1916 / 246 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 18 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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Aus führungsbestimmungen zur Bundes ratsverordnung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch,. vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗-Gesetzꝗl. S. 1100.

öhere Verwaltungs behörde ist der Regierungspräsident, für Verlin der Oberpräsident. Kommunalver bände im Sinne der Verordnung sind die Land⸗ und Stadtkreise. Wer ale Ge⸗ meinde und als Vorstand der Gemeinde und der Kommunal— verbände anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungs⸗ esetze und die Kreisordnungen. Die Gutsbezirke werden den ö aleichgestellt. Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen können durch deren Vor— stände erfolgen.

ö Stelle im Sinne der Anordnungen der Reichs⸗ stelle für Speifefette vom 4. Oktober 1916 zu 8 6 Ziffer 1 ist bei kreisfreien Städten die übergeordnete Verteilungsstelle, im übrigen der Kommunalverband. Zuständige Stelle zu Ziffer 2 daselbst ist die Verteilungsstelle.

Berlin, den 14. Oktober 1916.

Der Minister Der Minister Der Minister für . und für Landwirtschaft, Domänen des ewerbe. und Forsten. Innern.

. V 3 6

Lusensky. Graf von Keyserlingk. Freund.

An die Herren Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten.

Anordnung der Landeszentralbehörden. 1 Auf Grund der S8 8 und 9 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1100) werden für Milch, die nach den Stadtkreisen Altona, Harburg, Wandsbek sowie in die Gemeinde Wilhelmsburg ein⸗ geführt wird, folgende Höchstpreise beim Verkaufe durch den Erzeuger festgesetzt: .

1) für Müch, die mit Eisenbahn oder Schiff eingeführt wird, ein Preis von 2 / Z für das Liter;

Y für Milch, die mit Fuhrwerk in die Stadt angeliefert wird, ein Preis von 241/79 33

3) für Mich, die aus Molkereien geliefert wird, ein Preis von 25 3;

4 für Milch, die zweimal täglich mit Fuhrwerk ange⸗ liefert wird, ein Preis von 25 3 und, wenn sie aus Molkereien stammt, ein Preis von 251 für das Liter. ö.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nach 8 14 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1100) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und 6 . bis zu 10 000 6 oder mit einer dieser Strafen estraft.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob die Erzeugnisse dem Täter gehören oder nicht. .

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Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Reichs- und Staatsanzeiger in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1916. Der Der Minister Der Minister Minister für Landwirtschaft, Domänen für Handel und des und n Gewerbe.

Innern. 7 ß von Loebell. Frhr. von Massenbach. Lusens y.

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse J Heiligenbeil, Regierungsbezirk Königsberg, ist zu be⸗ etzen. Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem Superintendenten Degner in Crone a. Br. ist das Ephoralamt der Diözese Bromberg II und

dem Superintendenten Hembd in Stonsdorf das Ephoral⸗ amt der Dlözese Hirschberg übertragen worden.

Bekanntmachung.

Gemäß 846 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reingewinn aus dem Betriebsjahre 1915,16 bei der Niederlausitzer Eisenbahn auf 130 810 festgesetzt worden ist.

Halle (Saale), den 12. Oktober 1916.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. J. V.: Scheringer.

Bekanntmachung.

Dem Fuhrunternehmer Hermann Neumann in Fl. Zechlin ist die Fortsetzung des Gewerhbebetriebes als Fuhrunter⸗ nehmer wegen erwlesener Unzuverlässigkeit unter sagt worden.

Kyritz, den 10. Oktober 1916.

Der Landrat. Dr. von Winterfeld.

Bekanntmachung.

Der Firma Jobann Wimmer, Inhaber Joh. Wimmer, in Barmen, Schützenstraße 71 wohnhaft, habe ich den Handel mit gin, und Fellen wegen Unjuverlässigkeit in bezug auf diesen

ewerbetrieb auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung umjuperlässiger Per- sonen vom Handel, bis auf weiteres un tersagt. Die Kosen dieses Verfahreng, insbefondere die Kosten der Veröffentlichung des Ver— botes, hat Wimmer zu tragen.

Barmen, den 11. Oktober 1916.

Dle Polljelberwaltung. Der Oberbürgermelster. J. V.: Köhler.

Bekanntmachung.

Den Gheleuten Karl Schaffrath in Bom merholůĩ ist gemäß 5 1 der Verordnung des BundegratJz vom 23. September 1915

über die Feinbaltang unzuverlä siger Personen vom Handel vom 73. September 1915 (RGBl. S. 603) bezw. Ziffer 1 der Aus- führungsbesthnmungen hierzu vom 27. September 1915 bis auf ncktereß die Ausübung des Milchhandels untersagt. Hagen, den 13. Oktober 1916. Der Landrat. von Tre bra.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 18. Oktober 1916.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin legte heute am Geburtstage Seiner Majestät weiland Kaiser Friedrichs einen Kranz im Mausoleum bei der Friedenskirche in Potsdam nieder.

