1916 / 231 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Sep 1916 18:00:01 GMT) scan diff

6 enthalten.

Die Entscheldung erfolgt duich Beschluß. Der Beschluß enthält

, le de e . Gee g die 6. uke ge

. mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unter- iben.

. 515 Ole Beschlüsse (5 12) sind von dem Schriftführer augzufertigen; er . die Uebereinslimmung mit der Urschrift. ; ( , , , rr verkün nd, in der im 2 vo ebenen W e mitzuteilen. .

Für das Verfahren werden en hee, mn, tene nicht erboben.

Dag Schiedsgericht bestimmt, wer die haren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Beitreibung der Auzlagen sowie der etwa auf Grund des §6 der Bekanntmachung über Prelsbeschränkungen bei Verkäufen von Schubwaren vom 28 September 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 1077) einzuztehenden Be⸗ träge erfolgt auf Ersuchen des Schiedsgerichts nach den landesgesetz‚ lichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. . ö. Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer gen. .

wd 515 Die Gutachterkomm ssion ö. Schuhwarenpreise wird im An⸗ schluß an die Kontrollstelle fär freigegebenes Leder in Berlin errichtet. Sie wird gebildet aus Vertretern der verschiedenen Kreise der Schuh⸗ warenhersteller, aus Schuhwarenhändlern und aus Verbrauchern. Die Mitglieder sowie der Vorsitzende werden vom Reichskanzler ernannt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt 4 ; 661 Gutachterkommlssion untersteht der Aufsicht des Reichs⸗ an ; 2 . ; z h

. . e , 8 16 , . ö ö Vie Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkün dung in Kraft.

Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware.

Vom 28. September 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)

2

folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Im § 11 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 26. Mat 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 413) werden dem Absatz 1 folgende Sätze hinzugefügt:

Nur technisch reines Holsmebl, Strohmehl oder Spelzmebl, ohne mlneraltsche Zusätze, darf als Streumehl verwendet werden. Al Wirkmihl zum Aufarbeiten des Teiges darf nur backfähiges Mehl verwendet werden.

Artikel 2 Dlese Verordnung tritt mit dem 4. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Ausführungsbest im mungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 191617.

Vom 14. September 1916.

Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916 17 vom 14. September 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1032) wird bestimmt:

. Reichs zucker telle

Der Relchszuckersselle gebört zur Verteilung des Robzuckers eine Vertellungsstelle für Reh ucker als Abteilung an. Sie hesteht aus je drei Vertretern der Rohjucker- und der Verbrauchs zuckerindust rie und zwei Geschäfteführern; für den Fall ibrer Verhinderung werden Stell⸗ dertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäfts, führern gemeinsam geführt. Auf Artrag von Beteiligten oder auf Arordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Ver teilungsstelle.

Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Prässdenten des Kriegt ernäbrungsamis zu; sie ist binnen einer Woche nach Belanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerftelle ein

ulegen. 6 82

Anträge, Zuckerrüben zu anderen Zwecken als jur Verarbeitung auf Zuck oder zur Verbrennung verwenden zu därfen, sind an die Reichszuckerstelle zu richten, die nach den allgemeinen Bestimmungen des Piästdenten des Kriegsernährungsamts entschetdet.

583 Dle Genehmigung, Zuckerrüben zur Branntweinhereifung zu ver= wenden, darf von den zutländigen Hauptämtern. (Hekanntmachung über Erleichterungen. är Brennereien im Betriebe j br 1516 i7 be

der Veiarkeitung von Rüben und Rübensäften vom 23. März 1916

die an der?

t der Rei . e m enen f ;

zu liefern und zu verwenden ist.

1 ö ist, was meverzug der empfangsberechtigten Verbrauchszuckerfabrit nicht geliefert wird, zur einen Hälfte im November, zur

im Oktobe anderen Hälfte im Dejember abzunehmen. Von dieser letzten Hälfte

haben die Verbrauchszuckerfabrlken neunzig Hunderttelle den liefernden Rohzuckerfabrlken bis 15. November 1916 zu bezahlen.

