Die Bekanntmachung über Hächstpreise für 637 altes Messing, alte Bronze, 3 luminium, Nickel, Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 561) tritt mit dem 1. August 1916 außer Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten.
Vom 31. Juli 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§1
Metallische Roh. und Zwischenprodukte sowie Metallegie rungen der in den S§ 1 bis 7 der Bekanntmachung über Höchstpreise für Metalle vom 31. Jull 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. S65) genannten Metalle n. soweit für sie nicht dort Höochstprelse sestgesetzt sind, ju keinem böheren Prelse verkauft werden, als sich aus den fest⸗ ir. Höchstpreisen und einem dem Minderwert entsprechenden
schlag ergibt. Dies gilt auch für die Metalle und Metall⸗ legierungen, die handelsüblich zu den in jener Bekanntmachung ge⸗ nannten Metallarten gerechnet und für geringwertiger als sie an⸗ gesehen werden.
Unter Metallegierungen fallen auch Legierungen, die über⸗ ö auß einem der in jener Bekanntmachung genannten Metalle estehen.
5§5 2 Enthalten metallische Roh. und Zwischenprodukte und Metall⸗ leglerungen der im § 1 genannten Art Gold, Silber oder Platin, so darf neben dem aus z J sich ergebenden Preise für diese Metalle eine
Bejahlung zu Tagegpreisen erfolgen. nihalten metallische Roh- und Zwischenprodukte und Metall⸗ legierungen der im 5 1 genannten Art andere als die in Abs. 1 ge⸗ nannten Metalle, so darf neben den aus 5 1J sich ergebenden Preisen für diese Metalle, wenn ihr Gewicht mehr als zwel vom Hundert des Gesamtgewichts ausmacht und ihre Bezablung handelsüblsch ist, eine Bejahlung zu Tagespreisen und, soweit Höchstpretse bestehen, höchsteng
zu diesen Höchstpreisen erfolgen.
Der Käufer kann, wenn er glaubt, daß der vereinbarte Prela die Grenzen der S5 16, 2 äberschreltet, binnen jwei Wochen nach Abschluß deg Kaufvertrags Feststellung des Preises durch die Preisstelle für metalllsche Produkie in Berlin verlangen; ihre Entscheidung ist end⸗ gültig; sie erfolgt gebühren und stempelfrei.
Die Prelsstelle kann auf Anrufen eines Betefligten des Reichs⸗ Marineamta, der Krieggministerlen und der militärtschen Befehlshaber den angemessenen Preig bestimmen. .
Die Preigftelle ist befugt, Beträge, welche über den festgesetzten Preis hinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Errichtung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Preisstelle; er ernennt ihre Mitglieder und ihren Vorsitzenden.
§ 4
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den sich nach 55 1 und?
dieser Verordnung ergebenden Preisen gestatten.
§ 5 Dlese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttreteng.
Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bel annt machung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über
die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 646).
Vom 31. Juli 1916.
Auf Grund der 88 1, 2 der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 646) wird die genannte Bekanntmachung dahin geändert:
Artikel 1
Die Vorschrift des 5 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette wird auf die Verwendung unvermischter pflanzlicher und tierischer Oele und Fette zu Härtunggz, und Kühlungsjwecken ausgedehnt.
Artikel 2 ,
Das Mischungsverhältnis des 5 2 Abs. 1 wird dahin festgesetzt, daß gemischte Dele, konsistente Fette und andere Schmterfette mit keinem höheren Gehalt an töierischen und pflanzlichen Oelen und Fetten alg 10 vom Hundert des Gewichts des Enderzeugnifses her— gestellt werden durfen. en.
rtikel 3
Die Bekanntmachung tritt mit dem 15. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer vom 23. Juli 1915 Reichs⸗Gesetzbl. S. 458, 462 und 468). Vom 24. Juli 1916.
Der Bundesrat hat bestimmt:
Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brot⸗ getreide vom 23. Juli 1915 und vom 17. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 458, 1916 S. 43), für Gerste vom 23. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 462) und für Hafer vom 23. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 464) treten mit dem Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichs kan lers. Dr. Helfferich.
Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 24. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22 Mal i916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
; Der Preis für die Tonne . Roggens darf beim Ver⸗
kaufe dur
230 Mark, Berlin . = .
Dortmund
Dresden ; Duisburg 230 d i; 225 Erfurt 225 Frankfurt a. M 26 Gleiwitz
Hamburg
Hannover
g n n ð a , ana nn an, an 1
Leipzig Magdeburg Mannheim München
kö Schwerin i. M.. Stettin . k Stuttgart d J .
. dem 31. März 1917 ermäßigen sich die Höchstpreise um
15 Marik.
k n , , n n mn
.
für die
dieser Verordnung.
In den im S1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächngelegenen, im z 1 genannten Ortes (Vauptort).
Die Landegzentralbebörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstvreis festsetzen. Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst- gelegene Hauptort bestimmt, so können diese Bebörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt diefer Haupfort in einem anderen Bundesstaate, so ist die Zu— stimmung des Reichskanzlers erforderlich.
54
Die Höchsspreise gelten nicht bei Verkäufen von Wintersaatgetrelde, soweit dieses bis zum 15. Januar 1917 zu liefern ist, und von Sommer⸗ saatgetreide, soweit dieses bl zum 15. Mai 1917 ju liefern ist, wenn die Vorschriften des 5 6a der Bekanntmachung über Brotgetrelde und Mebl aus der Ernte 1916 vom 29 Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzhl. S. 613) und die dazu vom Reichskanzler erlassenen näheren Be⸗ stimmungen eingehalten werden.
Als Saatgetreide im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgetreide, das in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrieben gezogen ist, die sich in den Jahren 1913 und 1914 nachweislich mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben.
85
Die Reichsgetreidestelle kann für Roggen und Weizen aus der Ernte 1916, der bis einschließlich 15. Dezember 1916 ausgedroschen geliefert wird, Druschprämten bis zum Höchstbetrage von 20 Mark für die Tonne bejablen. Macht die Reichsgetreidestelle von dieser Er⸗ mächtigung Gebrauch, so können auch die selbstwirtschaftenden Kom⸗ munalverbände Druschprämien in gleicher Höhe bezahlen.
§ 6
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leih gebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bis zum HDöchstbetraae von zwet Mark fünfsig Pfennig erhöht werden. An— gefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mit⸗ verkauft, so darf der Preis fur den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig betragen. Werden Leih—⸗ säcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchsibetrag der Leihgebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die den Sackböchsipreis nicht übersteigen darf. Bei Rück. kauf der Säcke darf der Unterschied jwischen dem Verkaufg⸗ und dem Rückkaufspreise den Satz der Sacleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchsspreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreiß gestundet, so dürfen bis ju zwei vom Hundert Jahres zinsen über Reichzbankdiskont zugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladeng daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur bis ju dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden.
5§57
Beim Umsatz des Brotgetreideg durch den Handel dürfen dem Höchftpreis Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt ins⸗ besondere Kommissionz⸗, Vermittlungs und äbnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu⸗ sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammella dungen nachwetslich entstandenen Borftachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verord⸗ nung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Be—⸗ förderung trägt. =.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreldestelle dürfen beim Einkauf den Zuschlag his auf sechs Mart, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreide⸗ stelle den Zuschlag biz auf neun Mark erhöhen.
58
Dle Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Welterverkauf an die Vorschrlften dieser Verordnung mit der Maß⸗ gabe gebunden, daß sie
a) den von ihnen nach 5]? gezahlten Zuschlag, mindesteng aber sechs Mark, anrechnen dürfen,
) für Getreide, das sie big einschließlich 15. Aprll 1917 llefern, den bis jum 31. 6 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, sowelt sie selbst beim Erwerbe des Ge⸗ treides diesen Höchstpreis bezablen mußten,
c) die von ihnen nach 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit die n binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalh deren die Druschprämie zu jahlen var und sie selbst diese Prämien bezahlen mußten.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreldestelle sind bei 3 von Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.
