1916 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Erlaß des Staatsministeriums,

betreffend Anwendung des vereinfachten, Ent—

eignungs verfahrens bei der Herstellung der Stark⸗

stromfernleitung von dem Kraftwerke Düsseldorf⸗

Reisholz nach Allrath und bei der Erweiterung des

Kraftwerkes Düsseldorf⸗Reisholz durch das

Rheinisch-⸗Westfälische Elektrizitätswerk, Aktien— gesellschaft in Essen a. R.

Vom 15. Oktober 1916.

Auf Grund des 8 1 der Allerhöchsten Verordnung, be— treffend ein vereinfachtes Enteignungs verfahren zur Be⸗ schaffung von Arbeitsgelegenheit und Beschäftigung von Kriegs⸗ gefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml S. 159) in der Fassung der Verordnungen vom 27. März und 25. September 95 (Gesetzsamml. S. 57 und 141) wird bestimmt, daß das vereinfachte Enteignungsverfahren nach den Vorschriften der Verordnung .

1) beim Bau einer Starkstromfernleitung . 000 Volt⸗ Leitung), welche von dem Kraftwerke Dusseldorf⸗ Reisholz (Gemeinde Benrath) im Landkreis Düssel⸗= dorf nach einer in der Gemeinde Allrath im Kreise Grevenbroich zu errichtenden Schalt, und Umformer⸗ stelle, und zwar durch den Landkreis Düsseldorf und die Krelse Neuß und Grevenbroich, geführt werden soll,

Y) bei der Erweiterung des Kraftwerkes Düsseldorf⸗Reis⸗ holz, Errichtung einer Schalt- und Umformerstelle und Abführung der zu 1 eiwähnten 100 000⸗Volt⸗ Leitung von dem Kraftwerk .

Anwendung findet, nachdem dem Rheinisch⸗Westfälischen Elek⸗ triztätsmerk, Aktiengesellschaft in Essen an der Ruhr, das Ent⸗ eignungsrecht für den Bau der gedachten Anlagen durch den auf Grund Allerhöchster Ermächtigung ergangenen Erlaß des Staatsministeriums vom 9g. Oktober 1916 verliehen worden ist.

Berlin, den 15. Oktober 1916. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Beseler. Sydow. von Trott zu Solz. Freiherr von Schorlemer. Len tze. von Loebell. Helfferich.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer und britischer Unter⸗ nehmungen, vom 36. November und 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 487 und 556) und 10. Februar 1916 (RGHl. S. 839) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firmen:

Louls K Cie. Paris, h Rue Meyerbeer,

B. G. Porten & Co. Std. London W. 2213,

Monhaid C Co. Lyon, 3 Quai de Retz,

Th. Vornbusch Paris, J. Rue de Marivaux,

John B. Ellison C Sons London, Golden Square,

Benedikt Neuburger Paris, 46 Rue de Paradies,

Julss Pseard anctenne Maison Picard Fräreg G& Levy

Besan gon, 14 Avenue Fantaine argent,

die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: sekreihr Cahsn in Berlin, Markgrafenstr. 77.)

Berlin, den 19. Oktober 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

General⸗

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs— weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 235 November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Albert Hassan in Paris, Faubourg St. Denis 23, die Zwangsverwaltung angeordnet. (Verwalter: General⸗ sekretär Cahsn in Berlin, Markgrafenstraße 77.)

Berlin, den 19. Oktober 1916.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Lusens ky.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Seitens der Minister der öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist an Stelle des ver⸗ storbenen Rittergutsbesitzers Friedrich Seydel in Chelchen der Rittergutsbesitzer Freiherr von Wan genheim⸗Wa ke auf Eldenburg bei Lenzen als Mitglied des Beirats bei den Arbeiten der Landesanstalt für Gewässerkunde berufen worden.

Kriegsministerium.

Der überzählige Militärintendanturassessor Heufer ist zum etatsmäßigen Militärintendanturassessor ernannt worden.

Bekanntmachung.

Dem Handelgmann Friedrich Höhne, Roßmarkt 3, ist wegen Unzuderläsfigkeit auf Grund der Bundes! ate verordnung vom 23. Scp= 1jember 1915 der Handel mit Obst, Gemüfe und Kartoffeln untersagt worden.

Frankfurt a. Oder, den 20. Oktober 1916.

Die Poltzeiverwaltung. Richter.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuter⸗ lässiger Peisonen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. Sehe 605) ist dem Kaufmann Hu go Schröder in Stettin, Groß. Ritterstraße Nr. 2, der Hande lm it Waschund Reini⸗ gungsmitteln jeder Art, namentlich mit Seife, Seifen⸗ puiver und entsprechenden Ersatzmitteln, untersagt worden.

Stettin, den 20. Oktober 1916.

Der Polizespräͤsident. von Bötticher.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung zur Fernhaltung unzuxer⸗ läffiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RSGBl. Séne so ist dem Kaufmann Karl Tölken und seiner Ghe⸗ frau, Minna geb. Lehmann, in Stettin Neue Königestraße Nr. Js der Handel mit Wasch⸗ und Reinigungsmitteln jeder Art, namentlich mit Seife, Seifenpulver und ent- sprechenden Ersatz mitte ln, unter agt.

Stettin, den 20. Oktober 1916.

Der Polizeiprãsident. von Bött ich er.

