1916 / 179 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Zu §5 7, Ab satz II. 10. Die Perstellung von Bekleidungsstücken ohne Bestellung für den eigenen Kiemnverkauf des 8 ist 4. 9. lässig (ygl. hierzu die Ausnahme in Gil. II unter O 1V). Zu 57, Abfatz li, u. S5 8. 11. 11. Maßschneideret ist Anfertigung von Ober⸗ oder Unter⸗ bekleidung auf Bestellung nach Maß. 66 (hat sich erledigt). u . 17. Maßschneider sind nicht Verbraucher von Schneiderbedarfg. artikeln, sondern den Kleinhändlern gleichgestellt (53 11). 18. Siehe auch oben Ziffer 9.

B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers. (Freiliste.)

19. Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, die nicht in dem Verzeich⸗ nisse der Bekanntmachung aufgeführt sind, fallen in vollem Umfange unter die Bundegratsverordnung (gl. hierzu auch oben A, Iliffer 1- 6).

20. (hat sich erledigt).

21. Wachs tuch und Wachstuchtaschen sind frei.

Zu Nr. 4, 12 15, 20, 32 - 34.

22. Stoffe aus Mischungen von Wolle mit anderen Garnen,

inebesondere mit Baumwolle, sind als Wolle anzusehen. Nr. 1 und 2. 23 Sammete, ganz oder der Flor aus Seide, sind Seidenstoffe. Nr. 3 und 9. ;

24. Seidenplüschtischdecken fallen unter Nr. 3 oder Nr. 9 der Freiliste.

. Pulgwärmer, Leibbinden, Lungen. und Kopfschützer sind ngccht frei. 26. (fallt weg).

79 a . sind Mützen.

; Steppdecken sind Bettüberdecken.

Nur abgepaßte farbige Tischdecken sind frei, nicht Stückware. 30. Matratzen und fertige Betten sind frei.

10

J jscbellattune sind Möbelstoffe.

11.

Tülle selbst sind nicht frei. ᷓ— J . Battiste und Krepps siehe unter Ilffer 35. z. Baum wollene Velbets fallen unter Nr. 3 der Freiliste. Baumwollene Batiiste und Krepps fallen unter Nr. 13 der .

3. linter konfektionierten genähten Weißwaren werden Her⸗ standen: Bäffchen, Rüschen, Halskrausen, Jabots und e .

J

Wicklelgamaschen sind frei.

AUntformen für bürgerliche Beamte sind nicht frei.

Slehe auch oben Ziffer 25. . . Unter Herrengarderobe ist auch Burschen⸗ und Knaben⸗ , gn zu verstehen.

Auch Mädchenkonfektion, einschließlich Mädchenmäntel, die erst nach dem 6. Juni 1916 fertiggestellt kst, ist frei, soweit sie die angegebenen Preiggrenzen übersteigt (9gl. hierzu ). Im Besitz der Kleinhändler befinden gilt für den 536 Juni 1916.

i *. 22. 5

Unter Damenwaͤsche ist auch Mädchenwäsche zu verstehen. 27

ĩ 4. Halbwollene Schlafdecken sind micht frei. 34.

5. Beziebt sich auf jedes Stück, das bis zu der hezeichneten Länge abgeschnüten wird, nicht nur auf Reststücke. Dag abgeschnittene Stück ist nicht in die 20 /o nach 5 8 Absatz 11 der Bundegsratsberordnung einzurechnen.

Berlin, den 21. Juni 1916.

Reichsbekleidungsstell Geheimer Rat Dr. Beutler

s TIB n HOT TI Mu AM CrIauterung

2 . . ö A. Zur Verordnung des Bundesrat

Zu 81. 1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher fällt nicht unter die Verordnung. 2. Ez fallen nicht unter die Verordnung: a) Fllzwaren, b) Künstliche Blumen, c) Lampen ⸗Dochte, d) Möbel, Korbwaren, Koffer I Reisetaschen wenn sie mit Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren über⸗ zogen oder ausgestattet sind ) Isolier · Fabrikate.

3. Handschuhe, Strumpfwaren kleidungsstücke. z 7, Absatz II. 4. Bekleidungsstücke, die am 13. Junt 1916 waren, können ohne die Voraussetzung des 5 ? fertiggestellt werden. Zu §§ 7, 8 und 11. 5. Konkursausverkäufe fallen unter die Verordnung. s. (hat sich erledigt). Zu 89. 7. Verkauf an das eigene Personal in einem Engros⸗Geschäft, das nicht gleichzeiti⸗ Klein handel betreibt, ist nicht zulässig.

B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers.

(Freiliste.) Zu Nr. 4, Abs. II.

3. Die Bestimmungen für baumwollene Damenstrümpfe gelten auch für baumwollene Mädchenstrümpfe. Die Bestimmungen für baumwollene Herrensocken gelten auch für baumwollene Knabensocken.

