1916 / 183 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 05 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Gummi. Brennmaterialien. Wachs, Leuchtstoffe,

Schmiermittel, Benzin. „Kerzen, Nachtlichte.

Waren aus Holz, Kork. Haus- und Küchengeräte. Fleisch⸗ und Fischwaren, Fleischetxrakte, Konser⸗

ven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Gelees. Milch, Butter, Margarine, Speiseöle und Fette. Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Sirup,

Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back⸗ und Kon⸗ ditorwaren, Hefe, Backpulver. Diätetische Nährmittel, Malz, Papier, Papier⸗ und Pappwaren. Druckereierzeugnisse, Spielkarten. Porzellan, Glas und Waren daraus.

Billard⸗ und Signierkreide.

Kosmetische Mittel, ätherische Ole, Seifen, Wasch⸗ und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Putz und Poliermittel (ausgenommen für Le⸗ der), Schleifmittel. Zündwaren, Zündhölzer. Steine, Kunststeine, Pech, mittel.

Säcke

technische Ole und Fette,

Futtermittel.

Holzkonservierungs⸗

211615. K. 29481.

siral wunder

271 1916. Kakao⸗Compagnie Theodor Reichardt G. b. 5., Wandsbek⸗Hamburg. 187 1916 Geschäftsbetrieb: Versandgeschäft für Kakao Schokolade, sowie sonstige Nahrungsmittel und tränke. Waren: Kakao und Kakaoprodukte, insbesondere Schokolade, Schokoladensirup und likörhaltige sowie likör freie Schokoladenkonfekte, Kakaobutter, Kakao und Scho kolade unter Beimengungen von: Milch, Mehl, Malz, Früchten aller Art, Nährsalzen, Eiweiß, Hämoglobin, Lecithin und Eisen, ferner andere kakaohaltige Lecithin und Hämoglobinpräparate. Back- und Konditoreiwaren, insbesondere: Keks, Biskuit, Zwieback, Zuckerwaren, Bon bons. Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Konfitüren. Künst liche und natürliche Mineralwässer, diätetische Nähr mittel, pharmazeutische Präparate, chemische Pi für Genußzwecke

n. und

Ge

odukte

27. 211616. 32166.

FABRIKZEICHEN

26 161915 Geschäftsbetrieb: artikel, Sattlerei, druckerei, Papierhandlung, 5 Pinsel

12. 1

G. Heinicke, B

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Felle, ; Waren aus Metallegier Gummi, Gun technische ke. Waren Knochen, Fischbein, Elfenbein, P schaum, Zelluloid waren.

Physikalische, chemisch tische, el

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ktrotechnische, und Geräte, Meßinstrumente

Papier, Pappe, Karton, Papie Roh 9 Ha

peten. Photographische karten, Schilder, gegenstände

Porzellan, Glas

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20 9 1915. Ernst Colditz, Leipzig⸗ Connewitz, Wind scheidstr. 41. 18/7 1916

Geschäftsbetrieb: Parfümeriefabrik, chemisches La boratorium, Drogenhandel. Waren: Arzneimittel, che mische Produkte für medizinische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Schuheinlegesohlen, Zahnbürsten, Haarschmuck, Bart binden, chemische Produkte für industrielle und wissen schaftliche Zwecke, mineralische Rohprodukte, Düngemittel, Blumendünger und Blumensamen, Farbstoffe, Farben, Firnisse, Lacke, Beizen, Klebstoffe, Lederputz- und Kon servierungsmittel, Wachs, Leuchtstoffe, technische Ole und Fette, Benzin, Kerzen, Speiseöle und Fette, Schokolade, Zuckerwaren, Backpulver, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherische Ole, alkoholische, ätherische und kos metische Essenzen, Chemikalien zur Herstellung von Riechstoffen, Parfümerien und kosmetischen Präparaten, Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Farbzufätze zur Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, Putz und Poliermittel (aus genommen für Leder).

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211617. C. 16826.

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211618. N. 8536.

