1916 / 223 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

wesger ist. so

59 jede Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie . und . der Verhandlung und die Namen der bel der Ver⸗ ng mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung, ere einer etwaigen Beweigaufnabme, enthalt ö Niederschrift soll den Betelligten, soweit sie diese betrifft, 2 ehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. e bn fg der Niederschrift oder der Grund, weshalb sie ver⸗ in der Niederschrift angegeben werden. Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter zu unterschreiben. 510 Die Gericht, und Verwal tungsbebörden haben innerhalb ihrer ständigkeit dem Ersuchen der Feststellungs behörde oder ihres Vor ** um Rechtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetz⸗ iche Bestimmungen entgegenstehen. Die Festnellungsbebörde und ihr Voisitzender dürfen das am Sitze der Feststellungsbebörde befindliche Amtsgericht um die Herbet— führung von Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen nicht ersuchen.

§ 11

Für die Bewirkung der erforderlichen Zustellungen hat der Vor⸗ sitzende ju sorgen. ;

Zustellungen, die eine Frist in Lauf setzen, können durch ein— geschriebenen Brief geschehen. Die Zustellung gilt mit dem Tage nach der Aufgabe zur Post als bewnkt, es ses denn, daß der Zu. stellunggempfänger nochweist, daß ihm das zuzustellende Schriftstück nicht innerhalb drei Tagen nach der Aufgabe zugegangen sst.

Wer nicht im Inland wohnt, hat einen inländischen Zustellunge⸗ bevollmächtigten zu benennen. So lange der Zustellungsbevollmächtigte nicht benannt ist, kann die Zustellung durch zweiwöchigen Aushang in den Geschästerdumen der Feststellungsbehörde ersetzt werden.

Das gleiche gilt, wenn der Aufenthalt des Zustellunggempfängers unbekannt ist.

Die Zustellung an den Vertreter des Reichsinteresses kann durch n, n der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. Der Tag der Vorlegung ist von dem Vertreter des Reichsinteresses zu beschelnigen. Vie Bescheinigung kann durch Vermerk auf der Urschrift erfolgen. 8

Der Antragsberechtigte, der durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung rechtliche Nachteile zur Folge hat, kann Wieder einsetzung in den vorigen Stand schriftlich bei der Feststellungs behörde beantragen, der die Entscheidung über die versclumte Verfahrentz⸗ handlung jzusteht.

Der Antrag muß enthalten

16. 6 Angabe der die Wiederelnsetzung begründenden Tat— achen,

2. die Angabe der Mittel für deren Glaubhaftmachung,

3. die Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung.

Die Wiedereinsetzung muß innerhalb zwei Wochen nach dem Tage beantragt werden, an dem das Hindernis gehoben ist.

Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheldung finden die Vorschriften Anwendung, e. diesen Beziehungen für die nachgeholte Verfahrenshandlung gelten.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver⸗ säumnis einer Frist im Wiedereinsetzungeberfahren findet nicht statt.

5 13 Schwebt ein Strafverfahren der im §13 des Feststellungsgesetzes beieichneten Art gegen den Antragsteller, so ist das Verfahren durch Beschluß der Feststellungs behörde oder ihres Vorsitzenden bis zur Erledigung des Strasverfahrens auszusetzen. § 14 Die Verfahrens prache ist deutsch. Die Vorschriften des § 187 des Gerichtsverfaffungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. ö

8 Dem Antragsteller und dem Vertreter des Reichsinteresss ist auf Verlangen vom Inhalt der im Fesistellungsperfabren entstehenden Atten, joweit sie nicht Gutachten von Ausschußmitglie ern enthalten, durch Vorlegung zur Einsichinahme Kenninis zu geren. Der Vorsitzende kann dem Antragsteller die Äkteneinsicht au be⸗ sonderen Gründen versagen oder beschränken.

K. Besondere Vorschriften J. Verfahren J Ausschüssen

Der Feststellungsantrag ist schristlich zu stellen, fofern er nicht nach § 19 des Fesistellungegesetzes als gestellt gilt.