Bekanntmachung. Dem Bäckermelster Ferdinand Sander bezw. dessen Ehefzau,

Frida geporene Dörnchen, in Hildes he tm, Alter Markt 3,

fi guf Grund der Betannmmächung deg Bundegrals vom 23 Sep. tember 1915, der dazu vom Herrn Minister für 1 und Gewerbe erlassenen Aus führunge bestimmungen dom 27. September 1915 und der Anordnung des Magistrats der Stadt Hildesheim vom 27. Mai 1916, 55 4 und 7, der Handel mit Backwaren untersagt.

Hildes helm, den 18. Oktober 1916. Die Polizeidirektion. Dr. Gerland.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrgtg zur Fernhaltung unjuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBi. S 605) ist der Firma Georg Spurzem, Cöln, Gigelstein lo, und dem Kaufmann Georg Spurzem, daselbst, Großschlächterei, Wurst⸗ und Konservenfabrik, der Handel mit Nahrungsmitteln aller Art untersagt worden.

Cöln, den 18. Oktober 1916.

Der Oberbürgermeister. J. V.: Adenauer.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuversässiger Personen vom Handel vom 25. September 1915 (RGBl. S. 503) ist dem Milchhändler Josef Arnold in Cöln⸗ Gbren feld, Wahlenstraße 59, der Handel mit Milch unter⸗ sagt worden.

Cöln, den 20. Oktober 1916.

Der Oberbürgermelster. J. V.: Adenauer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 31 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 344 eine Verordnung über die Wahlen zu den Tierärztekammern, vom 5. Oktober 1916, und unter

Nr 11 545 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Herstellung der Starkstromfernleitung von dem Kraftwerke Düsseldorf⸗Reisz holz nach Allrath und bei der Erweiterung des Kraftwerkes Düsseldorf⸗Reie holz durch das Rheinisch⸗Westfälische Elektrizitäts wert, Aktiengesellschaft in Essen a. R., vom 15. Ok⸗ tober 1916.

Berlin W. 9, den 23. Oktober 1916.

Königliches Gesetzlammlungsamt. Krüer.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 24. Oktober 1916.

Seine Majestät der Kaiser und König traf, wie „W. T. B.“ meldet, gestern vormittag im Reichskanzler⸗ palais ein und nahm dort einen längeren Vortrag des Reichs⸗ kanzlers entgegen.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und fur Zoll- und Steuerwesen hielten heute eine Sitzung.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. d. M. be⸗ schlossen, den nachstehenden Grundsaͤtzen zur Auslegung bes Ware numsatzstempelgesetzes vom 26. Juni 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) seine Zustimmung zu erteilen:

Ueber die Erhebung der Abgabe bei Warenumsätzen, die durch Vermittelung von Verkaufsvereinigungen (Syndikaten) getätigt werden, Grundsätze aufzustellen, ist abgesehen worden, weil bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse die Entschei⸗ dung nur von Fall zu Fall wird getroffen werden können. Im allgemeinen werden die über die Behandlung des Kom⸗ missionsgeschäfts aufgestellten Grundsätze entsprechende An⸗ wendung zu finden haben.

Grundsätze zur Auslegung des Warenumsatzstempelgesetzes. 1

(1) Als Waren im Sinne des Gesetzes gelten nicht:

1. Forderungen einschließlich der Urkunden, die als Ausweis für die Geltendmachung von Forderungsrechten dienen, wie Fahrkarten, Eintrittekarten, Rabattsparmarken, Lotterielose;

Urheber⸗ und ähnliche Rechte;

3. Wertpapiere;

Wechfel, Schecks, Banknoten, Papiergeld, Geldsorten;

amtlich ausgegebene Wertzeichen mit Augnahme der außer Gebrauch gefetzten oder ent werteten oder sonst zu Sammel zwecken dienenden Wertzeichen;

6) Grundstüͤcke und Berechtigungen, für welche die sich auf Grundflücke bezlehenden Vorschtiften des Bürgerlichen Rechts gelten. See. und Binnenschiffe gehören zu den Waren im Sinne des Gesetzes.

(2) Als eine Lieferung von Waren ist u. a. anzusehen:

I) die Lieferung von Gas, Elektrüttät und Leitungswasser. Diez gilt auch von der Lieferung von gewöhnlichem Wasser und von Bädern durch Zufuhr ins Haus sowie von der Lieferung jeder Art gasförmiger Körper in Umschließungen oder durch Zuleitung . die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Zeitungs korrespondenzen, die Lieferung von Plakaten durch offent⸗ lichen Anschlag oder Aushang, nicht dagegen die Aufnahme von Anzeigen in Zeitungen oder Zeitschriften;

die Lieferung von Photographien und sonstigen Verviel⸗ fältigungen auch dann, wenn der zu verptelfältigende Gegenstand bom Unternehmer auf Bestellung des Beziehers hergestellt war; .

die Lieferung von Waren, die noch ungetrennte Erzeugnisse oder Bestandteile einer beweglichen oder unbeweglichen Sache des Veräußererg sind (. B. anstehendes Holz eines Waldes, ungeerntete Bodenfrüchte, auf Abbruch verkaufte Baulichkeiten, die Schafschur einer Schafherde).

