt:
§ 192
Die Beamten der Pollzet und die von der Polizeibehörde ˖ beauf tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Hafer verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Hafer oder Er⸗ zeugnisse aus Hafer aujbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzu⸗ nehmen, Geschäftgaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen Vor⸗ räte festzuste llen. ⸗ —ͤ .
Die Unternehmer von Betrieben, die Hafer verarbeiten, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichte personen haben der Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebs. veihältnisse zu geben. Sle sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf . über die vorhandenen und berelt verarbeiteten Hafermengen
eben. ö Die Sachverstandigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Bericht⸗
die Einrichtungen und Geschaͤstgverhältnisse, welche dur zu ihrer Kenninig kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und der Mitteilung und Veiwertung der ch
geheimnlsse zu enthalten. Sie sind hlerauf zu vereldigen.
berechnenden Mindest engen für Fütterung und Aussaat erhalten.
owie deren Herkunft Auskunft zu
erstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über 19 ö ; ; Dien , äaftg!· oder Betriebs⸗
die Ermächtigung des
. be en s. ketten dea 1 die Besichtigung o 2 * nr
el
pj die Hafermengen, die in ihrem Bezitke zu Saatzwecken in Anspruch genommen werden, c) die Zahl der Einhufer und Zuchtbullen ibres Beiirkes, d) die Bafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgeführt sind. t 96 a vor wird gestrichen.
* Im § 23 Abs. 1 werben die Worte nach dem 16. Februar 19155 gestrichen und wird statt worden ist. gesetzt: wird..
Ferner wird zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgender neue Abs. 2 eingefügt: =
Für den aus dem ordnung vom 11. September 1915 (Reichs Gesetzbl. S. b69) in der Faffung vom 4. März 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 147).
26. Hinter 5 23 wird folgender neue 5 23 a eingefügt:
Wer der Vorschrift im 5 23 Abs. 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestrart.
27. 55 26 und 27 werden gestrichen.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Hafer, wie er sich aus dieser ,,, ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter der Neberschrift Belanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916. im Reichs ⸗Gesetz. blatt bekanntzumachen.
Er kann weitere Ausführungebestimmungen erlassen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichslanzler bestimmt den Zelivunkt des Außerkrafttreteng. Für den Verkehr mit Hafer aus dem Erntejahr 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vorschriften bls zum 30. September 1916 ein ⸗ schlleßlich maßgebend, von diesem Zeitpunkt an gelten auch für sie die
Vorschristen dieser Verordnung. afer auß dem Erntejahr 1915 bleibt für den Kommunalverband
pesh de hn für den er am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Bestimmungen beschlagnahmt ist.
Berlin, den 6. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung übtzr Rüben sast. Dom 6. Juli ai.
folgende Verordnung erlassen:
§51 Rübensaft (Rübenkraut, Rübenkreude) darf nur mit Genehmigung der Kriegs⸗Rübenfaftgesellschaft m. b. H. in Berlin abgesetzt werden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen; er kann Be— stimmungen darüber treffen, was als Rubensast im Sinne dieser Ver⸗ ordnung anzusehen ist.
2 Die Landetzzentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können anordnen, daß die Vorschrift des 5 1 auf Hersteller
zentner beträgt, keine Anwendung findet.
53
Wer der Vorschrift des 5 1 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit
Geldsrrafe bis ju fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
4 Diese Verordnung tritt mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmi den Zeitpunkt des Außerktafttretens.
Berlin, den 6. Juli 19166. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
25. September
4. November S. 607, 729).
Vom 6. Juli 1916. Artikel
reglung vom
,,, vom 25. September 4.
Gesetzbl. 607, 728) wird wie folgt geändert:
oder die von ihnen bestimmten Bebörden“.
Artikel I
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
ö.
Bekanntmachung,
ländischen Häfen durch deutsche Kauffahrteischiff
Vom 6. Juli 1916.