Im Falle des 5 19 des Feststellungegesetzes bestimmt der Vor⸗ sitzende den Zeitpunkt der Uekerleitung des bisherigen Verfahrens in das Feststellungsverlahren. Die Ueberleitung hat zu erfolgen, sobald der Nertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteller es i .

Eine Ueberleitung bat auch dann ju erfolgen, wenn im bis herigen Verfabren ein Kriege schaden von 1500 S oder weniger fest⸗ gestellt ist, aber eine Einigung nach § 18 des Feststellungsgesetzes nicht vorliegt. n

Der Vorsitzende kann von dem Antragsteller zur Begründung des Feststellungsantrags die erforderlichen Aufklärungen, ins besondere die Ausfüllung von Vordrucken, verlang n.

§18

Der Voꝛsitzende kann Ermittlungen über den Sachverbalt an⸗ stellen, Beweigerhebungen und das persönliche Erscheinen des Ge— schädigten oder Antragstellers anordnen. Hieibei finden die 55 29 bis 37 entsprechende Anwendung.

§19

Vor Erlaß eines Vorbescheids ist dem Vertreter des Reicht⸗ interesses Gelegenhelt zur Aeußerung zu geben. .

Mehr als ein Vorbescheid über denselben Gegenstand kann nicht erlassen werden. z

Der Veibescheld ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben; im übrigen findet auf ihn 5 39 Abs. 2, 4 Anwendung.

§ 20 Der Ginspruch gegen den Voꝛrbescheid ist schriftlich bei der Fest⸗ stellungsbehörde einzulegen. 26 3

Wird ein Vorbescheid nicht erlassen, oder gegen den erlassenen Voerbescheid Ginfpruch eingelegt, so überwelst der Vorsitzende die Sache dem Autschuß zur Beschlußfassung oder zur mündlichen Verhandlung.

5 22

Der Vorsitzende hat Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Ausschuß anzuordnen, wenn der Vertreter des Reichsinteresses oder der Antragsteller es verlangen.

Sie sind zu dem Termine sowie zu allen weiteren mündlichen Verbandlungen zu laden, soweit nicht der Termin in ihrer Anwesenheit verkũndet tst. 32

2

Nach Bedarf karn der Ausschuß mändllche Verhandlungen in der geschadigten Orischaft abhalten. Hierbei sollen möglichst alle Krieggichären der Bewohner gemeinsam erörtert werden. Der Aus⸗ schaß kann auch eines seiner Mitglieder mit den Verhandlungen

beauftragen. 2. .

Der Vorstzende kann vor dem Aueschuß anberaumte Termine erlegen. Die Beragung einer begonnenen mündlichen Verhandlung berarf des Beschlusses des Aus schusses.

5 25 Die mwändliche Verbandlung findet in nichtffentlicher Sltzung statt. Sie begfant mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder de Bericht itatfers. Dieraaf sind der Aagtrgasteller und der Vertreter des Reichg⸗

erschelnt.

la ere fes zam Norte juzulasen.

26 Der Vorsitzende hat . durch Fragen an . Antragfteller auf die Äusklärung des Sachverhaltg hinzuwirken; er hat . . y , und dem Vertreter des ichsinteresses auf Verlangen zu gestatten. ö. n Frage, die ke en fn für unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden.

27 Ist mündliche Verhandlung nicht angeordnet, so entscheidet der Augschuß, nachdem dem Vertreter des Reicheinteresses Gelegenheit zur

Aeußerung gegeben ist. 49

Der Ausschuß kann nach seinem Ermtssen eine Bewelgaufnahme und jedernseit das persönliche Eischeinen des Geschädigten oder Antrag⸗ stelleis anordnen.

5 29 Der Ausschuß kann mit der Beweiterbeburg ein Mitglted des Ausschusses beaustragen oder nach Maßgabe des 5 10 eine andere Behörde um sie ersuchen. .

