1916 / 219 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Die Reichs;muckerstelle setzt die Abgabeantelle der einzelnen rüben-⸗ verarbettenden Fabriken fest und weist den Robzucker den einzelnen Ve braucgzuckerfab ifen ju. Ste bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Lieferung; sie kann Anordnungen über die Ein⸗ lagerung und die Art der Beförderung treffen.

Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne Rohzucker⸗

. fabilken können von der Verteilung ausgeschlossen werden.

Die FNabrikinhaber sind verpflichtet, den Rohnucker auf Verlangen der Reichszuckerstelle zu liefern. hr f Verlang

§8 7

Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einjelnen rüben⸗ verarbeitenden Fabriten von der Reichs zuckerstelle seh ggg Zu diesem Zwecke wird für die Betriedssabre 1912/13, 1915/14 und 191415 die Rübenanbaufläche und die Zuckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und dem anfangs Jun 1916 aufgestellten Anbaungchwelse die voraugssichtliche Gewinnung für das Betriebe jahr 1916/17 berechnet.

Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre aus. gelassen und der Duichschnitigzertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt.

Bel neuen Fabrlken und solchen, die in elnem der genannten drei Betriebsjahre nicht voll gearbeitet haben, wird die doraussichtliche Geminnung nach dem Anbau für das Betriebzjahr 1916.17 durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik geschätzt. Eine solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Koften einer Rohzuckerfabrik, falls e. ö . macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte orllegt.

Vie Relchszuckerstelle kann für dle Monate Oktober, November und Dezember bestimmte Hunderttelle der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Voreinschätzung verteilen. .

§ 8

Der Prelg des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 15 Mark, für Nacherzeugnis von 75 vom Hundert Ausbeute 132 Mark für 50 Kilogramm ohne Sack srei Magdeburg bei Lieferung bis zum 30. September 1917.

Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außerhalb des Standtzorts der Fabriken eingelagert ist.

Hinsichtlich des Yreises für Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1915/16 und aus den früheren Betrlebsjahren verbleibt es bet den bisherigen Vorschriften.

Der Reichskanzler oder die von ihm hestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen der Lieferung festsetzen, insbesondere Be⸗ stimmungen über die Stellung der Säcke treffen.

5 9

Die Verbrauchszuckerfabriken sind vorbehaltlich der Vorschrift im 8 5 verpflichtet, den ihnen zugewlesenen Rohzucker abzunehmen, zu bezablen und auf Verbrauchszucker zu verarbeiten; das gleiche gilt für die Verarbeitung von Rüben auf Verbrauchszucker, soweit sie nicht auf Rohzucker verarbeitet werden.

Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Ver⸗ arbeitung treffen; sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arten Zucker herzustellen sind.

5§5 10

Rübenverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913, 14 ihre gesamte Erjeugung auf Weißzucker verarbeitet haben, ohne fremden Nohzucker in einer 10 bom Hundert ihrer eigenen Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den Fabrfkbetrieb aufgenommen zu haben (rein landwirtschaft liche Weißzuckerfabriken), dürfen im Beiriebsjahr 1916s17 um 56 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Reichszuckerstelle in den Verkehr bringen, als sie unmittelbar oder mittelbar in 12 aufelnanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 18914 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandverbrauche haben abfertigen lassen, zuzüglich der veisteuerten Vorräte bet Beginn und abzüglich der ver⸗ steuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate.

Rübenverarbeitende Fabriken, die regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Personenkreis, z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden Landwirte, Verbrauchszucker ber— stellen, dürfen nur 30 vom Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen und nach den Weisungen der Reichszuckerstelle in den Verkehr bringen, als im Betriebsjahr 1913.14.

Rübenverarheitende Fabriken, die im Betriebs jahr 1913.14 Roh— zucker zum Zweck der Raffination in den Fabrikbetrieb in einer Menge aufgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik aus Rüben hergestellten Menge übersteigt, unterliegen keiner Beschränkung der 6 von Verbrauchs cker.

übenverarbettende Fabrsken, die im Betriebsjahr 1913ñ14 Roh⸗ zucker und Verbrauchsjucker abgegeben haben, obne daß der Fall von 23 , 3 vorliegt, werden wie die im Abs. 1 bezeichneten Fabriken ehandelt.

Die Reichszuckerstelle setzt die Verbrauchs zuckermengen fest, die nach diesen Bestimmungen (Abs. 1 bis 4) von den einzelnen Fabriken hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 1

Soweit die im § 109 aufgeführten Fabriken auf Grund der Be— rechtigung des 5 10 Verbrauchézucker herftellen, sind sie zur Lieferung von Rohzucker (6 6) nicht verpflichtet.