31112 1915. L. gen- theory Geschäftsbetrieb:

berger & Co., Frankfurt Mechanische Tücher⸗ und Deckenfabrik, Buntdruckerei,

Waren: Tischtücher, Tischdecken, Servietten, Möbel⸗ bezüge aus Gewebe und Leder, Rouleaus, Stores, Gar⸗ dinen, Portieren, Kissen, Bettdecken, Handtücher, Staub⸗ tücher, Badetücher, Stickereien und angefangene Sticke⸗ reien, Web⸗ und Wirkstoffe aus Wolle, Baumwolle, Flachs, Hanf, Seide, Kunstseide, Jute und aus Gemischen dieser Stoffe, Samte, Plüsche, Brokatstoffe, Bänder, Wachstuch, Ledertuch, Filz, Filztuch, leinene, halbleinene, baumwollene und seidene Wäschestoffe, Leib, Bett- und Tischwäsche aus Baumwolle, Leinen oder Seide, Watte aus Baumwolle, Moos und Torf, Putztücher, Polier⸗ tücher, Asbesttuche, Asbestpappen, Asbestpapiere, Wasch⸗ lappen, Kabelpapier, Telegraphenstreisen, Papiergarn, Papiergewebe, Teppiche, Garbenbinde, Bindfaden und Seile jeder Art, Säcke, Netze, Gewebe und Geflechte jeder Art, Hüte, Hutstoffe, Hutgeflechte, Isoliermittel, Tapeten, Papiere jeder Art, Linoleum und sonstiger Bodenbelag, Gewebe jeder Art, bedruckt und gefärbt, Matten und sonstige Geflechte, Polsterwaren, Lampen⸗ schirme.

K. 21155.

36. ; 3043 1916.

Waldes & Kö, Dresden. 18.7 1916. Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Import⸗ und Exportgeschäst. Waren: Kl. 3a. Kopfbedeckungen, Putz, künstliche d. Bekleidungsstücke, Korsetts, Krawatten, träger, Handschuhe, Schweißblätter. Beleuchtungs⸗, Heizungs, Koch⸗, Kühl⸗ Apparate und Geräte Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte. a. Rohe und teilweise bearbeitete Messerschmiedewaren, Werkzeuge, Sensen, Hieb⸗ und Stichwaffen

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Nadeln, Hufeisen, Hufnägel Emaillierte und verz Eisenbahn⸗Oberbaumaterial, Brief und Musterklammern, Schmiedearbeiten, Schlösser, Beschläge, Draht Blechwaren, Anker, Ketten, Stahlkugeln, Fahrgeschirrbeschläge, Rüstungen, Schlittschuhe, Haken und Ssen, Geld nke und Kassetten, mechanisch bearbeitete

57 11Hara 35219 1115 . 9954 8 * . sonmetallteile, zte und gegossene Bau

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schränke und Kassetten, mechanisch bearbeitete 36.

Fassonmetallteile, gewalzte und gegossene Bau⸗ teile, NMaschinenguß 6. Edelmetalle, Gold⸗ Silber⸗, Nickel⸗ und Alu⸗ miniumwaren. Waren aus Neusilber, Britannia und ähnlichen Metallegierungen, echte und un⸗ echte Schmucksachen, leonische Waren, Christbaum⸗ schmuck.

Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren daraus für technische Zwecke.

Schirme, Stöcke, Reisegeräte.

Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schild⸗ patt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, Zelluloid und ähnlichen Stoffen, Kragenstützen, Drechsler, Schnitz⸗ und Flecht⸗ waren, Bilderrahmen, Figuren für Konfektions⸗ und Friseurzwecke.

Physikalische, chemische, optische, geodätische, nau⸗ tische, elektrotechnische, Wäge⸗ Signal⸗, Kontroll⸗ und photographische Apparate, -⸗Instrumente und Geräte, Meßinstrumente.

Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus und Küchengeräte, Stall⸗ Garten⸗ und landwirtschaftliche Geräte, Treib⸗ riemen verbinder.

Möbel, Spiegel, Polsterwaren.

Musikinstrumente, deren Teile und Saiten. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren. Photographische und Druckereierzeugnisse, Kunst⸗ gegenstände.

Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren dar⸗ aus.

Posamentierwaren, Bänder, Besatzartikel, Knöpfe, Druckknöpfe, Spitzen, Stickereien. Sattler, Riemer⸗, Täschner⸗ Schreib⸗ Zeichen, Mal⸗ und Bureau⸗ und Kontorgeräte. Seifen⸗ Putz und Poliermittel, Rostschutzmittel, Waschmittel, Parfümerien und Toilettemittel. Spielwaren, Turn⸗ und Sportgeräte.

