1916 / 235 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

R Aer Gergspreins heträgt vierteljährlich 6 M 30 8. Alle Nostanstalten nehmen Kestellung an; für Gerlin außer

H⸗

den Nostanstalten und Zeitungzspediteuren fur Selbstabholer

anch die Ezpedition 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 22.

Sinzelne Anmmern kosten 23 5.

ö M 235.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛe.

Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc.

Bektanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.

Bekanntmachung, betreffend Erlöschen des Postvertrags zwischen Deutschland und der Desterreichisch⸗Ungarischen Monarchie.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Handelsverbot.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 221 des Reichs⸗

esetzblatts. Rönigreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Aufhebung eines Handelsverbots.

Handels verbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Bürgermeister a. D. Wosgien in Schippenbeil, Kreis Friedland, die Königliche Krone zum Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Regierungs⸗ und Baurat a. D. Sobeczko in Nord⸗ hausen, dem Oberlehrer, Professor Dr. Hilgen feld in Dortmund, dem Polizeidistrikts kommissar, Polizeirat Lehmann in ö. dem Landgerichtsobersekretär, Rechnungsrat Fin in 6 und dem Kreissekretär, Rechnungsrat Möller in Schlegwig den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Generalmajor z. D. Heckert, Inspekteur der 3. Landsturminspektion Koblenz, und dem Oberlandesgerichts⸗ präsidenten a. D., Wirklichen Geheimen Oberjustizrat Dr. Nückel in Cöln den Stern zum Königlichen Kronenorben zweiter Klasse,

dem Amtzggerichtsobersekretär, Rechnungsrat Kluge in Spandau den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem , , n a. D. Thaermann in Quedlin⸗ burg, den Rektoren Bethge in Heegermühle, Kreis Ober— barnim, und Metzgen in Berlin⸗Oberschöneweide, dem Stifts⸗ güter⸗Administrator Cassebaum in Goslar, dem Maschinen⸗ inspektor a. D. Pietsch in Görlitz, dem Gemeindeempfänger und Sparkassenrendanten Müller in Bergisch Neukirchen, Landkreis Solingen, und dem Produktenaufseher Wendel in Dürrenberg, Kreis Merseburg, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

den Lehrern Schmitz in Hümmel, Kreis Adenau, Zedligk in Groß Rackwiß, Kreis Löwenberg, Zellmer in Gnesen und dem Lehrer a. D. Kam psmeyer in Lübbecke den 9 der Inhaber des Königlichen Hausordeng von Hohen— zollern,

dem Stadtsekretär Lattreuter in Bonn, dem Magistrats⸗ sekretär a. D. Pofe in Landeshut i. Schl. und dem städtischen w Krieg in Charlottenburg das Verdienftkreuz in So . Dem Gemeindevorsteher, Rentner Mumm in Dahme, Kreis Oldenburg, und dem Modellschreiner Siegeler in Cassel das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Oberläuter, Berginvaliden Schlinker in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem Schuldiener Neumann in Charlotten⸗ burg, dem Stadidiener Werner in Cöln, dem Maurergesellen Wusterhausen in Berlin und dem Tabakarbeiter Lehker in Osnabrück das Allgemeine Ehrenzeichen,

„dem Tischler Hartung in Berlin das Allgemeine Ehren⸗

zeichen in Bronze sowie

dem Leutnant Krause im Pionierbataillon Nr. 3, den Leutnants der Reserve Krueger bei der Trainabteilung Nr. 3 und Brettle im Landwehrfeldartillerieregiment Rr. I3, dem Assistenzarzt der Landwehr Dr. Dinkelmann beim Fuß⸗ artillerieregiment Nr. 13, dem Feldwebel Reski im 1. Garde— fußartillerieregiment, dem Unteroffizier der Landwehr Wisch⸗ newzki in einer Sanitätskompagnie, dem Gefreiten Legien im Gardereservepionierregiment, den Mug ketieren Baltes im Infanterieregiment Nr. 174 und Hammerschmidt im Infanterieregiment Nr. 364 und dem Krankenpfleger Bloching in 3 Lazarettrupp die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen. 1

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem mit den Geschäften des Medizinalreferenten im Neichs kolonialamt beauftragten Oberstabgarzt a4. D. Dr.

lerander Becker den Charakter als Geheimer Mepiginal— rat und .

Anjeigenpreis für den Naum riner 5 gespaltenen Einheita- zeile 30 9, riner 3 gespaltenen Einheitszeile 80 8.

Anzeigen nimmt an:

die Königliche Expedition des Reichs nnd staatzamriger⸗ Berlin SW. 148, Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Donnerstag, den 5. Oltober, Ahends.

dem Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Nechnungshofe des Deutschen Reichs Rönnecke den Charakter als Rechnung tz⸗ rat zu verleihen.