5 8586 . Bet der Verteilung des Rohzuckers ist auf den tatsächlichen Be—⸗ darf, die Wünsche der Beteiligten, die Lage der Fabriken, ihre Be⸗ triebeweise und die festgesetzten Preise tunlichst Ruͤcksicht zu nehmen.

. §57 Der Rohzucker ist zunächst nach den Bedarfsanteilen der einzelnen

Verbrauchs zuckerfabriken bls zur Höhe von 9295 Hundertteilen der

Bedarsganteile auf die Fabriken zu verteilen. Bedarfgamieil ist, sofern nicht eine besondere Bestimmung getroffen ist, din g g Ver⸗ brauchgzjuckermenge, die in zwölf aufeinanderfolgenden, aug der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten unmittelbar oder mittelbar steueramtlich zum Inlands- verbrauch abgefertigt wurde, zuzüglich der veisteuerten Vorräte bei Beglnn und abiüglich der versteuerten Vorräte am Ende der ge— wählten zwölf Monate.

Als Bedarfgzanteil der dem Verbande Deutscher Zuckerraffinerien, G. m. b. O. ihn Herlin, angehörenden Verbrauchszuckerfabriken gilt ihre w Fete llanmfnabe .

Verblelbt hiernach noch Rohmucker zur Vertellung, so wird er auf hr früher beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken verteilt, und zwar bls zur Höhe von 40 Hundertteilen libres Zusatz- i lh. Zusatzanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrik in diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis 30. September 1913 auszuwählenden , steueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde. Der Zusatz⸗ anteil ermäßigt sich um diejenige Menge, um die die Summe deg Bedan fsanteils (5 7) und des Zusatzanteils die Höchstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom

1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Inlands⸗

verbiguch und zur Ausfuhr abgefertigt ist,. Verbleibt auch danach noch Robzucker zur Verteilung, so wird

der Rest nach den Bedarfganteilen (5 7) verteilt.

§5 9 Die Bedarfsanteile (5 7) können mit Genehmigung der Reichs⸗ zuderstelle übertragen werden. . 510 . Rüben verarbeltenden Verbrauchszuckerfabriken sind vorab 60 Hundertteile ihrer eigenen vorautsichtlichen Gewinnung zuzuteilen.

Die rũbenverarb n t J festgesetzt, Sie gelten für Zucker der m Betrlebssahr 191314 von der Fabrik gelieferten Art und Güte, mindestens aber für mittlere Handelsware.

§8 12

Die zur Lieferung für Oktober, November und Dezember 1916 zugeteilten Robzuckeimengen sind auf Verlangen der Verbrauchezucker. fabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rohjuckerfabrtk bis zum ersten Tage des Lieferungsmonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis um Eingang der Säcke in eigenen Säcken zu liefern. Robzucker über die zur Leferung im Oktober, November und Dezember zugeteilten Hundertteile hinaus ist nach Wahl der Verkäufer in Säcken, die dieser oder die Verbrauchs. zuckerfabrit stellt, ju liefern. Bei Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leihgebköbr von 20 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten 6 Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bet ordnungsmäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verbrauchszuckerfabrik eingebt, bis zum Tage der Rücksendung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leibgebühr von 6 Pfennig zu berechnen; angefangene Kalendermonate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen 6 Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rück— sendung nicht innerhalb dieler Zeit, so tönnen sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit 150 Mark in Rechnung gesetzt werden.

Tellt die Reichszuckerstelle Zacker, der in Säcken einer Verbrauchg⸗ zuckerfaorik eingelagert ist, einer anderen Verbiauchszuckerfabrik zu, so kann die Eigentümerin der Säcke von der Verbrauchs uckerfabrik, der der 3acker zugetetlt ist, eine Leibgebühr von monatlich 6 Pfennig für ben Sack bei Rückgabe der Sacke bis längstens 1. September 1917 fordern. Erfolgt die Rückgabe nicht innerbalb dieser Zeit, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter Anrechnung der Leihgebühren mit 150 Mark in Rechnung stellen.