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Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Die Frist für die Anmeldung der ausländischen und der im Auslande befindlichen inländischen Wertpapiere läuft am 31 Oktober d. J. ab. Bei der Wichtigkeit dieser Bestands aufnahme, die schon aus den auf die Unter⸗ lassung der Anmeldung gesetzten strengaen Strafen (1500 „6 Geldstrafe oder drei Monate Gefängnis) hervorgeht, seien sämtliche Besitzer ausländischer usw. Wertpapiere noch⸗ mals auf die Verpflichtung hingewiesen, daß sie ihren Besitz an Aktien, Anteilscheinen, Zertifikaten, Schuldverschreibungen jeder Art, die von auslaͤndischen Gesellschaften, Gemein⸗ wesen, Staaten usw. ausgegeben worden sind, ferner auch ihren etwa im Auslande befindlichen Besitz an inländischen Wertpapieren bei der Reichsbank mit dem dort erhältlichen vorschriftszmäßigen Formular bis zum 31. Oktober 1916 anzu⸗ melden haben. Anmeldepflichtig ist in erster Linie stets der Eigentümer der Wertpapiere. Sind aber die Wertpapiere einer inländischen Bank, Sparkasse, Kreditanstalt. Genossenschaft usw. oder einem inländischen Bankier oder sonst einem Kauf— manne im Betriebe seines Handelsgewerbes unverschlossen zur Verwahrung oder als Pfand übergeben, so liegt dem betreffenden Verwahrer die Anzeigepflicht ob.

Die Nr. 9 der Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ versicherung samts vom 15. September 1916 enthält im Amtlichen Teil unter A (Unfallversicherung) Ent— scheidungen der Rekurssenate und andere Entscheidungen über folgende Gegenstände:

Bei Berechnung des Jahresverdienstes elnes im forsiwtrtschaft lichen Betriebe verunglückten, dort nur stundenweise vorübergehend beschäftigten Facharbeilers, der sonst regelmäßig in einem gewerblichen Betriebe fachmännisch arbeitet, ist als betriebsübliche Zahl der Arbeltstage' im Sinne der Reiche versicherungsordnung nicht die auf Tage umgerechnete Zeitdauer der von jenem geleisteten Facharbeit, sondern die in dem forstwirtschaftlichen Beiriebe überhaupt übliche Zahl von Arbeitstagen zu verstehen 28947.)

Der Voitschrift des § 1593 Absf 1 der Reichsversicherungs⸗ ordnung, nach welcher der Beiechtigte im Einspruchsverfahren vor⸗ zuladen sst, ist nicht genügt, wenn die Vorladung von der Post als unbestellbar zurückkommt; die Vorladung muß vielmehr auf irgend eine Weise, gegebenenfalls durch öffentlichen Aushang (8 136 Abs. 2 der Reich versicherungsordnung) zugestellt werden [2895

Der Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist kein Rechtsmittel im Sinne des §5 1608 Abs. 1 der Reichs hersicherungs ordnung 12896. U

Arbeiten deutscher Unternehmer in Russisch Polen sind in der Regel nicht als unselbständiger Bestandteil (. Ausstrahlung“) ihres inländischen Betriebs anzusehen, wenn bet den Arbeiten ausschließlich oder weit überwiegend Ausländer beschättigt werden;

wenn die Berussgenossenschaft im Einverständnis mit dem Unter⸗ nehmer die Arbesten als versichert angeseben und behandelt hat, so liegt ein formellrechtliches Versicherungsoerhältnis vor;

das formellrechtliche Versicherungaperhaältnis besteht so lange, bis die Berufegenossenschaft oder der Unternehmer durch eine ausdrückliche Eiklärung gegenüber dem anderen Teile der ferneren Versicherung der Arbeiten widerspricht 28971.

Das Rech und die Bundesstaaten können mit ihren Fahrzeug baltungen auf Binnengewäfsern nur in die örtliche Binnenschiffahrts⸗ berufegenossenschaft, nicht aber in die Versicherungsgenossenschaft der Privatfahrzeug⸗ und reittierbesitzer eintreten (28981.

Nach der Einstellung eines von mehreren Unternehmern unter- haltenen Betriebs und seiner Löschung im Betriebsverzeichnis der Be rufsgenossenschaft kann die (erneute) Fesistellung des Beitrags und die Festsetzung einer Geldstrafe Rechtswirkungen nur gegenüber denjenigen Mitunternehmern äußern, denen der Heberollenauszug und der Siraf— bescheid zugestellt worden sind [2899].

Der Abschnitt B Kranken⸗, Invaliden- und Hinter⸗ bliebenenversicherung bringt den Runderlaß an die Vorstände der Landesversicherungsanstalten und Sonder⸗ anstalten über den Umfang der Invaliden⸗ und Waisenhaus⸗ pflege im Jahre 1915 (8 1277 der Reichsversicherungsordnung) vom 18. April 1916. Den grundsätzlichen Entscheidungen der Revisionssenate 244 bis 2255 sind folgende Leitsätze vorangestellt:

Gine Satzungebestimmung des Inhaltz, daß für größere Hell⸗ mittel ein Zuschöͤß von 30 M gewährt „wird“ (5 93 Abs. 1 der Reichsversicherungs ordnung), ist ungesetzlich 2244.