. 9. r sind nicht frei.

r. 6. 10. Taschen mit oder ohne Bügel sind Tapisserlewaren. 11. Canevas und glatte Kongreßstoffe sind frei. Zu Nr. 9. 12. Polsterwaren sind frei (ygl. auch unter A Ilffer 24). Zu Nr. 19. 13. Westengürtel und Gürtel sind nicht frei. Zu Nr. 22. 14. Nicht waschbare Unterröcke sind nicht frei. Zu Nr. 22 und 28. 15. Kombinations sind Hemden. Zu Nr. 23. 16. Gummiunterlagen für Säuglinge find frel. Zu Nr. 25. 17. Fertige Bettwäsche (hierin gehören auch fertige Inlette) sst nicht frei. 18. Federköper fällt unter Wäschestoffe.

Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Jull 1916

u Nr. 30. ; 19. Unter Haußschüt d solche mit und ohne Träger ohne 1 1

Auf Grund der Ermächtigung des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni 1916 in Verbindun über die Regelung des Verkehrg mit Web,, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. *

. . Ausnahmen von 5? der genannten Verordnung zu⸗ gelassen:

Gewerbetreibende, die mit den in 51 der Verordnung bezeich- neten Gegenständen Großhandel treiben oder Bekleidunggstück im Großbetrtehe herstellen, dürfen die in der Zeit vom 1. Mal 1916 bis einschlleßlich 12. Jun 1916 abgeschlossenen Lieferungsverträge mit Abnehmern, mit denen sie vor dem 1. Mai 1916 nicht in dauernder ban m ,, gestanden haben, erfüllen, wenn

é ihr

1. 2.

die Gewerbetreibenden über das Vorliegen dieser Voraus=

Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 1914 ausschließlich oder überwiegend Ausfuhrhandel mit den in § 1 der rng, he⸗ zeichneten Gegenständen betrieben oder Bekleidungsstücke im Gr betrieb für die Ausfuhr hergestellt haben, dürfen Gegenstände der gleichen Art, wie sie vor dem 1. August 1914 gehandelt eder her⸗ gestellt haben, auch in Zukunft an Abnehmer ltefern, mit denen sie

vor dem gestanden 1.

. die Gewerbetrelbenden über das Vorliegen dieser Voraug—⸗

Gewerbetreibende, die bereits vor dem 1. August 1914 mit den z 1 der Verordnung bezeichneten Gegenständen Großhandel be⸗ trieben oder Bekleldungsstücke im Großbetrtebe bergestellt haben und durch die Kriegsverhältnisse gezwungen worden sind, ihr Geschäft ganz oder teilwelse auf eine andere Warenart einzurichten, dürfen auch in Zukunft an Abnehmer liefern, mit denen si- vor dem 1. Mat 1916 nicht in dauernder Geschäftsderbindung gestanden baben, wenn 1. sie ihr Geschäft bereits vor dem 1. Mal 1916 auf eine

in 5

1

7

3. die Gewerbetreibenden über das Vorltegen dieser Voraus—⸗

Vordrucke zu den unter J., II., II gungen werden den Handelskammein usw. von der Reicht bekleidungs⸗

für jeden Gegenstand angegeben ist hinsichtlich dieser Aufträge der Verdacht deg sogenannten

seitens der Gewerhetrelbenden die Unterstützung des so⸗

G. Aug nah mebew il ligunge n. . mit 5 19 der Bundegratsverordnung uni 1916 we den hiermit

1

ewerbe bereits vor dem 1. Mat 1916 betrieben haben,

in den der zuständigen amtlichen Handelgvertretung (Dandels. kammern us w.) vorzulegenden Aufträgen Stück ahl und Prei

Kettenhandels auggeschlossen erscheint,

setzungen eine Bescheinlgung der zuständigen amtlichen Handel vertretung (Handelskammern usw.) erhalten. (Vgl. hierzu Erl. III Ziffer 65.)

II.

oß⸗

1. Mai 1915 nicht in dauernder Geschäftsverbindung baben, wenn .

sie die in diesem Aue fubrbetriebe gehandelten oder hergestellten Waren infolge der Kriegsverhältnisse nach ihren früheren ausländischen Absatzgebieten nicht absetzen können,

der Verdacht, daß durch dtiese Gewerbetreibenden der sogenannte Kettenhandel unterstützt werde, ausgeschlossen erscheint,

setzungen eine Bescheinigung der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten.

III.

andere Warenart eingerichtet haben, genannten Kettenhandels ausgeschlossen erscheint,

setzungen eine Bescheinigung der amtlichen Handelsvertretung (Handelskammer usw.) erhalten. . (Vgl. hierzu Erl. II Ziffer 6 und 7.) Zu 1, II., III. III. vorgeschriebenen Bescheini⸗

stelle geliefert.

