1917 / 32 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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dorff, Erich, Konditor in Charlottenburg, Schroeder, Otto, Lehrer in Neukuhre., Kreis Fischhausen, Schröder, Rudolf, Kaufmann in Berlin, Schröker, Carl, Kutscher in Schildberg i. Posen, Schubert, Richard, Schuldiener in Jarolschin, Schülke, Gusta, Hausdiener in Natel, Kreis Wirsitz Schütz, Valerian, Gärtnergehilfe in Danzig, Schulz, Richard, Optiker und Mechaniker in Cottbus, Sch u lze, Alfred, Maschinen⸗ arbeiter in Magdeburg, Schwalbe, Bruno, Tischler in Münden, Scezepan, August, Fleischermeister in Arys, Kreis Johannisburg, Seidel, Joseph, Korbmacher in Elbing, Selle, Franz, Maurer in Kyritz, Sieber, Arthur, Schneider in Neukölln, Siemoneit, Otto, Lehrer in Groß Skaisgirren, Kreis Niederung, Sinnig, rig Arbeiter in Wittenberge, Skrzypezak, Stanislaus, Arbeiter in Brandenburg a. H. Smoczynski, Czeslaus, Kaufmann in Posen, Soik, Karl, Heilgehilfe in Berlin, Speichert, Paul, Lehrer in Röhling⸗ hausen. Landkreis Gelsenkirchen, Stacho wski, Stanislaus, Schneidergeselle in Wreschen, Sta nik, Friedrich, Handlungs⸗ gehilfe in Hamburg, Steffer, Walter, Maler in Berlin, Stelse, Carl, Kaufmann in Berlin, Stemmer, Wilhelm, Kellner in Münden. Stremel, Oskar, Diplomingenieur in Arnstadt i. Th., Stümpel, Karl, Amtssekretär in Barop, Landkreis Hörde, Tau be, Walter, Kaufmann in Königsbergi. . Tetzlaff, Paul, Lehrer in Königsberg i. Pr, Thomas, Julius, Dachdecker in Görlitz, Uhe, Albert, Buchhalter in Dudeistadt, Utig, Heinrich, Maschinenarbeiter in Berlin⸗Tegel, Valentin, Julius, Hausdiener in Potsdam, Vater, Friedrich, Buchdruckereibesitzer in Rosdzin, Landkreis Kattowitz, Vierek, Johannes, Krankenpfleger in Steinberg. Landkreis Flensburg, Vitasek. Max, Handlungsgehilfe in Fröndenberg, Landkreis Hamm, Vogel, Wilhelm, Tischler in Hagen i. W., War⸗ daß ki, Paul, Lehramtsbewerber in Dirschau, Weber, Hugo, Telephonist in Friedenshütte, Landkreis Beuthen, Weigand, Heinrich, Kaufmann in Berlin-Friedenau, Weigang, Julius, Bergmann in Neu Krausendorf, Kreis Waldenburg. We in⸗ berg, Albert, Kaufmann in Berlin⸗Wilmersdorf, Weinert, Wilhelm, Werkführer in Lüneburg, Weiß, Fer—⸗ dinand, Photograph in Bromberg, Wenzky, Wil⸗ helm, Mechan ker in Frankfurt a. M.,