513 Die Relchszuckerstelle oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Rohzuckerfabriken und den Verbrauchezuckerfabriken Weisun gen über die Verfrachtung und Lagerung des zugeteilten Rohzuckers ertellen.

14

Die für die einzelnen Derr stenicerfabrlken geltenden Preise von gemablenem Mehlis werden durch besondere Bekanntmachung estgesetzt. , ae Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die ihre Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 für 50 Kilogramm unter den für sie geltenden Fabrik. prelsen (Abf. I) bleiben, an die Reichszuckerausgleichsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu zahlen. Dlese hat nach Maßgabe der verfügbaren Bestände den Verbrauchs; uckerfabriken, soweit deren Auslagen für Rohzucker einschließlich Fracht zuzüglich eines Betrags von 11 4 für 50 Kilogramm höher sind als der für sie geltende Fabrlkpreie, den Unterschied zu erstatten.

Der den Fabriken gutzuschreibende Betrag erböht oder verringert sich um je 10 vom Hundert des Betrags, um den die Auslagen der

Fabriken für Robzucker einschließlich der Fracht den Betrog von

. Mark übersteigen oder unter dem Betrage von 15,00 Mark leiben.

3 16 Der Präsident des Kriegternährungzamts kann hestimmen, daß bei Lieferung von Verbrauchs zucker durch die Verbrauchs zugerfabriken e n fe die nach 5 14 Abs. 1 festgesetzten Fabrikpreise ju be⸗ jahlen sind. h Die Reichs juck rausgleichtgesellschaft hat von den Verbrauchs. zuckerfabriken die Beträge einjuzlehen oder an sie auszujahlen, um welche die nach Abs. J von den Fahriken zu vereinnahmenden Prelse den sür sie nach 8 14 Abs. 1 geltenden Fabrikpreig äbersteigen oder unter diefem bleiben. Die Perbrauchszuckerfabriken sind verpflichtet, die hiernach geschuldeten Beträge an die Reichszucterautgleichsgesell⸗ schast nach deren Welsungen zu zahlen.

5 16 Für die Lieferung von Zucker gelten im übrigen die von der Reiche zuckerstelle aufgestellten Bedingungen.

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zuckers ; Ausnahmen j ; und n Bedingungen

831 . se für die Liefegung ve Robzucker aug den einjelnen enden Fabriken werden Burch besondere Bekanntmachung;

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13 12 = *. 8 2 * 25 . ö

ir, wird Papier und Faden ürfeljucker in Kisten wird m derem Zucker

Nägel und Papler

. 100 . * * Be] Jucker in Broten oder k als Zucker gewogen und berechnet. 2 vom Hundert Verpackungsherlust geliefert. Bei Küisten und bei Zucker in ie werden Relfen, als Zucker gewogen und berechnet.

518 . . Kleinverkauf ist der Verkauf unmlttelbar an Verbraucher in der in offenen Läden üblichen Art. ** 1

11. 6 Zucker

Zum Verbrauche der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kom, munalverbänden von der Reichgzuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung als Bedarftanteil zur Ver, teilung aberwiesen. Dabet bleiben die Personen, die von den Heerez, verwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht. ö

Die Tommunal verbände können innerhalb des Bedarfs antellg füt Kinder höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung ge, ringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorqung der Bevölterung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt blelbt vorbehalten.

8 20 . Außer dem Bedarftzzanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf

den Kopf der Bevölkerung zur Versorgung der Apotheken, Gastbäuser,

Bäckerelen und Kondktoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebengmittelgewerbe ihres Bezirkes zugetellt, die ibre Erzeugnisse in der Hauytsache zum Verbrauch innerbalb des Kommunalverbandez an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen. H ) 21

Im übrigen bestimmt der Pn dent des Krieggernährunggamt, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Jucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Bte Reichs. zuckerstelle überwelst hiernach die erforderlichen Bezugsscheine.

