1916 / 255 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Oct 1916 18:00:01 GMT) scan diff

§57 Bestehende Verträge der Kriegechemikalien Akttengesellschaft, Ver⸗ waltungsstelle für fan. i t, ; e e enn * rtschaft, auf Lieserung von

. 35 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer der Vorschrift des 51 der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Schwefel vom 327. Oktober 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 11965) zuwiderhandelt;

2. wer die im § 1 dieser Bekanntmachung vorgeschrlebenen Anjeigen nicht rechtzeitig erstattet oder wer wissentlich un— richtige oder unvollständige Angaben macht.

ö . 83 . , 4 . erkannt

? en e strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,

ob er dem Täter gehört oder nicht. 5 ; .

589 Die Bestimmungen treten mit dem 1. November 1916 in Kraft. Berlin, den 27. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien.

Vom 26. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

5

Bis auf weiteres ist die Verarbeitung von Kartoffeln auf Brannt- wein in Kleinbrennereien (5 15 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 19809, Reichs ⸗Gesetzbl. S. 661) verboten. Die Hauptämter sind ermächtigt, für Kleinbrennereten, die bereits in einem der letzten diei Betriebsjahre als solche betrieben sind und Kartoffeln verarbeitet haben, im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses Aus⸗ nahmen von diesem Verbote zujulassen, soweit es sich um Kartoffeln eigener Einte handelt oder um solche Kartoffeln, die zur menschlichen Ernährung nicht tauglich sind.

ö

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen des §5 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann der verbotswidrig hergestellte Branntwein eingezogen werden.

3 6 Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über die Verjährungsfristen. Vom 26. Oktober 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes ats zu wirtschaftlichen Maß— nahmen usw. vom 4. Augun 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

In der Verordnung über die Ve jährungsfristen vom 4. Nooember 1915 (Reichs⸗Gesetzbl S. 732) und in der Ver⸗ ordnung übe Ve jährungsfristen des Seerechts vom 9. De⸗ zember 915 (Richs Gesetzbl. S. 811) tritt an die Stelle der Jahreszahl 1916 die Jahreszahl 1917.

Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchst⸗ preise für Hafer vom 24 Juli 1916 eichs-Gesetzbl. S. 826). Vom 26. Oktober 1916.

Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegs maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs—⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der 5 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl S. 826) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 18. September 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 1048) erhält folgenden Absatz 3:

Der Preis von dreihundert Mark für die Tonne darf bet Lieferungen an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtjeitig aus- gedroschenen Hafers aug Gründen, die der Lie ferunges pflichtige nicht zu vertreten hat und die außenhalb seines Betriebs liegen, bis zu dem im Abs. J und 2 festgesetzten Endzeitpunkte (30 September, 15. Ok⸗ tober 1916) nicht bat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 15. November 1916 einschlicßlich bei den Empfangstellen gestellt werden. Ueber alle Strelttgkesten wegen der Zahlung des Yreises entscheidet die böhere Verwaltungsbebörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde.

Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung,

betreffend Ergänzung der Aus führungsbestimm ung en vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak.

Vom TV. Oktober 1916.

Auf Grund des 3 3 Abs. 2, 8 8 Abs. 1, S8 12, 13 der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:

. Die Austäbrungebestimmungen vom 10. Oltober 1916 Reichs Gesetzbl. S. 1149) zu der Verordnung über Rohtabak werden durch folgende Benimmungen ergänzt:

518 Alz orientalische und ihnen gleichartige Tabakblätter (5 1 Abs. 2, §2 Abs 3 der Verordnung) sind die Blätter der nachstehenden Tabak arten an usehben: . türkischrr, bulaarlschr, griechischer, serbischer, bognischer, albannuchtr, montenegrinischer, hertegowigi cher, rumänischer, ut che, chinesischer Tahaf, Alaiertabak, ostan ikanischer Nyassa⸗ tabak und salten ijcher Bar mat abat.

5§5 19

Alg Tabake, die sowohl zur Herstellung von Zigaretten als auch von anderen Tabakerzeugnissen dienen (5 12 der Verordnung) sind die nachstehend aufgeführten Arten anzusehen:

Java, Virginia, Maryland, Kentucky, Birma, Rangoon, Ben⸗ galen, üngao, Haraguqh, deutscher Tabak.

