1916 / 165 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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14. Juli 1916.

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5. Batterie. Willy Großenhain schwer verwundet. Schrebitz leicht verwundet. ritions⸗ Kolonne der 5. Batterie. Arno Sora, Meißen schwer verwundek.

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Großmann, Max Schöna, Pirna gefallen.

Rübe, Arns Crottendorf, Annaberg gefallen.

Grimm, Willy Mülsen St. Jacob, Glauchau gefallen. Pech, Ernst Leipzig⸗Lindenau gefallen.

Lein, Oskar Crottendorf, Annaberg gefallen.

Hörig, Kurt Jahnsbach, gefallen.

Weidner, Artur 3schöllau, Oschatz leicht verwundet. Ackermann, Walter Chemnitz leicht verwundet.

Blechschmidt, Enno Plauen i. V. leicht verwundet. Friedrich, Richard Härt rf, ickan leicht verwundet.

Gerstenberger, Paul Oberneuschönberg, Freiberg I. v.

Beinicke, Albert Schotterey, Merseburg leicht verwundet. t leicht verwundet.

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Arnhold, Arthur ⸗— pzi Hunger II, Max Neudorf, Feistel, Arno Ranspach, Plau Gausche, Fritz Chemnitz Franke, Fritz

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Gerschler, Kurt Chemnitz⸗Furth leicht verwundet, b.

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1. Reserve⸗Kompagnie. Findeisen, Arthur Hohndorf schwer verwundet. Rudolph, Willy Hohenprießnitz, Delitzsch leicht verw Hildebrandt, Otto Leipzig⸗Cutritzsch gefallen. Rödel, Alfred Reichenbach, Plauen gefallen. Preiß, Oswald Brandau, Böhmen gefallen. Rühl , Willy Lössen, Merseburg 11. 5. 16 infolge Krankheit . in einem Feldlaz. gestorben. .

2. Reserve⸗ Kompagnie. Ltn, d. R. Richard Ransch-— Wannsee, Teltow leicht verw. Utffz. Max Theurich Zittau schwer verwundet. Utffz. Arno Färber Oßla, Schleiz, R. j. L. erneut schw. v. Utffz. Albin Hu ster Röktis, Plauen leicht verwundet. Utffz. Otte Zimmermann Schneidenbach, Plauen J. verw. Utffz. Willy Göhler Penig, Rochlitz J. verw., b. d. Tr. Utffz. Paul Girbig Roßwein, Döbeln gefallen.

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Richard Brauer Panitzsch, Leipzig erneut leicht verw.

Nifß. Karl Noack Großstädteln, Leipzig gefallen. Utftz. Paul Weißbach Wilkau, Zwickau schwer verwundet. Utffz. Max Seidel Oelsnitz i. V. leicht verwundet. Gefr. Alfred Günther 1 Leitelshain, Zwickau leicht verw. Gefr. Karl Genenscher Jahna, Oschatz erneut verw, leicht. Gefr. Ernst Rabe Rüsdorf, Glauchau erneut leicht verw. Gefr. Paul Schilbach Auerbach erneut leicht verwundet. Gefr. Georg Im misch Niederbarnim leicht verwundet. Neubert II, Martin Mildenau, Annaberg gefallen. Schreiter, Martin Mildenau, Annaberg 6 verwundet. Baum II, Georg Leipzig⸗Möckern leicht verwundet. Hauck I, Kurt Reinsdorf, Zwickau leicht verwundet. Pfeiffer 1, Willi Weißbach, Saalfeld erneut leicht verw. Leuchsner, Emil Hermannsdorf, Annaberg leicht verw. Steinberg 1, Karl Zwenkau, Leipzig leicht verwundet. Quarch, Otto Lunzenau, Rochlitz leicht verwundet. Plato, Kurt Großlehng, Merseburg leicht verwundet. Arnold III, Martin Oberdorf, Stollberg schwer verwundet. Bochmann, Erich Berbisdorf, Chemnitz l. verw., b. d. Tr. Peege, Max Gleisberg, Döbeln schwer verwundet. Schuster 1, Otto Leipzig⸗Connewitz vermißt. Kröhnert, Kurt Mgyaro, Siebenbürgen, Ungarn J. verw. Reichel, Karl, Klaffenbach, Chemnitz, erneut I. v., b. d. Truppe. Drechsel, Willy Chemnitz leicht verwundet, bei der Truppe. Hartmann II, Martin Wahren, Leipzig leicht verwundet. Barth, Rudolf Plauen leicht verwundet. Winkler Vl, Albert, Langenleuba⸗Oberhain, Rochlitz, erneut JI. v. Richter 6 Torgau leicht verwundet. Dorn Alfre Fürttemberg, leicht verw., b. d. Tr. beln gefallen. Görlitz, Oschatz erneu R leicht verwundet. Stollberg schwer verwundet. igau, Stollberg leicht verwundet. 9 eicht verwundet. au leicht verwundel. 6

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Pivnier⸗Kompagnie Nr. 2279. 355, 7 2 vr * ' Meinel V, Karl Zwickau leicht verwundetb. . 8 , ö. ,, Etz old, Erich Leipzig⸗ leicht verwundet.

