1916 / 276 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Jer Brmngaprrin betrügt viertelsährlich G M 30 g. Alle Hostanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin anßer nen Nostaustalten und Jeitungaspeditenren für elbstabholr auch die Ezpedition 8W. 48, Wilhelmstraße Nr. 82.

Einzelne ARunmmern kosten 26 9.

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Anzeigenprris für den Ranm einer 5 gespallenen Einheitu⸗ zeile 80 9, riner 3 gespaltenen Einheit⸗zzeiln 50 9.

* . . . die Königliche Egprdition des Reichs- nnd taataanzelger .

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Anzeigen nimmt an:

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverlelhungen ꝛc.

Deutsches Reich. Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Bekanntmachung zur Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916. Bekanntmachung über die Reichsverteilungsstelle für Eier.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Abgabe— bescheinigungen.

Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle, anderweite Be⸗ rechnung der Gerstenkontingente der Brennereien für das Betriebsjahr 1916/1917 betreffend.

Handelsverbot.

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 263 des Reichs— Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen.

Verfügung, betreffend Form und Inhalt der von Zollkassen aufzunehmenden Niederschrift über Anträge in Staatsschuldbuch⸗ angelegenheiten.

Handels verbote.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Votschafter a. D., Wirklichen Geheimen Rat und Kammerherrn Grafen Wolff⸗Metternich in Gracht, Kreis Euskirchen, die Kette zum Großkreuz des Roten Adlerordens mit Eichenlaub,

dem türkischen Kabinettschef, Botschaflsrat Ali Chefki Bey den Roten Adlerorden zweiter Klasse sowie

dem Königlich württembergischen Garderobeinspektor An⸗ stett und dem Königlich württembergischen Kammerlakai Bu beck, beide in Stuttgart, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Marinegeneralarzt a. D. Dr. Martin, bisher Arzt beim Stabe des Oberbefehlshabers der Ossseestreitkräfte, den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife und Schwertern,

dem Amtsvorseher a. D Rohwedder in Schafstedt, Kreis Süderdithmarschen, den Roten Adlerorden vierter Klasse,

bem Marinegeneralarzt a. D. Dr. Gudden, bisher zur Verfügung des Generalstabgarztes der Marine, den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern,

dem Rektor a. D. Dannehl in Elberfeld, dem Kreis— kommunal⸗ und Kreissparkassenrendanten Leopold in Anger⸗ burg, dem Rendanten Spickhoff in Düsseldorf und dem Bahnmeister erster Klasse a. D. Reichardt in Kehl, Baden, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Stadthauptkassenrendanten a. D. Ludwig in Landes⸗ hut i. Schl., den Oberbahnassistenten a. D. Hoffmann in Basel und Reckinger in Bettemberg, Luxemburg, das Ver⸗ dienstkreuz in Gold,

dem Küster Zoeger in Münster i. W. und dem Eisen— e f er a. D. Schambeck in Straubing, Bayern, das Verdienstkreuz in Silber, ;

dem städtischen Oberfeuermann Schirmacher in Danzig, dem Eisenbahnschaffner a. D. Feuerstoß in Keskastel, Kreis Zabern, den kae hahn rte en he a. D. Forsthuber in Niedie heim, Kreis Mülhausen i. E., Iden in Remelach, Land⸗ kreis Metz, und Nam bicur in Gundershofen, Kreis Hagenau, dem Eisenbahnrottenführer a. D. Schim koweit in Kukoreiten, Kreis Heydekrug, den Bahnwärtern a. D. Münch in Habs⸗ heim, Kreis Mülhausen i. E, und Scheydecker in Metz, den bisherigen Eisenbahnwerkhelfern Hummel in Bischheim, Land⸗ kreis Straßburg i. Ef, Kowalski in Metz und Lagoutière 9 . Landkreis Metz, das Allgemeine Ehrenzeichen owie

dem Gefreiten Kipke im Leibkürassierregiment Nr. I die

NRettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Kaiserlich türkischen Offizieren der Marine folgende Orden zu verleihen:

die Schwerter zum Roten Adlerorden dritter Klasse am statutenmäßigen Bande:

dem Fregattenkapitäp Ahmed Hamdi, Chef des III. De⸗ partements des Marineministeriums, dem Fregattenkapitän Suleiman Rem si, Kommodore vom Goldenen Horn, und dem Fregattenkapitän Tewfik bin Abdul-Kadir, Chef des Kabinetts des Marineministers;

den Roten Adlerorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Fregattenkapitän Hussein Osman, Hafenkommandanten von Konstantinopel, und dem Generaloberarzt Schefket Hassan, Direktor des bakteriologischen Instituts des Marinelazaretis in Konstantinopel;

die Schwerter zum Königlichen Kronenorden zweiter Klasse am statutenmäßigen Bande: dem Kapitän zur See Mehmed Enver Hakki, Chef des Stabes der Flotte, dem Kapitän zur See und Kommodore Arif Ahmed, II. Admiral der Flotte, und dem General⸗ arzt Dr. Omer Fuad, Generalinspektor des Marine— sanitätswesentz;

den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Generalarzt Dr. Hakki Schinassi, Chefarzt des Marine—⸗ lazareits in Konstantinopel;

den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: dem Korvettenkapitän Edhem Tewfik Bey, Abteilungschef im Marineministerium, und dem Korvettenkapitän Edhem Hassan Bey, Dezernenten in demselben Ministerium, sowie

den Königlichen Kronenorden vierter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: Oberleutnant zur See Mehmed Remsi Effendi, 1. Minenoffizier beim Zentralminendepot, und dem Ober⸗ leutnant zur See Mehmed Halil Effendi, 2. Minen⸗ offizier bei demselben Depot.

dem

Deutsches Reich.

Bererdinung, betreffend die Einberufung des Reichstags.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt:

Unter Aufhebung der Verordnung über die Vertagung des Reichstags vom 4. November 1916 wird der Reichstag be⸗ rufen, am 25. November 1916 in Berlin zusammenzutreten. Wir beauftragen den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 22. November 1916.

l S8) Wilhelm. Dr. Helfferich.

———

Bekanntmachung

zur Aenderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 Reichs⸗Gesetzbl. S. 145).

Vom 20. November 1916.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs⸗Besetzbl.

S. 750) bestimme ich: J

s 6 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 erhält folgende Fassung:

Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Kriegskakaogesellschaft über, in dem die Uebernahme⸗ erklärung dem Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. ö

⸗. ö Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in kraft.

Berlin, den 20. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Bekanntmachung über die Reichsverteilungsstelle für Gier.

Vom 21. November 1916.

In Abänderung der Bekanntmachung vom 25. August 1916 über die Errichtung einer Reichsverteilungsstelle für Eier (Reichtz⸗Gesetzbl. S. 970) wird bestimmt: Die Reichsverteilungsstelle für Eier führt künftig die Bezeichnung „Reichsverteilungsstelle für Nährmittel und Eier“. Berlin, den 21. November 1916.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batoöcki.

Bekanntm achung der Reichsbekleidungsstelle über Abgabe⸗ bescheinigun gen. Vom 21. November 1916.

Zur Ausführung des 8 3 Abs. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1218) und des § 7 Abf. 1 und 4 der Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 31. Oktober 1916 (Reichsanzeiger Nr. 258) wird folgendes bekannt gemacht:

1. Diejenigen Behörden, die gemäß 18 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk und Strickwaren fur die bürgerliche Bevölkerung vom 19. Juni 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 463) als zuständige Behörden im Sinne des § 15 derselben Bekannt⸗ machung bestimmt worden sind, dürfen Gemeinden und gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabe— bescheinigungen geben, falls diese Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgepereinigungen sich diesen Behörden gegenüber zur Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen schriftlich verpflichten. Die be—⸗ treffenden Behörden sind berechtigt, diese Genebmigung zu wiberrufen. Von diesein Widerruf ist insbesondere Gebrauch zu machen, wenn die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen ihren Ver⸗ pflichtungen nicht nachkommen.

Die betreffenden Behörden haben der Relchsb⸗kleidungsstelle Abteilung R für Ersatzstoffe, Berlin W 56, Markgrafenstraße 42, anzuzel gen welchen Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgeverelnigungen sie diese Genehmigung erteilt oder entzogen haben.

Die den Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgevereinigungen aufzuerlegenden Bedingungen sind folgende:

a) Getragene Kleldungs⸗ oder Wäschestücke dürfen diese Ge⸗ meinden oder gemeinnützigen Fürsorgedereinigungen nur unentgeltlich erwerben und unentgeltlich nur an die Verbrauchꝛr und nur gegen Bezugzschein veräußern, entgeltlich dagegen nur an die demnächst von der Reichs bekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen. Sämtliche anderen bezugsscheinpflichtigen Web, Wirk. und Sirickwaren dürfen diese Gemelnden oder gemeinnützigen Fürsorgebereinigungen sowohl entgeltlich wie auch unentgelt⸗ lich, nur gegen Bezugsschein an die Verbraucher , .

b)

zu a u. ) Für Behörden, auf welche die Vorschrift in Ziffer 7 der Erläuterung 17 der Reichsbekleidungssteli?! vom

21. August 1916 (siehe Fußnote ) Anwendung findet, gilt auch hier die in dieser Vorschrift gewährte Erleichte⸗ rung. Sie haben aber auch hler die Verpflichtung, jede Abgabe eines bezugsscheinpflichtigen Gegenstandes der für den Abnehmer zuständigen Ausfertigungsstelle von Bezugs— scheinen anzuzeigen.

c) Die Gemeinden oder gemeinnützigen Fürsorgebereinigungen müssen die Gewähr übernehmen, daß von ihnen lediglich gebrauchs fählge Oberkleidungsstucke gegen Abgabebescheinigung angenommen werden.

d) Die Gemeinden oder gemelnnützigen Fürsorgevereinigungen sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle auf Anfordern ihren Bestand an getragenen Kleidungs⸗ und Waͤschestücken anzugeben und diese bis zu einem Drittel des jeweiligen Bestandes der Reichsbekleidungsstelle gegen Erstattung der Aufwendungen käuflich zu überlassen. Ueber die gehabten ,,. entscheidet die Reichzbekleidungsstelle end⸗ gültig.

2. Die Möglichkeit der entgeltlichen Abgabe von Ober⸗ kleidung wird durch eine demnächst erschelnende Bekanntmachung ge⸗ regelt werden. .

3. Alle Anfragen in vorstehender Angelegenheit sind an die Reichsbekleidungsstelle Abteilung R für Ersatzstoffe, Berlin W. 56, Markgrafenstraße 42, zu richten. Dort können auch Gemeinden und gemeinnützige Fürsorgevereinigungen, denen die Genehmigung zur Erteilung von Abgabebescheinigungen von der zuständigen Behörde gegeben worden ist, Abgabebescheinigungen bestellen.

Berlin, den 21. November 1916.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

) Die Vorschrift in Ziffer 7 der Erläuterung lautet:

Behörden, soweit sie in Erfüllung gesetzlicher Armenverpflichtungen, sonstiger gesetzlicher Unterstützungs⸗ oder gesetzlicher Fürsorgeverpflichtun gen (z. B. auf Grund des Familienunterstützungsgesetzes) die in 81 der Bundes⸗ ratsverordnung bezeichneten Gegenstände abgeben, deren Verwendung in offener Armenpflege, Fürsorgetätigkeit oder dergleichen startfinden oll, können anordnen, daß die für ihren Bezirk zuständige Ausfertig ungsstelle ihnen Bezugsscheine über ihren Bedarf ausstellt. Diese Behörden gelten insoweit selbst als Verbraucher.

Diese Behörden sind verpflichtet, jede Abgabe eines in 51 der Bundes⸗ ratsverordnung hezeichneten Gegenstandes der für den Abnehmer zu⸗ ständigen Ausfertigungsstelle von Bezugsscheinen anzuzeigen.

Für die geschlossene Armenpflege gilt die in 5 2 Ziffer 2 und 5 16 der Bundesrats verordnung getroffene Bestimmung.

Bekanntmachung der Reichsfuttermittelstelle,

anderweite Berechnung der Gerstenkontingente der Brennereien für das Betriebsjahr 1916117 betreffend.

Nach einer neuerlichen Verordnung des Herrn Präsidenten des Kriegsernährungsamts dürfen den Brennereibesitzern zu

Speisezwecken 25 Prozent der Mengen eigener Kartoffeln, die

ihnen nach Deckung des Bedarfs an Saalfut und des eigenen

Bedarfs an Speisekartoffeln verbleiben, auch dann abgefordert