§ 12 Die Hersteller von Verbrauchszucker dürfen Verbrauchtzucker nur nach den Weisungen der Reichszuckerstelle oder gegen Bezugeschein abgeben. Sie sind verpflichtet, Zucker an die ihnen von der Reichs⸗ zuckerstelle benannten Abnehmer zu liefern. Die Reichszuckenstelle erläßt die väberen Bestim mungen; sie kann ingbesondere die Bedingungen der Lieferung festsetzen.

513

Der Preis für gemahlenen Melis beim Verkaufe durch Ver—⸗ hrauchszuckerfahrlken ist auf der Grundlage von 25 A für 50 kg bei Lieferung ab Magdeburg ohne Sack einschließlich der Verbrauchssteuer festzusetzen. Der Reicht kanzler bestimmt, zu welchen Preisen der Zucker von den einjelnen Verbrauchezuckerfabriken abzugeben ist, sowie die Zuschläge für die übrigen Verbrauchszuckerarten.

Bei der Festsetzung des Preises für die einzelnen Fabriken ist der Preis des den einzelnen Fabriken zuzkteilenden Rohzuckers einschließ— lich der Fracht zu berücksichtigen.

Monate zuschläge werden nicht gewährt.

5 14

Die Verbrauchszuckerfahrlken haben die Beträge, um die ihre Auelagen für Robzuder einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 80 Kllogramm unter den für sie geltenden Preisen von Melis (' 13) bleiben, an eine vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu zahlen. Die Stelle hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchezuckerfabrik'n, soweit deren Auslagen für Robꝛucker einschlleßlich Fracht zuzüglich eines Betrages von 11 Mark für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende Preis für

Melis, den Unterschied zu erstatten.

Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.

§ 16

Erfolgt der Verkauf nicht durch eine Verbrauchszuckerfabrik, so darf außer dem Preise, der für diejenige Verbrauchtzuckerfabrik gilt, die für den Bestimmungeert unter Berücksichtigung der Preise am frachtgünstigsten liegt, eme Vergüturg für die Frachtkosten von dieser Fabrik und ein Zuschlag von höchstens 4 vom Hundert des Preises gefordert und gezahlt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht für den Kleinverkauf. Der Reichs⸗ kanzler kann Grenzen festsetzen, über die bei der Festsetzung von Klein⸗ berkaufepretfsen nicht hinauggegangLen werden darf. Er lann solche

eise selbst festsetzen, auch Vorschtisten darllber erlassen, was als lein verkauf anzusehen ist.

Soweit nicht der Reichskanzler Preise festsetzt, baben die Kom- munalverbände Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher fest⸗

zusetzen.

516 Dle in oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der . der Bekanntmachung vom 17. De⸗ zember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be—⸗ kanntmachungen vom 21. Januar und 23. Sevtember 1915 (Reich- Gesetzbl. S. 25, 603) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl.

S. 183). III. Verbrauch von Zucker

517 Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Zuckerverbrauchz der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obstverwertung im Haushalt zu beräcichtigen.

518

Die Reichszuckerstelle überweist den Kommu nalverbänden Bezugg— scheine über die Zuckermengen, die gemäß § 17 auf jeden Kommunal. verband entfallen. Die Landeszentralbehörden können besondere Ver mittlungsstellen errichten, die die auf die Kommunalverbände ihres Bezirks entfallende Gesamtmenge untervertellen.

Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst beiiehen oder die Bezugsscheine an den Handel weiter geben.

8519

Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Zucker in ihrem Bezirke zu rezeln, soweit nicht die 5§5 20 bis 22 Anwendung finden. Ste können insbesondere vorschreiben, daß Zucker an Ver⸗ braucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben werden darf.

Der Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunal- verbände aus den nach 55 17 und 18 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittelgewerbe zu versorgen haben.

Der Relchekanzler, die Landeszentralbehsrden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die Art der Regelung vorschreiben.

Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von den Heeregberwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.

§5 20

Dle Kommunalverbände können den Gemelnden die Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.

Gemeinden, die nach der 6 Volke jählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten . * ö. (Abs. 3), 18, 19, 26, 28 und 29 für die Gemeinden ent⸗

rechend.

§ 21

Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerblichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Aut⸗ nahme der nach 5 19 Abs. ? von den Kommunalverbänden zu ver— sorgenden Betriebe, sowie zu gewerblichen und technischen Zwecken be⸗ zogen und verwendet werden darf.

Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bedarftzanteile fest und erteilt die erforderlichen Bezugasscheine.

Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen und Bedingungen bei der Verwendung des Zuckerg juwider, so kann, vorbehaltlich der Vorschrift im 5 33 Abs. 2, der Kommunal⸗ verband seine Zuckervorräte ohne Entgelt enteignen.