2. Landsturm⸗Pionier⸗Kompaguie XII. (XII. 2).

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Noack, Emil Biehla, Kamenz in einem Laz.

Herzog, Otto ?

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Berlin SW., Wilhelmstroße Nr. 32.

Deutscher Reichsanzeiger

Königlich Preun

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Alle RHostanstalten nehmen Kestellung an; für Berlin außer

her Staatsanzeiger.

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Anzeigenpreisg für den Raum einer 5 gespaltenen Etahrtta⸗

den Nostanstalten und Jeitungaspeditenren für Kelbstabholer

auch die Expedition 8w. 18, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne um mern kosten 25 5.

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Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.

Dentsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Gold— waren.

Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1960.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Telegraphenordnung

vom 16. Juli 1904.

Bekanntmachung über die Festsetzung der Häöchstpreise für Kar— toffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf.

Bekanntmachung über den Verbrauch von Eiern.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde Vacha.

Befanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 157 dez Reichs⸗Gesetzblatts.

õönigreich Preußen. Ernennungen, Chgrakterverleihungen, Standetzerhöoͤhungen und sonstige Personalveränderungen. Hofansage. Bekanntmachungen, betreffend Eintragungen in das preußische Staatsschuldbuch und in das Reichsschuldbuch. Bekanntmachungen, betreffend Aufhebungen von Handelsverboten. Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem emeritierten Pfarrer Conrad in Laskowitz, Kreis Ohlau, und dem Oberlehrer am Mariengymnasium in Posen, Professor Dr. Gerigk den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Pfarrer Just in Frankena, Kreis Luckau, den König—⸗ lichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Eisenbahnkassenvorsteher a. D. Paul in Honnef a. Rh., dem technischen Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Diedrichs in Elberfeld, dem Eisenbahnbetriebssekretär Alef in Cöln und dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Weberling in Arnsberg den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Lehrer a. D. Flick in Sossenheim, Kreis Hächst, 9 Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen— zollern,

dem Amtsgerichtsassistenten a. D., Gerichtssekretär Prieß in Flensburg, dem Oberbahnassistenten a. D. Foerst in Düsseldorf und dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Seeler in Allenstein das Verdienstkreuz in Gold,

den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Müller in Greifs— 3. und Termöhlen in Elberfeld das Verdienstkreuz in Silber,

dem Waldarbeiter Gieske in Hankenberge, Kreis Iburg, dem Gerichtsdiener und Gefangenaufseher a. D. Weber in Nieheim, Kreis Höxter, dem Eisenbahnladeschaffner a. D. Breuer in Düsseldorf, dem Eisenbahnwagenaufseher a. D. Mohme in Siegen und dem Bahnwärter a. D. Hillring— haus in Schwelm das Allgemeine Ehrenzeichen,

dem bisherigen Bahnunterhaltungsarbeiter Brünning— haus in Kattwinkel, Landkreis Hagen, das Allgemeine Ehren⸗ zeichen in Bronze sowie

dem Dr. Lewis Marks in Berlin und der Krankenschwester La . in Brüssel die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse zu verleihen

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Postrat und vortragenden Rat im Reichs⸗ postamt Martens zum Geheimen Oberpostrat, den Geheimen Postrat Ihle zum vortragenden Rat im Reichspostamt und den Oberpostinspektor Sonntag in Cöln zum Postrat zu ernennen.

Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr von Goldwaren.

Vom 13. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes üher die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§1

Die Ausfuhr von Waren, die ganz oder tellwelse aus Gold her

gestellt oder auf mechanischem Wege mit Gold belegt sind, ist ver⸗

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jrile 30 9, einer 3 gespaltenen Einheit eil SY 3.

Anzeigen nimmt an?

dit Königliche Erprdition des Reichz⸗ nud Atastzane ess

Berlin sw. 45, Wilhelmstraße Nr. 2.

Berlin, Sonnabend, den 15. Jul, Ahends.

boten. Waren, die lediglich vergoldet sind, fallen uicht unter dleses Verbot. 35

Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwlder Goldwaren aus dem Reichsgebiet auszuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark, bestraft.

