Seidel, Ewald, Handlun sgehilfe in Eibenstock, Seifert, August, Schlosser in Radebeul bei ö Sieber, Josef. Möbelhändler in Plattling, Bayern, Siebert, Ehristian, Wirt in Essen⸗Bredeney, Sonnen“ sch ein, Ludwig, Kaufmann in Iserlohn, Spart, Hans, Kaufmann in Pritzwalk, Kreis Ospprignitz, Spies, August, Anstreicher in Barmen, Spohr, Wilhelm, Lehrer in Korn tal, Württemberg, Stade lm ann, Heinrich, Kaufmann in Windsbach, Bayern, Städtgen, Hugo, Volontär in Ohligs, Landkreis Solingen, Dr. Stam mler, Fritz, praktischer Arzt in München, von der Stein, Johann, Platzarbeiter in Hüls, Kreis Kempen, Rhein, Steinitz, Heinrich, Kaufmann in Breslau, St einm etz, Eduard, Goldschmied in Oberstein, Fürstentum Birkenfeld, Steltner, Theodor, Gartenarchitekt, Gartenmeister in Jeßnitz, Anhalt, Stern, Wilhelm, Küfer in Langenlong⸗ heim, Kreig Kreuznach, Stettner, Friedrich, Steinhauer in Gunzenhausen, Bayern, Steuerwald, Wilhelm, Lackierer in Gießen, Strabel, Anton, Handlungsgehilfe in Koblenz, Summerer, Michael, Maler in Schnaittach, Bayern, Swiechocki, Wladislaus, Lehrer in Danzig -Langfuhr, Thill, Theodor, Schuhmacher in Grimma, Sachsen. Trapp, Georg, Maschinenstricker in Markt⸗Erlbach, Bayern, Tröger, Christian, Weber in Weißenstadt, Bayern, Trzeciok, Theophil, Gärtner in Schildberg, Posen, Uhlig, Max, Rechtsanwalt in Dortmund, Unfried, Ludwig, Flaschner in Nürnberg, Ur banzl, Lambert, Maschinenschlosser in Cöln, Vincenti, Wilhelm, Ordengpriester in Valkenburg, Holland, Vizethum, Johann, Eisendreher in Mindelheim, Bayern, Völger, Christian, Monteur in Darmstadt, Dr. Vogel, Wilhelm, praktischer Arzt, Oberstabsarzt der Landwehr in Darmstaßt, Vogt, Heinrich, Malermeister in Frankfurt a. M., Vonf icht, Rudolf, Lehramtskandidat in In⸗ golstadt, Vorbrugg, Heinrich, Malermeister in Gunzenhausen, Bayern. Wahl, Heinrich, Missionskandidat in Schwäbisch Hall, Württemberg, Wailers bacher, Georg, Maurer in Buckenhofen, Bayern, Weber, Johann, Hüttenarbeiter in Völklingen, Landkreis Saarbrücken, Weingärtner, Jakob, Badewärter in Elversberg, Kreis Ottweiler, Weise, Franz, Buchdruckmaschinenmeister in Saarlouis, Dr. Wellnhofer, Franz, Historiker in München, Werkle, August, Bergmann in Ottweiler, Westermann, Adolf, Schlosser in Dortmund, Wenchert, Hans, städtischer Bademeister in Frankfurt a. M. Wich elh aus, Julius, Kassenbote in Elberfeld, Dr. Wim⸗ höfer, Heinrich, praktischer Arzt in Menden, Tand⸗ kreis Iserlohn, Wittmann, Kart, Lagerist in Cham, Bayern, Wolf, Georg, Kaufmann in Frankfurt a. M, Wolf, Philipp, Hüttenarbeiter in Saarbrücken, Dr. Wollmann, Hans, praktischer Arzt in Dres den⸗Neustadt, Wroblowski, Matthäus, Barmherziger Bruder, Frater in Bogutschütz, Landkreis Kattowitz, Zieger, Johannes, Hand⸗ lungsgehilfe in Berlin⸗Weißensee, Zier old, Paul, Glaser in Lian Zachsen, Zollmann, Gottlob, Missionsarbeiter in Darmstadt, Zschuppe, Wilhelm, Musterschläger in Nieder— oderwiß, Sachsen, Zuttermeister, Ludwig, Schreiner in Godesberg, Landkreis Bonn, Privatiere Epa Wilhelmine Adam in München, Schwester Johanna An drees in Berlin- Steglitz, Schwester Ancilla Aubele in Donzdorf, Württem—⸗ berg, Fräulein Annemarie Bake in Kötitz,. Kreis Oschatz, Sachsen, Schwester Imeldine Bamberg in Olpe, Schwester Mina Bareither in Stuttgart, Schwester Katharine Bauer in Darmstadt, Schwester Mariana