Bekanntmachung,

betreffend zwangsweise Verwaltung rumänischer Unternehmungen.

Vom 28. September 1916.

Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des 8g der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt:

Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzebl. S. 89) werden auch gegenüber rumänischen Staats- angehörigen für anwendbar erklärt.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün⸗ dung in Kraft.

Berlin, den 28. September 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch.

Vom 3. Oktober 1916.

Auf Grund des 5 11 der Versrdnung über Speisefette vom 29. Juli 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 755) und des 51 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs⸗ amts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 4027) wird über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch folgendes bestimmt:

J. Bewirtschaftung von Milch

§1 Die Bewirtschaftung von Milch wird der Reichsstelle für Spelsefette und den auf Grund der Verordnung über Spessefette pom 20. Juli 1916 (Reichs, Gesetzbl. S. 705) errichteten Verkellungs. stellen übertragen. Ihre Zuständiakelt richtet sich nach der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916. 82 Milch im Sinne dleser Bekanntmachung ist Kuhmklch und sahne in unbtarbeltetem und bearbeitetem Zustand (Vollmilch, Magermilch, Huttermilch, Sahne, Dauermilch und Dauersahne jeder Art, Joghurt, Kefyr und ähnliche Erzeugnisse). Sahne ist jede mit Fett angereicherte Milch. Vauermilch ist insbesondere:; kondensterte, sterilisierte, homogeni⸗ sierte, trockene Milch; Dauersahne ist insbesondere: kondensierte, steriltsierte und trockene Sahne.

II. Verkehr mit Milch

83 Selbstversorger sind die Kuhhalter nebst ihren Haushalts, und Wirtschaftsangehorigen. Selbstversorgern ist der Bedarf an Milch zu belassen. Hierdurch werden die für die , und Butterversorgung getroffenen e

besonderen Bestimmungen der rordnung über Speissefette vom 20. Juli 1916 und der dazu von der Re r elk. aufgestellten Grund⸗ sätze nicht berührt.

Der Bedarf der Selbstversorger an Vollmilch jum unmlttelbaren menschlichen Verbrauche kann vom Komm unalverbande mit Zustim⸗ mung der übergeordneten Vertellungsstelle festgesetzt werden.

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Vollmllchversorgungsberechtigle sind:

a) Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahre,

b) stillende Frauen,

e) schwangere Frauen in den letzten drei Monaten vor der Entbindung,

d) Kranke . Grund amtlich vorgeschriebener Bescheinigung.

Die Reichsstelle trifft nähere Bestimmungen über die zu ge— währenden Mengen; sie kann bei der Berechnung die Zahl der Kranken nach einem Prozentsatz der Bevölkerung fesssetzen.

Die Bescheinigungen zu d sind von dem Amtzarzt oder einer von dem Kommunalverbande ju bezeichnenden Stelle auszustellen oder nachzuprũfen.

Voll milchversorgungsberechtigte haben Anspruch auf Zutellung von Vollmilch nur insoweit, als sie vorhanden ist.

Soweit nach Deckung des Bedarfg der ö ,,, berechtigten noch Vollmilch zur Verfügung steht, haben Kinder im 7. blg 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Juweisung von Vollmilch (Vollmilchvorzugsberechtigte).

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Die gemäß § 4 Absatz 2 festgesetzte Vollmilchmenge ist vom Kommunglverband auf dit im 8 4 genannten Bevölkerungsgruppen zu verteilen. Das in dieser Vollmilch enthaltene Fett ist dem Kommunalverbande bet der Aufstellung des Fettverteilungeplang durch dte Reichsstelle (35 6 Abs. 1 Nr.? der Bekanntmachung über Spelse⸗ fette vom 20. Juli 1916) nicht in Ansatz zu i .

Insoweit Vollmilch über den Bedarf der Vollmilchversorgunge⸗ berechtigten hinaus zur Ver sügung kit, wird sie dem Kommunal-. verbande bel nn, des 6 unggplang in Anrechnung ge— bracht. Hierbei ist 1 UAter Vollmilch 25 Gramm Fett gleichzusetzen.

Insofern die Entrahmung von Milch und die Verarbeltung zu Butter aus technischen Gründen nicht möglich ift, kann die Reichs= stelle on der Fettanrechnung ganz oder teilweise absehen.

§6 Die Kommunalverbände haben unverzüglich die Einrichtungen 2 einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezi ke gewonnenen und in ihren Bezirk gelieferten Milch zu treffen. .

