1916 / 237 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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( §51

Zur Beielchnurg von fettlosen Wasch, und Reinlgungsmltieln jeder Ait darf das Wort Sele“ oder eine daz Wort „Seife ent⸗ valtende Wortverbindung nicht ver vLendet werden.

82

Wasch« und Reinigungemlttel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speck stein Taltum, Seifenerde, Mergel, Kicselgur, Walterde, Bolus oder äbnlichen anrganischen Stoffen und Mineralien ohne andere Bei⸗ mijchung dürfen nur frei von grobkörnigen Besiandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken bis zum Höchstgewichte von 260 g oder in Pulverform in Packungen mit o00 oder 10090 8 Inhalt, gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in den Vertehr gebracht werden.

Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die Packung muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben enthalten:

1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Herstellers;

2. a) bei Waren in Stückform das Wort ‚Tonwaschmittel“, b) bei Waren in Pulverform das Wort ‚Tonpulver“;

3. den Klelnverkaufepreis.

Andere Aufschriften auf dem Stücke oder der Packung sowie die Beipackung von Anpreisungen sind verboten.

53 Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis 1. bet Waschmitteln in Stückform 1 Pfennig für je 25 Gramm, 2. bei Waschmitteln in Pulverform 26 Pfennig für 1 Kilogramm,

13 Pfennig für Kilogramm nicht überschreiten. Pfennig für g

Vorsie hend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs. Gesetzbl. S. 51s) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 19.6 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 183) sowie der Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 758).

534

Wasch⸗ und Reintgungsmittel dürfen aus den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Stoffen in Verbindung mit anderen Zusätzen nur mit Zustimmung des Krieggausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin hergestellt werden.

§5 5

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu jehntausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §S§ 1, 4, 5 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung benteht, ohne Uanterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

§6 Die Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.

Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22 April 1915, 22. Juli 1915, 21. Ottober 1915, 6. Januar 1916, 13. April 1916 und 13. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915 S. 31, 236, 451, 679; 1916 S. 1, 273, 694) wird in der Weise aus⸗ gedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1916 der 31. Januar 1917 tritt.

Berlin, den 5. Oltober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen.

Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 694) folgende Verordnung erlassen:

Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zur Ausübung oder Erhaltung des Wechsel⸗ rechts oder des Regreßrechts aus dem Scheck bedarf, werden, soweit sie nicht am 31. Juli 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Lothringen zahlbaren Wechsel oder Schecks in der Weise verlängert, daß sie mit dem 31. Januar 1917 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vor— schriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung des Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen ist.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung von Ueber gangs— vorschriften vom 5. Septem ber 1916 (Reich s-Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 755). Vom 3. Oktober 1916.

Auf Grund des 5 40 der Bekanntmachung über Speise⸗ fette vom 20. Jult 1916 (Reicht⸗Gesetzhl. S. 755) und des Fz 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs⸗ ernährungsamts vom 2X. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 409 wird verordnet:

Artikel 1

Der 5 1 Abs. 1 der Bekanntmachung von Uebergangehorschriften vom 5. September 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 998) zur Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichg-Gesetzbl. S. Thb) erhält folgenden Zusatz:

Die Butter, deren Ueberlassung hiernach verlangt wid, ist auch nach dem 15. Otiober 1916 an die die Ueberlassung verlangende Stelle oder nach deien Anwelsung zu liefern.“

Artikel 11 Diese Verordnung tiltt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 3. Oktober 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoeki.

Verordnung über Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§1

Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen alle Futter⸗ mittel fierischen oder pflanzlichen Ursprunges. Dies gilt nicht: .

J. für Futtermittel, soweit der Verkehr mit ihnen durch andere Verordnungen geregelt ist; . .

2. für Grünfutter, Futterrüben aller Art, Pferdemöhren, Heu, Häcksel und Stroh, mit Ausnahme von Futter mehlen und anderen Erzeugnissen, die aus diesen Stoffen gewonnen werden.