Georg, Fabrikarbeiter in bei

Wernitz, Paul, Kau

barnim, Wessela, J

Heinrich, Subdiakon

Tischler

Woldenga, Wolf, Heinrich, Fabrikarbeiter in hann, Eisendreher in Geisenheim,

stedt, 3. lz, Heinrich,

Kaufmann

reis, in Halle * S. ö

n . Schwester Osmunda Brinsfa in Trebnitz Trank r,, Gertrud Brockhaus in Cöln Hilfsschwester Luise Cleem ann in Oliva, Kreis Danziger Höhe, Hilfaschwester stud. phil. Gertrud Danomsti in Neidenburg, Sprachlehrerin Charlotte Dem mig in Breslau, Hilfsschwester Erna von' der Eldern in Gotha, Hilfsschwester Lisa von der Eldern in Gotha, Schwester Hedwig Ewert in Kattowitz, Wirtschafterin Anna Ferchland in Lühe, Kreis Jerichow , Schwester Pascale Fischer in München, Schwester Martha Fock in Horst, Kreis Steinburg, Schwester Anna Franke in Beilin⸗Schöneberg, Schwester Margarete Friese in Zehlendorf, Kreitz Teltow, Schwester Else Fritze in Mande⸗ burg, Schwester Rogata Gamroth in Trehnitz i. Schl., Gemeindeschwester Elly Geertz in Schmalfeld, Kreis Sege⸗ berg, Schwester Elsa Göhler in Meuselwitz, Sachsen⸗Alten⸗ burg, Hilfsschwester Gertrud Goerke in Danzig-Langfuhr, Schwester Wiebeke Gosch in Rendsburg, Schwester Anna Gräp in Berlin, Schwester Elisabeth Gumz in Steinberg, Kreis Neustadt i. Westpr., Schwester Helene Hansen in Achtrup, Kreis Tondern, Schwester Milda Hecker in Gnesen, Diakonisse Margarete Hein in Königsberg i. Pr., Schwester Auguste Heine in Kierspe, Kreis Altena, Schwester Anita Hermanny in Darmstadt, Köchin Hedwig Hiltm ann in Kanth, Kreis Neumarft i. Schl., Diakonisse Frieda Huth in Wiesbaden, Frau Kriegsgerichtsrat Margarete Jager in Frankfurt a. O., Helferin Klara Jagielki in Oliva, Kreis Danziger Hoh. Schwester Selma Janthor, geborene Lichtenstein, in erlin· Weißensee, Frau Pförtner Ida Isensee, geborene Stage, in Magdeburg, Schwester Mathilde Karpowitz in Berlin⸗Weißensee, Schwester Aline Kayser in Remscheid. Frau Regierungslandmesser Anna Kohnert in Posen, Dia onisse Elise Korsch in Angerburg, Schwester Margarete Freiin von Kottwitßz in Berlin⸗Britz, Schwester Gertrud Kröhl in Magdeburg, Schwester Eva Kudzinski in Gnesen, Schwester Martha Lamprecht in Berlin— Weißensee, Schwester Solang Linber in Trebnitz i. Schl., Schwester Ottilie Lünser in Berlin⸗ Schöneberg, Johanniterschwester Elisabeth Meinhardt in Frankfurt a. O., Gemerbeschullehrerin Marianne Meinhardt in Halle a. S., Diakonisse Margarete Muller in Wies baden, Diakonisse Lusse Munder in Könige berg i. Pr., Hilfsschwester Margarete von Obernitz in Berlin⸗Halensee, Hilfsschwester Erika Freiin von Paleske in Spengaweken, Kreis Pr. Stargard, Hilfg— schwester Elisabeth⸗Victorig Freiin von Paleske in Spengaws ken, Kreis Pr. Stargard, Hilfsschwester Grete Pieper in Kiel— Ellerbek, Schwester Erna Pollack in Hindenburg, O. Schl., Hilfsschwester Käte Radbruch in Berlin, Schwester Gertruß Reinicke in Halle a. S. ei. Regierungsrat Carrie Renner in Berlin, Helferin Lotte Richter in Oliva, Kreis Danziger Seh Schwester Ilse Rickelt in Halle a. S., Schwester Sebastia. Rieger in Trebnitz i. Schl, Schwester Aung Rister in Rawitsch, Helferin Else Rom mel sn Freiburg i. B, Diakonisse Annemarie Scheimann in Königsberg i. Pr., Schwester Elisabeth Schenk in Gotha, Schwester Johanna Schichat in Berlin. Schwester Hebwig Scholtz in Berlin,

3 ; Ehrenfeld,

2 1 ;

ter Erna

hallungslehrerin Johanna. e n in Posen, Lehrerin Ehren⸗ gard von Selchow in Llerlin, Wirtschafterin Emma Siebert in Magdeburg, Schwester Ottilia Sobiegalla in Ottmachau, Kreis Grottkau, Diakonisse Ida Springer in Frankenstein i. Schl., Schwester Alma Stein in Berlin, Digkonisse Margarete Steinacker in Darmstadt, Helferin Anna Stein hagen in , . Krels Neidenburg, Schwester Emilie Thom sen in Lübeck, Schwe ster Margarethe Thormann in Leck, Kreis Tondern, Frau Prosessor Berta Thorn, geborene Boetticher, in Magdeburg, Frau Amtsrichter Derda Tölke, geborene Sinapius, in Charlottenburg, Schwester Käte Uelzmanmn in Magdeburg, Schwester Margarete Unruh in Berlin-Schöneberg, Diakonisse Berta 3 in Königsberg i. Pr., Schwester Sigrid von Voigts⸗Rhetz in Zichtau, Kreis Gardelegen, Schwester Lise⸗ Lotte von Voß in Berkenbrügge, Kreis Arnswalde, Schwester Margarete Wedekind in Gotha, Fräulein Elisabeth Weigt in Punitz, Kreis Gostyn, Krankenpflegerin Johanna Weiler in Trier, Diakonisse Agnes Wend in Königsberg i. Pr., Schwester Hermelande Wil czek in Ratibor, Lehrerin Franziska Wiltberger in Colmar i. E, Schwester Ea Windeck in Gotha, Schwester Marta⸗Elisabeth Winter in Berlin— Weißensee, Diakonisse Agnes Woitonit in Frankenstein i. Schl., Schwester Agnes Woltag, geborene Kunzmann, in Posen, technische Lehrerin Elsbeth 3em ke in Berlin, Schwester Hanna Ziegler in Dessau und Gewerbeschullehrerin Anna Zühlke in Posen.

