1916 / 179 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

r ö ö 363 42 * * m Ver Grzugspreis hrträgt nierteljährlich 6 M 30 5. e Aujeigrupreia ür den aum einer h gespaltenen Ehahrtt᷑ỹ⸗ Alle Nostanstalten nehmen Jestellung an; für Berlin außer . , jeilt 80 4, einer 38 gespaltenen Einhritz? mils 84h . den Nostaustulten nnd Zeitungsspeditenren für Selbstahholer r 17 Anzeigen nimmt an?

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auch die Expedition 8w. 438, Wilhelmstraße Nr. 32. 231 33 4 die Königliche Expedition des Reichs- und taste.

Einzelne Unmmern kosten 25 5.

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1. August, Abends.

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Berlin 8W. 45, Wilhelmstraß e Nr. *

1916.

129.

Inhalt des amtlichen Teiles: Allerhöchste Erlasse. Ordensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916.

Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von

der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin, von 27. Mai 1916.

Erläuterungen 1 III zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung des Reichs— kanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des

Berkehrs mit Web⸗ Wirk- und Strickwaren und die 1 1

hiervon ausgeschlossenen Gegenstände. . ö anntmachung, betreffend die zwangsweise Verwaltung mnzösischer Unternehmungen.

e, betreffend die Ausgabe der Nummer 173 des

hs6⸗Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

jungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und e Personalveränderungen.

anntmachung, betreffend die Ziehung der 2. Klasse der

Preußisch⸗Süddeutschen (254. Königlich Preußischen) Klassenlotterie zekanntmachungen, betreffend die

rsonen vom Handel.

2 36

Fernhaltung unzuverlässiger

* 38 2 ö ö 6 . ge, ö nn lehrt der Tag wieder, an dem Mich

zwangen, Deutschlands Sohne zu den Waffen zu

und Bestand des Reiches zu schützen.

z R on Coy 9 Leiden des Krieges zu

5 3 . 8154 Nacht unermüdlich Zee mit allem notwendigen Rüst⸗

Dꝛ⸗ 6 6 ö Hie Hoffnung r Ge n 14641 11 vEBorf(iraaolr n Kriegsmittein zu überflügeln,

n Schanden werden nie ihr NMlan durch Hunger zu erzwingen

1 chanden werden, wie ihr lan, durch Hunger zu erzwingen,

is ihr Schwert nicht erreichen kann. Auf Deutschlands

Fluren lohnt Gottes Gnade des Landmanns Fleiß mit reicherer

frucht, als wir zu hoffen wagten. Süd und Nord wetteifern

die rechten Wege für eine brüderliche Verteilung von

und anderem Lebensbedarf zu finden

Ullen, die draußen und daheim für Volk und Heimat

kämpfen und streiten, ihnen allen gilt Mein heißer Dank.

liegt Schweres vor uns. Zwar regt sich nach den irchtbaren Stürmen zweier Kriegsjahre die Sehnsucht nach em Sonnhenschein des Friedens in jedem menschlichen Herzen. lber der Krieg dauert fort, weil die Losung der feindlichen Machthaber auch heute noch Deutschlands Vernichtung ist. Auf unsere Feinde allein fällt die Schuld des weiteren Blutver— gießens.

Niemals hat Mich die feste Zuversicht verlassen, daß Deutschland trotz der Ueberzahl seiner Gegner unbezwingbar ist, und jeder Tag befestigt sie aufs neue.

Das deutsche Volk weiß, daß es um sein Dasein geht. Es kennt seine Kraft und vertraut auf Gottes Hilfe. Darum kann nichts seine Entschlossenheit und Ausdauer erschüttern. Wir werden diesen Kampf zu einem Ende führen, das unser Reich vor neuem Ueberfall schützt und der friedlichen Arbeit deutschen Geistes und deutscher Hände für alle Zukunft ein freies Feld sichert. Frei, sicher und stark wollen wir wohnen

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Berlin, Dienstag, den

unter den Völkern des Erdballs. Dieses Recht soll und wird uns niemand rauben. Ich beauftrage Sie, diesen Erlaß zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Großes Hauptquartier, den 31. Juli 1916. lhelm I. R.

eutsche Wehrmacht zu Lande und zur See.

Kameraden! Das zweite Jahr des Wellkrieges ist vollendet. Es war, wie das erste, für Deutschlands Waffen ein Ruhmesjahr! Auf allen Fronten habt Ihr dem Feinde neue, schwere Schläge versetzt.

Ob er niedergekämpft der Wucht Eueres Angriffs wich, oder ob er, durch fremde, aus aller Welt zusammengeraffte und erpreßte Hilfe verstärkt, Euch den Preis der bisherigen Siege wieder zu entreißen suchte: Ihr habt Euch ihm stets überlegen gezeigt.

Auch da, wo Englands Gewaltherrschaft unbestritten war, auf den freien Wogen der See, habt Ihr siegreich gegen er— drückende Uebermacht gefochten.

Die Anerkennung Eueres Kaisers und die stolze Bewunde⸗ rung der dankbaren Heimat sind Euch für diese Taten un— erschütterlicher Treue, kühnen Wagemutes und zäher Tapfer⸗ keit gewiß.

Euer Ruhm bis in die fernsten Zeiten wirken. Was die Wehrmacht vor dem Feinde an

itz Not und Gefahr steis hochgemut, weil

stolzeste Los ir, ist unzertrennlick

knüpft mit der hingebungsvollen und unermüdlichen Arbeit

Heimathee res. er frische Kräfte

Truppen zugeführt, immer er

Deutschlandsz Zuversicht und

dimatheer gebührt Mein un

ir weiterringen des Vaterlandes Ehre des Reiches. Wir werden ngskampfe, gleichwiel ob der Feind ihn mit alt berechnender Tücke führt, auch iege ie alten bleiben.