Das Wochengeld (5 195 der Reichsversicherungsordnung) ist nicht nur für die Arbeitgtage, sondern für jeden Kalendertag zu zahlen 22451. Dle Voraussetzung des 51 Nr. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 492, Amtliche Nach⸗ richten des R. V. A. 1914 Seite 807) ist nicht erfüllt, wenn der Ehemann der Wöchnerln zwar Dienst bei einer freiwilligen Sanitäte—⸗ kolonne leistet, aber dadurch nicht wesentlich gehindert wird, seiner Etwerbslätigkeit nachzugehen (22461.

Tie Ghefrau ein's Berufssoldaten hat keinen Anspruch auf Wochenhilfe nach der Bekanntmachung, belreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Geletzblatt Seite 492, Amtliche Nachrichten des R. V. A. 1914 Sette 807 122471.

Unter Verhinderung an der Wiederaufnahme einer Erwerbg⸗ fätigkett⸗ im Sinne des 5 1 Nr. 1 der Bekanntmachung des Reichg⸗ kanjlers, betreffend Wochenhilse während des Krieges, vom 3. De⸗ zember 1914 (NReicha⸗Gesetzblatt Seite 492, Amtliche Nachrichten des

Die neben den elnzelnen , ,,, stehenben eingeklam⸗ merten Zahlen geben die Ziffer an, unter welcher diese in den „Amt⸗

lichen Nachrichten! veröffentlicht sind.

R. V. A. 1914 Selte 8o7) ist nicht (Eon die Unfähigkeit zur Wieder aufnahme der blöberigen Berustztatigketr zu verstehen 12248].

§z 8 der Bekanntmachung kes Reichskanzler, b treffend Wochen- bilfe während des Krienez, vom 3. Dezember 1914 (Meichs. Gesetzblait Selte 2, Amilich Nachrichten eg R. V. A 1914 Seite 80?) beriebt sich nicht auf solche gegen Krankheit versicher te Wöchnerinnen, die nach der Reiche versicherungsorknung weder versicherungepflichtig noch versicherungs berechtigt sind 12249)

Als gegen Krankheit versichert im Sinne des § 8 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs⸗Geletzblatt Seite 452, Amtliche Nachrichten deg RV. . 1914 Seite 807) gelten nicht auch Wöchnerinnen, bei denen lediglich die Voraussetzungen des 5 214 der Relchsversicherungsordnung gegeben sind (2250.

Daß sich der Chemann selner väterlichen Unterhaltepflicht ent- zogen hat, ist im Falle deg 5 1261 Abs. 2 der Reichsversicherungs= ordnung schon dann anzunehmen, wenn er der Unterhaltapflicht nicht nachgekommen ist 12251].

Ein Anspruch auf Waisenaussteuer besteht nicht, wenn die Witwe vor dem Zeispunkt der Fälligkeit des genannten Bezugs (5 1264 der Reichs versicherungsordnung) verstirbt 22521.

Die Vorschrift des 8 ibz2 Abs. 2 Satz? der Reichsversicherungs ordnung, daß der Unterhalt in der Heilanstalt glesch der Vollrente gerechnet wird, findet im Falle des 5 1311 der Meichsversicherunge ordnung (Ruhen der Rente) keine Anwendung [22531

Ginge Ärmenverbande, der einen Geisteskranken lediglich wegen seiner Gefährlichkeit für andere in einer Anstalt untergebracht hat, feht ein Ersatzanspruch gegen die Krankenkasse nach 5 1631 der Reiche versicherungsordnung nicht zu (226541. ö

Bestimmt die 6 einer Krankenkasse, daß für Versicherungs⸗ fälle, in denen am J. Januar 1914 die Leistungspflicht der Kasse nach dem alten Rechte fortdauert, von diesem Zeitpunkt ab die neuen Be⸗ siimmungen gelten, soweit sie für den Berechtigten günstiger sind, und ist der Grundlohn, dessen Hälfte sowohl nach der alten wie nach der neuen Satzung als Krankengeld gewährt wird, nach der neuen Satzung niedriger alt nach der alten, so bestimmt sich für den Ersjatzanspruch eines Armenverbandes, der einen Versicherten in der Uebergangszeit vom alten zum neuen Rechte unterstützt hat, der Grundlohn auch für die Zeit nach dem 1. Jannar 1914 nach altem Rechte, während in übrigen für den Umfang des Ersatzaaspruchs selt diesem Tage das neue Recht gilt (iu verateschen Revisiongenischeidung 2031, Amtliche Nachrichten des RVA 1915 S. 544) 12255.

