1916 / 222 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

2. kei Rot. und Damwlld a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) w 3. i ö 1 ö. 6 6 ö c) für Ragout oder Kochfl⸗ ür 0,9 Kilogramm 3. bei Wildschweinen . * A. bei Tteren bis zu 35 Kilogramm einschließlich a) für Rücken und Keule (Ziemer und Schlegel) ie , MGogram de b) für Nlatt oder Bug für O, 5 Kilogramm. e) für Ragout oder Kochfleisch für 6,5 Kilo⸗ 11 bei Tieren über 35 Kilogramm a) für Rücken und Keule (3lemer und Schlegel) n;, b) für Blati oder Bug für O05 Kilogramm . e) für Ragout oder Kochflelch für 65 Kilo⸗ 11 4. bel Hasen a) mit Balg, das Stück b) ohne Balg, das Stück 5. bei wilden Kaninchen a) mit Balg, das Stück b) ohne Balg, das Stück 6. bei Fasanen k 1 b) Hennen, das Stüch .... 4,25

Bei abweichender Festsetzung der Großhandels preije gemäß

1816 MMeichg. Gesetzbl. S. 95h) kann eine angemesfene Aenderung dieser Sätze eintreten. III Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild vom XB. Dejember 1915 (Reiche Gesetzbl. S. Sbl) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. Berlin, den 17. September 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoecki.

. ung

betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst— preise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. S826).

Vom 18. September 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 Geichs— Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der S 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom

24. Juli 1516 (Reichs. Gesetzbl. S S26) erhält solgende Fassang; Der Preis für die Tonne inländtschen Hafers darf beim Verkauf durch den Erzeuger, soweit bis zum 30. September 1916 einschließlich geli⸗fert wird, dreihundert Mark, und soweit nach diesem Zeitvuntt geliefert wird, bis zur anderwelten Festsetzung zwelhundertachtzig Mark nicht übersteigen. Die Landes jentralbehörden können für Gegenden mlt besonders später Ernte mit Zustimmuna det Kriegsernährungzamtg festsetzen, daß der Preis von dreihundert Mark für die Tonne für Lieferungen bis zum 15. Oktober 1916 einschlleßlich bezahlt werden darf.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 18. September 191,. ö. Der Stellvertreter des Reichs kanzlerßz. Dr. Helfferich.

——

Verordnung,

betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst— preise für Gerste vom 24. Juli 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 824).

Vom 18. September 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 Reichs Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Der 51 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 824) erhält folgende Fassung: Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch den Erzeuger, soweit bis zum 31. August 1916 einschließlich zu llefern ist, drelhundert Mark, und soweit nach diesem Zeitpunkt zu liefern ist, bis zur anderweiten Festsetzung zweihundertachtzig Mark nicht überstelgen. Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

zur Durchführung der Verordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 625).

Vom 16. September 1916.

Auf Grund der Verordnungen über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni und 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 825 und S. 1031) und des 81 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:

Artikel 1

Die Bewirtschaftung von Buchweizen und Hirse nach Maßaabe der Vergrdnung über Buchwelsen und Hirse vom 29. Juni 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 62b) wird in Abänderung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 832) der Reichs hülsenfrucht⸗ stelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin, übertragen.

Artikel II

!. h Besitzer von Buchweizen oder Hirse sind nach § 3 Abs. 2 zu belassen: a. zu Saatzwecken bel Buchweijen bis zu 1 Doppelzentner, ö bei Hirse bis zu 30 Kilogramm für den Hektar Anbaufläche des Erntejahres 1916 b. ju seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen einer Wirtschaft einschließlich des Gesindes 25 Kilogramm Buchweljen und 10 Kilogramm Hirfe für jede in Betracht kemmende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft slehen . Naturalberechtigte, insbesondere Altenteller und Ar⸗ eiter, sowelt sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn

§5 3 der Vergrdnung über die Regelung der Wildpreise vom 24. Äuqust

Artikel III

Besitzer in dem Inland richten. setzt (5 3 Abs. 1 Satz

folgen. Artikel IV

1) für gute handelsübliche Durchschnittsware von 65 kg Hekto— litergewicht und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 28 für 50 kg zu zahlen;

