anzeiger
niglich Preußischer Staatsanzeiger.
. e Cx ——— — Ker Gezngspreis beträgt vierteljährlich G6 20 3. T 2 Anzeigenpreis für den Naum riner 5 gespaltenen Einheits⸗- Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Gerlin außer 2 3 * zeile 30 9, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 5. den Postanstalten und Zeitungs speditenren fur Kelbstabholer Anzeigen nimmt an: anch die Expedition 8. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. die Königliche Expedition des Reichs und Staats auelger⸗ 1 Einzelne Anm mern kosten 258 3. * Berlin 8 W. 18, Wilhelmstrase Nr. 32. 1916.
* 1989. Berlin, Mttwoch, den 3 Aigist, Alems.!
Inhalt des amtlichen Teiles:
Bekanntmachun en, betreffend Ausfuhr⸗ und D —— . ffend Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbote
Deutsches Reich.
Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabaklauge. Belanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung Bekanntmachung über die Aenderung der Aus führungs—
bestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916. Belanntmachungen, betreffend die Fernhaltung unzuverlãssiger Personen vom Handel. Angeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 187 des Reichs⸗ esetzblatts.
Königreich Preußen. Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend die britischer Unternehmungen. kanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlãssiger Personen vom Handel.
zwangsweise Verwaltung
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom AL. Juli 1914, betreffend das Verbot 1) der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die hei der Herstellung und dem
Betriebe von Gegenständen des Kriegs bedärfs zur Verwendung
gelangen, 2 der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeug— nissen, bringe ich . zur öffentlichen Kenntnis: L. Es wird die Aus- und Durchfuhr verboten: 1) von Spinn⸗ und Faserstoffen der Einfuhrnummern 23 m, 280, 28 p — ausgenommen Waldwolle und Nohrwolle, siehe die Bekanntmachung vom 20. Mai 1916 (Reichsanzeiger Nr. 119) — und 4 von nicht zugerichteten Schmuckfedern der Nummern 148 a bis c des statistischen Warenverzeichnisses.
In der Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 Reichsanzeiger Nr. 415, betreffend die Aus⸗ und Durchfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zoll= tarifs, ist demnach die Ziffer 12 zu streichen und die
iffer J1 22 in „Federn, Bälge, Federkiele der Nummern 147, 148, 150“ zu ändern.
II. Die Belanntmachung vom 27. April 1916 (Reichs⸗ anzeiger Nr. 99), betreffend die Aus⸗ und 2 von Waren des fünften Abschnitts des Jolltarifs, wird folgender⸗ maßen geändert bezw. ergänzt:
1) In der Freiliste der Ziffer II, Unterabschnitt A ist
a. der hinter der Nr. 401 eingeklammerte Satz zu streichen; hinter Nr. 4054 bis d und 408 ist die Klammer einzuschalten „Kartuschbeutelzeug Pulver⸗ lach Ausbrenn⸗Aetz⸗ stoff dieser Nummer sind ver⸗
oten.“
b. neu aufzunehmen: bunte Jacquard-Wäscheborten, Grätenstiche und Barmer Bögen aus Baumwolle, auch mit künstlicher Seide.
Y In Ziffer U, Unterabschnitt H, sind unter die aus⸗ und durchfuhrfrei gelassenen Waren aufzunehmen:
a. Genähte Gegenstände der Nrn. 518 bis 520 aus solchen Stoffen, welche nach Differ II dem Aus⸗ und Durch⸗ fuhr verbot unter Ziffer J nicht unterliegen,
b. Putzwaren der Nr. 519g aus undichten Geweben, desgleichen Perltaschen, Perl⸗(Lampen⸗ usw. Fransen aus Glasperlen und Baumwolle.
3) Die Ziffer VII ist zu streichen.
Berlin, den 22. August 1916.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom
31. Juli 1914, betreffend das Verbot .
1) der Aus fuhr und Durchfuhr von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von G genständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarftsartikeln dienen,
ö der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen,
ch nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis: Es wird verboten die Ausfuhr von Darmsaiten aller Art, Darmschnüren und Darmseilen (Nrn. 567 und 945 des statistischen Warenverzeichnisses).