Säcke. Uhren und Uhrteile.

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22 4 1916. Waldes C Ko., D Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Import Exportgeschäft. Waren:

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und Lederwaren. Modellierwaren,

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Za. Kopfbedeckungen, Putz, künstliche Blumen. J. Bekleidungsstücke, Korsetts, Krawatten, Hosen⸗ träger, Handschuhe, Schweißblätter.

Beleuchtungs, Heizungs-, Koch-, Kühl- Apparate und Geräte. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte. Aa. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle. . Messerschmiedewaren, Werkzeuge, Sensen, Sicheln, Hieb und Stichwaffen. „Nadeln, Fischangeln. Hufeisen, Hufnägel. e. Emaillierte und verzinnte Waren f. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial, Klein⸗Eisenwaren, Brie⸗⸗ und Musterklammern, Schlosser und Schmiedearbeiten, Schlösser, Beschläge, Draht⸗ Blechwaren, Anker, Ketten, Stahlkugeln, Fahrgeschirrbeschläge, Rüstungen, Schlittschuhe, Haken und Ssen, Geld⸗ schränke und Kassetten, mechanisch bearbeitete Fassonmetallteile, und gegossene Bau

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2714 1916. Waldes & Ko., Geschäftsbetrieb: Metallwarenfabrik, Exportgeschäft. Waren:

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Import

Blumen Hosen⸗

Kopfbedeckungen, Putz, künstliche

Bekleidungsstücke, Korsetts, Krawatten,

träger, Handschuhe, Schweißblätter.

Beleuchtungs, Heizungs⸗, Koch⸗, Kühl⸗

Apparate und Geräte.

Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme,

Toilettegeräte.

Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle. Messerschmiedewaren, Werkzeuge, Sensen, Sicheln, Hieb⸗ und Stichwaffen

„Nadeln, Fischangeln.

Hufeisen, Hufnägel.

„Emaillierte und verzinnte Waren. Eisenbahn⸗Oberbaumaterial, Klein⸗Eisenwaren,

Brief- und Musterklammern, Schlosser⸗ und

Schmiedearbeiten, Schlösser, Beschläge, Draht⸗

waren, Blechwaren, Anter, Ketten, Stahlkugeln,

Reit- und Fahrgeschirrbeschläge, Rüstungen,

Trocken⸗

a. M. 18,7 1916. Färberei, Spinnerei, Appretur- und Imprägnieranstalt.

Glocken, Schlittschuhe, Haken und Ssen, Geld⸗

Silber-, Nickel⸗ und Alu

Gold⸗

Waren

Edelmetalle, miniumwaren, Neusilber, Britannia ähnlichen Metallegierungen, echte und un⸗ Schmucksachen, leonische Waren, Christbaum

ö schmuck

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Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren für technische Zwecke.

Schirme, Stöcke, Reisegeräte.

daraus

Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schild⸗

patt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein,

Meerschaum, Zelluloid und ähnlichen Stoffen,

Kragenstützen, Drechsler, Schnitz und Flecht

Bilderrahmen, Figuren für Konfektions⸗ und Friseurzwecke.

h. Physikalische, chemische, optische, geodätische, nau⸗ tische, elektrotechnische, Wäge⸗, Signal⸗, Kontroll⸗ und photographische Apparate, -Instrumente und Geräte, Meßinstrumente.

Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall⸗ Garten- und landwirtschaftliche Geräte, Treib⸗ riemenverbinder.

Möbel, Spiegel, Polsterwaren. Musikinstrumente, deren Teile und Saiten. Papier, Pappe, Karton, Papier⸗ und Pappwaren. Photographische und Druckereierzeugnisse, Kunst⸗ gegenstände.

Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren dar⸗ aus.

Posamentierwaren, Bänder, Besatzartikel, Knöpfe, Druckknöpfe, Spitzen, Stickereien. Sattler Riemer⸗, Täschner⸗ Schreib⸗, Zeichen, Mal⸗ und Bureau⸗ und Kontorgeräte. Seifen⸗, Putz und Poliermittel, Rostschutzmittel, Waschmittel, Parfümerien und Toilettemittel. Spielwaren, Turn- und Sportgeräte.

