1916 / 298 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1916 18:00:01 GMT) scan diff

Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses endigk auch die Ge⸗ schaftsaufficht G 69. ö Zu S 60

Der Vergleich wirkt für und gegen alle von dem Schuldner be— nannten Gläubiger Sie sind im Verfahren berücksichtigt, auch wenn ihr Aufenthalt unbekannt war und Zustellungen an sie nicht erfolgen konnten. . . ö

An den Vergleich sind gleicherweise die Gläubiger gebunden, deren Forderungen bon dem Schuldner, der Aufsichtsperson oder einem Gläubiger bestritten worden sind. Dies gilt auch insoweit, als das Gericht bei seinen Entscheidungen die Forderung als nicht begründet angesehen hat. Entsprechendes gilt für die Ausfallforderungen der absonderungsberechtigten Gläubiger. . .

Anders zu behandeln sind die Gläubiger, die in den von dem Schuldner vorgelegten Verzeichnissen nicht aufgeführt sind. Sie können von dem Vergleiche nicht betroffen werden. Daß sie ihre vollen Ansprüche behalten, bildet zugleich einen Antrieb für den Schuldner, alle Gläubiger zu benennen, da ihm sonst der Vergleich keinen dauernden Nutzen bringen kann.

Zu § 61

Nach § 194 der Konkursordnung erfolgt die Vollstreckung der un⸗ bestrittenen Forderungen auf Grund des Zwangsvergleichs und eines Auszugs aus der Tabelle. Der F 61 schließt sich dieser Regelung an. An die Stelle des Auszugs aus der Tabelle tritt ein Auszug aus dem von dem Schuldner eingereichten Gläubigerverzeichnifse oder dessen Ergänzungen. Erforderlich ist, daß es sich um einen Gläubiger handelt, dessen Forderung in dem Verzeichnis als „anerkannt“ vermerkt ist. Dieser Vermerk hat nach 5 47 Abs. 4 bei den Forderungen zu er⸗ solgen, die in dem Vergleichstermine weder von dem Schuldner noch von einem beteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson be— stritten worden sind. Den Gläubigern der übrigen Forderungen bleibt die Geltendmachung im ordentlichen Verfahren überlassen.

Ausfallgläubiger (z 36 des Entwurfs in Verbindung mit § 64 der . können die Vergleichsrate nur für den Betrag verlangen, zu dem sie auf abgesonderte Befriedigung verzichtet haben oder bei ihr ausgefallen sind. Sie müssen also, wenn sie auf ihr Ab⸗— sonderungsrecht nicht verzichten, zunächst die Pfandhaftung verwirk— lichen. Ist die persönliche Forderung im Vergleichsterminé pon leiner Seite bestritten und demzufolge als „anerkannt“ vermerkt, so kann diese Verwirklichung gegen den Schuldner wie im Konkurs auf Grund des Tabellenauszugs auf Grund des vollstreckbaren Auszugs aus dem Gläubigerverzeichnisse betrieben werden. Soweit der Gläubiger hierbei einen Ausfall erleidet, kann ey alsdann die Vergleichsrate beitreiben.

Zu § 62

Aus allgemeinen Grundsätzen ergibt sich, daß Gläubiger, soweit sie am Vergleichsverfahren nicht beteiligt sind, auch den Wirkungen des Vergleichs nicht unterfallen. Aus Billigkeitserwägungen empfiehlt es sich, diesen Grundsatz bei Forderungen aus einer Freigebigkeit des Schuldners (6 33 Abs. ? Nr. 3) zu durchbrechen. Solche Forherungen sind vom Verfahren ausgeschlossen, weil sie hinter den Ansprüchen der beteiligten Gläubiger zurückstehen. Es erscheint unbillig, fie poll be= stehen zu lassen, wenn besserberechtigte Forderungen verkürzt werden. Der Entwurf läßt demgemäß den Vergleich gegen sie wirken. Bei Geldstrafen ist wegen der Natur des staatlichen Strafansprüchs für entsprechende Erwägungen kein Raum.

Daß die im 5 33 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Kostenansprüche beim Zustandekommen des Vergleichs als erlassen gelten, entspricht regel— mäßig dem Parteiwillen.

Zu 63 bis 65

Nach 5 63, der dem 195 der Konkunsordnung entspricht, findet eine Klage auf Aufhebung des Vergleichs wegen Nichterfüllung nicht statt. Sb die Rechte der Gläubiger durch kassatorische Klaufeln zu wahren sind bleibt der Vereinbarung im einzelnen Falle überlassen. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten kann es . angezeigt sein, zu vereinbaren, daß der bewilligte Erlaß in Wegfall kommt, wenn . vor der Erfüllung des Vergleichs in Konkurs geraten

ollte. ö

Der 5 64 Abs. 1 Ny. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sieht ent⸗ sprechend dem § 196 der Konkursordnung die Möglichkeit vor, den . wegen. Betrugs anzufechten. Dieser Anfechtungsgrund wird z. B. vorliegen können, wenn der Schuldner arglistig Gläu⸗ biger derheimlicht hat, die infolgedessen nach S 50 Abs. J Satz ?2 ihre vollen Ansprüche behalten. Darüber hinaus müssen die durch den Ver— gleich gebundenen Gläubiger aber auch dann gegen eine Benachteiligung durch ö. Zugriff nicht benannter Gläubiger geschützt werden, wenn dem Schuldner der Vorwurf der Arglist nicht gemacht werden kann. Ihnen ist deshalb im 5 64 Abs. 1 Nr. 2 die Möglichkeit gegeben, in einem solchen Falle ihre ursprünglichen Forderungen im Wege der Anfechtung wieder aufseben zu lassen. Praktische Bedeu zung gewinnt bes namentlich, wenn der neu auftzetende Gläubiger den Konkurs des Schuldners herbeiführt. Es würde unbillig sein, wollte man in diesm Konkurs ihn mich seiner vollen Forderung beteiligen, die übrigen Gläubiger aber nur mit ihrer Vergleichsquote zulassen.

Das Anfechtungsvecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 entfällt, wenn der Vergleichsgläubiger wegen seines vergleichsmäßigen Anspwuchs be⸗ friedigt ist. Dann sind seine nechtlichen Beziehungen zum Schusdner beendigt.

Der §z 65 entspricht dem 197 der Konkursordnung. Der Ver— urteilung wegen betrüglichen Bankerotts ist die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Eidespflicht bej Leistung des Vergleichs— eides (5 560) gleichgestellt worden.

5. Beendigung des Verfahrens Zu §§ 65ß bis 70

Daß die Geschäftsaufsicht als eine dem Schu günstigung nicht gegen seinen Willen aufrechterhalten werden kann, entspricht der bisherigen Rochtsübung. Die neue Fassung des 8 66 stellt dies klar. Dancben ist wie bisher die Aufhebung der Geschäfts— gufsicht heim Vorliegen wichtiger Gründe vorgesehen. Die Auf— hebung steht jedoch in diesem Falle nicht mehr in dem Ermessen des Gerichts (zu vgl. 5 19 der Verordnung vom 8. August 1914), sondern st dem Gerichte zur Pflicht gemacht worden. Als Beispiele wichtiger Gründe sind die Fälle hervorgehoben, daß der Schuld aer in erheb— lichem Maße seine ihm durch die Verordnung auferlenten Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwiderhangelt, oder daß die Vorgussetzungen für die Anordnung der Geschäftßaufstcht nach= träglich wegfallen (5 66). Selbstverständlich ist die Cfeschäftscufsicht auch dann aufzuheben, wenn sich nachträglich herausstellt, daß es schon bei ihrer Anordnung an den Voraussetzungen für sie schlte.

