1916 / 180 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 02 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

eichsanzeiger

1nd

Aer

Alle Hostanstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer den Nostanstalten und Zeitungsspeditenren für Kelbstabholer

anch die Expedition 8w. 48, Wilhelmstraße Nr.

Einzelne AUum mern kosten 25 3.

6 *

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordens verleihungen ꝛc.

Dentsches Neich. Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. .

Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle.

Bekanntmachung, betreffend die Außerkraftsetzung der Bekannt⸗ machung über Höchsspreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914.

Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Produkten.

Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Verwendung tierlscher und pflanzlicher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915.

Bekanntmachung über die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer vom 23. Juli 1915.

Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide.

Verordnungen über Höchstpreise für Gerste und für Hafer

Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vor⸗ verkaufs der Ernte des Jahres 1916.

Bekanntmachung, betr. ein privates Versicherungsunternehmen.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Bekanntmachung, betreffend die franzssischer Unternehmungen.

Rönigreich Bren hen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personglveränderungen.

Mitteilung, betreffend die Elnberufung des Provinziallandtages der Provinz Ostpreußen. Bekanntmachung, betreffend die nächste tierärztliche Prüfung

in Hannover.

Bekanntmachungen, betreffend Aufhebung eines Handelsverbots.

Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzunerlässiger Personen vom Handel.

metallischen

zwangswelse Verwaltung

Seine Masestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Pastor und Dechanten Plathner in Winzenburg, Kreis Alfeld, dem Rentmeister a. D., Rechnungsrat Greve in Bochum, dem Eisenbahnobersekretär a. D., Rechnungsrat Rom in Cöln und dem Eisenbahnohergütervorsteher a. D., Rechnungsrat Roemer in M.⸗Gladbach den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Obersten z. D. von Holy und Poniéecitz, Kom⸗ mandanten des Offiziergefangenenlagers Mewe, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Oberbahnassistenten a. D. Berghof in Cöln⸗Ehrenfeld den k Kronenorden vierter Klasse,

dem Lehrer und Kantor Malz in Pelerawe, Kreis Samter, und dem Lehrer Tribian in Münden a. d. Werra den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Eisenbahnbetriebssekretär a. D. Urban in Crefeld, dem Oberbahnassistenten Hanisch in M.Gladbach, den Ober— bahnassistenten a. D. Geilen und Hoffmann in Aachen, dem Steiger a. D. Rosetz in Bad Oeynhausen und dem Bürgermeister a. D. Schneider in Nenderolh, Dillkreis, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Gemeindekassenrendanten a4. D. Richter in Janow, Landkreis Kattowitz, dem Eisenbahnzugführer a. D. Meisen— berg in Neuß, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Platen in Cöln⸗Deutz und Wolf in Cöln⸗Nippes das Verdienstkreuz in Silber,

dem Gemeindevorsteher Rubbert in Sonnenberg, Kreis Random, und dem Eisenbahnweichensteller 1. Klasse a. D. Schmidt in Libgur, Landkreis Mülheim, das Kreuz des All— gemeinen Ehrenzeichens,

dem Bürgermeister a. D. Kurtz in Schönau, Kreis Ziegen⸗ hain, dem Gemeindevorsteher Mahn in Hartau, Kreis Sprottau, dem Standesbeamten Prauße in Wandersleben, Landkreis Erfurt, dem Eisenbahnschaffner 4. D. Vies in Cöln— Ehrenfeld, dem Bahnwärter a. D. Klein in Urbach, Landkreis Mülheim, dem bisherigen Eisenbahnlackierer Link und dem bisherigen Elsenbahnschlosser Schumach er, beide in Cöln— Nippes, dem bisherigen Aushilfsbhahnwärter Marx -in Leutes— dorf, Kreis Neuwied, dem Gutshofmeister Oertek und dem . Oppermann, beide in Wippra, Mansfelder Ge⸗ birgskreis, das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Unteroffizier Gebhardt im ö. Pionier⸗ ba taillon Nr. 16 die Netiungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allckgnädigst geruht:

den Marineschiffbaumeister, charakterisierten Marinebaurat Hemmann zum Marinebaurat für Schiffbau zu ernennen und

dem Marineintendanturrat Dr. Warns⸗ Pichl maier den Charakter als Admiralitättzrat zu verleihen.

Bekanntm ach u

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Anzeigrnpreig för den Kanm eint 5 gespalfenen Finhrita-= jeiltt A0 , einer 3 gespaltentn Einheits zeil So 3.