Säcke.

Uhren und Uhrteile.

narer garen,

und Lederwaren. Modellierwaren,

211625. P. 14499.

Ehrenbrief

8.

1745 1916. 5. Preßler, 18.7 1916. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb sämt⸗ licher Tabakfabrikate. Waren: Zigarren, Zigaretten

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Leipzig, Goethestr. 1.

1735 1916. 18.7 1916.

licher Tabakfabrikate. und andere Tabakfabrikate.

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26e 09756 297369 2084165 2119865

896029 Adresse des straße 28.

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verlegt worden. 38 So0265 83119 S7 717 88270 8SS3I6 71437 92343 94902 969082 191923 102236 162573 1099115 100245 110616 110909 115271 140355 150905 154898

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Gelöscht am 19.

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und andere Tabakfabrikate.

Anderung in der Person

des Inhabers.

K. am 17. J. 1916 auf: Kamphausen 4 m. b. S., Ohligs (R&hld.).

(R. 7831) R. MA. v. 17. 8. 1906. am 17. 7. 1916 auf: Priv. Stadt⸗

2.

1677.

5776) 5778) 5951) 6210) 8504) 8272 3666

Firma der Zeicheninhaberin geändert in: Burtscheider⸗ Sprudel Meyphisto⸗ Quelle P. S. Metzmacher, Aachen B.

(M. 9720)

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6. Umgeschrieben am Ciesielczyk, Samter

(N. N. (N. (N. (N. N

Umgeschrieben am Bennootschap Ant. Jurgens Vereenigde Fa brieken, Oss in Holland; Vertr.: Pat. Anw. Dr. R Worms, Berlin 8W. 11. (M. M. M. (M.

Umgeschrieben am sellschaft.

1944 1943) 1 Posen). 7562) 7564 7565) 71566) 71567) 71568) ö

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R. A. v. 28. 4. 1896.

R. -A. v. 23. 11. 1905.

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15. 7. 1916.

R. -A. v. 30. 11. 1906.

Umgeschrieben am 17. 7. i916 auf: Friedr. Metzler

R. A. v. 7. 5. 1999.

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R. A. 1914.

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Der Sitz der Zeicheninhaberin ist nach Düsseldorf Obe

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Inhaber: „Kant“ . berg, Wittenberg, Bez. Halle).

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3 67 Der Sitz des Zeicheninhabers verlegt Tittmannstr. 17 (19. J. 1916).

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R. A. v. 26. 1. 18597.

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(K. A.

(R. Berlin, den 4. August 1916. Kaiserliches Patentamt.

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(Inhaber: Fa. Herrmann Thomas, Thorn). am 19. 7. 1916.

1677.

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R. -A. v. 8. 11.

Inhaber: Kaiserliche Tabakmanufaktur, Straßburg i. Els⸗

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R.. A. v. 30.

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3. 19. 1 . , 20. 11. D Chokoladen⸗Fabrik Witte Gelöscht am 19. 7. 191 R. A. v. 4. 10. 1912. Gelöscht

Ernenerung der Anmeldung. Am 6. 2. 1916.

Am 8. 6. 1916.

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Am 15. 6. 1916.

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Verlag der Expedition i. V: Reyher) in Berlin. Druck von P. Stanktewiez' Buchdruckerei G. m. b. H., Berlin 8W. 11, Bernburgerstraße 14.

Um nnen e Ehrenfriedersdorf Franz Poscheck, Ehrenfriedersdorf.

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5. Preßler, Leipzig, Goethestr 1.

Geschäfts betrieb: Herstellung und Vertrieb sämt— Waren: Zigarren, Zigaretten

35 9. ö. Aachen .

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Uer Krzugaprein heträgt nierteljährlich 6 3090 9. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Gerlin außer

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den Nostanstalten und Zeitungsspeditenren für elhstabholer

anch die Ezpedition sw. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aum mern kosten 25 59.

Anzeigenprris für den Raum einer h gespalkenen Einhritn= zeile 30 98, einer 3 gespaltenen Einheitazeiln 80 3.

Anzeigen nimmt an!