§ 22 Die Reichszuckerstelle ertellt die Bezuqeschelne für Lieferungen von Zucker an die Heeresverwaltungen und die Martineverwaltung. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen.

§ 23 Verbrauchszucker darf außer im ale des 5 12 nur gegen Be⸗ zugsscheine der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalverbände für ihren Bezirk nach 3 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist verboten.

IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker

§ 24 Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszudker, die aus dem Aug— land eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu bestimmende Stelle zu liefern. „. . Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die besetzten ebie te. Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen.

8 25 ö. Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr reffen.

V. Schlußbestimmungen.

§ 26 Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Ver— langen Auskunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landetvermittlungsstellen und, wo soiche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.

827 Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für die Zuweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch dle Zuckerfabriken zu verarbeitenden Mengen, für die Gestattung der Verwendung von Rohzucker, für die Augsstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker. Das Nähere be⸗ stimmt der Reichskanmler.

§ 28

Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüfsse zu erholen und von Geschäftzaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäste verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver⸗ schwiegenheit zu beobachten.

5 29

Die Unternehmer der Rohzuckerfabrlken, Verbrauchszuckerfabrtken, ferner der zuckerberarheitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solcher Betriebe sind verpflichtet, der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalperbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen . zu erteilen und Einsicht in die Geschäftsaufjeichnungen zu gestatten.

30 Die zuständige Behörde kann Betrlebe schließen, deren Unter nehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu ihrer Ausführung erlaffenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen die Verfügung ist Be—

schwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet endgültig die höhere

Verwaltungt behörde. Die Beschwerde hat kelne aufschlebende Wirkung.

§ 31 Der Reichekanzler kann Augnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

5 32 Der Reichtzkanzler erläßt die Bestlmmungen zur Ausführun

dieser Verordnung. Sowelt er von dieser Befugnis keinen Gebrau macht, erlassen die Landesjentralbehörden die Bestimmungen jur Aus führung des Abschnitts II dieser Verordnung. Sle können anordnen, daß die den Kommunalherbänden und Gemeinden übertragenen Be—= fugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer alt höbere Verwaltunggbehrde, zuständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde im Sinne dleser Verordnung anzusehen ist.

§5 33 Mit Gefängnis bis ju elnem Jahre und mit Geldstrafe bis z zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschazet einer verwö kien Steuerstrafe, bestraft:

1. wer unbefugt Zuckerrüben verfüttert oder den nach 82 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen juwiderhandelt;

2. wer den Voischriften im 5 3 zuwider Zuckeirüben abs . 29 Lieferungs. und Verladepflicht nach § 4 nicht 2 ommt;

3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschaft, beschädigt zerstört, vergällt, verfüttert oder Jonst verbraucht, verarbeitet verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs⸗ oder Erwerbz. gn über ihn abschließt oder den nach 5 erlassenen

estimmungen zuwiderhandelt; wer den Vorschriften in den S5 6, 9, 12 oder den auf Grund des § 8 Abs. 4, 85 9, 12 erlassenen Bestim mungen zuwiderhandelt;

20 Abs. 21 Abs. 1, S5§ 23, 2s, 25, 32 erlassenen Bestimmungen zuwider handelt; wer die nach 5 29 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig ertellt oder die Einsicht in die Geschäftgaufzeichnungen verweigert. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die straf—⸗ bare Handlung benieht, eingezogen werden ohne Unterschled, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 3.

5 Wer der Vorschrift im 5 28 zuwider Verschwlegenhelt nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts. oder Betriebsgeheimulssen sich nicht enthält, wird mit Geldftrafe big zu fünfjehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten be⸗ straft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.

35 In der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hllfestoffen und Kunsidünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 67 werden in Ziffer [I gestrichen die Worte Zuckercüben, frisch oder getrocknet, Rohyucker, Nachpcodukte der Zucker, fabrikation!. .

5

Dle Verordnungen vom 8. Februar 1915 über die Verarbeitung von Nachprodukten der Zuckerfabrikation und von Melasse ihr Gesetzbl. S. 67), vom 27. Mat 1915 über Verbrauchszucker (Reicht Gesetzbl. S. 308) in der Fassung der Verordnung vom 15 Juli 1915 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 437), vom 3. Februgr 1916 über die Verwendung von Verbhrauchszucker (Reichs- Hesetzbl. S. 82), vom 10. April 1916 über den Verkehr mit Verbrauchszucker (Reichs⸗Gesetzbl. S. 2651) sowie 8 1 der Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und 1 vom 16. Dezember 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 821) in der

assung der Verordnung vom 28. Februar 1916 (Relchs⸗Gesetzbl. 125) werden aufgehoben.