Den grundsätzlichen Entscheidungen der Beschlußsenate 2*6 bis 2264 sind folgende Leitsätze vorangestellt:

Bei Versagung der Zustimmung nach 5 21 Abs. 3 der Reicha. versicherungt ordnung zur Festsetzung eines Pauschbetrags für 3 it⸗ verlust darf lediglich die Angemessenheit der Höhe des Betrags be— anstandet werden 122656). . .

In Peeußen darf die Satzung der Krankenkafse ein gebübren⸗ pflichtiges Mahn verfohren eiaführen (3 28 Abs. ? der Reiche per⸗ sicherungsordnung) [22657].

Die Geldstrasen im § 31 Abf. 3 der Relchsversicherungs ordnung sind Zwangsstrafen 12258].

Seminar, und Probekandidaten, die an der Anstalt, der sie zu jhrer Aue bildung 5berwiesen sind, Lehrkräfte gegen Entgelt vertreten, sind 8 §z 172 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung versicherungs⸗ rei 12259]. Die Üebernahme der Krankenhauspflege durch die Krankenkasse (8 184 der Reiche versicherungsordnung) kann von der Aufsichtsbehörde im Einzelfalle nicht erzwungen werden [22601]. 4

Für die Frage der Zugehörigfeit zur Betrtebekrankenkasse (56 245 Abs. 3 der Reichsverstcherungt ordnung) gelten die Vorschriften der S5 163 ff. a. a. OD. üher den Beschäfttgungeort nicht 12251].

Hat nach den Unfallverbütungsvonschriften der Betrtebsunter= nehmer das nötige Verbandmaterlal vorrätig zu halten, so ist die Ve⸗ triebs krankenkasse nicht ohne weiteres verpflichtet, die Kosten für die Ergänzung des Verbandmaterials aufzubringen 12262.

Pie Aufforderung elner Krankenkasse zur Zablung von Kassen⸗ beiträgen enthält keine Entschewung des Versicherungsträgers im Sinne des 5 1791 der Reichspersicher unggordnung 12263.

Ein nach 1637 der Reichgpersichrungsordnung zuständiges Ver sicherungsamt wird nicht dadurch unzuständig, daß der die Zuständig⸗ keit zur Zeit der ÜUntragstellung begründete Wohnort in eine einem anderen Versicherungsbezirke zugehörende Gemeinde einverleibt wird (22641.

Den Schluß bilden die Uebersichten über die Zahlungen der 31 Versicherungsanstalten aus Invaliden. Kranken-, Alters, und Zusatzrenten und ihre Leistungen an Hinterbliebene im Monat Jult Jois sowie über den Erlös aus Beltragemarken im Monat August 1916.

Der Nichtamtliche Teil bringt im Abdruck die Vor⸗ schriften des Kriegsministeriums vom 26. Juni 1916 über die Behandlung und Entlassung tuberkulöser Lungenkranker sowie die Bekanntmachung des Ministers der öffentlichen Arheiten vom 22. April 1915 über die Zuständigkeit der besonderen Oberver sicherungsämter.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatganzeigers“ liegen die Ausgaben 1213 und 1214 der Deutschen Verlust⸗ listen bei. Sie enthalten die 662. preußische, die 308. bayerische und die 343. sächsische Verlustliste.

Königsberg i. Pr., 17. Oktober. (W. T. B.). Die Zeitung der zehnten Armee (Wilna) veröffentlicht nachstehenden Tagesbefehl Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Leopold von Bayern:

Seine Majeslät der Kaiser und König haben mich beauftragt, an die Armeen anläßlich des Beiucheäß der Onftont Allerhöchst Seinen Dauf und Seine Anerkennung für die hervorragenden Leistungen vor dem Feind sowie Seine besondere Zufiedenheit iber die vorzügliche Haltung der besichtigten Truppen aus zusprechen.

Es gereicht mir zur hohen Freude und zum besonderen Stolz, diese Anerkennung des Allerhöchsten Kriegeherrn an die mir unter—

stellten Heeresgruppen übermitteln zu können. Leopold, Prinz von Bayern.

Großbritannien und Irland.

Der Prinz Georg von Griechenland, der in London eingetroffen ist, hatte vorgestern nach einer Meldung des „Reuterschen Bureaus“ im Auswärtigen Amt eine lange Unterredung mit Lord Grey.

Auf eine Anfrage im Oberhause, ob die briti⸗ schen Kreuzer von ihren Erkundungsfahrten an der amerikanischen Küste auf Ersuchen der amerikanischen Re⸗ gierung zurückgezogen worden seien, erwiderte Lord Grey laut Bericht des „W. T. B.“:

Die amertkanische Regierung habe, obwohl sie zugegeben habe, daß die britischen Schiffe die ihnen nach dem Völkerrecht zustehenden Rechte nicht Überschritien hätten, England sehr nachdrücklich auf⸗ gefordert, keine Erkundungefahrten auf der Höhe der amerlka— nischen Küste zu , Gz sei darauf den britischen Schiffen Anwelsung gegeben worden, alleöt zu vermelden, wa unnötige Beunruhigung verursachen könnte, und das Grsuchen Amerlkag sowett wie möglich zu erfüllen. Betreff des

Unterseehootz „U 53. sei die englische Regierung ver⸗

sichert, daß die amerikanische Regierung die Angelegenbelt vollständig untersuchen und über ihre Haltung zur gehörigen Zeit Mitteilung machen werde. Während die Untersuchung schwenr, beabsichtige , . nicht, amtliche Vorstellungen betreffend daz Unterserboot zu erheben.