Soweit nicht für deutsche Grumpen und Sandblaätter in den §§ 13 und 23 Bestimmung getroffen ist, bleibt die Bestimmung darüber vorbehalten, in welchem Umfang diese Tabakarten zur Her⸗ stellung von Zigaretten verwendet werden dürfen.

5 20

Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von Tabakrlppen und Tabakstengeln zulassen, wenn der Preis für lufttrockene Rippen und Stengel in Ballen verpackt und gepreßt in Wagenladungen von mindestens 5 Tonnen die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt:

Rivpen und Stengel von deutschem Tabak sowle Rippen und Stengel von deutschem und ausländischem Tabak ge⸗ mee, . Rlppen und Stengel von ausländischem Tabak. . . 125. 6 e. . Die Preise gelten einschließlich der Vermittlungsgebühr. Die an die Inlandgesellschaft zu entrichtende Gebühr ist nicht inbegriffen; sie ist von dem Käufer zu zahlen. Bei Verpackung in Jute oder Juteersatz wird die Verpackung als Rippen mitbezahlt (brutto für netto). Bei anderer Verpackung gilt der Preis für Reingewicht nach Abzug der Venn mn,

Für lose Rippen ist ein Abzug von 5 Æ für 50 Kilogramm, für Rippen in geringerer Menge als in einer Wagenladang von 5 Tonnen und für feuchte oder minderwertige Rippen ein angemessener Abzug zu machen. n

af? Inlandgesellschast kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

115 Maik für 50 Kilogramm,

§ 21

Die Inlandgesellschaft kann den Verkauf von gewalzten Rippen und Stengeln an Hersteller von Tahakerzeugnissen zur Weiterver⸗ . gestatten, wenn der Preis die nachstehenden Grenzen nicht übersteigt:

gewalzte Rlppen aus inlärdischem Tabak oder gewaljte Rippen aus deutschem und ausländischem Tabak gemischt 153 Mark für 50 Kilogramm, gewalzte Rippen und Stengel aus ausländischem w 16e mar für 50 stilozamm. § 22

Kleinmengenverkäufer dürfen die gemäß § 11 bezogenen Rippen und Stengel waljen und im Kleinmengenverkehre zur Weiter verarbeitung verkaufen. Sie haben hierbei die im § 2l festgesetzten Preisgrenzen einzuhalten. ;.

§ 23

Auf die Sandblaͤtter der Ernte 1916, die ungegoren verarbeitet werden sollen, finden die für Grumpen geltenden Vorschriften im §z 13 der Ausführungsbestimmungen entsprechende A wendung. Die im § 13 Abs. 3 vorgesehene Anzeige hat jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 1916 zu erfolgen.

Von der Aufnahme von solchen Sandblättern und von Grumpen der Ernte 1916 in ein Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak kann die Gesellschaft namentlich in den Gegenden absehen, in denen die Aufnahme in ein solches Lager nicht üblich ist.

32

8

Zum Ankauf von Rohtabak der Ernte 1916 zur Vergärung sind die Händler zuzulassen, die vor dem 1. Augun 1914, und die Fabrikanten, die vor dem 1. August 1916 Tabak vergoren haben.

Die Inlandgesellichaft teilt den Rohtabak den zugelassenen Per sonen nach deren durchschnittlicher Vergärung in den Kalenderjahren 1911 bis 1915 und, soweit die zur Verteilung vorhandene Menge g ößer ist als die in den Kalendeijahren 1911 bis 1915 durchschnutlich vergorene Menge, nach Utaßgabe der vorhandenen Vergätungseinrich⸗ tungen und der gestellten Anträge zu.

Dte Inlandgesellschaft kann Pflanzern auf Antrag gestatten, den von ihnen gezogenen Tabak in demselben Umfang wie 1915 selbst oder durch Genossenschaften oder Tabakbauverhände zu vergären.

Die Gesellichaft kann Ausnahmen zulassen. Der angekaufte Roh⸗ tabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu seiner Verarbeitung und zum Weiterveikaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandgesellschaft.