Berlin, den 23. August 1916.
bringe
4 Der Reichskangler.
Im Auftrage: üller.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Kapitänleutnant Forstmann, Walther, Komman⸗ danten eines Unterseeboots, den Orden pour le mérite,
dem Pfarrer Schmid in Steinhilben, Kreis Gammer— lingen, und dem technischen Eisenbahnrechnungsrevisor a. D., Rechnungsrat Schlieper in Barmen den Roten Adlerorden vierter Klasse,
dem Universitätsprofessor und Direktor des Botanischen Gartens und Museums in Berlin⸗Dahlem, Geheimen Ober⸗ regierungsrat Dr. Engler den Stern zum Königlichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse,
dem Vorschullehrer Schade am Gymnasium in Kiel und dem Oberbahnassistenten a. D. Barth in Thorn den König— lichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Kapitän zur See von Reuter, . einer Auf⸗ klärungsgruppe, und dem Kapitän zur See Michelsen, Führer von Torpedobootsstreitkräften, das Ritterkreuz mit Schwertern des Königlichen Hautzordeng von Hohenzollern,
dem Eisenbahnkanzleisekretär Held in Altona, dem Bahn⸗ hofsverwalter . D. Trenkel in Eschweiler⸗Röhe, Landkreis Aachen, den Oberbahnassistenten a. D. Heldt in Gnesen und Schmidt in Leipzig⸗Eutritzsch das Verdienstkreuz in Gold,
den Eisenhahnlokomotivführern a. D. Haase in Sanger⸗ hausen, Ladisch in Gnesen, Prochnow in Halle a. S., Schmidt in Berlin-Tempelhof, Streckert in Nordhausen und Tillmann in Hagen i. W. das Verdienstkreuz in Silber,
dem Eisenbahnlokomotivheizer a. D. Schütte in Holz— minden, dem Eisenbahnrottenführer a. D. Gladbach in Burscheid, Landkreis Solingen, und dem Eisenbahnschranken— wärter a. D. Zellmann in Bromberg das Kreuz des Allge⸗ meinen Ehrenzeichens,
dem Küster Müller in Hornau, Obertaunugkreis, den Eisenbahnschaffnern a. D. Gablick in Uthleben, Kreis Sanger⸗ hausen, Goedecke in Holzwickede, Landkreis Hörde, und Israel in Cassel⸗R. den Eisenbahnrangiermeistern a. D. Nußbaum in Düsseldorf⸗Vennhausen und Quick in Beyern, Kreis Torgau, den Eisenbahnwagenmeistern a. D. Nolte in Herlinghausen, Kreis Warburg, und Schäfer in Velmede, Kreis Meschede, dem Eisenbahnhilfs⸗ lademeister a. D. Letz in Luckenwalde, dem Eisenbahnwerk⸗ führer 4. D. Gerhold in Cassel, den Eisenbahnweichenstellern a. D. Götschke in Neu Wilkersdorf, Kreis Königsberg N⸗-M., Müller in. Buke, Kreis Paderborn, und Prestel in Lands berg a. W., den Bahnwärtern a. D. Jägerfeld genannt Apel in Scharzfeld, Kreis Osterode a. H, Kaiser in Trockenerfurth, Kreie Homberg, und Triebstein in Beise⸗ förth, Kreis Melsungen, den Eisenbahnschrankenwärtern 4. D. Heber in Niedersachswerfen, Kreis Ilfeld, und Jäckel in Rahnisdorf, Kreis Schweinitz, dem bisherigen Eisenbahn⸗ vorschmied Ebert in Cottbus, den bisherigen 9 schlossern Klasmeier in Arnsberg, Schröder in Schneibe⸗ mühl und Schimpf in Cottbus, dem bisherigen Eisenbahn⸗ schmied Dünschede in Arnsberg, dem bisherigen Eisenbahn⸗ lackierer Camnitius in Delitzsch, dem bisherigen Eifenbahn⸗ werkhelfer Lüdtke in Bromberg, dem landwirtschaftlichen Arbeiter Vagt in Klein Hansdorf, Kreis Stormarn, und den bisherigen Bahnunterhaltungsarbeitern Chudy in Lemnitz, Kreis Czarnikau, Klaus in er pl, Kreis Delitzsch, und K in Radewell, Saalkreis, das Allgemeine Ehren⸗ zeichen,
dem Reservisten Schlecking in einem Luftschifftrupp das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze am Bande der Rettungs- medaille sowie
den Eisenbahnschrankenwärtern a. D. Franz in Chörau, Kreis Kalbe, und Knöfel in Beiersdorf, Kreis Liebenwerda, dem bisherigen Bahnhofsarbeiter 6 Reußen, Kreis De fh und den bisherigen Bahnunlerhaltungsarbeitern Kusig in Oderin, Kreis Luckau, Schim kowiak in Vohwinkel, Kreis Mettmann, und Schirmer in Branderode, Kreis Graf⸗ ke , een das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
Dentsches Reich.
Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabaklauge.
Vom 18. August 1916.
Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegenstände vom 25. Februar 1916 Reichs— Gesetzbl. S. 111) bestimme ich:
ie Einfuhr von Tabaklauge unterliegt nicht dem durch — wegen Einfuhr von Tabak vom 7. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 66 ausgesprochenen Verbote der Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugniffen. Berlin, den 18. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
—
Bekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung.
Vom 21. August 1916.
Auf Grund des 5 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis:
Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen Gegenstände, vom 10. Juni 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 458 wird dahin abgeändert, daß an Stelle der Worte „mit Ausnahme der 55 7, 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung“ die Worte „mit Ausnahme der 87, 5 8 Abs. 6, 88 10, 14, 15 und 20 dieser Bekanntmachung“ treten.
Berlin, den 21. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung
über die Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916.
Vom 21. August 1916.
Auf Grund der 5 2, 4 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. April 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 299) bestimme ich:
1
538 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundegratg über die Einfuhr von Clern vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 300) erhaͤlt folgenden Absatz?2: Die Landes entralbehörben können die Einfuhr im Brenzverkehre weiter beschränken ode verbieten; Ke tönnen bestimmen, daß diese Einfuhr nur über einzelue von ihnen
zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf.
II Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 21. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung.
Der Milchbändlerin Bertha Waldleben in Plssitz ist auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanilers vom 23. Sep- tember 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel in Verbindung mit Ziffer 1 der Ausführüngsbestimmungen des Köntglich n a Munisteriums des Innern hlerzu vom 9. Oktober 1915 der Handel mit Milch unterfagt worden.
Leipzig, den 16. August 1916.
Die Königliche Amtshauptmannschaft. Freiherr von Finck, Amte hauptmann.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Franz Paul Strieter in Chemnitz, Reichen hainerstraße 6, geb. am 30. August 1880 zu Lunzenau, wird hiermit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfz, ing⸗ besondere mit Lebensmitteln, im Sinne der K vom 24. Juni 1916 sowie jegliche Beteiligung daran wegen Unzuverlassigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb auf Grund der Bundegratz⸗ verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, un tersagt.
Chemnitz, den 22. August 1916.
Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtrat.
Bekanntmachung.
Der Krelgautschuß des Kreises Gleßen hat in selner nichtöffent. lichen Sitzung vom 12. August 1916 beschlossen: Der Obsthändler Roman Mass in 5 wird als unzuverlässige Person vom Handel mit Obst und Gemüse ausgeschlossen.
Gleßen, den 15. August 1916.
Großherzogliches Krelgamt Gießen. J. V.: Langer mann.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 187 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter ;
Nr. 5391 eine Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabaklauge, vom 18. August 1916, unter
Nr. 5392 eine Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗ Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung, vom 21. August 1916, und unter
Nr. 5393 eine Bekanntmachung über die Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern vom 18. 1916, vom 21. August 1916.
Berlin W. 9, den X. Augnst 1916. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.