II

(1) Unter Lieferung ist die zur Erfüllung eines entgeltlichen Warenumsatzgeschäfts erfolgende Uebergabe der Waren zu verstehen. Veferung ist auch die Verabreichung von Nahrungs. und Genuß⸗

mitteln in Gast-⸗

und Schankwirtschaften,

Speisewirtschasten

5

und Pensionen, in Kaffeehbäusern, Konditoreien usw. nicht auch im eigenen Haushalt auf Grund eines Dienst⸗, Arbeig. oder Lehr— vertrags. Pie Sachleistung aus einem Kaufgeschäft ist Lieferung auch dann, wenn es sich nicht um eine Leistung auf vorgängige Bestellung handelt, sondein wie j. B. beim Barverkauf im offenen Ladengeschäst oder wie beim Warenbertriebe durch Automaten Leistung und Gegen- jeistung ohne vorgängige Bestellung Zug, um Zug geschehen. Die Uehergabe berfteigerter Waren in einem Zwangt voll streckungẽ verfahren gilt nicht als Warenlieferung im Sinne des Gesetzes.

(27 Urbergabe ist auch die sogenannte symbolische Uehergabe, z. B. durch Aushändigung der Schlüssel des Lagerraums, bei See⸗ schiffen auch die Einigung über den Cigentumgübergang (vgl. Handelt · gesetzbuch 474).

(3) Sofern der Erwerber bereits im Besitze der Ware ist, steht 4 ö. abe der Ware die Einigung gleich, daß das Eigentum über

ehen soll. ; (4) Ist der Veräußerer im Besitze der Ware, so ist die Ueber⸗ gabe auch damit bewirkt, daß zwsschen dem Verãußerer und dem Erwerber ein Rechlsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

(6) Ist die Ware im Besitz eines Dritten und ist der Ver⸗ zußerer Cigentümer, so ist die Uebergabe auch damit bewirkt, daß der Veraußerer dem Erwerber den Anspruch auf Derausgahe der Sache abtritt? Bie Uebertragung eines Lieserscheinz gilt im Za eifel nicht als Abtretung des Herausgaheanspruchs. ö .

(86 Sofern bei Lieserungen aus Werkverträgen, wie z. B,. bei einer Einfügung von Bestandtellen in eine dem. Besteller gehörige Sache, keine Uebergabe stattfindet, tritt an die Stelle der Uebergabe die Abnahme des Werkes.

EI (1) Werden Waren durch Vermittlung eines Kommissionärs

(65 3383, 406 des Handelsgeietzhuchs in der Weise umgesetzt, daß der Kommissionär die Ware in Natur übertzagtn erhält und sie weiter

übergibt, so gilt sowohl das Geschäft zwischen dem Kommisstopär und

dem Britten alg auch das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten als entgeltliches Warenumsatzgeschäft im Sinne deg Grundsatzes II Abs. 1.

3) Werden bel elnem Kommisstonsgeschäfte die Waren nur eln⸗ mal in Ratur übergeben, so gilt dies nur als Warenlieferung des⸗ jenigen, der die Ware in Natur überträgt.

LV

(1) Lelstungen aus Werkverträgen unterlegen dem Warenumsatz⸗ stempel nicht, wenn Gegenstand det Wen kvertrags, wie 3. B. bet mustkaltschen Darbietungen, lediglich ein durch Arbeit oder Dienst⸗ seistung herbetzuführender Erfolg ist. Werden bei der Arbheits⸗ oder Dienstleistung vom Unternehmer zu beschaffende Stoffe verbraucht, wie Verbandzeug und Hellmittel hei ärztlichen Dperattonen, Füllmasse bei Zahnplombierungen, Chemikalien bet der Bleichzrei, Seife oder Renin bel der Wäscheret oder der chemischen Remnigung, Gas und Elektrizität bei öffentlichen Lichtreklamen, so gilt die Nebenleistung nicht als Warenlieferung.

(2) Blldet den Gegenstand des Werkvertrags die Herstellung, Veränderung oder Ausbesserung von Sachen, so liegt eine der Waren⸗ lieferung gleichzustellende Lieferung vor, wenn die Sachen vom Unter⸗ nehmer auß oder mit von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen, zu ändern oder auszubessern sind und es sich hlerbel nicht bloß um Zutaten oder Nebensachen handelt. .

(3) Unter die Heistellung von Sachen, die als Lieferung aus Werkvertraägen anzuseben ist, fällt die Herstellung von Sachen auch dann, wenn in Ausführung des Werkvertrags die hbergestellte Sache mit dem Grund und Boden als wesentlicher Bestandteil fest ver- bunden wird. Dem Umsatzstempel unterliegen hiernach 1. B. dle vertrag: mäßige Errichtung von Gebäuden oder Brücken, der Bau von Waffer. oder Gagleitungen, Ueherlandzentralen und Talsperren. Dem Umsatzstempel unterliegen gleichfalls die Lieferungen bei Neu⸗ und ümbauten, wie z B. des Zimmerwerks, der Türen, Fenster und Schlösser, der Oefen, der Parkettfußhöcen. ;

(4) Ob sich der vom Unternehmer zur Ausführung des Werkes zu beschaffende Stoff als Zutat oder Nebensache darstellt, richtet sic nach feinem Verkältnis zu dem übernommenen Werke. Ist der Stoff hiernach nicht als Nebensache anzuseben, so wird er es auch nicht dadurch, daß das aus oder mt ihm hergest llte Wert mit dem Grund und Boden oder mit einer anderen beweglichen, Sache als wesentlicher Bestandteil verbunden wird und im Verhältnis zum Grund und Boden oder ju der anderen Sache als Nebensache anzu⸗ seben ist. Hiernach sind z. B. beim Einbau von durch den Unter— nehmer hergestellten Maschinenersatzteilen in elne Maschine des Be—= stellerz oder von durch ihn hergestellten Karosserlen in Kraftwagen des Bestellers die Ersatzteile und die Karosserien nicht als Neben⸗ sachen anzuseben. .