Anzeigen nimmt an?

die KAönigliche Expedition des Reicha und tasgtzenze er-.

ng,

betreffend die Errichtung einer Reichsstelle

Dr

für Druckpapier. Vom 31. Juli 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druck—

papier vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S.

folgendes bestimmt: 31

306) wird

Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tagerzeitungen wird eine Reichsstelle für Druckvapier in Berlin gebildet, in der unter Vorsitz eines Reiche kommissars Vertreter der Hersteller von Druckpapter und der Verleger von Tagegzeitungen in gleicher Zahl sitzen. Die Grnennung des Reichs kommissars, seines Siellverfreters sowie der Mitglieder und der Erlaß einer Geschäftsordnung blelben vorbehalten.

82

8. Naschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 1. Oktober

1916 nur zu den von der Reichsstelle festge werden. . Lleserunga verträge über maschinenglattes, h

etzten Preisen abgesetzt

oljbaltiges Druckpapier,

die vor dem 1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus

abgeschlofsen sind, gelten als zu den von der Preisen abgeschlossen, soweit das Papler zu

Reichsstelle festgesetzten m Druck von Tages—⸗

zeitungen bestinmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Juli

1918 erfelgt ist. 53

Ueber Lieferunge verträge der in dem 5 2 Abs. 2 bezeichneten Art baben die Vertragsteile der Reichestelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragzurkunden, Briefe und Rechnungen

vorzulegen.

( 84 Wenn die Reiche stelle für einen Lieferunggvertrag einen von dem Verttagspreiz abweichenden Preis festsetzt, kann jeder Vertragsteil von dem Verfrag insoweit zurücktreten, altz das zu liefernde Papier

für den Druck von Tagegjeltungen bestimmt ist.

durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertiagsteil.

der Rücktritt erfolgt Die Erklärung

muß spätesteng am 15. August 1916 dem anderen Vertraggtell zu= gegangen sein; der Rücknitt ist außerdem der Reichsstelle unverjüglich

anzuielgen. Der Rücktritt hat die Wirkung,

mit Beginn des 1. Jult 1916 aufgehoben gilt. 35

Ergeben sich bei Anwendung Her

entscheidet die Reichsstelle endgültig.

§5§ Z u

Sie entscheidet

daß der Bertrag als

nd 4 Streitigkeiten, so inshesondere

darüber, welche Vergütungen für die in der Zeit vom 1. Juli bis 14. August 1916 erfolgten Lieferungen zu leisten sind, wenn der Mücktritt von einem Vertrage gemäß § 4 erfolgt ist.

Die Vollstreckung der Entscheidungen d

unter entsprechender Anwendung der Vorschi

ordnung. 36

er Reichsstelle erfolgt iften der Ziollprozeß⸗

Mt Gefängnis bis ju sechs Monaten oder mit Geldstrafe bie zu

zehntausend Mark wird bestraft: . 1. wer vorsätzlich entgegen einer für schelidung der Reichsstelle

maschlnenglatteg,

ihn getroffenen Ent⸗ holzhaltiges

Druckpapier zu einem anderen als dem von der Reichestelle

festgesetzten Peeise abfetzt; 2. wer die gemäß § 3

gesetzten Feist erteilt, die Einsicht

ersorderte Auskunft nicht innerhalb der

in Vertragsurkunden,

Briese oder Rechnungen verweigert oder wissentlich unrichtige

oder unvollständige Angaben macht.

§5 /*

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft.

Berlin, den 31. Juli 1916.

63

Dr. Helfferich.

Bekanntm ach u

. 71 2. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

ng

über Höch stpreise für Metalle.

Vom 31. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund von

des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom der Fassung vom 17. Dezember 1914, in

§ 1 Abs. 2 und 85 4. August 1914, in Verbindung mit den

Verordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 25. März

1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1914 S. 339,

516;

1615 S. X;

1916 S. 183) folgende Verordnung erlassen:

51

De für 100 Kilogramm neues Kupfer desleng 99 vom Hundert Kupfergeh für 100 Kilogramm neueg Kupfer

Preis für Kupfer darf nicht übersteigen:

mit min⸗ alt ‚. mit min⸗

destens 993 vom Hundert Kupfergehalt, für schweres Altkupfer und neue Kupferabfälle.

für 100 Kilogramm neues Kupfer

mit min⸗

destenz 98 vom Hundert Kupfergehalt, für

Kesselkupfer, Leichtkupfer, sonstiges Altkupfer..

Kupferspane

und

für 100 Kilogramm Kupfertr halt hei sonstigem neuen Kupfer einschließlich Kupftrmatte, Kupfer

Regulus, Kupferasche

1 * * *

53

Der

1. für neues unvperarbeite tes Messin

Schwarzkupfer, Zementkupfer und

ö .

