1916 / 177 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jul 1916 18:00:01 GMT) scan diff

13039

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Wenn Lg e Ber nust i st en. (29. 429.)

Striebel, Adolf Eßlingen verwundet

1 , * ollmer, Weil ingen verwundet.

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Wörz, e . Schepfloch verw uc. (V. L. 79, Wi. ö

Nau (V. C. Glems verwundet. 109. Kompagnie.

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Refr. nicht Ldwm) Wilhelm Cc st Ver. Cwttlob (nicht Gottlieb) ** er , m, ich 2 Otto Röckle oo sm ann, Engelbert snicht Sieg wart h (icht Si et en Weber (nickt ö 9 b. Dettingen verwundet. ö Es sind M ergänzen: . . ö. 6. fi ne r, = Weiler verwundet. eft. Christian Schäfer Balbo *! * rzapp Karl Wolfschlugen . ,. ö Fa ut. Fobghnes Bempflingen verwundet. ele rte n. Oskar Königstein verwundet.. Rödinger, Einst Denkenborf verwundet.

nn ewnst in, Vinzenz EGttenkoser vebiwundet. 21 . Heinrich Delhi gen. = rern unde. . * m gn ne Jakeb Glashütte verwundet. et ti ch. Karl = Langenschemme: n berwundet. ue ß, Karl Kirchbeim i. T. = verwundet. er, cob Neuhausen venvundet. rh a ch, Sermann Nürtingen berwundet. Sc euren brand, Gu Möbrür gen *

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Valz, Chästian

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Oberlenningen berwundet. ju ergãnzen:

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Eiffz. Karl Geld Adoiĩ

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Großglattbach

. 7 Kompagnie. ck Christian (icht Chr) GUhofen derwwundet. Ihristian ö Cbr) Ittenberg verwundet. . 36 sind zu ergänzen: Wilhelm Dimbach * . 6 Jettenbach verwundet. 19. Kompagnie. Es üist n ergänzen: er Neunkirchen J. v. ssp. gefallen V. L 396. Infauterie⸗Negimeut Mr. L127, Un. . 3. Ko m pgag u' ie. eber, Franz (nicht Franz 2 *. 3 102) Straßdorf K . Kompagnie. . min ger, Fiiedrich icht Franß Gbingen leicht verm.

. D Verlukliste Rr. 23. Snsanterie⸗Regimeut Rr. IZ, Ludwigsburg. oe 0 m agn ig,. K August (nicht August Friedrich) ö . 66 r n . cmidt (nicht ndreas Schmid) = erg S wermißt. 1 nil in; . ,. Skweirer, Mäünster, vermißt. 5 1 ier rick , Schwa kbein N vermißt. 362 0 i eg. Oskar nicht Triedrich Oskar), Heilbronn, ge fallen. Erman (nickt Wilhelm Herfiann V.. 377 Neckermeihir gen gestorben. (V. L. 37 4 8. Kom pa gn ie. der mann snicht Siedem ann Sildrijhausen Termit. s nickt Weidner, Christian Winzerh n e m), Christian ausen ver- Tanet Gräter gefallen V. C. 833. San? wer- Jufarterie⸗ Regiment Nr. 123.

5. KFeęmpaggnie . Sac morz nickt Bas f

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Wille bach vermißt.

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Grenubier Regiment Nr. 119, Stuttgart. 1 e 5 1 Temp agn is. ö map, Gmil Stuttgart Lic. berwundet, vermißt.

ein Altareberg. dem. Den ken dorf = verwundei. Vaihingen 4. En v. h vemp= 1g9wa rt h), August Mehlingen berm.

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Est ist zu streichen Walchesteute leicht verwundet.

Zu Verlußliste Nr. 43. Jufauterie· Neg lent Nr. 127, ulm.

10. Kompagnie. en), Albert Wangen verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 33. Neserve⸗ Jufanterie⸗ Regiment Nr. 120. . pagnie.

(nicht Feuerbach) verwundet.

. Zu Verlustliste Nr. 61. Infauterie⸗Regiment Nr. L241, Ludwigsburg. 3. Kompagnie.

1änzen; Lin. d. L. Schillinger Fran (später gestorben V.

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Es ist zu streichen,

4 49. T 9m Gefr. Wilbelm (nicht Wilhelm 8 Weil im Schönbuch

1 n geI, Emst (nicht Ern

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Es ist zu streichen.