Den Futtermitteln im Sinne der Verordnung stehen gleich:

J. als Hilfsstoffe: Torfstreu, Torfmull, aus Moogtorf her⸗ gestellte Torffoden und zu Futterzwecken fertig hergerichteter kohlensaurer Kalk;

2. alle Mischfuttermittel, in denen dieser Verordnung unter⸗ liegende Fuitermittel oder Hilfestoffe enthalten sind.

Der Relchskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Hilfsstoffe aus dehnen. .

Futtermittel dürfen nur durch die Bejugavereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Dies gilt nicht:

1. für Futtermittel, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers einen Doppel⸗ zentner von jeder Art nicht übersteigen;

für Futtermittel, welche die Landesfuttermittelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunal oerbände oder die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (5 12) von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Abfatzes erhalten haben, soweit der Abfatz unter Einhaltung der nach §§ 12, 14 erlassenen Anordnungen erfolgt. :

3. für anerkanntes Saalgut von Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken, Lupinen, Peluschken und Gemenge von Hülsen früchten sowie für Saatgut dieser Futtermittel, das durch eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichs⸗ kanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken fteigegeben worden ist.

Das von dieser Stelle freigegebene Saatgut darf nur durch die von der Landesjentralbehörde bezeichnete Saatstelle abgesetzt werden. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Ginvernehmen mit der vom Reichskanzler beslimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler kann wenere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen. Futtermittel der im Abs. 1 ge⸗ nannten Art, die als Saalgut in Anspruch genommen, aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach Be— endigung der Saatzeit bei der vom Reichstaniler bestimmten Stelle anzumelden und von dieser nach §z 6 ff. zu über— nehmen. Dies gilt nicht für Mengen unter 25 dilogramm von jeder Art. Die Vorschriften in diesem Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut. . .

Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Be⸗ stimmungen über die Anerkennung. ; ;

Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsberträge begründen eine Ausnahme von dieser Vorschrift nicht.

583

Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahres Futtermittel in Ge— wahrsam hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen ge—⸗ trennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstelli, bat anzuzeigen, welche Mengen er in dem laufenden BVierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die Anzeigen sind jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des 5 2 Abs. 2 sowie für Mengen, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch in seinem landwirischaftlichen Betrieb oder in dem dazu⸗ gehörigen gewerblichen Nebenbetrlebe bedarf.

Bie Bezugsvereinigung kann von den Fabrlken jederzeit auch die Anzeige der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.

5§5 4

Die Eigentümer von Futtermitteln baben sie der Bezugsvereini⸗ gung auf Verlangen läuflich zu überlassen und auf deren Ahruf zu verladen. Auf Verlangen der Bezugsvereinigung baben sie ihr Proben gegen Erstattung der Uebersendungskosten einzusenden.

Dies gilt nicht für die im 52 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen, die zum Verbrauch im eigenen landwirtschaft⸗ lichen Betrieb oder in dem dazugehörlgen gewerbl chen Neben betrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen Betrieben gilt Abs. 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an die im eigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere erforderlich sind; die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Reichs futtermittelste lle.

§3 5 Erzeuger von nasser Kartoffelpülpe, nasser Bierhefe sowie von nasser Schlempe und nassen Trebern haben die Futtermittel auf Ver= langen der Bezugsvereinigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu

besitzen und die Bezugsvereinigung die Abnahme zusichert.

§ 6

Die Bezugsvereinigung hat auf Antrag des Eigentümers binnen 4 Wochen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt zu bejeichnenden Mengen sie übernehmen will. .

Für die Mengen, welche die Bejuggvereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach 5 2. Vas aleiche gilt, soweit die Bezugsvereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Beim AÄbfatz von Futtermitteln im freien Verkehr dürfen die vom Reichskanzler nach 8 7 bestimmten Preis grenzen nicht überschritten werden. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesttzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reicht Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 183).

