1916 / 192 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Einzelne Uummern ko sten 235 3. ö . k, * e e , d min , me.

iglich Preußischer

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Ver Bezugspreis beträgt nierteljährli g 53 ; 5 jährlich 6 M 20 59. * . X. Allr Nostanstalten nehmen gestellung an; für Kerlin außer 8 8

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den Nostanstalten und Jeitungassprditenren für Selhstahholer P auch die Expedition 8swW. 48. Wilhelmstraße Nr. 32.

und

- Inhalt des amtlichen Teiles: DOrdensverleihungen ꝛc.

( Deutsches Reich. Verordnung über Eier.

Belanntmachung über die Abgabe von Flaschenspiritus. Bekanntmachung, betreffend den Absatz von Gemüsekonserven. Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlãssiger

BPersonen vom Handel.

. betreffend die Ausgabe der Nummer 181 des Reichs⸗

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etzblatts. Erste Beilage:

Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Juli 1916.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Stettin.

d · n

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Generalleutnant z. D. von Werner, stellvertretendem Generalinspekteur des Milltärverkehrswesens, den Stern zum Noten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub, . dem Generalleutnant z. D. von Kleist, bisher von der Armee, beauftragt mit . der Geschäfte des SFommandanten von Potsdam, die Schwerter zum! Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und der Königlichen Krone und den Stern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern, dem Generalmajor z. D. Heygster, Kommandeur der eldartillerieschießschule Jüterbog, dem Generalmajor z. D. lokte, Kommandeur der Feldartillerieschießschule Beverloo, dem Generalmajor z. D. Krahmer, Kommandanlen von Bitsch, und dem Generalmajor z. D. Dau bert, zuletzt von der Armee, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern, dem QObersten z. D. von Bauer, bisher von der Armee, und dem Katasterinspektor, Steuerrat Michel in Düsseldorf den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Major z. D. Freiherrn oon Ende, bisher persön⸗ licher Adjutant Seiner Hoheit des Prinzen August Wilhelm von Preußen, die Königliche Krone und die Schwerter zum Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Major a. D. Angerstein, zuletzt im Feldartillerie⸗ regiment Nr. 41, dem Hauptmann a. D. Graßmann, zuletzt in der Ersatzabteilung des Feldartillerieregiments Nr. 35, und dem Distrikiskommissar a. D., Polizeirat Fie bach in Czarnikau den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem General der Kavallerie z. D. Freiherrn von der Goltz, bisher Kommandeur einer Reservedivision, die Schwerter zum Königlichen Kronenorden erster Klasse, ( dem General der Infanterie z. D. Riem ann und dem Generalleutnant z. D. von Schwerin, beide bisher Kom— mandeur einer Reservedivision, den Königlichen Kronenorden erster Klasse mit Schwertern, dem Oberstleutnant a. D. Baurmeister, zuletzt von der Armee, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern, dem Oberstleutnant a. D. von Lindeiner genannt von Wildau, zuletzt Kommandeur des Landwehrbezirks Brieg, dem . a. D. Fuchs in Mülheim, Kreis Bern⸗ kastel, und dem Fabrikanten Röhrig in Barmen den König— lichen Kronenorden dritter Klasse, - den Oberbahnassistenten a. D. Fuhrmann und Schleiffarth in Hamburg das Verdienstkreuz in Gold, den Elsenbahnzugführern a. D. Nie mann in Neumünster und Rehagen in Alt Rahlstedt, Kreis Stormarn, das Ver— dienstkreuz in Silber, dem Polizeisergeanten a. D. Roik in Elberfeld und dem Eisenbahnfeuermann a. D. Krüger in Hamburg das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, . dem Kreiswegemeister Lange in Lonkorsz, Kreis Löbau, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Blöcker in Reumünster, den Eisenbahnstationsschaffnern a. D. Hansen in Hamburg und von Rein in Westdorf, Kreis Süderdithmarschen, den Bahn— wärtern a. D. ö in Wasbek, Kreis Bordesholm, und Hardt in Mittelbreese, Kreis Westprignitz, dem Aushilfsbahn— wärter a. D. Steinberg in Lanz, Kreis Westprignitz, dem Eisenbahnschrankenwärter 4. D. Wiese in Bernheide, genannten Kreises, dem bisherigen Eisenbahnwerkhelfer Bendzat, dem bisherigen Cisenbahnmaschinenputzer Freywald, beibe in . i. Pr., dem bisherigen Eisenbahnwerkstättenarbeiter Wilk in Ssterode O.⸗Pr. und dem bisherigen Bahnhofsarbeiter Thiede in Hamburg das Allgemeine Ehrenzeichen, em Eisenbahnschrankenwärter a. D. Jensen in Wilster,

*. .