Der Präsident des Krieggernährungsamtg und mit seiner Gr. mächtlgung die Reichszuck e kann die Vertellung der für die einzelnen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Verbänden oder hesonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen en, an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichgzuckerstelle er nen. * 46 .

Für die Verteilung der Bezugsscheine jur Herstellung von Süßig⸗ keiten und Schokolade bleiben, sowelt nicht 5 20 Anwendung finder, die Zuckerzuteilungsstelle für das deutsche Säßigkeitengewerbe in Wün⸗ burg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig.

. 5 22 In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschafllichen Be, trieben, in denen Nahrungs-“, Genuß und Heilmittel zum Zwecke der Weterveräußerung bereltei werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht

verwendet werden zur Herstellung von J. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, müt Ausnabme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zu— bereitung von Arzneien verwendet zu werden, sowie don Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden. artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensaͤure)

oder deren Grundstoffen,

gezuckerten (kandierten) Früchten, überzuckerten Mandeln

Nußkernen, Fruchtpasten, Geleeftüchten,

und?

Schaumwein und schau ; Koblensäuregebalt ganz oder teilweise auf einem Jiusatz fertiger Kohlensäure beruht

Wermutwein und wermut ähnlichen, mit Hilfe von wein⸗ ähnlichen Getränken hergestellten Genußmitteln, Llkören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Mail— trank, Matwein und dergleichen), Punsch und Grogextratten aller Art sowie zur Bereitung von Grundstoffen für solche und äbnliche Getränke,

Karamelzucker, Brauzucker und Zuckerfärbemitteln,

Essig, Mostrich und Senf, Ftschmarinaden, 10. Kautatak, 11. Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle. In den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung 1. von Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Koblensäurege halt nicht ganz oder teilwelse auf elnem Zusatz fersiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zuckerzusaß zur Gärung erforderlich ist, 2. von Obst. und Beerenwelnen nur sowelt, daß im ferttzen Obst. und Beerenweine bei vollständiger Vergärung nlcht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kubikzentimeter ent⸗ halten ist. Die Reiche zuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. §. 23 In gewerbllchen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben dar ucker zu anderen technischen Zwecken als zur Hetstellung don Nahrune s., Genuß und Heilmitteln nur mit Genehmigung der Relchẽ. zuckerstelle verwendet werden. . 8

Ueber den Bejug und die Perwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter (5385 21 bis 23) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und ju welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben und wie— viel sie unverarbeitet besitzen.

§ 26

Zucker, der auf Grund der 55 21 bis 23 bezogen wird, den

nicht an andere abgegeben werden. Die Reichtzuckerstelle kann Aus— nahmen zulassen.

5 26 Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bejug und Abgabe Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmlttelbar an Verbraucher nach den Vorschriften der Kommunalverbände abgegeben wird.

III. Einfuhr und Durchfuhr 8 27

Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnlg) und Verbrauch zucker, die aus dem Auland eingeführt werden, sind von dem En fübrenden an die Zentral-Ginkauftzgesellschaft m. b. H. in Berlin n liefern. Sie dürfen nur durch die Zntral. Cinkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.

11

ammelnghnlichen Getränken, denn

5 28

Wer aus dem Autland Zuckerrüben, Robzucker oder Verbrauch zucker einführt, ist verpflichtet, der Jentral⸗Einkauftgesellschaft n Berlin über Menge, Art, Elnkaufspreitz, Verpackung und Se. stimmungtort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladanß Anzeige zu erstatten und alle sonst handeltüblichen Mitteilungen ar die en n, n, ,. welterzulelten. Er hat den Gingen! der Ware und ihren Aufbewahrunggort der Zentral. Ginłaufsgesellschen urberzlalich anzüseigen, bie Ware nach den Anwelsungen der Zentral Ginkaufgaefellschaft ju. verladen und big jur Abnahme durck Zentral. Ginkaufggesellschaft mit der Sorgfalt eineg ordentlichen Kan manng aufjuhewahren und in handelgäblscher Welse zu versichern.