Becken— haus in Iserlohn, Hilfsschwester Alice Bertin in Magdeburg, Diakonisse Elsbeth Biebel in Darmstadt, Schwester Agnes Freiin von Biegeleben in Darmstadt, Fräulein Hildegard Bienert, cand. med. in Dresden, Hilfs⸗ schwester Marie Luise Bienert in Dregden, Schwester Anna Blöcker in Neumühlen-Dietrichsdorf, Kreis Bordesholm, Johanniterschwester Hedwig Bock in Groß Brütz, Mecklenburg⸗ Schwerin, Schwester Anita Boehm in Dessau, Frau Frieda Bosse in Dresden, Schwester Gertrud Bratring in Arntz— walde, Schwester Dorothee Büttner in Darmstadt, Hilfs⸗ schwester Hilda Burdach tn Dresden, Schwester Hermine Butschke in Bremen, Malerin Lillt Cleinow in München, Schwester Emmy Cols mann in Langenberg, Kreis Mett⸗ mann, Frau Major Elisabeth Dedekind, geborene Albrecht, in Degerloch bei Stuttgart, Schwester Euphrasia Demarezyk in Rosenberg O. Schles. Schwester Ma⸗ cellina Domogalla in Myslowitz, Landkreis Kattowitz, Schwester Jacobine Ebert in Frankfurt a. M, Schwester Anna Ebner in Albbruck, Baden, Laborantin Anna Egerer in Landshut, Bayern, Schwester Oranda Eickelmeier in Olpe, Hilfsschwester Hedwig Engelhardt in München, Diakonisse Eulalie Erkel in Darmstadt, Johanniterschwester Elisabeth Fischer in Stuttgart, Schwester Miriam Fuß in Rothenfels, Bayern, Hilfsschwester Gettrud von Gehe in Blasewitz bei Dresden, Küchenschwester Mina Gößele in Göppingen, Württemberg, Diakonisse Martha Gombert in Bres lau, Johanniterschwester Ella Gonder in Friedberg, Vessen, Schwester Marie Luise von Gosen in Frankfurt a. M., Schwester Alma Grafe in Dresden, Schwester Salvia Günther in Grunau bei Ostritz, Sachsen, Schwester Elisabeihh Haase in Berlin⸗ Tempelhof, Diakonisse Emma Hain in Breslau, Schwester Toni Happel in Erefeld, Schwester Frieda Hecker in Deffau, Schwester Katharina van Heese in Berlin, Digkonisse Elise Heinisch in Breslau, Diakonisse Ernestine Henschel in Yreslau, Schwester Hella Hertel in Wiesbaden, Schwester Anne Herzog in Frankfurt a. M, Schwester Margarete Hil her in Darmstadt, Diakonisse Emma Jäkel in Breslau, Schwester Lydia Illing in Frankfurt a. M., Hilfsschwester Hanna Jordan in Dresden, Küchenoberschwester Emilie Kappler in Nagold, Württemberg, Schwester Claire Katiofsky in Charlottenburg, Diakonisse Marie Keien—⸗ burg in Kaiserswerth a. Rhein, Schwester Margarete Keßler in Rothenburg,. Hessen, Diakonisse Pauline Kirste in Ireslau, Schwester Willibalde Klein in München, Schwester Michaele Kochsohann in Salz⸗ kotten, Kreis Büren, Schwester Elisabeth Kohl in Oberhausen, Vheinl,, Schwester Marga Krause in ö a. M., Schwester Therese Kreuzpaintner in Dü eldorf, Schwester Sabina Krischer in Salzkotten, Kreis Büren, Schwester Margarete Krüger in Schwerin i. M., Schwester Frieda Kupfer in Dresden, Schwester Hedwig Ließ in Breslau, Fräulein Wanda Lütens in Chemnitz, Diakonisse Mathilde Monson in Kaiserswerth a. Rhein, Stifts dame Elisabeth von Nost itz-Wall witz in Stift Joachimstein bei Radmeritz, Land= kreis Görlitz, Fräulein Josesine Ostrs in Rothau, Kreis Molsheim, Schwester Brigida Parteke in Sprottau, Schwester Theodolinde Post in Colmar i. E., Schwester Irmengard von Quistory in Burg Altenburg bei Felsberg, Kreis
Melsungen, Schwester Dorothea Radmann in! Saar-⸗1 B
n Charlotten Diakonisse Marta v
g,
retär E)lse Schempp, udwigsburg, Württemberg, Diakonisse
Johanna zpandau, nhofen,
in Nonnen⸗
8
Gertrud in 3 i. 6 Schwester Margarethe Weber in Bezirk Dresden, Schwester Friede Wendt in Dresden, Schwester Emma Werther in Altona, Fräulein Gabriele Wilisch in Plaue bei Flöha, Sachsen, Schwester Germang Willmann in Breslau, Hilfsschwester Hedwig Wippermann in Wittenberg, Schwester Nidgarda Wurm in Olpe, Schwester Martha Zeddies in Cassel, Diakonisse Käthe Zickler in Darmstadt und Schwester Praxedis Zigler in Worms.
lehrerin
Dentsches Reich. Ve ror du n ng über die Regelung des Fleischverbrauchs. Vom 21. August 1916.
Auf Grund der Bekannimachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai i916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:
§51
Der Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren wird nach Maß— gabe der nachstehenden Vorschriften geregelt.
Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dleser Verordnung
das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rind. . Schafen und Schweinen (Schlachtpiehfleisch,, sowie Hühner,
2. das Mugkelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot-, Dam⸗, Schwarz ⸗ und Rehwild (Wildbret),
3. loher, gesalzener oder geräucherter Speck und Rohfett,
4. die Eingeweide des Schlachtviehs,
zubereitetes Schlachtviehfleisch und Wildbret, sowie Wuist,
. Fleischlonserven und sonstige Dauerwaren aller Art.
Vom Fleische loagelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schweinepfoten. Flecke, Lungen. Däcme (Gekröse), Gehirn und Flozmaul, ferner Wildaufbruch ennschließlich Herz und Leber sowie Wtldköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren.
52
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ hörden können den Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren einschließ⸗ lich Wilobret und Geflügel, die dieser Verordnung nicht unterliegen, ibrerseits regeln. Hierbei darf jedoch die nach 5 6 Abf. 1 ron Kriegsernährunggamte festgesetzte Höchhimenge an Flelsch und Fleisch— waren, die dieser Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden.
583
Die Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunalverbände. Diese können den Gemeinden die Regelung für die Gemelndebenirke übertragen. Gemeinden, die nach der ö. Volkszählung mehr als 10 009 Ginwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.
Die Landeszentralbehößrden oder die von ihnen bestimmten Be— hörden können die Kommunalverbände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können auch die . für ihren Hetirk oder Teile ihres Bezirks selbst vornehmen. oweit die Regelung hiernach für einen 6 Bezirk erfolgt, ruhen die Be— fugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
1
5 4
Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher nur gegen Fleischkarte , . und von Verbrauchern nur gegen Klelschkarte bezogen werden. Bies gilt auch für die Abgabe in Gast⸗, Schank. und Speisewirtschaften sowse in Vereing. und Gr= frischungsräumen und Fremdenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an die im 5 10 Abf. 1 genannten ,.
Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen . enen An⸗ stalten können die Kommunalverbände in anderer Wesse regeln.
§85
Die Fleischkarte gilt im ganzen Reiche. Ste besteht aus einer Stammkarte und mehreren Abschnitten (Flelschmarken). Die Ab- schnitte sind gültig nur im Zusammenhange mit der Stammfarte.
Der Bezugsberechtigte oder der Haushaltunge vorstand hat auf der Stamm karte i. amen einzutragen. Die Uebertragung der Stammkarte wie der Abschnitte auf andere Personen ist ver oten, sowelt es sich nicht um solche Personen handelt, die demfelben Haus- . angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden.
Das Krleggernährungzamt erläßt nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der ne te
5 6
Das Krieggernährungeamt setzt fest, welche Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf unde mit welchem Gewichte die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzurechnen sind. Hierbei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wilbes, der Hähner und der Eingeweide Bedacht zu nehmen.
Wenn im Begtrk eines Kommunalyerbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Flelschbeständen vorautsichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kommunalverband die jewellig festgefetzte Höchstmenge entsprechend herabzusetzen oder durch andere Maßnahmen für eine gleichmäßige Beschränkung im Bezuge von Fleisch und Fleischwaren oder einzelner Arten davon zu sorgen.
57 Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte. Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahres, in dem sie das sechste Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der sestgesetzten ochenmen ge.
eben were, mne , ehe. gêscheinen oder a se eine er Betriebe zu forgen. *
ng ersto f sich auch auf die Selbstversorger. r gilt, wer durch Hausschlachtung oder duich Aus- sch und Fleischwaren zum Vechrauch im eigenen
Hhonenr nen weren, enen ten, 26 . als Selbstoerforger ange sehen. sorger können vom Kommunalverbande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anftallen, die Schweine aut. schließlich zur Verlorgung der don ihnen zu verköffigenden Personen, sowte e ne nr, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter mästen. — versorger bedürfen zur Haugschlachtung von Schweinen und von Rindbieh, mit Ausnahme von * m sechs Wochen, der Genehmigung des Kommunaglverbandeg. Die Genehmigung hat zur Voraus setzu ng. 3363 Selbftversorger dag Tier in seiner Wirischaft mindestens sechs Wochen gehalten hat. Die Genehmizung ist nicht ju erteilen, wenn durch die Hausschlachtung der Fleischvorrat deg Selbst⸗ versorgers die ihm zustebende Fletschmenge so erheblich äberstelgen würde, daß ein Verderben der Vorräte zu befürchten ist. Hausschlachtungen von Kälbern big zu sechs Wochen, von S hafen und Hühnern find dem Kommunalverband anzuzelgen. Die Tandeg⸗ zentralbehörden können auch diese Hausschlachtungen von der Ge— nehmigung des Kommunalberbandeg abhängig machen. ; Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen.
510 Die Selbstversorger können dag aus Hausschlachtungen oder durch Ausübung der 37 ewonnene Fleisch unter Zugrundelegung der nach 5 6 Abf. 1 ele , Höchstmenge zum Verbrauch im eigenen Haushalt verwenden. Zum Haughalt gehören auch die Wirt- schafltangehörigen einschlleßlich des Gesindes, jJowie ferner Natural= berechttgte, ingbesondere Aitenteller und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.
a . die Verwendung des Fleisches gemäß Abs. 1 Satz 1 innerhalh des Zeitraums, für den der Selbstversorger bereits leisch⸗ karten erhalten hat, so hat er eine entsprechende Anzahl Fleischkarten nach näherer Regelung des Kommunalperbandes diesem zurückzugeben. Eistreckt sich die Verwendung über diesen . hinaus, so hat der Selbstversorger außerdem bei Ausgabe neuer Fleischkarten anzugehen, innerhalb welcher Zeit er die Fleischdorräte verwenden will. Fär diese Zeit erhält er nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der Vorräte noch zustehen. —
Dierbei werden das Schlachtviehfleisch (35 1 Abs. 2 Nr. I) mit drei Fünfteilen des Schlachtgewichtz, Wildbrei und Hähner nach dem Maßnab des § 6 Abf. 1 angerechnet. Selbstversorgern, die ihren Bedarf an Schwelnefleisch durch Hauschlachtung decken, wird bei dem ersten Schweine, das sie innerhalb elnes jeden Jahres, gerechnet von Inkrafttreten dieser Verordnung ab, schlachten, das Schlachtgewicht nur zur Hälfte angerechnet. Das Schlachtgewicht ist amtlich festzustellen. 9u
Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der Verbrauchs regelung, wenn es bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Be⸗ schränkung für den menschlichen Genuß tauglich befunden wird, untker— ligt der Verbrauchgregelung; dem Selbstversorger ist es nach Maß- gabe des §5 10 Abs. 3 anzurechnen.
§ 12
Dle Landestentralbehörden ozer die von ihnen bestimmten Be— hörden können anordnen, daß Fleisch und Fleischwaren mit Aus— nahme von Wild und Hühnern, aus einem Kommunalverband oder größeren Bezirke nur mit behördlicher Genehmigung ausgeführt werden dürfen. is
Die Landeszentralbebörden oder die von ihnen bestimmten Be— hörden erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie bestimmen, welcher Verband als Kommunal⸗ verband gilt.
514 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1) wer entgegen den Vorschtiften in 5 4 Abs. 1, 5 10 Fleisch oder Fleischwaren abgibt, bezieht oder verbraucht,
2) wer den Vorschriften im 5 5 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3) wer ohne die nach 8 9 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung vornimmt oder vornehmen läßt,
4) wer es unterläßt, die ,, i gf an den Kommunalverband zu eistaften oder wissentlich unvoll⸗ ständige oder unrichtige Angaben macht, )
5) wer den auf Grund der §§ 2, z, 5 4 Abs. 2, §§ s, 10, 12, 13 erlassenen Bestimmungen zuwtderhandelt.
Nehen der Strafe können Fleisch und Fleischwaren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein gelogen werden, ohne Unterschled, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht.
§ 15
Das Krieggzernährunggamt kann Ausnahmen von den Vorschriffen dleser Verordnung zulassen.
Die gleiche Befugnig haben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulaffung von Aug—= nahmen der Zustimmung des Krlegsernährungsamks.
516
Diese Verordnung tritt mit dem 2. Oktober 1916 in Kraft.
Vor diesem Zeitpunkt von Lander zentralbehörden oder anderen Behörden auggegebene Fleischmarken behalten ihre Gältigkeit; fie berechtigen jedoch zum Bezuge von Fleisch und Fleischwaren nur bis zu der nach 5 6 Abf. 1 vom Krlegsernährungzamt festgesetzten Höchst menge.
Berlin, den 21. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
— —
Bekanntmachung
über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren.
Vom 21. August 1916.
Auf Grund der 88 H, 6 der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 941) wird bestimmt:
e ndertar
) Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.
ebe
An ö Dle T
können anordnen, weiterem
; 82 Die ge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die 3 , entnommen werden darf, wird big auf weiteres eng 3 Gramm Schlachtvlehfleisch mit eingewachsenen Knochen t
An Stelle von je 25 Gramm Schlachtvlehfleisch mit ein⸗ aewachsenen önnen entnommen werden 30 Hramm Schlacht. viebfleisch obne Knochen, Schinken, Vauerwurfz, on Speck. Roh⸗ eit oder 9 Gramh Wisbbret, Frischwuunst, Gingeteisé, Fleischs konserven . des Dosengewichts.
ühner (Dähne und Hennen) find mit einem Durchschnitts-
gewichle von 400 Gramm, junge Hähne bis zu Taßr mit einem . von 260 Gramm auf die Fleischkarte ein⸗ zutechnen.
3 Diese Bekanntmachung tritt 6 dem 2. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 21. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoeki.
Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer.
Vom 19. August 1916.
Auf Grund der Vorschriften im 3 6 Abs. 2a, h der Be⸗ kanntmachung über Hafer aus der Ernte 1918 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 81) und des 81 der Bekannt⸗ machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) werden die Hafer⸗ mengen, welche die Tierhalter in der Zeit vom 1. September bis 30. November 1916 aus ihren Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt bestimmt:
4. Halter von Einhufern b. Halter von Zuchtbullen A.. ,
4 Zentner für jeden Einhufer;
an jeden Zuchtbullen, für den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung er⸗ teilt wird; Unternehmer landwirt⸗
schaftlicher Betriebe, die
Arbeitsochsen halten A/. , an jeden Arbeitsochsen.