Berlin, Mittwoch,

Dr r

Deutscher Neichsanzeiger

Anzrigenprein für den Raum einer 3 gespaltenen Einheits= zeile 30 5, riner 3 gespaltenen Einheitszeile 50 3.

die Königliche Expedition des Reichs- und qᷓtaatsanzeigers

s . ö.

taatsanzeiger.

Anzeigen nimmt an:

K

Berlin 8W. 18, Wilhelmstraße Nr. 32.

Romeyke in Husum und dem bisherigen Eisenbahngüterboden— hilfsarbeiter Asmussen in Hamburg das Allgemeine Ehren⸗ zeichen in Bronze sowie

dem Vizefeldwebel der Reserve Schönwälder bei einer Artilleriemunitionskolonne die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Königlich sächsischen Oberleutnant der Reserve des 1. Husarenregimenis „König Albert“ Nr. 18 Freiherrn von Althaus, zurzeit bei einer Feldfliegerabteilung, den Orden pour le mérite, dem Kaiserlich türkischen Kapitänleutnant Ismail Ma zhar, Dezernenten im Marineministerium, den Roten Adlerorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Königlich württembergischen Obersten Köh ler, Kom— mandeur einer Feldartilleriebrigade, den Königlichen Kronen— orden zweiter Klasse mit Schwertern, dem K. und K. österreichisch ungarischen Generalmajor und Kämmerer Freiherrn von Pélich) in Wien die Rote Kreuz⸗ medaille zweiter Klasse sowie dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Major Gunczy in Wien die Rote Kreuzmedaille dritter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich. Ver ordn ung über Eier. Vom 12. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 15186 Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

J. Verteilungsstellen 81

Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemelnsam ist alsbald eine Landesvertellungesstelle für Gier zu errichten.

Für das Reichsgeblet wird durch den Reichskanzler eine Reichts⸗ verteilungtzstelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht.

82

Die Vertellungsstellen sind Behörden.

Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem Gebiete jzu sorgen, den Verbrauch zu Überwachen und die sich ergebenden Ueberschußmengen nach Weisung der Reichsverteilungs stelle abzuliefern.

Die Reicheverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus dem Auzland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichs kanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen die Ueberschußmengen zu bertchnen sind und die Verteilung der Gler vorzunehmen ißt.

§3 Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teils ihres Gebiets Unterverteilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach 52 Abs. ? Satz 1 für ihren Bezirk übertragen. § 4 Die Landesverteilungsslellen können zur geschäftlichen Durch— führung ihrer Aufgabe die zum Eierbandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (5 5) nach der Vorschrist im § 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preig— prüfungesstellen und die Versorgungsregelung vom 4. Nopember 1915 (Relchg. Gesetzbl. S. 728) zu elnem Verbande zusammenschließen.

II. Verkehrs- und Verbrauchsregelung §8 5

Wer gewerbsmäßig Gier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Verarbeitung erwerben oder den Giwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen Erlaubnis der Landes oder Untervertellungsstellen, in deren Bezirk er seine Tätigkeit ausüben will, oder der von diesen be— stimmten Stellen. Das Nähere über die Zuständigkeit regeln die Landeszentralbehörden. . Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der die Erlaubnig ertellenden Stelle, sofern die Erlaubnis nicht auf einen engeren Bezirk be— schränkt wird. Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt durch Ausstellung einer Ausweiskarte, Angestellte bedürfen einer besonderen Ausweiskarte (Nebenausweigkarte), die auf Antrag des Geschästsherrn ausgestellt wird. Die Ausweie karte ist bei Ausübung des Geschäfts mitzuführen; sie ist auf Verlangen den Beamten der Polhzei und den mit der Ueberwachung des Verkehrs mit Elern beauftragten Personen vor zuzeigen. Die Uebertragung der Auswelgkarte an einen anderen und , mn einer auf einen anderen ausgestellten Ausweigkarte sst verboten.

86

Handel und Gewerbetreibende, die für Zwecke ihres Handels- ader Gewerbebetriebs Eier haltbar machen oder Eierkonserven her— stellen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Als Haltbarmachen im Sinne dieser Vorschrift ist jede Behand⸗— lung der Eter anzusehen, die bezweckt, sie für einen längeren Zeltraum enleßbar zu erhalten, insbesondere das Cinlegen der Eier in Kalk, . feel die Behandlung mit chemischen Erzeugnissen, das Ein⸗ bringen in Kühlanlagen, die Verwahrung in Papier, Asche, Spreu und dergleichen.