Lie Köntgliche Ezpedition des Reichs- und taatzanzeigz ra Berlin SW. 43, Wilhelmftraße Nr. 32.

Berlin, Sonnabend,

Inhalt des amtlichen Teiles: Orden verleihungen ꝛc. Deutsches Reich.

en,, . zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichs⸗

ank.

Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichs kommissars für Uebergangswirtschaft.

Vekanntmachung über Weintrester und Traubenkerne.

Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 177 und 178 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Erste Beilage:

Steer Ostbank für Handel und Gewerbe, Darlehns⸗ asse Ost.

Verordnung, betreffend Errichtung einer Darlehns kasse. Beschreibung der Darlehnskassenscheine der Ostbank für Handel und Gewerbe, Darlehnskasse Ost. ö Bekanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger

Personen vom Handel.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung eines Handelsverbots.

Hetanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel.

Erste Beilage:

Ernennungen in der gin gem,

Bekanntmachung der in der Woche vom 23. bis 29. Juli d. J. zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ lungen und Vertrlebe von Gegenständen und betreffend erloschene Erlaubniserteilungen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahngütervorsteher a. D Thieme in Mahls⸗ dorf, Kreis Niederbarnim, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, . dem Oberhahnassistenten a. D. Vogel in Königswuster⸗ hausen, Kreis Teltow, und dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Podstata in Berlin das Verdienstkreuz in Gold, . den Eisenbahnlokomotioführern a. D. Jänig in Berlin und Schlecht in Potsdam das Verdienstkreuz in Silber, dem Eisenbahnlademeister a. D. Siebert in Berlin das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, ö. dem Bahnhofsaufseher a. D. Brandenburger in Michen— dorf, Kreis Zauch⸗Belzig, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Gesche und Gorywoda in Berlin, Benecke und Krause in Charlottenbhurg, dem Eisenbahnstationsschaffner a. D. Sonntag in Sachsenhausen, Kreis Niederbarnim, dem Eisen⸗ bahngehilfen a. D. Tamke in Serwest, Kreis Angermünde, dem bisherigen Eisenbahnvorschlosser Wellendorf und dem bisherigen Eisenbahntupferschmied Habich, beide in Potsdam, dem bisherigen Eisenbahnmaschinenputzer Müller in Berlin und dem bisherigen Eisenbahnarbeiter Gählsdorf in Berlin⸗ Mariendorf das Allgemeine Ehrenzeichen sowie . dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Rauter in Berlin das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

Deuntsches Reich.

Bekanntmachung zum Schutze eiserner Gedenkstücke der Reichsbank.

Vom 3. August 1916.

Der Bundetzrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81

Giserne Gegenstände, die im Auftrag der Reichsbank bergestellt werden, um den Ginlieferern von Goldsachen als Gedenkstücke ver⸗ liehen zu werden, dürfen nicht vervlelfältigt ober nachgebildet werden; über sie oder ibre Nachbildungen darf nicht durch Rechtsgeschäft ver⸗ fügt, sie dürfen nicht in den Verlehr gebracht oder eilgehalten werden. Den xechtegeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollilehung erfolgen. Gestattet sind unentgeltliche Verfügungen zugunsten von Famil ienangehörlgen sowle Verfügungen von Todes wegen.

Abbildung und Beschreihung der Gedenkstücke werden durch das Reichsbankdirektorium im Reichsanzeiger veröffentlicht.

. 82 Die Vervielfältigung und Nachblldung ist auch dann verboten, L. voenn sie mur zum eigenen Gebrauch ober nur in einem einzigen Stücke bewirkt: wird; 2. wenn ein anderer Stoff alt Eisen verwendet wird;

wenn ein anderes 36 angewendet wird als dag, durch welches das Urblld hervorgebracht worden ist; die

e,. durch Abbildung ist sedoch erlaubt; wenn die räumlichen Abmessungen oder die Farben andere sind als diejenigen des Urbildes; 5. e, 64 Nachbildung des Urbildes als Vorbild ge—⸗ ent hat.

83 Abbildungen der Gedenkstücke sowie die auf den Stücken an⸗ gebrachten Sinnsprüche dürfen zur Autstattung von Waren nicht benutzt werden.