Alz Ginfährender gilt, wer nach Gingang ber Ware im Inlan jur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berech sst. WBesin det sich ber Verfügungeberechtigte nicht im Inland, so kein an seine Stelle ber Empfänger.

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n n wird, ne . Besichtigung zu erklären, ob bernehmen will.

ellschaft über, in dem die

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. 5 30

Die Zentral ⸗Einkaufggesellschaft hat für die von ihr übernommene

. gar 23 angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.

keiten zw

iber die Lieferung, die Aufbewahrung, den Gigentumsübergang und dem Preise entscheidet endgültig ein Aueschuß. Der Ausschuß bestebt

ah mit 1 vom

*.

. 5 29 : Vie Zentral. Einlaufggesellschaft hat sich . Empfang 1

Anz v r Ginsuhr und, wenn eine ng vorge⸗ e die Ware as Eigentum geht in dem Zeltpunkt auf die Ge⸗ ebernahmeerklärung dem Veräußerer oder

Inhaber des Gewahrsams zugeht.

Alle Streitig chen der Zentral. Einkaufsgesellichaft und dem Veräußerer

muß einem Vorfitzenden und vier Mitgliedern. Der Voisitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden 3 Reichs

unzler ernannt.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der

lusschuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.

Ver Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest=

stelung des Preises ju liefein, die Zentral. Einkaufsgesellschaft vor= läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zohlen.

. . Die Zentral⸗CGinkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen

des Verpflichteten spätestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab

ablunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kauspreig von da Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz ju hersinsen. Die Zahlung hat spätestens vierzehn Tage nach Abnahme ju erfolgen. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral. Ginkauft⸗ zesellschaft zugeht. .

8 Ausgenommen von den Vorschriften der S5 27 bis 31 sind geringfügige Mengen, die zum Reiseverhrauch oder im Grenzverkehr az dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu handels zwecken erfolgt.

5 33 Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohjucker lauch Roherzeugnis) und Verbrauchszucker durch das Geblet des Deutschen Reiches ist

verboten. IV. Schlußbestimmungen 5 34

Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zutellung don Rohzucker eine Gebühr von M Pfennig für 50 Kilogtamm Roh⸗ jucker, von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für die ßestsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Gebübr von * Pfennig ir 50 Kilogramm Rohjuckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verhrauchsiucker zu verarbeitenden Rohruckers sowie des im ö. Betrieb aus Rüben herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.

Die Reichezuckerstelle ist berechtigt, für die Gesöattung der Ver⸗ rendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuwelsung von Verhrauchszucker von den Antragestellern ne Gebühr von 10 Pfennig sür 100 Kilogramm zu erheben. Sie knn ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen. *.

Die Bekanntmachungen zur Ausführung der Verordnung über den Verkebr mit Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S261). vom 12. April 1916 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 2665), vom 13. Mal lb (Reichs Gesetzbl. S. 373), vom 24. Juni 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S 573), vom 12. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 743) werden auf⸗

gihoben. 5 36

Der Präsident des Krieggernährunggamts bestimmt, wann die 85S 11, 14, 15 und 17 in Kraft treten. Die übrigen Vorschriften diser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Den nachstehenden Sparkassen ist bis zu den an⸗ gegebenen Beträgen die staatliche Genehmigung zur Aus⸗ zabe von auf den Inhaber gestellten Anteilscheinen für die fünfte Kriegsanleihe unter der Bedingung erteilt worden, daß die Sparkassen mindestens den Betrag der aus⸗ zugebenden Anteilscheine auf die Kriegsanleihe zeichnen:

der städtischen Kreissparkasse in Dessau bis 100 000 (6, der Sparkasse des Kreises Bernburg bis 100000 (6, der Sparkasse des Kreises Cöthen bis 20 000 46, der städtischen Kreissparkasse in Zerbst bis 0 000 (6, der Sparkasse in Jeßnitz bis 30 000 A6, der Sparkasse in Roßlau bis 10000 6, der Sparkasse in Coswig bis 18 500 M6, der Sparkasse in Gernrode bis 15 000 M6, der Sparkasse in Harzgerode bis 10 000 (6. Dessau, den 25. September 1916. Herzoglich anhaltisches Staatsministerium. J. V.: Lange.