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Reichsmilitärgerichtsrat Dr. jur. von Schlayer zum Senatsprãäsidenten beim Reichsmilitärgericht und den Reichs⸗ militäranwalt Steinberger zum Reichsmilitärgerichtsrat zu ernennen.

Bei der Reichsbank sind mit Wirkung vom 1. Januar d. J. ab ernannt: der bisherige Kassier bei der Reichshaupt⸗ bank, Rechnungsrat Braun in Berlin zum ständigen Ver— treter des Rendanten und Vorstehers der Reichsbankhauptkasse, die bisherigen Bankbuchhalter Bittner und Meister in Berlin zu Kassieren bei der Reichshauptbank.

Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Inlandsyverkaufspreise für bestimmte Arten von Kalisalzen.

Vom 2. Februar 1917.

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Gesetzes über den Absatz

von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 775)

hat der Bundesrat in Abänderung der durch Bekanntmachung

vom 28. November 1910 Zentralbl. für das Deutsche Reich

S 666) getroffenen Bestimmungen folgende Festsetzungen der

Höchsipreise für das Inland für die nachbenannten Arten von Kalisalzen beschlossen:

1. für Badesalze und Salze zum Talgschmelzen auf

1450 6 für den Doppelzentner mit Maßgabe, daß

beim Besuge rom Badefalg als einne in fuhn,

Berlin, den 2. Februar 1917.

Der Reichskanzler. Im Auftrage: Richter.

Bekanntmachung

über eine Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917.

Vom 2. Februar 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mat 1516 Reicht Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen:

. 31 Am 1. März 1917 findet eine Aufnahme der Vorräte an Kar— toffeln statt.

§2

Wer mit dem Beginne des 1. März 1917 Kartoffeln im Ge— wahrsam hat, ist verpflichtet, fie der zuständigen Behörde anzuzeigen, in 61 e,. 2. 3 lagern.

grräte, die in fremden Speichern, Kellern, Schlffaräumen und dergleichen lagern, sind, vorbehaltlich der Vorschrift ö 3, vom Verfügungsberechtigten anzuzeigen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschlusse hat. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 1. März 1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverjüglich nach dem Empfang anzuzeigen, Vorräte, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie 20 Pfund übersteigen. Die Landes⸗ zentralbehörden sind ermächtigt, die Erhebung auch auf geringere Mengen zu erstregen. Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden oder sonstigen öffentlich- rechtl chen Körperschaften und Verbaͤnden find gleichfallz anzuzeigen. 6. vorhandenen Vortäͤte sind nach Zentnern und Pfund an— zugeben.

. 83 Die Anze gepflicht ersireckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigen⸗ tume des Reichs, eines Bunde staals oder Elsaß Lothringens, inz⸗ besondere einer Herresberwaltung oder der Marineverwaltung stehen.

§5 4 Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindewelse. Die Aus— führung der Erhebung liegt den Gemein debebörben ob. Bei der Er⸗ hebung sind die als Anlagen 1 und 2 beigesügten Muster“) zu ver= wenden; sie sind für die Ausführung der Erhebung hlinsichtlich des Inhalt maßgebend. Die Landegjentralbehzrben können an Stelle der Anzeige (Anlage 1) andere Muster (Ortglisten, Hautlisten) vor— schretben oder zulassen.

§ 5 Die Herstellung und Versenzung der Drucksachen erfolgt durch * 2 35. , . 9 9 , , ,

ie dur e wHerstelung und Versendung der Drucksachen entstehenden

Kosten werden den Landesbehörden ersetzt. 13

Hilfaschwester Hilda Schr öder in Wesselburen, Kreis Norder⸗ dithmarschen, ö. Danni Schugt in Wiesbaden, 5

§56 Die Anzeige (' 2) ist der zuständigen Gemelndebebz 1. Märt 1917 zu eriiatten. Die Gemeindebehßrde kann de ö durch Abholung einsammeln. Sie hat das Ergebnis der Ane ö.

über den Gesamtvorrat unberzüglich aufzurechnen und dem Fon m n

werban de, sofern sie ihn nicht selbst verirttt, big zum 4. Mär rig , zu * . ; n ö e Kommunalverbände haben eine vorläufige Zusammenst⸗ über das Ergebniz der Anzeigen zu fertigen und den n Landes, oder Pfopinzialkartoffelst len bis zum 7. März 1917 Drrsn anzeige über das Ergebnis im Kemmunalverbande zu erstatten. De haben unverzüglich daz Ergebnis der vorläufigen Anzeigen der gor munalverbande ihres Amtsbereich zusammenzustellen und der Reich kartoffelstelle in Berlin Miahtanzeige darüber bis zum 160. Mãätz 19 zu erstatten.