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugs— vereinigung vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. Ver Eigentümer hat der Bejugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er jur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Uebernahme nicht binnen 4 Wochen nach diesem Zeityunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert über den jewelligen Relchsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Ver= zinfung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsvereinlgung über. Der

Eigentümer hat die Mengen bis zur Abnahme aufzubewahren,

eglich ju behandeln und in handelsüblicher Weile zu ver sichern. . vechan dafür eine Vergütung, die vom Reichskanzler sesige let wird. Der Eigentümer hat nach näherer Anweisung des Relchs⸗ kanzlerg Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände y. 3. ö befinden; im Streit. all bat er den Zustand nachzuweisen. : Die Bezugsberelnigung ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der Eigentümer durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach⸗

weisst, daß eine weltere Lagerung ihm nicht möglich ist.

8 .

Die Bezugeverelnlgung hat dem Verkäufer für die von ihr ab⸗

, einen angemessenen Nebernohmeprels zu zahlen. gin Preis darf die vom Reichskanzler beslimmten Grenzen nicht übersteigen.

Ist der Verkäufer mit dem von der Deng rte m fen g an⸗ gebosenen Preise nicht einverssanden, so setzt ein Schtedagerlcht unter Uugschluß des Rechts wegs den Preis endgültig fest. Das Schieds⸗ gericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Preisgrenzen gebunden. Es bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Per fabrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (56 Abs. 3) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rückficht auf die endgülttge Festsetzung des Uebernahme preises zu liefern, . . vorläufig den von ihr für

ngemessen erachteten Preis zu zahlen. . ) 6. an nn, wird von der Landes zentralbeh orde bestellt Zuständig ist das Schiedsgericht des Bezirkes, aut dem die Lieferung

erfolgen soll.

§ 8

Erfolgt die Ueberlassung nicht frelwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Bezuagvereinigung oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Eigentümer ju richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer jugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

§ 9 ‚—

Die Zablung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für

streltige Nestbeträge beglnnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezugsvereinigung zugeht.

§S 10 . Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, fret jeder deutschen Eisenbabnstation zu den Einhensprelsen zu liefern, die

der Reichskanzler festsetzt. 5 i n,, darf zu diesen Einheitspreisen einen Zu⸗

schlag von 3 vom Hundert erheben. .

Dle Zuschläge, welche die Weiteryerkäuf durch die Landeszentralbehörden festgesetzt.

8511 . .

Die Bezugsvereingung darf von dem Umsatz? vom Tausend alt

Vermittlungsvergütung zurückbehalten. .

Im übrigen ist der Relngewinn zur Beschaffung von Futter⸗ mitteln aus dem Ausland nach den Weisungen des Neicht lan ler ju verwenden. Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reicht⸗

kanzler.

512 Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Landesfutter⸗ mlttesstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an die Kommunal verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen u siefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reicht⸗ futtermittelstelle. .

8 15 Der Reichskanzler kann allgemein oder im Einzelfalle bestimmen, Inwieweit die der Verordnung unterliegenden Gegenstände zur mensch lichen Ernährung zu verwenden sind.

er erheben dürfen, werden

814 ;

Dle im 8 12 genannten Stellen baben ihren Ahnebmern für

Weilterverkäufeé bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und

libre Einhaltung zu überwachen. Sie haben inäbesondere vorzu,

schreiben, daß die Futtermittel nur zur Viehfütterung innerbalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.

§ 15 ; Mischfutter darf, außer jum Verbrauch in der eigenen Wirt schaft, nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die Landesfuttermittelstellen hergestellt werden.

516 .

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heeres⸗ verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral ⸗Einkaufsgesell· schaft m. b. H. . .

Sie beiichen sich nicht auf die vom Kriegsausschusse für Ersatz⸗ futter, G. m. b. O. oder in seinem Auftrag hergestellten Ersatz⸗ futtermtttel. Diese sind jedoch durch die Bezugsvereintgung oder die vom Reichskanzler , . Stellen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verteilen.

Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Futter⸗ mittel, die der Verordnung, betreffend die Einfuhr von Juttermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 Reichg.⸗ Gesetzbl. S. 67) unterstehen und nach dem 28. Januar 1916 aus dem Autzland eingeführt sind. ö.

§ 17 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Be⸗ hörde und alz Kommunalberband im Sinne dteser Verordnung anzu-

ist. sehen is 81s

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:

1. wer dem 5 2 zuwider Futtermittel in anderer Welse als durch die Bezugeverelnlgung absetzt oder den Vorschriften des 8 2 Abs. ? Nr. 3 über den Verkehr mu Saatgut zuwiderhandelt;

wer die ihm nach 5 3 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

wer der ihm nach 5 5 obllegenden Verpflichtung zum Trocknen nicht nachkommt;

wer der Verpflichtung zur Aufbewabrung, pfleglichen Be⸗ . und zur Versicherung (5 6 Abs. 3) zuwider⸗

andelt; J wer den ihm auf Grund des § 14 auferlegten Verpflich⸗ tungen nicht nachkommt;

wer den nach 5 2 Abs. 2 Nr. 3, § 17 erlassenen Be⸗ stimmungen juwiderhandelt;

7. wer dem § 15 zuwider Mischfutter ohne Genehmigung herstellt.

In den Fällen der Nrn. 1, 2, 3, 7 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein⸗ gezogen werden, ohne Unteischied, ob sie dem Täter gehören

oder nicht. 5819

Soweit in dieser Verordnung die Bezugsverelnigung genannt ist, treten bei Ausputz, und Schwimmgerste an die Stelle der Bezuge⸗ vereinigung die von der Reichsfuttermittelstelle bestimmten Stellen.

Dle Vorschriften der 55 10, 11 finden auf Ausputz, und Schwimm⸗ gerste keine Anwendung.

Gerste, die im Gemenge mlt Hülsenfrüchten gewesen und nach der Aberntung des Gemenges aug diesem ausgesondert ist, unterliegt den Vorschriften der Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 800).

§ 20 Der Reichtkanzler kann Ausnahmen von den Vorschtiften dieser

Verordnung zulassen.

.

Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Krafisuttermitteln hom 28. Juni 19185 (Reiche. Gesetzbl. S I99) nebst den Bekannt. machungen vom d August, 19. August, 13. Sept mter, 8. November, 19. Deiember 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 485. 303, 584, 747, 831) und vom 16. März, 24. März, 1. Mal 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 168, 1935. 349) sowie die , mn Nr. L der Bekanntmachung vom 6. Juni 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 443) treten außer Kraft.

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwlesen ist, die durch diese Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

§ 22

Der von der Bezuggvereinlgung nach 57 Abs. 1 zu jablende Uebernabmepreis darf die in den Bekanntmachungen vom 19. AÄugust 1915 (Reichs. Gesetzbl. S. 594), 6. Jnnuar, 26 März, 6. Juni und . August 1916 (Reiche ⸗Gesetzbl. S. 2, 197, 443, 933) festgesetzten Grenzen bis zu anderwelter Festsetzung durch den Reichskanzler nscht

Die Preise gelten als Höchstpreise im Sinne des § 6

§5 23 DViese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Ane 't ms! t

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. August 1914 KReichs⸗Gesetzbl. S. 3257) folgende Verordnung erlassen:

§1 Den Vorschtiften dieser Verordnung unterliegen nachstehend auf⸗ geführte Gegenstände (zucker haltige Futter mütel): Melasse, . Schnitzel, naß oder getrocknet (Rübenschnitzel, Melasseschnitzel, Zuckerschnitzel). ö ö Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungs verträge begründen keine Ausnahme von den Verschriften dieser Verordnung.

8 2

Zuckerhaltige Futtermittel dürfen nur durch die Bejugsvereinigung der deuischen Landwirte, G. m. b. H. in Berlin abgesetzt werden.

Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

1. Die Landesfuttermlttelstellen, die von diesen bestimmten Stellen, die Kommunalverbände und die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen (511) dürfen zuckerhaltige Futtermittel, die sie von der Bezugsvereinigung zum Zwecke des Absatzes erhalten haben, absetzen, soweit der AÄbsatz unter Einhaltung der nach §5§ 11, 12 getroffenen An— ordnungen erfolgt.

Rühenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens

75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln,

40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffensche Brühschnitzel) an die rüben— liefernden Landwirte zurückliefern. Ein Teil Trodenschnitzel oder Melasseschnitzel ist mindestenß 10 Teilen nasser Schnitzel gleichzusetzen.

Zuckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung antrocknen, doch darf im ganjen nicht mehr Melasse angetrocknet werden, als einem halben vom Hundert des Gesamtgewichts der auf Zucker zu verarbeltenden Rüben entspricht.

8583

Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs zuckerhaltige Futtermittel in Gewahrsam hat, hat die zu dlesem Jeitvunkt vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentamern, unter Nennung der letzteren, der Bezug vereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage des Kalenderpierteljahrs zu erssatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für die gemäß 5 2 Abs. 2 Nr. J abgegebenen Mengen und nicht für Landwirte hinsichtlich der nach 52 Abf. 2 Nr.? ihnen gelieferten Schnitzel.

Zuckerfabriken haben bls zum 5. Tage jedes Kalenderpierteljahrs anzuzeigen, welche Mengen Melasse und Schnitzel sie in dem laufenden Kalendervlertel jahre voraus sichtlich herstellen werden. Hierbei ist an⸗ zugeben, wieviel Schnitzel sie auf Grund des § 2 Abf. 2 Nr. 2 an dle rübenliefernden Landwirte zurückltefern.

Die Anzeigepflichtigen baben zuglelch anzugeben, ob und wie lange sie die Gegenstände ohne wesentlsche Störung ihres Betrieb nach Maßgabe der vorhandenen Einrichtungen aufbewahren können.

94

Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugspereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Sie haben die Vorräte big zur Abnahme aufjubewahren, vfleglich zu behandeln und in handele üblicher Weise . Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen hierüber

n.

Rübenverarbeitende Zuckerfabriken haben die Schnitzel, deren läufliche Ueberlassung die Bejugsbereinigung verlangen kann, soweit sie Anlagen dazu befitzen, zu trocknen.

Die Vorschriften im Äbs. 1 gelten nicht für

1. die in 52 Abs. 2 Nr. 1 genannten Mengen;

2. Schnitzel, die von Zuckerfabriken auf Grund des 52 Abs. 2 Nr. 2 an die rübenbauenden Landwirte zurückgeltefert und von diesen im eigenen Betriebe verfüttert werden.

ö

§ 5 Die Bezugsvereinigung bat auf Antrag des Eigentümers binnen

14 Tagen nach Eingang des Antrags zu erklären, welche bestimmt ju bejelchnenden Mengen sie übernehmen will. Für die Mengen, welche i Bezugevereinigung hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung nach 5 2. Das gleiche gilt, soweit die Bezuge⸗ vereinigung eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt.

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch die Bezugsvereinigun vorbehalten sind, müssen von ihr abgenommen werden. e ö tümer hat der Bezugsvereinigung anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 14 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kauspreis binnen welteren 14 Tagen zu entrichten und vom Ahlauf der Abnahmefrist ab mit L vom Hundert über den jeweiligen Reichebankdiskont zu verzinsen. Mit dem Ziitvunlt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderben oder der zufälligen Wertverminderung auf die Bezugsbereinigung über. Für die Aufbewahrung, pflegliche Be— handlung und Versicherung (6 4 Abs. I) erhält der Eigentkmer vom eit punkt des Gefahrüberganges ab eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Eigentümer hat nach näherer Anwessung des Reiche kan zlerg Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

Die k ist zur Abnahme verpflichtet, sobald der 6 nt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach— weist, daß eine weltere Lagerung ihm nicht möglich ist.