Falls die Handelskammer usw. die Bescheinigung erteilt, bedarf es keines t e J . Die Bescheinigung ist den in 5 14 der Verordnung bezeichneten Beauftragten der Reichsbekleidungsstelle und sonstigen Ueberwachung personen auf Verlangen vorzulegen.

Die

Antrages bei der Reichsbekleidungsstelle.

gewerbsmäßige Herstellung von

eigenen Kleinhandel des Herstellers in d wird zugelassen. Ziffer 10

abzuändern.

der Erläuterung

.

Bezüglich neu errichteter Geschäfte

bekleldungestelle Ein zelentschlleßung vor

Berlin, den 24. Juni 1916.

3a

Reichsbekleidungsstelle.

dtrat Dr. Temper, stellvertretender Vorsitzender

. z 11 11 n og 11 119

Berordnung des Bundesrats.

1. Geklöppelte und genähte Spitzen oder ganz aug solchen

hergestellte Befleidungsstücke fallen nicht unter die Ver⸗

ordnung.

15 7, Abfa 1.

im nzeiger Nr. 164 vom 14. Juli 1916.

Warenautztausch ist als gegenseitiger Verkauf anzusehen. Jeder der Austauschenden muß den anderen vor dem 1. Mai 1916 als dauernden Abnehmer gehabt haben. Sogenannte Retourgeschäfte“ sind, lo lt Geschäfte der dem 8? Abs. 1 unterfallenden Art in Frage kommen, unzulässig: wer bisher nur geliefert hat, darf sich von seinem bisherigen Abnehmer nicht liefern lassen; wer bisher nur abgenommen hat, darf an seinen bisherigen Lteferanten nicht liefern.

; 64 Lund Erläuterung 1, Ziffer 6. a

Fabrikanten, die neben der Fabrikation Waren einkaufen und unverarbeitet weiterveräußern, sind insoweit Groß⸗ händler und der Bestimmung dez F 7, Absatz 1 unter= worfen.

Absatz 1 und Erläuterung AL, G1.

Die Ausnahmebewilligung G 1 der Erläuterung UI bezieht sich nur auf die in der Bescheinigung der Handels vertretung emjeln aufzuführenden Lieferungsverträge; die Ausführung päterer Aufträge derselben Besteller, auch wenn es sich um sogenannte Nachorders zu den bis 12. Juni 1916 ab⸗ geschlossenen Lteferungsverträgen handelt, ist unzulässig. Absatz 1 und Erläuterung II, G 111.

Die Autnahmebewilligung G III der Erläuterung II * stattet die Lieferung an neue Abnehmer nut hinsichtlich der neuen, in der Bescheinigung der Handelskammer anzu⸗ gebenden Warenart.

Als Voraussetzung der Ausnahmebewilligung C III der

Erläuterung II ist zu fordern, daß a) eg sich um eine gegenüber den früher n, ö. vollkommen verschiedene arenart andelt, D) die neue Warenart einen veuen Kundenkreis bedingt, e) der Uebergang zu der neuen Warenart lediglich in- solge des Zwangs der Krilegsperhältnisse, d. h. deg Darniederllegens des Geschäftö in den früheren Warenarten erfolgt ist, nicht eiwa nur wegen größerer 2

- . me von 5 7 . K werden! sollen, git das Verbol der Lagerarbeit Absatz II; nur die Lieferung selbst der llten e nach Autzland fällt nicht unter die Verordnung.

Zu 7 und 10.

worfen. Zu S5 8 bis 11.

10. Die Veräußerung getragener Kleidungsstücke durch die bisherigen Träger an Trödler ist keiner Beschiaäͤnkung unter⸗

f

11. Die Anf ven Bekleldungsstücken, zu welcher der Besteller 2 nie 6. nfertiger entnommen, sondern selbst geliesert hat, unterliegt nicht den Vorschriften über den Kleinhandel und die D ee, in 5 8 bis 11.

Zu § 11

12. Veraͤußern heißt liefern und überelgnen. Demnach dürfen die dem Bezuggschein unterfallenden Waren, die vor dem 1. Auguft bestellt, aber noch nicht abgeliefert sind, vom 1 1 19165 ab nur gegen Bezugsschein abgeliefert werden.

B. Zur Bekanntmachung des Reichskanzlers. (Frei list e.)

Zu Nr. 4 der Freiliste und Erläuterung 1, Ziffer 26.

13. An Stelle der wegfallenden Itffer 26 der Erläuterung (Baumwollene genähte Handschuhe sind nicht frei) hat zu treten: Alle gefütterten und doppelt gearbesteten baum⸗ wollenen Stoff handschuhe sind nicht fret.

Zu Nr. 6 und 14.

14. Waͤschestickereien und gemusterte und bestickte Tülle sind nur bit zu einer Breite von 30 em als Besatzstickereien

anzusehen.

Zu Nr. 6 und 20.