2) für gute handelzübliche Durchschnittsware von wildem Buch⸗ weizen (Bockheidekorn, Eifeler⸗ Buchweizen) von 60 Kilo⸗ gramm Hektolttergewicht und nicht mehr als 3 v. H. Besatz sind 22,90 Mark für 50 Kilogramm zu zahlen;

für 50 Kilogramm; für jedes Kilogramm Hektolitergewicht weniger vermindert sich der Preis um O 50 Mark; 4) bei Ware von mehr als 3 v. H. Besatz vermindert sich der Preis für jedes weitere Prozent Besatz um 1 v. SH. Bei Gemenge von Buchweizen mit wildem Buchweizen gilt der wilde Buchweijen nicht als Besatz; 5) bet der Preisbemessung sind bei mehr als 19 . H. Feuchtig⸗ keitsgehalt außer einem etwaigen Minderwerte wegen ab fallender Beschaffenheit die durch künstliche Trocknung und Bearheitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. Artikel V

Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat den Buchwetzen oder die Hirse bis zur Verladestelle des Octs, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Reichthülfenfruchtstelle hat für die Verladung eine angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf; gleichzeinig ist die Verladestelle anzu— geben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll.

Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung inner— halb der gesetzten Pflicht nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reschshülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstaudenen Kosten sind vom Uebernahmepreise zu kürzen.

Die Bestimmungen im Abs. J und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung gemäß 5 6 Abs. 2.

Artikel Vl

Sowelt die Lieferung und Abnahme des Buchweijens oder der Hirse nicht durch die Bessimmungen in den Artikeln I bis V ge— regelt wird, gelten die Geschäftäbedinaungen der Reichshülsenfiucht⸗ stelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen.

Artikel VII

Die Reichshülsenfruchfst⸗lle wird gemäß 9 der Verordnung über Büuchwe zen und Hlrse ermächtigt, an Buchwetzenmühlen, Nährmlttel⸗ fabriken und andere Stellen Bezugsscheine zum freihändigen Antauf von Buchwelßen auszugeben. Die Inhaber der Bezugsscheine sind berechtigt, bls zur Höhe der in den Bezugsscheinen angegtbenen Mengen Buchweizen selhst oder durch Beauftragte zu den im Artikel 19 . Vreisen auf⸗ zukaufen. Sie baben den Weisungen der Reichehülsenfruchtstelle in

st elle übertragbar. Die Inhaber der Bezugsscheine sind verpflichtet, Mengen, die ihnen von der Reichshülsenfruchtstelle zugewesen werden, unter An⸗ rechnung auf den Bezugsschein zu den von der Reichshülsenfruchtstelle festgesetzten Bedingungen zu übernehmen. . Vile Inhaber von Bezugsscheinen sind auf Verlangen der Reichs. hülsenfruchtstelle verpflichtet, Mengen, die sie erworben haben, nach den Anordnungen der Reichehülsenfruchtstelle zu verarbeiten. Die zur menschlichen Ernährung bestimmten Erzeugnisse sind an die Reichshülsenfruchtstelle abzusetzen. Als Uebernahmepreis für ,, . und Güte ö

ür Buchweizengrütze ... 55 A . .

für Buchweizenmehll A448 0 für S0 kg. Ueber die Abfälle der Buchweljenmüllerei gelten die Bestimmungen über Fnttermittel.

Artikel VIII

9 n Bestimmungen treten mlt dem Tage der Verkündung in raft.

Berlin, den 16. September 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts.

1

von Batocki.

Bekanntmachung.

Zur Beseitigung von Zweifeln wird im Anschluß an die Bekanntmachung des Herrin Reichskanzlers vom 25. April 1916, 25. Mai 1916, 7. Juni 1916 und 20. Juli 1916 (RGöBl. S. 340, 421, 459 und 763) bekannt gemacht, daß nachstehend bezeichnete Waren, wenn sie mit Süß— stoff (Saccharin) gesüßt sind, ohne nähere Kenn— zeichnung der Art der Süßung feilgehalten und ver— kauft werden dürfen: ;

a. 2imonaden natürliche und künstliche, sowie Iimonadenartige Getränke aller Art, mit und ohne Kohlensäure),

b. natürliche und künstliche Fruchtsäfte aller Art ausge— nommen solche Fruchtsirupe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien Verwendung ju finden also insbesondere Grundstoffe für die Herstellung von Limonaden sowie von sonstigen gesüßten, natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und frucht saftartigen Getränken 6 ö