Die zur Durchführung der Verordnung vom 10. April 1916 über den Verkebr mit Verbrauchszucker erlassenen Bestimmungen bleiben bis zur Aufhebung durch die zuständigen Stellen unberührt. Zuwider— handlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

5 37 Der Reichskanzler bestimmt, wann die 13, 14 und 15 in Krast treten. Die übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. September 1916 in Krast. . Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten dieser Verordnung. Berlin, den 14. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

des 6 Abs. 1,

Bekanntmachung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs.

Vom 14. September 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8§3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 325) folgende Verordnung erlassen:

Die Verordnung über weitere Regelung des Brannt— weinverkehrs vom 16. Dezember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 829) mit der durch den 5 23 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. Aprll 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 279) herbeigeführten Aende⸗ rung gilt auch für das Betriebsjahr 1916,17.

Berlin, den 14. September 1916.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten Michael Müller und Anna Müller, ge— borene Kuchenreuther, in Werdau, Burgstraße 16 wohnhaft, ist der Handel mit Säcken untersagt worden.

Stadtrat Werdau, den 13. September 1916. Seidel.

Dem Händler Paul Löffler in Werdau, Weberstraße 14, ist der Ein- und Verkauf von Säcken untersagt worden.

Stadtrat Werdau, den 13. September 1916. Serdel.

Bekanntmachung.

Dem Fleischermeister Emil Hildebrandt in Großtabarz ist unter Aufhebung des Verbots vom 9. Juni 1916 die Autzübung des ,,, sowie des Handels mit Fleisch oder Fleischwaren wieder gestattet worden.

Waltershausen, den 10. September 1916.

Herzogl. S. Landratgzamt. Gläser.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 206 des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5441 eine Bekanntmachung über Ausdehnung der Ver⸗ ordnung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 67) und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 31. Januar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 71), vom 11. Sep⸗ tember 1916.

Nummer WM enthält unter

Nr. 5442 eine Bekanntmachung über die Einfuhr von Gemüse und Obst, vom 13. September 1916.

Berlin W. 9, den 14. September 1916. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

wer den Vorschriften in den 8 4 23 oder den auf Grund

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 208 des Reichs⸗KGesetzblatts aul gh . Nr. 5443 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der

Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom

24. Juni 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 357), vom 14. September 1916. unter

Nr. 5444 eine Belanntmachung, betreffend Aenderung der Anordnung . das Verfahren vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegsbedarf vom 22. Juli 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 469), vom 14. September 1916, unter

Nr. S445 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 214), vom 14. September 1916, unter

Nr. H446 eine Bekanntmachung über die nach der Bekannt⸗ machung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren vom 36. März 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. ö 3 errichtenden Schiedsgerichte, vom 14. September

916, unter

Nr. 5447 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim, vom 14. September 1916, und unter

Nr. 5448 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1023), vom 14. September 1916.

Numm er 209 enthält unter

Nr. 5449 eine Verordnung über Bucheckern, vom 14. Sep⸗ tember 1916, unter ;

Nr. 5450 eine Verordnung über Buchweizen und Hirse, vom 14. September 1916, unter

Nr. 5451 eine Bekanntmachung, betreffend Saatkarkoffeln, vom 14. September 1916, und unter

Nr. 5452 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17, vom 14. September 1916.

Berlin W. 9, den 16. September 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Ministerium des Innern.

In der Woche vom 3. September bis 9. September 1916 sind folgende öffentliche Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigt worden:

28 Name und Wohnort

5 des Unternehmer

Zu föͤrdernder Kriegswohlfahrtszwed

Stelle, an die die Mittel abgeführt werden sollen

Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen ausgeführt wird.

Landes vereins vom Roten Kreuz, Berlin W. 66

Generalkommandos J. Armee⸗ korpz in Königsberg

1) Sammlungen. Zentralkomitee des Preußlschen Errlchtung elner Schwesternspende

spende Liebeggabenabteilung des stelly. Zum Besten der Welhnachtsversorgung Liedes gabenabteilung des der Feldtruppen des J. Armee korpz

Kuratorium zur Verwal. Bis 30. Septbr. 1917, Preußen.

tung der Schwestern⸗

Vom 1. Oktbr. bis 15. Novbr. stellvy. Generalkomman 1916, Provinz Onpreußen. dos J. Armeekorypg, stö⸗

nigaberg

9 Vertriebe von Gegenständen. a. Druckschriften.

Leipzig, Grassistr. 27 Verlag A.

Zimmerstr. 36/41 Kreuz, Abt. VI

eine vom Roten Kreuz, Abt. VI, Berlin W. 35

Markgrafenstr 40

Berlin, den 14. September 1916.