Das „RNeutersche Bureau“ meldet, daß das Steigen der Versicherungssätze bei Lloyds für Kriegsrisilo . die Schiffahrt zwischen Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika beendet sei. Die Versicherungssätze seien jetzt wieder zu der vor dem Erscheinen von 53“ auf der anderen Seite des Atlantischen Ozeans üblichen Höhe

zurückgekehrt. Rußland.

In der Begründung des Budgetvoranschlages sagt der 1 Bark, wie „W. T. B.“ mitteilt, der teigende Wohlstand der Bevölkerung sei auf die gewaltigen Kriegs aufträge zurückzuführen. Ueber die Hälfte der 18 Mil⸗ liarden, die für Kriegszwecke ausgegeben seien, seien in Ruß⸗ land selbst geblieben, so daß es möglich sein würde, die Steuern und Abgaben zu erhöhen zur Erfüllung der Aufgaben, die sich nach dem Kriege einstellen würden. Es sei bereits eine Anzahl neuer Steuern geplant.

Italien.

Durch Königlichen Erlaß ist der deutsche Dampfer „Königin“ unter dem Namen,„Regina“ in die italienische Kriegsflotte übernommen worden.

Eyanien.

Statt der sich seit 1911 wiederholenden Fehlbeträge des Staatshaushalts weist der neue vom Finanzminister Alba den Cortes vorgelegte Entwurf, wie der „Economist“ berichtet, einen eberschuß von 95 434 935 Pesetas bei einer Einnahme von 1 421 369 072 Pesetas auf. Daneben steht ein außerordent⸗ licher Ausgabenentwurf, de ssen Programm sich auf 10 Jahre verteilt und der sich auf 2133 606 494 Pesetas oder etwas mehr als 85 590 0090 Pfund beläuft. Davon sind fast 15 Millionen Pfund für die Armee⸗ und mehr als 12 Millionen für die Marineorggnisation bestimmt, 26 Millionen für Erziehung, 1264 Millionen für Handel, Industrie, Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten und O, 6 Millionen für „Tätigkeit in Marokko“. Unter den 22 besonderen Gesetzen, die diese Aus— gaben regeln sollen, finden sich solche über die Errichtung land⸗ wirtschastlicher Banken und einer Staatsbank für fremden Handel. Die Goldreserve der Bank von Spanien soll auf drei Milliarden Pesetas gebracht werden. Fremde in Spanien domizilierte Hesellschaften sollen gezwungen werden, ihre Dividenden in spanischer Währung zu zahlen oder einer Sondersteuer unter⸗ liegen. Ein Alkoholmonopol soll geschaffen, das von Spreng⸗ stoffen abgeschafft und die Quecksilbergruben von Almaden ver⸗ pachtet werden. Eine Anleihe zur „Konsolidierung gewisser Schulden“ ist geplant und das Kriegsgewinnsteuergefetz soll bald durchgebracht werden.

Dänemark.

Der dänische Dreimastschoner „Jenny“ ist in Kopenhagen, wie „W. T. B.“ meldet, mit einer Holzladung us Kuba angekommen. An Bord befand sich eine englische Frisenbesatzung, bestehend aus einem Offizier und zwei Matrosen, die im Atlantischen Ozean an Bord des Schiffes Lekommen waren, um es nach Kirkwall zu führen. Infolge Orkans wurde das Schiff nach der norwegischen Küste ver— schlagen, worauf es vom Kapitän nach Kopenhagen gebracht wurde. Die Engländer wurden einem Verhör unterzogen und werden wahrscheinlich die Erlaubnis erhalten, nach England zurückzukehren. J Norwegen.