SBetanntm ach un g.

Auf Grund der Verordnungen, belreffend die zwangsweise Verwaltung ,,, Unternehmungen, vom 25. November 1914 (GBl. S. 457 und vom J60. Feb

feindlicher Ausländer die Zwangsverwaltung angeordnet worden: 2465. Liste.

Kreis Straßburg-⸗Stadt.

Die bei der Straßburger Synedittong- und Niederlagengesellichaft in Straßburg lagernden Waren der Soctsté d Grpedition des Produits Botot“ in Paris (Artikel für Zahnpflege) (Zwangs⸗ verwalter: Ingenieur Kurt Randel in Straßburg). .

Straßburg, den 23. September 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Sch lössingk.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgende Unter⸗ nehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

246. Liste.

Städtischer Grundbesitz. Kreis Erstein. (XII. Nachtragsverzeichnis.) Gemeinde Oberehnheim.

Wobn baus Klingenthalerstraße 56 der Bourdeauducg, Luzian Josef und Ehefrau Jösefine geb. Stocker, Professor in Paris (Verwalter: Bürgermeister Dr. Meyer in Oberehnheim).

Straßburg, den 25. September 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Schlössingk.

Die von heute ab zur Auggabe gelangende Num mer 217 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5472 eine Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren, vom 28. September 1916, unter

Nr. 5473 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1077), vom 28. September 1916, und unter

Nr. 5474 eine Bekanntmachung zur Ergänzung der Be⸗ kanntmachung über die Bereitung von Backware, vom 28. Sep⸗ tember 1916.

Nummer 218 enthält unter

Nr. 5475 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1916317, vom 14. September 1916.

Berlin W. 9, den 29. September 1916.

Kaiserliches Postzeitungs amt. Krüer.

stönigreich Preußen. Siehe in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 30. September. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Wie am vorhergehenden Tage griffen die Engländer auch gestern mit starken Kräften zwischen der Ancre und Courcelette an. Nach wechselvollen Naähkämpfen sind sie ab⸗ geschla gen. Sonst nur kleine Teilvorstöße und Artillerie⸗

kampf, der sich nördlich der Somme und in einzelnen Ab⸗

schnitten südlich des Flusses Nachmittags verschärfte.

Oestlicher Kriegsschauplaß. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

An der Stochod⸗Front machte eine Kompagnie der polnischen Legion einen erfolgreichen Vorstoß bei Sitowicze; südwestlich von Wytoniec griffen die Russen vergeblich an

Bei einer gelungenen Unternehmung in der Gegend von Hukalowee (nördlich von Zborow) in der Nacht zum D. Ser⸗

tember nahmen wir 3 Offiziere 70 Mann gefangen.

ruar gom an hatten wohlvorbereitete i Gege .

1916 (RGBl. S. 89) ist für die Hi en Vermögengwerte

schwerem Artilleriefener. nehmen Erfolg. Unseren braven Truppen gelang großen Schwierigkeiten doch,

1 * 82** . erschopft waren, auszugraben und 38 bergen

Front des Generals der Kavallerie 1 Erzhennag Ga- Südlich Str. Klauzura (

. ; ö .

und am riffe von 1 Eri ig.

genommen und 8 Maschinengewehre erbeutet. . a⸗ Abschnitt wurden russische Angriffe abgewiesen.

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen.