Zu Verlustliste Nr. 36.

Jufauterie· Reg innent Nr. 121, Ludwigsburg. ; 2 Kompagnie.

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Eu cht, Richard N —=—— * ald vogel, 1 Es ist zu streichen. weil irrt

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Karl August Hermann) Keefer Münster

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Fo ß, Karl (nicht Heinrich Karl) Künzelsau gest. Es ist zu eigänzen:

Dolzgerlingen = verwundet.

O schwer verwundet.

dttingen leicht verwundet.

ümlich gemeldet: Cranich, Gottl. Großbottwar leicht 8

k— werlufisiẽ Nr. 2. Greuadier⸗Negiu ent Nr. 1223, ulm.

8. Ke mpagnie.

Wasserstetten vermißt (B. 8. AG,

Wiblingen ver under i 187 und 26), , , .

= e , mn. Zu Verlusiliste Nr. 38. Pionier ⸗Bataillau Nr. 12, Ulm.

2. Kompagnie. ; cher (nit Christian Friedrich Schuh

Lorenze

(V. L. 79 und 316)

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II. Kom Sall

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(en en, ef 66 leicht verwundet Gottlob (nicht Gottlob

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Zu Verlustliste Nr. 41. e⸗ Regiment Nr. 124, Weingarten.

8. Kompagnie. weil irrtümli

gnie.

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ach. leicht verwundet. t Paul c Weil im Dorf in Gefgsch.

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ict Karl August) Sprollenhaus

gewehr⸗ Kompagnie. derw. sspãt st , . erw. (später gesto

zr iel r G g, k

Zu Verlustliste Nr. 68. Reserve· Infanterie Regiment Nr. 120.

4. Kompagnie. weil irrtümlich August Horrheim —=—

Zu Verlustliste Nr. 69. Infauterie⸗ Regiment Nr. 121, Sndwigsburg.

gnie. ohannes)

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st Eugen) Schützingen gefallen.

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329)

12. t ompagnie.

in ergänzen: Lin. d. R. gröningen leicht verw

Zu Verlustsiste Ar. T3. Neserve⸗· In fauterse⸗ Regiment Nr. 248.

Paul RNäãuchle Neckar⸗

11. Kompagnie.

2. stp mpag cht Karl Wilhef

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weil irrtümlich gemeldet: G 2 beralfingen leicht de Groll, Josef

Zu Verlustliste Nr. 89. Jufauterie⸗ Regiment Nr. 121, Ludwigsoburg.

nie.

; m) Zu h e, schwe re e n, ; r r r ansen infolge

chgemeldet: Ritt ler, Geb.

snicht Lin. d. R) Karl kfurt a. M. 1. verw. 1289.

4. Kompagnie.

icht Aug) Daxlanden leicht verwundet.

Zu Verlustliste Nr. 63. ; Regiment Nr. 121, Ludiuigsburg. n, Albert nicht G . ag

. ert ini ottlob Albert) = Erdmdrmnr Q

ö schweter ö Ter ren k Zu Berlustliste Nr. 66. Jufanterie⸗ Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.

gemeldet:

Wilheim; Allmersbach l Friedrich) Waiblingen o mpagnie. Jobannes] Haller Lienzingen

J. . (nicht Christi ö 3 ö 83 ian tlie Markgrõningen

28. Juli 191

Ju Verlustliste Nr. 182. Infanterie⸗ Regiment Nr. 127, Ulm.

=. 8. Kompagnie. Uifff. Matthäus (nicht Matth.) * i ch 2 Dietingen J he

Zu Verlustliste Nr. 17. Jufanterie⸗RNegiment Nr. 127, Ulm.

; ö . 106. Kompagnie. Wiker (nicht Wi cke r, Albert = Wangen leicht verwundel

Zu Verlustliste Nr. 199. Jufanterie⸗RNegiment Nr. L127, Ulm.

; ö 10. Kompagnie. Schmidt (nicht Schmid, Ludwig Haagen leicht derwunhe

3. Zu Verlustliste Nr. 225. Ju fauterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg. ' . 5. Compagnie. 86 uf ert, Wilhelm (nicht Wilhelm lr iam Birkenfeld e har dt Friebrih . Hi. Wilhbein e esch e irteg,, , gefallen. 2 Jufanuterie⸗Regiment Nr. 127, Ulm. 7. Kompagnie. (nicht Franz Ebingen schwer

. Zu Verlustliste Nr. 223.

Ne serve⸗ Infanterie Regiment Nr. 120. 4. Ko mpagnie.

Einsiedel bish. vermißt, gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 25. Infanterie⸗Negiment Nr. 125, Stuttgart.

11. Kompagnie Es ist zu streichen, weil irrtümn'⸗ ieldet: Neuhausen vermi rtünlich gemeldet: Kärcher, Mel

ßt.

lber schwer verwundet.

gefallen. gefallen.

V. 8. 90)

fallen. eigne

Rom inger, Friedrich dem

nzimmern in Gefgsch. Beißwenger, Otto

Zu Verlufflistẽ Nr. 254. Jufanterie⸗ Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.

; 2. Kompagnie. Selle rich, Albert (nicht August Albert) Steinach gefallen Zu Verlustliste Nr. 2535.

Infanterie⸗RNegiment Nr. 121, Ludwigsburg.

5. Kompagnie. Frank, Karl nicht Ernst Karl) Maichingen gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 263. Infanterie⸗RNegiment Nr. L26, Strastiburg. . 2. Kompagnie.

Friedrich Untermünkheim X vermißt (V. L. 38M), gefallen

er, Amhrog HVausen bish. vermißt, gefallen te r Le, Wilhelm Gültstein bish. vermißt, gefallen.

Friedrich Kochendorf bish. vermißt, gefall nn r, Sohgnnes Walddorf dish. vermißt gesallkn. tey, Christian Enzklöfterle bish. vermißt, gefallen.

Zu Verlustliste Nr. 268. Jufauterie⸗Regiment Nr. 126, Strasiburg. 2. Kompagnie. ; Heliger lingen bish, vermißt, gefallen. 6 zugen Lauterbach bish. vernisßl, gefallen 8 i 3 g. Georg Rꝛrinerzau bish. vermißt, gefallen. aur, Gottlob Kleinengstingen bish. vermißt, gefallen. Zu Verlustliste Nr. 271. Jufanterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.

5. Kompagnie . Mi 7 . ö Gockenbach, Eugen micht Wilhelm Eugen) Untermberg⸗

gefallen.

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verwundet.

Karl Wilhelm . Zu Verlustlifte Nr. 285. Infanterie⸗Negiment Nr. 121, Ludwigsburg. . s Kompagnie. Roth, Richard (nicht Richard Albert) Untermhaus gefalle /

Zu Verlustliste Nr. 232. Jufanterie⸗Regiment Nr. 121, Ludwigsburg.

5. Ko 3 ĩ Gottschalt, o mpagnie.

n . schwer dw. ö. 5 r ' ö 7*r7 —ͤỹ. ö Inf. Regt. Willi (nicht Will! Friedrich) Brandenb 5 J . . denburg a. H inf. Krankheit gestorben.

Zu Verlustliste Nr. 412. Jufanterie⸗Regiment Nr. 124, Weingarten. 26. S8. Kompagnie. Es ist zu streichen, .

. weil irrtümlich gemeldet: Stuttgart leicht veimundet. ö Bu c,

Zu Verlustliste Nr. 418. Grenadier⸗ Regiment Nr. 119, Stuttgart. . . 3. Kompagnie. Schmitt (nicht Schmid t), Kaspar Neuses gefallen.

——

Zu Verlustliste Nr. 419. Jufanterie⸗Regiment Nr. L26, Strasziburg.

ö. 9. Kompagnie. Eisele, Josef Braunenweiler bish. schwer verw., gestorben

11. Kompagnie. B r aun, Paul Unterjesingen bish. schwer verwundet, gestorben.

efallen. Zu Verlustliste Nr. 420. . Grenadier⸗Regiment Nr. 119, Stutigart.

. 65. Kempagnie. Vafeldw. Wilhelm Kühn Stuttgart —= hish. vermißt, in Gefasck.

Ufffz. Johannes W ü 6 ef luttgart. Gaiburz bish. vermißt, in Gefgsch. .