5 7 Die Kommunalverbände sind verpflichtet, big zum 1h. Nãr 19h eine Nachprüfung der Erhebung durch Beamte oder heeidigte Ver. traueng leute vorjunehmen und das berichtigte Ergebnis den zustandigen Landes- oder Previnziglkartoffelstellen unter Vorlage einer nach On, schaften geordneten Zusammenstellung für den Kommunalverbanm̃ Anlage 2) zu melden. Die Landeg., und Provinzial kartoffel st. in haben der Reichskartoffelstelle eine nach Konnmungsberhänk!“ ibr Benrks geordnete Nachweisung über die Kattoffeloorrzte big zun 20. März 1917 eimureichen. Sie haben sich an der Nack průsun , erraten durch Entsendung von Sachverständigen zu he eiligen. behörden erstattet. §8

Kommunalverbande gemäß 8 7 beauftragten Personen sind befugt

zur Ermittelung richtiger Angaben Verraig, und Betriebgräumt oder sonstige Aufbewahrungtzorte, wo Karsoffel vorräte zu vermuten sin,. zu durchsuchen und die Bücher und Geschäftzpaplere der zur Anzeig Verpflichteten einzusehen. 8

§9 Die Landes sentralbehörden erlafsen die zur Ausführung der Gr hebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.

. ö bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen estraft.

gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dleser Ver⸗ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder

bis zu dreitausend Mark bestraft.

8

kann in Bundesstaaten, in denen die Landeszentralbehörde bereilg eine Bestandgaufnahme im Monat Februar 1917 angeordnet hat, von der Bestandgaufnabhme am J. Mär; 1917 abgesehen werden. Vie Vorschriften im 57 finden auch auf die von der Landeß— zentralbehörde angeordnete Bestande aufnahme Anwendung. 812 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Verordnung über Höchstpreise für Hafer. 4 : Vom 2. Februar 1917. ] Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen

zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 401) wird folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 S J der Verordnung über Höchstprelse für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. Se S26) in der Fassung der Verordnungen vom 18. September, 2g. Ottober und 4 Dejember 1916 (Reichs— Gesetzbl. S. 1018, jl99. 1327) erhält folgende Fassan

durch den Erzeuger, soweit zwischen dem 31. Januar 1917 und ber 1. Mat 1917 geliefert wird, zweihundertundsiebzig Mark, soweit nach dem 30. Aptil 1917 geltefert wird, weihunder tundfünzig Mart nicht übersteigen. . Ver big zum 31. Januar 1917 gültig gewesene Prels von zwei—

Maik darf für Lieferungen, die nach dem 30. April 1917 erfolgen, von der Heerespeiwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung deg rechtzeitig ausgedroschenen Hafer

aus Gründen, die der Lieferunge pflichtige nicht zu vertreten hat und

punkten nicht hat erfolgen können. Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, im letzteren Falle bis zum 31. Mat 1917 einschlteßlich, bet den Empfangsstellen gestellt werden. Ueber alle Streitsgtesten wegen der Zablung des Preisez entscheidet die höhere Verwaltungebehörde endaültig. Als böhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund des § 21 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Jult ois (Reichs ⸗Gesenbl. S. 81) bestimmte Behörde. l Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veikündung in Kraft. Berlin, den 2. Februar 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Absatz von Dörrgemüse.

Auf Grund von § 2 der Verordnung über die Ver arbeitung von Gemüse vom 5. August 1916 Reich⸗Geseßbl. S. 9l4) wird mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers folgendes bestimmt:

§1.

1) Die Hersteller von Dörrgtmüse dürfen solches nur gegen einen von der Kriegggesellschaft für Vörrgemüse m. b. H. in Berlin aus- gefertigten Bezugeschein abgeben.

2). Die Bezuggscheine werden den von den Landeszentralbehörden der triegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. in Berlin namh ift gemachten Stellen überwiesen, die die weitere Verteilung nach An— weisung der Landeszentralbehörden vornehmen.

532

1) Die Hersseller von Dörrgemüse dürfen beim Absatz olgende

Preise nicht überschreiten: t lat fol

1) für Steckrüben, roh, für 100 kg netto 200, 4

2) . Karotten . 2890. Wirsingkohl 100 290. Weißkohl 100 222, Grünkohl 100

Spinat 60 ö Zwiebeln 100

94 * 367,

Ib h,

Die Muster sind hier nicht mit abgedruckt.

.

; 260, Rotkohl ö 100

*. * . / 1. * .

grüne Bohnen 100 180,

Dle hierdurch entstehenden Kosten werden denn e nde.

Die zuständige Gemeindebehörde und die von ihr oder von .

; 510 . von der Jeichsstelle für Gemüse und Sbst, Gefchefiz sn Wer vor eitzlih die Angzhen, ju denen er auf Grund dleser Ve. 64 n ͤ ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrlft im §5 8 zuwirer die Durchsuchung oder die Einficht der Geschaͤft papier oder Bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und I. . 2 ö t Neben der Strafe lönnen Vorräte, die verschwiegen worten . Ghuch sind, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmel depflichtigen Hheedsrichter tätig zu seln.

unrichtige oder unvollsfändige Angaben macht, wird mit Geldstrafse ncen und Zustellungen.

