1917 / 47 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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ligt werben. Aber diesen Betrieben stehl doch eine große Zahl solcher 2 gegenüber, bei denen ein Rückgang zu verzeichnen ist.

litten hat besonders der Kleinhandel mit Lebensmitteln. Man hat uu spät eingesehen, daß 2. Ausschaltung 5 war. Warum k man den Kleinbändtlern verboten, die Preist an den Waren an- übeften? Die Bauhandwerker sind besonders . daran. Sie önnen die hohen 562 nicht zahlen, welche in der Industrie gezahlt werden. Auch dag Baumaterial ist viel teurer geworden. Daß den Handwerkern auch durch die Militärbehorden ihre Lage erschwert wird, zeigen mehrere Fälle in Cottbus, wo das Militärbauamt bei der Ver. . von Baracken und Malerarbeiten nachträglich eingegangene Ern nn berücksichligt und die der Mindestfordernden jurückgewiesen hat. Wenn man sich darauf berufen hat, daß die Coltbuser Hand- werker nicht genug Gesellen oder Handwerker hätten, so hätte man doch die Arbeiten in kleineren Losen vergeben sollen, dann wären sie rechtzeitig . geworden. Tatsächlich hat der Malermeister, dem man die Arbeiten übertrug, selber auch nicht genügend Kräfte gehabt, sondern sie erst von anderer Stelle herbeigezogen. Die Gast⸗ wirte find durch die Polizeistunde in eine sehr schlechte Lage gekommen. In manchen Gewerhen verhindert der Mangel an Material die Arbeiten, besonders in der Metallwaren« und der Lederwarenfahrika— tion. Monatelang haben die Betriebe guf die Zustllung von Leder gewartet, und doch ware gerade beim Leder eine Vexeinfachung der Belieferung möglich. Die Maßschneider haben sehr viel unter Bezugs. e . zu leiden; sie haben nicht die Mittel, sich ein größeres eueres Lager hinzulegen. Erfreulich ist die Fortentwicklung des Genossenschaftswesens. Von einer Ueberentwicklung desselben kann beim Dandwerk keine Rede sein. Ich wünschte sogar, daß die Zahl der 800 Handwerksgenossenschaften sich noch verdoppeln möge. Die Uebergangäzeit wird für das Handwerk recht schwer sein; aber nach den . Erklärungen des Ministers kann man wenigstens offen, daß die Handwerker zu den Beratungen zugezogen werden. Den Handwerkern wird es trotzdem in der Uebergangszeit 66 werden, wieder regelmäßige Arbeit zu finden. Die Kaufkraft des Volkes, die jetzt noch vorhanden ist, wird erlahmen, wenn nicht mehr die hohen Lehne bezahlt werden konnen. Mit großer Beunruhigung sehen die 5 dieser fen gl entgegen, zumal es an Roh⸗ ofen mangelt. Die Kommisston hat leider den ersten Teil unseres ntrages wegen Ausdehnung der Kriegshilfskassen auf diejenigen, die nur mittelbar durch den Krieg ihre Existenz verloren haben, abgelehnt. Viele dahelmgebliebene Handwerksmeister haben tatsächlich ihren Betrieb aufgeben müssen und arbeiten in der