Verwaltung französischer . . 265. November 1914 (RGB. S. 487) und vom 10, Februar 1916 (RGGSBl. S. 89) ist für das folgende Unternehmen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

15. Vorgezeichnete und bestickte Vamen⸗, Mädchen und Kinder⸗ J kleider sind nicht Tapifseriewaren. Zu Nr. 10 und 11. 16. Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobellns und Eobelinz⸗ . stoffe sind frei. Zu Nr. 20. 17. Die in Nr 20 der Freilisite für wollene Damen und Mädchenbekleidung gegebenen Bestimmungen gelten auch für Damen- und Mädchenbekleidung aus Velvet.

Zu Nr. 34.

13. Auch leinene und halbleinene Herrenstoffe und Waͤschestoffe (Nr. 18 und 25 der Freflifte) sind in Längen bis zu 2 m frei.

O. Bekanntmachung des Relchs kanzlers vom 13 Juli 1916.

(Bekannt gemacht im Reichganzeiger“ Nr. 164 vom 14 Juli 1916 und im Reichs. Gesetzblatt Nr. 156, Jahrgang 1916.) D. Mitteilungen der Reichsbekleidungsstelle.

a. Die Reichsbekleldungsstelle gibt Auskünfte über die Aus— legung der Bundetzratgzberordnung und Bekanntmachungen des Reichs kanzlers nicht an Privgte, jondern nur an Behörden, Handels— kammern, faufmänntsche Körperschaften, Handtzwerkg. und Geweibhe— kammern, Fachverbände und an die Presse. .

b. Pie von der Reichzbekleidungestelle an die Kommunalverbände unentgeltlich gelleferten Bezugsschelne sind nur zur Autlegung bei den Prüfunge⸗ und Ausfertigungsstellen bestimmt. Zur Auelegung bei den Kleinbändlern kann die Reiche bekleidungestelle Vordrucke der Bezuggscheine nicht unentgeltlich abgehen. Solche sind bei J. S. Preuß Königl. Hofbuchdruckerei, Berlin 8. 14, Dregdeneistr. 43, zu folgenden Preisen erhältlich:

bel 1000 5000 10 000 100 000 M 7, 25 S 615 S 5,55 S 4,35 S6 2,90 für das Tausend. .

. Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungzstelle vom 3. Juli

1916: zur Ausführung deß § 11 der Bundetratszverordnung vom

16000000 Stück

10. Juni 1916 ist in Rr. 157 des „Reichganzeigers vom 6. Juli 1916 erschienen.

d. Die Erläuterungen werden im Reichzanzeiger' bekanntgemacht. Berlin, den VN. Juli 1916. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang sweise Unternehmungen, vom

Dag gesamte innerhalb der Reichsgrenze befindliche Vermögen (Außen

stände und sonstige Aktipa) der Firma. Deutz u. Geldermann, Lallter Van Caffel u. Cie, Nachfolger in Reimz. Zwangs verwalter: Notar Lahm in Hagenau, staatlicher Zwangt⸗ perwalter der Niederlassung obiger Firma in Hagenau i. Els. Straßburg, den 26. Juli 1916. Ministerium für Elsaß Lothringen. Abteilung des Innern. . fer.

Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 173 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 53568 eine Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über den Handel mit Lebeng⸗ und Futtermitteln und zur Be⸗ kämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 581), vom 29. Juli 1916, und unter

ir. 5359 eine Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung üher die Höchstpreise für Benzin, vom A. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 426), vom 29. Juli 1916.

Berlin W. 9, den 31. Juli 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsassessor von Keu dell in Königsberg N. M. zum Landrat zu ernennen. ;

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahnobersekretür Turich in Wittenberg, dem Oberbahnmeister Krause in Berlin und dem Obergüter⸗ vorsteher Daniel in Bismarckhütte bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnunggrat zu verleihen.

4 k auch den tapferen Frauen, die, dem Gebote

ster

infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Lyck

. Wahl den bisherigen Stadtrat n mah in

oni als Ersten Bürgermeister der Stadt Lyck lf Jahren bestätigt.

für die eg Amtsdauer von

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ , n. Der bisherige Privatdozent in der philosophischen Fakultät der Universität zu Kiel Dr. Ernst Frae herne 4 ordentlichen Professor in derselben Fakultät ernannt worden.

Ministerium für Land wirtschaft, Dom nen und Forsten.

Den Domänenpächtern Kruttke in Karolinenhof, Wiese⸗ mann in Hornsberg und Heinrich in Narzhm, Reglerungs⸗ beztrk Allenstein, ist der Charakter als Königlicher Dberamt⸗ mann verliehen worden.

Finanzministerium. Königlich Preußische Generallotteriedirektion.

Bekanntmachung.