Dunstobst, Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte oder größere Fruchtstücke),

d. Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke,

„Wermutwein, Liköre, Bowlen (Maitrant), Punschextrakte aller Art sowie Grundstoffe für solche und ahnliche Getränke,

Ohbst, und Beerenweine,

Essig,

1. Mostrich und Senf,

Fischmarinaden,

= n, . 6

Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haareg, der Nägel oder der Mundhöhle,

m. Obergäriges Bier.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, daß der 8 16 der Ausführungsbestimmungen zum Süßstoffgesetz vom 7. Juli 1902 sich nur auf die Waren hezieht, die auf Grund des s 4b des Süßstoffgesetzes hergestelll sind, dagegen keine An—

Buchwelzen oder Hirse zu beanspruchen haben.

Die Relchshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufllche Ueberlassung des Buchwelzens oder der Hiise nach 5 3 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, durch Ver— öffentlichung in den amilichen Blättern eines Beüirkes an die Besitzer dieses Bezirkes oder duich Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle

Die Mitteilung, durch die ein Besitzer elne Frist zur Abnahme 32) hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichthülsenfruchtstelle, G. m. b. H. in Berlin zu er—

Für die Bewertung von Buchweizen gelten folgende Grundsätze:

3) für jedes Kilogramm Hektolitergewicht mehr erhöht sich der Preis um 0,50 Maik, jedoch höchstens bis auf 30 Mark

bezug auf Zeit des Einkaufg, Einkaufsqebiet und Menge Folge zu leisten. Den en b chluß⸗ Cen ufer ud Henn , rf a

iugsschein zu bestätigen. ö e, Bezugsscheine find nur mit-Genehmsgung der Reichshülsen frücht⸗˖

dein Be.

stellung durch die eingangs erwähnten Bekann 85 stoff 6 ist. . ö. . Sinn Berlin, den 19. September 1916 Reichszuckerstelle. J. V.: Graf von Wartensleben.

Bekanntmachung.

Durch Beschluß des Kreisausschusses vom 6. d. M. sind nach Ablguf gon 8 Monaten die Vtehhändler Jakob Katz und Ratha? Grüne baum von Holzheim zum Handel mit Vieh wieder zugelas sen worden.

Gießen, den 7. September 1916. Großh. Kreisamt Gießen. J. V.: Lang ermann.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zw anggweise Verwaltung Ffranzösischer Unternehmungen, von 26. Nonember 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden:

212. Liste.

Ländlicher Grundbesitz. Kreis Weißenburg. (XIX. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Neeweiler b. L.

19,07 a Acker des Sebastlan Heilmann, Wirt in Pont⸗ Mousson (Verwalter: Steuerinspektor Berstecher in Weißenburg).

Straßburg, den 16. September 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Schlössingk.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Intendantur⸗ und Baurat Dr⸗Ing. Albert Weiß in Charlettenburg zum etatsmäßigen Professor an der Technischen Hochschule in Berlin sowie die Spezialkommissare, Regierungsassessoren Eccardt in Lauenburg i. P. und Mendrzhyk in Ratibor zu Regierungz— räten zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors der ehemaligen Liebig-Realschule in Frankfurt a. M. Franz Dörr zum Direktor der nunmehrigen Liebig⸗Oberrealschule daselbst durch das Staatsministerium bestätigt worden.

Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent— eignungsverfahrens bei der Ausübung der den Anhaltischen Kohlenwerken, Aktiengesellschaft in Halle (Saale), zwecks regelrechten Fortbetriebs ihres Braun kohlenbergwerks Elisabeth bei Mücheln verliehenen Enteignungsbefugnis.

Vom 4. September 1916.

treffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffun vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nach—⸗ trägen vom A. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 1915 (Gesetzlamml. S. 141) wird bestimmt, daß das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Ent— eignungsverfahren bei der Ausübung der den Anhaltischen Kohlenwerken, Aktiengesellschaft in Halle (Saale), zwecks regel⸗ rechten Fortbetriebs ihres Braunkohlenbergwerks Elisabeth bei Mücheln durch Erlaß des Staatsministeriums vom 25. August 1916 verliehenen Enteignungsbefugnis Anwendung zu finden hat. Berlin, den 4. September 1916.