(5) Als Zataten und Nebensachen gelten ine besondere Stoffe, die, wie Nähzwirn, Borden, Futterstoffe, Oeftel, Knöpfe hei der Schneideret, zur Durchfübrung des Arbeitagangts erforderlich sind, und Sioffe, die zur Zurüssung des Gegenstandes dienen, wie die Appre ur- masse zur Appretur der Waren, Farbstoffe und Lacke zum Färben, Anstreichen, Lackteren und Bedrucken der Gegenstände, Metalle und Meialllegierungen zur Vergoldung, Versilherung, Ver⸗ zinnung, Verzinkung uswp. Wud der zur Zurünung ver— wendete Gegenstand, wie z. B. Straußenfedern beim Aufputz von Damenhüten, nicht wesentlicher Bestandieil der herzustellenden Sache, so ift die Verwendung als Warenlieferung amusehen, wenn der Gegenstand nach der Löfung aus der Verbindung noch als selbständige Ware zu dienen geeignet wäre. ; -

(6) Als Nebensachen gelten bei einem Kunstwerk (Gemälde, Blldwerk) die Leinwand, die Farben, der Marmor, die Bronze usw. die der Künstler ur Heistellung des Werkes beschafft hat.

V

(1) Wird mit elner Warenlieferung eine andere deistung, insbesondere die Einräumung der Benutzung gewisser Ein⸗ richtungen, verbunden und steht die andere Leistung C. . die Auslegung von Zeitungen, Zeuschriften, Büchern usw. oder die Dar⸗ bletung bon Konjerten in Kaffeehäusern und Schankwirtschaften, die leihwesse Aufstellung von Meßappargten oder die leieise Lieferung von Gebrauchgeinrichtungen bei der Lieferung von Gas, elektrischem Strom oder Wasser) zur Warenlieferung im Verhältnis der Neben leistung zur Haupileistung, so ist der vereinbarte Gesamthettag ker Zahlung der Steuerberechnung zugrunde zu legen, sofern nicht zwischen den Beteiligten eine besondere Vergütung für die andere Lelstung oder für die Warenlteserung ohne die andere Leistung vereinbart ist. Sind für eine Warenlieferung, je nach dem mit ihr dle andere Leistung verbunden ist oder nicht, besondere Tarife festgesetzt, so gilt n Höhe des Unterschieds der Prelse eine besondere Vergütung für die andere Leistung vereinbart.

(2) Stehen die Warenlieferung und die andere Leistung nicht im Verhältnis von Hauptlelstung zu Nebenleistung, wird z. B. Be⸗ berbergung und Beköstigung an Hotel- oder Sommergäste zu einem bestimmten einhestlichen Pensionssatz gewährt, so ist, der Steuer⸗ pflichtige berechtigt, für die Steuerberechnung von dem Gesamtbelrage der Zahlungen für heide Leistungen einen angemessenen Betrag als Entgelt für die andere Leistung in Abiug zu bringen, sofern die letztere nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Steht die Waren⸗ lieferung zu der anderen Leistung im Verhältnig der Nebenleistung zur Hauptlesstung, so bleibt sie für die Erhebung der Abgabe außer Betracht.

(3) Bei Lieferungen aus Werkverträgen, die den Warenlieferungen leichzustellen sind, ist der Gesamtbetrag der Zahlung für die Her⸗ erm des Werkes auch dann der Steuerberechnung zugrunde in legen, wenn für den ju beschaffenden Stoff und für die geleistete Arbeit besondere Preise veranschlagt waren.

(4) Wird die Lieferung aus einem Werkvertrag mlt einer anderen Leistung verbunden, die nicht in einer steuerpflichtigen Warenlieferung oder Werklleferung besteht, so finden die Absätze 1,2 Anwendung.

VI

(1) Als Entgelt für die Warenlieferung oder die Werklt gilt die Gesamihelt der Lelßungen, et ö . ber Leferung zu bewirken verpflichlet ist. Vgl. aber Grundlatz VIII

Abs. 3. 22

(2) Hat der Steuerpflichtige von der gelieferten Ware Zoll oder eine Verbrauchtabgabe entrichtet, so kann er den Betrag der Abgabe für die Steuerberechgung auch dann nicht in Abzug bringen, wenn er die Abgabe dem Abnehmer gesondert in Rechnung gestellt hat. Ver⸗ mittlergebühren können gleichfalls nicht abgezogen werden.

(3) Die Kosten der Uebersendung, Versicherung usw. der Ware können weder von dem vereinbarten Warenpreise abgezogen werden, wenn die Ware frei von diesen Kosten zu liefern war, noch sind sie den Warenpreisen hinzuzuschlagen, wenn der Abnehmer die Kosten zu tragesn ber , wegrennm

e Warenumschließung in den Lieferungepreis mit ein⸗ gerechnet, so kann ein Abzug für sie auch dann . werden, wenn der Warenlieferer sich verpflichtet hat, die Unschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergütung zurückjunehmen.