Der Ausschuß kann die Augenscheinseinnahme beschließen, Zergen und Sachderständige, auch eidlich, vernehmen und schristliche Guiachten erfordern sowie vom Geschädigten zur Einsicht und Prüfung die Vor— legung seiner Wirtschastsbücher oder anderer Unterlagen verlangen, dle über bestimmte, für die Abschätzung erhebliche Talsachen Aufschluß geben können. 83

§5 31 Vom Beweitaufnahmetermine sind der Vertreter des Reiche⸗ interesses und der Antragsteller zu benachrichtigen. Ihnen ist gestattet, der Beweigaufnahme beizuwohnen. 5 32 : Auf dle Beeldigung der Zeugen und Sachverständigen finden die 392, 410 der Zivtlprozeßordnung Anwendung. Sie soll nur dann erfolgen, wenn der Vertreter des Reichs⸗ interesses oder der Antragsteller sie beantragen, oder die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich

Die Beeidigung darf nur durch den Vorsitzenden oder ein sonstiges Mitglied des Ausschusses oder ein ersuchtes Gericht erfolgen.

§ 33

In bezug auf die Verpflichtung, sich als Zeuae oder Sach- verständiger vernehmen zu lassen, sowie auf die im Falle des Un— gehorsams zu verhängenden Strafen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

Die hierbei zu treffenden Entscheidungen erfolgen durch den Vorsitzenden.

Gegen die Entscheidung findet binnen zwel Wochen die Be— schwerde an den Vorsitzenden des Oberausschusses statt.

Gegen dessen Entscheidung in einer von ihm selbst oder vom Oberausschuß angeordneten Beweisaufnahme ist ein Rechtsmittel

nicht gegeben. 5 34

Dem Vertreter des Reichs interesses und dem Antragsteller ist auf Verlangen zu gestatten, an die Zeugen und Sachverständigen un— mittelbar Fragen zu richten.

Eine Frage, die der Autsschuß für unsachgemäß erachtet, darf nicht gestellt werden.

§ 36 Die Zeugen und Sachverständigen erhalten, soweit sie nicht in demselben Termin als Antragsberechtigte beteiligt sind, Gebühren gemäß der Gebübrenordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs⸗ Gesetzbl. 1898, S. 689; 1914, S. 214). 58 36 Sowelt für die Angaben des Antragstellers andere genügende Beweismittel nicht beigebracht werden können, darf die Feststellungs⸗ behörde die eidesstattliche Versicherung der Richti keit seiner Angaben

von ihm verlangen. ĩ

537 Die Fesistellunge behörde hat ihrer frei, aus dem ganzen . Verhandlungen unc ef gesch psten Neberzeugung zu entschelden. 4,

XV 5 21

Bei der Abstimmung des Ausschaͤsses stellt der Voisitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in bezug auf Summen, über die zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere ab⸗ gegebenen so lange hinzugerechnet, big sich eine Mehrheit ergibt.

5 39

Der Bescheid des Ausschusses enthält die Bezeichnung des Aus⸗ schusses und die Namen der Ausschußmltglieder, die bei der Entschei⸗ dung mitgewirkt haben, sowie des Antragstellers.

In dem Bescheid ist außer den im Feststellungsgesetze vorgeschrie⸗ benen Entscheidungen auch anzugeben, wieviel von dem festgestellten Schadenebetrag auf die einzelnen zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen oder Sachgattungen entfällt.

Der Bescheld ist von dem Vorsitzenden und zwet Mitgliedern zu unterschreiben.

Die Ausfertigung ist mit dem Stempel der Feststellunge behörde zu versehen und soll die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel enthalten. Sie ist dem Vertreter des Reichsinteresses und dem Antrag⸗ steller zuzustellen.

II. Verfahren vor den Oberausschüssen 8 40 Die Beschwerde gegen den Bescheld des Ausschusses wird schrift⸗ lich beim Ausschuß eingelegt. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde beim Ober⸗ ausschuß eingelegt wurde. 64

Der Vorsitzende des Oberausschusseg kann dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Rechtfertigung seiner Beschwerde eine Frist von mindestens zwei Wochen bestimmen.