Flottenbund deutscher Frauen, Zum Besten der deutschen Marlne⸗ lazarette und der kriegabeschädigten Frauen Matrosen und Seesoldalen Scherl, Berlin, Zum Besten des Zentralkomitees des Der Verlag Preußlschen Landesverelns vom Roten

b. Sonstige Gegenstände. Zentralkomitee der deutschen Ver⸗ Kriegswohlfahrtszwecke des Roten Kreujeg Rotes Kreuz

Rotes Kreuz von Berlin, Berlin, Zum Besten der Ostyreußenhilfe', des Je ) an die „Ostpreußen⸗ Roten Kreuze und der Tuberkulose⸗ bekämpfung (Dr. Credo⸗Hörder)

Der Flottenbund deutscher Bis 31. Jan. 1917, Preußen.

Bis 31. Dejbr. 1916, Preußen. Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis.

Bis 28. Febr. 1917, Preußen. (Vertrieb gußeiserner Sta⸗ tuetten der führenden Männer des gegenwärtigen Krieges)

Bis 31. Märr 1917, Preußen. Vertrieb von Vivatbändern.)

erlängerung einer bereit erteilten Erlaubnis.

hilfe, das Rote Kreuz von Berlin' und die Tuberkulosebekämpfung (Dr. Credo Hörder)

Der Minister des Innern. J A.: Schlosser.

Aichtamtliches.

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.

Frankreich.

Der Ministerpräsident Briand hielt vorgestern in der Deputiertenkammer und im Senat laut Bericht der „Agence Havas“ nachstehende Rede:

Meine Herren! Während Ihrer Abwesenheit haben sich jwei roße Taten ereignet, welche wuchtig einen neuen entscheiden den Ab⸗ fh t im Gang der Ereignisse verzeichnen. Zwei Kriegs erklärungen folgten einander in einem Zeitraum von 24 Stunden: diejenige Ftaliens an Deutschland und diejenige Rumäniens an Oesterreich⸗Ungarn. Frankieich hat diese beiden Taten mit jubelnder Bewegung aufgenommen. Ez begriff in jeder Beziehung ihre Bedeutung und empfand gleichzeitig die Hoheit und Schönhelt dieser Taten, die der heiligen Sache, für welche dle Heere der Verbündeten kämpfen, eine Ergänzung der Kräfte zuführen, die moralisch und materiell nicht wenig zur , des Sieges beltragen wird. Seit dem Mai 1915 hatte Italten sich auf die Seite der Verbündeten gestellt, um mit ihnen sich dem Be⸗ streben nach einer Weltherrschaft zu widersetzen, deren Plan durch den hassenswerten Angriff der Mittelmächte auf Belgien und Frankreich enthüllt worden war. Italien fürchtete sich nicht, . in den ent⸗ setzlichen Krieg einzutreten, der ung auferlegt worden war und dessen Schrecken es schon hatte wahrnehmen können. Aber es war ihm da⸗ mals noch nicht ersichtlich geworden, daß es von sich aus den Krieg an Deutschland erklären mußte, mit dem es keine gemeiasamen Grenzen hatte und gegen dag ez keine ö. Klagen hatte. Deutschland vergalt ihm dieß, indem es die Bedrückungen jeder Art gegen die Untertanen Jtallens vervielfachte und einen tückischen Krieg gegen Italien führte. So fand Italien an dem Tage, da es sein Vor⸗ ehen mit dem der Verbündeten auf dem Balkan verband, die drutschen oldaten, die bisher ihre Schläge im Dunkeln geführt hatten, in offenem Kampfe sich gegenüher. Es zögerte nicht, das zu tun, was es mußte. Eg setzte sich loyal in den richtigen Einklang mit den Tatsachen durch einen felerlichen Akt, der die Solidarität der Verbündeten, die alle in demselben Kriege mit denselben Feinden stehen, volÜlständig erscheinen ließ. So wurde die Einheit der Aktion auf einer elnzigen Front abermals bekräftigt und mit jedem Tage e, betätigt. Die Verbündeten verbanden und vereinigten alle ihre Anstrengungen, und diese enge , , . führte eine charakterlstische Wendung im Krlege herbei. as germanische Reich findet sich auf die Defensive beschränkt. Die Initiative der militärischen Operationen ist ibm entglitten. Die Ver⸗ wandtschaft der Rasse und Bildung, die gleiche So eg, die gemein⸗ samen Ziele, für dasselbe Ideal der Freiheit und Gerechtigkeit mußten, alt der Augenblick gekommen war, das edle Rum änten mit den Verbündeten unter dieselben Fahnen führen. In diesem Augenblick übernahm Rumänien, mullg und mit vollem Bewußtsein die Rolle, die ihm in diesem Kriege zufiel, mit klarem Blick für die höheren Interessen, welche eg zum Eingreifen riefen, die Interessen der rumaäͤnischen Nation, die seit so vtelen Jahren auf die Besretung der unterdrückten Bevölkerung gerichtet waren, und die Interessen der Menschlichkeit, die durch dle auf eine deutsche Vorherrschaft ge⸗ richteten Versuche gefährdet waren. Rumänien, von Bulgarien ver- räterlsch angegriffen, wird auf seinem Wege den größten Schwierig- keiten begegnen kznnen, aber es wird aus feiner eigenen Kraft wie aus der feiner Verbündeten die Mittel schöpfen, um sie zu über⸗ winden, und es wird mit setnen Verbündeten einem Slege entgegen ehen, der es zu einer großen Nation machen wird, die es in enger , mit unseren Bestrebungen init berechtigtem Ehrgein werden will.