(5) Ist in den Lieferungspreis bei Gewährung eines Zahlungs⸗ ziels eine Verzinsung der Lieferungsschuld eingerechnet, so unterliegt der volle Lieferungsvreis der Besteuerung. Ist dem Abaehmer die Gewährung eines Skontoabzugs für den Fall der Zahlung innerhalb bestimmter Frist zugestanden, so ist der wirklich gezahlte Betrag maß⸗ gebend. Ebenso sind Abzüge am Kaufpreis, die als Rabatt, auch in der Form der Gewährung von Rahattsparmarken, oder als Folge nicht ordnungsmäßiger Lieferung gewährt werden, zu berücksichtigen. Verzugszinsen sind außer Betracht zu lassen.

VII

(1) Als Bezahlung der Lieferung gilt jede Lelstung des Gegen⸗ wertz, auch wenn sie nicht durch Barzahlung erfolgt. Hernach ist als Bejahlung insbesondere anzusehen:

1. die Tilgung der Schuld durch Geldzahlung und die Ueber⸗ welsung des Geldbetrags dutch die Post oder eine Bank;

2. die Hingabe von Wechseln, Schecks und sonstigen An⸗ weisungen oder Vepflichtungsscheinen, sofern sie an Zahlungs Statt gegeben werden, sowie die Einlösung dleser Paplere, sofern sie nur zahlungshalber gegeben waren;

die Aufrechnung gegen eine andere Schuld und die Ver rechnung im Kontokurrentverkehr;

Bel Tauschgeschäften jede der beiden Leistungen als Be— jahlung der anderen. Bei Hingabe an Zahlungs Statt ist

das Geschäft als Tauschgeschäft zu behandeln.

(2) Der Bezablung der Lieferung stehen die Leistungen gleich, die der Lieferer auf dem Wege der Abtretung oder der sonstigen Ver—⸗ wertung der Forderung erhält.

VIII

Zum Zusatz 4 der Tarifnummer 10.

(i) Unter Uebertragung der Ware in Natur im Sinne des Zu⸗ satzes 4 der Tarifnummer 10 ist die Uebergabe der Ware gemäß den Grundsätzen unter II zu verstehen.

(2) Gine wiederholte Lieferung in Natur findet nicht statt, und es ist der Umsatzstempel nur einmal zu entrichten;

1. wenn der Käufer einer be sthmmten Ware (nicht vertret⸗ baren Sache, auggeschledenen Warenmenge), be vor ihm der Verkäufer das Eigentum daran verschafft hatte, seinen An⸗ spruch aus dem Kaufpertrage bet der Weiterveräußerung an seinen Käufer abtritt und dieser vom ursprünglichen Ver⸗ kaͤufer in Erfüllung des abgetretenen Anspruchs die Sache geltefert erhält; ;

wenn mehrere Kauf und Anschaffungegeschäfte über Waren mengen gleicher Art, z. B. im Warenterminhandel, in der Wense abgewlckelt werden, daß der Verläufer aus dem einen Geschäfte zur Erfüllung seiner Lieferung verbindlichk iten seinem Käufer den Anspruch abtritt, der ihm als Käufer aus eig em anderen Geschäfte gegen seinen Vertäufer zusteht, und der letztere zur Erfüllung dieses Anspruchs die Ware an den letzten Kaufer übergibt; wenn zur (bwicklung der Lieferung verhindlichkelten aus mehreren Kauf, und Anschaffungsgeschäften über Waren mengen gleicher Art zwischen den Beteiligten im Wege Tes Skonlierungs verfahrens abgerechnet wird und die hierbei nicht auegeglichenen Lteferungt verbindlichkeiten von den⸗ jenigen, die noch zu liefern haben, an diejenigen, denen noch zu liefern ist, durch Uebergahe der Ware erledigt werden. (3) In den vorstehend zu 1 bis 3 bezeichneten Fällen hat der⸗ nige, der die Waren in Natur überträgt, den Umsatzstempel vom Betrage der Bezablung ju entrichten, die er aus dem von ihm abgeschlossenen Geschäft erbalten hat; ist die Lieferung aus diesem Geschäft stempelfrei, so kommt eine Äbgebe überhaupt nicht zur Er. bebung, Das gleiche gilt für Kommissionsgeschäfte im Falle des Grundsatzes III Abf. 2. IX Zum Zusatz 5h der Tarifnummer 10.

(1) Eine Uebertragung der Ware durch Lagerschein im Sinne des Zusatzes 5 ju Tarifnummer 10 kommt nach 8 363 Abs. 2, 5 424 H. G. B. nur bei Order. Lagerscheinen der staaflich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten in Betracht.

(2) Befindet sich eine ausländische zollpflichtige Ware, über die mittels Konnossements, Ladescheins oder Lageischeins ver sügt ist, zur Zeit der Uebertragung des Warenpapiers durch den ersten inländischen Inhaber im Zollausland oder im gebundenen Verkehre des Zoll⸗ inlandes, so Ist auch die Uebertragung durch den ersten inländischen Inhaber des Papters vom Umsatzstempel befreit. Das gleiche gilt für ausländische zollfreie Waren, wenn sie sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt in dem inländischen Einfuhrseehafenplotz oder auf cinem inländischen Lager befinden, von dem aus ihre Lieferung nach 5 158 der Ausführungsbestimmungen umsatzstempelfret ist.

X

Zur Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnum mer 10.