Die Reichegetreidestelle ist bei Belieferurg der Betriebe nach 5 14 Abs. 14 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide
8 Mehl aug der Ernte 1915 vom 29. Jun 1916 Hesethl. 3 . die Höchstpreise . Miche Gesetz
59 Mit Gefängnis big zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen . 8 ; 1. 2. 9. in dieser Verordnung festgesetzten Presse über⸗ reitet; . 2. wer elnen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert durch den die Prelse überschrltten werden, vber g zu einem solchen Vertrag erbietet.
510 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Verordnung über Höchstpreise für Gerste.
Vom 24. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mal 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
891 Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August einschließlich zu Liefern tst, dreihundert Mark, und soweit big zum 15. Seytember 1915 ein- schließlich zu liefern ist, zweihundertundachtzig Mark nicht übersteigen. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher abgeschlossene Verträge Anwendung finden sollen, soweit sie bis zum 15. September 1916 einschließlich noch nicht er⸗
füllt sind. . 2
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Ueberlassung der Säcke darf eine Sackleibgebühr bis zu zebn Pfennig für den Doppelientner berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung jurückgegeben, so darf die Lelbgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die Woche bls zum Höchstbetrage don jwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mitverkaust, so darf der Presg far den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der fünfundsiebzig Kilegramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechiig Pfennig betragen. Werden Leihsäcke nicht zuräck= gegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebübr als verfallen. Außer⸗ dem ist für den Verlust der Säcke eine Gntschädigung ju zahlen, die den Sackböchstpreig nicht übersteigen darf. Bel Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs, und dem Rückkaufgpreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten fär Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen big zu zwei vom Hundert Jahres⸗ zinsen über Reichbankdigkont hinzugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungstosten ein, dle der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladen daselbst zu tragen.
§ 3
Beim Umsatz der Gerste durch den Handel dürfen dem Höchst⸗ preis Beträge zugeschlagen werden, die inagesamt vier Mark für bie Tonne nicht übersteigen därfen. Dieser Zuschlag umfaßt insgbesondere Kom missiong⸗, Vermittlungs und ähnliche Gebühren sowte alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen ju Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die vom Reichskanzler nach 57 Ahs. 12 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Jult 1916 (Reichs, Gesetzbl. S. 659) bestimmte Stelle und die Kommunalverbände dürfen bei freihändigem Erwerb aug zweiter Hand den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der genannten Stelle den Zuschlag bis auf neun Mark erhöhen. Die Kommunalverbände dürfen bet Weiterverkauf den von ihnen gezahlten Zuschlag, mindestens aber sechs Mark anrechnen.
§ 4 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht bei Verkäufen.
a) von Saatgerste, wenn die Vorschriften des 5 7a der Ver⸗ ordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs ⸗Besetzbl. S. 669) und die dazu vom Reichs⸗ kanzler erlassenen näheren Bestimmungen innegehalten werden. Als Saatgerste im Sinne dieser Vorschrift gilt Saatgerste, die in anerkannten Saatgutwirtschaften oder in solchen Betrteben gezegen ist, die sich nachweislich in den Zabren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; von Gerste, die auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 659) ausgestellten Bezugsscheins oder durch die im 57 Abf. La der angeführten Verordnung genannten Stellen freihändig erworben wird. Die Höhe der Zuschläge, die in diesen Fällen gezahlt werden dürfen, unterliegt der Genehmigung durch den Reichs- kanjler;
c) von Gerste, die durch Kommunalverbände nach 3 33 der genannten Vtrordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejabhr 1916 abgegeben wird, sowie bei Weiter⸗ verkäufen dieser Gerste; bet Weiterve käufen von Gerste durch die vom Reichskanzler nach 57 Abs. 12 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 bestimmten Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.
§ h
Mit Gefänanig bis ju einem Jahre und mit Geldstrafe bis ju zehntausend Mark oder mit einer diefer Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise über⸗ schreitet; . . .
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrageg auffordert, durch den die Prelse überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag erbtetet.
56 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Rei hskanzlers. Dr. Helfferich.