Bevor die Geschäftsaufsicht aus wichtigen Gründen aufgehoben wird, soll das Gericht den Schuldner hören. Schwebende Vergleichs— verhandlungen sollen, wenn die Vovaussetzungen für die Geschäfts⸗ aufsicht nachträglich weggefallen sind, durch eine unzeißige Aufhebung nicht stört werden. Deshalb soll das Gewicht, wenn der Schuldner solche Verhandlungen angebahnt hat, ähm vor der Aufhebung eine nach den Umständen länger oder kürzer zu bemessende Fusst setzen, damit er die Verhandlungen fördern und, wenn sich Aussichten für das Zustandekommen eines konkursabwendenden Zwangshergleichs ergeben, dies geltend machen kann (6 67).

Gegen die Aufhebung der Geschäftsaussicht ist dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Der Auf— hebungsbeschsuß soll erst mit der Rechtskraft, d. h. nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam werden. Dadurch wind verhindert, daß es zur Konkurseröffnung oder zu Zwanasvollstreckungen kommet, solange noch mit Ciner Abämerung des Beschlusses in zweicker Insta nz gerech⸗ net werden kann (6 68).

Die Geschäsnsaufsicht hat ihre Aufgabe erfüllt, wenn es zu einem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche gekommen ist. Mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses endigt sie de shalb oh ne wei teres (5 69).

Die Beendigung der Geschäftsaufsicht ist, sobald sie rechts⸗ kräftig feststeht, allen (Gläubigern auch den von dem Versahren nicht betroffenen und den Stzellen mitzuhßeilen, die nach 8 23 von

ldner gewährte Ver⸗

1 LI

ö 7 II. Schlußvorschrifken * 33 Zu 5 7 . .

Daß in einem späteren Konturse die Gebühren und Auslagen der Aufsichtsperson als Massekosten (6 58 der Konkursordnung) zu be— hameln sind, nimmt die Rechtspwechung des Reichsgerichts bereits für das bisherige Recht an. Das gleiche muß für de gerichtlichen Kosten des Verfahrens gelten. . . Dagegen sieht den Entwurf davon ab, auch den im 5 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Gläubigern in einem späteren Konturse die Stellung von Massegläubtgenn zu geben oder sie sonstwie vor den übrigen Gläubigern zu beporzugen. Ein praktisches Vedirrfnis hier⸗ für kann für die Regel nicht hervortreten, da dem unter Geschäfts⸗ aufsicht stehenden Schuldner im allgemeinen größerer Kredit nicht ein- geräumt wird. Anderseits würde eine Besserstellung dies⸗r Gläubiger einen Anreiz bieten, dem Schuldner in erheblicherem Umfang zu kredi⸗ tieren; dies würde bei längerer Dauer der Geschäftsaufsicht oft zu dem mißlichen Ergebnis führen, daß in dem nachfolgenden Konkurse die Masse durch die Befriedigung der bevorzugten Gläubiger aufgezehrt oder doch stark geschmälert würde. . ö. .

„Im Anschluß“ an eine Geschäftsaufsicht ist das Konkursver fahren eröffnet, wenn es mit der Geschäftsaufsicht in innerem 3 sammenhange steht, namentlich wenn es auf demselben Konkuns⸗ grunde beruht, der die Geschäftsaufsicht veranlaßt hat.

Su § 7 . Die in den S5 207 bis 211, 213 der Konkursordnung enthaltenen Vorschriften über den Konkurs von Hanzelsgesellschaften, ju risti schen Personen und von Vräreinen können im allgemeinen auf die Geschãfts⸗ aufsicht und den Zwangsvergleich übertragen werden. Das gleiche gilt von den entsprechenden Bestimmungen des Gesehzes, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (6 63) und des Gesetzes, betveffend die Erwerbs⸗ und Wintschaftsgenossenschaften (68 98, 100 Abs. 1, 2). Aus der entsprechenden Anwendung der bezeichme ten Vor⸗ schriften ergibt sich namentlich, daß die Geschäftsaufsicht und der

in umb

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Antrag auf Anordnung der weschäftsaufsicht sind mit Ausnahme der Gläubiger, deren Antragsrecht zur Vermeidung von Zweifeln au⸗ drüchlich ausgeschlossen ist alle Personen befugt, welche döe Eröff— nung des Konkursverfahrens beantragen können (Borstandsmizntghäeder, Liqutdatoren, persönlich haftende (Gesellschafter), zu dem Antzrag auf Eabffnung des Vengleichsverfahrens diejenigen Personen, die im le zu einem Zwangsvergheichsborschlage legißmiert sein.

würden el. § 211 der Konkursordnung). . . 87 2 regelt im Anschluß an 5 212 der Konkursordnung den Sondern bei einer offenen Handelsgesellschaft, Komman— ditgesellschaft oda ommanditgesellschaft auf A stien ein Vergleichs⸗ verfahren über das WMebatvermögen eines persönlich haftenden Gesell— schafters mit einem Munseichs⸗ oder Konkursrerfahren über das Ge— sellschaftspermögen zusamisenntrifft. ö

Ob auch zur Abwendung Les Nachlaßkonkurs 8 die Geschiifts⸗ aufsicht angeordnet werden kann, *st bisher streitig. Den praktischen Bedürfnissen entspricht es, sie zusllassen. Namentlich die Räcksicht auf die Hinterlassenschaften von Kräegsteilnehmern gebietet es dringend, die Schäden des Nachlaßkonkurses nach Möglichkeit hintanzuhalten.

Voraussetzung für die Anordnung der Geschäftsaufsicht ist, daß die Ueberschulzung des Nachlasses (3 215 der Konkursordnung) auf den, Krieg zurückzuführen ist und daß Aussicht besteht, sie nach Be endigung der Kriegsberhältnisse zu beheben oder den Nachlaßkenkurs durch ein Uebereinkommen mit den, Gläublgern abzuwenden (Gu vgl. 5 1). Antragsheyrechtigt sind dieselben Personen, die den Nachlaß⸗ konkurs beantragen können (68 217, 218 der Konkursordnung), jedoch unter Ausschluß der Nachlaßgläubiger. Die konkursrechtlichen Vor⸗ chriften über die Beschränkungen der Absonderungsrechte, die Unwirk⸗ 6. von Vormerkungen unde die Behandlung der Erhenansprüche egen den Erblasser (58 221 9 der Konkurs orbnung) lassen . auf ie Geschäftsgufsicht entsprechend übertragen. Eine Vorzugsstellung nehmen, abgesehen von den än § 13 des Entwurfs bezeichneten Per— sonen, ch die im 5 224 der Konfursordnung bezeichneten Gläubiger ein. . .