Babmer, Erfst Stelen bish. vermißt, i

, —: h. vermißt, in Gefgsch. au g, Robert Heselwangen bish. vermißt, in i f. ie deri, Peintich Pettingen —= bieh vermißt, in. Gesgsch. 9 1 r Friedrich = RNaibach —Ebish. vermißt, in Gefgsch ‚— eich, Karl Trichtingen bish. vermißt, in Gefgsch. s irchne . Adolf Kochendoif —= bieh. vermißt, in Gefagsch. ͤ rt eb s, Eberhard Jazenhausen bish. vermißt, in . Daniel, Fridelin Zepfenßan = bish. vermißt, in Gefgsch. Schrayvogel, Oskar. = Stuttgart bish. vermißt, in Gefgsch. Bübler, Karl Weiler bi. vern it ine ge ch Kompagnie. chock, Dottingen, bish. vermißt, in Gefgsch.

im L. 24

Großmann,

vermißt. Ludwig

Ohm enhäuser gefallen.

Niet gestorben.

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rwundet.

San. Gefr. Hermann S

Druck det Norddeutschen Buchdruckeret und Verlags Anstalt. Berlin Sw. Wilbelinstraße Nr. 32

11

. und

eutscher Reichsanzeiger

Königlich Preußischer

unh

Staatsanzeiger.

——— —— Uer Bezugspreis heträgt vierteljährlich 6 z0 3. Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Berlin außer

=

den Nostanstalten und Zeitungsspeditenren für Kelbstahholer

auch die Expedition 8. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.

Einzelne Uummern kosten 25 9.

———

Anjrigenpreinß für den Ranm einer 5 gespaltenrn Eönheits= zeil 0 9, einer 3 gespaltenen Einhritzzeil M 83.

Anzeigen nimmt an?

dit Köntgiiche Expedition des Reichz und Rtastsaneigne, Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr 2

Inhalt des autlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen re.

Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915.

Bekannimachung über Säcke.

Vekanntmachung über den Absatz von Brennesseln.

Bekanntmachung über Auskunftserteilung auf Grund der Ver— ordmmg, betreffend die private Schwefelwirtschaft, vom 13. November 1915.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung Versonen vom Handel.

Anzeige, hetreffend die Ausgabe der Nummer 170 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

unzuverlässiger

Königreich Preuszen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Erste Beilage: Bekanntmachung der in der Woche vom 16. bis Juli zu

Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen.

22

——

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsräten Dr. Seibt und Dr. Poensgen,

Mitgliedern des Kaiserlichen Statistischen Amts, Pippow, Hentschel und Dr. Lothholz, Mitgliede

Patentamts, von Zur We .

eihenrn von Hornstelr Lil nb

es Reichs versicherungsan alter

.

gliedern

.

nte, den

. bem . Mitarbeiter Albrecht beim Kaiserlichen

Patentamt den Charakter als Technischer Rat und

dem Bureauvorsteher Kos ke bei dem Kaiserlichen Auf⸗— sichtsamt für Privatversicherung sowie den expedierenden Sekretären und Kalfulatoren Vollert beim Reichsversiche⸗ rungsamt, Muth, Weckwerth und Gleißner beim Kaiser— lichen Patentamt den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Bekanntmachung wegen Aenderung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 210. Vom 2. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im 5 2 der Bekanntmachung über die Sicherung der Acker bestellung vom 31. März 1915 (Reichg. Gesetzbl. S. 210) in der durch Bekanntmachung vom 9. Septemher 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 567) abgeänderten Fassung ist die Zahl „1916 zu ersetzen durch 1917.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Säcke. Vom 27. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

5§51 Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3 800 Quadratzentimeter Sadflächeninhalt, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder aut sonstigen Textilersatzstoffen hergestellt find, glelch⸗ gültig, ob neu oder gebraucht, und unabhängig davon, oh fie voll⸗ kaͤndig gebrauchsfertig sind oder nicht, unterliegen den Bestimmungen

dieser Verordnung. I. Reichs ⸗Sackstelle

§ 2 Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichsstelle für den Verkehr mit Säcken (Reichs, Sackstell) mit einer Verwaltungs- abteilung und elner Geschäftzabteilung errichtet.

53 Dle Verwaltungtzabtellung ist eine Behörde und besieht aug einem Voisitzenden, einem oder mehreren stellertretenden Vorsitzenden 36 einer vom Reichtzkanzler zu beslimmenden Anjahl von Mit- gliedern.