Großindustrie. Wenn diese nach dem Kriege ihren Betrieb wieder aufnehmen wollen, werden sie es nicht ohne Unterstützung tun können. Es gibt noch viele Handwerksbetriebe, die noch Staatslieferungen übernehmen könnten. Wo ist überhaupt die Grenze zwischen Handwerk. und Industrie, abgesehen von der Großindustrie? Ein Teil der Hen, werker arbeitet übrigens schon heute Hand in Hand mit der roß⸗ indust rie, . B. in der Metallwarenindustrie, in der die Handwerker all die kleinen Sachen machen, die die Inbustrie für ihre Heeres. lieferungen braucht. Der Minister hat den hesten Willen für das HVandwerk, aber er muß auch dafür sorgen, daß die unteren Organe seine Bestimmungen befolgen. (Sehr richtig! links. Dann wird wieder Zufriedenheit in das Handwerk einkehren, sonst aber müßte das Handwerk sagen, daß man für das Handwerk nur Worte, aber nicht Taten hat. Für das gewerbliche Schulwesen stehen ganz hübsche Summen im Etat, ob sie aber genügen werden, weiß ich nicht. Meine Partei wünscht durchaus nicht die Schließung der Fortbildungs- ,. Der vaterländische Hilfsdienst entzieht , , n. die dehrlinge, und nach einer Zeülungsmeldung will der Minister sogat den älteren Lehrlingen den Fortbildungsschulunterricht erlassen, so⸗ lange das Gesetz über den vgterländischen Hilfsdienst besteht. Hoffent⸗ lich wird dies nicht das Fortbildungsschulwesen durchkreuzen. Die Gründe für den Rückgang der Lehrlingszahl sind vielfacher Art; man kann es den Eltern allerdings nicht verdenken, wenn sie ihre Söhne in besser bezahlte Stellungen bringen. Aber hier ist Staats hilfe nötig, um das Handwerk zu erhalten. Allerdings werden auch in den Staagtsbetriehen, namentlich in den Eisenbahnwerkstätten, ebenso wie in der Großindustrie, Lehrlinge ausgebildet, aber der Bedarf an Lehrlingen wird dadurch nicht, gedeckt,. Das Königreich Sachsen jahlt jahrlich 17 6 für bedürftige Lehrlinge, Andere Bundesstagsen geben auch Beiträge für die m,, bedürftiger Lehrlinge, rn aber noch keinen Pfennig. Im Verhältnis zu dem babischen Beispiel müßte Preußen jährlich 240⸗ bis 260 000 dafür ausgeben. Wegen der beschränkten Wohnungsverhältnisse der Handwerksmeister sind Lehrlingsheime gegründet worden, die Regie⸗ un sollte sie mit ihren Mitteln unterstützen. Zu der Lehrlings— ausbildung gehört aber auch die Familienerziehung, die moralische Erziehung. (Sehr richtig! rechts) Die öffentlichen Arbeitsnachweise könnten sehr gut als Beratungsstellen für die Lehrlinge dienen. Wenn alle Kräfte mitarbeiten, kann der Erfolg nicht ausbleiben. Hoffent⸗ lich wird es wieder zur Wahrheit, daß das Handwerk einen goldenen Boden hat. Die heimkehrenden Krieger werden beweisen, daß sie das Friedenshandwerk nicht verlernt haben. Wir unsererseits haben die Pflicht, unsere Worte in Taten umzusetzen. (Beifall.)