Das Staats ministerium. . von Breitenbach. Beseler. Sydow. Frhr. von Schorle mer. Lentze. von Loebell. Helfferich.

Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Ent— eignungsverfahrens bei dem Bau der Staats bahn— strecke Neuwied Koblenz Bengel und der Ver— bindungsbahn bei Remagen sowie bei dem Ausbau der Staatsbahnstrecke Bengel Ehrang.

Vom 12. September 1916.

Auf Grund des 5 1 der Allerhöchsten Verordnung, be— treffend ein vereinfachtes ö zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs— gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 1509) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 25. September 19515 (Gesetz⸗ samml. S. 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Ent— eignungsverfahren nach den Vorschriften dieser Verordnung auf den Bau der Staatsbahnstrecke von Neuwied nach Koblenz und weiter auf dem rechten Moselufer nach Bengel, auf den Bau der Verbindungsbahn zwischen der rechts- und linksrheinischen Eisenbahn bei Remagen und auf den Bau der dritten und vierten Gleise der Staatsbahnstrecke von Bengel nach Ehrang, zu deren Ausführung das Recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des Grundeigentums durch den Aller— höchsten Erlaß vom 8. Juli 1916 (Gesetzsamml. S. 113) ver— liehen worden ist, Anwendung findet.

Berlin, den 12. September 1916.

Das Staat ministerium.

von Breitenbach. Beseler. von Trott zu Solz. Lentze. von Loebell. Helfferich.

Ministe rium für Handel und Gewerbe.

Der Berginspektor Schwantke bei der Bergwerksdireltion in Hindenburg O. S. ist zum Bergwerksdirektor und Mitglied dieser Bergwerksdirektion ernannt worden.

Ernannt sind zu Berginspektoren der Bergassessor Spranck hei dem Steinkohlenbergwerke Zweckel und der Bergassessor Förster im Bergrevier Nord⸗Gleiwitz.

wendung findet auf die oben erwähnten Waren, zu deren Her⸗

Auf Grund des 51 ,, Verordnung, be— ihre von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegsgefangenen!

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs— kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma B. Mathias K Cie. sSuccessenrs Maison L. Blum in Paris, Rue R6aumur 121, die Zwangsverwaltung angeordnet. . Bankier Jacob Franck in Charlottenburg, Berliner⸗ traße 19.

Berlin, den 15. September 1916. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

Bekanntmachung.

Der am 18. Juli 191 gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) gegen die Kaufleute Josef Landau und Isidor Landau, beide zu Cöln-Ehrenfeld. Venloer straße 308, und gegen den Kaufmann Leo Friedmann zu Cöln⸗Ehren⸗ feld, Gelßelstraße 26, ergangene Beschluß der Untersagung des Handels mit Lebensmitteln aller Art ist, soweit er den Kauf⸗ mann Isidor Landau betrifft, aufgehoben worden.

Cöln, den 7. September 1916.

Der Oberbügermeister. J. V.: Adenauer.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundegrats zur Fern⸗ baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) ist der Firma Ferdinand Waller in Cöln, Brabanterstr. 6, und dem Kaufmann Ferdinand Waller in Cöln, Lütticherstraße 4 wohnhaft, der Handel mit Seife und deren Ersatzmitteln untersagt worden.

Cöln, den 31. August 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 20. September 1916.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit Kronprinzessin vollendet heute ihr 30. Lebensjahr.

die

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sitzung.

Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H., Berlin, macht zufolge einer Ver⸗ fügung des Kriegsernährungsamts, wie „W. T. B.“ meldet, bekannt, daß gemahlene Mischungen von geröstetem Kaffee mit Kaffee⸗Ersatzmitteln nur in 3 Sorten an den Verbraucher abge⸗ geben werden dürfen, und zwar

mit . zu einem Preis von höchstens 2,20 M66 für s Pfund, . . 9 . einem Preis von höchstens 1,40 6 für as Pfund, mit 10 069 Kaffee zu einem Preis von höchstens 92 46 für das Pfund.