Die Erneuerun gslose sowie die Freilose zur 2. Klasse der 8. Preußisch⸗Süddeutschen (234. Königli ö Klassenlotterie sind 14 6s. 6 und 1 des Lotterieplang unter Vorlegung der entsprechenden Lose aus der 1. Klasse bis zum 7. Au ö d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrecht s einzulösen.

Die Ziehung der 2. Klasse dieser Lotterie wird am 11. August d. J., Morgens Sis,. Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 31. Juli 1916.

Königlich Preußische Generallotteriedirekltion. Strauß. Gramms.

Ministerium des Innern.

Dem Landrat von Keudell ist das Landratsamt im Kreise Königsberg N- M. übertragen worden.

Bekanntmachung.

Den nachgenannten Händlern habe ich auf Grund der Be— anntmachung deg Bundegratg zur Fernbaltung unzuver lässiger Per= sonen vorn Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbi. S. 503) durch Verfügung vom heutigen Tage den Dandel mit Nahrunggz mitteln wegen Unzuverlässigkett in being auf diefen Handelsbetrieb für das gesamte Relchegebiet unt erfagi:

Gustay Bu ddrick aus Kirlicken, Wilbelm Ben dig und Ehefrau Marta Bendig aug Heydekrug, Therese Wiese aug Heyde⸗ krug, Auguste Hammler aus Heydekrug, Friederike Walter auß Heydekrug, Anna Grigat aus Heydekrug und Christoph Pettkat aus Kirlicken.

Deydekrug, den 28. Juli 1916.

Der Landrattzamteverwalter: Fuhrmann.

Bekanntmachung.

Dem Drogisten Johannes Willi Kahlert, chem. ab u. Gempr. Anstalt, in Glauchau, Arndtstraße 2, wobnhast, ist gemäß der Bekanntmachung deg Bundetratö vom 25. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln mit Rückficht auf seine Unzuverlaͤssigkeit verboten worden.

Glauchau, den 29. Jult 1916.

Der Stadtrat. Brink, Bürgermelster.

Bekanntmachung.

Mit rechtgträftigem Grlenntnig om 13. 8. Is beim. 18. . 16 ist der Klelnhändlerin Eleonore Schellenberg, geb. Birken, und deren Tochter Alice Schellenberg, beide Koinstraße 40, auf Grund des 1 der Bundegratsverordnung über die Fernhaltung un« zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. 9. 15 der Handel mit Lebensmitteln untersagt.

Hannover, den 26. Juli 1916.

Slädt. Pollzelverwaltung. Fink.

Nichtamtliches. Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. August 1916.

Das Armeeverordnungsblatt veröffentlicht in einer heute autzgegebenen Sondernummer nachstehenden Aller höchsten Dan kerlaß:

Ueber der unauszlöschlichen Dankespflicht gegen unsere todesmutigen Kämpfer draußen werde Ich und wird ganz Deutschland niemals derer vergessen, die in der Heimat in treuer Pflichterfüllung rastlos tätig waren und tätig sind, alle Streitmittel in vorbildlicher Volllommenheit zu schaffen, die Heer und Marine zur Erfüllung ihrer gewaltigen Aufgaben Tag für Tag gebrauchen.

Ich beauftrage Sie, Meinen und des Vaterlandes be⸗ sonderen Dank allen denen auszusprechen, die in nimmer ruhender Geistetzarbeit oder an der Werkbank, am Schmiede⸗ feuer oder im tiefen Schacht ihr Bestes hergaben, um unsere Rüstung stahlhart und undurchdringlich zu erhalten. Gleicher

der Bewa I Veschlagnahme durch ein Kriegs

„nn ihten in bieser geil wahrliq ncht

leichten Frauenpflichten gern auch bie harte Männerarbeit auf sich gLenommen haben.

Sle alle dürfen mit Recht das stolze Bewußtsein in sich tragen, an ihrem Teile mitgewirkt zu haben, wenn die An⸗

schläge der Feinde vereitelt wurden, der Sieg auf unserer Seite war.

Daß diese Männer und Frauen fortfahren werden, in der Zeit schwersten Ringens mit dem bisher bezeugten Opfer— mut und mit treuester Hingabe dem Vaterlande bis zum siegreichen Ende zu dienen, dessen bin Ich gewiß.

Großes Hauptquartier, den 1. August 1916.

An den Kriegsminister. ö

Großes Hauptquartier, den 1. August 1916. Vorstehenden Allerhöchsten Dankerlaß bringe ich hiermit zur Kenntnis aller zuständigen Militärbehörden mit dem Auf— trage, ihn unperzüglich den in den Staats⸗ und Privatbetrieben bei der Herstellung von Heeresbedarf jeglicher Art tätigen s . m n r . 4 4 . ichen Dank in geeignet erscheinender Weise dur nsprache oder Anschlag zu übermitteln. . Der Kriegsminister Wild von Hohenborn.

In der am 31. Juli unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich abge— haltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Ent— wurf einer Bekanntmachung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, die . erteilt. Der Entwurf einer Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle und der Entwurf einer Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten gelangten zur Annahme.