Ver ordnung über Höchstpreise für Hafer. Vom 24. Juli 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
51 Der Preis fär die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den Erzeuger dreihundert Mark nicht übersteigen. Dieser Preit gilt bid zum 30. September 1916 einschließlich. Für die spätere Zeit werden niedrigere Preise festgesetzt werden, die
. .
eferung ohne Sack. Für lelbweise
eibgebühr bis ju zebn Pfennig
werden. Werden die Säcke nicht
ie serun . . jo darf die Leih.
ennig sär die Woche biz zum
und fünfzig Pfennig erhöbt werden.
sind voll zu berechnen. Werden die Säcke mit.
arf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark den Sack, d , Kilogramm oder mehr halt, eine Mark , betragen. Wer den Leihfäcke n, so gilt der Höchstbetrag der Leihgebühr als ver=
ist für den Verlust der Säcke eine Enischädigung
e den Sackhochstprels nicht übersteigen darf. Bel Rück⸗
u Säcke darf der Unierschied jwischen dem Verkauft. und dem Rückkaufgyreise ben Satz der Sacklelhgebühr nicht überfteigen.
Die Höchstprelse 962 für Barzahlung bel Empfang; wird der Kaufpreig gestundet, o dürfen big ju jwei pom Hundert Jahres« zinsen über Reichsbankdiskont hinjugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungekosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem ät. Ware mit der Bahn oder jzu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladeng daselbst zu tragen.
53
Fär die beim Welterverkause des Hafers zulässigen Zuschlãge gilt der 5 290 der Verordnung über Hafer aut der Grnte l vom 6. Juli 1916 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 666.
llt
58 4 Die Vorschriften dleser Bekanntmachung gelten nicht bei Verkaufen
a) von Saathafer, wenn die vom Reichskanzler auf Grund den 3 6a der Verordnung über Hafer vom 6 Jul 1915 Reicht. Gesetzbl. S. 666) zu erlassenden näheren Be— stimmungen innegehalten werden. Als Saathafer im Sinne dieser Vorschrift gilt Saathafer, der in anerkannten Saat. gutwirtschaften oder in solchen Betrieben geiogen iss, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe selbstgezogenen Saathafers befaßt baben; bon Hafer, der durch die Kommunalverbände nach S 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 5. Juli 1IIß (Reichs. Gesetzbl. S. 666) abgegeben wird, sowse bei
Welterverkäufen dieses Hafers;
) von Hafer, der auf Grund eineg von der Reichzfuttermittel. stelle nach 56 Abs. 26 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1911 vom 5. Juli 1515 (Reichs. Gesetzbl. S. 666) auggestellten Erlaubnisscheins freihändig erworben wird.
5§5 5 Mit Gefängnis big zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise über- schrettet;
2. wer einen anderen jum Ahschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet.
§5 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24 Juli 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
Bekanntmachung über die Aufhebung des Verbots des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1916. Vom 24. Juli 1916. Auf Grund von S3 der Verordnung über das Verbot des Voryverkaufs der Ernte des Jahres 1916 vom 21. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 545) bestimme ich:
Kaufverträge über Brotgetreide (Roggen, Weljen, Spel, Dinkel, Fesen, Emer, Einkorn, einschließlich Geünkern), Hafer und Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemengt, Mischfrucht, worig sich Hafer befindet, Buchweizen, Hirse, Hälsenfrüchte und Oelfrüchte (Raps,. Rübsen, Hederich, Dotter, Sonnenblumen, Leinsamen und Mohn) aus der inländischen Einte des Jahres 1916 dürfen vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung an abgeschlossen werden.
Unberührt bleiben die Beschränkungen, die sich ergeben aut den Verordnungen über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Junt 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 782), über Gerste und Über Vafer aug der Ernte 1916 vem 6. Jull 19135 (Reichs. Gesetzbl. S. 8090 und S. SI), über Grünkern vom 3. Juli 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 649), über Buchweizen und Hirse vom 29. Junt 1916 (Reichs · Gesetzbl. S. 625), über Hülsenfrüchte vom 26 August 1915 (Reichs. Geseßzbl. S. 520) nebst den Aenderungen vom 20 September 1915. 21. Oftober 1915 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 600 und 689) und vom 25. Juni 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 621) und über den Verkebr mit Oelfrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Julst 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 435) in der Fassung vom 29. Juni 1916 (Reichs Gesetzbl. S. H595).