Andere Mischungsverhältnisse sind für gemahlene Mischungen von Kaffee und Ersatzmitteln nicht zulässig, soweit sie erst nach dem 25. September 1916 in den Handel gebracht werden. Wer Mischungen von Kaffee mit Kaffee⸗Ersatzmitteln verkauft, ist verpflichtet, auf der Umhüllung (Verpackung) an⸗ zugeben, wieviel Prozent reiner Bohnenkaffee in der Mischung enthalten ist. .

Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß sämtlichen Fabrikanten, welchen Rohstoffe zur Herstellung von Kaffee⸗ Ersatzmitteln freigegeben oder geliefert werden, die vertragliche Verpflichtung auferlegt ist, Kaffee⸗Ersatzmittel⸗Mischungen ohne Kaffee nicht über 60 3 für das Pfund für den Verbraucher in den Handel zu bringen. Ausgenommen sind nur Feigenkaffee und Kaffee⸗Essenz (Zuckerpräparat), deren Preiskontrolle den Preis⸗ prüfungsstellen unterliegt.

Beim Kriegsernährung samt gehen so viele Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen der militärischen Beschlagnahme von Pflaumen und Aepfeln oft für ganz kleine Mengen ein, daß es nicht möglich ist, alle Anfragen schnell zu beantworten. Grundsätzlich müssen alle Ausnahmen zu Gunsten von Privatpersonen ab— gelehnt werden. .

Die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. (Kochstraße 6, Berlin 8W. 68), Telegr⸗Adr. Kriegs⸗ obst, gibt bekannt, daß Obstgroßhändler gegen Vorzeigung einer Handelskonzession und sonstiger Empfehlungen Aus⸗ weiskarten des Kriegsernährungsamts für den An⸗ kauf von Aepfeln und Zwetschen für die Kriegs⸗ gesellschaft in den Geschäftsräumen der Kriegsgesellschaft für sich und ihre Aufkäufer sofort in Empfang nehmen können. Bei schriftlichen Anträgen ist an Stelle der Handelskonzession eine behördliche Bescheinigung einzusenden, daß der Antragsteller

im Besitze einer Handelskonzession ist. Die Karten werden auf

den Namen des Großhändlers sowie der Aufkäufer ausgestellt, zu welchem Zwecke genaue Angabe der Namen und Adressen erforderlich ist.

Das Stellvertretende Generalkommando des Gardekorps gibt laut Meldung des „W. T. B.“ folgendes bekannt: Infolge des Aufiretens vereinzelter Pocken erkrantungen in den befetzten feindlichen Gebieten hat sich die Notwendigleit ergeben, daß auch alle Zivilpersonen, die in diese Gebiete reisen, sich porher einer erneuten Pockenschutzimpfung unterziehen, soweit sie nicht in den letzten 4 Jahren an Pocken erkrankt waren oder mit Erfolg der Pockenschutzimpfung unterzogen worden sind. Die Ausstellung eines Pafsierscheing zur Reise in die besetzten feindlichen Gebiete muß daher fortan hon der Beibringung einer Bescheinigung hierüber ab— hängig gemacht werden. Von dieser Forderung kann auch nicht in dringenden Fällen also wenn der alshaldige Antritt einer Reise durch besondere Verhäͤltnisse, z. B. bet schweren Erkrankungen und Verwundungen, notwendig geworden ist abgewichen weiden.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeigers“ liegen die Uusgaben 1165 und 1166 der Deutschen Verlustlisten bei. Sie enthalten die 638. preußische und die 331. sächsische Verlustliste.

Großbritannien und Irland.

Der Politische Arbeiterverband von Neu Süd⸗ wales hat dem „Rotterdamschen Courant“ zufolge beschlossen, den Premierminister Hug hes wegen seiner Politit in der Frage der Dienstpflicht aus zuschließ en.

Niederlande.

Bei der gestrigen Eröffnung der Generalstaaten hielt die Königin die Thronrede, in der sie laut Meldung des „W. T. B.“ zu Beginn dankbar feststellte, daß in dem unglückseligen Kriege, der Europa verheert, bis jetzt dem niederländischen Volk , . erhalten werden konnte, und daß die Beziehungen der Niederlande zu allen Mächten glück⸗ licherweise einen freundschaftlichen Charakter bewahrt haben. Dann fuhr sie fort: .