Ueber die Kriegsschiffsverluste, Handelskrieg⸗ erfolge und Völkerrechtsverletzungen seit Kriegsbeginn berichtet, W. T. B.“ wie folgt:

Kriegeschtffsverluste: (Uinienschiffe, Panzer, Geschützte und

Deutschland und seine Bundesgenossen Wasserver⸗ drängung t 109 321

Kleine Kreuzer.)

Gngland und seine Bundesgenossen

. Wasserver⸗

Zahl diängung t Zahl

27 295 930 20

22 2656 320 10 82 210

ö 60 30 19 bz

davon England allein Deutschland allein 40 485 220 25 162 676

Die englischen Verluste setzen sich zusammen aus 11 Linien- schiffen, 17 Pan erkreuzern, 12 geschützten Kreuzern. Bel den 11 Linien- schiffen sind mitgerechnet der von der brötlschen Admiralität bis heute noch nicht hekanntgegebene Verlust des Audactkoug n sowie der Verlust eines Schiffes der Queen Elizabeth“ -Klasse. Bei den Panzeikreuzern 3. mitgejählt der von den Engländern noch heute bestrittene Verlust 386 Tiger sowie eines Panzerkreujers der Cressp*-Klasse, dessen Sinken in der Nacht vom 31. Mal zum J. Jun fast von der ge— samten deutschen Hochser flotte festaestellt worden ist, bel den Ge— schützten und Kleinen Ftreußern 2 in der Seeschlacht vor dem Skagerrak gesunkene Kleine Kreuzer. Im übrigen sind nur die von den Engländern selbst zugegebenen Verluste in Anrechnung gebracht.

In dem verflossenen Kriegsjahr (gerechnet vom J. 7. 16 his ein- schließ lich 30. 6. 165 sind durch kriegeriscke Maßnabmen der Mittel. mächte ferner insgesamt 879 feindliche Handelsschiffe mit 1816782 Br. M. T. verloren gegangen. ug gen, sind 3 Kriegsbeginn bis zum 30. 6. 16 durch kriegerische Maßnahmen der Mittelmächte 1303 feindliche Handelsschtffe mit 2574205 Br. R. T. vernichtet worden, wobei die in den Häfen der Mittelmächte be⸗ schlagnabmten setn dischen . nicht mitgerechnet sind.

Während im ersten Kriegsjahr ins gesamt 20 nachweighare Ver— letzungen des Völkerrechts durch feindliche 6 (Feuern auf deutsche Unterseeboote, Versuche, sie zu rammen usw.) begangen worden sind, waren im zweiten Kriegsjabr 33 solche Fälle zu verzeichnen. . haben die Handelsschiffe der Verbündeten in den beiden

riegs jahren also nicht weniger als 535 mal nachweie bar in grober Weise die Regeln des Völkerrechts gegen unsere LU. Boote verletzt.

Von den Kriegsschiffen der Feinde Deutschlands ist im Laufe des Krieges insgesamt 3 mal das Völkerrecht in besonders schwerer Weise verletzt worden. Es sind dies die Fälle Kaiser Wilhelm der Große“, Dresden und Albatros. Nicht nur als Bruch des Völkerrechts und als ein Bruch mit den einfachsten Geboten der Menschlichkeit, sondern als gewöbnltcher Mord müssen die beiden Fälle Baralong“ und King Stephan“ bezeichnet werden.

Nicht zusammenstellen lassen sich die zahllosen Fälle, in welchen englische Kriegsschiffe unter Bruch deg Völkerrechts gegen Handelg« schiffe der Mittelmächte und gegen Handelsschiffe der Neutralen vor⸗ gegangen sind.

Als Gesamtergebnis der beiden Kriegssahre ergibt sich für die Flotte Englands und seiner Verbündeten ein nicht wieder gut zu machender Verlust an Material und an Prestige.

Dieser große, zu Beginn des Krieges wohl von niemand erwartete Grfolg der dentschen Flotte und der Seestreltkräfte der Verbündeten Deut schland muß um so höher gewertet werden, als die Gesamtstärke der Deutschland und seinen Verbündeten gegenüberstehenden feindlichen Flotten zu Beginn des Krieges in fertigen und im Bau befindlichen Schlffen aug nicht weniger als 443 Kriegöschlffen von 5 428 906 t Wasserverdrängung bestand (ungerechnet Hilfgkreujer, Torpedoboots. zerftörer, Unterseeboote und sonstige bewaffnete Fahrzeuge, von welch letzteren England allein weit über 2000 in Dienst bat). Die gleich⸗ aritgen Seestreitkräfte Deutschlands und seiner Verbündeten betrugen bingegen bei Beginn des Krieges nur 156 Schiffe mit 16651 006 t w,,

Ginem 34 mal so starken Gegner brachten also die Mittelmächte bigher fast genau dreimal so starke Verluste allein an großen Kriega— fahrzeugen bei, als sie selbft erlitten.