Ministerialdirektor Dönhoff: Daß dem Minister daran liegt, daß nach den Wünschen des Vorredners verfahren wird, möge er daraus ehen; daß der Minister alsbald über die im Ausschuß von dem Vorredner vorgebrachten Beschwerden Bericht eingefordert hat, um festzustellen, ob Unregelmäßigkeiten vorliegen. In einem Falle ist auf Wunsch des Ministers ein Auftrag für Schneiderarbeit den Schneidern wieder zugewiesen worden. Das Kriegsministerium hat aber erklärt, daß die Vergebung der Arbeit an einen Töpfermeister auf Empfehlung der Schneiderwerksgenossenschaft in Frankfurt a. O. erfolgt war. In einem anderen Falle hat sich herausgestellt, daß ein Lieferungsangebot durch Verschulden der Post nicht rechtzeitig eingelaufen ist. Der Ministerialdirektor klärt noch einige andere Einzelfälle auf und bemerkt dann, daß auch dem Minister die Auf⸗ rechlserhaltung des Forthildungsschulwesens erwünscht sei, damit die jungen Leute zur Arbeit erzogen werden können.

Abg. Leine rt (Soz.): Der Weg der Selbsthilfe ist für das Handwerk der einzig richtige. Die Lieferungsverbände und die Zen— tralen der Kleinindustrie haben den Vorteil, daß sie den Zwischen— gewinn der Agenten ausschalten. Dasselbe ist auch bei den Konsum⸗ vereinen der Fall. Ob eine Genossenschaft den Einkauf und eine andere die Verteilung der Waren bezweckt, ist gleich. Die Hand— werker haben im letzten Jahre für 100 Millionen Heeresaufträge ausgeführt. Das war nicht leicht. (Zuruf: Es sst gegangen ) Gewiß, aber es ist nur gelungen durch Herstellung von Aufträgen in einer gemeinsamen Betrlebsstätte. Das war also ein organisierter Großbetrieb. Nach dem Kriege werden die Fortschritte der Technik und der Chemie das Handwerk nicht unberührt lassen, sondern es von innen aushöhlen. Diese Entwicklung ist ungufhaltsam. Das Handwerk sollte sich keine Illusionen machen. Wenn viele Eltern jetzt ihre Söhne, die bei Meistern in der Lehre sind, in die Fa⸗— briken schicken, so sind sie dazu durch die Teuerung gezwungen. Die Fachbildung der Lehrlinge des Handwerks ist ebenso notwendig, wie die der Handlungslehrlinge und anderer Berufe. Es sind viel mehr Fachschulen für die Handwerkslehrlinge nötig, und der Staat sollte tüchtigen Handwerksgesellen den Zutritt in die technischen und höheren technischen Schulen gewähren nach dem proklamierten Grundsatz: dem Tüchtigen freie Bahnen! Herr Hammer hat in bezug auf den Wucher sehr sonderbare Anschauungen geäußert und die Erzeuger schlechtweg in Schutz genommen. Das Vorgehen des Herrn von Batocki sollte ihn eines Besseren belehren. Herr Hammer hat sodann von einer Wucherpsychose gesprochen. Was hat es denn für einen Wert, wenn er auffordert: kauft nicht in Warenhäusern. Dies tun doch selbst seine eigenen Freunde. Ganz entschiedenen Protest aber muß ich einlegen gegen den Vorwurf des Abg. Hammer gegen die Verkäuferinnen der Warenhäuser. Von einer Putzsucht der Ver—⸗ käuferinnen habe ich nichts bemerkt, wohl aber von der Putzsucht der Damen in gewissen Straßen. Herr Rewold will den Hafen von Antwerpen annettieren; warum nicht duch den von Calais oder Le

vre. Die Reichsregierung hat niemals . von einer

nnerion Belgiens gesprochen; der Reichskanzler sprach nur von

Faustpfändern, und ein preußischer Minister hak gesagl, die Ein- beziehung von. Antwerpen würde in Emden, Hamburg und Bremen den größ ten „Widerspruch erwecken. Eine Herahdrückung Deutschlands auf le Stemdpunkt von 1870 werden wir niemals zulassen. Wir wollen die wirtschaftliche Entwicklung fortsetzen, die 1914 unter- brochen wurde; Annexionen sind dazu nicht , . Wenn wir uns behaupten, so wie wir 1914 dastanden, so ist das ein Sieg Deutsch lands, und England hat den 66 verloren. Wir h ganz auf den Standpunkt unserer Note an die Neutralen. Eine Hege⸗ monie Peutschlands würde den Krieg verewigen.

Die hren fon n d ö

Ab z. Stroebel (Soz. Arb.⸗Gem.): Wie . dem Abg. Adolf (hoffmann, so schneiden Sie jetzt mir das Wort ab. Sie wollen die Stimme der Besonnenheit und Wahrheit nicht hören. Lachen. (Vizepräsident Dr. Paasche: Das gehört nicht zur Geschäf ksordnungh Ein solches Verfahren der Minderheit gegenüber ist unnobel im höchsten Grade. Ich mißgönne der Fruͤktion des neuorientierenden Sozialismus nicht, daß sie regelmäßig das Wort . bann aber verlangen, daß man uns eine Entgegnung nicht abschneidet.

Abg. Hammer (kons) persönlich: Ich habe mich gestern als den scharfsten Gegner des Wuchers bekannt und von einer Wucher⸗ psychose nur in dem Sinne gesprochen, daß eine geioisse Anzeigewut herrsche. Ferner habe ich nicht von den Verkäuferinnen in den Waren⸗ häusern gesprochen und ihre Putzsucht getadelt, sondern von den Damen auf der Straße, geradeso wie der Abg. Leinert.

Abg. Leinert (Soz.): Ich hatte den Abg. Hammer so verstanden, nehme aber meine Worte zurück.

Der Etat der Handels⸗ und Gewerbeverwaltung wird genehmigt, ebenso gelangen die von dem Ausschuß vorge— schlagenen Resolutionen zur Annahme.

Der Etat der Zölle und indirekten Steuern wird ohne Debatte bewilligt.

Es folgt der Etat der direkten Steuern.