Die Armeen in Saloniki werden die Aufgabe, die ihnen an dieser Front anvertraut worden ist, ebenso erfüllen, wie an allen anderen. Das Unternehmen entwickelt sich gemäß den Plänen der Generalstäbe. An der Seite der tapferen englischen, italienischen, russischen und franiösischen Truppen kämpft die ruhmpolle serbische Armee nach ihrer Wiederherstellung beldenmütig . ihren Erbfeind für die Befreiung ihres überfallenen und vom Würgeengel heim⸗ gesuchten Vaterlandes. Auf diesem neuen Schauplatz wird die Tätig keit der Verbündeten, die dazu bestimmt ift, den Orienttraum der Mittelmächte zu durchkreuzen, jede notwendige Förderung erfahren, und die Ereignisse auf der Balkanhalbinsel werden unerbittlich ihren Lauf nehmen. Nach der Türkei wird Bulgarlen seinerseits erkennen, wie gefährlich es ist, überlleferte Freundschaften aufzugeben, um selbst⸗ süchtigen Plänen einer skrupellosen Nation zu dienen.

Das bulgarische Eindringen in Grüiechisch⸗Maze⸗ donien, das auf keinerlei ernstlichen Widerstand Griechenlands ge⸗ stoßen ist, und daz Verhalten der deutschen Agenten in diesem Lande, das Bestechungswesen und die Spionagen, die straflos ihr Unwesen trieben, haben die Verbündeten veranlaßt, die für die Sicherheit ihrer Truppen unerläßlichen Vorkebrungen ju treffen oder zu verlangen. Die Regierung Zaimig, deren Loyalltät gerechterweise anerkannt werden muß, bat uns die ersten Genugtuungen, die wir gefordert haben, be⸗ willigt. Wir hoffen, daß das griechische Volk die Gründe und dag Ziel unseies Eingreifens verstehen wird. Wir sind nach Salonikt gerufen worder, um bei der Verteidigung Serbieng, des Verbündeten Griechenlands, ju helfen, und wir werden dort dag Werk, ju dem der Ruf nach unserer Hilfe ergangen ist, fortsetzen, bis das Ziel erreicht ist. Unter diefen Umständen werden wir nicht zulassen, daß der Erfolg der von den Truppen der Verbündeten unternommenen Operationen duich die Machenschaften unserer Feinde oder ihrer n, . gefährdet werde. Bei diesem Vorgehen dachten wir aber nicht nur an die Sicherheit unserer Truppen. Wir hatten auch das eigene Interesse Griecher lands im Auge. Wir legten Wert darauf, abermalg die überlieferte Rolle der Schutzmächte zu erfüllen, die das griechische Gebiet schützen und dem von der Begehrlichkeit unserer gemeln samen Feinde bedrobten bellenischen Volke zur Bewahrung seiner Unabhängig⸗ keit unerläßlichen Beistand gewählen wollen.