Ich werde auch in Zukunft die ih, die einer neutralen Nation durch das Völkerrecht auferlegt sind, beobachten, aber ich bin fest entschlossen, unsere Unabhängigkeit zu verteidigen und nach unseren Kräften unsere Rechte gegen jedermann zu wahren. Um diese Auf⸗ gabe zu erfüllen, stütze ich mich außer auf unser gutes Recht und die Eintracht der Natton auf unsere Streitkräfte zur See und zu Lande, die in durchaus lobenswerter Weise fortfabren, die ihnen auf⸗ erlegte Bürde ju tragen. Der Ersatz der unter den Fahnen stehenden Truppen durch neuausgebildeté Soldaten und dle be⸗ trächtliche Ausdebnung unserer bewaffneten Kräfte dauern regelmäßig fort. Die Vorraͤte an Waffen, Munition und anderem Material werden trotz der zu überwältigenden Schwierigkeiten stets ver⸗ größert. Die Mittel, um die Lasten der Mobilisierung zu erleichtern und dabei doch unsere Wehrkraft zu erhalten, werden von mir immer aufs neue erwogen. Dag wirtschaftliche Leben unseres Landes wird immer mehr von den durch den Krieg geschaffenen Verhältnissen be⸗ einflußt. Die Lage der Landwirtschast und der Gartenwirtschaft im allgemeinen ist noch nicht ungünstig, indessen wachsen die Schwierig⸗ kelten, auf welche die Auzübung dieser für die Volkzwirtschaft be⸗ sonders unter den gegenwärtigen Umständen so wichtigen Erwerbs⸗ zweige stößt, von Tag zu Tag. Es ist in gewissen Einzelheiten berelts ein hemmender Ginfluß auf die Produktlon bemerkbar. Auch auf dem Gebtet des Handels und der Industrie trachten die Regierung und die Privatinteressenten, die unglücklichen Folgen der Schwierigkeiten abzuschwächen, welche die im Auslande im Zu⸗ sammenhang mit dem Kriegszustande ergriffenen Maßregeln für unsere Einfuhr auß dem Auslande und für unseren Ausfuhrhandel mit sich bringen. Die Regierung war gezwungen, im Iniereßse der Volks⸗ ernährung immer mehr Maßregeln zu ergreifen; Einschränkungen der Autfuhr und ein Eingrehsen in das innere Wirtschaftsleben sind not⸗ wendig gewesen. Der Schiffsverkehr in den niederlaändischen Häfen ist gering geblieben. Die Maßnahmen, die zur Auftecht- erhaltung der Neutralität und zur Milderung der unalück⸗ seligen Folgen der Krise für die Armen nötig sind, stellen noch immer große Ansprüche an die Staate kasse. Auch in Indien macht sich die Behinderung des über seeischen Verkehrs, die der Krieg verun sacht bat, sehr unangenebm fühlbar; indessen sind die Resultate des Handels und der Schlffahrt in den Kolonien befriedigend. Die Regierung wird ihr möglichstes zur Stärkung der Militärmacht in Indien tun, und soweit dles die außergewöhnlich schwierigen Verhältnisse gestatten, mit dem Ausbau der Flotte und den für eine kräftige Verteidigung zur See notwendigen Vorbereitungen fortfahren. Wichtige 83 vorlagen werden den Generalstaaten unterbreitet werden. Die Königin schloß:. Ich erkläkk mit der Bitte, daß Gott ung auch in diefer sorgenvollen Zeit beistehen möge, die Sitzung der General⸗ staaten für eröffnet.

Das Budget für 1917 sieht, obiger Quelle zufolge, S00 000 Gulden vor als erste Ausgabe für den Bau von drei Unterseebooten, von denen jedes eine Million Gulden kosten soll, und von Minenlegern, für die 700 000 Gulden vorgesehen sind. Die Gesamtausgaben für 1917 werden auf 300 Millionen veranschlagt. Zur Deckung der Unterbilanz der gewöhnlichen Ausgaben, die ungefähr 4 Millionen beträgt, soll eine Zuschlag—⸗ steuer von 10 Prozent auf Vermögen und Einkommen er⸗ hoben werden; die Einnahme hieraus wird auf 3 Millionen geschätzt. .

