1916 / 252 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

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NAer Geznggsprein beträgt vierteljährlich 6 4 20 5. Alle RHostanstaiten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer den Rostanstalten nnd Rritungsspeditenren für Kelbstahholer auch die Ezpedition 8II. 48, Wilhelmstraße Nr. BX.

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Ameigenpreis fur den Naum einer h gespaltenen Einheitt⸗ zeile 30 8, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 8.

dir Aönigliche Expedition des Rrichs nud Staats anmteigers

6

Anzeigen nimmt an:

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

87 2

Berlin, Mittwoch, d

en 25. Oktober, Abends.

1516

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich. Ernennungen ec.

Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Korn⸗ branntwein.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des 31 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 2. De⸗ zember 1914.

Anzeige betreffend die Ausgabe der Nummer 237 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charaktewerleihungen, Standeserhöhnngen und sonstige Personalveränderungen.

Belannimachung, betreffend den kommunalabgabenpflichtigen Reinertrag der der Aufsicht des Königlichen Eisenbahn⸗ kommissars in Altona unterstellten Privateisenbahnen.

Aufhebungen von Handelsverboten.

Handels verbote.

Bekanntmachung der nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April

1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten landes⸗

herrlichen Erlasse, Urkunden usw.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Oberlehrer, Professor Dr. Neum ann in Berlin, dem Oberlehrer a. D., Professor Schim meyer in Hannover, dem bisherigen Stationskontrolleur, Großherzoglich hessischen Finanz⸗ lrat Pullmann in Gießen und dem Kanzleirat Reichhoff im Auswärtigen Amt den Roten Adlerorden vierter Klasse, den Oberlehrern a. D., Professoren Dr. Draheim in Berlin⸗Friedenau und Dr. Schmiele in Berlin⸗Lichterfelde und dem Justizrat Hänsel, in Bergen auf Rügen den König⸗ ichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Amtsvorsteher a. D., Besitzer Liedtke in Zlotterie, Landkreis Thorn, dem Prokuristen Leuchtenberg in Duis⸗ burg, dem Rektor Anstock in Kupferdreh, Landkreis Essen, den Rektoren a. D. Dan kwirth in Breslau und Steppat in Memel, dem Lehrer Staacke in Hannover und dem Kantor und Lehrer Kortkamp in Landes bergen, Kreis Stolzenau, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Oberlehrer a. D., Profe ssor Dr. Krenzl in in Berlin⸗ Steglitz den Adler der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Hauptlehrer . D. Nagel in Zeitz, den Lehrern Butzek in Eichenau, Landkreis Kattowitz, und Wessels in Nortrup, Kreis Bersenbrück, den Lehrern a. D. Datz in Münster, Kreis Höchst, Gnadt in Malschöwen, Kreis Neiden⸗ burg, Golla in Neustadt W⸗Pr., Korte in Erkner und Schwarz in Völklingen, Landkreis Saarbrücken, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus ordens von Hohenzollern, dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Henneböhl in L Osnabrück das Verdienstkreuz in Gold, dem Gutsvogt Patulski in Zaparcin, Kreis Posen West, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie / dem Leutnant der Reserve Janicke, im Infanterie⸗

regiment Nr. 29 und dem Kaufmann Ransleben in Demmin

die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

. dem Königlich württembergischen Ministerpräsidenten Dr. . von Weizsäcker in Stuttgart das Großkreuz des oten Adlerordens, dem Chef des Geheimen Kabinetts Seiner Mgjestät des Königs der Bulgaren Dobrowitsch den Roten Adlerorden erster Klasse, dem Wali von Konstantinopel Bedri Bey den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Königlich bulgarischen Obersten Stojanow, Flügel⸗ adjutanten Seiner Majestät des Königs, die Schwerter zum Noten Adlerorden zweiter Klasse am statutenmäßigen Bande, dem Könialich bulgarischen Obersten Gantschew, Militär⸗ attachs im Großen Hauptquartier, den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern am statuten mäßigen Bande, dem Königlich hulgarischen Major Kalffow, Flügel⸗ gbjutanten Selner Königlichen Hohelt des Kronprinzen von Bulgarien, den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande, dem Königlich bulgarischen Kurier Paule den Königlichen tronenorden vierter Klasse sowie dem Königlich bayerischen Oberstleutnant von Tann⸗ . genannt Fleischmann, Chef des Generalstabes eines eservekorps., dem Königlich bayerischen Major Haack, Chef des Generalftabes eines Ärmeekorps, dem Königlich bayerischen Major Lenz im Generalstabe einer Heeresgruppe, dem König⸗ 1 bayerischen Major Ritter von Eylander im General⸗ labe eines Armeeoberkommandos, dem Königlich sächsischen