Die Kriegsereignisse auf den verschiedenen Schau— plätzen jeigen, daß die Verbündeten jetzt über den Feind das Ueber, gewicht gewonnen haben, dag durch die durchgefübrte Gemeinsam keit ihrer Anstrengunggn nur verstärkt werden kann. Schon jetzt hat diese Gemelnsamkest Ergebnisse gezeirigt, die ung gestatten, mit völligem Vertrauen in die Zukunft ju blicken. Die entschiedenen und ruhm⸗ vollen Siege der russischen und italienlschen Heere, die glänzenden Siege der englischen und französischen Soldaten an unserer Front berechtigen ung zu jeder Hoffnung. Die Stunde der Sühne naht für die einzelnen Menschen wie für die Völker, auf dle sich der deutsche Angriff gestürit hat. In diesem Augenblick wenden sich unsere Gedanken und unsere Herzen der Bevölkerung der überfallenen Geblete ju. Die schlimmste Behandlung wurde ihr von einem Feinde zuteil, der in der 1 seiner Kraft keinerlei Schranken noch Gesetze kennt. Mit schmerzlicher Entrüstung haben wir inzwischen noch andere Auzschreitungen erfahren: die massenbafte Verschickung der Bewohner mehrerer Gemeinden des Nord⸗ Departements. Unsere Feinde haben, da sie die Tatsäͤchlichkeit dieser allen elementarsten egeln des Völkerrechts zuwiderlaufenden Vorkommnisse nicht bestreiten können, versucht, dieselben dadurch zu rechtfertigen, daß sie das Interesse der Be⸗ völferung selbst sowle die Notwendigkelt geltend machten, die Lebengmittelversorgung derselben sicherzustellen. Sie haben aber vergessen zu sagen, daß sie damit begonnen haben, unsere Landsleute in Hungersnot zu stürzen, indem sie diese gegen jedes Recht der inte ibrer Aecker berauben. Wir waren der Ansicht, daß es zweckentsprechend sei, diese verbrecherischen Handlungen oͤffentlich

und gewissermaßen kontradiktorisch vor der zloliisterten Welt feststellen

u lassen und den Augenbllck abzuwarten, his si- ihre nfung er⸗ alten. Sobald wir die Grundlagen der erforderlichen Bewels= führung gesammelt hatten, kahen wir sie den Augen der neutralen Staaten unterbreitet, und so wurde das allgemeine Gewissen mit dlesen · Missetaten befaßt, welche diesenigen, die sie begangen haben, für immer entehren.

Wie zuverfichtlich wir auch dem nunmebr sicheren Ausgang des Krieges enigegenblicken, so dürfen wir ung doch nicht einem Ueber- schwang an Optimismus hingeben, der fär uns unbeilpoll wäre, wenn er unsere Tätigkeit verlangsamen sollte, unter dem Vorwande, daß der Sieg ung nicht mehr entschlüpfen kann. Sehen wir der Wahrhelt kühl ins Gesicht. Der Feind ist noch im mer 3. Er wird sich mit Erbltterung und bis zum Ende verteidigen. kann nur unter wiederholten Schlägen unterliegen. Deshalb darf nichts versäumt werden, um ihn niederzuwerfen. Wir müssen die Anstrengungen verdoppeln. Wir müssen ung mehr denn je befl ihßigen, alle Hilfequellen des Landes nutzbar zu machen, alle Steges⸗ mittel unseren Armeen zu geben, deren Führern und Soldaten wir dieselbe Bewunderung, dieselbe Dankbarkeit für den Heldenmut und die Selbstverleugnung entgegenbringen, welche sie unermüdlich in den Dlenst des Vaterlandes stellen. Das ist das gemeinsame Werk der Reglerung und der Kammern, welch 's alle Tatkraft in Anspruch nimmt. Das Zusammenwöirken der Grwählten des Landes und der Männer, die uünter shrer Aufsicht die Burde der Gewalt in dieser schweren Stunde tragen, hat durch die bereits in der Vergangenhett erzielten Crgebnisse gezeigt, was es leisten kann. Gestalten wir dteses Zusammenwirken noch inniger, möge es sich unaufhörlich zum Wohle Franksreichs betätigen. So werden wir dem beißen und tiefen Wunsche diefes bewundernzwerten Landes entsprechen, welches seit Beginn des Krieges in allen Stunden, selbst in den traglschsten und angstvollften, durch die Hoheit und Festtakelt seiner Haltung sich seiner Helden, der großen Sieger von der Marne und der Mser, von Verdun und der Picardie, stets würdig gezeigt hat. Die Aufgabe, die zu vollenden noch übrig bleibt, tst hart. So schwer sie ist, wir werden sie zu gutem Ende zu fübren wissen durch die Ver⸗ einigung unserer , . mit Hilfe aller gpferfreudigen Willens⸗ kräfte, an denen Fraakreich 4 reich ist. Die Vereinigung aller lebendigen Kräfte des Landes ist die wesentliche Bedingung des Er⸗ folgeg. Sie wird uns zum Ziele führen: Zu dem Frieden durch den Sieg, einem festen dauerhaften Frieden, der gegen jede Rückkehr der Gewalttätigkeit durch entsprechende internationale Maßnahmen ge⸗ sichert ist. .