IJ. Kriegsjahr

. *

insge samt 49

Nach einer Reuter“ Meldung hat der Viscount Grey er— klärt, daß nach ünsicht der englischen Regierung die Handlungs⸗ weise des Kapitäns Fryatt vom englischen Dampfer „Brussels“, der zum Tode verurteilt worden ist, weil er verfucht hat, ein . l -Boot zu rammen, vollkommen gesetzmäßig gewesen * Er soll ferner behauptet haben, daß die Handlung, auf ein eindliches C⸗Boot , und es zum Untertauchen zu n. tatsächlich eine Verteidigungsmaßnahme sei, und daß lese Handlung auf gleiche Stufe zu stellen sei mit dem Gebrauch ffnung eines ber fe hi 8 zu dem Zweck, sich der

chiff zu widersetzen. Die

engli z wie bereits

ben, mltgeteilt wurde, nur schwer glauben, daß, nachdem die x ö. Unterseehootflotte die Praxis angenommen habe, Kauf⸗ fahrteischiffe ohne Warnung und ohne Rücksicht auf das Leben der Passagiere zu versenken, der Kapitän eines Handelsschiffes, der die Maßregeln ergriffen hätte, die die einzige Aussicht zu bieten schienen, nicht nur sein Schiff, sondern auch das Leben aller Mann an Bord zu retten, wegen dieser Tat mit Ueber⸗ legung und kaltblütig erschossen worden sein könnte.

Hierzu wird vom „W. T. B.“ bemerkt:

Es ist nur zu verstaͤndlich, daß die englische Regierung den Ver— such macht, die Handlung des Kapitäns Fryatt zu rechtfertigen, denn sie selbst ist in hohem Matze mit schuldig. Kapitän Fryatt hat nur auf den Rat seiner Regierung so gehandelt, wie er es getan hat.

In den . der englischen Regierung liegt aher auch elne bewußte Jrresührung der Oeffentlichkeit. Kapltän Fiyatt bat nicht versucht, dem warnungzlosen Unterwasserangriff eines U-Boots juporzukommen; dag U-Boot war über Wasser und batte ihn nach den völkerrechtllchen Regeln des Kreuzerkrirgeg über Wasser durch Signal zum Stoppen aufgefordert. Des halb hat er auch nicht versucht, das Leben seiner Besatzung ju retten; denn das war gar nicht in Gefahr. Kapttän Fryatt hat pielmebr am 28. März 1915 ein U. Boot, das sich feinem Schiffe zwecks Untersuchung näherte, nahe heran kommen lassen, um es dann in binterlistiger Wesse plötzlich ju rammen und dadurch zu vernichten, um sich so die von der Ing⸗ lischen Reglerung ausgesetzte Belohnung zu verczienen. Das war keine Verteidigung, sondern der heimtückötsche Ueberfall eines ge⸗ dungenen Mörders. ö.

Gr hat sich seiner Tat gerühmt, wenn er auch glücklicherwelse sein Ziel, das L. Boot zu vernichten, nicht erreicht hat. Dies wurde ihm in der Gerlchtesitzung dadurch vor Augen geführt, daß Zeugen aus der Besatzung des U-Bootes j'tzt vor Gericht gegen ihn sprachen. Im englischen Parlament ist sein Eifolg geglaubt und lobend erwähnt worden, die englische Regierung hat ihn belohnt. Das deutsche Kriegegericht hat ihn zum Tode verurteilt, weil er eine Ketegshandlung gegen die deutschen Seestreitkräfte unternommen bat, ohne in die Streltmacht seines Landes eingereiht zu sein. Er lst nicht laltblütig und mit Ueberlegung ohne welteres erschossen, wi die englische Re— gierung behauptet, sondern von einem Gericht selbstverständlich nach kaltblütiger Ueberlegung und gründlicher Prüfung als Franktiteur verurteilt worden.

Wie das Kriegsrecht an Land den Angebörigen des Heeres vor dem Meuchelmorde des Freischärleis durch Androhung der Todesstrase schützt, so schützt das selbe Kriegsrecht den Angehörlgen der Seestreit- kräfte vor dem Meuchelmord auf See. Deutschland wird auch in Zukunft von diesem. Kriegsrecht Gebrauch machen, um seine 1 nicht zur Beute von Freischärlern auf See werden zu lassen.

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Zur Vergeltung der von England geübten Praxis der Liquidation deutscher Unternehmungen hat der Bundesrat am 31. Juli 1916 eine Verordnung erlassen, die den Reichskanzler zur Anordnung zwangsweiser Liquidation solcher Unternehmungen ermächtigt, deren Kapital überwiegend britischen Stagtsangehörigen zusteht oder die vom britischen Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden. Ebenso wie auf Unternehmungen kann sich die Liguidation auf Niederlassungen eines Unternehmers, auf Nachlaßmassen und Grundstücke er⸗ strecken. Auch britische Beteiligungen an einem Unternehmen können zwangsweise liquidiert werden. Die Entscheidung des Reichskanzler, daß die Voraussetzungen für die Anordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig.