ö Die Melasse darf auch nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abs. ? Satz 4) ungetrennt von den übrigen Melassemengen auf— bewahrt werden, wenn die getrennte Aufbewahrung nur mit unber« hältnigßmäßlgen Aufwendungen möglich ist.

56

Die Bezugsvereinigung bat dem Eigentümer für die von ihr ab— ,, . Vtengen einen angemessenen Uebernahmeprels zu zahlen. Dieser Preig darf die vom Reichskanzler bestimmten Grenzen nicht übersteigen.

Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugtvereinigung gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt ein Schledsgericht unter Ausichloß des Rechtsweg den Piels end ültig fest. Das Schiebegericht ist an die nach Abs. 1 bestimmten Prelsgrenzen gebunden. 6. bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit de Gefabr⸗ überganges (8 5 Abs. 2 Satz ) , war. Der Verpflichtete hat ohne Rückstht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahme⸗ preises zu liefern, die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preig zu zahlen.

Das Schiedsgericht wird von der Landeszentralbehörde bestellt. n n * das Schiedsgericht des Bezirk, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

57

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwlllig, so kann das Eigentum auf Antrag der Bezugtvereinigung durch Anordnung der zustaäͤndigen Behörde auf sie oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete eie, übertragen werden. Dle Anordnung ist an den Gigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Gigen⸗ tümer zugeht. Zuständig ist die Behörde des Bezirks, aus dem die Lieferung erfolgen soll.

5 8 Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme, soweit sie nicht nach 55 Abs. ? Satz 3 früher zu erfolgen hat. Für streitige Restbetraͤge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Bezuggvereinigung zugeht.

§8 9

Die Futtermittel sind, vorbehaltlich der Vorschrift des Abs. 2, zu den Einheitepreisen zu liefern, die der Reichskanzler festsetzt. Bei Beförderung mit der Elsenbahn ist die Lieferung frei der Be⸗ stimmungsstatlon zu bewirken.

Die Bezugsvereinigung darf zu diesen Ginheitapreisen einen Zu— schlag von 3 vom Hundert erheben.

Die Zuschläge, welche die Weiterverkäufer erheben dürfen, werden durch die Landeszentralbehörden festgesetzt.

510

Die Bezugs vereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Vermittlungsvergütung zurückbebalten.

Im übrigen ist der Reingewinn zur Beschaffung von Futter—⸗ mitteln auß dem Ausland nach den Weisungen des l dche unn; zu ö Ueber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichs— anzler.

511

Die Bezugsvereinigung hat die zudckerhaltlgen Futtermittel an die Landesjuttermittelstellen, an die von diesen bestimmten Stellen, an, die Kommunalverbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten besonderen Stellen zu liefern. Die Lieferung erfolgt nach den Weisungen der Reichsfuttermittelstelle.

§5 12

Die im § 11 genannten Stellen haben ihren Abnehmern für Weiten verkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuschreiben und ibre Einhaltung u überwachen. Sie haben insbesondere vorzu⸗ schreiben, daß die zuckerhaltigen Futtermittel nur zur Viehverfütterung innerhalb ihres Bezirkes verwendet werden dürfen.

513

Wer Melassebassins oder Melassekesselwagen besitzt, hat dies der Bezugs vereinigung unter Mitteilung des Fassungsbermögens und der Anzahl bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahres anzuzeigen.

Auf Verlangen der Bezuge vereinigung haben die Besitzer von Melassebassins Melasse auf Lager zu nehmen, zu veisichern und pfleglich zu behandeln, Besigzer von Melassekesselwagen und Melasse⸗ faͤssern diese der Bezugsvereinigung mietweise zu überlassen. Ver Reichskanzler setzt die zu zahlende Vergütung fest.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen; er kann die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen auf die Besitzer anderer zur Lagerung von Melasse geeigneter Eimichtungen ausdehnen.