Die Kammer nahm die Erklärung Briands mit lebhaftem Beifall auf. Im weiteren Verlauf ihrer Sitzung legte der Finanzminister Ribot den Gesetzentwurf über die An⸗ leihe vor und sagte: ö

Der Entwurf fei deswegen nicht früher eingebracht worden, weil er überflüssig gewesen sei dank der regelmäßigen Eingänge, die für die Ausgaben genüͤgten. Die Volkstümlichkeit des fünfprozentigen Zing⸗ fußes, der für die neuen Renten angenommen würde, werde keine Ent⸗ wertung der dreipvrojentigen Renten herbeiführen, deren Kurse sich fest behaupten. Er übergebe das Schicksal der Anleihe dem Volke, das sich ebenfo wie die Armee seiner Vergangenhelt und seiner ruhmvollen Bestimmung würdig zeigen werde. .

Der Entwurf wurde in seiner Gesamtheit einstimmig mit

484 Stimmen angenommen.

Belgien. *

Feindliche Funksprüche bringen die Mitteilung, da bel gh Geiseln in Zeppelinhallen und Munitions⸗ fabriken in Belgien untergebracht seien, um Angriffe auf diese zu verhüten. Wie „W. T. B.“ meldet, ist diese Nach⸗ richt, die verbreitet wird, um den schlechten Eindruck . ver⸗ wischen, den die fortgesetzte Titung von Belgiern durch feind⸗ liche Flieger gemacht hat, natürlich . erfunden und macht auch auf die 3 selbst keinen Eindruck, die nicht begreifen, warum ihre Verbündeten belgische Frauen und Kinder töten, was bis fetzt stets der einzige Erfolg der feindlichen Flieger⸗ angriffe gewesen ist. .

Dänemark.

Der Reichstag versammelte sich . u einer ge⸗ meinsamen vertraulichen Sitzung. ie die Kopenhagener Blätter berichten, gab der Minister des Aeußern von Sca⸗ venius am Vormittag in einer einstündigen Rede eine aus⸗ führliche Darstellung der gegenwärtigen hand elspolitischen Lage Dänemarks und der Schwierigkeiten, mit denen das dänlsche Wirtschaftsleben zu kämpfen hat. Der Landsthings⸗ abgeordnete Sonne und der Folketingsabgeordnete Foß be⸗ richteten als Vertreter der Landwirtschaft beziehungsweise des Handels und der Industrie über das Ergebnis ihrer Ver⸗ handlungen in London über die Regelung der dänisch⸗englischen Handelsbeziehungen. In der Nachmittagssitzung wurde die Frage des Verkaufs der dänisch-westindischen Inseln

lebhaft erörtert. Schweden.

Der schwedische Handelsausschuß warnt die schwe⸗ dischen Firmen und Kaufleute davor, das von englischen Banken übersandte Rechnungsformular zu unterzeichnen, da dieses Formular eine Bestimmung über das Verhältnis von Firmen schwedischer Bürger zu Firmen anderer schwedischer Bürger enthält, die auf die sogenannte schwarze Liste gesetzt worden sind. Auch ist der Ausschuß der Ansicht, daß der Inhalt des Formulars nicht mit den Grundsätzen des Kriegshandelsgesetzes

übereinstimmt. Griechenland.

Wie das Athener Amtsblatt meldet, ist Kaklamanos zum griechischen Gesandten in Washington ernannt worden. . Einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge hat Dim i⸗ trakopulos die Kabinettsbildung abgelehnt.

Bulgarien.

Die von der rumänischen Armee an der bulgarischen Bevölkerung der Dobrudscha spystematisch verübten Bluttaten, wie sie in dem Bericht des Generalstabes mit⸗ geteilt worden waren und die weitere Berichte in ihrer ganzen Tragweite erkennen lassen, rufen allgemeine bee ,. hervor und entfachen im ganzen Lande große Aufregung. Diese geht so weit, daß verlangt wird, daß die Truppen, die derartige Greuel verübt haben, als außerhalb des Gesetzes stehend erklärt und dementsprechend behandelt werden. Wie die „Bulgarische Telegraphenagentur“ mitteilt, wird die Regierung sofort entschiedenen Protest erheben und Rumänien unter Androhung von Vergeltungsmaßnahmen auffordern, die auf rumänisches Gebiet entführten Bulgaren wieder in Freiheit zu setzen. Die Presse verlangt eine inter⸗ nationale Untersuchung. In Bukarest scheint man sich der genannten Telegraphenagentur zufolge der Gefahr bewußt zu werden, die eine derartige Untersuchung für das Ansehen der rumänischen Armee und Nation bergen würde. Deshalb be⸗ strebt man sich dort, das Schreckgespenst einer Revolution vor⸗ edi hen, und man behauptet, daß die Bevölkerung sic .

beh ie rumänische der chat erhoben hätte und mit Waff ulg

ker Hand ni arischen Truppen gemeinsam vorgehe.