Die Liguidation wird durch einen von der Lander zentralbehörde ernannten Liquidator durchgeführt, der rechtlich völlig an die Stelle der Inhaber des Unternehmeng oder des brirtschen Beteiligten tittt. Der Liquidator kann das Unternehmen als Ganjes veräußern, er kann die Beteiligung veräußern oder, wenn es sich um eine Beteili⸗ gung an einer Gesellschaft (offenen Handelegesellschaft, Kommandit-⸗ gesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Paftung) handelt, diese ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beteiligungsurkunden auch Aktien —, die sich in feindlichen Händen befinden, kann der Liquidator für kraftlosz erklären und an ihrer Stelle die Ausfertigung neuer verlangen.

Vem Liquidator gegenüber können sich die Schuldner des Unter- nehmens nicht auf das Zahlunge verbot gegen England (Verordnung vom 30. September 1914) berufen. Bei Wechseln, bei denen die Protesterhebung durch die genannte Verordnung hinausgeschoben ist, bleibt sie auch für den Liquidator bis auf weiteres unzulässig, ebenso bet Schecks.

Damit der Liquidator möglichst freie Hand erhält, um die Inter⸗ essen aller an dem Unternehmen direkt oder indlrekt beteiligten Deut- schen und insbesondere auch das öffentliche Interesse zweckentsprechend ju wahren, ist er natürlich von den Verfügungsheschränkungen, denen das Vermögen feindlicher Ausländer sonst unterliegt (Verordnung vom J. Oktober 1915), entbunden. Aus dem gleichen Grunde können Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen und Konkurg—⸗ anträge gegen das der Zwangsliquidatlon unterworfene Vermögen nur mit Genehmigung der Landeszentralbehörde erfolgen. Soweit nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Zwangsvoll⸗ streckungen, Arreste oder einstweilige Verfügungen bereits erfolgt sind, kann der Liquidator ihre Aufhebung verlangen.

Der Erlös der Liquidation, aus dem zunächst ihre Kosten zu decken sind, ist, sowelt er auf britische Stoaassangebörige entfällt, zu hinterlegen. An im Inlande wohnende britiiche Beteiligten können aus dem Erlös mit Bewilligung der Landeszentralbehörde die für den Unterhalt erforderlichen Beträge ausgezahlt werden.

Die dem Reichskanzler zuftehenden Anordnungtzrechte können ganz oder teilweise auf einen besonderen Reichs kommissar übertragen werden.

Zur Begründung wird in der „Norddeutschen All⸗ gemeinen Zeitung“ ausgeführt:

England hat sich im Januar d. J. entschlossen, durch einen Gewaltaft ohnegleichen in der neueren Geschichte der zivilisierten Nationen alles, was die Tüchtigkeit deutscher Kaufleute und Gewerbe⸗ treibender in England geschaffen, entweder ganz zu vernichten oder dem Eigentümer wegzunehmen, um den britischen Konkurrenten daran zu bereichern. Zur Vergeltung hat der Bundesrat die vorstehende Verordnung beschlofsen, die sich im allgemeinen dem britischen Gesetze vom 21. Januar 1916 anschließt. Ein grundlegender Unterschied jedoch ist hervorzuheben:

Während daz britische Gesetz die Regierung verpflichtet, die Liquidierung feindlicher Unternehmungen anzuordnen, wird in der Bundesratsverordnung die Entscheidung darüber, ob ein britischez Unternehmen zu liquidieren ist, dem Reichskaniler anheimgestellt. Die deutlche Volkswirtschaft ist stark genug, um die freie Betätigung augländischen Unternehmungsgeistes im Inlande zu ertragen. Während englische Wirtschaftskreise auf der Suche nach den Usachen des Rück. i und nach den Mitteln zum Wiederaufbau ibrer Vormacht. tellung keinen besseren Plan ausfindig machen konnten, als die It. ame Vernichtung der in friedlicher deutscher Arbeit geschaffenen Werte, kommen für Dentschland solche Gesichtspunkte des Sandelgneides nicht in Betracht. Die Reichsleitung wird auch hier Besonnenbeit walrfen lassen und die Waffe, mit der sie der Bundesrat verseben hat, nur ja den Zwecken gebrauchen, für die sie beslimmt ist.

Das gllt inzbesondere auch hinsichtlich der Art der Sigunldalionz. maßnahmen. Eg wird den beteillgten Engländern 3 ge geben werden, bei lhrer Regierung dahin ju werken, da dir Dandhabung des englischen Hire, nicht die Bös willlgkeit der uz.