Der Bundesrat hat guf Grund des 883 des Sesebes zb Bundesrats zu wirtschaftlichen Mah
nahmen usw. vom 4. Angust 1914 (Reichs ⸗Geseßbl. S. 3a
196 ͤ vin r. . . ju age er anni Mark oder mit Haft
folgende Verordnung erlassen:
Jig. number ven Chhttstt a bi. dann r em nr, n inn,
dl
5 23 stehende Ueberschrift . IV. Auslandischer Hafer
Ausland elngeführten Hafer gilt die Ver.
ö
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß, nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
uch Wertpaplere, die in England autgestellt sind, nicht übertragen
von Rübenfaft, deren Jahresherstellung nicht mehr als 100 Doppel.
caften, selbst wenn die Aktie sich
zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungs⸗
1915 (Reichs⸗Gesetzbl.
15 der Verordnung über die Prelsprüfungsstellen und die ] November 1915 (Reich
Im Abs. 3 wird hinter die Landeszentralbehörden“ eingeschoben⸗ Im Abs. 4 werden die Worte: nach Abs. 1 oder 2“ gestrichen
Diese Verordnung trltt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
betreffend Beförderung von Gütern a hn aug,
§1
tung von Gütern zwischen Hä Autlan
. ttz mit dem Laden begonnen haben, dürfen ihre
2 2 er eineg Reeders dieser Ver⸗
ord 19 bis
horiges
fie im Ausland
Diese Verordnung tritt mit dem 12. Juli 1916 in Kraft. Der Reichtkanmler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Rrast tritt.
Berlin, den 6. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. :
Berichtigungen
In der Verordnung über den Handel mit Lebeng. und Futter— miitein und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Junl 1916 Reiche ˖ Gesetzfl. S. 581; Nr. 148 des „Reichganzeigers ‘) ist im 5 9 nter Erlaubnis“ einzufügen: oder “Y.
In der Verordnung vom 29. Juni 1916, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Hülsenftüchten, vom 26. August 19d (Relchg. Gesetzbl. S. 621; Nr. 153 des Reichsanzeigers ) muß es im Artilel L unter Nr. 20 im Abs. 2 des 102 Zeile 1' statt tellweise heißen: leihweise '.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Aichtamtliches Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. Juli 1916.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen, für handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Justizwesen hielten heute Sitzungen.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung hat, wie die „Nord⸗ deutsche Allgemeine Zeitung“ mitteilt, den in Berlin beglaubigten Vertretern der neutralen Staaten unter dem 17. Juni d. J. nachstehende Denkschrift über völkerrechtswidrige Maßnahmen Englands gegen neutrale Firmen, die handelsbeziehungen zu Deutschland unterhalten, überreicht:
Durch ein Gesetz vom 23. Deiember 1916 ist die Großbritannische Regierung ermächtigt worden, Firmen im neutralen Ausland wegen iter feindlichen Staatgangehörigkeit oder wegen ihrer Beiiehungen . den feindlichen Ausländein im Sinne der Vorschriften ber das Handelgverbot gleichjustellen. Diese Gleichstellung bedeutet, wie durch eine Ausführungsberordnung vom 29. Februar 1916 näher sestgestellt wurde, nicht nur ein Verbot des Abschlusses neuer Handels⸗ geschäfte mit britischen Firmen, sondern auch einen weitgehenden Ein⸗ hrif in die wohlerworbenen Privatrechte der betroffenen Unter— . insbesondere sind diese den nachstehenden Bestimmungen
rworfen:
Das in England befindliche Vermögen der Unternehmungen ist gesperrt, dr h. sie können ohne Genehmigung der Regierung nicht darüber verfügen, beispielsweise Guthaben bei englischen Banken, und Forderungen an englische Firmen weder einziehen noch abtreten (Sektion 6 der Trading with the Enemy Amendment Act, 1914),
Eektion 8 ebenda).
Der Gegenwert fälliger Zinsscheine oder sonstiger Wertpapiere lann nach Belieben des Schuldners bei Gericht hinterlegt werden Sektion 7 des begeichneten Gesetzes).