§52 Prels für 100 Kilogramm Messing darf nicht übersteigen:

g, umge⸗

schmolzene unverarbeltetes Messing in jeder

Berlin SW. 45, Wilhelmstraße Nr. 3*

. —— ——— 2

hends.

Form und reine Patronenmessingabfälle, alles mit mindestens 72 vom Hundert Kupfergehalt nm,, für reues unxerarbeitetes Messing, umge⸗ schmolzenes unverarbeitetes Messing in jeder Form, altes Messing und Messingabsälle, alles mlt mindestens 50 vom Hundert Kupfergehalt und für Hälsen abgeschossener Messingpatronen für alles sonstige neue unverarbeitete Messing, alles sonstige umgeschmolzene unverarbeitete Messing in jeder Form, alles sonstige alte Messing und alle sonstigen Messingabfälle, alleß mit mindestens 50 vom Hundert Kupfer⸗ gehalt und für Späne von mindestens 50 vom Hundert Kupfergehaltt ann.. 6

22 § 3

Der Prels für 100 Kilogramm neuen unverarbeiteten Rotguß, umgeschmolzenen unverarbetteten Rotguß, neue unverarbeitete Bronze, umgeschmoljene unverarbettete Bronze, alten Rotguß, alte Bronze, Ab⸗ fälle sowie Späne von Rotguß oder Bronze darf nicht übersteigen:

1. bet mindestens 95 vom Hundert Gesamtinhalt kaun neee, 2. bei mindesteng 85 vom Hundert Gesamtinhalt aa , bei mindestens 70 vom Hundert Gesamtinhalt an Kupfer und Zinn JJ 54 Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen:

1. für Hüttenglumintum mit mindestens 98 vom 325 Mark,

Hundert Aluminiumgehalttt ..... 2. für umgeschmolzenetäz unverarbeitetes Alu⸗ minium, alte Alumintumlegierungen und Alumintumabfälle ausschließlich Aluminium⸗ sväne, alles mit mindessens 92 vom Hundert Aluminiumg halt JJ für umgeschmolzenes unverarbeitetes Alu⸗ minium, alte Alumintu mlegierungen, Alu⸗ mintumabfälle und Alumintumspäne, alles mit mindesteng 990 vom Hundert Aluminium⸗ gehalt d fär um geschmolzenes unverarbeitetes Alu⸗ minium, alte Aluminiumlegierungen, Alu⸗ miniumahfälle und Aluminiumspäne, alles mit mindestens 890 vom Hundert Aluminium ö

5 5 Der Prels für 100 Kilogramm neues unverarbeitetes Nickel, um⸗ geschmoljenes vnverarbelteres Nlckel, Nickellegierung, Altnickel, Nickel abfäͤlle und Nickelspäne, alles mit mindeslens 90 vom Hundert Nickel⸗ gehalt, darf 460 S nicht übersteigen. §5 6 Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen:

l. für Antimon Regulus (metallisches Antimon) mit mindestens 98 vom Hundert Antimongehalt 150 Mark,

2. für Antimon Crudum (Schwefelantimon) mit mindestens 58 vom Hundert Antimongehalt . 60

§57 Der Preis für 100 Kilogramm Zinn darf nicht übersteigen:

1. für neues urverarbeitetes Zinn und umge⸗ schmoljenes unverarbeitetes Zinn, beides mit mindestens 39,5 vom Hundert Zinngehalt.

2. für neues unverarbeitetes Zinn und umge⸗ schmoljenes unverarbesteteg Jinn, beides mit mindesteng 98 vom Hundert Zinngehalt

3. für sonstiges neues unverarbeiteles Zinn, son stiges umgeschmolzenes unverarbeireteg Zinn, Zinn legierungen, Altzinn, Zinnabfälle und Zinn⸗ späne, alleg mit mindestens 96 vom Hundert D ,

§53

Höchslprelse gelten für alle Waren, die sich im freien Ver⸗

zs Inlandes befinden.

r Reichekanzler kann Ausnahmen gestatten.

§5 9 Die Höchstpreise gelten für Barjablung bei Empfang und schließen die Versendungskosten vom Lagerplatze nicht eln. Wird der Kaufpress gestundet, so dürfen b's zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs bankdistont binzugrschlagen werden. § 10 Diese Verordnung tritt mit dem 1. Auaust 1916 in Kraft. Der Reiche kanzler hbestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftnetens. Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reiche kanzlers. Dr. Helfferich.

——

525 Mark,

Bek B

ekanntm achung, betreffend die

Außerkraftsetzung der Bekannt⸗ machung über Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914

Neichs⸗Gesetzbl. S. 50J).

Vom 31. Juli 1916.

Auf Grund von s 14 der Bekanntmachung über Höchst⸗ preise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Ratguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 50!) bestimme ich: