1916 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Aug 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Ver Benmgspreis heträgt vierteljährlich 6 30 3. k— 29 Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Kerlin außer * ö

den Nostanstalten und Jeitungsspediteuren für Selbstabholer

auch die Ezpedition Sw. 148, Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne Anm mern kosten 25 5.

.

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Anzeigenpreis für den nNanm eimer 5 gespaltenen Einheit⸗· zeile 30 8, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 5.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs- und Staatz anzeiger

Berlin 8W. 48. Wilhelmstraße Nr. 32.

Inhalt des amtlichen Teiles: gen ꝛc.

Deutsches Reich.

g, betreffend Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien. achung, betreffend den Postverkehr zwischen Deutsch⸗ land und Rumänien.

Bekanntmachung, betreffend Aus führungsbestimmungen zu den Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände vom 8. Jult 1915, vom 21. Oktober 1915, vom 1. Mai 1916 und vom 23. Juli 1916.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aus führungsbestim— mungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen⸗

buloer und anderen fetthaltigen Waschmitteln vomz1. Juli 1916.

Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl.

Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916.

Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichverteilungs— stelle für Eier.

Betanntmachung, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger

onen vom Handel. .

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummern 194 und 195

des Reichs · Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Chgratterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalv rungen.

Erlasse des Siaatsministeriums, betreffend Anwendung des ver— einfachten Enteignungsverfahrens hei Anlage einer Wasser— leitung für die Landgemeinde Thalwenden, heim Neubau der Vorgebirgsbahn Cöln Bonn und dem Neubau der Eisenbahn HVermülheim Berrenrath sowie bei der Erweiterung des

Industriegebiets des Stettiner Industriehafens.

Bekanntmachungen, betreffend die Zwangsverwaltung britischer bezw. französischer Unternehmungen.

Anordnung über das Schlachten von Ziegenmutterlämmern.

Bekanntmachung, betreffend die Fernhaltung unziverlãssiger Personen vom Handel.

k. e, betreffend die Ausgabe der Nummer 23 der Preußischen

.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem General der Kavallerie z. D. von Bernhar di, zur⸗ zeit Führer einer Armeegruppe, und dem Obersten Heye, Chef des Generalstabes einer Armeeabteilimg, den Orden pon je mérite.

dem Generalleutnant z. D. von Oppeln⸗Broni kowski, Kommandeur einer Reservedivision, und dem Generalmajor Biß, Führer einer Landwehrinfanteriebrigade, die Schwerter zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Generalleutnant 3ietlow, Kommandeur einer Re— servedivistan, den Roten Adlerorden zweiter Klaffe mit Eichen⸗ laub und Schwertern,

dem Generalmajor Rusche, Kommandeur einer Kavallerie⸗ division, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am zweimal schwarz- und dreimal weißge⸗ streiften Bande,

dem Bibliothekssekretär a. D. Rindfleisch in Königs⸗ berg i. Pr. und dem städtischen Polizeiinspeklor Lenuweit in Hildesheim den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem erdentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Breslau, Geheimen Medizinalrat Dr Hasse den Stern zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Obersten ther beim Oberkommando einer Heeres⸗ gruppe und dem Obersten z D. von Weise, Kommandeur einer Infanteriebrigade, den Königlichen Kronenorden zweiter

Klasse mit Schwertern,

dem Rendanten der städtischen Sparkasse Eh le in Höxter und dem Eisenbahnwerkmeister Franz in Cöln⸗Nippes den Königlichen Kronenorden vierter Klasse.

dem Oberstleutnant Jachmann, Führer einer kombinierten Landwehrinfanteriebrigade, das Ritterkreuz mit Schwertern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, .

dem bisherigen Gemeindevorsteher Friccius in Schülp, Kreis Norderdithmarschen, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Bandwirkermeister Rausch in Barmen das Verdienst⸗ kreuz in Silber,

dem Provinzialstraßenaufseher Kraehahn in 6. Sieg⸗

ellr in

Liebau, Kreis Landeshut, das Allgemeine , . U

dem Kapitänleutnant Bade, Chef einer perrfahrzeug⸗ division, dem Qberleutnant zur See Freiherrn Grote vom Stabe einer Sperrfahrzeugdivision, dem Leutnant zur See Sthamer vom Stabe S. M. Linienschiffes „Posen“, dem Vizefeuerwerker der Reserve Jacks, dem Torpedermaaten . beide von einer Sperrfahrzeugdivision, dem SBberstück=

tersmaaten Groth von S. M. großem Kreuer „Lützow“, dem Bootsmannsmaaten Schulz von S. M. Linienschiff „Ostfriezland“, dem Schutzmann Reithe in Hanau, dem ,, . Nebe und dem Dreher Noack, beide in

erlin, die Nettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Berlin, Mittwoch,

Dent sches Reich.

Bei der Reichsbank sind ernannt: der bisherige Bank—⸗ buchhalter Spill in Hannover zum Bankkassier;

die bisherigen Buchhaltereiassistenten Spannemann und Zöf fel in Berlin, Ernst Knothe in Aschaffenburg, Dierschke in Mannheim, Walter Schulz in Liegnitz, Trautmann in Augsburg, Wied in Potsdam, am Ende in Dresden und Offermann in Hamburg zu Bankbuchhaltern.

Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot usw. gegen Rumänien.

Vom 28. August 1916.

Auf Grund des 57 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 421) und des 8 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zablungsverbot egen England, vom 30. September 1914 werden auch auf Rumänien ür anwendbar erklart. ;

Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:

1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (5 2 Abs. 2 der Verordnung) kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 28. August 1915 oder vorher stattgefunden hat.

Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ibres Inkrafttreten verwlesen wird, tritt der Zeitvunst des Inkrafttretenz dieser Bekanntmachung an

die Stelle. Artikel 2

Die Vorschriften der Verordnung über dle Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögeng von Angehörigen feindlicher Staaten vom J. Oktober 1915 finden insowelt, als sie sich auf die Beschrãnkung der Versügung über das inländische Vermögen und das Verbot der Abführung des Cigentums fetndlicher Staatsangehöriger bejleben SS 5 bis 11, 58 13 der Verordnung), auf das Vermögen rumänsscher Staatsangehöriger Anwendung.

Artikel 3 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der in Kraft. Berlin, den 28. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verkündung

Bekanntmachung.

Der Postverkehr zwischen Deutschland und Rumä— nien ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach Rumänien mehr angenommen, bereits vor— liegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung gelangende Sendungen werden dem Absender zurückgegeben.

Der private Telegraphenverkehr nach Rumänien ist ebenfalls eingestellt.

Berlin, den 29. August 1916.

Der Staatssekretär des Reichspostamts. J. V: Kober.

Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zu den Be—

kanntmachungen über die an en n für Petro⸗

leum und die Verteilung der Petroleumbestände

vom 8. Juli 1915 , S. 420, vom

21. Oktober 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 683), vom 1. Mai

1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 3366) und vom 23. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 779).

Vom 28. August 1916.

Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über die Höchst⸗ reise für Petroleum und dle Verteilung der Petroleum bestände vom 8. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mal 1916 (Reichs⸗

esetzbl. S. Z50) wird folgendes bestimmt: Artikel 1

Petroleum GG 5 der Bekanntmachung vom 8. Jull 1915 Reichs. Gesetzbl. S. 420 —) darf zu Leuchtzwecken bis auf weiteres nicht mehr abgesetzt werden.

Artikel 1 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1916.

Der Stellnertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

en 30. Angust, Abends.

1916.

Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführung sbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen⸗ pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 766). Vom 28. August 1916.

Auf Grund des 81 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307 wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Im § 3 Nr. II der Bekanntmachung, betreffend Ausführung bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifen= pulder und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 21. Juli 1916 Reichs. Gefetzbl. S. 766), wird hinter den Worten: und für Schorn⸗ steinfeger eingefügt: sowie für Land. und Schiff kesselreiniger ).

Artikel II Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über den Einkauf von Kohlrüben und Grünkohl.

Vom 25. August 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 Reichs⸗-Gesetzbl. S. 1402) wird bestimmt:

Die Vorschriften im 8 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse Reichs⸗Gesetzbl. S. 14) werden auf Grund der Vorschrift im 8 3 Ab. 4 daselbst auf Verträge über den Erwerb von Kohl⸗ rüben (Steckrüben, Wruken) und von Grünkohl (Braun⸗ oder Krauskohl) zur Herstellung von Dörrgemüse für entsprechend anwendbar erklärt.

. . Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. August 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Bekanntmachung

zur Durchführung der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916.

Vom 25. August 1916.

Auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung über die Er—⸗ richtung eines Kriegsernährungsamtö vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird als die nach § 15 der Ver⸗ Irdnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 811) zuständige Stelle die Reichsfutter⸗ mittelstelle bestimmt.

Berlin, den 25. August 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamtzz. von Batoeki.

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Bekanntmachung

über die Errichtung einer Reichs verteilungsstelle für Eier.

Vom 25. August 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsgernährungsamts vom 2. Mai 1916 Reichs- Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:

Für das Reichsgebiet wird in Ausführung des 8 1 Abs. 2 der Verordnung über Eier vom 12. August 1916 (Reicht Desezbl. S. 7) in Berlin eine „Reichs verteilungsstelle für Eier“ errichtet.

Berlin, den 25. August 1916.

Der Präsident des Kriegs ernährungsamts. von Batocki.

Beschluß.

Dem Kaufmann Eduard Radeschintky in Mün en, Sene⸗ felderstraße 10, wird der Vertrieb und ö Leder⸗ ter,, Triumph untersagt.

adeschinsky hat die Kosten des Verfabrens zu tragen. Die Gebühr für diesen Beschluß beträgt . „ob. München, den 22. August 1916. Maglstrat der K. Haupt. und Residenistadt München. Bürgermeister. J. V.: 1 . e n cben