; 5 11 Nd vernimmt nach Beschluß des Schledegerichts die Zeugen und Mit Zustimmung des Prasidenten des Krieggernährungsamtz

bießordnung von den Schiedsrichtern beauftragt. Alle dem Schieds⸗ icht zu unterbreitenden Eingaben, Anträge und Mitteilungen sind den Geschäste führer zu richten.

edern; ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder fein Stell vertreter.

. . ie, e J . 1 Ver Preis für die Tonne inländt ichen Hafers n Verkaufe ei Proben entnehmen und versiegeln läßt und die Proben under— ich dem Geschäftsführer des Schiedsgerichts einsendet.

en Minderwerts der Ware verlustig.

hundertundachtzig Mark für Lie Tonne darf für Lieftrungen, die nach

8 7 dem 3. Januar 1917 erfolgen, der Preiz von zwelhun dertundsiebiig Die Parteien können sich in den mündlichen Verhandlungen ver⸗

erbreiten. bie außerhalb seines Betilebs liegen, bis zu den bezeichneten Zeit, J

Der Antrag muß im ersieren KHiersgericht nicht mindesteng drei Tage vor dem angesetzten Termin

Ecgangen ist, kann Verlegung des Termins verlangen. er mngtantrag ist aber nur wirksam, wenn er spätesteng 24 Stunden

nf. der Gerichtsschteiberei nach den Vonschriften der Zivilprozeß⸗

Amtsgericht Berlin-Mitte odeh daß Landgericht 1 Berlin.

6 CiG Bl. S. 89) ist für die folgende Unternehmung die

ür Mischgemüse in der 10 fir Zusammensktzung von

160 Wirsingtohl

10 0/0 Welßfohl . ö

20 d Mobhrrüben für 100 Kg netto 250,

5h C Steckrüben

5 o Suppengrün reise gelten für sorgfältig und sauber geputzte Waare,

. . Inn g in. unverpactt ab Herstellungsort.

3) Für die Verpackung in Säcken ist ein Aufschlag bis zu für je 100 kg, für Kistenveipackung ein Aufschlag bis zu t zulãssig. ö .

4) So welt nach den näheren Beßtimmungen der Landegzentral⸗ zrsen die weitere Verteilung des Dörrgemüses seitens der in 6 Ihs. 2 beieichneten Stellen dem Groß. und Kleinhandel über— sen wird, dürfen im Großhandel höchstens 7 0/0, im Kleinbandel chstens weltere 20 0/9 zu den in Absatz 1 festgesetzten Preisen hinzu⸗ chlagen werden.

§ 3.

1) Beb Streitigkelten, die sich aus der Lieferung bon Dörrgemüse schen Hersteller und Abnehmer ergeben, entscheidet unter Autschluß

ordenilichen Rechtswegs ein Schiedsgericht nach Maßgabe der an⸗ henden Schiedegerichtgord nung.

2) Bei der Beanstandung der gelieferten Ware kann zur Minde ha des Kaufpreises nicht Wandelung oder Lieferung anderer Ware langt werden.

Berlin, den 1. Februar 1917.

Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. Koppel.

Schiedsgerichtsordnung r Streitigkeiten aus der Lieferung von Dörrgemüse.

. Der Abnehmer von inländischem Dörrgemüse ist berechtigt, falls den Ausfall der ihm gelieferten Ware bemängelt, eine Ah schãtzung

sellung G. m. b. S., Berlin, eingerichtete Schiedegericht vornehmen lassen. 2

§ 2.

Die Reichsstelle für Gemüse und Obst bestellt zu diesem Zweck en sländigen Geschäftsführer sowte einen Stellvertreter des selben, ferner die Handelskammer Berlin um die Ausssellung er Liste von 17 Dörrgemüsehändlern und stellt selbst eine Liste von

Dörrgemüsesabrikanten auf, die geeignet und bereit sind, als

§ 3. Der in S 1 genannte Geschäfteführer leitet dle Geschãftsstelle Schiedsgerichts. Er beraumt die Termine an und vermittelt alle Er leltet die mündlichen Verhandlungen

achderständigen. Er gilt ein für allemat ala mit de? Zustellung d Niederlegung der Schiedssprüche im Sinne des 5 1639 Zivil⸗

§ 4. . Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mit⸗

vier anderen Mitglieder werden von dem Geschäfts führer zu tziedsrichtern bestellt und zwar derart, daß er aus der Liste der

indelskam mer Berlin und der Liste der Börrgemüsesabrikanten je chiedsrichter beruft und zwar möglichst der Reihenfolge nach.

Finden mehrere Schlersgerichte an einem Tage statt, so sind urfuͤr tunlichst dieselben Schiedsrichter zu bestellen.

8 5.