Berichterstatter Abg. Schmedding Gentr) berichtet über die Tommissionsverhandlungen und beantragt, die Uebersicht über die Ergebnisse der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Steuer— jahr 1916 durch Kenntnisnahme für erledigt zu erklären und die Petition der Landwirtschaftskammer in Kiel um Zulassung der Kriegs— anleihe zum Nennwert als Steuerzahlungsmittel der Regierung als Material 9 überweisen.

Abg. Dr. Bredt lfreikons.): Die Finanzlage ist in Wirklichkeit noch günstiger, als es im Etat zum Ausdruck kommt; denn es sind die Einnahmen der Eisenbahnverwaltung vom Reiche noch nicht hinzu— gerechnet. Heute sind die Steuerzuschläge nicht mehr dazu da, als . Hilfsmittel ein Defizit zu decken, sondern wir können ganz ruhig fragen, ob wir die Steuerzuschläge noch haben wollen. Der Abg. arne . hat sich für die Quotisierung der Einkommensteuer ausge , , nm din in sehr vorsichtiger Form. In den Stadt⸗ verwaltungen haben wir bereits die Quotisierung, und die Erfahrung hat dort gezeigt, daß diejenigen, die neue Ausgaben wollen, doch be⸗ denklich werden, wenn dadurch die Einkommensteuerzuschläge erhöht werden müssen, Unser Finanzwesen bedarf nach dem Kriege des organischen Autzbaues. Dieser hat mit dem Finanzbedarf nichts zu tun, es wird sich nur darum handeln, die Steuerlasten gerecht zu verteilen. Unsere ganzen Kulturarbteien dürfen unter keinen Um⸗ ständen leiden. Daß nach dem Feldzuge der Bedarf steigen wird, ist unbestreitbar. Wir müssen den organischen Ausbau der Steuern in zreußen bald vornehmen. Wir müssen alle Steuermöglichkeiten ins Auge fassen. Ich bitte die Regierung, ihre Aufmerksamkeit auf diesen organischen Ausbau zu richten. (Beifall.)

Abg. Graf von der Groeben (kons): Wir lehnen grund— sätzlich gie Quotisierung der Einkommensteuer ab. Der Voxredner hat eine organische Neuordnung des preußischen Einkommensteuer⸗ wesens k Ich will ihm auf dieses Gebiet nicht folgen; der Gedanke verdient gründlich erwogen zu werden. Aber wir können jetzt noch nicht vazu Stellung nehmen. Das Einkommensteuergesetz enthält allerdings eine Menge bon ng. die bei einer organischen Reform beseitigt werden müssen. ie Steuereinnahmen zeigen ein günstiges Bild. Das berechtigt uns zu der Hoffnung, daß, wenn wir einen siegreichen Frieden erreichen, unser Wirtschaftsleben die Kraft haben wird, alle Schwierigkeiten zu überwinden. Die Steigerungen der Einkommensteuer in Königsberg und Gumbinnen um 15 und 1325 sind erfreulich und zeigen uns, daß Ostpreußen den schweren Einfall Rußlands überwunden hat und ein neues Erblühen der Probinz wieder begonnen hat. Bei der Hindenburg⸗Spende stand sie an der Spitze; das erfüllt uns mit Stolz und Freude. Wir können den Finanzminister nur bitten, sein Wohlwollen auch ferner dieser Provinz zuzuwenden; die aufgewandten Gelder wären wohl angebracht. Die Etatssätze sind vorsichtig. Der Finanzminister hat recht mit dieser Vorsicht; die Etatsansaͤtze sind vorsichtig, aber nicht unrichtig. Einer Junggesellensteuer hat sich der Minister sympathisch gegen⸗ übergestellt. Diese Frage hängt aufs engste mit der Bevölkerungs⸗ politik zusammen. Viel verspreche ich mir allerdings nicht davon. Was die selbständige Steuerkommission betrifft, so kommt es darauf an, ob die Landräte dieser Aufgabe gewachsen sind oder nicht, und ob die erforderlichen selbständigen Kräfte vorhanden sind. Daß die Land—⸗ räte steuertechnisch nicht genug vorgebildet seien, trifft heute nicht mehr zu. Der Landrat ist am besten geeignet, die ganzen Verhält⸗ nisse seines Kreises und der einzelnen zu übersehen. Wo Landräte versagen, sind wir durchaus dafür, daß ke Konsequenzen daraus ge⸗ zogen werden. Aber grundsätzlich sind wir der Meinung, daß der Landrat grundsätzlich der gegebene Steuerkommissar ist und bleiben muß. In bezug auf die steuerliche Belastung der Gemeinden ist fest⸗ zustellen, daß die Reichssteuern die Erträgnisse der preußischen Steuern aushöhlen. Die indirekten Steuern haben nicht so zugenom⸗ men wie die direkten. Das Reich hat den Einzelstaaten und den Kommunen Steuerquellen entzogen. Man hat darauf hingewiesen, daß nach dem Kriege ein Drittel der gesamten Vermögen konfisziert werde. Ich sehe darin eine schwere Gefahr (lebh. Zustimmung), sowohl für das Reich wie für die Bundesstgaten, die Gemeinden und für die Volkswirtschaft und die einzelnen Klassen des Volkes. (Er— neute Zustimmung.) Wer es mit unseren Gemeinden gut meint, darf ihnen direkte Steuerquellen nicht entziehen. Notwendig ist eine feste Abgrenzung der Steuern des Reiches, der Einzelstaaten und der Ge⸗ meinden. Einseitige Belastungen müssen vermieden werden. Wir werden einen Antrag in diesem Sinne einbringen. Eine gesunde Finanzierung wird nur möglich sein, wenn wir eine ausreichende Kriegsentschädigung bekommen. Hoffentlich wirkt der Finanzminister in diesem Sinne. Die Kriegsentschädigung muß so beschaffen sein, daß unseren Feinden die Lust zu einem neuen Kriege vergeht. (Beifall