Nach geltendem Rechte bildet im Falle der Ueberschuldung des Nachlasses der Nachlaßkonkurs das Mittel zur Durchführung der beschränkten Haftung des Erben (85 1975, 2013 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Um dem Erben dieses Mittel auch dann zu erhalten, wenn er von der Möglichkeit, den Nachlaßkonkurs abzuwenden, Ge— brauch macht, ist es notwendig, die Geschäftsaufsicht hinsichtlich der Wirkungen auf die Erbenhaftung dem Nachlaßkonkurse gleichzustellen l Solange die Geschäftsaufsicht dauert, beschränkt sich Nachlaßverbindlichkeiten auf

(6 J Abf. Y). häfts demgemäß die Haftung des Erben für die h indli den Nachlaß und kann die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nicht durch Versäumung der Inventarfrist verwirkt werden (zu vgl. 1975, 2000 des Büngerlichen Gesetzbuchs). . . Der Vergleichsvorschlag muß wle im Konkurse (6 230 der Kon— kursordnung) von gallen Erben ausgehen. Da das Vergleichsverfahren der persönlichen Mitwirkung eines mit den Verhältnissen vertrauten Schuldners entbehrt, ist es im Interesse der Gläubiger unerläßlich, eine ordnungsmäßige Feststellung des Schuldenstandes im Wege des Aufgebots vorausgehen zu lassen. Der Entwurf bestimmt deshalb, daß die Eröffnung des Vergleichsperfahrens erst beantragt, werden kann, wenn das Aufgebot der, Nachlaßgläubiger durchgeführt ist (565 1970 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 988 ff. der Zivilprozeß⸗ ordnung). Das Aufgebotsverfahren kann auch während der Dauer der Geschäftsaufsicht betrieben werden; es setzt voraus, daß der Erbe die Erbschaft angenommen hat und nicht für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet 8 991 der Zivilprozeßordnung). 2 zrund des Ergebnisses des Aufgebots ist das Glaubigerverzeichnis aufzustellen. Am Vergleichsverfahren nehmen alle bekann en Rachlaßgläubiger tei (zu vgl. 5 226 Abs. I der Konkursordnung); ausgenommen sind

I mit einer unbedeutenden Erweiterung zu vgl. 5 226 Abs. 2 Nr. 1

der Konkursordnung) die Gläubiger, die auch im Nachlaßkonkurse vom Zwangtvergleich ausgeschlossen sind (6 230 Abs. 2 der Konkurs—⸗ ordnung. Der Zwangsvergleich begrenzt, soweit er nichts anderes bestimmt, zugleich die persönliche Haftung des Erben. Der Erbe kann nachträglich die beschränkte Haftung nicht mehr verlieren (zu vgl. Sz 2000 Satz 3 BGB.). Für unberücksichtigt, gebliebene Nachlaß⸗ berbindlichkeilen hat er nur noch nach Maßgabe der S5 1973, 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen.

Stirbt der Schuldner während der Dauer der Geschäftsaufsicht, so sind die Grundsätze, die für den Fall des Todes des Gemein⸗ schuldners während des Konkursverfahrens gelten, entsprechend heran⸗ zuziehen. Aus ihnen ergibt sich, daß die Geschäftsaufsicht mit dem Tode des Schuldneus nicht ohne weiteres endigt, daß vielmehr die Vorschriften über die Nachlaß⸗Geschäftsgufsicht, soweit es mit der Besonderheit der Verhältnisse vereinbar ist, Platz greifen. Einen vom Erblasser gemachten, aber von den Gläubigern noch nicht ange— nommenen Vergleichsvorschlag kann den Erbe aufnehmen. Stirbt der Schuldner erst nach der Annahme des Vergleichsvorschlags, so steht dies der Bestätigung des Vergleichs nicht entgegen. .

Auf die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses über das Gesamtgut bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Vorschyriften

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Konkursordnung). Zu dem Antrag auf Anordnung der Geschäfts⸗ aufsicht und auf Eröffnung des Verglei chsberfahrens ist nur den über— lebende Ehegatte berechtigt., An dem Vergleichsverfahren sind nur die Gesamtgutsgläubiger beteiligt, deren Forderungen schon zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. 8u 8 ig

Bei Versicherungsunternehmungen, die nach Maßgabe des Ge— setzes über die pripaten Versicherunggunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139) beaufsichtigt werden, hat ausschließ lich die Versiche vungsaufsichtsbehörde darüber zu befinden, ob, und wann ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses am Platze ist (G tzds

des § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden (zu vgl. 8 236 der

und Befugnisse gelegt, die der Enhwurf den Aufsichtspersonen n weist. Schon unter der Geltung der bisherigen Vorschriften ist de, halb mit Recht angenommen worden, daß ihnen die Absicht fern, gelegen hat, in die gesetzliche Sonderregelung für private Versiche lungeunternehmungen einzugreifen. Die neue Vorschrift stellt dez außer Zweifel. .

. Zu § 75

Nach den Vorschriften der Konkursordnung hängt die Anfecht. barkeit der vor er Eröffnung des Konkunsverfahrens vorgenommenen Rechtshandliegen vielfach davon ab, daß sie innerhalb bestimmte Fristen vor der Konkurseröffnung, dem Exöffmingsmurt rag oder der Zahlungseinstellung vorgenommen worden sind G. 30 Nr. 2, 5 R Nr. 2, 32, 33 der Konkursordnung). Da während der Dauer der Geschaftsgufsicht das Konkursverfahren über das Vermögen dez Schuldners nicht eröffnet werden darf G 6), kann während dieser Zeit das Anfechtungsrecht nicht ausgeübt werden. Dies kann, wem die Fristen während der Dauer der Geschäftsaufsicht ablaufen, z einen Verluste wohlbegründeter Anfechtungsanspruche führen.

Entsprechendes gilt für die Anfechtungsfristen des Geseßheh betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Kon, kursverfahrens (Neichs⸗Gesetzbl. 1598 S. 709). Da die Anfechtun außerhalb, des Konkurses jedoch nicht allen, sondern nur den pon dem Verfahren betroffenen Gläubigern verwehrt ist, bedarf es hier einer Erstreckung der Anfechtungsfüsten nur zugunsten dieser Glaän— biger (8 75 Abs. Y.

Den Vorschriften des 8 gelegt worden.