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als Ge⸗ ;

Der Vorsitzende, die stellvertretenden Varsitzenden und die Mit— glieder werden vom Reichskanzler ernannt. Vieser sührt die Aussicht und erläßt die näheren Bessimmungen.

5 4 Der Verwaltungsabtellung wird ein Beirat beigegeben. Der Reicht kanzler bestimmt das Nähere über selne Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist insbesondere zu bören I) über die Ausführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichz⸗Sackstelle ermächtigt ist; 2) über die bei Fesisetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsãtze. . ; 8 5

Die Geschäftzabtellung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei der Gefellschaft wird ein Aufsichtzrat gebildet.

II. Anzeigepflicht

86 Die Eigentümer von (leeren oder gefüllten) Säcken sind ver— pflichtet, die mit Beginn des 1. August 1916 vorhandenen, ihnen ge— hörigen Mengen nach Aaleitung des vorgeschriebenen Vordrucks der Reichs. Sackstelle bis zum 19. August 1916 anzuzeigen. Die Anzeige⸗ pflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 1) im Gigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß⸗ Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresber⸗ waltungen oder der Marine verwaltung stehen; insgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1000 Stücke betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht auf die Mindestmenge anzeige⸗ pflichtig. Der Reichzkanzler kann die Anzeigepflicht ander⸗ wett regeln.

57 Am 10 eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des ersten Monats eines jeden Kalenderviertelsahrs haben dle nach z 6 der Anzeigepflicht unterltegenden sonstigen Eigentümer vo ihren derzeitigen Bestand, Meßeal tt

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ar te, , ,,,, , ersten Anzelge an; geber, wichief Ee n; der verschledenen Arten? der Zeit vom 1. Juli 1915 big 360. Jani 1916 in ihrem eigenen He. triebe tatfächlich gebraucht haben. Hierbei ist die erfahrungagemäße, mehrmalige Benutzung dezsselben Sackes entsprechend zu berücksichtigen.

III. Absatzbeschränkung und Ueberlassungspflicht

Leere Säcke dürfen nur an die Reichs⸗Sackstelle oder mit ihrer Ge⸗ nehmigung sowie an die Heeresverwaltungen und an dle Marine verwaltung abgesetzt werden.

510 Die Eigentümer leerer Säcke haben der Relchs⸗-Sackstelle auf EGrfordern Auskunft zu geben, Muster gegen Erstattung der Porto⸗ kosten einzusenden und Bestchtigung der Säcke zu gestatten. Sie haben die Säcke der Reichs Sackstelle auf Verlangen käuflich zu über- lassen, sie aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen. te Säcke sind binnen vier Wochen, nachdem die Ueberlassung verlangt worden ist, abzunehmen. § 11 Die Reichs. Sackstelle hat dem zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Der Reichskanzler kann Höchstgrenien für die Uebernahme⸗ preise nach Anhörung der Reichs. Sackstelle festsetzen. § 12 Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die Reichgs⸗Sackstelle gebeten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern; die Reichs⸗Sackstelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. ö

5

Erfolgt die Ueherlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Reichs- Sackstelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den Ueberlassungspflichtigen zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm ugebt. . Neben dem Uebernahmepreise kann für die Aufbewabrung hei längerer Dauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höbe die höhere Verwaltungsbehörde deß Aufbewahrungsort end—⸗

ältig fesisetzt. gültig fesisetz 81

§5 14 Die Zahlung erfolgt binnen 14 Tagen nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Reichs⸗Sackstelle zugeht.

§ 15 Die höhere Verwaltungsbehörde entscheldet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Betesligten aus dem Verlangen nach käuflicher Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung ergeben.

IV. Einfuhr von Säcken aus dem Ausland

; 516 Wer aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete, leere Säcke einführt, ist verpflichtet, den Eingang derselben unter Angabe der Menge, der Arten und Größen, de im einzelnen gezahlten Ein- kausspreiseß und des Aufbewahrungtorts der Reiche. Sackstelle un—⸗ verzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Gleichieitig sind Muster der einzelnen Arten zu übersenden. Als Einfübrender gilt,

wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für

eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist.

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Befindet sich der Ver⸗ fügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 1

8 Wer aug dem Ausland, einschließlich der besetzten Geblete, Säcke einführt, hat sie der Reichs⸗-Sackstelle auf Verlangen ganz oder teil⸗ weise zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und auf Abruf zu verladen.