Ein Schiedsrichter, der nach der Zivilprozeßordnung beim entlichen Gericht von der Augübung des Richteramies ausge⸗ lossen wäre, gilt als an der Ausübung seines Amtes verhindert. ber Ablehnungsantrage entscheldet endgültig nach Anhörung kes gelehnten Schiererichkers die Verwaltungzabteilung der Reiche stelle Gemüse und Obst in Berlin.

§ 6.

Die Anrufung des Schiedsgerichts seitens des Abnehmers erfolgt det Weise, daß er unverzüglich nach Erhalt der Ware durch einen idigten Prohenzieher, wo ein solcher nicht vorhanden ist, durch en unpartetischen Sacher stãndigen aus der beanstandeten Menge Bel Nicht⸗ achtung dieser Vorschrift gebt der Abnehmer seines Anspruches

.

ten lassen; sie können auch mit Beiständen erscheinen. Eine Ver⸗ lichtung zum Erscheinen in der Verhandlung besteht nicht. Die pritelen können ihre Ausführungen dem Schiedsgericht auch schriftlich

zede Partei, welcher die Ladung zur Verhandlung vor dem Der Ver⸗

dem Termin dem Geschäftsführer zugeht. § 8. Das Schiedsgericht setzt unter Zugrundelegung des jeweiligen sathöchsspreises für inländischez Dörrgemüse eine etwa von dem zbrltanten dem Abnehmer auf die gelieferte Ware zu jahlende Ver⸗ ig endgültig fest. Der Schiedsspruch bedanf keiner Begründung.

§ 9. Der Geschäftzführer leitet die Verhandlungen des Schiedsgerichts, anlaßt die Ladungen und verkünden den Schledsspruch. Der Geschäfte führer hat den Parteien eine von ihm beglaubigte schtist des Schtedaspruches durch eingeschrlebenen Brief milzutellen.

§ 10. Da Schiedegericht setzt die Höhe seiner Kosten im Schiedaspruch und entscheidet über die Vertetlung der Kosten unter den Par- * . ist berechtigt, einen von ihm festzusetzenden Kostenvorschuß ufordern.

. §11. „Die förmliche Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches . erfolgt nur, falls diese don einer Partei auedrücklich beantragt

Alg zuständiges Gericht im Sinne §85 1045 flg. der Zivilprozeß⸗ nung gilt für alle Betetligten je nach der Höbe des Streitwerte

3 12 Wird ein Schiedespruch vom ordentlichen Gerlcht aufgehoben oder ee üstreckunzenrtei versagt, so ist ein neues Schiedegericht an—

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs—⸗ eise, Verwaltung franzöfischer Unternehmungen, mn, 26, November 1914 (RGB. S. 457) und vom ig. Februar

wangsverwaltung angeordnet worden;

l

Nachlaß massen: Die Nachlaßmasse des am 22. Oltober 1914 zu

1872, in Schmieheim (Baden), Twingerstiaße i, wohnhaft, Inhaber der auf dem Anwesen Oberehnheimerstraße 6 betriebenen Metallgroß⸗ bandlung, welcher durch Urteil der Fertenkammtr des Kaiserlichen Landgerichts in Straßburg vom 24.25. August 1916 wegen Zuwider⸗· banzlung gegen die Bekanmmachung deg Reiche famlers bom 16. De— iember 1914 über Höchstprelse für Metalle in dreizehn Fällen zu einer Geldstrafe von sechtzundzwanzigtausend Mark verurteslt worden ist, wird daher hlermit auf Grund der 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (GBl. S. 6035. und der Ziffern 1, 3. 1 und 5 der Anweisung des Katserlichen Ministertums vom 11. Oktober 1915 zur Ausführung dieser Verordnung (Zentral- und Benn ks amtsblatt S. 305) der Handel mit Gegenständen des tãg⸗ lichen Bedarft, insbesondere Nahrungg, und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerjeugnisfen, Heiz⸗ und Leucht- stoffen und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs, wozu auch Metalle gehören, von heute ab für dag ganze Gerlet des Deutschen Reiche untersagt.

des Reich s⸗Gesetzblatts enthält unter

Inlandsverkaufspreise für bestimmte Arten von Kalisalzen, vom 2, Februar 1917, unier

Vorräte an Kartoffeln am 1. März 1917, vom 2. Februar 1917, und unter

vom 2. Februar 1917.

299 Liste. Kreis Diedenhofen-Ost.

Kartenhofen verflorbenen Moritz Arm and Bouchei. JZwangberwalter: Justizrat Fitzau in Diedenhofen. Die durch den Erlaß vom 25. März 1915 J. X. 4585 angeordnete staatliche Zange verwaltung deg zum Nachlaß gehörenden Haus⸗ und Grundbesttzes in Kattenhofen geht in die Nachla ß jwan gt. berwaltung über. dagegen bleibt die Zwangsderwalf ung des gleichfalls zum Nachlaß gehörenden Hauseg in Metz. . ö Lraße 8 (Anordnungserlaß vom 21. Män 1915 J. A. 32595 mit , Dr. Foret als Zwangsverwalter gefondert fort estehen.