84 Warenjeichen, die eine Darstellung eines Gedenkstücks der im 51 bezeichneten Art oder eine Wiedergabe des auf einem Stücke an⸗ gebrachten Sinnspruchs enthalten, dürfen ohne Zustimmung det Reicht bankdirektoriums nicht in die Zeichenrolle eingetragen werden.

5

55 Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, sofern ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt.

56 Die Befugnis, über Gegenstände, die nachweislich wor der im 8]! Abs. 2 bezelchneten Veröffentlichung hergestelli sind, zu verfügen, sie in den Verkehr 9 bringen oder seilzuhalten, wird durch die Vor⸗ schriften dieser Verordnung nlcht berührt.

87 Wer den Vorschriften der 3 1 bis 3 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis big zu dres Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mart oder mit einer dieser Strafen bestraft. Wer den Vorschriften der 8 1 biz 3 fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünsjehnhundert Mark bestraft.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichsbank

direktoriums ein. Die n,, des Antrages ist zulässig. Neben der Strafe kann auf der Gegenstnke. auf

welche sich die strafbare Handlung bezteht, erkannt werden, ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

58 Die gewerblichen Sachverständigenpereine (5 14 des Gesetzes, be⸗ treffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen, vom 11. Januar 1576 Reichs Gesetzbl. S. 1M, sind verpflichtet, auf Erfordern der Gerichte und der Staatzanwaltschaften Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Berlin, den 3. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Bekanntmachung Bestellung : Ueberg angswirtschaft. Vom 3. August 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über

. die

über

die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗

nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) no der glieder erforderlich sind.

folgende Verordnung erlassen: 51

Zur Erleichterung des neber ganget von der Kriegswirtschaft in die Friedenewtrischaft wird ein Reichs kommissar hestellt, der der Auf— pfleglich Behandlung der Vocräte zu sorgen. ? are beson dere für die Regelung der Einfuhr der Waren und ihrer Ver. rate ohne Zustinmung des Kericdaus chusse: ür EGrsatz uten nicht

sicht des Reichskanzlers unterstebt. Der Reichskommissar hat ins— teilung nach näherer Anweisung des Reichtzkanzlers zu sorgen.

52 ̃ Dem Reiche kommissar stehen die erforderlichen Mitarbeiter und

ein Belrat zur Seite. Der Reichskanzler ergennt den Reichskemmissar,

seine Mitarbeiter und die Mitglieder des Beirats.

53 Der Beirat kestebt aus Vertretern Ler obersten Reichsbehörden, der Landesregserungen und einer Anzabl Sach verständiger. Den Vorsitz in Beirat fübrt der Staatesekretär des Innern, in seiner Vertretung der Reichskommissar. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören.

§5 4 Die durch öffentliche Bekanntmachung oder unmittelbare Anfrage des Reichskommissars erforderten Auslünste über wirtschaftliche Fragen sind zu ertellen. Dem Relchekommsssar oder seinen Beauftragten ist auf Verlangen Einsicht in die Geschäfrebriefe und Geschäftsbücher zu gewähren sowie die Besichtigung in Lägern zu gestatten.

85 . Der Relchskommissar, die Mligrbelter sowie 3 dem Relchs⸗ kemmissar unterstellte oder von ihm beguftragte Personen und die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, über Einrichtungen oder Ge schäfteverhältnisse, die bei Erhebungen zu ihrer Kenntnis kommen, Rzerschwlegenhelt ju beobachten. Soweit diese Personen nicht Beamte sind, . sie hlerauf besonders zu verpflichten. .

ie sind ferner verpflichtet, alle auf shre Tätigkeit bezüglichen Aufjeichnungen und Abschriften bei Beendigung ihrer Tätigkeit an die vom Reichskaniler bestimmte Stelle auszuhändigen.

56 Der Reichskanzler bestimmt dag Nähere über Einrichtung, Ge—⸗ schäftzkreis und Geschäftsgang.

Wer vorsätzlich die nach 5. 4 erforderten Auskünfte nicht in der grsetzten Feist erteilt, dte Emnsicht e die Heschättebrtefe und Geschährts, bücher oder die Besichtigung in Lägern verweigert oder wissentlich

eines Reichs kommissars für

wird mit Gefängnis

unrichtige oder unbollständige Angaben 3 hntausend Mark bis ju jzehntausen ar

h 4 6 Monaten oder mit Geldstrafe estraft.