„Nach Gutdünken des Handelsamtes kann jeder ihnen gehörige Perm gen gegen stand im Verelnigten Königreich, insbesondere jeder Antell an britischen Aktiengesellschaften und sonstigen Handelsgesell. nicht im britischen Machtbereich sindet, zwanggweise verkauft und der Erlös hinterlegt werden Sekt. q der Drading with the Enemy Amendment Act, 1916).
. 3. in London
ba Eg Ve dan 5 sie h J ch
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ö schon jetzt die Lifte der cher . überwiegender
eutrglen sind, so werde 4 die Wirkungen, wel — * ern e , n , rch die Drohung der Aufaahme in die iben Großbrltannieng Vertreter neutralen Ländern einen Druck ↄbne gleichen auf elnen gro ell der ö en Handels⸗ n n, , , , n . nisse preisglbt, wer sich weigert, auf ihr Verlangen dentsche Änge⸗ . ju entlassen, oder wer c nh, in Einzelheiten ihren eisungen über die Führung f HGeschäste fügt, wird mit der Aufnahme in die schwarze Llste bedroht. Nicht selten dient der Kampf gegen angebliche deutsche Ginflüsse nur als durchsichtige Maske einer
ö
an,. osen hritis Interessenpolitit,.
ie deutsche Reglerung 36 . einzelnen neutralen Re⸗ . , überlassen, wie welt sie sich ben britischen Uebergriffen aus latsächlichen Gründen fügen wollen, obwohl eine solche gh glebig . leit mit dem Geiste wahrer Neutralität schwer vereinbar erschein Vom Standpunkt des internationalen Rechtes unterliegt es jedenfalls keinem Zweifel, daß das Recht der Neutralen, mit den Angehörigen einer kriegführenden Macht frledl che Handels- und Fingnzbeztehungen er, n, lea g . ö . . selne
n aber dur ermögengsperre und a
Boykott beeintraͤchtigt werden darf. 3 .
Berlin, den 17. Juni 1916.
Die Anträge auf. Ausfuhrbewilligungen von Dampf⸗ lokomotiven, Kraftpflügen und Bremseinrichtun gen sind bei der Zentralstelle für die Ausfuhrbewilli⸗ gungen in der Maschinenindustrie in Charlottenburg, Hardenbergstraße 2, diejenigen für Eisenbahnpersonen⸗ und Güterwagen, Motorlokomotiven und Waggon beleuchtungseinrichtungen ihr. elektrischen) bei der , für die Ausfuhrbewilligungen in der ah rzeu gin dustrie Berlin W. 8, Unter den Linden 12/‚13, er für Eisenbahnradsätze und Eisenbahnwagen⸗ besch läge bei der Zentralstelle der Ausfuhrbewilligung en für Eisen⸗ und. Stahlerzeugnisse, Berlin W. 9, Lintstraße 25, anzubringen. Elektrische Wag gonbeleuch⸗ tungseinrichtungen gehören nach wie vor zur Zuständigkeit der Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für die elekirotechnischen Erzeugnisse, Berlin 8W. 11, König⸗ grätzerstraße 106.
Der Artikel 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen Fetten und Oelen zur Herstellung von kosmetischen Mitteln usm. vom 1. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl, S. 346) sagt allge⸗ mein „Die Verwendung von Leinöl zur Herstel lung von Kitt ist verboten.“ Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, bezieht sich das Verbot nicht nur auf Glaser⸗ kitt, der im wesentlichen aus Schlämmkreide und Leinöl⸗ firnis besteht, sondern auch auf die anderen Oelkitte, die zum Dichten und Kitten von Metall mit Metall oder Metall mit Glas (Wasserstandsröhren) oder von Steinen ausgedehnte Verwendung finden. Als solche seien beispielsweise angeführt Mennigkitt, aus Mennige und Leinöl zum Dichten von Dampf⸗ leitungsröhren und zum Dichten von Flanschen anderer Leitungs⸗ röhren, Graphitzement kus Graphit, zerfallenem gebranntem Kalk, schwefelsaurem Baryt und gekochtem Leinöl (Diamant⸗ metallkltt enthält außerdem Bleiplätte und Schlämmkreide), Mastixzement aus Kalk, Sandstein, Bleiplätte und Leinöl, der
z. B. in Steinfugen gestampft wird.