(I) Unter Lieferung aus dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes

ist auch die Lieferung aus Privatlagern ohne amtlichen Mitverschluß oder aus fortlaufenden Konten zu versteben. (2) Die Pefreiungsvaorschrift 2 Der Tarifnummer 10 für die Lieferung augländischer jollpflichtiger Waren aus dem Ausland oder auös dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes greift nicht Platz, wenn die Ware vor ihrer Lieferung in den freien Verkehr des Zollinlandes in einem Zollausschlußgebiet oder, während sie sich im gebundenen Verkehre des Zollinlandes befindet, eine Verarbeitung oder eine solche Bearbtitung erfahren hat, die über den Zweck der Sortlerung, Reinigung oder Erhaltung binausgeht.

(3) Bie Befreiung vom Umsatzstempel allt nicht für ausländische pllpflichtige Waren, die nach der Verzollung auf ein inländisches Lager verbracht und von hier aus abagesetzt werden. Dagegen wird die Befreiung nicht dadurch auggeschlossen, daß elne zur Zeit der Ver- aͤußerung noch nicht verzollte Ware vor der Lieferung verzollt wird.

9 Die Befretung für aueländische zollfrele Waren gilt, wenn die hierfür in 5 158 der Aue führungsbesttmmungen vorgeschriebenen! Voraugsetzungen ersüllt sind, für alls ausländischen Waren, für welche zur Zeit ihrer Einführung ins Zollinland nach dem autonomen oder vertragsmäßtgen Zolltarif oder auf Grund besonderer ge⸗ setzlicher Bestimmungen Befrelüng vom Eingangs olsfe besteht. Sie glit ferner für die aus dem freien Verkehr der Zollanschlüsse ge⸗ ,

ind Waren nur unter zollamtlicher Kontrolle ihrer Ver—⸗ wendung ern so sind sie wie zollpflichtige Waren zu behandeln, d. h. sie find von dem Umsatzstempel nur befreit, wenn sie aus dem e Tn land oder dem gebundenen Verkehr des Zollinlandes geliefert

n.

(6) Die Unterweser⸗Seehüfen und die Unterelbe. Seehäfen sind im Sinne des 3 158 der Autführungsbestimmungen als je ein id suhrseehafenpiaz anzusehen.

XI Zur Befreiungsvorschtift 3 der Tarifnummer 19 n Lleferungen nach dem Augtand durch den Hersteller der Waren st die Befrelungsborschrift 3 nicht anwendbar. Im übrigen allt sie ohne Unterschled für im Inland erzeugte nnd für berio te oder zolltreie ausländische Waren, sofern sie vom Aut ührenden im Inland bezogen sind. 9.

Zur Befretungsvorschrift 4 der Tartfnum mer 10.

Werden die Gag,, Glekrizltätg. oder Wasserwerke von elner privaten Gesellschaft betrleben, so gilt die , , auch bann nicht, wenn Rech, Bundesstaaten, Gemesnden oder Gemelnde= verbände als Gesellschafter oder in anderer Weise an ihnen be

teiligt sind. 5 Zu §576 des Gesetzes. XIII

(1) Ein Gewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes ist jede auf Er⸗ un . Einnahmen aus Warenumsatzen gerichtete geschäftliche Tätigkeit. ?

(2) Unternehmungen, welche autzschlleßlich wohltätlge Zwecke ver⸗ folgen, gelten nicht als Gewerbebetriebe.

XIV

(I) Wird ein Geschäftsbetrieb als Ganzes veräußert, so gilt der Grundsaß VII Übs. 2; der Grwenber hat Zahlungen, die nach Ueber⸗ gang des Geschäfts bel hm sür Lieferungen aus der Zelt vor dem Uebergang eingeben, nicht als Zahlungen für in seinem Betriebe ge⸗ lieferte Waren zu versteuern.

(2) Im Falle der Uiquidatlon oder der Gröffnung des Konkutses gilt der Betrleb im Sinne des 8 76 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ür die Dauer des Liqutbationsberfahrengz oder Konkurzverfahrent als fortbeste hend. 26

Die Anmeldung hat den Gesamibetrag der Zablungen (gl. oben VI, Vil) zu umféssen, die der Gewerbetreibende im Laufe des Kalenderjabiz für die im Betrtebe seiner inländischen Niederlassung gelieferten Waren erhalien bat. Gleich gültig ist, ob die Lieferung, ür die die Zahlung geleistet wird, in dem selben Kalenderjahr oder früher erfolgt ist oder im Falle der Vorauszahlung noch aus steht und ob die Zahlung im Inland oden im Autzland, 1. B auf augländisches Bankkonto, erfolgt sst. Sind zur Begleichung des Lieferungspreises Wechsek oder Schecks nicht an Zablungestatt, fondern jahlungsbalber gegeben, so ist der Zahlungsbeirag in dem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, in welchem die Wechsel oder Schecks eingelöst worden sind. Ist der Zahlungsbetrag in einem Kaßsenfübrungtverkehre gutgeschrieben worden, so ist der Tag maß⸗ gebend, mit dem der Betrag als gutgeschrieben gilt.

XVI

Zu § 77 des Gesetzes.

Unter der Bareinzahlung im Sinne des § 77 Abhs. 1 des Ge⸗ setzes ist lediglich die Zahlung im Gegensatze zur Entrichtung der Abgabe durch Stempelmarken verstanden. Gs ist mithin zulaͤssig, die Abgabe auch im Postperkehr oder durch Banküberweisung oder bestätlgien Scheck e inzujahlen.

XVRI Zu §8I des Gesetzes.

() Macht der Steuerpflichtige von dem nach 5 81 jugelassenen Recht Gebrauch, den Gesamtberrog des Entgelts für die in seinem Betriebe wärend des Steuerzestraums erfolgten Lieferungen, der Stempelenirichtung zugrunde zu legen, so wird die Abgabe von dlesem Gefamtbetrag ohne Rücksicht darauf geschuldet, ob und wann Zahlung für die Lieferung eingeht.

(2) Was als Entgelt für die Warenlieferung anzuseben ist, be⸗ stimmt sich nach den Grundsatzen unter VI. Ist dem Abnehmer ein Skontoabzug für den Fall der Zablung innerhalb bestimmter Ftist zugestanden, so ist der vereinbarte Kaufvieig ohne den Skontoabꝛiug maßgebend, falls nicht die Zahlung innerhalb des Steuer jeitraum erfolgt ist.

Zu § 83a und § Ss3b des Gesetzes. KXVIRI

Als Zahlungen für Warenlieferungen, die nicht im Betrleb eines inländischen Gewerbes erfolgen, kommen insbesondere in Betracht:

J. Zablungen an Richtgewerbetreibende oder an Gewerbe⸗ sreibende fär Waarenlieferungen außerhalb elnes Gewerbe⸗ betrlebs. Hierber gebören insbesondere; Veräußerungen beweglicher Sachen bon Nicht gewerbetrelben den, gleichviel ob die Neräußerung im Wege des freiwilligen Verkauft oder im Wege der freiwilligen Verstesgerung erfolgt, u. a. also Veräußerungen von gebrauchten Gegenständen oter Alt- materialien durch Privaipersonen, Behörden usw. ine besondere auch von Pfond⸗ ünd Erbschafi sgegenständen ülls außerhalb des Gewerbebetriebs erfolgt ist auch die Veräußerung eines gewerblichen Betriebs im gann anzusehen. Bei Per äußerung von Grundstücken, insbesondere landwirtschaft⸗ lichen Gütern, unterliegt die Muveräußerung des Zubehörs, insbesondere des Inveniars, der Stempelpflicht. Als nicht unter § 76 Abs. 2 fallend, sondern bterher gebötig ist auch der Verkauf des Ertrags der Jagd zu rechnen;

Zahlungen an auslandische Gewerbetreibende, die im Inland kein stehendes Gewerbe betrelben;

Zahlungen, die nach Beendigung eines Gewerbebetrlebs für Warenlieserungen aus diesem an den bisherigen Inhaber geleistet werden.

XIX

Eine Zahlung gilt als im Inland erfolgt, wenn der Geldbetrag oder ein an Zahlungs Statt gegebener Wechsel oder Scheck im In⸗ land ausgehändigt oder der Geldbetrag bei einem inländischen Kassen halter gutgeschriebẽn wird.

XX Uebergangsfälle.

Die Steuerpflicht für Zablungen, die nach dem 39. Seytember 1916 gelelstet werden, wird nicht dadurch berührt, daß sie für vor dem 1. Oktober 1916 gelieferie Waren erfolgt sind.

Im Handel ist nach einer Mitteilung des W. T. B.“ noch vielfach der Irrtum verbreitet, daß geschmelzte baum⸗ wollhaltige Garne den Höchstpreisen nicht unterliegen, so⸗ weit sie nach 8 3 des Spinn⸗ und Webverbotes vom L. April 1916 (W. II. 17002 16 KRA) beschlagnahmefrei sind. Nach der Bekanntmachung über Hächstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste vom 1. April 1916 (W. II. 1800/2. 16 KRA) sind von den Garnhöchstpreisen nur Auslandsgarne im Sinne des Spinn⸗ und Webverbotes, Strick⸗, Stick- Stopf⸗ und Häkelgarne in handelsfertigen Aufmachungen für den Kleinverkauf, sowie veredelte Nähfaden und Nähzwirne aus⸗ genommen. Geschmelzte Garne hingegen unterliegen den Höchstpreisen, gleichhiel ob sie beschlagnahmt oder beschlag⸗ nahmefrei sind.

Die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Stroh⸗ abteilung, Berlin W. (Genthiner Straße 38), weist aus Anlaß wiederholter Umgehungen ihres Strohvorkaufsrechts nach⸗ drücklich darauf hin, daß der Verkehr mit Stroh und Häcksel nach wie vor den bestehenden besonderen Verordnungen unterliegt. Wer Stroh absetzen will, hat es nach , . der

Verordnung vom 8. November 1915 zunächst der Bezugs⸗

Daß die in der Futtermitteloerordnung vom 5. Oktober 1916 . Außnahmen sich lediglich auf diese Ver⸗ ordnung selbst beztehen und alle anderen Verordnungen unberührt lassen, ist fo klar, daß bei Umgehung der Angehots⸗ pit von einer gutgläubigen irrtümlichen Gesetzesauffassung nicht die Rede sein kann. Zuwiderhandlungen werden daher grundfähllich zur strafrechtlichen Verfolgung gebracht werden.

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel erläßt laut Meldung des „W. T. B.“ folgende Be⸗ kanntmachung: ;

ur vermehrten Ersparung von Beleuchtungsstoffen will ich den Verfuch machen, in demselben Umfange, in dem ich hisher schon den Fortfall der Beleuchtung an mit Pferden bespannten Fuhrwerken freigegeben hatte, auch für Fahrräder die Fortlassung der Beleuchtung zu gestatten.

Auf Grund des 5 4 des Gesetzes über den Belagerungezustand bestimme lch daher für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg:

1. Ju Gebieten, in denen ein ausgebautes und während der Dunkelheis dauernd binrelchend beleuchtet s Straßennetz besteht, ist bg auf welteres die Fortlassung der Beleuchtung an mit Pferden befbannten Fuhrwerken und Fahrrädern gestattet. De enigegen ˖ stehenden polizeilichen Vorschriften treten insoweit außer Kraft,

2. Die Bestimmung deg 8 1 gilt, ohne weiteres für den

Teltow: . Berlin-Dahlem, Berlin Friedenau, Berlin Grunewald, Berlin Johannisthal, Berlin Lanfwitz, Berlin = Lichterfelde, Berlin Mariendorf, Berlin Nieder schöne⸗ welde, Bersin = Schmargendorf, Berlin = Steglitz Berlin Tempelhof, Berlin Treptow; im Freise Ntederbarn im: Berlin Pankow, Berlin =Reinickendorf, Berlin —Weißensee.

§ 3. Außerhalb des im 8 2 bezeichneten Bezirks bestlmmt der Regierunq'präsident oder mit seiner Ermächtigung der zuftändlage Landrat oder Oberbürg-rmeister den Umfang der Gebiete, für die 51 in Kraft treten soll, und den Zeitpunkt des Inkrasttretens.

§ 4. Sowelt Bestimmungen im Sinne di §z 3 schon auf Grund ber Bekanntmachungen vom 3. Novemher 1915 (O. Nr. 48570) und 18. Robember 1915 (S.-Nr. Ho 463) erlassen worden sind, bleiben ste mit der Moßaabe in Kraft, daß an Stelle der vorgenannten Ver⸗ ordnungen der 8 1 dieser Bekanntmachung tritt In den betreffenden Gebieten darf also nunmehr ohne weitereä auch an Fahrrädern die Beleuchtung fortgelassen werden.

5 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. November 1916 in Klaft. Mit dem gleichen Tage treten die Bekanntmachungen vom 13. Oklober 1915 (O. Nr. 44 5885, 3. Nobember 1915 (O. Nr. 48 570) und 18. Rovember 1915 (O.⸗Nr. 50 463) außer Kraft.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeiger? liegen die Ausgaben 123 und 1324 der Deutschen Verlust⸗ list en bel. Sie enthalten die 667. preußische, die 310. bayerische, die 347. sächsische sowie die 482. und die 483. württembergische Verlustliste.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten.

Großes Hauptquartier, 24. Oltober. (W. T. B.)

We stlicher Kriegsschauplatz.

Wie der 22. Oktober war auch der 23. ein Schlacht⸗ tag von höchster Kraftentfaltung. Um den Durch⸗ bruch um jeden Preis zu erringen, setzten Engländer und Franzosen ihre mit starken Kräften geführten Angriffe fort; sie holten sich trotz ihres Massen⸗ einsatzes nördlich der Somme eine schwere, blutige Riederla ge. Nach Meldung von der Front liegen vor⸗ nehmlich westlich von Le Transloy ganze Reihen von Toten übereinander. Die Haltung unserer Truppen war über alles Lob erhaben.

Besonders zeichneten sich das Brandenburgische In⸗ anterieregiment Nr. 64, das Braunschweigische Reserveinfanterieregiment Nr. 92, das Rheinische Infanterieregiment Nr. 29 und die Bayerischen In⸗ fanterieregimenter Nr. 1 und Nr. 15 aus.

Südlich der Somme kam ein sich vorbereitender fran⸗ zösischer Vorstoß im Abschnitt Ablaincourt— Chaulnes in unserem Vernichtungsfeuer nicht zur Entwicklung.

Heeresgruppe Kronprinz.

Seine Angriffe an der Somme wollte der Gegner durch Angriffe bei Verdun unterstützen. Unsere Stellungen auf dem Ostufer der Maas lagen unter kräftigem Artilleriefeuer. Die feindliche Infanterie ist unter unserer starken Artillerie⸗ wirkung in ihren Gräben niedergehalten worden; die An⸗ griffsversuche sind damit vereitelt.

Destlicher Kriegsschauplatz.

Vom Meere bis zu den Waldkarpathen keine größeren Ereignisse.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Südlich von Kronstadt (Brasso) ist gestern von deutschen und österreichisch-ungarischen Truppen in erbittertem Kampf Predeal genommen worden; 600 Ge⸗ fangene wurden eingebracht.

Am Südausgang des Roten⸗Turm-⸗Passes ist in den letzten Tagen starker rumänischer Widerstand gebrochen worden.

Balkan⸗Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.

In scharfer Verfolgung des vor dem rechten Armeeflügel in Auflöfung weichenden Gegners hat Kavallerie der Verbün⸗ deten die Gegend von Caramurat erreicht.

Medgidia und Rasova sind nach heftigem Kampf

tober gemeldeten, beträgt 75 Offiziere 6693 Mann, eine Fahne, 52 Maschinengewehre, 12 Geschütze, ein Minenwerfer.

Die blutigen Verluste der Rumänen und der eiligst heran⸗ geführten russischen Verstärkungen sind schwer. Die Fe stung Bukarest ist erneut mit Bomben beworfen worden.

Mazedonische Front. Nichts Neues.

Der Erste Generalquartiermeister.

vereinigung anzubieten. 1

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8 Landes pelizeibesirk Berlin und für Nie Gemeinden im Krelse⸗

genommen. Die Gesamtbeute, einschließlich der am 21. Ok⸗

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