5 14 Melasse darf, abgesehen von dem Falle des 52 Abs. 2 Nr. 2, nur mit Zustimmung der Bezuges vereinigung verarbeitet werden. Zuckerfabriken und Melassemischanstalten haben auf Verlangen der Bejugtpereinigung aus eigener oder ihnen zugewiesener Melasse Melassemischfutter herzustellen, soweit sie nach ihren Betriebs verbält⸗ nissen hierzu in der Lage sind. Soweit nicht 5 6 Platz greift, kann die Reichsfuttermittelstelle die Vergütung festsetzea.

515 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Heereg⸗ verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentral Einkauss⸗ gesellschaft m. b. H.

Sie beziehen sich nicht auf zuckerhaltige Futtermittel, die nach

dem 28. Januar 1916 aus dem Ausland eingeführt sind.

516

Streitigkeiten über die sich aus den 4, 5, 13, 14 ergebenden Verpflichtungen der Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln, der Zuckerfahriken, der Besitzer von Melassebassins, Melassekesselwagen, Melassefässern und anderen jzur Lagerung von Melafsse geeigneien Ein richtungen sowie der Melassemischanstalten entscheidet die höhere Ver⸗ waltungsbehörde endgültig.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus 5 14 Abs. 2 können die Fabriken und Melassemischanstalten durch Ordnungestrafen bis zu zehntausend Mark von der höheren Verwaltungsbehörde angehallen werden. Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an die Aufsichtsbebörde zulässig, die end— gültig entscheidet. Durch Einlegung der Beschweide wird die Voll⸗ streckung der festgesetzten Strafe nicht aufgehalten. Die Ordnungt⸗ strase kann wiederholt festgesetzt werden, falls der Verpflichtete inner⸗ halb einer von der höheren Verwaltungtbehörde festgesetzten Frist seiner Venpflichtung nicht nachkommt. . Zuständig ist die höhere Verwaltungabehörde des Beiirkeg, in dem der Verpflichtete seine gewerbliche Niederlassung oder in Er⸗ mangelung elner solchen seinen Wohnsitz hat.

8 17 Die Landeszentralbebörden können Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung erlassen. Sle bestimmen, wer als höhere Ver⸗ waltungsbebörde, zuständige Bebörde und als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 518 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft: 1. wer dem § 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weise als durch die Beiugavereintgung absetzt;

2. wer die ihm nach §§ 3, 13 obliegenden m . nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvoll⸗ ständlge oder unrichtige Angaben macht;

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung, pfleglichen Be⸗ handlung und Veisicherung (54 Abs. 1), zum Trockaen der Schnitzel (5 4 Abs. 2), jur Lagerung und pfleglichen Be— bandlung bon Melasse oder zur Ueberlassung der Melasse⸗ kesselwagen und Melassefässer (5 13) zuwiderhandelt;

4. wer den ihm auf Grund des 5 12 auferlegten Verpflich⸗ tungen zuwiderhandelt;

5. wer ohne Zustimmung der Bezugsvereinigung Melasse ver—⸗ arbeitet (5 14)

6. wer den auf Grund des § 17 erlassenen Ausführung bestimmungen zuwiderhandelt.

In den Fallen der Nrn. l, 2 können neben der Strafe die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezteht, eingezogen

werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

519

Lie ferunggverpflichtungen, welche in folge eines uf Grund der gelen n über V gare. Futtermkitel vom 25 Seytember 1915 (Neichz. Gesetzjl⸗ S. 614) aut gesprochenen Ueberlassunge. verlangeng seheng der Rem gsperelnigung entstanden sind, werden dutch birse Verordnung nicht berüßrt; ingbesondere bleiben für den Uebernabmepreig die bisherigen Vorschriften maßgebend. Soweit zuckerhaltige Futtermittel vor dem 6. Oktober 1916 von den im § 11 genannten Stellen bestellt worden sind, richtet sich der Verbraucher resg nach den bisberlgen Bestimmungen. Im übrigen tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung ber zuc'erhaltige Futtermittel vom 25. September 19185 (Reichs. Gesetzbl. S. 614) außer Kraft. Die Bekanntmachung, betreffend die Prelse für zucker halnige Futtermittel, vom 25. September 1815 Meichs ⸗Gesetzbl. S. 620) wird aufgehoben. .