§ 25

Wer zum Ankauf von ungegorenem Tabak einschließlich der Grumpen und Sandblätter beim Pflanzer zugelassen wird, erbält von der Inlandgesellschaft einen Bezugeschein über Menge und Art des anzufaufenden Rohtabaks unter Mitteilung des Ankaufsbeznrks gegen Hinterlegung einer von der Inlandgesellschaft zu bestimmenden Sicher⸗ heit für die von ihr zu leistende Zahlung des Kauspreises.

26

Die zugelassenen Käufer (5 25) haben der Inlandgesellschaft den Gegenwert für den erworbenen Tabak binnen fünf Tagen nach der Veiwiegung zu bejablen unter Vorlage der steueramtlichen Ver⸗ wiegungslisten. Die Verwiegungsgebühr zahlt der Verkäufer. Die Inlandgesellschaft hat ken Tabak, den die von ihr zugelassenen Käufer kaufen, binnen vierzehn Tagen nach dem Veiwiegen den Pflanzern ju bezahlen. 9. J

8

Der Preis für gegorenen deutschen Tabak aus dem Erntejahr 1916 bemißzt sich nach folgenden Grundsätzen:

Dem Ankauftzpreise fur 50 Kilogramm trockenen dachteifen Tabak dürfen zugerechnet werden:

a) bis ju 2,50 Mark für Einkaufskosten einschließlich der Maklergebühren,

b) bis zu 6 Mark für Gärungekosten,

c) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren.

Hieraus werden unter Berücksichtigung eines Gärungsverlustet von 25 vom Hundert die Einstandskosten für 50 Kilogramm gegorenen Tahak berechnet. Den Einstandekosten dürfen big zu 6 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust und bis zu 10 Mark als Händler⸗ nutzen hinzugerechnet werden.

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamlbetrage dürfen Vertreter⸗ kosten bis ju 15 vom Hundert zugeschlagen werden.

Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barjahlung und Frel⸗ lager bis ju einem Jahre. Bei Zielgewährung kann der Verkäufer z vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufschlagen.

Verpackung kann vom Käufer agestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Mark für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung ge⸗ bracht werden. .

Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (o, 50 Mark für 50 Kilogramm Sandblatt und 0 30 Mark für anderen Tabak) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

Bei Tabaken, die vor dem 15 März 1917 von einem Ver⸗ arbeiter übernommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die Entschädigung für Zinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen.

Der Preis für verarbeltungsreife Grumpen und für aufgetrocknete nicht gegorene Getze aus dem Erntejahre 1916 bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:

Dem Ankaufspreise für 50 Kllogramm steueramtlich verwogener Grumpen und Geize dürfen zugerechnet werden:

a) 266 3 Mark für Einkaufskosten, einschließlich der Makler⸗ gebühren,

b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren,

c bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust.

Hleraus werden unter Berücsichtigung des Gewichtgverlustes nach erfolgter Verpackung am 15. Vezember die Eisstanttkosten des

Händlerg berechnet. Den Ginstandskosten dürfen bs ju 8 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige Unkosten sowie bis zu 7 Mark für 50 Köilogramm als Händlernutzen hinzugerechnet werden.

Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreter⸗ kosten bis ju 11. vom Hundert zugeschlagen werden.

Der so ermittelte Verkaufeprels gilt bei Barzahlung und sofortsger Abnahme. Bei Zielgewährung kann der Händler 1s, vom Hundert für jeden Monat, vom 30. Tage der Berechnung an, aufrechnen.

Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 1,50 Maik für jede angefangenen 50 Kilogramm in Anrechnung ge⸗ bracht werden.

Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen und Geize (1 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist.

§ 2

Die Inlandgesellschaft darf Herstellern von Tabakerzeugnlssen, die vor dem 1. August 1916 inländischen, gegorenen Tabak verarbeitet haben, den Kauf von solchem Tabak aus der Ernte 1916 bis zur Höhe ibrer nach ihrer durchschnittlichen Verarbeitung von inländischem, gegorenen Tabak in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1916 zu berechnenden Jahree verarbeitung gestatten.

Der auf Grund des Abs. 1 gekaufte gegorene Tabak bleibt trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Zu . Verarbeitung bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inlandge sellschaft.

, . Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung n tast.

Berlin, den 27. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über Kriegs⸗ maßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) und der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:

§1

Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende

Preise für den Zentner nicht überschritten werden: 1. bet Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Teltower Rübchen ; 2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Aus⸗ schluß der roten Rüben (rote Bete) .... 3. bet Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, w . 4 be Mn ale nn 6990 ö

Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Ver⸗ ladestelle des Ortez, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein.

Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten Höchstpreise sestsetzen; sie können für kleine Spelsemöhren, die zu Speisezwecken gebaut sind (Karotten), höhere altz die im Abs. Nr. 4 bestimmten Höchstpreise festsetzen.

82

Verträge zwischen dem Erjeuger und Dritten über den Erwerb von Rüben der im F 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschloffen sind, sind ungüllig, sofern sie zu höheren als den im 5 1 festgesetzten Preisen abgeschlossen sind und die ver⸗ kauften Rüben sich zur Zelt des Inkrantretens dieser Verordnung noch auf dem Grundstück des Erzeugers befinden.

83

Die Landeszentralbehörden oder die von iben bestimmten Be— hörden setzen Höchstpretse für den Verkauf von Rüben der im § 1 genannten Art durch den Groß und Kietuhandel fest. Sie tönnen kessimmen, daß heim Verkaufe durch den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die im S 1 sestaesetzten Höchstpreise gelten.

Die Landeszentralbebörden können beslimmen, daß Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Prelsen abge— schlofsen und noch nicht erfüllt sind, ungültig sind.

§ 4

Die Kommunalverbände können Ausfuhrverbote oder Ausfubr⸗ beschränkungen für Rüben der im § JL genannten Ait erlassen. Die Landeszentralbehörden können nähere Bestimmungen treffen.

55

Die vom Reichskanzler bestimmten Stellen sind beim Ankauf von Rüben der im 51 genannten Art an die Höchsipreise, dee in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzt sind, nicht gebunden.

Vie auf Grund des 5 4 erlassenen Ausfuhrverbote oder Ausfuhr beschränkungen gelten nicht jür die Lieferung an die nach Abs. 1 vom Reichskanzler bestimmten Stellen.

§86

Das Eigentum an Rüben der im 8 1 genannten Art kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von dieser beieichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu , Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der Uebernahmeprelz wird unter Berücksichtigung der Höch ipreise sowle der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die höhere Verwaltungabehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anordnung ergeben.

1,50 Mark, ö,

§ 7 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe biz zu zehntausend Mark oder mit elner dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver—= ordnung festgesetzten Preise übeischreitet;

2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Presse (Nr. I) überschritten wernen, oder sich zu einem solchen Vertrag erbletet;

3. wer einem nach 5 4 erlassenen Verbote zuwiderhandelt.

Neben der Strafe können die Gegenstände, tu die sich die straf⸗

bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§838 Die Landesentralbehörden bestimmen, wer als höhere Ver—

waltungsbehörde, juständige Behörde und Kommunalverband an⸗ zusehen ist.

59 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts von Batoeki.

Druckfehlerberichtigung.

In Zeile 3 des 59 der Bekanntmachung, betreffend Aus— führungsbestimmungen zu der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1149, Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 241), ist statt der Worte „gollzuschlagfreien Rohtabak“ zu setzen: zoll zuschlagpflichtigen Rohtabak“.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwang tz⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗

bruar 1916 (RGGBl. S. g9) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsynerwaltung angeordnet worden: .

25 6. Liste.

Kreis Mülhausen.

Nachlaßmassen: Der gesamte Nachlaß des am 17. Dezember 1916 gestorbenen Rentners Alfred Boeringer aus Mülhausen im Werte erg 1136 327,76 (Zwangeverwalter: Notar Bleyler in Mül⸗

ausen).

Straßburg, den 21. Oktober 1916.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Ahteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

ö. Den Metzgereilnhabergeheleuten Heinrich und Margarete Fleischmann in Nürnberg (Geschäftsräume: Schloßstraße 46 und Markthalle am Hauptmarkih wurde gemäß 5 1 der Bundesrats— verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Fleisch und Fleischwaren untersagt. Nürnberg, den 6. Oktober 1916. Stadtmagistrat. Bräutigam. Fischer.

T. B. 3. 30 062.1.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 239, 240 und 241 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten: Nummer 239 unter Nr. 5527 eine Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebsordnung vom 4. November 1904, vom 23. Oktober 1916, unter Nr. 5528 eine Bekanntmachung über Aenderung der Be⸗ kanntmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245), vom 26. Oktober 1916, und unter Nr. 5529 eine Bekanntmachung über die Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 250), vom 26. Ok— tober 1916. Nummer 240 unter Nr. 5530 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel, vom 27. Oktober 1916, unter Nr. 5531 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel, vom 27. Oktober 1916, unter Nr. 5532 eine Bekanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Branntwein in Kleinbrennereien, vom 26. Oktober 1916, und unter z Nr. 5533 eine Verordnung über die Verjährungsfristen, vom 26. Oktober 1916. Nummer 241 unter Nr. 5534 eine Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 826), vom 26. Oktober 1916, unter Nr. 5535 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Ver⸗ ordnung über Rohtabak, vom 27. Oktober 1916, und unter Nr. 5536 eine Verordnung über Höchstpreise für Rüben, vom 26. Oktober 1916. Berlin W. 9, den 28. Oktober 1916. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Direktors des Luisen⸗Lyzeums in Berlin Dr. Paul Röseler zum Direktor des Falk⸗Real⸗ , in Berlin durch das Staats ministerium bestätigt worden.

Justizministerium. 3

Dem Landgerichtsrat, Geheimen Justizrat Fühling in Cöln und dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Goebbels in Bonn ist die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension, dem Landrichter Dr. Haymann in Frankfurt a. M. die nachgesuchte Dienstentlassung erteilt.

Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann und Fabrikbesitzer Rudolf Krause in Görlitz, wiederernannt: der Ftaufmann Gustav Jacoby in Berlin bei dem Landgericht in Berlin, der Fabrikbesitzer Paul Dow erg in Gleiwitz, die Kaufleute Emil Grünebaum in Elberfeld und Ernst Bau⸗ mann in Solingen bei dem Landgericht in Elberfeld, der Kaufmann William Klawitter in Danzig, der Bankdirektor Martin Friedländer sowie die Kaufleute Franz Bengsch und Georg Werckmeister in Bromberg.

Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind ernannt: der Kaufmann Otto Straßburg in Görlitz, der Fabrikbesitzer Artur Lindgens in Elberfeld und der Bankier Siegfried Salomonsohn in Hohensalza bei dem Landgericht in Brom⸗ berg, wiederernannt: die Kaufleute Albert Kirschstein und Friedrich Müntzel in Berlin bei dem Landgericht L in Berlin, der Fabrikbesitzer Emil Kuschnitzky in Gleiwitz, der Fabrikant Adolf Heuser in Solingen bei dem Landgericht in Elberfeld und der Fabrikbesitzer Fritz Falckenberg in Chobielin bei dem Landgericht in Bromberg.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗ anwälte: Justizrat Dr. Richard Alexander⸗Katz bei dem Kammergericht, Hevendehl bei dem Landgericht II in Berlin, Heinz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in . Brand bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Dortmund, Dr. Schnöring bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hagen i. W., Stolte bei dem Amtsgericht in Berncastel⸗Cues, Pellio bei dem Amtsgericht in Cochem, . und Frackmann bei dem Amtsgericht in Dort⸗ mund.

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Dr. Moll aus Wiesbaden bei dem Kammer⸗ gericht, der Rechtsanwalt Stolte aus Berncastel⸗Cues bei dem Amtsgericht in Boppard, der Rechtsanwalt Heine bei dem Amtsgericht in Querfurt, der frühere Rechtsanwalt Georg Friese bei dem Landgericht J in Berlin, der Marinekriegs⸗ gerichtsrat a. D. Gummert bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Göttingen, der Gerichtsassessor Dr. Godau bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Graudenz und der Gerichtsassessor Dr. Rheinen bei dem Amtsgericht in Mörs.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Dem Kreisausschuß des Kreises Tarnomitz ist die

Erlaubnis zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine vollspurige Nebeneisenbahn von Tarnowitz nach Sonczow innerhalb des preußischen Staatsgebiets er— teilt worden.

Finanzministerium. Königlich Preußische Gene rallotteriedirektion.

Bekanntmachung.

Die Erneuerungslose sowie die Freilose zur 5. Klasse der 8. Preußisch⸗Süddeutschen (234. Königlich Preußischen) Klasfenlotterie sind nach den S5 5, S und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung der entsprechenden Lose aus der 4. Klasse bis zum 3. November d. J., Abends 6 Uhr, bei Verlust des Anrechts einzulösen.

Die Ziehung der 5. Klasse dieser Lotterie wird am 7. November d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaale des Lotteriegebäudes ihren . nehmen.

Die Einschüttung der Freilos nummer⸗ und Gewinnröllchen erfolgt am 6. November d. J., Nachmittags 2 Uhr.

Berlin, den 28. Oktober 1916.

Königlich Preußische Generallotteriedirektion. Strauß. Ulrich. Gramms.

Aichtamtliches.

Dentsches Reich.

Preußen. Berlin, 28. Oktober 1916.

Das Königliche Staatsministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen.

Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung, vorher hielt der Ausschuß für Zoll- und Steuerwesen eine Sitzung.

Der heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staatsanzeiger“ liegen die Ausgaben 1233 und 1234 der Deutschen Verlu st⸗ listen bei. Sie enthalten die 671. preußische, die 312. bayerische und die 349. sächsische Verlustliste.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Kriegsnachrichten. Großes Hauptquartier, 28. Oktober. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.

Auf dem Nordufer der Somme haben gestern die In⸗ fanteriekämpfe wieder eingesetzt. Siarke Artillerievorbe⸗ reitung ging den Angriffen voran, zu denen die Engländer über die Linie Gueundecourt Lesboeufs, die Franzosen an⸗ schließend aus der Gegend von Morval in den Abendstunden vorbrachen. Unsere Truppen haben, die verbündeten Gegner durch Artillerie⸗ und Maschinengewehrfeuer, nordöst⸗ lich von Morval auch mit der blanken Waffe blyͤt ig zurück⸗ gewiesen. Die Stellungen sind restlos behauptet.

Heeresgruppe Kronprinz.

Auch östlich der Maas spielten sich erneut schwere, für uns erfolgreiche Kämpfe ab. Nach heftigem Artillerie⸗ feuer stürmten aus dem Thiaumont⸗Walde, beiderseits Fort Douaumont und im Fu min⸗Walde starke französische

räfte zu Angriffen vor, die sämtlich vor unseren Stellungen für den Gegner verlustreich zusammen⸗ brachen. Oestlicher Kriegsschauplatz. Front des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern.

Nach 2tägigem Wirkungsfeuer gegen den Abschnitt wesilich von Luck griff der Russe gestern bei Zaturey an. Der Angriff scheiterte vollkommen und unter schweren Verlusten für den Feind.

Front des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Beiderseits von Dorna Watrag drangen österreichisch ungarische Truppen in die russischen Stellungen ein und nahmen mehrere Höhen im Sturm. S Offiztere und über 500 Mann wurden gefangen eingebracht. Ander sieb en bürgischen Ost front dauern die Kämpfe in den Grenztälern an. Südlich von Kronstadt (Brasso) wurde von unseren verbündeten Truppen eine rumänische Höhenstellung in überraschendem Vorstoß genommen und der Erfolg in scharfem Nachdrängen bis ins Tal des Partzuga erweitert. Im übrigen hat sich die Lage nicht wesentlich geändert.

Balkan⸗Kriegsschauplatz. Heeresgruppe des Generalfeldmarschalls von Mackensen.

In der nördlichen Dobrudscha fanden unsere verfolgenden Abteilungen bisher wenig Widerstand. Alle Anzeichen deuten auf hastigen Rückzug des Gegners. ö

500 Versprengte wurden gefangen, einige Munitiontz⸗ kolonnen und Bagagen erbeutet.

Mazedonische Front.

Serbische Angriffe gegen die deutsch⸗bulgarischen Stellungen im Cerna-Bogen scheiterten ebenso wie Teil⸗ vorstöße des Gegners an den Osthängen der Moglena und südwestlich des Do xran⸗Sees. An der Struma Patrouillen⸗ geplänkel, bei Orfano lebhafteres Artilleriefeuer.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Berlin, 27. Oktober. (W. T. B.) Ueber die Kämpfe an der Somme wird von militärischer Seite berichtet:

Ver Angriff auf den Frontabschnitt Le Sarg Sally war ohne Frage eln Hurchbruchs versuch größten Stil, der nach gewaltiger Artill rlevorberciturg am 23. und 24. gegen die deutsche Front vor⸗

getragen wurde und mit einem völllgen Mißerfolg des Felndes endete. Seit dem Abend des 22. schoß sich der Gegner mit schwerssen Kalsbern, zum größten Teil mit 28 um- Geschützen, auf die deutschen Stellungen ein. Um 6 Uhr in der Morgensrühe des 253. begann dann zunächst säblich des Ancre⸗Bacheß big Courcelette ein lebhaftez Feuer, das sich um 7 Uhr zu einem wilden Trommelfeuer steigerte. Gleichzeitig vergaste der Feind die hinter den deutschen Siellungen gelegenen Mulden und suchte bei Sally die rückwärtigen Verbindungen der Deutschen unter Streufeuer ju nehmen und völlig zu unterbrechen. Von 2 Uhr Mittags an entwickelte sich dann auf der ganzen Front von Serre bis zum St. Pierre Vaast⸗ Walde ein gewaltiges Arfifleriefeuer, das vielerortg in flärkstes Trommel euer iber ging. Die Stärke biefer Artilleritvorbereitung wird dadurch gekenn⸗ zeichnet, daß an einer Stelle nördlich der Ancre, an der dann später nicht einmal ein Angriff erfolgte, auf einem Frontteil von 3 kin gegen 20 00 Schuß aller Kaliber und mehrere Hundert Minen gejäblt wurden. Ünkerdeffen hatten an diesem Großtampftage des 23. Ot⸗ tober zwischen Gaucourt -L Abbaye und Rancourt äußerst heitige Angriffe eingesetzt, die mit ungeheuer starken Kräften ausgeführt wurden und stellenwelse zu den schärfsten Nahkämpfen fuhrten. Gleichzeitig griffen feindliche Fluggeschwader aus einer Höhe von nur I00 Metern die deutschen Stellungen an und versuchten dte Graten⸗ besatzungen durch heftiges Meaichinengewthrfeuer zu beunruhigen und zu schreckoen. Die englischen wie die französischen An⸗ griffe, die in lief gegliederten dichten Kolonnen erfolgten und in mehreren Wellen immer wieder anbrandeten, wurden mit bemerkens⸗ wertem Schneld ausgeführt. Vie Führer stürmten, bisweilen ju Pferde, ihren Truppen voran. Fast überall wurden aber die An—⸗ griffe schon vor den deutschen Stellungen durch das vorzüglich liegende deutsche Artilleriefeuer abgeschlagen. Wo der Feind in die ersten Gräben eindrang, wurde er von den deutschen Besatzungen sogleich niedergemacht. Dabei vollbrachten einzelne Truppenteile glänzende Heldentaten. So säuberte in einer Stellung nördlich von Gueudecourt eine Kompagnie, die ihrea Führer und ibre Zag—= führer verloren hatte, in tkützester Frist ganz selbständig ihren Graben, und die Leute, obwohl ohne jede Führung, fellten sofort die Verbindung mit den Nachbartruppen wieder hec. Weßt lich von Trang loy waren dle Toten in dret Reihen übereinander geschichtet. Bel Sailly machte eine deutsche Kompagnie uber 0 unverwundete Gefangene, die allerdingz stark betrunken waren. Ein noch herpor⸗ ragenderes Ergebnis wurde zwischen Le Sars und Caucourt, X Abbaye erzielt, wo laut Gefangenenaussagen der Gegner den Hauptstoß beah⸗ sichtigte. Die deutsche Artillerie belegte die feindlichen Gräben mit fo vernichtendem Feuer, daß die Führer ihre Leute nicht aus den Gräben herausbrachte. .

Töotz der außerordentlichen Heftigkeit der Angriffe, die sich am 23. und 24. 10. fast ununterbrochen wiederholten, wurden die Truppen mlt warmem Effen verpflegt, ein vollgültiger Beweig dafür, daß auch hinter den Gräben die deutsche Organtsation musterhaft arbeiter. An einer Stelle brachten Zietenhusaren, die mit Autos berangeholt waren, Veipflegung, Munsltion und Plontermaterlal in die vordersten Gräben. Für den Geist der reutschen Truppen bezeichnend sind z. B. die Lelstungen eines hrandenburgischen Jnfanterte⸗ regiments, das 17 Tage ununterbrochen vorn lag und täglich Angriffe, häufig an einem Tage mehrere, abschlug Am 13 und letzten Tage blieben sie in Grabenkämpfen allerschwerster Art Sieger und nahmen Ueberläufer aus den englischen Regimentern Gsser und Suffolk und aus einem dritten englischen Regiment auf. Ein Zug dleser wackeren Brandenburger bemerkte, daß der Feind rechts und linkz von ihrer Stellung eingedrungen war. Zugleich wurde dem Batalllonskommandeur gemelder, daß der Feind auch in dichten Ko⸗ lonnen von hinten komme; gleich darauf stürzte der Bataillonsführer, von einem Kopfschuß getroffen, tot nieder. Nun erging der He⸗ fehl, daß die Halfte der Leute nach rückwärts feuern sollte. Unterdessen säuberte ein Leutnant mit 4 Mann die Gräben rechts und linkz, bis der Anichluß an die Nachbartruppen wieder erreicht war, und so bekam das Bataillon die ganze Stellung wieder fest in seine Hand. Die englischen Kolonnen wurden durch Masch nen⸗ gewehrfeuer völlig zusammengeschossen, bis der Rest sich mit „dände hoch“ ergab. Auch hier waren dle Gefangenen, wie stets bei den letzten Angriffen, stark betrunken, 4

Da die deutschen Verwundeten von den Engländern mit Spaten erschlagen worden waren, so war auch die Erbitterung der Deatschen aufJz höchste gestiegen. Die deutschen Maschinengewehre verrichteten eine furchtbare Blutarbeit. Zwel Maschinengewehre feuerten in drei Stunden aut 3 Läufen 27 006 Schuß ab und hatten dabei das beste Ziel an den in dicker Masse herankommenden Kolonnen. Ein Teutnant, der durch ? Schuß schwer verwundet ist, bedient das Maschinengewehr allein persönlich weiter, bis der Feind nieder⸗ gemäht ist. Ein Mann schafft noch mit zwei Beinschässen 1 Tasten Maschinengewehrmunitloꝛ vor, die ein Gewicht, von 180 Pfund hatten. Bei einem Versuch, eine Meldung nach hinten zu biingen, fallen ein Offizier und fünf Melder, da erhietet sich ein Gefreiter freiwillig und läuft durch den Granathagel; aber am Ziele angelangt, kann er nur noch seine Meldung stammeln, und bricht dann ein moderner Läufer von Marathon bewußtlos zusammen. Ein Befehlsempfänger schafft jwei Verwundese durch das dichteste Feuer in Sicherheit. Die Kompagnie, die in diesem Höllenfeuer so tapfer auebielt, zählte in der Minute vier schwerste Kaliber von über 30 em Geschossen auf einen Abschnitt von 1590 m. Auch in diesem Geschoßregen hielt das Reglment restlos seine Stellungen.

Oesterreichisch⸗-ungarischer Bericht. Wien, 27. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:

Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresfront des Generals der Kavallerie Erzherzog Carl.

Unsere Angriffe nördlich von Campolung und südlich von Predeal machten Fortschritte. An der ungarisch rumänischen Ostgrenze wurden feindliche Gegenstöße ab⸗ geschlagen. .

Bei Sara Dornei nahmen unsere Truppen einen russi⸗ schen Höhenstützpunkt. Gegenangriffe der Russen scheiterten.

Heeresfront des Generalfeldmarschalls Prinz Leopold von Bayern. Im Bereiche der österreichischungarischen Streitkräfte nichts von Belang. Italienischer Krieg sschauplatz.

Die feindliche Artillerie⸗ und Minenwerfertätigkeit gegen die Stellungen auf der Karsthochfläche und die dahinter⸗ liegenden Räume steigerte sich zeitweilig zu großer Heftigkeit.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. In Albanien nichts Neues.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoe fer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Bericht.

Sof ia, 2. Oktober. (W. T. B.) Amtlicher Heereg⸗ bericht.

Mazedonische Front. Die Lage ist unverändert. Der Tag verlief verhältnismäßig ruhig. Zwischen Prespasee und Dojransee schwaches Geschützfeuer. Am Fuße der Belasica Planina Ruhe. An der Strumafront schwaches

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