In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche dle strafbare Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. z 42 des Strafgesetzbucht und 5 165 des Vereinszollgesetzeg finden Auwendung.

583

Der Reichskanzler wird ermaͤchtigt, von dem Verbote des §5 1

Ausnahmen zuzulassen.

§5 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vor⸗ schrift des 8 2 jedoch erst mit dem 20. Juli 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt. Berlin, den 13. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

BVekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsttz haben.

Vom 13. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 1915, 22. Juli 1915. 21. Oltober 1915, 6. Januar 1hI6 und 13. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915 S. 31, 236, 451, 679; 1916 S. 1, As) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Juli 1916 der 31. Oktober 1916 trilt.

Berlin, den 13. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen.

Vom 13. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 273) folgende Verordnung erlassen:

Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel⸗ rechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Oktober 1916 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

Berlin, den 13. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.

Vom 12. Juli 1916.

Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbnl. S. 34) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post⸗ und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Relchsabgabe, vom 21. Juni 1916 . S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt und geändert.

1. Im § 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete sowie der Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Ueber⸗ schrift den Zusatz:

Kennzeichnung der von der Reichzabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) befreiten Pakete. Am Sch lusse des Abs. JL ist einzuschalten:

Von der Reichlabgabe (Gesetz vom 21. Junk 1916) befreite

Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschrfften, dürfen nicht durch

Lacksiegel, Siegel marken oder Präg⸗druck verschlossen sein. Sie müssen über der Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Be⸗ zeichnung Zeitungen, Zeitschriften' tragen. Der gleiche Ver⸗ merk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt, die Oeffnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.

2. Im § 18 Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. XII sta tt 400“ zu setzen:

5399

3. Im 5 37 „Gebühren für Briefe im Orts- und Nachbarorts⸗ 2 ist im Abs. Lstatt „im Nichtfrankierungsfalle .... 10 * zu setzen:

ö. im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte.

4. In demselben §F 67) erhält der Abs. TV folgenden Wortlaut: x

1V Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das

Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5. teilbare Pfennigsumme aufwärts.

5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze ö. Ab s. VII beidemal statt 400 zu setzen:

89

6. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte ist im letzten Satze des Abs. IL das Wort Porto“ zu streichen.

In dem selben 5 (45) ist im Abs. IV statt „des Portos“

jzu setzen: der Gebühr 7. Im 5 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt ist zu setzen: sind die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: Derselbe Betrag.

8. Im §z 49 Verkauf von Postwertzeichen ist im Abs. 1 als 2. Satz einzuschalten: Porwertjzeichen, deren Nennwert a , , ,, werden durch 2 selben Nennwerts oder ver Verlangen jedoch auch einzeln unter volle Pfennige aufwärts abgegeben .

Uebergangsvorschrift. ö .

Bel Briefen im Orte⸗ und Nachbarorteverkebr, die nach den bi—⸗⸗ herigen Varschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur der Betrag von 3 8 nacherhoben. Dacgselbe gilt für Pofstkarten, die nach den bisherigen Vorschriften frankiert sind.

Vorstehende Aenderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.

Berlin, den 12. Juli 1916.

Der Reichskanzler, In Vertretung: Kraetke.

Bekanntmachung,

Aenderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.

Vom 12. Juli 1916.

Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. .

1. Im S7 fällt der Abs. Y (Abrundung der Telegramm⸗ gebühr auf einen durch 5. teilbaren Pfennigbetrag) weg.

2. Im 5 10 Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs. einzuschalten:

III Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruch⸗ pfennige sind auf volle Pfennige aufwärts abzurunden.

3. Zwischen § 15 und 166 ist als neuer 5 einzu⸗ schalten:

Pressetelegramme.

5 15a. Von der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Junk 1916, Reich?. Gesetzbl. S. 577) befreite Pressetelegramme (d. s. an Zeitungen, Zeitschriften oder Nachrichtendureaus gerichtete Tele⸗ gramme in offener Sprache, deren Inhalt aus palitischen, Handels- oder anderen Rachrtickten von allgemeiner Bedeutung befteht, die zur Veröffentlichung in den Zeitungen und Zeitschriften estimmt sind) müssen vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie Wort

„Pre ssen gekennzeichnet sein. Vorstehende Aenderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Juli 1916. Der Reichskanzler. In Vertretung: Kraetke.

betreffend

Bekanntmachung

über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf.

Vom 13. Juli 1916.

Auf Grund der S5 1, 2 und 10 der Bekanntmachun über die Regelung der Höchstpreise vom 28. Oktober 191 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 71) in Verbindung mit §1 der Be⸗ kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährun en 29 Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird folgendes estimmt: