1916 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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b. Der Vorsitzende der Reichzbranntwelnstelle kaun big auf weitereg im Falle des Bedürfnisses allgemein oder für eintelne Wenirke oder für einzelne Händler den Betrieb von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleichgestellten Branntwein abweichend von den Vorschriften im s 109 des Branntweinsteuergesetzeg regeln,

e. Die Frist für die Gültigkeit der bisher noch nicht in An⸗ rechnung gebrachten Vergällungsscheine wird bis iu einem vom Reichs⸗ kanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt verlängert.

III. Betriebgauflagevergütungen.

Tie auß den Einnahmen an Betriebsguflage zu gewãbrenden Vergütungen werder mit Wirkung vom 15. Oktober 1916 ab bis auf weiteres, wie folgt, festgesetzt:

a2 für e, bergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem gleichzusfellen ist (vgl. j. B. oben Ziffer 1) O20 Mark;

b. für undollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird

a) zur Herstellung von Essig aufs ;

5) zur Herstellung von essiglauren Salzen (Blei- zucker usw.), Zell horn (Zellulold), Kunstseide und Kunstleder (ein mit Zellhorn oder ähn⸗ lichen Stoffen üderstrichenes Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren organischen Vorerzeugnissen auf

) ju anderen Zwecken auf

2. bei der Ausfuhr

a) für Branntwein aus Steinobst oder Beeren und Lköre, wenn die Ausfuhr in Flaschen big zu einem Llter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 1001 Raumgehalt erfolgt (5 48 unter b und c der Braantweinsteuer⸗ Vefreiungsordnung) auf 33 für rohen und gereinigten Branntwein sowöe für Branntwein und Branntweinerzeugnisse anderer Art als unter a angegeben (58 48 unter a, d. e und f der Branntweinsteuer⸗ Befreiungaordnung) auf 0, 07

d. für Branntwein, der unter amtlicher Ueber⸗ wachung durch Verdunstung ober sonst durch natürliche Ginflüsse verloren gebt (5 36 der Branntweinbegleit⸗ scheinordnung, 5 32 Abs. 3 der Branntweinlagerordnung,

§ 27 Abs. 3 der Branntweinreinigungsordnung) auf . O10 IV. In krafttreten.

Dlese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 i Kraft, soweit nicht vorstehend etwas andere bestimmt ist.

Berlin, den 12. Oktober 1916.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.

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Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Waren aus den besetzten feindlichen Gebieten.

Vom 12. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

I.

Nachssehend aufgeführte Waren bleiben, wenn sie in den be⸗

setzten Gebieten feindlicher Länder erzeugt sind, bis auf weiteres bei

der Einfuhr zollfrei: J. alle Waren der Nummern 36, 46, 47, 110, 115 und 287 des Zolltariss, aus Nummer 45 des Zolltarif Weintrauben (Weinbeeren), frisch, zum Tiafelgenuß, aus Nummer 1I2 deg Zolltarifs Federwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht zubereitet. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 12. Oktober 1916. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Jahn.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 228 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter. Nr. 5504 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900, vom 9. Oktober 1916. Berlin W. 9, den 12. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Dem Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk, Aktiengesellschaft in Essen an der Ruhr wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzlamml. S. 221) hiermit bis zum 31. Dezember 1918 das Recht verliehen,

1) zum Bau einer Starkstromfernleitung (100 000 Volt⸗ leitung), welche von dem Kraftwerk Düsseldorf⸗Reis⸗ holz (Gemeinde Benrath) im Landkreise Düsseldorf nach einer in der Gemeinde Allrath im Kreise Greven⸗ broich zu errichtenden Schalt⸗ und Umformerstelle geführt werden soll, das erforderliche Grundeigentum im Landkreise Düsseldorf sowie in den Kreisen Neuß und Grevenbroich, zum Zwecke der Erweiterung des Kraftwerks Düssel⸗ dorf⸗Reisholz, Errichtung einer Schalt⸗ und Umformer⸗ stelle und Abführung der zu 1 erwähnten 100 000 Voltleitung von dem Kraftwerk die erforderlichen, in dem angeschlossenen Uebersichtsplan in roter Farbe gekennzeichneten, im Landkreise Düsseldorf gelegenen Grundstücke

nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu be— lasten. Auf staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 9. Oktober 1916.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Masjestät

des Königs. Das Staatsministerium.

41414 Breitenbach. Sydow. Freiherr von Schorlemer. von Loebell.

Ministerlum für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer und hritischer Unter⸗

(RGB. S. 487 und 556) und 109. Februar 1916 (RGHl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen folgender Firmen; Hitchock, Biggs & Willet. London, The Leigb Mills Comp. Ltd. Bradford, Gamest C Son, Apperlev⸗Bridge, Laldlaß Brothers, Gedburg, Innes Chambers C Cp.-Hawich, Brach & Blum⸗ Paris, Dreyfuß Frereg. Parls, Louis Kalmar⸗Paris, Sino Japonalses Pariz, Le Fils de Ronze Aine Srgz. Boury de Peage, Hall C Phiwipps. Nucaton, Jas. Bevan C Co. Denton near Menchester, George Cartutbes. Luton Park Street, Les Fils de J. Moreton⸗Verivel Chazelles Leon, J. Woefenden X Co -Denton near Menchester und Wilson & Stefford⸗ . Ackersthone die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: General⸗ sekretär Cahen in Berlin 8W. 68, Markgrafenstr. 77.) Berlin, den 9. Oktober 1916. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

Bekanntmachung.

Den Obst, und Gemüsehändlern Daniel van der Knapp, geboren am 10. April 1880 in Schledam in Holland, und Konrad van der Knapp, geboren am 22. September 1874 ebenda, wohnhaft in Frankfurt a. Vä, Langestraße 25, in Firma Gebrüder van der Knapp, Geschäftslokal Markthalle 111, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ing⸗ besondere Rahrung s. und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerzeugnissen, Hei und Leuchtstoffen, sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässiakeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb üntersag t. Die Gebrüder van der Knapp haben früher die Höchsspreise für Gemüse nicht beachtet, Handelsware zurückbehalten, sodaß mit polizeilichem Zwang gegen sie eingeschritten werden mußte. Trotzdem haben sie neuerdings wieder Obst ju unverhältnismäßig hohen Preisen gehandelt.

Frankfurt a. M., den 10. Oktober 1916.

Der Poltjeiprästdent. J. V.: von Klenck.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep— tember 1915 (RöBl. 1915 S. 603), 3 ffer 1 der Aus führungsanwelsung vom 27. September 1915 und des § 35 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Junt 1869 habe ich dem Handler Eduard Leerg, zur—⸗ zeit Landsturmmann bei einem Landsturm⸗Infantertebataillon in Belgien, und der Ehefrau Philippo Damiko hier, Kaiser Wil⸗ helm Straße 9! wohnhaft, durch Verfügung vom 12. September 1916 den Handel mit Speiseeis und Kuchen sowie jede weitere Betätigung in diesem Geschäft, wegen Unzuverlässigkeit in diesem Geschästsbetriebe, unt ersagt.

Die durch diese Anordnung entstandenen baren Auslagen haben die Betroffenen zu erstatten.

Hilden, den 3. Oktober 1916.

Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister: Heitland.

Bekanntmachung.

Den Eheleuten, Joseph Hohn und Petronglla, ge⸗

borene Lennartz, Viktugltengeschäft in Düren, Bongard 3, ktst auf Grund des 1 der Verordnung des Bundesrats über die Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 253. September 1915 und der Ausführungabestimmangen zu dieser Verordnung vom 27. September 19185 der Handel mit Gegenständen des täg- lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermitteln aller Art, sowie 10 ben Naturerzeugnissen, Hetz⸗ und Leucht . oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Düren, den 26. September 1916. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermelster. J. V.: Jackle.

Bekanntmachung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind bekannt gemacht:

l) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Sigatsministeriums vom 21. Auaust 1916, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechls an den Reichg. (Militär) Fiskus zur Erbauung der Magazsne für das Artillerledepot Gleiwitz, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Oppeln Nr. 39 S. 471, ausgegeben am 25. Sep⸗ tember 1916.

2) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16, August 1914 1Gefetzsamml. S. 193) ergangene Erlaß des Staatgministeriums vom 30. August 1916, betreffend die Verleihung des Eateignunge rechts an den Kreitz Trebnitz für den Bau einer Kreischaussee von Neuhof nach Brietzen, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Breslau Rr. 38 S. 399, ausgegeben am 16. Sptember 1916

3) der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 163) ergangene Erlaß des Staatsministertumt vom 6. September 1916, betreffend die Verlängerung der Gültig⸗ keits dauer deg der Stadtgemeinde Barmen durch Allerhöchsten Erlaß pom 7. September 1911 für Zwecke der städrischen Wasserversorgung verllehenen Enteignungsrechtz, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Duüsseldorf Nr. 33 S. 439, ausgegeben am 23. Ser⸗ tember 1916.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 13. Oktober 1916.

In der am 12. Oktober unter dem Vorsitz des Staats— ministersäz, Staatssekretärs des Innern Dr. Helfferich abge⸗ haltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde einer Aenderung det Mililärtarifs für Eisenbahnen die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangten ferner eine Ergänzung der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung, der Entwurf einer Verord⸗ nung über dle inrichtung der Quittungskarten für die Invaliden⸗ und Hinterbliebenenversicherung, die Entwürfe von Bekanntmachungen, betreffend Aenderung von Verkehrsfehlergrenzen der Meßgeräte, beziehungsweise Aenderung der Eichgebilhrenordnung, und der Entwurf einer Verordnung über Erleichterungen im Brennerei⸗ betrieb und Branntweinverkehr und Regelung der Betriebtz—⸗ auflagevergütungen für das Betriebsjahr 1916/17. Demnächst wurde über eine Reihe von Eingaben Beschluß gefaßt.

Der Königlich dänische Gesandte Graf Moltke ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschast wieder übernommen.

nehmüngen, vom 26. November und 22. Dejember 1914

Nach den jetzt vorliegenden genaueren Angaben der Zeich⸗ nungs⸗ und Heim l l e feen hat sich das Gesamt⸗ ergebnis der 5. Kriegsanleihe, wie W. T. B.“ meldet, auf 10 651726200 S erhöht, in welcher Summe jedoch die Feldzeichnungen und Ueberseezeichnungen noch nicht voll enthalten ind, sodaß noch ein weiteres Anwachsen zu erwarten ist.

Von den Zeichnungen entfallen: auf Reichsanleiheslücke 7397,7 Millionen, auf Schuldbucheintragungen 2180,38 Millionen und auf Reichsschatzanweisungen 107352 Millionen, zusammen 10 651,B7 Millionen Mark. . ;

Bei den einzelnen Zeichnungs- und Vermittlungsstellen wurden folgende Beträge gezeichnet: bei der Reichsbank und ihren Zweigstellen 684,9 Millionen, bei den Banken und Bankiers 6081,A5 Millionen, bei den Sparkassen 25667 5. Mil⸗ lionen, bei den Lebengsversicherungsgesellschaften 337, Millionen, bei den Kreditgenossenschaften 846,6 Millionen und bei den Postanstalten 133,8 Millionen, zusammen 10 651, Millionen Mark.

Die durch die Bekanntmachung Bst. 1 100,9. 16 KMA, betreffend Bestandserhebung für Schmiermittel, vom 2X2. September 1916 geforderten Bestandsmeldungen sind bis⸗ her in so geringer Zahl eingegangen, daß offensichtlich eine große Anzahl von Meldepflichtigen ihrer Meldepflicht noch nicht genügt hat. Deshalb wird durch „W. T. B.“ erneut darauf hingewiesen, daß die Meldungen bis zum 12. Oktober 1916 ordnungsgemäß erstattet sein müssen. Die hierzu erforderlichen Meldescheine sind von der Kriegs⸗Schmieröl⸗Gesellschaft m. b. H. (AÄbteilung für Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonier⸗ straße 230, unverzüglich mittels Postkarte anzufordern. Die Versäumnis der Meldepflicht ist mit empfindlichen Strafen bedroht. Ausgenommen von der Meldepflicht sind nur Mengen von insgesamt weniger als 500 kg bei einem Melde⸗ pflichtigen.

Wie die Spiritus⸗-Zentrale mitteilt, sind in Verfolg der bereits bekannt gegebenen Erhöhung des Abschlagpreises auf 98 M die Verkaufspreise für Spiritus mit Genehmigung der Reichsbranntweinstelle wie folgt festgesetzt worden:

a. Für Spiritus in Flaschen und Kannen für den Haus— und Brennbedarf ist es ermöglicht worden, den bisherigen niedrigen Preig von 55 (63) für den Veibraucher beizubehalten.

Für Branntwein zur unvollständigen Vergällung zu gewerb⸗

sichen Zwecken beträgt der Preis 112 ,

für vollständig vergällten Branntwein in größeren Mengen (in der Hauptsache Heeresbedarf) 92 4,

für Spiritus zur Essigbereitung 170 4,

für Spiritus zur Versteuerung (Veeresbedarf, für Apotheken

und zu hygienischen Zwecken) 230 „.

Vorgestern hat im Ministerium des Innern eine Dienst⸗ versammlung der preußischen Regierungspräsidenten stattgefunden, an der auch, wie „W. T. B.“ meldet, die Minister der öffentlichen Arbeiten, für Handel und Gewerbe, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der Finanz minister, Vertreter des Kriegsministeriums und der Reichs⸗ ämter, der Präsident des Kriegsernährungsamts und mehrere Oberpräsidenten teilnahmen. In der Versammlung wurden die schwebenden Fragen der Volksernährung und Verbrauchsreglung einer eingehenden Erörterung unterzogen und insbesondere die Durchführung der Kartof fel⸗ versorgung beraten. Es kann erwartet werden, daß schon in den nächsten Tagen eine wesentliche Besserung gegenüber den vorübergehend aufgetretenen Stockungen in der Versorgung der Bedarfsverbände auf Grund der getroffenen Anordnungen eintreten wird.

Nr. 3 der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Auffichtsamts für Privatversiche rung enthält den Geschäfts bericht der Behörde für das Jahr 1915. Wie in früheren Jahren zerfällt der Bericht in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil. In dem letzteren werden, wie all⸗ jährlich, eine Reihe von Bemerkungen zu einzelnen Vorschriften bes Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsver⸗ tragsgesetzes gebracht werden. Der erste Teil gltedert sich in Uebereinstimmung mit dem vorjährigen Bericht in einen Ab schnitt, der statistische Angaben enthält, einen weiteren, der die Einwirkung des Krieges behandelt, und einen dritten, in dem sonstige Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, die nicht mit dem Kriege zusammenhängen, erörtert werden.

Ver Be stand an beaufsichtigten Unternebmungen belief sich am

31. Mat 1916 auf 1914 (194 im Vorjahre). An der Hand von Uebersichten wird die Zusammensetzung der Ge samzhrutto— prämteneinnahme des vom Amte beau fsicht gten Ver sicherung⸗ geschäftö aus dem Jahre 1914 im einzelnen darge stellt. Aus der Schlußsumme (rund 1253 Millionen Mark) ergibt sich gegen⸗ iiber dem Vorjabr ein geringfügiges Fallen um etwa 3 Milltonen Mark. Die Gischäfteergebnisse der nach 5 3 Abs., 1 des Versicherungs= aufsichtsgesetzes weaufsichtigten Unternehmungen (in Hessen, Schaum burg ⸗Lipye und Lippe) für das Jahr 1914 werden, wie bisher, durch eingehende Zahlenzusammenstellungen veranschaulicht. Eg folgen Milt⸗ teilungen über die vorläufigen Geschäftsergebnisse der vom Amte beaufsichtigten größeren Versicherungsunternehmungen im Ge— schäftsjahr 19815, deren Einjelheiten auß den dem Bericht als Anhang beigefügten Tafeln ersichtlich sind. Hieran schließen sich di: statistischen Zusammenstellungen über die hypothekarischen Anlagen der heaussichtigten Versicherungsz⸗ vnternehmungen. Diese Zusammenstellungen umfassen neben den Neuausleihungen des Berschtsjahrs wiederum (wie bereits in den Jahren 1909, 1911 und 1913) eingehende Untersuchungen über den Bestand der in die Prämienreserveregister eingetragenen Hypotheken (Deckungshypotheken) nach dem Stande vom 31. Dejember 1914, wobei wie früher auch die Ernebnisse der Hypothetenbanken und preußischen Sparkassen zu Vergleiche zwecken herangezogen werden. In elner Reihe von Tafeln wird u. a. dargeslellt die Ver⸗ seilung der Deckungsbypotheken nach Landeggebleten, noch Hauyt⸗ beßtrken und Sitz der Unternehmungen, nach Oitschaften und Vurch⸗ schnistsbetrag. Eine Stückelungttafel vergleicht die Deckungshypothe ken ber Versicherungtzunternehmungen und der Hypotheken banken. Weltere Uebersichten behandeln die Hypotheken nach Höhe und Ertrag und bringen Vergleiche der erzielten Kaufprelse bellebener Grundstücke und des Melstgebotz im Zwangeversteigerungt verfahren mit den für die Beleihungen erhobenen Grundstücksschätzungen.

Einen breiren Raum nehmen die Ausführungen über die Einwirkungen des Krteges auf die Tätigkeit des Amt? sowie auf de beauffichtigten Unterneb mungen ein.

Bel den dem Amte unterssellten Unternehmungen hat sich die gleiche Wlderstandskraft gegen die starken Anforderungen des Kriegetz wie bel Ter deutschen Volkswirtschaft überhaupt gezeigt. Die im hor - jährigen Bericht ausgesprochene Zuversicht in die Stärke und Gesund—⸗ beit dieseß wichtigen Teilg unseretz Wirtschaftslebens hat sich in seder Bestchung als berechtigt erwtesen. Ihren vertrogsmäßigen

Leistungen sind ie Gesellschasten in vollem Umfange wie im

Frieden nachgekommen. An den ersten vier Kriegsanlethen haben sich die Gesellschaften unter Hinzurechnung der für ihre Kunden gezeichneten Beträge mit rund 1! Milllarden beteiligen können. Die aug der Cinztehung von Angestellten zum Heeresdienste sich ergebenden Betriebsschwierigteiten sind von den Gesellschaften bewältigt worden; nennengwerte Verzögerungen in der Erledigung der Geschäfte haben sich nicht gezeigt. Naturgemäß ijt der Einfluß des Krieges im Jahre 9156 tiefer gewesen, als im vorangegangenen Jahre. Abgesehen von der Feuerversicherung, in der gegenüber Ende 1914 am Schlusse des Jahreg 1919 ein Anwachsen der Versicherungssumme um 3823 Millionen Mark im deutschen Geschaͤfte sich zeigte (dag ausländische Geschäft ging um rund 4664 Milltonen Mark zurück und ferner von der Hagelversicherung, in der das Neugeschäft einen Reinzugang von 409 Millionen Maik ergab, ist der Bestand in den übrigen Versicherungs zweigen nicht un⸗ erheblich zurückgegangen. In der großen Lebensversicherung ist der Versicherungebestand um rund 338 Millionen Mark Versicherungs⸗ summe gesunken. In der Volks, und Sterbegeldversicherung der großen Gesellschaften zeigte sich gegen 1914 ein mehr als doppelt so großer Abgang, nämlich um rund 127 Millionen Mark. Auch in der Unfall, und Haftpflichtpersicherung ist eine Gin⸗ wirkung des Krieges zu erkennen. Die Prämteneinnahme aus dem deutschen Geschäft ist um 27, Millionen Mark zurück gegangen. Das Verhältnis der unter Reichsaufsicht stehenden pribaten Vrrsicherunggunternehmungen zu ihren Hypotheken schuldnern hat sich so gestaitet, daß ernstere Schwierigkeiten nicht enistanden sind. Die Rückitände an fälligen Hypothekenzinsen wurden dauernd beobachtet. Der bisherige Eingang an Hypothekenjinsen wird in Anbetracht der Zeijumstände als befriedigend bezeichnet. Die unter Vermittelung des Schutzverbandes für deutschen Grundbesitz von einer Neihe von Hypothekenbanken und Versicherungsanstalten abgegebene Erklärung über die Verlängerung der während des Krieges fällig werdenden Hypotheken hat welter segengreich gewmrkt. Häufig werden den Schuldnern günstigere Bedingungen eingeräumt. Besonderes Interesse bieten die Ausführungen über die Tätigkeit des Amtes, soweit es sich um den Schutz der Versicherten handelt, je nachdem die Verträge im feindlichen und neutralen Ausland oder bei ausländischen Gesell⸗ schaften im Inland abgeschlossen sind. Wesentliche Ver— änderungen in den Verhaltnissen der bei. deuischen Zweig⸗ niederlassungen englischer und französischer Gesell⸗ schaften kaufenden Lebensversicherungen sind nicht ein—⸗ getreten. Die Ansprüche der deutschen Versicherten konnten im allgemeinen voll befriedigt werden. Vorübergehende Stockungen in der Zahlungsbereitschaft konnten durch Freigabe der erforderlichen Beträge aus der vorhandenen Ueberdeckung des Prämienreserve⸗ fonds beseitigt werden. Zahlreich waren fortgesetzt die Anfragen, namentlich von aus dem Feindeslande vertriebenen oder auch schon früher nach Deutschland zurückgekehrten Reichgangebörigen, welch? sich auf Versicherungen bezogen, die unmittelbar im feindlichen Aue land abgeschlessen worden waren. Obwohl sich die Zuständigkeit des Aussichtsamts auf diese Angelegenhelten nicht erstreckf;, bat das Amt nach Möalichkeit Auskunft gegeben. Ferner hat sich das Amt mit solchen Versicherungen beschäftigt, welche bei französischen und russischen Niederlassungen von Ge⸗ sellsckaften des neutralen Auslandes abgeschloßsen waren, Im Hinblick auf die verschäͤrften französischen Kriege vorschriften erklärten die französischen Gesellschaften nicht in der Lage zu sein, den Wünschen auf Uebertragung der betreffenden Versicherungen auf die deutsche Zweignieder⸗ lassung und auf Ueberweisung der in Frankreich gestellten Prämienreserve nach Beutschland zu entsprechen. Im übrigen baben die deutschen Haupt- bevollmächtigten der in Frage kommenden Gesellschaften auch bezüglich solcher Versicherungen nach Möglichkett eine vermlttelnde Tatigkeit ausgeübt. Dem Versuch einer französischen Lebensversicherungsgesell⸗ schaft, während des Krieges niedrigere Rückkauss⸗ und Umwandlungs— werte zu gewähren, ist das Amt, das darin eine Abweichung vom genehmigten Geschäftsplan erblicken mußte, entgegengetreten. Ver Geschäftsbetrieb der deutschen Zweigniederlassungen selbst bat sich bei den dem verbündeten oder dem neutralen Ausland an⸗ gehörenden Versicherungsunternehmungen ohne Anstände vollzogen.

Von den rund 10 Milliarden Versicherungssumme, die zum Beginne des Krieges bei feindlichen Sach versicherungs⸗ gesellschaften gedeckt waren, liefen am 1. April 1916 nur noch rund 665 Millionen Mark, sodaß die englischen und französischen Sachversicherungegesellschaften aus dem deutschen Geschäfte so ziemlich ausgeschleden sind. Durch Urtell vom 11. Juli 1916 hat das Relcht⸗ gericht einem deutschen Versicherten das Recht zum Rücktritte gegen— über einer englischen Ve sicherungsgeseh schaft zuerkannt. Zu der Frage, welche Bedeutung hierbel dem Abschluß eines Haftungs- und Ueberführungevertrags mit einer deutschen Gesellschaft etwa bei⸗ zumessen sei, hat der oberste Gerichtshof nicht ausdrücklich Stellung genommen.

Eingehend geschildert sind die Maßnahmen zwecks nach— träglicher Uebernghme der Kriegsgefahr, die aus Anlaß der nochmaligen Durchmusterung der sogenannten dauernd Untaugl ichen und ihrer Heranztehung zum Kriegsdienst an Bedeutung gewannen. Die bei den Gesellschaften häufig beobachtete Vorsicht in der BVemessung der Kriegsprämien erschien dem Amte berechtigt. Klagen über die Höhe der Prämiensätze, die am Anfange recht bäufig erhoben wurden, sind mehr und mehr verstummt. Die Prämienbemessung mußte nach wie vor den Gesellschaften überlassen werden. Mehr und mehr gingen diese dazu über, die Pymͤämiensätze nach der mehr oder weniger gefahrbringenden Verwendung der Keiegs teilnehmer ju staffe ln. Ein zukünftiger Wechsel in der Ver— wendung des Kriegsteilnebmers bringt in dieser Beziehung Schwierig- keiten, jedoch soll eine höhere Kriegsgefärdung den Kriegs , des einmal gewährten Kriegsschutzes nicht

erauben.

Mit der Auslegung des Begriffs „Teilnahme am Kriegen, wie überhaupt allgemein mit den auf die Kriegsteilnahme bejüglichen Bestammungen der Versicherungé bedingungen bat sich dez Amt häufig beschäftigt, wenn auch für bestehende Versicherungen die endgültige Entscheidung den Gerschten überlassen werden mußte. Das Amt bat eine Kriegstellnahme nicht schon dann angenommen, wenn sich der Versicherte noch in milttärischer Ausbildung in einem in läudischen, nicht vom Feinde bedrohten Garnisonorte befindet. Gerichtsurteile über den Begriff „Krlegsteilnahme‘ in der Lebensversicherung sind dem Amte nur in geringer Zahl bekannt geworden. Mehrere Gesellschaften suchten die allgemeine Hinter⸗ bliebenenfürsorge durch die sogenannte Krie gpatenversicherung zu unterstützen. Die technischen U terlagen in diese Versicherungen enthalten nach dem Berichte nichts Neur. In der Regel haben die Gesellschaften lhre schon vorhandenen Tarife für Versicherungen mit sester Verfallielt, für Sparversicherung oder auch für Kindentodesfall,˖ dersicherung zu Grunde gelegt. Die Besonderhent liegl in der Perrönlsch⸗ leit des Versicher ngsnehmerg, der zum Zweck der Wobltätigket dle Ver. sicherung abschließen soll. Ver Bericht erörtert u. a. die Zweifelsfragen, die sich an die Krtegsteilnahme bei der Unfallversiche tung knüpfen, serner bei der Kraftfahrzeugversicherung die Frage nach der Rückerstattung der infolge der Beschlagnahme von Fahr- zeugen durch die Mülttätbebörde nicht verbrauchten Prämien der laufenden Versicherungs periode und die Frage der Rückerstattung der unberbrauchten Prämien bel versicherten, von der Militä behörde aut gehobenen Tieren.

In der Einbruchdiebstahlversicherung hat das Amt auf eine den Versicherten, namentlsch Kriegtzteilnehmern, günstigere Auf⸗ sassung für die Fälle hingewirkt, in denen sie die Versicheyungsräume länger als 60 Tage unbewohnt oder doch unbeaufsichtigt laͤssen müssen. In der Sachversicherung wird schließlich noch u. a. be— bandelt die Aufklärungspflicht der Agenten gegenüber dem Ver— cherungsnehmer über die Verlängerungzdauer eines nicht gekündigten Vertrags, die Zulaͤssigkelt der ,, , bei Wohnung⸗ vesänderungen sür die in den Allgemeinen Veisicherungsbedingungen nicht vorgesehenen Policennachträge, ferner die Gebührenpflicht für

Verlängerungsscheine, deren Ausfertigung nicht ausdrücklich verlangt ist, und schlichlich die Pflicht der Agenten, Versicherungsnechmer auf unvollständige Kündigungsvorlagen rechtzeitig binzuweisen.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatganzeigers“ liegen die Ausgaben 1205 und 1206 der Deutschen Ver lu st listen bei. Sie enthalten die 658. preußische, die 307. bayerische und die 342. sächsische Verlustliste.

Bayern.

Das „Gesetz Verordnungsblatt“ veröffentlicht nachstehende Königliche Bekanntmachung vom 12. Ottober 1916 über das Ableben Seiner Majestät des Königs Otto;

Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, Seine Majestät den König Otto, Unseren innigstgeliebten Herrn Vetter, von schwerem Leiden zu erlösen und in das ewige Leben abzurufen. Mit Wehmut stehen Wir mit Unserem ganzen Königlichen Hause an der Bahre des Dahingeschledenen. Seln unerwarteter Heimgang erneuert die Gefühle des Schmerzes, die Wir mit Unserem Königlichen Hause und Unserem getreuen Volke ob der tieftraurigen Schicksale des hohen Verblichenen stets empfunden haben. Angesichtg der schweren Zeit, von der unser geliebtes Vaterland heimgesucht ist, erlassen Wir zur Trauerfeier folgende besondere Anordnung:

1) Das Trauergeläute der Kirchenglocken dauert bis einschließlich zum Tage der Beisetzung von 12 bis 1 Uhr Mittags mit zweimaliger Unterbrechung von je zeha Minuten.

2) Deffentliche Musik, öffentliche Lustbarkeiten und Schauspiel⸗ vorstellungen sind am Tage der Beisetzung einzustellen. Am übrigen ergehen die näheren Anweisungen durch gemelnschast⸗ liche Bekanntmachung der Königlichen Staatsministerien.

München, 12. Oktober 1916. Ludwig.

Württemberg.

„Seine Majestät der König hat sich laut Hofbericht mit Gefolge vorgestern nachmittag ins Kaiserliche Große Haupt⸗ Auartier begeben. Die Rückkehr des Königs wird in einigen Tagen erfolgen.

Großbritannien und Irland.

Der Premierminister Asquith schloß vorgestern im Unterhause seine bereits gemeldete Rede, wie „W. T. B. berichtet, mit folgenden Worten:

Ich alaube, daß dies nicht der Augenblick ist, Kleinmut, Schwäche und Entschlußlosigkeit zu zeigen. Die Anstrengungen, die der Krieg von uns selbst und unseren Verbündeten verlangt, die Entbehrungen, die, wie wir freimütig zugeben, auch solche zu ertragen haben, die nicht unmittelbar am Kampf beteiligt sind, die Schwierig⸗ keiten, mit denen der Handel zu kämpfen hat, die Ver⸗ wüslungen weiter Länderstrecken, der unersetzbare Verlust von Menschenleben, die lange traurige Liste von Greuel⸗ taten, das Leiden, welches durch zahlreiche Heispiele heroischer Ritterlichkeit bewiefen wird, kurzum gegenüber all diesen Umständen kann nicht erlaubt werden, durch ein gleichgültiges, entebrendes Kom⸗ promiß zu Ende zu kommen ein Kompromiß, das unter dem Namen Frieden sich verbirgt. Niemand wünscht hier einen einzigen Tag das tragische Schauspiel des Blutvergießeng und der Vernichtung unnötigerweise zu verlängern, aber es ist unsere Pflicht denjenigen gegenüber, die ihr Leben für uns gelassen haben, daß ihr heiligstes Opfer nicht umsonst dargebracht gewesen sein soll. Die Ziele der Verbündeten sind wohl bekannt, und sie sind oft genau bekannt ge, geben worden. Sie sind nicht von Selbstsucht und Rachsucht eingegeben, aber die Verbündeten verlangen, daß sie für die Ver— gangenbeit volle Entschädigung und für die Zukunst volle Sicher— heit bilden.

Der Kriegsminister Lloyd George führte in Beant— wortung einer von dem Liberalen Holt geübten Kritik an der Unterredung des Ministers mit einem amerikanischen Presse⸗ ö in der er jede Friedensvermittlung zurückgewiesen satte, aus:

Er habe in der Unterredung nur wiederholt, was bereits häufig von Asquitb erklärt worden 3 Eine Intervention im jetzigen Augendlick würde der Trkumph Deutschlands und das Verderben für England sein. Er nehme jetzt nicht eine einzige Silbe zurück. Es sei nicht nur der Ausdruck setner eigenen Melnung gewesen, londern der Meinung des Kabinetts, des Kriegsausschusseg, der militärischen Berater und sämtlicher Verbündeten. Es sei von wesentlicher Be⸗ deutung gewesen, die Erklärung abjugeben, die er gemacht habe.

Nach kurzer Diskussion, in der lebhafte Zustimmung zu Asquits Rede und Lloyd Georges Interview zum Ausdruck kam, nahm das Haus die Kreditvorlage einstimmig an.

Die irische unionistische Partei hat vorgestern, wie der „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ meldet, in einer Versammlung eine Entschließung zugunsten der Einführung der Dienstpflicht in Irland angenommen.

Niederlande.

Die Amsterdamer Blätter veröffentlichen folgende Mit⸗ teilung an die Seefahrenden:

Sie Fahrt durch die Meerenge von Calgis ist gefährlich, wenn eine andere Route befolgt wird, als dle längs der französischen oder englischen Küste, über die in Boulogne und Folkestone Weisungen erteilt werden. Schiffe sollten bei der Ueber⸗ fahrt von der französischen nach der englischen Küste oder umgekehrt nur solche Kurse einschlagen, wie sie ihnen in Boulogne oder Folkeftone angegeben werden. Bittlsche Handelsschiffe, die sich der Meerenge näbern, müssen ihr snternationaleß Namentzelchen hissen. Wenn die Reede von Boulogne wegen Minengefahr ober aus anderen Gründen nicht zugänglich ist, so bißt der Dampfer des Uniersuchungg. dlensteg tagzüber die Qu arantäneflogge (rotes Q). Sobald diese Flagge gehißt sst, darf kein Handelt, oder Fischerfa brleug mehr in die Herbe einfahren. Bel Uebertreten dieser Vorschrit setzt Has Schiff sich, ab esehen von den hierfür festgesetzten Strafen, der Be⸗ schleßung aus.

Die Dampfer, Nieuw Amsterdam und „Rijn dam“ mußten auf der Fahrt nach New York ihre Post in Eng⸗ land zurücklasfen. Auch die Post an Bord der Dampfer „Ternate“ (Ostindien Rotterdam) und „Noordam (Amerika Rotterdam) mußte in England gelöscht werden.

Griechenland.

Einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ zufolge hat der französische Flottenchef vorgestern ein Ultimatum an die grlechische Regierung gerichtet, in dem er mit Rücksicht auf die Sicherheit der Flolte der Verbündeten die Aus⸗ lieferung der gesamten griechischen Flotte bis auf den Panzerkreuzer „Georgios Averoff“ und die Linienschiffe „Lemnos“ und „Kilkisch“ bis 1 Uhr Nachmittags und ferner bie Uebergabe der Eisenbahn Piräus Larissa fordert.

Malländer Blätter melden, die Note der Entente hab verlangt, daß die griechischen Kriegsschiffe „Kylkis , „Lemnos“ und „Averoff“ sich bis spätestens Nachmittags 1 Uhr an ihren Ankerplätzen befinden müßten und daß ferner die Verschluß⸗

stücke der Geschütze, die Torpedos und die Munition ausgeschifft und die Schiffsbesatzungen und Schisssstäbe auf den dritten Teil verringert würden. Außerdem sollten die kleineren Schiffe in voller Ausrüstung nach Keratsini übergeführt werden. Den Besatzungen solle es freistehen, ob sie die Schiffe verlassen wollten. Schließlich verlangte die Note der Entente die Be⸗ setzung der Batterien und Unterstände, die die Bai und die Aquã⸗ dukte beherrschen, fowie die Besetzung der beiden wichtigsten Häfen und die Entwaffnung der übrigen Hafenplätze. Offiziere der Verbündeten werden zur Ausübung der Polizeigewalt und zur Ueberwachung des Schiffsverkehrs im Piräus bestimmt werden, um die Flotte der Verbündeten und die Orientarmee zu sichern. Anderen Offizieren der Verbündeten wird die . der Polizei und des Eisenbahndienstes übertragen werden.