a Herstfanf tan Freiherrn von Ol dershausen, Abteilungschef

beim Stabe des Chefs des Feldeisenbahnwesens, dem König—⸗ lich sächsischen Oberstleutnant von Mangoldt⸗Gaudlitz, Oberquartiermeister bei einem Armeeoberkommando, dem Königlich sächsischen Major Tillmanns, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Abteilungschefs beim Stabe des Chefs des Feldeisenbahnwesens, dem Königlich württem⸗ bergischen Oberstleutnant Sauter, Chef des Generalstabes eines Reservekorps, und dem Königlich würtiembergischen Oberstleutnant Mohs, Chef des Generalstabes eines Reseroe⸗ korps, das Nitterkreuz mit Schwertern des Königlichen Haus— ordens von Hohenzollern zu verleihen.

Dent sches Reich.

Bei der Reichsbank sind ernannt: die bisherigen Buch— haltereiassistenten Hans Hennig und Hacker in Berlin, Oskar Schwarz in Stettin, Menold in Karlsruhe, Kurt Berger in Duisburg, Sigrist in Crefeld, ö in Oppein, Mackenroth in Straßburg i. E. und Methner in Lyck zu Bankbuchhaltern;

die bisherigen Kanzlisten Boeckh in Straßburg i. E., Hamm in Ehemnitz, Pursch ke in Kattowitz und Gebhardt in Halle a. S. zu Kanzleisekretären.

Bekanntmachung

über die Anmeldung der Bestände von Korn⸗ branntwein.

Vom 23. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

81

Wer mlt Beginn des 1. Nopember 1916 unversteuerten oder un- verjollten Kornbranniwein, der den Bestimmungen des 5 107 Abß. 2 deg Branntweinsteuergesetzts in der Fassung vom 14 Juni 1912 (Reicht ⸗Gesrtzbl. S. 5785 entspricht, in Gewahrsam hat, hat die Vorräte, geirennt nach den Lagerungeorten, der Zahl und Art der Behältnisse sowie nach den Eigentümern, unter Angabe des Atkobol⸗ gehalts in Sewichtshundertteilen und unter Nennung der Eigentümer der Spinituz-Zentrale, G. m. b. H. in Berlin W. 9, Schelling straße 14s15, bis zum 5. Nobember 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die mit Beginn des 1. November 1916 unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfange von dem Empfänger zu ersatten.

Diese Vorschristen gelten nicht für Mengen, die im Eigentume ves Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß Lothringens, insbesondere der Heeresberwaltungen oder der Marineverwaltungen stehen.

§ 2

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bls zu zehnfaufend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich die ihm nach 8 1 Abs. 1 obliegende Anzeige nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Reben der Strafe kann der Branntwein, auf den sich die straf bare Handlung bezleht, eingezogen werden, ohne Unterschied ob er dem Täter gehört oder nicht.

53 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des S1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 545).

Auf Grund des 89 Satz 2 der Verordnung vom 22. De⸗ zember 1914 9 S. 545) wird folgendes bestimmt:

Die Vorschrift des 83 1 der Verordnung über die Höchst⸗ preise für Wolle und Wollwaren vom 2. Dezember 1914 Reichs⸗Gesetzbl. S. 545) tritt mit dem 24. Oktober 1916 außer Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 237 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 5523 eine Bekanntmachung über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein, vom 23. Oktober 1916, und unter

Nr. 5524 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des S 1 der Verordnung über die Höchstyreise für Wolle und Woll⸗ waren vom 2X. Dezember 1914 (Reichsg⸗Gesetzbl. S. 545).

Berlin W. 9, den 24. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preufßez.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

die Geheimen Regierungsräte und vortragenden Räte im Ministerium der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten Dr. Gustav Graeber und Hermann Schwartz zu Geheimen Oberregierungsräten sowie

den bisherigen ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Unioersität Bonn Dr. Carl Becker zum Ge⸗ heimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten zu ernennen.

Bekanntmachung.

Das steuerpflichtige Reineinkommen der meiner Afsicht unterstellten Privateisenbahnen ist nach 8 48 des Kommunal⸗ abgabengesetzes vom 14. Juli 1893 für das Betriebsjahr 1915, wie folgt, festgesetzt worden:

I) bei der Prignitzer Eisenbahn auf 213 750 6 8,

) bei der Witten berge⸗Perleberger

Cifen ben aJĩiĩ i 3) bei der Paulinenaue⸗Neuruppi⸗

ner Cisenhahn auf 538909 I bei der Ruppiner Eisenbahn auf 316555 „12 , 5) bei der Löwenberg⸗Lindow⸗ .

Rheinsberger Eisenbahn auf. 69 825,

6) bei der Eisenbahn Allona⸗Kal⸗

ten kirchen⸗Neumünster auf.. 119 199, 7) bei der Kreis Oldenburger Eisen⸗ bahn (Nebeneisenbahn) auf.. 11500 ,

Aus dem Betriebe der Kreisbahn Eckernförde Kappeln (Nebeneisenbahn) und der Elmshorn⸗Barmstedt⸗Oldes loer Eisenbahn ist ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag im Jahre 1915 nicht erzielt worden

Altona, den 20. Oktober 1916.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. J. V.: Mis pel.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Walter Schulz in Allensteln, dem durch Verfügung der Poltzelverwaltung vom 20. Jul 1916 Tgb. Nr. 6707 11 der Handel mit Lebensmitteln aller Art sowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuyerlässigkeit untersagt worden ist, wird auf Grund des 5 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1815 (Reichs ⸗Gesetzbl. Selte 60s) die Wiederaufnahme des Handels— betriebes gestattet.

Allenstein, den 19. Oktober 1916. Die Stadtpol zel verwaltung. (gez. Zülch

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Max Fischer in Allenstein, dem durch Verfügung der Poltzelverwaltung in Allenstein vom 3. Juni 1916 der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln sowie die Vermittlung eines derartigen Handels wegen Unzuverlässiqkeit untersagt werden ist, wird auf Grund des . 2 Abs. 2 der Be⸗ kanntmachung zur Fern haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. Seite 663) die Wieder⸗ aufnahme des Handels mit Lebens und Futter mitteln gestattet.

Allenstein, den 18. Oktober 1916.

Die Stadiyol hel verwalsy (ger) Zülch.

9.

Sekanntm achung.

Der Firma Hugo Berg Lederhandlung, dem Kauf⸗ mann Hägo Berg und dem Kaufmann Georg Berg, Jüden strahe 15, ist auf Grund der Bundesratgverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 wegen Unzuverlässtgkeit der Handel mit Leder sowie mit sonstigen Gegenständen des Kreiegsbedarfs und des täglichen Bedarfs untersagt worden.

Frankfurt a. Oder, den 21. Oktober 18916. Die Poltzeiverwaltung. Richter.

Sekanntmachung.

Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bunde. rats vom 73. September 1915 jur Fernhaltung unzuverlässiger Per sonen vom Handel habe ich . dem Milchhändler Hermann Hack länder, getoren am 38. August 1867 in Erkraih b. Düsseldorf, jurzeit Düsfeldorf, Ruhrtalstraße 85 wohnhaft, b. der Ghefrau Hermann Hadländer, Apolonia geb. Brenden, ren am 31. Oktober 1803 in Hofheim, Kreis Unterfranken, zu ebenfalls Düsseldorf, Rubrialstraße 5 wohnbaft, die Ausübung des ar . mit Nabrungs⸗ und Genußmitteln für das ge⸗ amte Reichageblet un tersagt.

Düffeldorf, den 19. Ottober 1916.

Die Palluelve waltung. Der Dbeibargeruelster. S. B; Dr. Le hr.