518 Die Reichs⸗Sackstelle hat sich binnen zehn Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster zu erklären, ob sie die Säcke ganz oder teilweise übernehmen will. Geht binnen vierjebn Tagen nach Empfang der Anzeige und der Muster dle Erklärung nicht ein, oder erklärt le Reichs. Sockstelle, daß sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lleferungspflicht. 9

5 Die Reichs -Sackstelle hat für die von ihr übernommenen Säcke einen angemessenen Uebernahmeprels zu zahlen. Im Streitfalle setzt die für den lleberlassungepflichtigen zuständige höhere Verwaltungs⸗ behörde den Preis endgültig fest. ;

5§5 20

Der NUeberlassungspflichtige hat ohne Räcksicht auf die endgũltige Festsetzung des Preises zu liefern, die Reichs ⸗Sackstelle vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Prels zu zahlen.

Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf die Reichs⸗-Sackstelle gemäß § 13 übertragen. Das Eigentum geht auf die Reichs Sackstelle in dem Zeitpunkt über, in welchem die An= ordnung dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

Die Vorschriften der S5 14, 15 finden Anwendung.

5 21 Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Säcken erlassen. V. Verbrauchsregelung

* 2

346 c 1, * d ö r den gewerbsmäßigen Ankauf von Wiederherstellung und Sortierung der Säcke somle über die den 866 Händlern für ihre Tänigkeit zu gewährende Vergütung zu erlassen.

Die Reichs Sackstelle wird ferner ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Verwendung der Säcke zu anderen als den bisherigen Verwendungszwecken verbolen oder eingeschränkt wird.

§ 24

Der Bedarf an Säcken, soweit er nicht im freien Verkehre gedeckt werden kann, ist von den Verhrauchern am 20. eines jeden Monats erstmalig am 20. August 1916 bei der Reichs⸗Sack⸗ stelle oder einer von ibr ermächtigten Stelle unter Benutzung des vorgeschriebenen Vordrucks anzumelden. Die Anmeldung hat den Bedarf für den nächsten Monat zu umfassen und gleichzeitig die An⸗ gabe zu enthalten, ob Säcke aus hestimmten Ersatzstoffen gewünscht werden, falls Säcke der angeforderten Art zurzeit nicht verfügbar sein sollten Die Zuwelsung der angeforderten Säcke erfolgt durch die Reichs. Sackstelle an die einzelnen Verbraucher nach Maßgabe der verfügbaren Bestände.

Dle Reichs⸗Sackstelle wird ermächtigt, Bestimmungen zu erlassen, daß die Anmeldung des Bedarfs durch Berufgorganisatlonen oder andere Stellen vermittelt und durch sie eine Prüfung der Bedarf anmeldung bewirkt wid.

25

Sackhändlern ist der Handel mit Säcken durch die zuständige Bebörde zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuver⸗ lässigkeit des Händlert in bezug auf den Handelshetrieb dartun. Die Untersagung ist im Amtsblatt der zuständigen Behörde und im Reichz⸗ anzeiger bekanntzugeben.

Dle Untersagung des Handelsbetriebg wirkt für das Relchggebiet. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Erlaubnisschein (Wandergewerbeschein, Legitimationgkarte und der⸗ gleichen) erteilt, so hat die Untersagung den Verlust dieses Scheines ohne weiteres zur Folge. ö

Gegen die Untersagung des Betriebs ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

VI. Schluß vorschriften 26 Der Reichekanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. ; 8 27 Die Landeszentralbebörden erlassen die erforderlichen Augfübrunge⸗ bestimmungen. Sie bestimmen, wer als höbere Verwaltungs behörde und als zusländige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§8 28 Mit Gefängnis bis ju sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfsehntausend Mark wird bestrast: 1ẽ. wer die ihm nach S8 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, . 2. wer den Vorschriften der 5 9, § 10 Abs. 1, S5 16, 17 zu⸗ widerhandelt, wer ker gegen ihn ergangenen Untersagung des Handels⸗ betriebs zuwiderhandelt, wer den von der Reichgs-⸗Sackftelle nach 5 23 oder von den Landeszentralbehörden nach 5 27 Satz 1 erlassenen Bestim-= mungen zuwiderhandelt.

Bel Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 6, 7, 9 kann neben der Strase auf Einziehung der Säcke erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rückficht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.