Wer fahrlässig die nach 5 4 erforderten Auskänfte nicht in der esetzten Frist ertellt, die Einsicht in die Geschäftsbriefe und Ge⸗ , und die ,, in Lägern verweigert oder un= richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gesängnig p , n Monaten oder mit Geldstrafe big zu dreitausend Mark estraft. .

Wer der Vorschrift des § 5 zuwlder sich der Mittellung von Geschäfts⸗ oder Betriebsgebeimnissen nicht entbält oder Aufjeich⸗ nungen und Abschriften bel Beendigung seiner Tätigkeit zurückhäit, wird mit Gefängnis biz ju sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichzkanzlerß ein. Die Zurücknahme des Antrags ist

zulãässig. ‚. §8

Die Verordnurg tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 3. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über Weintrester und Traubenkerne.

Vom 3. August 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8§3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu mirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

51 Alle im Inland hei der Welnkelterung gewonnenen und alle aus dem Ausland etuschließlich der besetzten Gebiete eingefübrten Wein trester und Traubenkerne dürfen nur an den Krieggautzschuß für Ersatz⸗ futter, G. m. b. H. zu Berlin, Mattbäikirchstr. 10 (Tresterstelle) oder an die von ihm bezeichnete Stelle abgefetzt werden.

.

Die Besitzer von Weintrestern und Traubenkernen haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung nach 5 1 unterliegen, dem Kriegs ausschusse für Ersatzüutter oder der von ihm bezeichneten Stelle auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen; das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Lteferunggpflichtigen können verlangen, daß der Kriegsausschuß diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme sestsetzen, die mindestengz 4 Wachen betragen muß. Nach Ablauf der Frin erlischt die Absatzbeschränkung nach 5 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fiist zur Abnahme bestimmen.

Der Lteferunggpfllchtige hat vor der Ueberlassung dafür zu sorgen, daß die Weintrester nicht mehr als 60 vom Hundert Wasser ent⸗ halten.

Der Reichekanzler kann nähere Bestimmungen über die Lieferung

und Ahnahme erlassen.

Der Ueberlassungspflicht unterliegen nicht Welntrester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschaftshetriebe des Winzers, bei Ge— nossenschaften oder Hesellschaften im Wirtschaftsbetrieb ihrer Mit.

5

* 8 Soweit Wentrester und Traubenkerne der Ueberlassungapflicht nach z 2 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung und Sie dürfen die Vor sedoch dürfen Wirtscha f tsbetriebe ge⸗

verarbeiten; die im eigenen

wonnenen oder om Ausland elngeführien Trester von dem Besitzer zu Haustrunk (5 11 des Weingesetzes vom 7. April 1909, Jreiche— Gesetzbl. S. 353) oder zu Branntwein für den eigenen Wirtschasts—⸗

bedar] verarbettet werden. Der Reichskanzler kann hierfür Grunbsätze

aufstellen.

§5 4 Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum von der zuständigen Behörde auf Antrag des & lan a f; für Ersatzfutter auf diesen oder die von ihm bezeichnete Stelle über tragen.

Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Elgentum geht üher, sobald die Anordnung ihm zugeht.

85

Ver Kriegsausschuß für Ersatzfutter hat dem zur ,. Verpflichteien für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmeyreltz zu zahlen, der die im 8 9 oder auf Grund des § 9 sestgesetzten Pretse nicht überschreiten darf.

Ist der Verkäufer mit dem von dem Kriegsausschusse gebotenen

reise nicht einverstanden, so setzt die für den Ort, von dem aus die leferung erfolgen soll, zuständig' böhere Verwaltungebehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Aus— Ugen bes Verfahreng zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Räcksicht auf die endgültige ge e gn des Uebernahmepreises zu liefern; der Krieggausschuß hat vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Gigentümer, so kann auch der Eigentümer die al renn deß Preises durch die höhere Ver⸗ waltungsbehörde herbeifübren. Sein Recht erlischt, wenn er nicht blnnen drei Monaten nach Mltteilurg des Prelgangebotz an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.

57 Die höhere Verwaltungebebörde entsckeidet endgültig über alle Strestakeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Auf ⸗orderung zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung ergeben.