Ist die Beschwerde nicht form oder fristgerecht eingelegt, oder eine gemäß Abs. J gesetzte Frist versäumt, so ist die Hef en de als unzulässig zu verwerfen. 864

Auf das Verfahren vor den Oberausschüssen finden die Vor⸗ schriften über das Verfahren vor den Ausschüssen entsprechende An— wendung, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

5 43

Die Entscheldung des Ausschusses darf nur insoweit abgeändert

werden, als sie mit der Beschwerde angefochten ist. 5 44

Insoweit die Beschwerde für begründet erachtet wird, hat der Oberausschuß in der Sache anderweitig zu entschelden.

Leidet das Verfahren an einem wesentlichen Mangel, so kann der Oberausschuß den Bescheid des Ausschusses aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverweisen.

53 45 Der Beschluß des Oberautschusses ist zu begründen. III. Verfahren vor nn Reichsausschuß

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Oberausschusses wird schriftlich beim Ausschuß eingelegt.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die weitere Beschwerde beim Oherausschuß oder Reichsausschuß eingelegt wurde.

5 47

Der Vorsitzende kann dem Antragsteller aufgeben, binnen einer mindestens zweiwöchigen Frist einen bei einem deutschen Gerichte zu⸗ gelassenen Rechteanwalt zu seinem Bevollmächtigten im Verfahren

2

.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frlst ist die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. .

finden auf das Verfahren vor dem NReichgautschuß n das Verfahren vor den Oberausschüssen ent⸗ nicht ein anderes bestimmt ist.

5 49 ;

Insoweit die weltere Beschwerde für begründet erachtet wird, ist die Entscheidung des Oberausschusses aufjuheben und anderweitig ju entscheiden oder, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts noch erfor. derlich ist, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

den Oberaussch urũckzuverweisen. ; ö n durch den Reichsausschuß ist für das

weitere Verfahren bindend. C. Schluß vorschriften

die id n e Vo sprechende Anwendung, soweit

§5 50 Der Reichskanzler wird ermächtigt, durch eine allgemeine oder eine nur bestimmte Bezirke oder Per sonen betreffende Anordnung nach Beendigung des Kitegezustandes Augsschlußfristen zu setzen, binnen welchen der Feststellungs antrag oder Anträge auf Wiederrinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden müssen.

. Diese Vorschrlften treten 9 dem 1. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 19. September 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 3 der Bundesratsverordnung über Buchweizen und Hirse vom 29. Juni 1916 und der Bundes⸗ ratsverordnung vom 14. September 1916 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 625 und S. 1031) in Verbindung mit Artikel 1IIL der Be⸗ kanntmachung zur Durchführung dieser Verordnungen vom 16. September 1916 Geichs⸗Gesetzblatt S. 1949) macht die Reichshülsenfruchtstelle hiermit bekannt, daß sie die käufliche Ueberlassung von Buchweizen und Hirse in dem nach den Ver— ordnungen zulässigen Umfange verlangt. .

Gleichzeitig wird bekannt gemacht, daß die Reichshülsen⸗ fruchtstelle gemäß 8 9 der Verordnung vom 29. Juni 1916 Buchweizenmühlen ermächtigt hat, auf Grund von Be— zugscheinen freihändig Buchweizen aufzukaufen.

Die Käufe dürfen nur unter Vorlage der Bezugscheine abgeschlossen werden und sind auf ihnen schriftlich zu bestätigen.

Buchweizenmengen, welche von den Mühlen nicht auf Grund von Bezugscheinen erworben werden, sind der Reichshülsen⸗ fruchtstelle anzubieten.

Berlin, den 20. September 1916.

Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Loehr. Gestefeld.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang s⸗ weise Verwaltung französischer, britischer und russischer Unternehmungen, vom 26. November und 22. Dezember 1914 und 4. März 1915 ist für folgende fran⸗ zösische, britische und russische Unternehmungen die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden:

2. Franzö sische Unternehmungen.

1) Der auf Gemarkung Langenwinkel (Amtsbeztik Lahr) be—⸗

legene Giundbesitz der Paul Martha Witwe Marie Amelte geb. Burmond Coumes in Paris (Verwalter: Ratschreiber Emil Stein⸗ hauser in Langenwinkeh), ;

2) der auf Gemarkung Freistett (Amtsbejirk Kehl) belegene Grundbesitz der Eiienne André Bademe Ehefrau Rosina geb Lasch . ö (Frankreich) (Verwalter: Gemeinderat Daniel Hauß VIII

n Freistett),

3) der auf Gemarkung Kehl befindliche Grundbesitz der Firma Société L'Union des Gaz in Paris, Zweigniederlassung in Straß burg, nebst den dazu gehöctgen Gebäuden (Verwalter: Gemeinderat Emll Fingado in Kehl),

4) der auf Gemarkung Bellingen (Amtsbezirk Müllheim) be—⸗ legene Grundbesitz nebst der darauf haftenden Brandschaden forderung des Fabrikanten Alfred Huguenin in Basel (Verwalter: Bürgermeister Konrad Heitz in Bellingen),

b) die in Waldkirch befindliche Zweigniederlassung der Firma Llmonaire frores in Paris (Verwalter: Kaufmann Josef Rau in Waldkirch),

6) der auf Gemarkung Heidelberg belegene Grundbesitz der Erben der verstorbenen Institutvorsteherin Melanie Bury (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg).

b. Britische Unternehmungen.

I) Das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Leber Brottzers Ltd. in Port Sunlight und des John L. Tillotfon in Port Sunlight (Verwalter: Professor Dr. Schröter in Mannheim),

2) Grundbesitz Frelburg, Dreisamstraße 5, der Arthur V. H. Adams Eheleute in England (Verwalter: Privatmann Adolf Schnitzer in Freiburg),

3) der auf Gemarkung Freiburg ⸗Littenweiler belegene Grundbesitz der Karl Bader Witwe Marta Emma geb. Hoves in Stofe⸗Ferrh 6. England) (Verwalter: Liegenschaftsagent Heinrich Schlck in

reiburg),

Ottenheim und Wittenweier (Amtsbezirk Lahr) belegene Grundbesitz der Maria Barbara Guye geb. Heimburger in London (Verwalter: Gemeinderat Sensenbrenner in .

5) der auf Gemarkung Saig belegene Grundbesitz der Margarete Mary Willitamson Reid in Edinburg (Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt),

6) der auf Gemarkung Oberkirch belegene Grundbesitz des Rechts⸗ anwalts Emil Antony Trier in London (Verwalter: Landgerlchts« präsident a. D. Christ in Heidelberg),

7) der auf Gemarkung Lahr belegene Grundbesitz des Kaufmannt Ernst Schopfer in London (Verwalter: Rechtsanwalt Richard Göhringer in Lahr),

83) Grundbesitz Heldelberg⸗Neuenbeim Uferstraße 40 der Ethel J. Alexander und K. Margaret Al(xander in England (Verwalter? Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg),

9) Grundbesitz Heidelberg Albert. Ueberlestraße 13 des Dr. F. Er ast Ebrhardt in England (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heldelberg),

10) Miteigentumsantell des Bobill Arthur Catty in England an dem Grundbesitz auf Gemarkung Heidelberg Lab. Nr. 6434, 5482, 6597, 5861, 6433, 6437, 6584 und 64394 (Verwalter: Waisenrat C. Wellbrock in Heidelberg),

II) das in Deutschland befindliche Vermögen des Allan Leathley Armitage in Gretton Viearage, der Frederlck Lionel Armitage Witwe in Oxford und des Robert Graham in London (Verwalter: Rechts⸗ anwalt Dr. R. Fürst in Heidelberg).

C. Russische Unternehmungen.

1) Der auf Gemarkung Friedenweiler de, dn Neustadt) be⸗ legene Grundbesitz der Frau Gugente de Nottbeck, z. It. in Genf

vor dem Reichsautzschuß zu ernennen.

(Verwalter: Kaufmann Otto Merz in Neustadt),

des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter .

I9. September 1916.