Eine aus London vom 2. Juni datierte Meldung des „Reuterschen Bureaus“ besagt:
Lord Robert Ceeil tellte gestern im Unterhause mit, daß er durch die amerlkanische Botschaft einen weiteren Bericht über die Verpflegung im Lager von Ruhleben erhalten habe. Der Bericht zeige, daß die Deutschen die Verpflegungsrationen auf weniger als die Hälfte des erforderlichen Betrages ab sichtlich herabgesetzt hätten, während sie gleichzeitig jwischen 60 000 und 206 000 M Geld angesammelt hätten, das für die Ra⸗ tionen hätte verwendet werden sollen. Die britische Regierung habe dem⸗ zufolge telegraphisch eine Note an die deutsche Regierung durch Ver⸗ mittlung des amerikanischen Botschafters gerichtet, in der betont werde, daß es Pflicht der Deutschen sei, die Gefangenen, wenn sie sie nicht angemessen ernähren könnten, freizugeben. Wir haben an unseren Vorschlag erinnert, die Zivilpersonen über 50 Jahre oder die Kriegs⸗ untauglichen über 45 Jahre freizugeben oder auszutauschen, und haben zum Schlusse vorgeschlagen, daß alle britischen in Ruhleben internlerten Zipilpersonen im Augtausch gegen eine gleiche Anzahl ge⸗ fangener deutscher Zivilpersonen freigegeben werden möchten. Endlich haben wir erklärt, wenn Deutschland diesen Vorschlag nicht binnen einer Woche annehme, so würden wir gezwungen sein, zu erwägen, welcher Weg hinsichtlich der Verpflegungsrationen mit Bezug auf die hier befindlschen deutschen Zivilgefangenen eingeschlagen werden müßte. (Lauter Beifall.)
Hierzu wird, wie „W. T. B.“ meldet, amtlich bemerkt, daß die Voraussetzungen Englands gänzlich unzu⸗ treffend sind, da in Deutschland die Zivilgefangenen genau so wie Kriegsgefangene, und zwar nach erprobten Grundsätzen ausreichend ernährt werden. Der dit fiz Regierung ist bereits ein dahingehender Bescheid erteilt worden, sodaß die englischen Drohungen dadurch gegenstandslos werden. Der Austauschvorschlag ist in der von England angeregten Form für Deutschland unannehmbar, dagegen schweben zurzeit Ver⸗ handlungen, die einen Austausch der anderer Grundlage zum Ziele haben. .
Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers⸗“ liegt die Ausgabe 1039 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthält die 575. Verlustliste der preußischen Armee, die V7. Verlustliste der bayerischen Armee, und die 414. Verlust⸗ liste der württembergischen Armee.
Baden.
Seine Königliche Hoheit der Großherzo Friedrich vollendet morgen sein 59. Lebensjahr. .
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
dem sie 61
.
Zwwilgefangenen auf
im Handgemenge, abgewiesen.
Großes Hauptquartier, 7. Jull. (B. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz. ᷣ J Lebhafte, Nachts te, uns nichl un i ; n. . , . 1 hn . punkte bildeten die Gegend südlich von Contalmaison, Hem
und Est reg.
. gif der Maas scheiterten in breiter Front ange⸗ setzte starke , . g. egen unsere Stellungen 4 dem Höhenrücken „Kalte Erde“ sowie im Walde süd⸗ m, . 9 Vaux unter empfindlicher Einbuße ür den Feind.
Auf der übrigen Front vielfach Patrouillengefechte.
Südwestlich von Valenciennes erbeuteten wir ein
, . Flugzeug. Bei Péronne und südwestlich von
ouziers wurden feindliche Flugzeuge im Luftkampf zur Landung gezwungen.