Die Kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Kristiania veröffentlicht dem „Norsk Telegrambyran“ zufolge in den norwegischen Zeitungen eine amtliche Note als Antwort auf die Erklärung der norwegischen Regierung vom 11. Oktober über die Versenkung norwegischer Handelsschiffe durch deutsche See streitkräfte. Die Note hebt hervor, daß es unxichtig sei, daß sich die deutschen Seestreitkräfte die Versenkung Bannware führender Schiffe, zur Regel machten. Vielmehr werde in allen Fällen, in denen die Aufbringung möglich sei, diese durchgeführt, und eine ge— visse Anzahl neutraler Schiffe seien in dieser Weise in deutsche Ostsee⸗ und Nordseehäfen eingebracht worden. Daß andererseits deutsche U⸗Boote in fernliegenden Kriegsgebieten sich häufiger gezwungen sähen, Schiffe mit Bannware zu ver⸗ senken, als dies bei den englischen Seestreitkräften der Fall sei, sei eine einfache Folge der allgemeinen Seekriegslaäge. rotz dem hätten englische und russische Torpedoboote das Recht, Prisen zu versenken, in der Ostsee in großem Umfange benußt, obwohl die Einbringung in russische Häfen dort weniger ge⸗ fährlich sein würde, als die Einbringung vom norwegischen Eismeer her zu deutschen Häfen. Was die Rettung der Be— atzungen betreffe, so hätten die deutschen Kommandanten trotz ihrer eigenen gefährdeten Stellung sich große Mühe gemacht, um die norwegischen Mannschaften so nahe wie möglich ans Land zu bringen. Selbstverständlich müßten die deutschen Bannware⸗ listen zugrunde gelegt werden. Die Note betont, daß nicht Deutschland, sondern England mit der Erweiterung der Bann⸗ warelisten den Anfang gemacht habe. Die Behauptung in norwegischen Zeitungen, die englische sogenannte Blockade sei nur dle Antwort auf den dentschen Unterseebootkrieg, sei un⸗ richtig. Die deutschen Unterseeboote hätten stets in Ueberein⸗ siimmung mit ihren Anweisungen die norwegische Flagge und

die norwegischen Hoheitsrechte geachtet.

. In Beantwortung der Denkschrift der Ver— indeten an die neutralen Regierungen, betreffend U⸗Boote, . die norwegische Regierung dem „Ritzauschen ureau zufolge, daß sie sich für berechtigt hält, U-Booten, die jum Kriegsgebrauch eingerichtet sind und den krieg— führenden Mächten angehören, jeden Verkehr und Aufenthalt auf norwegischem Seegebiet zu verbieten, und daß sie auch in em Königlichen Erlaß vom 13. Oktober davon Gebrauch e macht habe. Andererseits findet die Regierung nicht, ; sie die Pflicht habe, irgendeiner der kriegführenden 9 ächte gegenüber ein solches Verbot zu erlassen. Handels⸗ Booten gegenüber stellen die neuen norwegischen Be— limmungen kein Verbot auf, infafern als die Ankunft solcher dote oder ihr . im Seegebiet bei hellem Tage 1. sichtigem Wetter in Ueberwasserfahrt und mit gehißter pantionꝛissa ge geschehe. Es wird darauf geachtet werden, Handels- HN-⸗Bobte, die in norwegischem Seegebiet an—⸗

Handelsfahrzeugen haben. Solange man keine Erfahrungen wegen der Schwierigkeiten hat, die für die Aufrechterhal⸗ tung der Neutralität durch die Verwendung der . U⸗Boote entstehen kännten, kann die Frage neuer, besonderer Bestimmungen für selche Fahrzeuge nicht erörtert werden.

Gemäß den allgemein anerkannten Grundsätzen unpartei⸗ licher Neutralität, wie sie ihren klaren Ausdruck in der Ein⸗ leitung zum dreizehnten Haager Uebereinkommen gefunden haben, muß immer vermieden werden, Neutralitätsregeln während des Krieges zu ändern, wenn die Erfahrung dies nicht als zum Schutze der eigenen Rechte des neutralen Staates not⸗ wendig erwiesen hat.

Griechenland.

Der König hat einen Tagesbefehl an die Besatzungen der den Verbündeten ausgelieferten Kriegsschiffe erlassen, in dem es dem „Reuterschen Bureau“ zufolge heißt, daß sie schon sehr viel hätten leiden müssen, und daß ihre Herzen aus den neuen Wunden bluteten, die ihnen täglich geschlagen würden. Die Regierung sei verpflichtet gewesen, ihnen zu befehlen, die Schiffe zu verlassen, die ihren unerlösten Brüdern die Botschaft der Frei⸗ heit gebracht hätten. Der König wünschte den Seeleuten ferner Glück zu ihrer Treue, nicht nur als ihr Fürst und Kom⸗ mandant, sondern auch als Vertreter des Landes, dem er selbst treu gedient habe und weiter treu dienen wolle. Zum Schlusse spricht der König die Hoffnung aus, daß der Wunsch der Seeleute, bald wieder im Besitz ihrer Schiffe zu sein, sich rasch erfülle.

In Athen erwartet man nach einer Meldung des „Corriere della Sera“ eine weitere Note der Entente, worin eine Verringerung der Heeresstärke sowie die Verweisung des Heeres nach dem Peloponnes verlangt werden wird.

Die „Agence d'Athenes“ meldet, daß rund 1000 Mann der Truppen der Verbündeten im Piräus aelandet und die Batterie Kastella, der Bahnhof und das Rathaus von Piräus und von Athen besetzt worden sind. Besatzungen von der Flotte der Verbündeten haben, wie das „Reutersche Bureau“ mitteilt, nun auch die Kriegsschiffe Georgios Aweroff“, „Kilkis“ und „Lemnos“ übernommen, deren griechische Besatzungen gelandet und nach Athen geschickt wurden.