4) der auf den Gemarkungen Langenwlnkel, Allmanngweler,

Y Grundbesitz Gemarkung Baden Lgb. Nr. 603 a, 2449, 2450 nd 21651 k russ. Stagtgratg und Tammerherrn Ludwig on von Knorring, z. Zt. im Ausland, ) der 1. 8 . gb. e . e,. mundbesftz de ngenleuts Gregor Lwo ndberg in . (Verwalter: S ka Tn lter Mathias Lämmlieln in .

ler), net 4 der auf. 32 Badenweiler Lab. Nr. 376 b, 379, 339

nd 351 belegene Hrundbesitz der Kinder deg ehemaligen Kais. ruff. ni sterre swdenken Dimttrt bon Eichler, nämlich der Marie von Eik. ind des Sergel bon Eichler, je Miteigentum ju (Verwalter: ESchloßerwalter Mathias Lämmiein in Baden weller), 5) der auf Gemarkung Altenburg (Amtsberirk Waldshut) ke⸗ legene Grundbesitz des Albert Schauleitig in Neuhausen (Schweiz) Verwalter: Ratschrether E. Grundl in Altenburg), s) Giundbesiß Gemarkung Baden gb. Nr. 19462 an der Kapuninerstraße 9 der Erben der Bankierswitwe Sofie Behr, früher n Baden (Verwalter: Prokurist Franz Ell in Baden). Karlsruhe, den 16. September 1916. Großherzogliches Ministerium des Innern. von Bodman.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 26. No⸗ vember 1914, die zwangs weise Verwaltung französischer Unternehmungen betreffend, und der Bekanntmachung des Hundesrats über die zwangsweise Verwaltung russischer Unter- nehmungen vom 4. März 1915 sind die der Firma A. und P. Orbach gehörenden und bei der Zollniederlage des Haupt⸗ steueramts zu Offenbach a. M lagernden Rohtabake (Verwalter Prokurist C. Schmank zu Offenbach a. M) unter zwangs— weise Verwaltung gestellt worden.

Darmstadt, den 14. September 1916.

Großherzoglich hessisches Ministerium des Innern. von Hombergk.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 211 des Reichs⸗Gesetzblalts enthält unter

Nr. 45h eine Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 16. September 1916, unter

Nr. 5456 eine Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Zugkühe und an Ziegenböcke, vom 15. September lb, unter

Nr. 54567 eine Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild, vom 17. September 1916, unter

Nr. 5458 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Derordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 826), vom 18. September 1916, unter

Nr. 5459 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Gerste vom 24. Juli 1916 Reichg⸗Gesetzbl. S. Sad, vom 18. September 1916, und unter

Nr. 5460 eine Bekanntmachung zur Durchführung der Lerordnung über Buchweizen und Hirse vom 25. Juni 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 625), vom 16. September 1916.

Berlin W. 9, den 19. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 212

Nr. dl eine Bekanntmachung, betreffend das Verfahre Ur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiet, vom

Berlin W. 9, den 21. September 1916. Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

Königreich Preußen.

Verordnung über die Beleihung landschaftlicher (ritterschaft⸗ licher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs.

Vom 18. September 1916.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., petordnen auf. Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde sür den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. . A . auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, Das fo gt:

: 81. Die Direktionen der öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen) sreditanstalten sind befugt, die Bestände der eigenen Fonds der An⸗ alten sowie der von den Anstalten oder von deren Organen ver— valteten Sicherheits, Reserve⸗ und Tilgungefonds jur Änschaffung bon Anleihen deg Reichs oder der Bundetzstaaten zu verwenden und ü diesem Zwecke die Wertpapierbestaͤnde der Fonds bei den Dar-

t Sie sind ferner befugt, iu einer Verpfändung gemäß vorstebender Hestimmungen an Stelle für die Tisqungefonds beschaffter und ver— nlchteter Pfandbriefe neue . oder nr, n zu diesen ausjugeben, soweit die Pfandbriefe (3wischenschelne) durch Hypotheken. forderungen der Anstalien vorschrifte mäßig gedeckt sind.

2.

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Urkundlich unter Unlerer Höchsteigenhändigen Unteischrift und beigedrucktem Köntglichen Ʒrsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. September 1916.