Der Dampfer „Grotius“, der aus Ostindien in Amsterdam angekommen ist, mußte seine Post in England zurücklassen.

Spanien.

Aus der jüngsten, in dem Blatte „Aeccion“ veröffentlichten Rede des konservativen Parteiführers Maura entnimmt der „Figaro“ folgende Stelle:

Manchmal haben ich und andere vom spanischen Tanger ge⸗ sprochen. Das ist eine wesentliche, ganz wesentliche Bedingung, um Spanien in den Stand zu setzen, seinen Verpflichtungen in der Ein⸗ flußzone nachzukommen. Spanten diese Protektoratszone und die kamit verbundene Verantwortlichkeit zuzuschieben, Tanger aber mit der internationalisierten Zone auszunehmen, ist ein bößartiger Scherz. erinnere daran, nur um ju sagen, daß wir, seibst wenn man uns Tanger geben und uns die loyale Mitarbeit in unserem Protektorat vollständig zugestehen würde, seldst wenn man alle. Beleidigungen, die wir wegen Gibraltar haben erdulden müssen, ju unserer Befriedigung lösen würde, sicher sein können, in kurzer Zeit wieder mit alten Schwierig⸗ keiten kämpfen zu müssen, falls nicht der Geist und die Absicht der Jahrhunderte alten britischen und französischen Politik geändert werden. Fticht die Regelung allein, sondern ihr ganzer Geist ist von Wichtig feit. Wenn ez Spansen nicht gelingt, eine grundsätzliche Aenderung der Richtlinten zu erreichen, die England und Frankreich hinsichtlich Spanlens leiten, so kann Spanien weder bei

England noch bei Frankreich stehen.

Dänemark.

Die Generalpostdirektion meldet, daß von dem Amerika dampfer „Frederik VIII.“, auf der Reise von New Dork nach Kopenhagen, bei der Durchsuchung des Dampfers in Kirkwall die gesamte Brief⸗ und Paketpost beschlag⸗ nahmt worden ist.

Echweden. ;

Der österreichisch⸗ungarische und der bulgarische Gesandte in Bukarest sind infolge deutscher Vermittlung russischerseils nun ebenfalls zur Abreise ermächtigt worden und mit dem Personal der beiden Gesandtschaften und der beider⸗ seitigen Konsulate in Schweden eingetroffen.

Norwegen.

Der dänische und, der schwedische Minister⸗ präsident sowie der dänische und der schwedische Minister bes Aeußern sind gestern anläßlich der nordischen Minister⸗ zusammenkunft in Kristiania eingetroffen. Kurz nach ihrer Ankunft wurden sie vom König in Audienz empfangen,

der, wie ‚W. T. B.“ mitteilt, in einer Ansprache hervorhob,

der Ministerkonferenz Vertrauen und Sympathie enigegenbringe, und seiner Freude darüber Aus⸗ druck gab, daß die Anregung. König Gustafs. zur Königszusammenkunft in Malmö nicht nur zur Fortsetzung der Ministerkonferenzen geführt, sondern auch in allen Schichten der Bepölkerung des Nordens Anklang gefunden habe. Es sei dies ein Beweis dafür, daß der Gedanke des auf der Neutralität ruhenden Zusammenmirkens und die Arbeit hierfür innerhchb der Bevölkerung der drei nordischen Länder Erfolg gehabt habe. Der König sprach sodann den Wunsch aus, daß die Verhandlungen die besten Ergebnisse zum Wohle der drei Länder haben mögen, und schloß mit einem Hoch auf die Könige von Schweden und Dänemark und das Wohl der

nordischen Völker. Griechenland.

Der neue Minister des Aeußern Carapanos hat, wie das „Reutersche Bureau“ mitteilt, die Besuche und die Glück⸗ wünsche aller diplomatischen Vertreter, ausgenommen der der Entente erhalten.

Asien.