Wenn die Einhufer, Zuchtbullen und Arbeitsochsen nicht während des ganzen Zeitraums gehalten werden oder wenn ür Zuchtbullen die Genehmigung zur Haferfütterung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigen sich diese Mengen für jeden fehlenden Tag bei den Einhufern um je 415, Pfund, bei den Zuchtbullen um je A, Pfund und bei den Arbeits ochsen um je A/, Pfund.
Die Festsetzung der zur Verfütterung freigegebenen Hafer⸗ mengen für die Zeit nach dem 30. November 1916 bleibt vor⸗ behalten.
Berlin, den 19. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. J V.: von Braun.
Bekanntmachung über die Aenderung der Aus führun gs bestimm ungen zur Verordnung des Bundes rats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916.
Vom 21. August 1916.
Auf Grund der 55 2. 3 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 175) bestimme ich:
.
59 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Cinfuhr, von Vieh und Fleisch sowie Fieisch. waren vom 22. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 179) erhält fol. genden Satz ?2: ö
Die Landesjentralbebörben können die Einfuhr im Grenz= verkehre welter beschränken oder verbieten; sie können be⸗ stimmen, daß diese Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezelchnende Grenzstattonen erfolgen darf.
11 Dlese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Aua sführungsbestim mungen
zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.
6 Grund der 83 1, 3 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futter— mitteln, vom 11. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 56) in der Fassung der Vekanntmachung vom 4. März 1916 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 147) bestimme ich:
234.
An die Stelle deg 5 6 der Ausführungsbestimmungen zur Belanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen, rüchten, Mehl ung Futtermitteln, vom 1. Oktober 1915 (Reichs; anzeiger Nr. 233) tritt folgende Vorschrift:
2. geht mit dem Zeltvunkt auf die Zentral-Einkaufz⸗
ssellschaft äber, in dem die Erklrung der Gesellschaft, daß sie dle
engen übernehmen wolle, dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
II. In 57 der ju J bezeichneten Ausführungsbestimmungen werden die Worte Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung“ ersetzt duich ebernahmeerklãrung.. 3
2 Bestlmmungen treten mit dem Tage der Verkündung raft.
in Berlin, den 22. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Helfferich.
Bekanntmachung, — betreffend Liguidation brätischer Unternehmungen.
Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unt vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗
Gefegzbl. S. 87 ij — Liquidation nachstehender
Firmen an:
I) Das in Deutschland befindlich Vermögen der Imperial Continental Gas Association in Tont on. 1 — —— Cassirer, Charlottenburg, r, . irn 54.
2) Gaswerk Grünau (Mark) G., Berlin. Liquidator: Stadtrat Calsirer, Cbarlottenburg, Augshurgerftraße 54.
3) Gazwerk Oherspree G m. b. O, Oberschöne weide. Liquidator: Stadtrat Cassirer, Charlottenburg, Auggburgerftraße 54.
4) C. Ash & Song aer geen, 3. e . Direktor
„Berlin,
Max Uhlemann, Charlottenburg, Dernburgstra
) Die Zweigniederlassung der Firma Tootal Broadhurst Lee Tompany Limited, Berlin, Brüderftraße 4. Csquidator: FRurgmalfer Otto Kneotz, Ber in Grunewald, Douglas straße 32.
6) Sieyney Auto Reserve Rad G. m. b. H., Berlin, Lindower⸗ strahe 18.19. Liquidator, Kommerzienrat Albert Dzialoszvngki, Berlin, Hausvogteiplatz 67.
) Firma Perry & Co. Limited (A. Som merbille Co., Sir Josiah Mason , Zweigniederlesfung Berlin, Alte Jakobstraße 133. Lquidator: Handelsrichter Direktor John Guttsmann, Berlin⸗ Grunewald, Königsallee 7a.
8) Das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Mander Brotbers in Wolverhampton, insbesondere die Firma Gebrüder Mander, Berlin, Kurstraße 36. Liquidator: Direktor Ignatz Norden, Charlottenburg, Fasanensfraße 22.
3) Das der Firma 2. Breitmever C Co. in London gehörige, im Besitz der Diamanten Regie des südwest. aftikanifchen Schuß— gebiets befindliche Lager von Rohdiamanten. Liquidator; Bankier Georg Mosler, Berlin, Markgrafenstraße 45.
10 . White, Child & Beney Sirocco. Werk, Berlin, Dorotheenstraße 35. Liquidator: Bankier Ernst Wallach, Berlin, Taubenstraße 16.
1) Bilttih Vaver Company Alcock C Co, Berlin Sw. Alte Jakobstraße 139 143. LUiquidator: Bankter Georg Mosler, Berlin, Markgrafenstraße 45.
Berlin, den 23. Augqust 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Dle von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 188 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 53694 eine Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer, vom 19. August 1916, und unter
Nr. 5395 eine Bekanntmachung über die Aenderung der Aunsführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916, vom 21. August 1916.
Num mer 189 enthält unter
Nr. 5396 eine Verordnung über die Regelung des Fleisch⸗ verbrauchs, vom 21. August 1916, und unter
Nr. S397 eine Bekanntmachung über die Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, vom 21. August 1916.
Berlin W. 9, den 23. August 1916.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Oberlehrer an dem Gymnasium in Gnesen Dr. Her—
mann Widmann zum Direktor einer sechsstufigen höheren Lehranstalt zu ernennen.
Auf. Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerlum die von dem Provinziallandtage der Provinz Ostpreußen am 7. August d. J. vollijogene Wahl des Landrats von Grünn eck in Königsberg i. Pr. zum Landeshauytmann der Provinz Ostpreußen für eine Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist der Eisenbahnobersekretär Paul Busse zum Geheimen erpedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichta⸗ angelegenheiten.
Dem Direktgr Dr. Widmann ist die Direktion des Pro— gymnasiums in Tremessen übertragen worden.
Finanzministerium.
Nach meinem Erlasse vom 3. Mai d. J., II. 39900, sind die Tagegelder, welche den aus dem Dienste des Reichs oder der Bundesstaaten üͤberwiesenen Beamten der Ziwilverwal— tungen der besetzten feindlichen Landesteile neben ihren heimischen Gebührnissen gewährt werden, als für den Dienfi⸗ aufwand bestimmt anzusehen und daher bei der Feststellung . w Einkommens außer Ansaßtz zu lassen. ;
Nachdem den gedachten Beamten inzwischen an Stelle der 6 monatliche Zulagen gewährt worden sind, wird bestimmt, daß diese ile steuerrechtlich ebenso be⸗ handelt werden wie die bisherigen Tagegelder, an deren n ö sind, daß sie also gleichfalls steuerfrei zu assen sind.
Ew. Hochwohlgeboren wollen die Vorsitzenden der Ver⸗ anlagungskommissionen im Bedarfsfall mit Weisung versehen.
Berlin, den 14. August 1916.
Der , J. A.: He in ke.
An die Herren Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungs— kommissionen.
; Bekanntm ach umg.
ähh 1è der Bundegratgverordnun n , . unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 19815 Reichz⸗ Gesetzbl. Nr. 128) und der Aug , dleser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1915 Ziffer 3 ist dem früheren Güter. agenten Stants laus Popa, hfer, Göthestraße Rr. 13 wohnhaft,
geboren am 5. November 1879 . Wpr, die Ausübung des Dandels mit Seifen und Seifenersatzstoffen verboten worden.
Bromberg, den 17. August 1916. Städtische Poltzeiverwaltung. Wolff.
— —
Bekanntmachung.
Gemäß 5 1 der Bundezratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Dandel vom 23. Seviember 1915 (Reichs. Gesetzbl. Ne. 129) und der Ausführungsbestimmungen dieser Ver⸗ ordnung vom 27. September 1915 Ziffer 3 ist dem Kaufmann Emil Conradt, bter, Viktoriastraße 15 wohnhaft, geboren am 3. Februar 1877 in Köglin, die Ausübung des Handels mit Seifen und Seifenersatzstoffen verboten worden.
Bromberg, den 17. August 1916. Städtische Polizeiverwaltung. Wolff.
Bekanntmachung.
Die Firma Rosa Cohn, Nachf. der Firma Haurwitz, welche hierselbst, Linkestr. 4, eine Robproduttenhandlung betreibt, bat sich durch wiederholte Nichtbeachtung der für die Beschlagnabme bezw.