Nach Empfang der Note der Entente wurde, der „Daily Mail“ zufolge, ein Ministerrat abgehalten, der von Hi bis Sis Uhr dauerte. Unmittelbar darauf meldete der Chef des Generalstabes dem Ministerpräsidenten und den Ministern des Innern, des Aeußern und der Marine, daß der König sie in feinem Palast in Athen erwarte, wohin er sich vom Schloß Tatoi aus im Automobil begeben hatte. Die Beratung dauerte eine halbe Stunde. Darnach fuhr der König nach dem Palais des Prinzen Nikolaus in Kephissia, wo der Prinz Andreas ihn erwartete. Der Admiral Palmer wurde berufen und es wurde mit dem Marineminister beratschlagt. Nach Athen zurückgekehrt, berief der König einen neuen Ministerrat und reiste dann um Mitter⸗ nacht nach Tatoi. Inzwischen war im Marineministerium ein Ministerrat abgehalten worden, dem der Admiral Palmer bei⸗ wohnte. Um 1 Uhr wurde ein dritter Ministerrat abgehalten, der bis 3 Uhr früh dauerte. Wie Mailänder Blätter melden, antwortete die griechische Regierung auf die Note, daß sie gegen den kurzen bestimmten Termin sowie gegen die gestellten Forderungen zu protestieren sich verpflichtet fühle, sich aber trotzdem zwingender Umstände halber unterwerfe.

Die provisorische Regierung in Saloniki hat gestern die Besuche der Konsuln der verbündeten Mächte empfangen. Venizelos sprach, dem „Corriere della Sera“ zufolge, die Hoffnung aus, daß die verbündeten Regie⸗ rungen die provisorische Regierung offiziell aner⸗ kennen würden. Zum Kriegsminister der provisorischen Regierung ist Zimbrakakis ernannt, Finanzminister soll Repulis, der ehemalige Gouverneur von Mazedonien, werden. Der bisherige Präfekt von Saloniki sowie verschiedene Präfektur⸗ beamte, die der Athener Regierung treu geblieben sind, werden dieser Tage Saloniki verlassen. Wie Venizelos erklärte, wird die provisorische Regierung nur vorübergehend ihren Sitz in Saloniki haben, dann aber für immer nach Mytilene über⸗ siedeln.

Amerika.

Nach einer verspätet eingetroffenen Meldung des, W. T. B.“ hat der Präsident Wilson infolge der Tätigkeit deutscher Unterseeboote an der amerikanischen Küste die folgende Mit⸗ teilung ausgegeben:

„Die Regierung wird sich selbstverständlich zunächst Gewißheit über alle Tatsachen verschaffen, damit über diese kein Zweisel oder Fehler unterlaufe. Das Land kann versichert sein, daß die deutsche Regierung zur Erslüllung ihrer der Regierung der Vereinigten Staaten gegebenen Versprechen angehalten werden wird. Ich habe n,, ihre Bereitwilligkeit zu deren Erfüllung jetzt in Zweisel zu ziehen.

Dem „Reuterschen Bureau“ zufolge haben im Hinblick auf die amerikanische Antwort auf die Note der Ver⸗ bündeten vom August 1916 über die Anwesenheit von Unterseebooten in neutralen Gewässern seit dieser Zeit mündliche Erörterungen hierüber in Washington mit dem Staats departement stattgefunden. Der dabei zu berücksichtigende wichtige Punkt sei, daß im Einklang mit den Wünschen der Vereinigten Staaten die britischen Kriegsschiffe in einige Ent⸗ fernung von den amerikanischen Hoheitsgewässern zurück⸗ genommen worden seien und sich von eben diesen Gewässern, in denen jetzt die feindlichen Unterseeboote ihr Unwesen trieben, fernhielten.

Asien.

Einer Blättermeldung aus Weltevreden zufolge wird amtlich mitgeteilt, daß die Unruhen auf Flores sich über den nördlichen Teil ausbreiten. Der Aufstand werde wahr⸗ scheinlich von Schiffern aus Gowa auf der Insel Celebes unterstützt, die die Insurgenten mit Gewehren versehen. Im übrigen sei die Lage befriedigend.

Afrika.

Der Korrespondent der Times“ in Tanger meldet, daß die Truppen Raisulis die spanische militärische Telegraphen⸗ station 12 Meilen westlich von Tetuan an der Straße Tanger= Tetuan unbrauchbar gemacht haben. Gleichzeitig habe Raisuli den spanischen Truppen die Benutzung dieser Straße verboten und dadurch die Verbindung zwischen den spanischen Truppen in der Gegend von Tetuan und den im Westen stehenden Truppen abgeschnitten.

Nach einer Meldung des „Temps“ aus Diibuti haben die Anhänger Lidj Jeassus bei Misso eine Niederlage erlitten und sind zerstreut worden. Idlibi, Gouverneur von Diridaua und Berater Lidi Jeassus, flüchtete in der Richtung auf die Küste. Lidj Jeassu soll sich der neuen abessinischen Regierung unterworfen haben.

Krieghnachrichten.

Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 12. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗

meldet: Oestlicher Kriegsschauplatz.

Auf dem Vulkan⸗Passe scheiterten rumänische Vorstöße.

Im Raume von Brasso mußte der Feind gegen die Grenzpässe zurückweichen. In den letzten zwei Tagen wurden hier 18 Offiziere, 639 Mann, ein schweres Geschütz, fünf nn,, und viel Kriegsgerät eingebracht.

Auch im Görgeny⸗Gebirge und beiderseits der obersten Maros ist der rumänische Widerstand gebrochen worden. Unsere Truppen sind in der Verfolgung.

Nördlich von Zolotvina in Ostgalizien wurde ein russischer Vorstoß abgeschlagen.

Italienischer Kriegsschauplatz.

Auch am gestrigen dritten Tage der großen Infanterie= kämpfe am Sübflügel der küstenländischen Front haben