Ein amtlicher Bericht aus Dj ambi (Niederländisch⸗Indien) besagt einer Meldung des „W. T. B.“ zufolge, daß Oberst Kroesen am 16. d. Mis. in Djambi eingetroffen sei, wo alles ruhig gewesen. Eine Kompagnie sei nach Moearg Tambesi marschlert, um dle Telephonleltungen wieder herzustellen. Major van der Linde sei in Sarolangoen (Djambi) angekommen. In dem Unterdistrikt Rawas (Palembang) beginne die geflüchtete Bevölkerung nach Sarolangoen zurückzukehren. Nach einem weiteren amtlichen Bericht sind bei einem Angriff von un⸗ gefähr 1500 Aufständischen auf Bangko, der a gn g, wurde, 40 Rebellen getötet worden. In Korintje herrscht Ruhe.

daß die Bevölkerun

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 20. September. (W. T. B.) Westlich er Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht. ö

Auf dem Schlachtfelde an der Somme keine Ereignisse von besonderer Bedeutung. Einzelne feindliche Vorstöße wurden abgewiesen. Wir hatten bei Flers im Handgranaten⸗ angriff Erfolge. Nachträglich ist gemeldet, daß am 18. Sey⸗ tember, Abends, ein französischer Angriff aus Clèry heraus abgeschlagen wurde.

Heeresgruppe Kronprinz. .

Am Westhange des „Toten Mannes“ wurden die aus einem kleinen, von ihnen noch gehaltenen

rabenstück geworfen. 98 Gefangene und 8 Maschinengewehre fielen dabei in unsere Hand.

Unsere Patrouillen haben in der Nacht zum 19. September in der Ehampagne bei erfolareichen Unternehmungen 46 Fran⸗ zosen und Russen, heute nacht südlich des Rhein⸗-Rhone⸗ Kanals eine Anzahl Franzosen gefangen genommen.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Westlich von Luck gegenüber den Truppen des Generals von der Marwitz kam die Wiederaufnahme der feindlichen Angriffe am Tage nur teilweise zur Durchführung, während an den meisten Stellen die russische Jafanterie auch durch das auf sie gerichtete Feuer der russischen Artillerie nicht zum Verlafsen ihrer Gräben zu bewegen war. Erst abends und nachts brachen Angriffe in starten Wellen vor und, sind wiederum unter größten Verlusten gescheitern. Vorübergehend bei Szelwow eingebrochener Gegner ist restlos zurückgeworfen.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

An der Narajowka ging der für uns günstige Kampf

weiter. Starke feindliche Angriffe wurden abge⸗

schlagen. .

In den bereits verschneiten Karpathen dauern die russischen Angriffe an. Der Feind hat einzelne Teilerfolge erreicht.

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen. ; Die Rumänen sind über den Szurduk⸗Paß zurück⸗ geworfen. Balkan⸗Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen. ; In der Dobrud scha spielten sich heftige wechselnolle Kämpfe ab. Mit eiligst herangeführten Verstärkungen leistet der Feind in seiner Stellung den zähesten Widerstand.

Mazedonische Front.

Bei Florina und am Kajmakealan wurden feindliche Angriffe, zum Teil nach Nahkampf, zurückgeschlagen; westlich von Florina wichen Vortruppen dem Stoß aus. Destlich der Stadt wurde der Gegner mlt. Erfolg Üüberraschend an⸗ gegriffen.

Südlich der Belasica Planina haben die Bulgaren am 17. September die Italiener aus den Dörfern Mat niea und Poroj geworfen und 5 Offiziere, B90 Mann gefangen genommen. . Der Erste Generalquartiermeister.

Ludendorff.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. . Wien, 19. September. (W. T. B) Amtlich wird ge⸗

meldet: Oestlicher Kriegsschauplatz. Front gegen Rumänien. Südöstlich von Hatszeg (Hötzing) wurden die Num änen über Merisor gegen Petroseny zurückgeworfen. Im Gergeny⸗- und Kelemen⸗-Gebirge enge Gefechtsfühlung.

Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Die Russen setzten in der Bu kowing ihre Angriffe fo Beiderselts von Dorna Watra kämpfen mische Heeresteile mit. Oesterreichisch⸗ungarische und dau tsche Truppen schlugen alle, stellenweise von st .

feuer eingelelteten Austürmme der Feinde zurück.