Straßburg, den 30. Januar 1917.

Ministerium für Elsaß⸗-Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung. Tem Kaufmann Max Schnurmann, geboren 23. Dejember

Straßburg, den 31. Januar 1917.

Ver Polizeipräsident. von Lautz.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 21

Nr. 5687 eine Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Nr. 5688 eine Bekanntmachung über eine Erhebung der

Nr. 5689 eine Verordnung über Höchstpreise sür Hafer,

Berlin W. 9, den 5. Februar 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine z,, der König haben mittels Allerhöchsten Erlasses vom 29. Januar 1917 die Einberufung des Pro⸗ vinziallandtags der Provinz Posen zum 4. März 1917 in die Stadt Posen zu 6 und den Oberpräsidenten von Eisen hart⸗Rothe daselbst zum Königlichen Kommsssar, den Majoratsbesitzer, Königlichen Kammerherrn Freiherrn von M m, nen, auf Gurschen zum Marschall und den Prinzen Wilhelm zu Stolberg-Wernigerode in Wien, BVesitzer der Herrschaft Radenz im Kreise Koschmin, zum Stellvertreter des Marschalls fur diesen Landtag zu ernennen

geruht.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: der Regierungsrat Hilgers, bisher in Frankfurt (Main), als Mitglied der Eisenbahndirektion nach Berlin und der Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufachs Frevert, bisher in Mainz, nach Treis (Moseh als Vorstand der daselbst neu errichteten Eisenbahnbauabteilung.

Bekanntmachung.

Der Ehefrau Frleda Ahlwardt, geb. Feddersen, hier, Norderstraße Nr. 59, ist gemäß 5 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel RGB. S. 605 der Handel mit saäͤmtlichen Nahrungsmitteln, insbesondere Fletsch⸗ und Wurstwaren aller Art, untersagt. Die Untersagung des Handelsbetrtebes wirkt für das Reichsgebiet. Vile von der Anordnung Betroffene hat die Kosten für die im 5 1 der vorgenannten Verordnung vor— geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zu tragen.

Flensburg, den 26. Januar 1917.

Die Poltjeiverwaltung, Abt. J.

J. A.: Merten.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratgverordnung vom 23. September 19165, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, in Ver— bindung mit Ziffer 1 der Auzfübrungbenimmungen des Herrn Minitterg für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 ist der Milchbändlerin, der Ehefrau Friedrich Möller in Oberbausen, Ludwigstraße 14, durch rechtskräftige Verfügung vom 2. Januar 1917 der Handel mit Milch wegen Unzuperlässigkeit untersagt worden. Die Kosten dieser Bekanntmachung hat die von der An⸗ ordnung Betroffene zu tragen.

Oberhausen, den 30. Januar 1917.

Städtische Polijelverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Neikeg.

Bekanntmachung.

Gemäß §z 1 der Bekanntmachung des Bundegratz vom 23. Sep— tember 1915 (RGBl. S. 603), betreffend die Fernhaltung ur zuver⸗ lässiger Personen vom Handel, ist dem Milchbändler Jobann Berten in Ensen, Gullleaumstraße 20, wohnhaft, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Milch unt ersagt worden. Die hurch diese Anordnung verursachten baren Auslagen, ingbesondere die Gebühren der nach 8 1 4. a. O. vorgeschrlebenen öffentlichen Bekanntmachung, sind von dem Be— troffenen zu erstatten. *

Cöln Mülheim, den 16. Januar 1917.

Der Landrat. von Schlechtendal.

Kriegsnachrichten.

„Keine Ereignisse von Bedeutung“.