Siegel.) Wilhelm.

von Bethmann Hollweg. von Trott zu Solz. Freihr. von Schorlemer, Lentze. von Loebell. Helfferich. zugleich für den Justizminister.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige außerordentliche Professor Dr. Hans Hahn in Czernowitz ist zum außerordentlichen Professor in der hi en hischen Fakultät der Universität in Bonn ernannt orden.

Bekanntmachung.

Die am 28. März d. J. den Handelsfrauen Marte Schöbel, geborene Stellmacher, in Tfchirnt und Anna Meu sel, geborene Riedel, in Nieder Thomaswaldau gegenüber erfolgte Unter⸗

sagung des Handels mit Lebensmitteln jeder Art ist aufgehoben worden.

Bunzlau, den 15. September 1916. Der Landrat. J. V.: Graf Oppers dorff, Krelsde putierter.

Bekanntmachung.

Dem Kolonialwarenhändler Emil Berwin aus Königsberg, Unterlaat 26, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundegratg zur Fernbaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel vom 23. September 1915 die weitere Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt worden.

Könige berg, den 13. September 1916.

Der Pollzeipräsident. J. V.: von Wedel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. September 1915 zur Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGB. S. 6603) ist dem Händler Franz Sanow, wohnhaft hierselbst, Roßmühlenstraße Nr. 14, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs von heute ab untersagt worden. Sanow hat die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

Greifswald, den 14. September 1916. Ver Magistrat. Dr. Gerding.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Ernst Müller, hier, Hubertuestraße Nr. 24, ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel bis auf weiteres der Handel mit Gegenstänpen des täglichen Bedarfs, insbesondere Heiz und, Leuchist offen, rohen Naturerzeugntsfsen oder mit Gegenständen des Kriegs bedarfs untersagt worden, well er in mehreren Städten der Rheinprobinz größere Mengen Stearin. kerien aufgekauft unz jeden Preis dafür geboten und bezahlt sowie diese Siearinkerzen mit übermäßigem Gewinn wieder verkauft hat.

Aachen, den 13. September 1916. Der Poltzeipräsident. von Hammacher.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 536 eine Verordnung über die Beleihung land⸗ schaftlicher (ritterschaftlicher) Fonds bei den Darlehnskassen des Reichs, vom 18. September 1916.

Berlin W. 9, den 21. September 1916.

Königliches Gesetzlammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 21. September 1916.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Justizwesen und für das Landheer und die Festungen sowie der Auszschuß für Handel und Verkehr Sitzungen.

lehnskassen des Reichs zu verpfänden.

Das . Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.

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Am 19 d. M. verschied 66 längerem Leiden im einundsiebzigsten Lebensjahre der vortragende Nat im Ministe= rium der öffentlichen Arbeiten, Geheimer Oberbaurat Delius. Am 1. Januar 1900 an die Hochbauabteilung des Ministeriums berufen, hat der Verstorbene in den sechzehn Jahren seiner Dienstführung sich als hervorragender Beamter von großer Sachkunde, Zerufsfreudigkeit und unermüdlichem Pflichteifer bewährt. Außer zahlreichen, nach Umfang und Zweck⸗ bestimmung bedeutenden Bauten aus den Ressorts des Dandelsministeriums und des landwirtschaftlichen Ministeriums, die unter seiner Leitung geschaffen sind, hat er eine be— sonders verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulwesens entwickelt. Eine stattliche Reihe von Gymnasial⸗ bauten in allen Teilen der Monarchie legen ein beredtes und bleibendes Zeugnis davon ab, wie er es dank seiner außer⸗ gewöhnlichen Begabung und liebevollen Vertiefung in jede einzelne Aufgabe verstanden hat, die Forderungen der Unter⸗ richts verwaltung in vorbildlicher Weise zu erfüllen und in seinen Entwürfen Zweckmäßigkeit und weise Sparsamkeit mit künstlerischer Gestaltung im Aeußern und Innern der Bauten aufs glücklichste zu vereinen. Die Staatsbauverwaltung be⸗ trauert mit seinem Hinscheiden einen schweren Verlust.