An der Ostfront sind die rumänische Nord⸗ und 2. Armee im Goergeny⸗Gebirge, aus der Linie Parajd⸗ Oderhellen (Szekely⸗ Udvarhely) und von Fogaras her zum Angriff übergegangen. m Goergeny⸗ Gebirge wurde der Feind abgewiesen. Weiter südlich wichen die Sicherungstruppen aus. Deutsche Truppen fielen vorwärts des Hagrbaches, südlich von Henndorf (Hegen) eine der rumänischen Kolonnen mit Erfolg an, en sie zurück, nahmen 11 Offiziere 591 Mann gefangen und erbeuteten 3 Maschinengewehre.

Die am 26. September eingeleitete Umfassungs⸗ schlacht von Hermannstadt (Nagy Szeben) ist ge⸗ wonnen. Unter dem Oberbefehl des Generals von Falkenhayn haben deutsche und österreichisch⸗ ungarische

ruppen starke Teile der 1. rumänischen Armee nach hartnäckigen Kämpfen vernichtend geschlagen. Nach schweren blutigen Verlusten flüchteten die Reste der feindlichen Truppen in Auflösung in das unwegsame Bergland beiderseits des von uns durch kühnen Gebirgsmarsch bereits am 26. September früh im Rücken des Gegners besetzten Rothen⸗Thurm⸗ Passes. Hier wurden sie von dem verheerenden Feuer bayerischer Truppen unter dem Generalleutnant Krafft von Del mensingen empfangen. Der Entlastungs⸗ stoß der rumänischen 2. Armee ist zu spät ge⸗ kommen. Unsere Truppen kämpften mit größter Erbitterung, nachdem bekannt wurde, daß die mit der Entente für die durch Deutschland bedrohte Kultur kämpfenden, habgierigen Rumänen wehrlose Verwundete ermordet hatten. Die Zahl der Ge⸗ fangenen und die zum Teil in dem bergigen Idgelande verstreute sehr erhebliche Beute stehen noch nicht fest.

Im, Hoetzinger (Hatszeger) Gebirge und im , sind ru mänische Angriffe ge⸗

heitert.

Truppen des Generalleinnants von Conta voll

Bei Str. Klauzura sind 4 Of

Balkan⸗Kriegsschauplatz.

Keine Ereignisse von besonderer Bedeutung.

Unsere Flugzeuggeschwader haben mit Erfolg die Eisen⸗ bahnbrücke von Cernavoda und feindliche Truppen⸗ lager angegriffen.

Der Erste Generalquartiermeister. Luden dorff.

Desterreichisch⸗ ungarischer Bericht. Wien, 2. September. (W. T. B) Amtlich wird gemeldei: Dest licher Kriegsschauplatz

Die Rumänen wurden bei Nagy Szeben (Hermann⸗ rr gelangten nach heftigen Kämpfen in den Besitz der verbündeten Truppen. Die Schlacht ist noch nicht abgeschlofsen.

In den Karpathen wird weiter gekämpft. Die Lage ist unverandert.

Bei der Armee des Generalobersten von Tersztyans;zko

eingebracht. Italienischer Krieg sschauplaßt.

Auf der Karsthochfläche starkes italienisches Geichüt und Minenwerferfener gegen unsere Stellwngen und die dahinter liegenden Rãume.

An der Fleim tal

mter dem

= —— 2 *

frant griff der Feind gestern n dichten Nebels den Gard inal ma⸗ - Er wurde adgewie en. Die Cimonespitze steht andauernd unter leichtem Im Trotzdem hatte das Retnngannner 23 reer

sieben Italiener, die vollkommen ũ dõstlicher Krie gsschauplaz.

Stellvertreter des Chefs des Generalst z bes. Soefer, Feldmarschallennant.

1

——

Der

Feind lauert gespannt

auf das Ergebnis der Kriegsanleihe, denn seine letzte Hoffnung ist. uns wenigsiens wir tschaftlich niederzuringen. Doch diese Hoffnung muß ebenfalls zuschanden werden. Drum sorge jeder nach seinen Kräften für einen vollen Erfolg der Kriegsanleihe auch auf die kleinste Zeichnung kommt es an. Zeigt der Welt, daß wir nicht nur militärmsc sondern auch wirtschaftlich nach wie vor auf festen Füßen steden!