1916 / 258 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Deutseher Reiehsanzeiger

und

Königlich Preußischer Staatsanzeiger.

Aer emgaprein krträgt viertelsährlich 6 30 3.

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den Nostanstalten und Zeitungaspeditenren für Kelbstabholer

Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenrn Einh eita-

Anzeigen nimmt an:

Alle Rostanstalten nehmen Gestellung an; sür Herlin außer . ö. zeil 0 , einer 3 gespaltenen Einheitszeilh 80 9.

anch die Expedition 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 9.

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M Z58.

die Aönigliche Expedition des Reicha und Staatzanzei ger

Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.

Berlin, Mittwoch, den 1. November, Abends.

1916.

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverlelhungen ꝛe.

Dentsches Neich. Ernennungen ꝛe.

Bekanntmachung über Bezugsscheine. Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren

für die kürgerliche Bevölkerung.

Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu 85 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 19. Juni 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗ und Strick⸗ waren für die bürgerliche Bevölkerung.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verkehrsfehler⸗ grenzen der Meßgeräte.

,,, betreffend Aenderung der Eichgebühren⸗ ordnung.

Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung ausländischer Unternehmungen.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 244 des Reichs⸗ Gesetzblatts.

Königreich Preußzen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Handelsverbot.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

bem Generalobersten von Einem genannt von Roth⸗ maler, Oberbefehlshaber einer Armee, dem General der Infanterle von Mu dra, kommandierendem General eines Armeekorps, und dem General der Infanterie 3 D. von Zwehl, kommandierendem General eines Reservekorps, das Eichenlaub zum Orden pour le mérite, dem Generalleutnant von Garnier, Führer eines Reserve⸗ korps, den Orden pour le mérité sowie dem Major Humser im Generalstabe eines Armee⸗ oberkommandos, dem Major Looff im Generalstabe eines Armeeobeikommandos und dem Major Jahn, Chef des Generalstabes eines Armeekorps, das Ritterkrenz mit Schwertern des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu verleihen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Eisenbahnobergütervorsteher a. D., Rechnungsrat Schlicht in Cassel, dem Rektor Rößler in Witten und dem bisherigen Gemeindevorsteher, Landwirt Klingenberg in Schneidlingen, Landkreis Quedlinburg, den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Rektor Erdmann in Ahlbeck, Kreis Usedom⸗Wollin, dem Administrator Neumann in Wicken, Kreis Friedland, den Eisenbahnbetriebssekretären a. D. Giesen und Sprick in Cöln den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, den Eisenbahnbetriebssekretären a. D. Sch midt in Magde⸗ hurg⸗Neustadt und van Geck in Cöln, dem Bahnhofsverwalter a. D. Kroeckel in Magdeburg, dem Oberbahnassistenten a. D. Schmitz in Aachen, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Gerold in Cöln⸗-Deutz und Kallert in Northeim das Ver— dienstkreuz in Gold, den Eisenbahnlokomotioführern a. D. Berg in Cöln⸗Deutz, Günther in Bad Wildungen, Hagemann in Geseke, Kreis Büren, Held in Kleinenberg genannten Kreises, Pickert in Magdeburg⸗Buckau, Schenk in Leopoldshall, Anhalt, und Trelle in Soest, den Eisenbahnzugführern a. D. Kuhlen in Ottbergen, Kreis Hörter, Siegel in Staßfurt, Kreis Kalbe, 8 . und Ulrich in Cöln⸗Nippes das Verdienstkreuz in Silber, dem Fußgendarmeriewachtmeister a. D. Höhn in Göttingen, dem Eisenbahnschaffner a. D Lewenz in Cöln, dem Eisen⸗ bahnwagenmeister a. D. Dünschede in Nuttlar, Kreis Meschede, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Blankenberg in Zimmersrode, Kreis Fritzlar, dem Eisenbahnpförtner a. D. Ackenhausen in Seesen, Kreis Gandere heim, dem Bahnwärter g. D. Kaltenborn in Leutesdorf, Kreis Neuwied. dem bis⸗ herigen Eisenbahnwagennotierer Bröm strup in Cöln⸗Nippes, dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Mädge in Leiferde, Kreis Wolfenbüttel, und dem Eisenbahnwerkstättenarbeiter Zech in Königsberg i. Pr. das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, dem Gutskämmerer Gutzeit, dem Kutscher Bludau, beide in Wicken, Kreis Friedland, dem Eisenbahnunterassistenten a. D. Müller in Aachen, den Eisenbahnschaffnern 4. D. Friedrichs in Cöln⸗Mülheim, Fuß in Bornheim, Landkreis zonn, Gebhardt in Halberstadt, Gundermann in Bielen, Kreis Sangerhausen, und Reifner in Cöln⸗Kalk, dem Eisen⸗ hahnwagenmeister a. D. Bierwirth in Göttingen, den Eisen⸗ bahnrangiermeistern a. D. Kluth in Cöln⸗Nippes und Stake in Schöningen, Kreis Helmstedt, dem Eisenbahnlokomotioheizer a. D. Stock in Cassel, den Eisenbahnweichenstellern 4. D. Eilert in Wehrstedi, Landkreis Halberstadt, Fegers in Odenkirchen, Landkreis M⸗Gladbach, Lehmann in Gatersleben, Land⸗

kreis Quedlinburg, Lejoly in Montenau, Kreis Malmedy, Otto in Nordhausen, Röder in M⸗Gladhach, Ro dig ast in Güsten, Anhalt, Siebke in Baddeckenstedt, Kreis Marien⸗ burg i. Hann., und Welle in Paderborn, dem Eisenbahn⸗ rottenführer a. D. Na eckel in Andernach, Kreis Mayen, den Bahnwärtern a. D. Altermann in Lindau, Anhalt, Friede⸗ mann in Riestedt, Kreis Sangerhausen, Giese in Kemnitz, Kreis Zauch⸗Belzig, und Vaaßen in Manheim, Kreis Bergheim, dem Aushilfsbahnwärter a. D. Hage in Herste, Kreis Höxter, dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Kilper in Magdeburg⸗ Buckau, dem Bahnhofswärter a. D. Palm in Halberstadt, dem Elsenbahnhauswärter a. D. Gudehus in Börssum, Kreis Wolfenbüttel, dem Eisenbahn⸗Bade⸗ und Zimmerwärter a. D. Bölke in Bernburg, Anhalt, dem bisherigen Eisenbahn⸗ vorschlosser Fulde in Braunschweig, dem bisherigen Eisenbahn⸗ dreher Brennecke in Güsten, Anhalt, dem bisherigen Eisen⸗ bahnwerkstättenstoßer Dobrzans ki dem bisherigen Eisenbahnaushelfer Linden in Stolberg, Landkreis Aachen, dem bisherigen Eisenbahnschuppenfeuer⸗ mann Jänecke in Clausthal, Kreis Zellerfeld, dem bisherigen Eisenbahnmagazinvorarbeiter Peill in Cöln⸗Deutz, den bis⸗ herigen Bahnunterhaltungsarbeitern Ehl in Rörshain, Kreis Ziegenhain, und Herold in Oberhone, Kreis Eschwege, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem Eisenbahnschrankenwärter a. D. Braun in Blies⸗ heim, Kreis Euskiichen, und dem bisherigen Eisenbahnkohlen⸗ lader Lau in Braunschweig das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.

in Magdeburg⸗Cracau,

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Guatemala, Wirklichen Geheimen Legationsrat Dr. Lehmann sowie den Direktoren im Auswärtigen Amt, Wirklichen Geheimen Legationsräten Dr. Hammann und Dr. Kriege den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen Rechnungsrevisor bei dem Rechnungshofe

des Deutschen Reichs, Rechnungsrat Deist aus Anlaß seines

Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rechnungsrat zu verleihen.

Bekanntmachung über Bezugsscheine.

Bekanntmachung

über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetz bl. S. 463).

Vom 31. Oktober 1916.

Auf Grund der S8 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirt⸗ und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs⸗ ö, S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen

enntnis:

81

Dle Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Ver⸗ kehrz uit Web,, Wirk, und Strickwaren für die bürgerliche Bevölke⸗ rung ausgeschlossenen Gegenstände vom 10 Juni 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 463) nebst den hierzu erlafsenen Bekanntmachungen vom 13. Juli His Reichs. Gefetzbl. S. So 3, 7. Auqust 1916 (eichg, Gesch bi. S. 923), 21. August 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 938) und 9. September 1916 (Reichg⸗Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben.

§ 2.

Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web, Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Be⸗ völkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 463 mit Autz= nahme der 7, 8 ÄÜbs. 6, 55 10, 14, 185 und 20 finden auf die im nachstehenden Perzeichnis A (Freiliste) aufgeführten Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Belannt— machung über Prelsbeschränkangen bei Verkäufen von Web-, Wirk— und Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs, Gesetzbl. S. 214) zulässigen .

Ben Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verband—⸗ stoffnlederlage ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nach stehenden Verjeichnisses A Verbandstoffe ohne Bejugsschein zu er werben. Die Autzstellung von Bezugsscheinen für sie erfolgt durch die Reiche bekleidungsstelle Abteilung B sür Anstaltsversorgung auf dem in 5 16 der 1 über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Jun 1916 vorgeschrtbenen Wege. Die Reschsbekleldunge⸗ flelle ist berechtigt, an Skelle einer Grteilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu veranlassen.

Verzeichnis A Freiliste). 1. Stoffe aus Natur, oder Kunstseide. 2 Halbseidene Stoffe, sotenn Kette oder Schuß aueschlleßlich

aus Natur oder Kunstseice besteht.

3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten aus⸗ an aufs den unter Nummer 1᷑ und 2 genannten Stoffen f tellt sind. Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter Nummer 4.

4. Strümpfe aus Natur oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe; darunter sind nur solche zu versteben, die nach der Fläche mindesteng zur Hälfte aus Natur- oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen, Knaben, und Mäbchenstrümpfe, von denen daß Dutzendpaar weniger als 450 Gramm wiegt. Banumwollene Herrensocken, von denen das Dutzendpaar weniger als 350 Gramm wiegt. Baum wollene Kindersocken bis zur Größe 8, von denen das Dutzenbpaar weniger als 250 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemußerte Strümpfe ist diese Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen.

Baumwollene Füßlinge (Eisatz füße)

Seidene und balbseldene Handschuhe. Solche baumwollene ge—⸗ wirkte leichte Sommerhandschuhe, die ausschließlich aus 80er elnfach oder feinerem Garn hergestellt sind. Dagegen sind alle ganz oder teilweise gefütterten oder doppel gearbeiteten oder geklebten baum⸗ wollenen Stoff handschuhe bezugsscheinpflichtig.

5. Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenlel, Hosen⸗ träger und Strumpfbänder. Gürtel aug Gummlband.

6. Spitzen und Besatz stickereien.

Wäschestickereien und bemusterte oder bestickte Tülle, sämtlich nur bis zu einer Breite von 30 em. Tapisseriewaren, Polamentierwaren . Möbel und Kleiderbesatz, Taschen mit oder ohne Bügel, Lampen⸗

rme.

Canevas und glatte Kongreßstoffe sind bezugsscheinpflichtig.

J. Mützen, Hauben, Hüte und Schleier.

8. Schirme und Schirmhüllen.

3. Teppiche, Läufersioffe, ungefülterte Bettüberdecken und ab⸗ gepaßte farbige Tischdecken. .

Matratzen und sertigge füllte Inletts, Polsterwaren.

Steyr decken sind bezugsscheinpflichtig.

ö 6. Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln und zorhängen. .

Gernusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und Gobelinestoffe.

11. Gardinen und Vorhänge, beide, soweit sie abgepaßt ge⸗ webt sind.

Gemusterte Tüll, und Mullgardinen meterweise.

13. Velvets (baumwollene Sammete) und solche halbseidene Sammete, die nicht unter Nummer T fallen.

14 Raumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder ge⸗ wirkte Spltzenstoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe.

I5. Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe.

15a. Wachgtuch.

15 b. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich aus den unter Nummer 13, 14, 19 und 185 a genannten Stoffen bhergestellt sind.

16. Verbandstoffe und Damen binden.

Orthopädlsche Bandagen. ;

27. Reise⸗

50 Mark für das Stück übersteigt.

28. Kragen und Manscheiten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten.

29. Taschentüchter, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr aus Spitzen bestehen.

31. Schuhwaren.

35. Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht Ersatzgummierung gleich.

36. Spielwaren aus Web,, Wirk und Strickwaren, soweit die dazu erforderlichen Stoffe am 2. September 1916 berelts zuge⸗ schnitten waren.

37. Gegenstände, deren Kleinbandelspreis nicht mehr als 1 4 für das Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschentüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Be⸗ stimmung unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware veräußert werden.

38. Stoffe bis zu Längen von 30 em, sowohl Reste wie vom Stück geschnitten, solern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest oder dieses abgeschnittene Stoffslück nicht mehr als 1 beträgt. Von diesen Siofftesten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher Zelt an dieselbe Person nicht mehr alz je 1 Stück derselben

Ware veräußert werden. gewähit wird, sind

In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise die Pieise nach Abzug des Rabatts maßgebend.

Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestelllen Korsette müssen vor der Fertigstellung auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren unaugwaschbaren Stempel: Nach dem 31. Okiober 19RG fertiggestellt erhalten. Sofort

nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung haben sämtliche Fabrikattong,, Großbandelg. und Kleinhandelsbe triebe, in denen Korsette auf Lager find, eine Aufnahme zu mach n, in der die bei ihnen lagernden Korfette stück, oder dutz ndwelse 3 sind. Vas Aufzäaßmmederzeichtig ist mit Datum ufd linterschrift des Jnhg abzuschtießen, forgfam aufzukemahren urd den Ucberwachungsherspnen auf Verlangen vorzulegen. Vor Abschluß deses Aufnahmep=rzeichnlsse