Soweit in Verordnungen auf Vorschriften der Verordnung vem 265. September 1915 verwẽiesen ist, treten an deren Stelle die ent⸗ sprechenden Vorschriften dieser Verordnung.

5§5 20 Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser erordnung Ausnahmen gestatten. Er ist ermächtigt, die Vorschriften dieser Ver= , auf andere als die im § 1 genannten Gegenstände aus— zudehnen.

5 21 Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bessimmt den Zeitpunkt des Außerkrasttretens.

Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Preise für zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über die Er⸗ richtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 107 und des 5 6 Abs. 1 Nr. 2 der Ver⸗ ordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1114) wird bestimmt:

Der Preitz, den die Bezugsvereinigung für die ihr zu überlassenden Futtermittel zahlt, darf folgende Grenzen nicht übersteigen:

Für je 50 Kilogramm, für nasse Schnitzel. O40 Mait für gesäuerte Schnttzel, Januar / März Lieferung 4 ö spätere Lieferung 8 für Trockenschnttzel, ohne Sack .. . mit Sack ; ö für Zuckerschnitzel nach dem Steffensschen Brüh⸗ verfahren, ohne Sack = = 5 4 nl,, ( .

filr das Kilogramm prozent Zucker: für Melasse . 016 Mart für Torfmelasse, ohne Sack mit Sack für Häckselmelasse, ohne Sack mit Sack . Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Bekanntmachung.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 28 Juli 1916 wurde dem Berthold Gassenschmidt, Lorettostr. 31 in Freiburg i. B, wegen Unzuverlässigkeit im Handel der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln, rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffen sowie Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt.

Freiburg, 3. Oktober 1916.

Großh. Bezirkzamt. Dr. Klotz.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Er sten Beilage.)

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 7. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Fortdauer der großen Artillerieschlacht an der Somme! Sie griff auch auf die Front nördlich der Ancre über und verschärfte sich südlich der Somme besonders beider⸗ seits von Vermandovillers.

Unser Sperrfeuer hat zwischen Anere und Somme feindliche Angriffe fast durchweg unterbunden und einen zwischen Lesboeufs und Bouchavesnes gegen Truppen der Generale von Boehn und von Garnier gerichteten Stoß im ersten Ansatz erledigt. Es kam nur zu kurzem Nahkampf südwestlich von Sailly mit schwachen bis zu unserer Linie vorgedrungenen Abteilungen. Ein aus der Front Deniecourt —Vermando⸗ villers Lihons gegen den Abschnitt des Generals von Kathen, antretender französischer Angriff führte bei Vermandovillers zu erbitterten Nah kämpfen. Sie sind zu Gunsten unserer tapferen schlesischen Regimenter entschie den, an deren zähem Widerstande schon während des ganzen Juli in derselben Gegend alle Anstrengungen der Franzosen gescheitert waren. Im übrigen brachen die feind⸗ lichen Angriffswellen auch hier im Feuer zusammen.

Oestlicher Kriegsschauplaßt. Front des Generalfeldmarschalls

Prinz Leopold von Bayern. Die Zahl der am 5. Oftober bei Batkow (am Sereth) gefangen genommenen Russen ist auf über 300 gestiegen. Die gestern morgen beiderseits der Zlota Lipa fortgesetzten russischen Angriffe wurden wiederum blutig ab⸗ geschlagen. Eine kleine Vorstellung südlich von Mieczyszezow wurde aufgegeben. Südöstlich von Brzezany wurde eine am 30. September vom Gegner besetzte Höhe im Sturm

wiedergewonnen.