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Die Internationale Unfallversicherunge⸗Aktien⸗Gesellschaft in Wien hat an Stelle des Herrn Georg Johann Ritter in Verlin Herrn Heinrich Wolfram, wohnhaft zu Berlin SW. 68, Zimmerstraße M9, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt.
Vergl. die frühere Bekanntmachung vom 21. Mai 1915, Reichsanzeiger Nr. 121 vom 27. Mai 1915.
Berlin, den 29. Juli 1916.
Dag Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Klewitz.
Bekanntmachung.
Dem Häute händler Ludwig Haber (in Firma A. Haber) in Sp ever wird auf Grund des 3 J der Bunde ratsbekanntmachung zjur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 und der Ziff. 1 der bayer. Augführungsbestimmungen blerzu vom 9. Oktober i815 der Handel mit Häuten und Felken unter sagt.
Speyer, den 21. Juli 1916.
Königlich bayerlsches Bezirkötamt. Wagner.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs weise Verwaltung en er Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden:
220. Liste.
Ländlicher Grundbesitz. Kreis Chateau-⸗-Salins.
I) Salomon Anton Kamlll in Nancy; 2) Salmon Paul August in aris; 3) Tardel August Marie Renatug und Tardel Marle ohanna Sofie in Nancy; Gaugon Emil, Amtsgerichtssekretär
in Aracourt; 5) Thirton Franz Emil, Priener in Namur; Thirion Josef, Priester in Löwen; 6) Glrour Julius Ehefrau geb. Leroy in Moncel; 7) Leroy Viktor in Moncel; 8) Norroy Josef Ehefrau geb. Lerov in Champenoux. (Z3wange verwalter: Katasterkontrolleur Meyer in Mörchingen.) Straßburg, den 28. Juli 1916. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. .
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Steuersekretär Gorzolla in Görlitz bei seinem Aus⸗
scheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Provinziallandtag der Provinz Ostpreußen zum 7. August d. J. nach der Stadt Königsberg zu berufen.
Finanzministerium.
Die Rent meisterst elle bei der Königlichen Kreiskasse d, Regierungsbezirk Magdeburg, ist zu esetzen.
Bekanntmachung.
Die in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1912 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 2) im Winter⸗ halbjahr 1916/17 an der hiesigen Hochschule abzuhaltende tierärztliche Prüfung beginnt am Montag, den 16. Qktoher d. J.
Die Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bis zum 1. Oktober d. J. an mich einzureichen.
Hannover, den 29. Juli 1916.
Der Rektor der Tierärztlichen Hochschule. Dr. Frick.
Bekanntmachung.
Die am 28. März d. J. von mir verfügte Schließung des Mühlen betrtebes von August Rehbock in Langwedel wird mit dem 165. August d. J. wieder aufgehoben.
Verden, den 29. Juli 1916. Der Königliche Landrat. Dr. Seifert.
Bekanntmachung.
. Die Verfügung vom 6. Juli 1916, Läbener Kreteblatt, Inserat tr. 990, nach welcher der Fleischereibetrieb des Fleischermeistere D. Greulich in Koßzenau geschlossen ist, wird zurückgenommen. — Vom Tage der (kanntmachung ab darf Greulich wieder mit Fleisch; und Wurstwaren handeln. Läben, den 1. August 1916. Der Kriegslandrat. J. V.: Wilke.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Gustav Grübling, geboren am 20. März 1579 zu Beddingen, Kreis Wolfenbüttel, wohnhaft zu Frankfurt a. M., Sofienstraße 39, Darm. und Fleischwaren Engros, Geschäftslotal Mainzerlandstraße 71, und seiner Firma wird bierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nabrungs, und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem soschen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bejug auf diesen Gewerbebetrieb un tersagt.
Franffurt a. M., den 31. Juli 1916. Der Polizeipräsident. J. V.: von Klenck.
Bekanntmachung.
Gemäß 1 der Bekanntmachung des Bundesrats jur Ferabaltung un zu verlãssi ger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S 693) ist dem Milchhändler Peter Wirtz, in Cöln⸗ Nippes, Sechzigstraße 26 wohnhaft, der Handel mit Milch untersagt worden. Cöln, den 29. Juli 1916. Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.
Bekanntmachung.