Bestandeanmeldung von Metallen erlassenen Verosdnungen in der
Ausübung deg Handelsbetriebes unzuverlässig etwiesen. — Der Geschäftsbetrteb der Firma Rofa Cohn hierfelbst wird daher im Einverständnig des stellß. Gen.⸗Kdos. V. Armer korps auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässtaer Personen vom Handel vom 23. September 1515 — RGöl. S. 603 — wegen der vorerwähnten Unregelmäßigkelten vom 25. August 1916 ab geschlossen. Hirschberg, den 23. August 1916. Die Poltzeiverwaltung. Hartung.
Bekanntmachung.
Dem Lederbhändler Aug. Schwarzkopf in Erfurt, Friedrich Wilhelmeplatz 4, ist auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25 September 1915 zur Fernhaltung untzuver— lässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603 der Handel (Ein- und Verkauf) mit Leder jeder Art sowie die Beteiligung an solchem Handel dritter Personen verboten worden.
Erfurt, den 23. August 1916. Die Polijeiverwaltung. Dr. Schmidt.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 24. August 1916.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten der Ausschuß für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und., für Rechnungswesen, die vereinigten Ausschüsse für Rechnungswesen, für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen, der Ausschuß für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen Sitzungen.
Das bisher einmal im Jahre dem „Reichs- und Staals⸗ anzeiger“ beigelegte Sachregister wird künftig, um den Be⸗ 1 des Blattes schon im Laufe des Jahres das Nach⸗ schlagen zu erleichtern, halbjaährlich erscheinen. Das erste Teilsachregister, umfassend die vom 1. Januar bis zum 31. Juli d. J. erschienenen Nummern des „Reichs⸗ und Staalsanzeigers“, wird am Sonnabend beigelegt werden.
Der heutigen Numn.er des Reichs⸗ und Staatganzeigers“ liegen die Ausgaben 1119 und 1120 der Deutschen Verkust— listen bei. Sie enthalten die 615. preußische und die 292. bayerische Verlustliste. 3
(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
Kriegsnachrichten.
Großes Hauptquartier, 23. August. (W. T. B.) Westlicher Kriegsschauplatz.
Zwischen Thiepval und Pozisres wurden die eng— sischen Angriffe vergeblich wiederholt, nördlich von Ovillers fanden während der Nacht Nahkämpfe statt. Oestlich des Foureaur⸗Waldes, ebenso wie bei Maurepas miß— langen feindliche Handgranatenunternehmungen. Die AÄrtillerien entwickeln fortgesetzt große Tätigkeit.
Südlich der Somme sind bei Estrses kleine Grabenstücke, in denen sich die Franzosen vom 21. August her noch hielten, gesäubert. 3 Offiziere, 143 Mann fielen dabei als Gefangene in unsere Hand.
Rechts der Maas wiesen wir im Fleury-Abschnitt feindliche er ggg, f ab. Im Bergwalde fanden für uns günstige kleinere Infanteriegefechte statt.
Oe stlicher Krieg sschauplatz. . ö. Meere bis zu den Karpathen keine besonderren Er⸗ eignisse.
Im Gebirge erweiterten wir den Besitz der Stara Wipezyna durch Erstürmung neuer feindlicher Stel lung en, machten 200 Gefangene (darunter einen Bataillons stab), erbeuteten 2 Maschinengewehre und wiesen Gegenangriffe ab. Beiderseits des Czarny⸗Czeremosz hatten die rufsischen Wiedereroberungsversuche keinerlei Erfolg.
Balkan kriegsschauplatz.
Die Säuberung des Höhengeländes westlich des Ost rovo—⸗ Seeg hat gute Fortschritte gemacht. Wiederholte se rbische Vorstöße im Moglena⸗Gebiet sind abgewiesen.
ö Oberste Heeresleltung.
Großes Hauptquartier, 24. August. (WB. T. B) Westlicher Kriegsschauplatz.
Nördlich der Somme sind gestern abend und Nachts nene Anstrengungen unserer Gegner zum Scheitern gedracht
ö amm