Rumänien.

Die französische Mission von Generalstabsoffizieren, zu der General Berthelot, acht Obersten, acht Majore, ins⸗ gesamt 25 Offiziere, gehören, ist gestern, wie die „Numänische Telegraphenagentur“ meldet, nach fünfundzwanzigtägiger Reise ohne Zwischenfall in Bukarest angekommen.

Amerika.

Die amerikanische Regierung hat einen Marine⸗ offizier mit der Leitung der New Yorker drahtlosen Station des „New York Herald“ betraut, um zu verhindern, daß die Station dazu benutzt werde, den auf See befindlichen Schiffen neutralitätswidrige Meldungen zukommen zu lassen. Wie „W. T. B.“ meldet, ist diese Maßnahme dadurch hervor⸗ gerufen worden, daß eine drahtlose Meldung dieser Station aufgefangen wurde, die über die U⸗Boottätigkeit berichtete. Die Regierung hat alle anderen New Yorker und Küstenfunken⸗

stationen geschlossen. Asien.

In der kürzlich erwähnten Denkschrift an den Vize⸗ könig von Indien, die von 19 Mitgliedern des indischen Gesetzgebenden Rates unterzeichnet worden ist, wird, wie die „Times“ berichten, außer den bereits gemeldeten Forderungen noch die nach fiskalischer Autonomie Indiens, Abschaffung des indischen Rates und Gleichstellung der von Indien gewählten Vertreter mit denen der anderen Dominions in sedem zukünf⸗ tigen Föderativsystem verlangt.

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 18. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Der Artilleriekampf erreichte besonders nördlich der Somme in breiten Abschnitten beträchtliche Stärke.

Zwischen Le Sars und Gueudecourt griffen die Engländer, von Lesboeufs bis Rancourt die Franzosen Abends an. Unser Vernichtungsfeuer auf die gefüllten Sturm⸗ gräben des Feindes brachte den Angriff beiderseits Eau⸗ court l' Abbaye im Entstehen zum Scheitern, bei Gueude⸗ court kam es zu heftigen Nahkämpfen, in denen unsere Stellungen voll behauptet wurden.

Die aus der Gegend von Morval und Rancourt vor⸗ brechenden Franzosen wurden nach hartem Kampf abgewiesen, in Sailly ist der Gegner eingedrungen. Der Kampf ist dort noch im Gange.

Seitlich der Hauptangriffsslellen, bei Thiep val, Cource⸗ lette und Bouchavesnes brachten Vorstöße dem Angreifer keinerlei Erfolg. . .

Fünf feindliche Flugzeuge unterlagen im Luftkampf.

Heeresgruppe Kronprinz. Auf dem Ostufer der Maas rege Feuertätigkeit.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Nach dem verlustreichen Scheitern der starken Infanterie⸗ angriffe gegen die Front westlich von Luck beschränkte sich dort der Feind auf lebhaftes Artilleriefeuer. Gegen die österreichisch⸗ ungarischen Stellungen bei Zwyzyn (nordwestlich von Zalozee) angreifende Infanterie wurde unter starken Verlusten durch Feuer in ihre Gräben zurückgetrieben. Auf dem westlichen Narajowka⸗Ufer südwestlich von Herbutow stürmten nach ausgiebiger Artilleriewirkung bayerische Bataillone einen russischen Stützpunkt und brachten 2 Offiziere, 350 Mann und 12 Maschinengewehre ein. Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl. An der Bystryea Solotwinska scheiterte ein Angriff 6am unsere vorgeschobenen Stellungen. In den Karpathen

kommen, wirklich den unzweifelhasten Charafter von

3 die Lud owa⸗Höhe unter starkem Geschüßzfeuer, im Klrlibaba-⸗Abschnitt wurden Vorstöße zurückgewiesen.

Kriegsschauplatz in Siebenbürgen. Die Gesamtlage hat sich nicht geändert: 57

Balkan⸗Kriegsschauplatz. Maze donische Front.

Gesteigertes Artilleriefeuer leitete westlich der Bahn Bitols Fiorina sowie nördlich und nordöstlich der Nidze Planina feindliche Teilangriffe ein, die mißlangen.

Ein bulgarischer . säuberte ein Serbennest auf dem Nordufer der Cerna.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichisch-ungarischer Bericht. Wien, 17. Oktober. (W. T. B. Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

In den n,, südlich von Nagy Szeben (Her⸗ mannstadt) und Brasso (Kronstadt) blieb die Kampflgge unverändert. Im Gyergyo⸗Gebirge hält der rumänische Widerstand an. In der Dreiländerecke, südlich von Dorna . vertrieben wir den Feind von den Höhen östlich der Neagra. ;

In den Waldkarpathen und südlich des Dnjestr wurden vereinzelte Vorstöße der Russen abgeschlagen.

Heeresfront des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Die Schlachten an der Nargjowka und in Wol⸗ hynien dauern fort. Der Feind holte sich in beiden Räumen abermals schwere Niederlagen.