Die Koemmunalverbände können den Gemeinden die Regelung der Mllchverteilung für den Bejtik der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkslählung mehr als zehntaufend Einwohner hatten, können die Uebertragung verlangen.

Die Verabfolgung von Vollmilch an die Verbraucher darf nur gegen Bezugskarte oder anderen behördlichen Ausweis erfolgen

a) in Gemeinden von mehr als jehntausend Einwohnern, b) in anderen Gemeinden, sofern sie Milchzuwelsung beantragen. Die Landeszentralbehörken können Gemeinden von mehr als zehn= tausend bis höchstens dreißigtaufend Ginwohnern, sofern sie nicht Milchtuweisung beantragen, von dieser Vorschrift befr ien. ; Die Kommunalverbände können für thren Beztrk oder für be— stimmte Gemeinden ibres Bezirkes anordnen, daß die Abgabe von Magermilch an die Verbraucher nur gegen Magermllch⸗ Bezugs karte ober gegen anderen behördlichen Ausweis erfolgen darf.

857 Zur Sicherung des Milchbedarfs können die nach 5 14 Abs. 2 der Verordnung über Speisefette vom 20. Jult 1916 t,, Stellen die Lieferung von Milch an Kommunalverbände oder Ge—= meinden anordnen. Wird elne solche Anordnung getroffen, so gilt 6 . Stelle als Milchaufkäufer im Sinne des § 14 Abf. 1 aselbst.

5§5 8

Dle Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchst⸗ preise für Vollmilch und für Magermilch beim Verkauf durch den Erzeuger sowle im Groß und Kleinhandel fesizusetzen. Gemeinden von mehr als zebntausend Einwohnern sind zur Föstietzung von Höchst⸗ preisen für Vollinilch und für Magermilch im Kleinhandel verpflichtet.

Die Höchstpreis feslsetzung bedarf der Zustimmung der zuständigen Verteilungsstelle. ;

Die Reichgstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen treffen.

Die festgesetzten Preise sind Höchftpresse im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Augunt 1914 in der Fassung der Be⸗ kanntmachung vom 17. Dejember 1914 (Reichs- Gesetzbl S. 5I6) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reich. Gesetzbl. S. 1853.

§5 9

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Kommunalverbände uno Gemeinden zur Regelung des Milchberkehrs und der Preise anhalten; ste können sie für die Jwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten aus den 6 big 8 ganz oder telswesse übertragen. Sle können die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes sesbst vornehmen. Soweit nach diesen Vorschriften die Regelung für einen größeren Beztrt erfolgt, ruhen die Befugntsse der zu diefem Benirke gehörenden stommunalverbaͤnde und Gemeinden.

§ 10 Es tst verboten:

1. Vollmilch und Sahne verwenden;

2. Milch jeder Art bei der Broihereitung und zur gewerbg⸗= mäßigen Herstellung von Schokoladen und Süßlgkeiten zu verwenden;

Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast., Schank, und r , walten sowie in Etfrischungsräumen zu ver— abfolgen;

Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter in gewerblichen Betrieben und außer zur Ab⸗= gabe an Kranke und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung 6 );

; , . Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver her⸗ zustellen;

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6. Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden; 7. Milch zur

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in gewerblichen Betrleben zu

erstellung von Kasein sür technische Zwecke zu verwenden;

Vollmilch an Kälber und Schwelne, die älter als sechs Wochen sind, zu verfüttern. Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten in den Nummern l bis 7 zulassen. Die Kommunalverbände können mlt Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnabmen von dem Verbote ber Rr. 8 zur Förderung der Aufzucht von Zuchtbullen (Farren) zulaffen.

III. Schluß bestim mungen

5§5 11 Die Reichestelle lann weltere Anordnungen für den Verkehr und den Verbrauch von Milch erlassen. Ste kann insbesondere nãhere Bestimmungen treffen

a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbssversorger;

b über den Verbrauch von Magermilch zum unmittelbaren menschlichen Verzehre;

c) über Art und Ümfang der Herstellung von Dauermilch und ,. jeder Art, von Joghuit, Kefyr und an⸗ deren Erzeugnifsen, bei denen Milch ein wesentlicher Be⸗ standtell ist; über die Milchbelteferung der Betriebe, in denen solche Erzeugnisse hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des Verbrauchs solcher Erzeugnisse.

Vor dem Erlasse von Bestimmungen der unter a und b bejelchneten Art ist der Betrat der Reschsstelle zu bzren.

Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach 9 gebildeten Verbände haben, sowest ihnen die Regelung des Mil berf chr übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlange! kunft zu ertellen und ihren e Fo 2 leisten. Iich stelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar zu verkehren.