1916 / 241 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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werden, sowelt sie notwendig sind, um Verarbeltern und Kleinmengen. verkänfern unter Einrechnung ihrer Vorräte ben Bedarf für höchstens 6 Monagie zu sichern, und wenn die Preisvorschitfien eingehalten n 2 §3

Der Bedarf ist für Verarbeller nach den von ihnen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jult 1916 duichschnittlich verarbettelen, für KRleinmengenverkäufer nach den von ihnen im gleichen Zeitraum . im Kleinmengenberkauf abgegebenen Tabakmeng en zu

messen.

. §8 4 Für die Lieferung von Tabak an Händler finden die Bestimmungen in den 2, 3 sinngemäße Anwendung.

§8 5 Die Be immungen in den S5 2 bis 4 gelten nicht für Lieferungs⸗ verträge über deutschen Rohtabak aus dem Erntejahr 1916. 36 Hersteller von Tabakerzeugniffen, die bel Inkrafttreten der Ver⸗ ordnung steueramtlich angemeldet waren, dürfen bis auf weiteres ihre NVorräte nur in einem Ihrer durchschnittlichen Tabakverarbeitung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jali 1916 entsprechenden Umfang verarbeiten. laf Die Gesellschaften können in besonderen Fällen Ausnahmen ju— assen.

87

Die Auslandaesellschaft darf, abgesehen von Kleinmengen⸗ verkänfen, rechisgeschäftliche Verfügungen über ausländische Tabak blätter nur zulassen, wenn der Verkaufspreis den Einkauf preis des Verkäusers um nicht mehr als 18 vom Hundert übersteigt, (Ver. kausgbedingungen? Zahlung in sechs Monaten oder bar mit 3 vom Hundert Abzug; Freslager bis zu drei Monaten.)

Die Auslandgesellschaft kann für besondere Fälle Ausnahmen zulassen; sie Jann ingbefondere bei Veräußerung von nicht mehr als einem Packstück einen höheren Zuschlag bewilligen.

8§5 8

Die Inlandgesellschaft kann, abgeseben von Klein mengenverkäufen, die Veräußerung von deutschen Tabakblättern aus Ernten vor dem Jahre 1916 zulassen, wenn der Verkaufepreis für gegorenen, under, e n jn Ballen verpackten Tabak 200 A6 für 0 Kilogramm nicht übersteigt.

Belm Verkaufe von Mengen von nicht mehr als einem Pack ˖ stück und zur Vermeidung von Härten können Ausnahmen zugelassen werden.

ö

Händler, denen das Hauptamt den Kleinmengenverkauf von Tabaß vor dem 7. Ausust 191 gemäß 5 6 der Tahakzollordnung gestattet hat, können bis auf weiteres zolljuschlagfreien Rohtabak innerhalb der im § 6 der Tabakzollordnung festaesetzten Grenzen und bis zur Höhe ihres durchschaittlichen Kleinmengenvenkaufs in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Jult 1916 ohne besondere Genehmigung im Kleinmengen verkauf abgeben. .

BVies gilt sinngemäß auch für den Kleinmengenverkauf von deutschem Rohtabak.

Die Klein mengenverkäufer haben die von den Gesellschaften ge⸗

forderten Bücher und Anschreibungen zu führen.

8 10

Kleinmengenverkäufer dürfen bei der Abgabe im Kleinmengen verkehr auf den um den Zoll. und Steuerbetrag erhöhten Einkauftz⸗ preis bel Zahlung nach drei Monaten einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert und bei Zahlung nach sechs Monaten einen Zuschlag bls zu 238 vom Hundert nehmen; bei Barzahlung tritt ein Abjug von 3 vom Hundert ein. 564

1

Kleinmengenkäufer dürfen trotz der Beschlagnahme an Klein⸗ mengenverkäufer selbstgewonnene Rirpen und Stengel an Zablungs⸗ statt für im Kleinmengenverkaufe bezogenen Robtabak liefern. Die an die Kleinmengenverkäufer gelieferten Rippen bleiben beschlag⸗ nahmt.

§ 12

Der Verkehr mit Ansichtsmustenn und Arbeltsmustern bis zu zwei Kilogramm von jeder Sorte hleibt frei.

Der Verkauf von Kentuck⸗ und Virgin ia Preßtaback oder Ungar. blättern (ungarischer Landtabah) ist im Wege des Kleinhandels (6 22 der Tabakzollordnung) gestattet.

Grumpen der Ernte 1916 find ausschließlich für die Herstellung von Rauchtabak bestimmt. ;

Zum Ankauf bon Grumpen beim Pflanzer sind nur die Händler und Verarbeiter zuzulassen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Grumpen vom Pflanzer gekauft haben und sich im Besitz eines zum Lagern von Grumpen geeigneten Privatlagers für unversteuerten . Tabak befinden. Die Inlandgesellschaft kann Ausnahmen zulassen.

Wer Grumpen vom Pflanzer kaufen will, bat der Inlandgesell⸗ schaft späteftens bie zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen, wieviel Grumpen er in den Jahren 1911 bis 1915 gekauft hat und ob er im Besftz eines Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak ist.

Die Inlandgesellschaft siellt auf Grund der Anzeigen Bezugs— scheine jum Ankauf von Grumpen beim Pflanzer aus.

Die Grumpen bleiben trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu ihrer Verarbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.

5 14

Anzeigepflichtige (5 8 der Verordnung) haben den Gesellschaften auf Verlangen die zur Regelung des Verkehrs mit Rohtabak erforder liche Autkunft zu geben, intzbesondere über Herkunft, Erwerhspreis, Beschaffenheit, Aufbewahrung und Behandlung des Tabaks, bei in⸗ ländischem Tabak auch über Anbau flächen, Anbauweise und Düngeant.

Die Angaben über Anbauflächen können von der Inlandgesell⸗ schaft auch bei dem zuständigen Hauptamt eingeholt werden.

565

Die Gesellschaften dürfen für die Ausstellung von Bezugsscheinen zur Verarbeitung und zum Verkaufe von Tabak Gebühren bis zu 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben.

§ 16

Die Durchfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen

des Deutschen Reichs ist verboten. 517

Dle Bestimmungen im 5 16 1reten mit dem 16. Oktober, die

übrigen Bestimmungen mit dem 10. Oktober 1916 in Kraft.

Berlin, den 10. Oktober 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen.

Vom 10. Oktober 1916.

Die nachstehend aufgeführten Verordnungen und Bekannt⸗ machungen treten mit dem 10. Oltober 1916 außer Kraft:

f. Bekanntmachung über Frühkäufe von Tabak vom 7. August 1916 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 19),

2. Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Relchg Gesetzbl. S. 920),

3. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Belannt⸗ machung über Rohtabak vom 7. August 1916 (Reichs Gesetzbl. S. O2)

4. Bekanntmachung, betreffend weitere Ausnahme von der

Bekanntmachung über

Rohtabat vom 10. August 1916

Veuischer FReicheanseiger Nr. 1839 vom 12. August 1916),

5. Bekanntmachung, Bekanntmachung Über

betreffend weitere Ausnahmen von der Rohtabak vom 18. August 1916

(Deutscher Reichganzeiger Nr. 195 vom 19. August 1916).

Berlin,

den 10. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. September

1916 Reichsanzeiger Nr. 22

betreffend das Verbot

der Aus⸗ und Durchfuhr aller Waren des Abschnittes 172 des Zolltarifs, bestimme ich bezüglich der Zuständigkeit der für

die Bearbeitung der

Ausfuhranträge in Frage

kommenden Zentralstellen folgendes:

Es sind zuständig: 1) die gentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Eisen, und Stahlerieugnisse in Berlin W. 9,

Linkstraße 26, 111,

für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:

777 b

783 e, f, g, h

785 b

786 b 786 0 787

788 a 788 b 788 6

789 a9 791 b

792 a 792 b

793 a, b

797 798 a, b, c, d

800 a, b

S0, 80h

S06 a, b

807 S808 a

308 b 809

810 811 b

812 813 a

Ferroaluminium, chrom, ⸗mangan,

nickel, · silicium, wolfram und nicht schmiedbare Eisen⸗ leglerungen.

Hähne, Ventile, Schieber, Wasserpfosten und ähnliche Auzrüstungsstücke für Rohrleinungen, Sparvorwärmer (Gconomiser), Herde, Oefen, Ofenteile, Heizkörper, Radiatoren, Kessel (für Zentralheizung und Warm⸗ wasserversoraung), Kochgeschirre, Badewannen, Lampen und andere Gisenwaren, bearbeitet, aus nicht schmied ˖ barem Gusse und soweit nicht anderweit genannt.

Vergleiche jedoch zu 9. .

Formelsen (mit Ausschluß der unter Nr. 7385 a ent⸗ haltenen Profile), nicht geformtes Stabeisen, auch Bandeisen, schmiedbares Cisen in Stäben nicht über IJ2 em lang, zum Umschmelzen, jedoch nur soweit es sich um legierte, mit Metallüberzug versehene, ge⸗ schmledete oder in sonstiger Weise bearbeitete (ine⸗ besondere kalt gewalzte und kalt gezogene) Er⸗ zeugnisse handelt.

andere

Blech: . entzundert, gerichtet, dresstert, ge⸗— firnißt, in der Stärke:

von mehr als 1 mm blz unter H mm;

von 1 mm oder darunter;

abgeschliffen, mit Schmel belegt (emailliert), lackiert, poliert, gebräunt oder sonst künstlich oxydiert, auch mit spiegelnder Oxydschicht überzogen;

verzinnt (Weißblech);

verzinkt;

verbleit oder mit anderen unedlen Metallen oder Le⸗ glerungen unedler Metalle überzogen.

Wellblech. . h

Braht gezogen; Drahisaiten, nicht übersponnen, für Ton⸗ werkzeuge.

Verzinkter Draht.

Polierter, lackierter oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogener Draht.

Fittings, roh und bearbeitet.

Eisenbabnachsen, radessen, räder, radsätze.

Rohe Sch mie destücke und andere rohe Waren aus schmiedbarem Eisen, nicht besonders genannt, ferner rohe unbearbeitete Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen usw., jedoch nur soweit es sich nicht um Gießereierzeuanlsse handelt. .

Milchkannen, Stahlflasch n, Laternen, Lampen, Oefen, Eisenbahngleise, Drehscheiben, Weichen, Sparvor⸗ wärmer, Sägezahnkratzen, Stahlmagnete und andere Eisenwaren, bearbeitet.

Veraleiche jedoch zu 9.

Brücken und Brückenbestandteile und andere Eisenbau, teile (Fonstruktionen) aus schmiedbarem Etsen, auch

mit Anstrich versehen. . 5

Röhrenverbindungsstücke; Hähne, Ventile, Schieber und ahnlich! Augzrüstungs⸗(iIxmatur,) Stücke aus schmied⸗ barem Eisen für Bampfkessel, Dampffässer, Behälter (Reservoire) und ähnliche Geräte sowie für Rohr⸗ leitungen.

Schiffganker, Schraubstöcke, Ambosse, Sperrhörner, Brecheisen; Hämmer im Stückgewicht von mehr als 10 kg.

Kloben und Rollen zu Flaschenzügen; Winden und sonstige fortschaffbare Hebezeuge, .

Spaten, Schauseln, Blatthacken, Küchenpfannen, Kohlen, Sch nel löffel, Feuergeräte (zangen usw.).

Pflugscharen und ⸗nstreichbretter. ͤ .

Heu⸗, Dünger, Rüben⸗, Koks,, Steinschlag⸗ und ähn⸗ liche große Gabeln.

Sensen, Slcheln; Strohmesser, geschmiedet.

Sägeblätter (außer Kreis,, Laubsäge⸗ und Bandsãge blättern), auch ungejahnte (Steinsägeblätter), Hand-

sägen.

Feilen und Raspeln.

Bohrer (außer Spiralbohrer), Ahlen (außer Reibahlen), Bohrknarren, Rohrschneider, Rohrdichter, Gewinde schneidjeuge, Körner, Reißhaken, Schlageisen, Gewinde ⸗, Mutterbohrer, Schneidzirkel.

Zangen.

Reb, Rosen⸗, Hecken Baum-, Blech, Schaf und unb andere ähnliche grobe Scheren zum gewerblichen Gebrauche. ( .

Bestel, Stemmeisen, Drehstähle, Einspitze, Meißel, Spaltesfen, Stichel sowie alles andere Stemm und Stechzeug; Grabstichel, Hohleisen und dergl., Hobeleisen.

Meßwerkzeuge, Meßketten, ⸗kluppen, Schmiegen, Lehren und dergl. . Aexte, Beile, Hacken, Feilkloben, Schraubenschlüssel, Schraubzwingen, Spannwerkzeuge Bohrwinden und

sonntige nicht besonders genannte Werkzeuge.

Hämmer von einem Reingewicht das Stück von 10 Kilo und darunter.

Zug,, Wiege. und Hackmesser, grobe Küchen und Gartenmesser und sonstige nicht besonders genannte grobe Miesser; grobe Papiermesser, außer Maschinen⸗ messern, grobe Scheren, Schnitzer (Schnitzmesser).

Giserne Pflüge, nicht für Kraftbetrieb.

Nicht befonders genannte Geräte für den landwirtschaft · lichen Gebrauch, z. B. Kultivatoren, Kartoff elgtaber, Eggen, Hand, Pferderechen.

Wagen, außer Präzisions.! und selbsttätigen Wagen.

Richt besonders genannte Geräte für den hauswirt⸗ schaftlichen oder gewerblichen Gebrauch, wie z. B. Bügelessen, Tierfallen, Riemenverbinder,

Gifenbahnlaschenschrauben und eile, Eisenbabnschwellen schrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennãgel.

Schrauben und Niete von mehr als 13 mm Stift⸗ slärke; Schraubenmuttern und Unterlegescheiben für Schrauben; Isolatorstützen.

roh,

Hufelsen, Schraub. und Steckstollen.

Gisenbahnwagenbeschlãge, · puffer.

Gisenbahnweichen und Signalteile.

2 und Halbpatentachlen. ndere Achsen.

Elsenbabnwagenfedern; Pufferfedern.

Andere Wagenfedern.

Drahtseile, Drahtlitzen.

gie er . rahtgeflechte und Drahtgewebe.

D . und Färsten, „körbe, Stlefeleisen; Hut⸗ baten und andere nicht besonders genannte Daten. Kisten⸗ und Sarggrlffe, Splinte, Krampen, Schnallen; Sprungfedern auß Draht; Hestel und Desen.

Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 mm

tiftstärke.

Hufnagel. :

Rosettenftifte; Nägel, anderweit nicht genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legie⸗ rungen unedler Metalle.

82614 Drahtstitfte.

S36h Klammern und Schlaufen aus Draht. *

827 Geschnittene Nägel (Tackg, Semencet, Aufzwlckstifte).

S383 a Sfenrohre, ringe, Kasten, Badewannen Striegel,

Rolläden, Taschen· und Kofferbügel, Glocken und

Geläute aug Gisenblech; auch Teile von olchen

Gegenständen.

S828 Fässer aus Blech; Teile davon.

Szße Büchsen, Dosen aus Blech; Teile davon, .

828 d, 0 Haus. und Küchengeräte, auch Küchengeschirr aus Eisen⸗

blech; auch Teile davon, roh und bearbeitet.

329 a9 Anker⸗, Schlffgtetten, Ketten zur Kettenschleppschlffahrt.

8329 Vieh und andere Ketten und Telle davon.

30 Trensen, Kandaren, Steigbügel, Sporen und sonstige Reit. und Fahrgeschirrteile.

831 Schlitt., und Rollschube.

833 Schlösser und Schlüssel.

834 Geldschränke und Geldkasten.

835 Eiserne Möbel, Turngeräte⸗

sst a. Feine Messer und feine Scheren. ö

S356 Andere feine Schneidwaren (blanke Waffen und dergl.),

feine Gabeln.

8360 Stahlkugeln. ;

838 Schirmgestelle und Bestandteile von solchen.

839 Anderweit nicht genannte Federn, Blankscheite.

S412 Nähnadeln. .

Sac Steck,, Hechel⸗, Jacquard⸗, Kopter⸗, Kratzen⸗, Strick,

Häkel., Haar,, Pack.! und andere Nadeln, Nadel⸗ spitzen sowie Angelhaken.

842 Eisenfand und Stahlspäne.

2) die Zentralstelle für die Aus fuhrbewilligungen in der Maschknenindust rte in Charlottenburg ?, Hardenbergstraße 3,

für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzelchnisses:

780 Walzen aus nicht schmiedbarem Guß, bearbeitet. 799 60 Rackeln. Sol a, b, c, d Dampfkessel und Dampffässer aus schmiedbarem Eisen 802 sowie Ginzelteile von solchen. ; 803 Ankertonnen (Bojen), Gas-, Wasser⸗ und andere Be⸗ hälter, Gefäße und Geräte;

Kessel (außer Dampftesseln) aus schmiedbarem Gisen, für Fabriken, Brauereten und Brennereien, genietet, gepreßt oder geschweißt und jusammengesetzte Teile von folchen Gefäßen und Geräten.

Kreig., Lau bsäge, und Bandsägeblätter.

S136 Maschinenmesser. ;

Siga Retbahlen, Spiralbohrer, Fräser.

817 Kratzenbeschläge.

818 Spindeln aller Art aus Eisen. ; .

819 Webschäfte, Weberlitz n, ·litzen ringe, blätter und blätter

zähne (Riete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegenstände für Spinn⸗ und Webmaschinen.

841 b Nah, Strick, Stick. und Wirkmaschinennadeln.

3) die Zentralstelle für Aus fuhrbewilligungen für den Bereich der deutschen Gießereien in Berlin W. 15, Pfalzburger Straße 72a, . für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverieichnisses: 778 a, h Röhren und Röbrenformstücke aus nicht schmiedbarem 779 a,b Guß, roh und bearbeitet. 7804 Walzen aus nicht schmiedbarem Guß, roh. 78379 Naschinenteile aus nicht schmiedbarem Guß, roh. 7835 Andere Eifenwaren aus nicht schmiedbarem Guß, roh. 798 a, b, «C, d Robe Schmedestücke und andere rohe Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweitig nicht genannt, ferner rohe unbearbeltete Teile von Maschinen, Schiffen, Fahrzeugen usw. aus schmiedbarem Guß, sämtlich, soweit sie Gleßereierzeugnisse sind.

die Zentralstelle der Aus fuhrbewilligungen für

Stabeisen (Stahlwerksverband) in Du sseldorf

die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeich aisses:

184 Rohluppen; Rohschienen; Rohblöcke; Brammen; vor gewaljte Blöcke; Platinen; Knüppel; Tiegelstahl in Blöcken.

Träger (D. und U⸗ und Zoreseisen).

Formeisen, nicht geformtes Stabeisen, auch Bandeisen, schmiedbares Eisen in Stäben nicht über 12 em lang, zum Umschmelzen, sowelt es sich um warm gewalztes Material handelt.

Esfenbahn⸗, auch Ausweichungs/ Zahnrad⸗, Platt (Flach) Feldbahnschlenen, Herzstücke (KRreuzungsstücke) aus schmiedbarem Eisen.

Straßenbahnschienen.

Eisenbahnschwellen aus Eisen.

796 4 EGifenbahnlaschen und 'unterlage platten aus Eisen.

5) die Zentralstelle der. Aus fuhrbewilligung en für eiserne Röhren in Düsseldorf, Königsplatz 30, für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: 793 a, 9 Schlangenröhren, gewalit oder gezogen und Röhren⸗

formftücke, roh und bearbeitet. 794 a, Andere Röhren, auch Muffen, und Flanschenröhren, 795 a, b gewalt oder gezogen, roh und bearbeitet.

6) das Schiffbau stahl⸗Kontor, G. m. b. H. in Essen für die Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses:

7856 a Blech, rob, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt, in der Stärke von 5 mm oder darüber (Grobbleche).

739 Vehn. (Streck), Riffel⸗, Waffel, War enblech.

790 Blech (mit Ausnabme von Well., Dehn, Riffel.⸗

Waffel⸗, Warzenblech), gepreßt, gebuckelt, geflanscht,

geschwelßt, gebogen, gelocht, gebohrt.

7 die Zentralstelle der Ausfuhrbewilligungen für Walzdraht in Düsseldorf ; für dle Waren der Nummer des Statistischen Warenverzeichnlsses:

791 a Waljzdraht.

8) ver Roheisenverband, G. in. b. H. in Essen für die Waren der Nummer des Statiftischen Warenverzeichnisses:

7a Rohelsen.

825 e

825 f 826 g

811 a

785 a 7185 b

796 a

796 b 796 0

9) die Zentralstelle für Ausfubrbewilligungen der Metal lindustrlie, Ver lin Tempel het. Hob en iolklerntkorsol, für die Waren der Nimmer des Statistischen Wirenverzeichnisses:

7836 Hähne, Ventile, Schleber, Wasserpfosten und ähnliche

Ausrüstungsgegenstände für Rohrleitungen in Ver⸗

bindung mit unedlen Metallen und deren Legierungen.

Heis⸗ und Kochapparate jür flüssige und gasförmige Brennstoffe und für elektrischen Berri

Lampen und Brenner für flüssige und gasförmige

. n,. 8 Deen ; aternen, Lampen un efen für flüssige und gas förmige Brennstoffe und für elektrischen Betrieb mit Ausnahme von Grubenlampen, Sturmlaternen und Weißblechlaternen (vergl. zu .

Schmuckschnallön, Knöpfe,. Bügel, Lampen, Laternen, Tafelgeräte, Gürtelschlösser, ⸗schnallen, anderweit nicht genannter Kunstguß aus Elsen, schmiedbar und sonstige feine Eisenwaren, anderweit nicht genannt.

10) Anträge auf Ausfahrbewilligung für Blech, Alteisen und Abfalleisen (Schrott) der Nummern 843 a und b 44 Statistischen Warenverzeichnisses sind unmittelbar beim Reichs kommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung, Berlin W. 10, Lützow⸗ Ufer 6 8, einzureichen.

Berlin, den 10. Oktober 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Freiherr von Stein.

783 g 783 h 799 f

Bekanntmachung zur Einfuhr von Gemüse und Obst.

Wie bereits öffentlich bekanntgegeben, beabsichtigt die Reichsstelle für Gemüse und Obst einzuführende Waren, die unter die Bekanntmachung vom 13. September 1916 über die Einfuhr von Gemüse und Obst fallen, für den Verkehr grund⸗ sätzlich freizugeben, wenn es sich um Konserven irgendwelcher Art (im Gegensatz zu Frischobst und Frischgemüse) handelt, über die bereits vor dem 15. September 1916 von inländischen Käufern Verträge abgeschlossen sind. Unter Bezug⸗ nahme auf diese Bekanntmachung werden sämtliche Firmen, Bezirkszentralen und Kommunalverwaltungen aufgefordert, die Belege über die von ihnen vor dem 15. September 1916 über Konserven irgendwelcher Art geschlossenen Verträge an die

Reichs stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., Berlin W. 57, Potsdamerstr. 75, bis spätestens den 21. Oktober d. J. einzusenden. Zugleich wird aber darauf aufmerksam gemacht, daß alle Waren, über welche die fraglichen Belege bis zu dem genannten Tage nicht eingereicht oder über welche Verträge erst nach dem 15. Sep⸗ tember 1916 abgeschlossen sind, beim Passieren der Grenze der Beschlagnahme unterliegen. Berlin, den 11. Oktober 1916.

Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Smidt.

Bekanntmachung.

Durch Entscheidung des Herrn Reichskanzlers vom 2. Juni 1916 ist der Providentia, (österreichische) allgemeine Ver⸗ sicherungsgesellschaft in Wien die Zulassung zum Betriebe der Einbruchdiebstahlversicherung im Deutschen Reiche nach Maß⸗ gabe des vorgelegten Geschäftsplans erteilt worden.

Berlin, den 9. Oktober 1916.

Das Kaiserliche in,, für Privatversicherung.

Jaup.

Bekanntmachung.

Dem Schuh machermeister Josef Grettner in Mutzig wiid der Handel mit Lebensmitteln auf die Dauer von . Monaten hiermit unter sagt. Grettner wurde am 25 Februar 1916 vom Amtsgericht Oberehnheim wegen übermäßiger Pretssteigerung bestraft. Aus demselben Grund hat der Herr Militärpoltzeimeister in Straßburg die Schließung des Geschäfts auf 5 Tage angeordnet. Grettner widersetzt sich den polizeilichen Vorschriften über Ordnung, Reinlichkeit der Geschäftgräume und über den Einkauf. Diese Um stände tuen die Umuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handel mit Lebengmitteln dar. 51 f. Reichegesetz vom 23.9 19105,

in Verbindung mit Ausführungsanweisung vom 11. 10. 1915.

Molsheim, den 26. August 1916. Der Kreisdirektor. Dexle.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 227 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5501 eine Bekanntmachung über Rohtabak, 10. Oktober 1916, unter

Nr. 5502 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗

bestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak, vom 10. Ok⸗ tober 1916, und unter

Nr. 5503 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer⸗ krafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen, vom 10. Oktober 1916.

Berlin W. 9, den 11. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt.

vom

Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund des § 1 der Allerhöchsten Verordnung, be⸗ treffend ein vereinfachtes Enteignungsver fahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) mit Nachträgen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57) und vom 2. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141) wird be⸗ stimmt, daß das in der Verordnung vorgesehene vereinfachte Verfahren bei der Ausübung der dem Reichs⸗ militär fis kus. zur Ausführung einer öffentlichen Anlgge bei Jüterbog durch Staatsministerialbeschluß vom 7. ö 1916 verliehenen Enteignungsbefugnis statt⸗

ndet.

Berlin, den 30. September 1916. Das Staatsministerium. von Breitenbach. Beseler. Sydow.

von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Lentze. von Loebell. Helfferich.

Bekanntmachung.

Der Ehefrau Berta Gerlach in Erfurt, Mitlelstraße Ni. 25 wohnhast, wird der Handel mit Milch und Molkerei erzeugnissen wieder freigegeben. Vie Kosten dieser Bekannt⸗ machung sind von der von der Unordnung Betroffenen zu erstatten.

Eifurt, den 4. Oktober 1916. le Poltjeiverwaltung.

Bekanntmachung.

AUnsere Verfügung vom 19 August d. J., wodurch dem Klein⸗ bändler Otto Möhle, hier, Heinrichstraße 8 wohnhaft, der Pferde⸗ handel untersagt ist, haben wir zurückgezogen.

Harburg, den 4. Oktober 1916. Die Polizeidirektion.

J n;: Qtt o.

Tilemann.

Bekanntmachung.

Dem Mühlenbesitzer Ernst Christ, hierselbst. Marstallstraße 4 ist auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskan lers vom 25. Jun 1915, 23. September 1915 und 25. Juni 1916 wegen Unzuverlässigkeit der gesamte Müllereibetrieb einschließlich des Handels mit Müllereierzeugnissen verboten worden. Mie Kosten dieser Bekanntmachung sind von dem von der Anordnung Betroffenen zu erstatten.

Erfurt, den 3. Oktober 1916.

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Lüddeckeng.

Bekanntmachung.

Durch Bescheid vom 17. August 1915 habe ich dem Kaufmann Jo⸗ hann Scheffkes, hier, Viehoferstraße Nr. 23, den Handel mit Nahrunggz⸗ und Genußmitteln und jegliche Vermittler⸗ tätigkeit hierfür un tersagt.

Essen, den 14. September 1916.

Städtische Poltzeiverwaltung. Der Oberbürgermel ter. J. V.: Rath.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 der Bekanntmachung des Bundegrats zur Fernhaltung unzuberlässiger Perfonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGSBl. 1915 S. doz) ist dem Händler Bernhard Butter⸗ mann hler, Sackstraße 26 wohnhaft, der Trödelhandel wegen Unzuverlässigkeit unt ersagt worden. Das Handele verbot gilt für das deutsche Reichsgebiet. Gleichzeitig wird festgesetzt, daß der von der Anordnung Betroffene die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen im ‚Amtsblatt‘ und im Reicht anzeiger“, zu erstatten hat.

Ahlen, den 9. Oktober 1916. Dle Poltzeiverwaltung. Corneli, Bürgermeister.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 28 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 3338 eine Verordnung, betreffend Abänderung des Verzeichnisses der Wasserläufe erster Ordnung (Anlage zum Wassergesetze vom 7. April 1913 Gesetzsamml. S. 53 —), vom 1. September 1916, und unter

Nr. 11 539 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Autzübung der dem Reichs- (Militär-) Fiskus zur Ausführung einer öffentlichen Anlage bei Jüterbog verliehenen Enteignungs⸗ befugnis, vom 30. September 1916.

Berlin W. 9, den 11. Oktober 1916.

Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Oktober 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König besichtigte, wie „W. T. B.“ meldet, im Laufe des gestrigen Tages Truppen, die auf dem Transport nach dem rumänischen Kriegsschauplatz das Große Hauptquartier berührten. Am Montag weilte der Führer der Heeresfront Erzherzog Carl, General der Kavallerie Erzherzog⸗Thronfolger Carl Franz Joseph zu Besuch bei Seiner Majestät im Großen Hauptquartier.

Der Bundes rat versammelte sich heute zu einer Voll= sitzung; vorher hielt der Ausschuß für Handel und Verkehr eine Sitzung.

In der feindlichen Presse sind über die deutschen Unterseebootserfolge an der Küste der Vereinigten Staaten verschiedene Angaben gemacht und Betrachtungen angestellt worden, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen.

Der funkentelegraphische englische 5 von Poldhu vom 10. Oktober meldet, daß 53“ sechs Schiffe „torpedierte und in einigen Fällen versenkte“. Hierzu wird bem „W. T. B.“ von zuständiger Stelle mitgeteilt, daß der Handelskrieg an der Küste der Vereinigten Staaten nach den Regeln der deutschen Prisenordnung geführt wird, die bestimmt, daß ein Handelsschiff angehalten und nach der Untersuchung und nachdem seine Besatzung und seine Fahr⸗ gäste sich in Sicherheit gebracht haben, unter gewissen Voraus⸗ setzungen versenkt werden darf. Diese Voraussetzungen sind z. B., daß es sich um einen feindlichen Dampfer handelt oder um einen neutralen Dampfer, der Bannwgre befördert, und daß die militärische Lage es ausschließt, den als Prise auf— gebrachten Dampfer in einen Hafen zu bringen. Es handelt sich also keineswegs darum, daß Handelsdampfer etwa ohne

vorherige Warnung durch Torpedoschuß versenkt worden sind.

Reuter meldet ferner aus Washington, daß die amerika⸗ nischen Behörden das Entstehen sehr komplizierter Neutralitäts⸗ fragen befürchteten, wenn Unterseeboote so nahe an der ameri⸗ kanischen Küste operierten, daß dies einer Blockade gleichkäme. Hierzu wird bemerkt, daß deutsche Seestreitkräfte das Recht haben, Kreuzerkrieg im offenen Meere überall zu führen, und daß die Hoheitsgrenzen neutraler Staaten dabei peinlich ge⸗ achtet werden. Von einer Blockade kann selbstverständlich keine Rede sein, da nur feindliche oder mit Bannware beladene neutrale Schiffe aufgebracht wurden, das Wesen der Blockade

aber in der Aufbringung aller Schiffe liegt, die die blockierte

feindliche Küste ansteuern oder verlassen ohne Rücksicht auf Flagge und Ladung. ;

bürger glauben.

In auffallendem Gegensatz zu diesen vielen Klagen steht die Tatsache, daß seit Kriegsbeginn englische Kreuzer amerika⸗ nische fh bewachen und vor New York z. B. so nahe an die Küste herankommen, daß man sie von den Dächern der hohen Häufer der Stadt mit unbewaffnetem Auge sehen kann.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob das nach den Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 3. Dezember 1914 und XW. Januar 1915 zu gewährende Wochengeld von täglich einer Mark für den Sonntag auch dann zu leisten ist, wenn die Wöchnerin für die 6 wöchentlichen Ar⸗ beitstage bereits 7 oder mehr Mark von ihrer Kranken⸗ kasse erhält. Laut Meldung des „W. T. B.“ ist die Frage, wie sich das Reichsamt des Innern in einem Einzelfalle aus⸗ gesprochen hat, zu verneinen. Eine Krankenkasse, die nach ihren Satzungen Wochengeld nur für Werktage, aber in Höhe von mehr als einer Mark zu gewähren verpflichtet ist, kann daher auf Ersatz aus Reichsmitteln nicht rechnen, wenn sie auch für Sonn⸗ und Feiertage Wochengeld in der durch die Bundes⸗ ratsverordnung vom 3. Dezember 1914 vörgeschriebenen Höhe von einer Mark leistet.

Die Höchstpreise für Mehl werden im Gebiet des Zweckverbandes Groß Berlin vom Montag, den 16. d. Mts. ab durch Verordnungen der beteiligten Gemeinden und Kom⸗ munalverbände geregelt. Wie durch ‚W. T. B.“ mitgeteilt wird, hebt daher der Oberbefehlshaber in den Marten, General⸗ oberst von Kessel, seine Bekanntmachung über die Höchstpreise für Mehl vom 28. Januar 1916 Sect. O. Nr. 61 101 mit Wirkung vom 16. d. M. ab auf.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatgsanzeigers“ liegen die Ausgaben 1203 und 1204 der Deu tschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 657. preußische, die 307. baye⸗ rische und die 341. sächsische Verlustliste.

Bahern. Seine Majestät der König Otto, der vorgestern unter Magenblutungen erkrankt war, ist der „Korrespondenz Hoffmann“ zufolge gestern abend 8 Uhr 50 Minuten gestorben.

Sachsen.

Die Zweite Kammer verhandelte gestern in Schluß⸗ beratung über die Regierungsvorlage, betreffend die Einleitung und den künftigen Ausbau einer staatlichen Elektrizitäts⸗ versor gung, und nahm den Bericht des zur Vorberatung des Entwurfs eingesetzten Ausschusses entgegen. Wie „W. T. B.“ meldet, beschloß die Kammer einstimmig, die Regierung zu er⸗ mächtigen, die Verstaatlichung der Elektrizitätsversorgung in Sachsen nach Maßgabe der dem Bericht beigefügten Richtlinien einzuleiten und für die Zwecke der Elektrizitätsversorgung in der von der Regierung vorgeschlagenen Weise bis zu 20 Millionen Mark außerhalb des Etats zu verausgaben.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 12. Oktober. (B. T. B.] Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht Beiderseits der Somme nahm die Schlacht Fortgang. An der ganzen Front zwischen Anere und Somme entfalteten die Artillerien große Kraft. Infanterie⸗ angriffe der Engländer nordöstlich von Thiepval, sowie aus der Linie Le Sars Gueudecourt sind meist schon im Sperrfeuer gescheitert. Gegen Abend setzten aus der Front Morval⸗Bouchavesnes starke Angriffe ein, die bis in die frühen Morgenstunden fortgesetzt wurden. Gegen die Stellungen des Infanterie⸗Regiments Nr. 68 und des Reserve⸗ Infanterie⸗Regiments Nr. 76 bei Sailly stürmte der Feind sechsmal an. Alle Anstrengung en waren ergebnislos. Unsere Stellungen sind restlos behauptet. Südlich der Somme ging der Kampf zwischen Gener mont und Chaulnes weiter. Mehrfache französische Angriffe wurden abgeschlag en. Die heißumstrittene Zuckerfabrik von Genermont ist in unserem Besitz Im Dorfe Ablaincourt entspannen sich erbitterte Häuserkämpfe, die noch im Gange sind.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Keine wesentlichen Ereignisse.

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen. Im Maxos⸗Tale hielt der Feind dem umfassenden Angriff nicht stand. Auch weiter nördlich beginnt er zu weichen. Er wird auf der ganzen Ostfront verfolgt. Die 2. ru mänische Arm ee ist in die Grenzstellun gen zurückgeworfen. In den Gebirgskämpfen der beiden letzten Tage sind 18 Offiziere, 669 Mann, ein 10 em-Geschütz, 5 Maschinengewehre, viel Munition und Gewehre in unsere Hand gefallen. Feindliche Vorstöße beiderseits des Vulkan⸗Passes wurden abgeschlagen. Balkan⸗Kriegsschaupiatz.

Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.

ihren

Die Lage ist unverändert.