Südlich von Lipnica Dolna stürmten die russischen Massen bis in die Nacht hinein gegen die Stellungen der deutschen Truppen an; alles war vergebens. Deutsche Garde⸗ batgillone stießen dem geworfenen Feind bis in seine Gräben nach und setzten sich dort fest. Die Russen ließen 36 Offiziere, 1960 Mann und 10 Maschinengewehre in der Hand unserer Verbündeten. ö .

In Wolhynien richteten sich die russischen Angriffe wieder gegen die deutschen und österreichisch⸗ungarischen Streit⸗ 6 des Generalobersten von Tersztyansky. Nach heftiger Beschießung brachen Nachmittags zwischen Pustomnyty und Swiniuchy, westlich von Bubnow, südlich von Zaturecy und zwischen Zaturcy und Kisielin die russischen Kolonnen los. Die feindlichen Anstürme erneuerten sich trotz un⸗ geheurer Verluste an einzelnen Stellen dreimal, nördlich von Zaturcy sogar bis zu zehnmal. Aber auch diese Stoß⸗ kraft überlegener Massen reichte nicht hin, die tapferen Ver⸗ teidiger zu erschüttern. Der Feind drang nirgends durch; unsere Truppen errangen einen vollen Erfolg.

Italienischer und südöstlicher Kriegsschauplatz.

Keine besonderen Ereignisse. . Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoe fer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 17. Oktober. (W. T. B.) Amtlicher Heeres⸗ bericht vom 17. Oktober.

Mazedonische Front. Keine Veränderung. An der Front östlich des Prespa⸗Sees und im Cerna⸗Bogen leb⸗ hafte Artillerietätigkeit. Wir schlugen schwache feindliche An⸗ griffe bei den Dörfern Gradesnica und Tarnova (Nidze Planina) ab. In der Moglenitza⸗Gegend Ruhe,. An beiden Ufern des Wardar stellenweise schwaches Artillerie⸗ feuer. Bei einem Patrouillengefecht östlich des Wardar nahmen wir zwei Engländer gefangen. Am Fuße der Belasitza Planina schwaches Artilleriefeuer.

An der Struma-⸗Front Patrouillenscharmützel.

An der Küste des Aegäischen Meeres Ruhe.

Rumänische Front. Keine Veränderung. Längs der Donau Ruhe. In der Dobrudscha stellenweise schwaches Artilleriefeuer und Gewehrschüsse. Wir zersprengten zwischen Kujus Mamut und Enidje durch Feuer eine aus drei Batgillonen und zwei Batterien bestehende feindliche Abteilung. Auf der Flucht ließ die Bedienungsmannschaft Geschütze und Munitions⸗ kisten zurück.

An der Küste des Schwarzen Meeres Ruhe.

Der Krieg zur See.

London, 16. Oktober. (W. T. B.) „Lloyds“ meldet, daß der Dampfer „Welsh Prince“ versenkt wurde.

Berlin, 17. Oktober. (W. T. B.) Eines unserer Unterseeboote hat am 7. Oktober im Mittelmeer den italienischen geschützten Kreuzer „Libia“ durch einen Torpedotreffer schwer beschädigt.

London, 18. Oktober. (W. T. B.) Nach einer Lloyds⸗ meldung ist der norwe gische Dampfer „Kong Alf“ am 14. Oktober versenkt worden.

Kunst und Wissenschaft.

Die Antikenabteilung der Königlichen Museen hat iwei schöne Schmuckstücke erworben, die zu den großen frühbyzan⸗ tinischen Funden aus Aegvyten gebören. Das eine bestebt in einem stantlichen und geschmackvoll gearbeiteten Gebänge ven fast 1m Länge. Aus kurzen Stücken starken Golddrahtes, die durch Smaragdyrismen gestect und an den Enden zu Oesen ein. gebogen sind, ist eine Kette gebildet, an deren mittleren Tel tin aug dünnerem Golddraht und kleinen Scheibchen gebildetes Netz herabbängt, das den Schmuck bedeutend verkrettert und ihm den Umriß eines Halekragens giöt. In die Drahtalieder sind teils echte Perlen, teils kleinere Smaragdprismen eingefügt; an den Scheiben der untersten Reibe hängen kleime Kreuze aus Gold- kügelchen, Perlen und Goldblechkapseln. Eine aus demselben Funde stammende einfachere Kette don verwandter Arbeit befindet sich in der Sammlung des Herrin von Gang Frankfurt a. M, die dieser bekanntlich dem Antiquarium gestiftet bat, in dem sie 1 mustergültig bat aufgestellt werden können. Vas jweite 6 ist ein glänjendes Werk der spätantiken Goldschmiedeknnst: ein Brustschmuck, ein großes Mund. das an einer Vale kette ge- tragen wurde. Die Mitte des dun dll cke bildet ein großes prägtes Medalllon des Honorius. Die Vorderselte zeigt daz

bild des mit Panzer und Mantel bekleideten Kalsers, die Rr dr elle