75 ist im § 80 rückwirkende Kraft bei— Zu § 76

Bei der Geschäftsaufsicht über eine eingetragene Genossenschaft können sich für die Gläubigen aus einer Veränderung des Mitglieder bestandes Unbilligkeiten ergeben. Scheiden einzelne Genossen aus einer zahlungsunfähig gewordenen, nicht unter Geschäftsaufsicht g= stellten Genossenschaft aus, so sind die Gläubiger in der Lage, di Wirkungen des Ausscheidens dadurch rückgängig zu machen, daß sie binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden die Eröffnung deß Kenkursversahrens und damit die Auflösung der Genossenschaft herbe führen; in diesem Falle gilt nach 8 75 des Gesetzes, betreffend die Ewerbs⸗ und. Wirtschaftsgenossenschaften, das Ausscheiden als nicht erfolgt. Die Möglichkeit, sich so gegen eine Minderung der Haftung zu schützen, wird den Gläubigern durch die Geschäßtsaufsicht ge. nommen, weil während ihrer Vauer das Konkursverfahren uber das Vermögen der Genossenschaft nicht eröffnet werden darf. Die Ge nossen können daher während der Geschäftsgufsicht, ohne daß bie Gläubiger es zu hindern imstande sind, aus der Genossenschaft und bei längerer, Dauer der Geschäftsaufsicht auch aus der Haft- ober Nachschußpflicht endgültig ausscheiden (zu vgl. SS 125, 128, 141 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und. Wirtschaftsgenossenschaften. Eine solche Schmälerung ihrer Rechte hinzunehmen, kann den Glät bigern nicht zugemutet werden. Es ist billig, wenn die Genossen denen die Abwendung des Genossenschaftskonturses mittelbar zugute kommt, in der Genossenschaft verbleiben, solange die Geschäftsagussich oder die in einem Vergleiche bewilligte Stundung (8 35 Abf. Y) dauert.

Der 5 76 bestimmt deshalb, daß die Ausscheidungsgründe der SS 65, 66, 67 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs. und Wirtschafte⸗ genossenschaften, frühestens zum Schlusse des Geschäftsjahres wirl— sam werden, in welchem die Geschäftsaufsicht oder die Zwang stundung endigt. Dies gilt auch, wenn der Austritt oder die An kündigung schon vor der Anordnung der Geschäftégufsicht erklän, das Ausscheiden aber bei Beginn der Geschäftsaufsicht noch nicht erfolgt ist. War, der Genosse bei der Anordnung der Geschafts aufficht bereits wirksam ausgeschieden (6 70 Abf. 2 des Gesetzeg, so behält es hierbei sein Bewenden. . .

Wegen der Einreichung der Austrittserklärung zur Liste der Genossen und der Eintragung in die Liste sind im 8 ?tz Abs. 2 del Entwurfs die nötigen Ergänzungen der S5 69, 70 des Genossen— schaftsgesetzes vorgesehen. .

Der 8 77 entspricht der Strafvorschrift im 8 243 der Konkur⸗ ordnung. Für eine Herübernahme der sonstigen Strafbestimmungnn. der Konkursordnung besteht kein Bedürfnis, da sie gegenüber einen unter Geschäftsaufsicht stehenden Schuldner mit Rücksicht auf di bei ihm regelmäßig vorliegende Zahlungseinstellung unmittelbare Am, wendung finden können.

Die §§ 78 und 79

treffen Bestimmungen über die Gerichts- und Anwaltskosten. Da amtsgerichtliche Verfahren der Geschaftsaufsicht ist wie bisher ge bührenfrei. Für das Vergleichsverfahren sind die Gebühren wesen lich niedriger festgesetzt als für ein durch Zwangsvergleich beendeteh Konkursverfahren. ; ;

Die Anwaltsgebühren für das Vergleichsverfahren entspreche den Sätzen, die der Rechtsanwalt für die Vertretung im Konkun verfahren in Verbindung mit der Tätigkeit im Zwangsvergleichspen fahren erhält (68 O5, 56 Nr. 2 der Gebührenordnung für Recht anwälte). Eine Festsetzung besonderer Anwaltsgebühren, für tun Geschäftsaufsichtsverfahren ist im Hinblick auf 5 389 der Gebühren ordnung für Rechtsanwälte nicht erforderlich.

Im 80

sind die nötigen Schluß⸗ und Uebergangsvorschriften getroffen. Vorschrift des Abs. 2 soll es ermöglichen, die Ergebniffe der vor Inkrafttreten der Verordnung angebahnten privaten Vergleichsber handlungen unmittelbar in dem gerichtlichen Verfahren zu berwenten Die vorher abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung eines Gläp bigers zu einem Vergleichsporschlage gilt als eine Erklärung im Sim des 541 Abs. 1 Nr. 2, daß der Gläubiger mit der Eröffnung Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vorschlags einverstand;. sei, Sie wird demnächst zur endgültigen Zustimmungserklärung im Sinne des 8 51, wenn der Gläubiger, ohne sie widerrufen zu habe; in dem Vergleichstermine nicht erscheint. . Dem Bundesrat ist vorbehalten, nicht nur den Zeitpunkt, sonden auch den Umfang des Außerkrafttretens der Verordnung zu bestimmen, Damit wird ermöglicht, bei Bestimmung des Außertrafttretens iht. lassen, daß sich die Abwickelung der dann noch schwebenden Geschäft⸗ aufsichten nach den Vorschriften diesen Verordnung vollzieht.

Land⸗ und Forstwirtschaft.

Washington, 15 Dejember. (W. T. B.) Nach dem b veröffentlichten Schlußbericht des Ackerbau bureau beträgt d endgültige diesjährige Ernteergebnis für Winterweln 182 000 00 Bushels gegen 655 050 000 Bushels im Vorlabr, bo Fühjahrsweijen 158 006 000 Bushels (356 460 000 Bushelg), hh, dem gesamten Wetten 640 0900 000 Husbels (1011510 000 . von Malg 2583 900 009 Bushels (3 054 500 000 Bushel von Hafer 1252 009000 Bushels (1540 400 000 Busphels) 1 Grste 1581 900 000 Busbels (237 000 000 Bushels), von Rogh! 47 000 009 Bushels (4g 190 000 Bushelg) und von Lein saat 15 000 ; Bushels (13 845 000 Bushels) Die Anbaufläche hn, Winterweizen 34 8298 0090 eres (gegen 40 453 000 deres im Vonssh! für Frühjahrs vetzen 17 9656 009 Aerez (19 445 009 Acies), für we, überhaupt 52 785 9000 Actes (99 898 go0 Aer g), für Maig 105 r. ces (los zro ooo Acre), für H fer, a4 zg öo6 iets ib o, Ac es), für Gerste 7 674 000 Actez 6 395 (00 eres), für ke. 3 095009 Aeres (2 8565 000 Acres), sür Leinsaat 1 605 000 A (1 367 000 Aeres). .

der Anordnung der Geschäftsaufsicht benachrichtigt worden sind (3 70.

des Gesetzesl. In ihre Hand sind auch im wesentlichen die Aufgaben

18. 1. 1896 iu Hamm j. Wessf.), Größe: ö. m, Schnurrbart: keinen, Haare: blond, Linn:

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7 ninlersuchun zsachen. 2. Aufgebote, Verlust und Fundsachen,

d Verlosung 2c. hon Wertpapieren.

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5. Kommanditgesellschaften auf Aktlen u. kt lengesell haften.

9 Unter suchungssachen.

52901] Steck ßrief.

Gegen den unten beschriebenen Murk. Franz Pagé z, 11. Ers.- Bil. J. R. 166, geb. am 27. J. 1896 in Titer, zuletzt in Saarbrücken wohnhaft, welcher fluchtig ist und sich verborgen hält, ist die Ünter' such angsbast wegen unerlaubter Entfernung berhängt. Es wird ersucht, ihn zu ver' haften und an die nächste Mülltärhebörde zum Weltertrangport hierber abzuliefern.

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ericht der stellv. 359. Jof. Brigade. Der Gerichtsherr: r

J. V. ELockem ann, Oberstleutnant.

Beschrelbung: Alter: 20 Jahre, Größe: 1m 75 em, Statur: schlank, Haare: dunkelblond, Nase: gew, Mund: gew. e . deutsch. Befondere Kennzeichen: kein.

63144 Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Armie⸗ rungssoldaten Idarich Ball, geboren am 16. 1. 1892 in Schottburg, Kr. Haderg⸗ leben, ledig, evangelisch, Ackerer, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Untersuchungshaft wegen Fahnen flacht seit dem 22. 10. 1916 verhängt. Es wird ersucht, ihn zu berhaften und an die unter— zelchnete oder die nächste Milltärbehörde zum Weltertransport hierher abzulfefern.

Heschrelbung: 24 Jahre alt, 1,809 m groß, hellblonde Haare, hellblaue he vor- tretende Augen, gewöhnliche! Mund und Nase, länglicheß Gesi bt, Schnurtbart, gute Zähne, schwarze Augenbrauen, spricht deutsch und däntsch, trägt feldgraue oder Zibilkleidung.

Cöln, den 18. Dejember 1916.

Herlcht des 1. Etsatzbatanllons Inf. Regts. 65.

63 l 49 teckorlef

gegen den unten beschrie denen Keaftfahrer Heinrich Schecker, welcher sich eigenmächtig von seinem Trupp ntell entfernt hat. Ez wird ersucht, ihn zu verhaften und 44 den unterzeichneten Truppenteil oder an die nächste Polizelbehörde jum Witer⸗ trangport abzulte fern.

Eöbln⸗Dentz. den 16. Vezember 1916.

Schulz, Odberstleutnant a. D. und Kommandeur der Ersatzabteilung 2 des Kraftfahrbataillonzg.

Beschreibung: Aller; 29 Jahre (geb.

gewöhnlich. Nase: gewöhnlich, Mund: gewonnlich. Bes. Kennzeichen: Narbe an der rechten Kopfselte, steifen rechten Arm,

5347

Tteckbrief. Ausfertigung.

Der Kanontler Vitus Senkel der 4. Ersatz⸗ batterie der JJ. Ersatzabteilung des Fe h artillerleregiments Ne. 25 in Tarmstadt, geb. am 4. 8. 95 zu Röbersdorf, Keett Oberfranken, in Bayern, zuletzt wohnhaf! in Frankfurt a. M., Börnestraße 35, von Beruf Kellner, ledig, hat sich am 27. 11. 16 Vorm. aus der Kaserne entfernt und ist bis heute noch nicht hierher zurückgekehrt. Derselbe war hei seiner Entfern ing be— kleldet mit blauem Waffenreck, schwarzer NMeithose, Kavalleriesttefel wit Sporen und grauer Schicmmütze. Es wird erfucht, den Kanonler Senkel im Betretungzfalle zu verhaften und an die nächsie Milttär⸗ oder Mainebehßrde (Truppente il oder Marintteil, in großen Standolteg an bie Kommandantur oder an dag Garntson— kemmando) abliefern lassen zu wollen und Meldung hierüber hierher zu geben. Beschrelbung: Aiter: 20 Jahre, Ge— stalt kräftig, Größe: ca. 58S 50 m, Mund: gewöhnlich, Kinn: gewöhnlich, Nase: gewöhnlich, Haarfarbe: blond, Bart: keigen, besondere Kennzeichen: keine.

Darmstadt, den 15. Pezember 1916. Gericht der II. Ersatzabteilung Feld⸗

artillerie Regis. 25. Der Gerichtsherr: Graf v. Büdingen.

los 43] Steck xief.

Gegen den unten beschriebenen Schützen Kurt Thiesz der 2. Maschinengewehr— Kompaanse Inf. Regt. 155, geb. am 17. 8. 1896 zu Inste burg, welcher flüchtig ist und sich verborgen hält, ist die Unter⸗ suchungs haft wegen Fahnenflucht im Felde berhängt. Es wird erfucht, ihn zu ver— haften und an die nächste Mllitärbebörde

Ning, einer H arm ei

h Jahr⸗ erlassene Steckbrief vom d. Januar 1916 . . Etetttu, den 11. Dejember 1916.

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Zustellungen n. bergh 3. Verläufe, Verpachtungen, Verdingungen ze.

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Io3 137]

Der hinter den Schnitterinnen

1) Wladyglawa Chalas, geb. Nowak, 23 Stanislawa Nn vacka in Nr. 26 Stück Nr. Si 298 Jahr 1915 erlassene Steckbrief vom 23. Jan uar 1915 ist erledigt.

Stettin, den 11. Dezember 1916.

Krlegagericht des Keiegzjustan geg.

531401 Fahuenfluchts erklärung.

Der Gefreite Luzlan Maurice, 5. Komp. 36 371, * 4 1891 . Malrich i Metz wird für fahnenflüchtig erklärt. d d pe r TWhenftüchttig eta

Divistonsstabsquartier, den 9. De⸗ zember 1916.

Gericht der X. Ersatz⸗Diviston.

(b2899 Fahnenfluchtserklürung

Und HBeschlagnahmeverfüguung.

In der Unter suchungssache gegen den Musketier Paul Christophe, J. Masch. Gewe- Komp Inf.⸗Reg. 70, wegen Fahnen. flucht im Felde, wird auf Grund der 38 69 sf. des Militärstrafgefetzbuchs fore der S8 3656, 369 der Milltärftrafgerichls. ordnung der Beschuldtgte hierdurch für abnenflüchtig erklärt und sein in Deutschen . befindliches Vermögen mit Beschlag elegt.

Div. Dt. Qu, 11. XII. 16.

Gericht der 31. Inf. Div.

(52397 Tahnen fluchtserklärung

un d Beschlaguahmeverfũgung.

In der Untersuchungs ache gegen

1 den Gefreiten Nadolf Freude,

2) den Munketler (Krankenträger) Otto Augu st in. 3), den Ersatzreservlsten Michael Düren, sämtlich 13. J. R. 70, wegen gemeinschaft⸗ licher Fahnenflucht im Felde, werden auf Grund der F 69 ff. des Militãarstrafgesetz· huchs sowie der 3656, 3650 der Milltär— strafgerichtsordnung die Beschuldigten hier. durch sür fahnen flüchtig erklärt und ihr im Deutschen Reiche befindliches Vermögen mit Beschlag belegt.

Div t. Qu, 12. XII. 16.

Gericht der 31. Inf.Div.

(E 28981 Fahr enfiuchtserklürung

und Beschlaguahme ver fügung.

Ia der Untersuchungssache gegen den Muskethr Josef Botzong, 4 3. R. 165, wegen Fahnen flucht, wird auf Grund der S8 69 ff. des Militärstrafgesetzbuchz sowie der 55 3566, 359 der Milttärstrafgerichlz= ordnung der Veschuldigte hierdurch für sahnen flüchtig erklärt und sein im Deutschen e, befindliches Vermögen mit Beschlag eleg

Di v. St. Qu., 12. ö. 16.

Gericht der 31. Inf.Div.

ö3 148] Fahnen fluchtserklürung.

l Wehrmann Hans Moos, geb. 9. 9. 1882 in Neuschobüäll, Freig Apenrade,

2) Landsturmpflichtiger Peter Hansen Söndergaard, geb. 2. 5. 1386 in Brend—⸗ strup, Kreig Hadersleben,

3) Landsturmpflichtiger Niels Lausen Boysen, geb. 16. 8. 15877 ia Astrup, Keel Hadersleben, werden für fahnenflüchtig erklärt (6 360 M. St. G. O.).

Flensbuzg, den 16. Vezember 1916. Gericht der stellv. 35 Inf-Brigade. 531421 Fahnen fluchtserklärung.

In der Untersuchungssache gegen den Landsturmrekruten Ernst Frentzel. J. Ers.« Batl. Inf. MRegt. 137, aeß am 16. 1. 1885 zu Hamburg, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund ber 85 69 ff des Milttärstraf. gesetzbuchs sowie der 356, 360 ber Milltärstrafgerichtgornüng der Beschul⸗ digte hierdurch für fahnenflächtig erklärt.

Hagenau, den 13. Deiember 1916.

Gericht der stellv 62. Inf.⸗Brigade.

Der Gerichisherr: Stenger Generalmajor und Brigadekommandeur. Hoff, Krlegegerichtsrat.

52900] Fahnenfluchtserklärung. In der Untersuchungtzsache gegen den Musk. Stanislaus Donarstt v. II. G.“ Ball. Res. Inf⸗Regt. 5 wegen Fahnen⸗ flucht, wird auf Grund der S8 69 ff des Militärstrafgesetzbuchs sowie der S5 366, 360 der Milttärstrafgerichtgordnung der Beschuldigte hierdurch für fahnenflüchtig erklärt. . Thorn, den 14. 12. 1916.

Gerlcht des Gouvernements Thorn.

Der Gerichtsherr:

. A.: Brostius, Generalleutnant. Alterthum, als Krlegsgerichtsrat.

563145] Fahnenfluchtserklärung und Beschlagnahmenerfügung. In der Untersuchungssache gegen den Matrosen d. R. Johannes Boje, 6. Komp. II. Matrosendtpision, wegen Fahnenflucht, wird auf Grund der 69 ff. des Militär; strafgesetzbuchs sowie der 55 356, 366 der Militärstrafgerichtsordnung der Beschul⸗ digte bierdurch für ,, . , ilhelmehaven, den 14. Dezember 6 g ; IIa I93 / 16.

6. Gericht der II. NMarineinspektion.

896 ö abnenflubhteßeschtuß des Gerichts

der Gtappeninspeltion der 12. Armee vom 23. Junk 1916 gegen den Milttärbäcker Albert Piontek der Reldbäck reikolonne 83 vom 25. Imi 1916 wird aufgehoben,

Bffentlicher Anzeiger.

(Oeffentlicher Anzeiger zur Ersten Beilage

der Nr. I50.)

D St., Qu., am 6. Dezember 1916. Gericht der 83. In fanterledivision.

631391

Die gegen den Musketier Heinrich Lüttgen, 1. Ers⸗Batl. J. R. 137, geb. 6. XII. 1892 zu Düsseldorf eriaffene Fahnenfluchte erklärung vom 23. . X. 16 veröffentlicht in Nr. 253 Posf. 42457, wird hiermit aufgehoben.

Hagenau, 16. XII. 16.

Gericht der stellv. 62. Inf. Brig.

63146] Beschluß. Die Fahnenfluchigeiklärung gegen den Obermalrosen Wilhelm Fromme, 3. Kom⸗ vagnie 11. Matrosendivssion, geboren am 28. Jannar 1886 zu Osnabrück, wind ge— mäß 362 Me St. G. O. biermit auf- geboben, da die der Fahnenfluchtserklärung vom 5. Oktober 1916 zuqrunde liegenden Voraus setzungen weggefallen sind. Wilhelm shauen, den 14. Dezember 1916. IIa 213/16. Gericht der II. Marineinspektion.

) Aufgebote, Verlust⸗ u. Fundsachen, Zustellungen u. dergl.

531551 Zhan gs ver steigernng.

Im Wege der Zwangtpollstreckung soll am RG. Februar Egi7, Borrittags EE Utzr, Neue Friedrichstraße 1314, III. (drittes) Stockwerk, Zimmer Rr. 113 1 16, dersteigert werden das in Berlin, Dres dener⸗ straße 114 belegene, im Grundbuche von der Luisenstadt Band 29 Blatt Nr. 1577 eingetragene Eigentümerin am 29. Sober 1915, dem Tage der Eintragung des Ver— steigerungsvernierkgß: Witwe Thiele, Doro— thee Karoline Klara geb. Meyer, zu Berlin) elngetragene Grundstück: Vorderwohnhaus mit, rechtem und linkem Seltenflägef, Dof und abgesondertem Klofett, in der Giundstenermutterrolle nicht nachgewiesen, Nutzungswert 13 960 S6, Gebäudesteuer— rolle Nr. 582.

Berlin, den 7. Dezember 1916.

Königliches Amtsgericht Berlin. Mitte.

53157! Zahn Auf Antrag des bon Guxhagen wirt bezüglich der ihm gestohlenen San deskreditkasfen⸗ Obligation Serte TVI Lit. D Nr. 17 256 über 300 die Zahlungssperre vor Einleitung dez Aufgebotsberfahreng verfügt und an die Landeskredilkasse CasseDl das Verbot er— lassen, eine Lelstung an einen anderen In. baber des Anleihescheins als an Ven Antragsteller zu bewirken, inebefondere neue Zinsscheine oder einen Erneuerungt— schein au zugeben. Cassel, den 12. Dezember 1916. Kgl. Amtsgericht. Abt. 3.

spexæe.

53158 Auf Antrag dez Kaufmanns Ludwig Braun ju Berlin, Rabestraße 3, vertret n durch den Rechtsanwalt Justizrat Jacusiel in Berlin, wird bejüglich der ihm angeblich abhanden gekommenen Vorzugeaktie Nr. 3553 der Elseg⸗Industrie Menden und Schwerte Aktiengesellschaft über 1000 n die Zahlunge= sperie vor Einleitung des Aufgebotsver— fohtens verfügt und gemäß 5 1019, 1020 3. P. O. der Ausstellerin, der Eisen⸗ industrie Menden und Schwerte Aktien gesellschaft in Schwerte sowie den Zahl⸗ ellen Delbrück. Schickler C Co., Berlin, Nationalbank für Deutschland, Berlin, bon der Heydt & Co, Berlin, Hannobersche Bank, Hannoper, Carl Solling C Co., Hannover, Deichmann & Co, Cöln, ver? boten, an den Inhaber des genannien Papiers eine Leistung zu bewirken, ing=— besondere neue Gewlnnanteilicheige oer einen Erneuerungsschein auszugeben. Pag Verbot findet auf den oben bezeichneten Antragsteller leine Anwendung. Schmerte, den 1. Dezember 1916. Königllches Amtegericht. F 1016.1.

53251] Bekanntmachung. Abhanden gekommen: Zinsscheine der 35 Charlottenburger Sladtanleihe 1905, E Nr. 16 315/19 zu je 200 Æ; C Nr. 50753 / 77 zu je 1000 ; 1895 N Nr. 1164 65 zu je 1000 A; Nr. 9601, 9603/5 zu je 590 n; 33 Berliner Stadtanleihe 1886, Lit. K Nr. 109638 ju 2000 M, sämtlich vom 11 17 ab. Berlin, den 18. Dezember 1916.

Der Poltzeipräsident.

Abt. IV. Eik. Dienst.

Iõ3 250] Bekanntmachung. Abhanden gekommen:

3 Attien der Schulthelß⸗Brauerel Nr. 1085, 5235/36 zu je 360 M mit Di⸗ vldendenscheinen. Didbtdendeascheine der Aktien- Brauerei „Berltner Kindl Nr. 1978, 2029 üher je 300 44. Zing. scheinbogen 40! Hypotheten pfandbriefe, Hamburger Hypothekenbank 1910. Serie 575 Lit. D Nr. 122123, Serie 370 Lit p Nr. 121668 zu je 300 M. Zinsscheine

Kriegsgericht des Kriegezustandeg.

nachdem der Beschuldigte ergiiffen ist.

der 40/0 Schuldverschrelbung Stadt. Char⸗

Abt. 85. 85. R. 129. 15.

am ptiehrers G. Schmldt

6. Erwerbg. und 7. Niederlassun

8. Unfall⸗ und J 7. Bankautmeise.

109. Verschiedene Belannsmachungen.

lottenburg 1907, 0 Nr. 3840, 7060 zu e 1000 Æ; D Nr. 7983, 11209 zu je 500 jz. Berlin, den 18. Dezember 1916.

Der Polhzeipräͤstdent.

Abt. JV. Erk. Dienst.

lbalßo] Oeffentliches Mufgebot. Der von uns am 29. Januar 190 aus- geslellte Bersicherungeschein Nr. 162414 auf das Leben des Oekonomen Herrn Martin Schmauß in Hartmannshof ist in Verlust geraten. Wenn innerhalb zweier Monate der Inhaber des Versicherungs. scheins sich nicht bei uns meldet, gilt die Urkunde für kraftlos. Magdeburg, den 15. Dejember 1916. Wilhelma in Magdeburg Ällgemelne BVerficherungs. slttien. Cese ff haft!

(52869 Aufgebot.

Auf Antrag der nachste hend bezeichneten Personen eigeht das Aufgebot folgender Wechsel:

I) F. 37 16: Wechsel . d. Wlllenberg, den 8 Mat 1914, über 360 4, fällig ge⸗ wesen am 8. August 1914, ausgestellt von August Kitul, gezogen auf Friedrich Thomertk⸗SY. Schlemanen und von die fem akzeptiert, begeben an die Octelgburger Kreditgese llschaft, e. G. m. u. H. in Ortels⸗ burg, und bel ibr zahlbar; Anttagsteller die Ortelt hurger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. in Ortelsburg, vertreten durch den Nechteanwalt, Jufliztat Glogau in Willen. berg;

2) F. 8 / 18. Solawechsel von 50)0 4, auszestellt Orteltburg 1914 an die Order der Oꝛtelgburger Kreditgesellschaft, e G. m. u. H. ju Ortelsburg von Fr. Großkopf und unterzeichnet von W. Sender und August Lorenz als Bürgen, zahlbar im Jahre 19614 im Geschäftslokase der Aunteagstellerin zur BVerfalleit ohne vorgängige Präfentatlon. Antragfteller die Orteisburger Kreditgesell= schꝛft, e. G. m. u. H. in Srtelaburg, ver- treten durch den Rechtsanwalt Wistinetzki in Allenstein;

3) F. 8/16; ein Wechsel, ausgestellt Orielsburg auf 2800 an die Order des Jalius Mtaroska von demselben und ge— zogen auf Fa. M. Großkoyf und von Hä. Großkepf angenommen, indossiert an Julius Marogka, Antragsteller wie unter 2; 4) F. S/ l6: ein Wechsel, außgestellt Ortelshurg 1914 auf 1800 45 von Fuliu⸗ Marrska an eigene Order und gezozen auf Fa. M. Großkopf in Oꝛrtelsburg, an. genommen von M. Ereßkopf, zahlbar 1914, in posstert von Jultus Maroska, Antraasteller mie unter 7;

5) F 46, iß. Wechsel d. d. Ortelaburg, den 6. Mal 1914, über 50 4, fällig am 6. Augusft 1914, von Robert Mettner ge— jogen auf Gottlieb Puzicha in Leynau und bon kiesem akzeptiert, begeben an die Oꝛtelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u. H. in Ortelshurg und bei ihr zahlbar, Antragsteler die Ortelsburger Kredtt⸗ gesellichaft, e. G m. u. H. in Ortel burg, vertreten durch den Junizrat Hassensteln in Ortelsburg;

6) . 47/18: Wechsel d. d. Ortelsburg, den 30. April 1914, über 485 , fällig am 30. Juli 1914, von Robert Meitner gezogen auf August Rudnik in Beutnerdorf und von diesem akzeptlert, begeben an die DOrtelsburger Kreditgesellschaft, e. G. m. u,. OD. in Ortelssurg und bei ihr zahlbar, Antragsteller wie zu 5;

7) F. 48/16. Wechsel d. 4. Ortelsburg, den 109. Mat 1914, über 100 M, fällig am 10. August 1914, von Robert Mettner azogen auf Gustav Krolitzki in Abbau Ditels burg . diesem akzeptiert, be- geben an die Drtelsburger Keedttgesell⸗ schaft, e. G. m. Un. H. in Ortelsburg und bet ihr zablbar; Antragsteller wie zu 5; 8) L. 36/ Is: ein Blankowechsel, aus— geftellt Ortelsburg, Mai 1914, fällig August 1914, über 1000 0, gezogen auf Hermann Poschmann in Ortelsburg, von fbm angenommen; Antragftellerin die Drleleburger Kreditgesellschafi, e. G. m. u. H. in Ortelshurg, vertreten durch den Rechtsanwalt Wistinetzki in Allenslein; 9) F. 53/16: Wechsel 4. d. Ortel burg, den 1. Juli 1914, über 970 M6, fällig am J. Oktober 1914, von Isaak Schneider gezogen auf Wilhelm Sadowski in Gr. Jerutten, in blanco indossiert von Isaak Schneider, angenommen von Wiühelm Sadowgki; Antragstellerin wie zu 8;

10) F. 54/16. Wechsel d. d. Ortels. burg, den 1. Mai 1914, über 2000 (, fällig am 1. August 1914, von An, und Verkaufegenossenschaft, G. m. b. H. in Ortelsburg Deptolla, Kessel gezogen auf H. Sellke in Laurettenhof, von der Antiagstelleln in blanco indosstert und vom Bezegenen angenommen; Antrag⸗ stellerin wie zu 8;

1I) F. 29) 16. Wechsel von Ende Ja⸗

495 M 8 9, fälllg am 5. Mai 1914, auggestellt von Jakob Rosenberg, in Carlsbhof; Antragsteller Kaufmann Jakeb Resenberg in Ortelsburg, durch Justizrat Gutowgkl ebenda; 12) F. 41/16: Wechsel d. d Ortels.

Vziers giogen auf Johann Patscha, Abbau Drtelsburg, und von angenommen, hegeben an die Ortelaburger

nuar oder anfangs Februar 1914 über [53161]

Kreditgesellschaft, C. G. m. u. H., zu Ortes, jelchnelen

Wirtschaftegenossenschaflen. 2c. von ö nhaliditätg⸗ 2c. Versicherung.

13) F. 42/16. Wechsel 4. d. Ortela- burg, den 25. Februar 1914, über 100 A, fällig am 25. März 1914, von Franz Klein in Ortelgburg gejogen auf Johann Rudnik, Abb. Ortelsburg, und von diesem angenommen, hegeben an die Ortelsburger Kreditgesellschaft, G. m. u. H., zu Ortelt⸗= burg, Anttagsteller wie zu 6; 14) F. 61/16: Wechsel d. d. Ortels. burg, den 14. Februar 1914, über 900 A, fällig am 14. Mat 1914, von Wlhy Held gejcgen auf Siegfried Heid in Oels . Schl., begeben an die Ortelehurger Keeditgesellschaft, e. G. m. n. H, in Ortelg⸗ burg, Antragstellerin wie zu 8; 15) E 62 16: Wechsel d. d. Bromberg, den 1. Januar 1914, über 150 4, sällig am 1. April 1914, von Wilhelm Witt gesogen auf Emma Witt in Schweich b. Brombera, begeben an die Ortelsbarger Kreditgesellschaft, e. S. m. u. H., in OBrtese⸗ burg, Antragstellerin wie zu ; 16) E 70/16: Wechsel 4 d. Liebenberg, den 5. Mai 1913, über 80 M6, fällig auf Sicht, ausgestellt von Martin Pezygodda, angenommen von der Gigentämerwitwe Rosalie Lutkowskt und Johann Lulowskf in Lleb uberg, Antragsteller der Briefträger a. D. Marin Priygodda, 3. Zt. Sanltä g. , im Reserdela are lt 1 zu Ortels⸗ urg; 17] F. 70/16: Wechsel d d. Liebenberg den 25 Jalt 1913, über 60 , fällig auf Sicht, ausgestellt won Martin Peiygodda, angengmmen von Briefträger a. D. Adam n, in Lieben derg, Antragfteller wie zu 16; 13) F. 7016. Wechsel d. d. Liebenberg, den 15. Juli 1912, über 15 , fällig auf Sicht, ausgestellt von Martin Proygodda, angenommen von Tischlermeister uguft Krencsek (Ehefrau Marie geb. Trʒzeenał) in Liebenberg, Antragsteller wie ju 17, 19) F. 75186: Wechsel über 60 4, fällig nach 3 Monaten, ausgestellt von Leib Litwack in Ortelsburg, angenommen im Jahre 1808 oder 1509 von dem Maurer Adam Guth in Ortelghurg; Antragsteller der Kaufmann Leib Litwack in Ortelsburg, vertreten durch den Justiz= rat Gutowsil in Drtelsburg. Die Inhaber der Urkunden werden auf— gefordert, spätestens in dem auf den 8. Juli 1917, B. 11 uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, Zimmer Nr. 3, anberaumten Aufgebolgztermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vor⸗ 1ulegen, widrigenfallz deren Krafllog. erklärung erfolgen wird.

Ortelsburg. den 6. Dezember 1916.

Königlichet Amtsgericht.

lõs lg] Anfgehnt.

Der Kaufmann S. Uhle zu Dresden- Wachwitz, Inhaher der Firma Walley u. Uble ju ManchesterSalfort, hat das Aufgebot des am 15. Juni 19514 von ber Firma S. Weinberger zu Düffeldorf aus gestellten und auf die Firma Walley u. Uhle zu Manchester Sa fort indo fierten Wechsels über 1450 M, zahlbar am H. September 1814, beantragt. Ber Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den T. Juni R9ETZ, Vormittags AE Uhr, vor dem unterzeichneten Gerscht, Zimmer Nr. 7, anberaumten Aufgebols erm ine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfallz die Kraftlosgerklärung der Ur- kunde erfolgen wird.

Saar hz cken, den 13. Dezember 1916.

Köntgliches Amtsgericht.

63185] Aufgebot. Vas K Amtsgericht Tuttlingen hat amn 13. d. Mis. nachstebendes Aufgebot er⸗ lassen: Stadischullheißenamtzsekrelar Storz in Tuttlingen hat als Pfleger des Sieb- mochers Georg Martin daselbst das Auf. gebot zum Zwecke der Kraftlosgerllzrung des am 11. Mai 1895 von der Unter⸗ pfandsbehörde Tuttlingen angefertigten, alg Hvpothekenbrief gelienden Pfandscheins beantragt, der, für ein Darlehen von 2590 ½ über die Hypothek auggeftellt ift, welche auf der im Gigentum des Georg Martin und der Eiben seiner Ehefrau stehenden Hälfte des Hausts Nr. 2 der Eberbardstraße fär den Bäcker Anton Reich in Tuttlingen im Grundbuch Heft 2160 Abtellung 111 Nr. 2 und Unler- pfandsbuch 37 Blatt 224 eingetragen ist. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätesteng in dem auf Dienstag, den EO. Juli 1917, Vorm. 9 uhr, vor dem K. Amtsgerlcht Tuttlingen an— beraumten Aufgebottztermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlogerklärung der Urkunde erfolgen wird. Tuttlingen, den 1tz. Deiember 1916. Amtsgerlchtsselretär Eyrsch.

Nlufgg hot. Die Dienerfrau Minna Gnidtke, geb.

an⸗ Sponheim, in. Ducherow hat beanträ 3. genommen bon dem Wirt Johann Patscha ihren kriegs verschollenen 3 J. Hellmuth Guidike, vertreten tember 1893 in Eichhof, Kreis Ueder- . . 1 erregimens Nr. 34, der selt 27. Fe burg, den 8. November 1913, über 250 16, bruar 1915 fit d fällis am 8. Februar 1914, von Adam erklären. wird aufgefordert, sich spätestenz in dem ihm auf den 14. mittags 10

qe boren am 19. Sep- Kompanie

vermißt wird, für tot zu Der beielchnete Verschollene

Februar 19RT. Uhr, Gericht

Vor. vor dem unter⸗ anberaumten Auf.

burg, Antragsteller wie zu 5;

gebolgtermine ju melden, widrigen fall