5§5 7 Dle Erlaubnig nach den 5, 6 soll nur insoweit erteilt werden, alg sie im Interesse der Durchführung einer geregelten Glerversorgung

- d Kreis Steinburg, dem bigherigen Tisenbahnmaschinenputzer

gelegen ist.

den 16. August, Abends.

Die Erlaubnis kann von der sie erteilenden Stelle jederzett wider- 36 werden. Im Falle des Widerrufs sind die Ausweis karten ein⸗ zuziehen.

Die Landeszentralbehörden können das Verfahren regeln und Be—= schwerde gegen die Entscheidungen zulassen. Sowelt letzteres nicht ge— schieht, sind die Entscheidungen endgültig.

58

Dle in den 5s8§ 5, 6 genannten Personen haben den Verteilungs- stellen oder den bon ihnen bestimmten Stellen auf Verlangen Aug. kunft zu erteilen. Sie haben deren zur Durchführung dieser Ver⸗ ordnung ergehenden Anweisungen und Anordnungen, ie def e. über die Preise, Ankaufs⸗ und Absatzgebiete, Absatzstellen, Auffaufg. und Absatzmengen, den Weiterverkauf, die Buchführung und Anzeigen über die abgeschlossenen Geschäfte und haltbar gemachten Mengen Folge zu leissen.

Der Reichskanzler oder die Reichsvertellungsstelle kann Be— stimmungen über die oberen Grenzen erlassen, die bei den Preis= anerdnungen nach Abs. 1 sowie bei Festsetzungen von Höchstpreisen nicht überschrltten werden dürfen.

§ 9

Die Kommunalverbände haben den Verkehr und den Verbrauch von Eiern in ihrem Bezlike zu regeln. Sie können insbesondere anordnen, daß Eier an Verbraucher nur gegen Gterkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden dürfen.

Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbst⸗ versorger; als Selbstversorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die Angehörigen ihrer Wirtschaft ceinschlleßlich des Gesindes sowie ferner Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben.

Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen. Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können sie für die Zwecke der Regelung vereinigen. Sie können ferner die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach dtesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugntsse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.

Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze aufstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Sowelt hiervon kein Gebrauch gemacht wird, haben die Landeszentral« behörden die gleiche Befugniz. .

5 !

Wer Gier mit der Gisenbahn oder Post versendet, hat dle Sendung in deutlich sichtbarer Weise als Giersendung zu kennzeichnen. §11

Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur aufgegeben werden, wenn der Versender sich durch seine Ausweiskarte (53 5) ausweist oder eine Bescheinigung der für den Versandort zu. ständigen Verteilungsstelle oder unteren Verwaltungsbehörde beifügt, daß die Besörderung gestattet ist.

Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn der Versand nachwelslich an eine Person erfolgt, die sich im Besitz einer Auswelskarte befindet, oder wenn die ju— ständige Behörde des Wohnorts des Empfaäͤngers bezeugt, daß diefer nach Haßgabe der für ihn gültigen Verbrauchtzregelung zum Bezuge der Gier berechtigt ist.

§ 12

Die Beamten der Polizei und die Beauftragten der mit der Eler—⸗ versorgung befaßten Stellen sind befugt, in die Räume, in denen Eier aufbewahrt, feilgehalten oder verarbeitet werden, jederzeit ein« zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen und Geschäftaaufzeich⸗ nungen einzusehen.

Sie sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsperhältnisse, die dabei ju ihrer Kenntnis kommen, Ver— schwiegenheit zu beobachten.

§513 Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unter nebmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aussührunge bestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen die Verfũgung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheider die böhere Verwaltungäbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen

Aufschub. III. Schlußbestim mungen 5 14

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus—⸗ führung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen ingbesondere, wer als Kommunalverband, als deren Vorstand, als zuständige Bebörde, als höhere und untere Verwasltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung arzusehen ist.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können ferner bestimmen, daß .

1. die Geflügelhalter die Eier, die sie jum Verkaufe bringen, nur an bestimmte Sammelstellen. Genossenschaften oder Händler oder nur an bestimmten Orten absetzen dürfen;

2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern befugt sind;

3. die rn, f,. Abgabe von Eiern in rohem oder ju— bereitetem Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf. ö

9 Die Landeszentralbehörden können für den Verkehr mit Brut— eiern besondere Bestimmungen erlassen. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Regelung aufstellen.

516 Der Reichskanzler und die von ihm bezeichneten Stellen können

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

3

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