Gemäß 51 der Bekanntmachung dez Bundesrats zur Fernbaltung unzuperlässt zer Personen vom Handel vom 23. September 1915 RöEFl. S 603) ist dem Fritz Eich städt und der Firma Fr. Ed. Eichstädt in Esln, Altermarkt 25 wohnhaft, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art unter sagt worden.
GCöln, den 31. Juli 1916.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.
Aichtamtliches.
Dent sches Reich.
Preußen. Berlin, 2. August 1916.
An die Verteidiger des Vaterlandes in der Heimat.
Zwei volle Kriegsjahre mit allen ihren Schrecken und Nöten hat das deutsche Volk nunmehr ertragen müssen. Unge⸗ heure Opfer sind ihm auferlegt worden; sie wurden dargebracht, weil die Abwehr des Angriffs einer Ueberzahl von Feinden auf den Bestand des Reiches und die Freiheit der nationalen und wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands sie erforderten. Der unvergleichliche Todesmut unseres Heeres hat sich als
unüberwindlich erwiesen.
Von wichtigen Zufuhrstraßen des Weltverkehrs abge— schnitten und auf den Ertrag der eigenen Scholle angewiesen,
* das deutsche Volk das zweite schwere Kriegsjahr zu über⸗ tehen vermocht, indem es tapfer und entsagungsvoll seine Friedensgewohnheiten änderte und durch Einschränkungen, ja durch Entbehrungen die schwere Mißernte des letzten Jahres auszugleichen wußte. Der Höhepunkt der an die Entsagungs⸗ fähigkeit des Volkes gestellten Anforderungen traf zusammen mit den gewaltigsten militärischen Anstrengungen, die je ein . bei der Abwehr einer Ueberzahl von Feinden zu leisten atte.
Neben dem wütenden Kampf gegen die lebende Wehr, die Heimat und Herd des deutschen Volkes schützt, führt der Feind einen schmählichen Krieg gegen Frauen und Kinder. Was die Waffengewalt auf dem Schlachtfelde nicht vermag, das soll der Hunger erzwingen. Wir sollen mürbe gemacht, der zähe Wider⸗ stand unserer Heere in der Heimat gebrochen werden.
Das wird nicht gelingen. Auf den heimischen Fluren reift uns eine Ernte entgegen, die reicheren Ertrag verspricht als die vorjährige. Sie gibt uns die sichere Gewähr, daß bei richtiger, die Mängel der bisherigen Regelung ver⸗ meidender Verteilung die hingebende Opferwilligkeit unseres Volkes keine seine Kräfte übersteigende Belastungsprobe er⸗ fahren wird. Das Kriegtzernährungsamt wird alles daran setzen, daß die Nahrungsmittel gerecht und gleichmäßig ver⸗ teilt werden und daß die Preise nicht über die durch die Kriegsverhältnisse gebotenen Grenien hinausgehen. Soweit sich ohne Gefährdung der Bedarfgsicherung eine Senkung des Preisstandes der Nahrungsmittel ermöglichen läßt, wird darauf hingewirkt werden. Auch bei Durchführung dieser Grundsätze è sich das deutsche Volk Beschränkungen auferlegen; sie sind aber gering anzuschlagen gegenüber den Entbehrungen und Opfern, die unser Heer seit zwei Jahren willig trägt.
Unermeßlichen Dank schulden wir in der Heimat den Tapferen da draußen, die unsere Grenzen schuͤtzen. Ihr Vorbild soll uns leiten bei der Anpassung an die Kriegs⸗ ernährungsverhältnisse. So erfüllen wir einen Teil unserer Dankespflichten und bekunden den unerschütterlichen Sieges⸗ willen des deutschen Volkes durch die Tat.
Der Vorstand des Kriegsernährungsamts.
von Batocki. Edler von Braun. Dr. Dehne.
Freiherr von Falkenhausen. Groener. Manasse.
Dr. Müller. Reusch. Saenger. Graf von der Schulenburg. Stegerwald.
Dieser Erklärung schließen sich an:
Bund der Industriellen: Kommerzienrat Friedrichz, Potsdam.
Bund der Landwirte: Dr. Roesicke.