Ergebnis der Luftkämpfe im Juni: ; Deutscher Verlust: , urch Abschuß von der Erde . k Französischer und englischer Verlust: Im Luftampppßp . . . 23 Flugzeuge Durch Abschuß von der Erde. 10 Flugzeuge Durch unfreiwillige Landungen innerhalb unserer Linien. Bei Landungen Im ganzen von
2 In enge 1 Flugzeug
4 Flugzeuge 7 Flugzeuge.
wd 3 Flugzeuge zwecks Austsetzen von Spionen 1 Flugzeug 37 Flugzeuge,
denen R in unserem Besitz sind. Oestlicher Kriegsschauplatz. Gegen die Front der Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Hindenburg setzten die Russen ihre Unternehmungen fort. Mit starken Kräften griffen sie südlich des Naroczsees an; sie wurden
hier nach heftigem Kampfe, . nordöstlich von Smorgon und an anderen Stellen mühelos abgewiesen.
Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls Prinzen Leopold von Bayern. Abgesehen von einem schwächlichen feindlichen Vorstoß herrschte an der in den letzten Tagen angegriffenen Front im allgemeinen Ruhe.
Heeresgruppe des Generals von Linsingen.
Der nach Czartorysk vorspringende Winkel wurde in⸗ folge des überlegenen Drucks auf seine Schenkel bei Kostiuch⸗ nowka und westlich von Kolki aufgegeben und eine kürzere Verteidigungslinie gewählt.
Beiderseits von Sokul brachen die russischen An⸗ griff unter großen Verlusten zusammen.
ö. . und füdwestlich von Luck ist die Lage unver⸗ ändert.
Armee des Generals Grafen von Bothmer.
Keine besonderen Ereignisse, auch nicht bei den deutschen Truppen südlich des Dnjester. .
Balkan⸗Kriegsschauplatz. Nichts Neues. . Oberste Heeresleitung.
Wien, 7. Juli. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
Russischer Kriegsschauplatz.
In der Bukowina haben unsere Truppen in erfolgreichen Gefechten 500 Gefangene und vier Maschinengewehre ein⸗ gebracht. In Südostgalizien, zwischen Delatyn und Sadzaw ka, haben alpenländische Landwehrregimenter im heldenhaften Widerstande zahlreiche russische Anstürme zum Scheitern gebracht.
Weiter nördlich davon bis in die Gegend von Kolki bei unveränderter Lage keine besonderen Ereignisse.
Die im Siyr⸗Knie nördlich von Kolki kämpfenden K. und K. Truppen, die durch vier Wochen gegen eine auf drei bis fünffache Ueberlegenheit angewachsene feindliche Streit⸗ macht Stand hielten, bekamen gestern den Befehl, ihre vordersten, einer doppelten Umfassung ausgesetzten Linien zurückzunehmen. Begünstigt durch das Eingreifen deutscher Truppen westlich von Kolki und die aufopfernde Haltung der Polen⸗Legion bei Kolodia ging die Bewegung ohne Störung durch den Gegner von statten.
Bei den nordöstlich von Baranowitschi stehenden öster⸗ reichisch⸗ ungarischen Streitkräften verlief der gestrige Tag ruhig. Der Feind hat bei seinen letzten Angriffen gegen die dortigen Stellungen der Verbündeten außerordentlich schwere Verluste erlitten. .
Im Quellgebiet der Ikwa beschoß der Feind eines unserer Feldspitäler trotz deutlichster Kennzeichnung mit Artillerie. Wenn sich diese völkerrechtswidrige Handlung wiederholen Iollte, werden wir unsere Geschütze gegen das in diesem Raum liegende, von uns vfb fast r rag Be⸗ setzung sorgfältigst und pietätvoll geschonte Kloster Nowo Poczasew richten. 3.
Ital ienischer Kriegsschauplatz.
Im Abschnitt von Doberdo lebte die Ariillerietätigkeit wieder auf. Sestlich von Selz kam es auch zu Infanterie⸗ kämpfen, die für unsere Truppen mit der vollen Behauptung
ihrer Stellungen abschlossen. . Sãdiich des Sugangtales greifen sehr starke italienische Kräfte unsere Front zwischen der Cima . dd dem
Monte Zebio an. Der Feind wurde überall, stellenweise
Südõstlich er ariegs schauplan . Unverãndert. . . . Der Stellvertreter des Chef des Generals
von Hoefer, Feldmarschalleutnant.
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