Die Reichsgetreidestelle gibt, wie ‚W. T. B.“ mitteilt, bekannt, daß die für Brotgetreide bisher gewährte Dru sch⸗ prämie von 20 S für die Tonne nur noch für Lieferungen bis 10. Oktober 1916 einschließlich gilt. Ob von diesem Tage ab überhaupt noch eine Druschprämie gewährt wird, steht noch nicht fest. In keinem Falle würde sie in der bisherigen Höhe festgesetzt werden. Es liegt also im dringenden Interesse der Landwirte, ihr Brotgetreide noch vor dem 10. Oktober zur Ab— lieferung zu bringen.

Die Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H, Berlin, gibt bekannt, daß Ausweis karten des Kriegsernährungsamts für den Ankauf von Zwetschen, Pflaumen und ,. an alle Marmeladenfabriken sowie an eine große Anzahl Obsthändler ausgegeben sind, deren Namen den Kommunalverbänden mitgeteilt wurden und bei diesen zu erfragen sind.

Belanntlich ist seit dem 1. September 1916 der Verkauf von Schmiers eife auf Seifenkarten untersagt. Vielfach be⸗ steht die irrtümliche Auffassung, daß damit gleichzeitig der Absatz von Schmierseife überhaupt unmöglich geworden sei. Dem ist nicht so. Wie durch „W. T. B.“ mitgeteilt wird, darf Schmierseife nach wie vor zu technischen Zwecken an Inhaber von Bezugsscheinen abgegeben werden, deren Ausstellung entweder durch den Kriegsausschuß für Oele und Fette in Berlin oder durch die zuständige Ortsbehörde erfolgt sein muß. Solche technischen Ver⸗ wendungen sind beispielsweise der Verbrauch zu tertil⸗ industriellen Zwecken, zu Zwecken der Metallbearbeitung und dergleichen; dagegen erteilt der Kriegsausschuß keinerlei Bezugs⸗ scheine zum Erwerbe von Seifen zwecks Umarbeitung derselben in sogenannten gestreckten Kriegsseifenersatz oder in Seifen⸗ pulver, dessen Husammensetzung nicht den fuͤr KA-Seifenpul ver geltenden Vorschriften entspricht. Auch die Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für diesen Zweck an Gewerbetreibende Bezugs⸗ scheine abzugeben.

Auf Grund der am 21. Juli erfolgten Neuregelung des Verkehrs mit Seife und Waschmitteln darf bekanntlich zum Reinigen der Wäsche an das Publikum auf Seifenkarte nur noch Se ifenp ul ver abgegeben werden. Diese Bestimmung findet sinngemäße Anwendung auch auf den Waschmittelbezug der. Wäschereien. Es ist in Anbetracht des herrschenden . leider nicht möglich, den Wäschereien weiter Seife zur Tan , zu stellen, sondern die Wäsche⸗ reien müssen sich ebenfalls mit Seifenpulver behelfen. Der Kriegsausschuß für Oele und Fette in Berlin erteilt deshalb grundsätzlich an Wäschereien keine Seifenbezugsscheine, sondern nur Bezugtscheine für Seifenpulver. Auch die zur Erteilung von Bezugsscheinen für kleine Betriebe zuständigen Ortsbehörden sind nicht berechtigt, für Wäschereizwecke Seife frei zu geben, sondern dürfen an Waschanstalten ausschließlich Bezugsscheine für Seifenpulver ausgeben.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats anzeigers k Ein 65. . . 3 der Deutschen Ve rlu st⸗

en bei. Sie enthalten die 639. preußische, die 31. sächsische und die 88. Marine⸗Verlustliste. 6 n

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Das sicherste Staatspapier der Welt

ist die deutsche Kriegs anteih e. Sie trägt hohe Zinsen und ist (auch als Zwischenschein) jederzeit verkäuflich und beleihbar. Die Steuerkraft des deutschen Volles, das Vermögen sämtlicher Bundes⸗ staaien sowie des Reiches selbst haflen für sie.