Wenn von den verschiedenen Kriege oe en, in den letzten Tagen gemeldet wurde „Keine Greignisse von Bedeu⸗ tung“. so hat indessen doch nirgends der * auch nur eine Sekunde gestockt. Auf der gesamten 2 Kilometer langen Front, in Belgien, Frankreich, Rußland, Rumänien und Mazedonien stehen in den Gräben⸗Labyrinthen die Truppen zu jeder Stunde des Tages und der Nacht am Ge⸗ wehr, stets bereit, jeden Versuch des belagerten Feindes, den Gürtel der Belagerer zu sprengen, zurückzuweisen. Tie Beob⸗ achter der Artillerie und Minenwerser stehen Tag und Nacht mi , Posten. Die Batterien, verborgen in Wäl—⸗ dern, in Schnee und Eis versunken, sind jede Minute feuer⸗ bereit. An Hunderten von Abschnitten kommt es zu Artilleriekämpfen, Feuerüberfällen und heftigen Kanonaden, die Zähigkeit und Pflichttreue verlangen, auch blutige Opfer fordern. In der Nacht schieben sich Patrouillen vor die Drahtverhaue, kauern die Horchposten in Sappenköpfen und Granattrichtern und vollbringen stille Heldentaten, die niemand kennt. Täglich werden mit Mühen und Gefahren unzählige kleinere und größere Erkundungen unternommen, die bis in die feindlichen Stellungen führen. Die Pioniere wühlen und bauen in den Schächten und horchen aufmerksam auf jedes Geräusch unter der Erde. In den Tausenden von Fernsprechunterständen herrscht angespannte und fieber⸗ hafte Tätigkeit zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen. Bei Tag und Nacht sind die Scharen von Draht⸗ flickern unterwegs, um gestörte und zerschossene Leitungen wieder herzustellen. Mit dem anbrechenden Tage wenn das Wetter es irgend zuläßt erheben sich die Fliegergeschwader auf den langen Fronten in die Luft zu täglichen Aufklärungen und kämpfen mit dem Feind. Tag und Nacht sind die Kolonnen unter⸗ wegs, in Schnee und Eis, im Feuer feindlicher Granaten, um Munition, Nahrung und Post zu den Feuerstellungen zu bringen, Kranke und Verwundete zurückzuschaffen. In Tausenden von Ver⸗ bandplätzen, Feld⸗ und Kriegslazaretten, arbeitet ununterbrochen ein Heer von Aerzten, Pflegern und Pflegerinnen. Die Feld⸗ bäckereien und Feldschlächterelien sind dauernd in fieberhafter Tätigkeit. Millionen von Männern stehen unausgesetzt bei Tag und Nacht im Kampfe und in der Arbeit, in freudiger Hingebung und unerschütterllcher Entschlossenheit, beseelt vom festen Vertrauen auf den Endsieg. (W. T. B.)

Berlin, 5. Februar, Abends. (W. T. B.) Von den Fronten sind größere Kampfhandlungen nicht gemeldet.

Großes Hauptquartier, 6. Februar. (B. T. B.)

Westlich e r Kriegsschauplat. ö Infolge dunstigen Frostwetters blieb die Tätigkeit der Artillerie und Flieger gering; nur zwischen Anere und Somme war vorübergehend der Feuerkampf stark. Von Erkundungsvorstößen im Sommegebiet, auf dem Ostufer der Maas und an der Lothringer Grenze wurden über 30 Engländer und Franzosen und einige

Maschinengewehre zurückgebracht.

Destlicher Krie gsschauplatz. Von der Rigaer Küste bis zum Mündungsgebiet der Don an keine besonderen Ereignisse.

Maze donische Front. Zeitweilig lebhaftes Feuer im Cerna⸗Bogen und in der Strum a⸗Niederung. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

Oesterreichischungarischer Bericht. Wien, 5. Februar. (W. T. B) Amtlich wird gemeldet: Oestlicher Kriegsschauplatz.

Feindliche Abteilungen, die gegen unsere Stellungen süd⸗ westlich Brzezany vorfühlten, wurden durch Feuer vertrieben.

Italienischer Kriegsschauplatz. .

Gestern morgen drang eine Abteilung des Feldjäger⸗ batgillons Nr. 30 in eine feindliche Stellung westlich des Plöckenpasses (Karnischer Kamm) ein, nahm einen Offixzier und 28 Mann gefangen und erbeutete ein Maschinen gewehr, einen Minenwerfer und mehrere Gewehre. Nach Zerstörung der genommenen Anlagen des Feindes kehrten unsere Jäger ohne nennenswerte eigene Verluste in ihre Stellungen zurück.

Sonst keine Ereignisse von Belang.

Südöstlicher Kriegsschauplatz. Lage unverändert.

Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes. von Hoefer, Feldmarschalleutnant.

Bulgarischer Berichi. Sofia, 4. Februar. (W. T. B.) bericht.

Mazedohische Front: Nordwestlich von Bitolia recht häufiges , der feindlichen Artillerie. Zwischen dem Wardar und dem Doiran⸗See lebhafte Arxtillerie⸗ tätigkeit. Auf den übrigen Fronten das übliche spärliche Artilleriefeuer. Am Fuße der Belasica und in der Ebene von Serres Patrouillengefechte. .

Rumänische Front: Bei Isaccean spärliches beider⸗ seitiges Artilleriefeuer. Bei Tulceg und beim Dorfe Pres⸗ lava Artillerie“, Minenfeuer sowie Feuerwechsel zwischen Feld⸗ wachabteilungen.

Sofia, 5. Februar. (W. T. B.) Amtlicher Bericht.

Mazedonische Front. In der Gegend von Bitolig ziemlich lebhafte Artillerietätigkeit und ö euerwechsel 6 vorgeschobenen Abteilungen. Auf der übrigen Front spär⸗ liches Artilleriefeuer wie gewöhnlich. Sildlich von Serres Patrouillengefechte. Lufttätigkeit im Wardartale und an der

Küste bei Orfano. i , , Front. Nichts von Bedeutung zu melden.

Amtlicher Heeres⸗