Zentralverband Deutscher Industrieller: Roetger, Landrat a. D.
Ver Vorort der Vereinigung der christlich, deutschen Bauernvereine: Freiherr von Kerckerinck zur Bog.
Deutscher Bauernbund: Dr. Böhme, Löscher.
Deutscher k Dr. Kaempf.
Deutscher Handwerks. und Gewerbekammertag: Plate.
Deu tscher Städtetag: Wermuth.
Deutsch nationaler Pandlungsgehilfenverband Bech!v.
Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands: C. Legien.
. der christlichen Gewerkschaften Deutschlands: Maihlas Schiffer.
Hansahund für Gewerbe und Industrle: Dr. Rießer.
Reichs deutscher Mittelstands verband: Dr. Eberle.
Soziale Arbeitsgemeinschaft der Kaufmännischen Verbände: Dr. Köhler, Hamburg, Reif, Leipzig, Eblerg, Frankfurt a. M.
Verband der Deutschen Gewerkbereine: Gustav Hartmann.
Die Reichsgetreidestelle hat mit der Abnahme des Brotgetreides neuer Ernte bereits begonnen. Sie legt Wert darauf, daß ihr alle verfügbaren Mengen sobald als möglich angedient werden.
Die Höchstpreise sind die bisherigen; außerdem wird bis auf weiteres 20 (S6 Druschprämie für die Tonne gezahlt.
Die Gersten⸗Verwertungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin, Vermittlungs stelle für Kontingentübertragung bringt mit Zustimmung der Reichsfuttermittelstelle folgende Abände⸗ rung ihrer Bekanntmachung vom 11. April 1916 wegen Uebertragung von Malzkontingenten zur Kennnnis:
Auf Grund unmittelbarer Vor verhandlungen zwiöschen Brauereien geäußerte Wünsche des Veräußerers, das von ibm angebotene Kontingent einer bestimmten Brauerei zu überlassen, sowie Wünsche des Gtwerbeig, ihm das einem Betrieb zustehende Kontingent ju über- tragen, können von unt nicht mehr beräcksichtigt werden.
Bei dem zukünftigen Atschluß von Koutingentübertragungen durch die unterteichnete Vermittlungsstelle wird vor allem auf eine gleich mäßige Verteilung der angebotenen Malikontingente auf die nachà ragenden Brauereien Rücksicht , . werden.
Vermittlungktanträge auf Uebertragung der für eine spätere Zeit als den 1. Oltober 1916 festgesetzten Malskontingente werden big auf witteres nicht entgegengenommen, da noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfange die Malj kontingente für das Beirsebsjahr 1. D- tober 191tz bis 39. Sepiember 1917 gegenüber der durch die Ver—⸗ ordnung vom 15. Februar 1916 bestin mten Höhe cine Aenderung erfahren, und da ferner auch fär die Zeit vem 1. Oktober 1916 bis 30. September 1917 die Uebertragung von Malzkontingenten nur bel öleichleitiger Uebertragung, des enisprechenden Ger tenkontingentt zulässig sein wird, die Gerstenkontingente aber noch nicht fesistehen.
Die Reich sbekleidungsstelle teilt nochmals mit, daß sie grundsäßlich an Privatfirmen keinerlei Auskünfte über die Auslegung von Bekanntmachungen usw. gibt. Anfragen über die Ausgabe von Bezugsscheinen sind an die Landräte beziehungs— weise Magistrate oder kreisfreien Städte zu richten. Sonstige Auskünfte sind bei den amtlichen Vertretungen des Handels und des Handwerks erhältlich.
In Berlin kommen also bezüglich der Bezugsscheine der Magistrat K im übrigen die Handelskammer (Doro⸗ theenstraße 8, die Aeltesten der Kaufmannschaft (Neue Friedrich⸗ ö. und die Handwerkskammer (Teltowerstraße 1- 4) in
etracht.
Der heutigen Numner des Reichs⸗ und Staatsanzeigerg“ liegen die Ausgaben 1077 und 1678 3 Deutschen . listen bei. Sie enthalten die 596. preußische und die Jö. sächsische Verlustliste.
¶zFortsetzung in der Ersten Beilage)