Geist der Pflichttreue gegen das Vaterland und unbeugsame Wille zum Siege durchdringen heute, wie ersten T Krieges, Wehrmacht und Heimat. zukünftigen Taten der vergangenen und der gegenwärtigen würdig sein!

31. Juli 1916.

Wilhelm JI.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Königlich bayerischen Leutnant Mulzer in einer Feldfliegerabteilung den Orden pour le mérite,

dem bisherigen Arzt der Kaiserlich deutschen Gesandtschaft in Teheran, Oberstabgarzt Dr. Ilberg die Königliche Krone zum Roten Aolerorden vierter Klasse,

dem Gehilfen des Chefs der Geheimpolizei Boschnakoff in Sofia den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Generalsekretär des Königlich bulgarischen Aus— wärtigen Amts, Gesandlen Kossef in Sofia den Königlichen Kronenorden erster Klasse,

dem Vorstandstellvertreter bei der Generaldirektion der Königlich bulgarischen Staateisenbahnen Karakaschoff und dem Betriebschef der Königlich bulgarischen Staatseisenbahnen Britschloff, beide in Sofia, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Redakteur, Professor Milef in Sofia, dem Königlich bulgarischen Hofbeamten Milkoff ebenda, dem Königlich bulgarischen Eisenbahngüterabfertigungsvorstand Pamoukt off in Plovdin und dem Königlich bulgarischen Eisenbahnstationz—; vorstand Jankoff in Sofia den Königlichen Kronenorden dritter Klasse sowie

dem Attachs Stolloff im Königlich bulgarischen Minisie— rium des Aeußern den Königlichen Kronenorden vierter Klasse ] zu verleihen.

Gottes gnädiger Hilfe, dessen bin Ich gewiß, werden Euere

p 8 n sar 6 Schü ken tämpfenden Brüder im Schützen

Deutsches Reich.

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebent⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Ketten handels vom 24. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 581).

Vom 29. Juli 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mat i916 Reichs⸗

*

Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: 1.

„Dlie Verordnung über den Handel mit Lebens. und Futter- mitteln und zur Bekämpfung des FKettenhandels vom 24. Juni 1916 (Reichs ⸗Gesetzft S. 81) wird wie solgt ergänzt

1. Im 58 Abs. I wird in Zeile 4 das Wort ‚Lebengmitteln“

erfetzt durch Lebens- und Futtermitteln.

2. Dinter 8 13 wird folgender 5 13a eingefügt: Personen, die den Antrag auf Erteilung der Grjaubnig zur Fort- führung ihres Handels mit Lebens, und Fattermttteln bor dem 1. August 1916 gestellt haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschleden sind, dürfen bis zur Entscheidung über lbren Antrag spätestens jedoch bis zum 1. September 1916 den Handel ohne die im § 1 vorgeschriebene Erlaubnis wetter betreiben.

7 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kroft. Berlin, den 29 Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

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Dr. Helfferich

kanntmachung,

sung einer Ausnahme von der Ver—

ordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom 7. Mai 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 426.

1916.

33S, der Verordnung über die Höchstpreise

m 27. Mai 1916 (Reich⸗Gesetzbl. S. 426) wird in der Bekanntmachung vom 27. Juni lassenen Ausnahme von zeit bis zum 31. De—

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ö. a . omann n Lesthenzin auf die

4 rotor oa Maga. s aA Stellvertreter des Reichskanzlers. e

olf far iq Br. Helfferich.

Erläuterungen 1-1 rdnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom Juni 1916, betr. die Regelung des Verkehrs mit Wirk⸗ und Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen Gegenstände.

SFrläuterungl. rordnung des Bundesrats.

Wehr, Wirk, und Strickwaren und die aus ibnen ge⸗ fertigten Erzeugnssse fallen mit den in der Bekanntmachung des Reichstanzlers aufgeführten Ausnahmen unter die Ver- ordnung, auch wenn sie für den landwirtschafttichen Betrieb erforderlich sind Waren die aus dem Ausland eingeführt sind oder aus Rohstoffen hergestellt ind, die aus dem Ausland eingeführt sind, fallen unter die Verordnung.

Lieferungen nach dem Ausland sallen nicht unter die Ver⸗ ordnung (vgl. hierzu Erl. 1II Ziffer 9).

Wehstoffe aus Texttlose fallen unter die Verordnung.

Es fallen nicht unter die Verordnung:

a) Schuhwaren, die nicht in vollem Um fange aus Web, Wirt. und Strickwaren hergestellt sind, also webesondere alle Schuhe mit Leder,, Gummi“ oder Filzsohlen,

b) Lederhandschuhe mit Stoffutter,

) Linoleum,

d) Alle Waren aus Filz, Watte,

) Alle Spinnstoffe und aus ihnen gefertigte Erzeugnisse a ö Garne, gesponnene Posamentterwaren. Fabrikanten, die ihre Erzeugnisse im Großen veräußern, sind nicht Gewerbetreibende, die Großhandel betreiben). Mit Augaahme der Fabrskation von Bekleidungsstücken gilt daher 87 Absatz J nicht für Fabrikanten (vgl. hierzu Erl. III Ziffer c.

Dle Verlämßerurg eines ganzen Warenlagers an einen Käufer unter Auflösung des Geschafte, in sbesondere um die Befriehtgung der Glaͤuhiger zu ermöglichen, fällt nicht

unter § 7, Absatz JI. s r von Tellen eines Warenlagers fällt unter

, Absa trimmen, die für ihre Angestellten Ar betteklet dun und Arbeiteschutztletdung berstellen, gelten alg Verbraacher im Sinne ven § 13. Daher gilt § ?, Absaß 1, micht für derartige Lieferungen, wohl aber § 11.