rechts.)

Abg. Lewy (nl): Der vorgelegte Etat ist ein Muster von weiser Vorsicht bei Bemessung der Cinnahmen. Er enthält stille Reserben von 1090 bis 150 Millionen, und was der Finanzminister dagegen ausgeführt hat, hat mich und meine Freunde nicht über— eugt. Auf die Frage der Steuerzuschläge legen wir jetzt nicht das« i. Gewicht wie sonst. Wir werden eine grundlegende Regelung bieser Frage spätestens nach dem Kriege vornehmen müssen. Wenn Graf von der Groeben die Ergebnisse der Veranlagung der Ein⸗ kommensteuer als erfreuliches Zeichen für die wirtschaftliche Stärke des preußischen Staates bezeichnet hat, so kann ich ihm darin folgen. Aber es ist nicht zu verkennen, daß ein Teil des Mehreinkommens auf eine Mohilisierung des Kapitals zurückzuführen ist, nicht sowohl bei der Landwirtschaft, als bei den industriellen Unternehmungen, die ihre Vorräte verarbeitet haben. Es war vorsichtig, danach die Etats—⸗ ansätze zu richten. Was die Gestaltung der Veranlagungskom⸗ missionen betrifft, so stehen wir nach wie vor auf dem Standpunkt, daß eine gleichmäßige und gerechte Heranziehung der Zensiten notwendig ist, Der Landrat ist namentlich jetzt im Kriege, wo ein Teil der besten BWeamten zu den . einberufen ist, hierzu nicht in der Lage. Ich habe por seinen Leistungen im Kriege die größte Achtung aber er . überlastet, daß er Cine gerechte Verteilung gar ni l vornehmen kann. Wi werdende wb nicht um die Uebertragung

der Sleuerberanlagung an lechnisch borgebildele Sieuerkomm 8 6 ö . (Lebhafter Beisall b. d. * tionalliberalen.) .

Auf eine Anfrage des Abg. Joh annsen kfreikons) erklart:

missionen nicht berechtigt sind, bei der Kriegs- und Beßitzsteuer Zu. ö. zu den Gestehungskosten wegen des hohen Wertes des 2

ventars zu erheben. 813 ch⸗Berlin Sc: Die zii Steuerertragniss lassen keinen Schluß auf die Einkommensverhältnisse nach dem Kriege zu. Wenn Graf bon der Groehen bei seinem . der Abgrenzung der Steuern die direkten Reichssteuern bekämpfen wollt * müssen wir dagegen 3 Verwahrung einlegen. Eine organisch⸗ eform der preußischen Steuern halten auch, wir für notwendig. Das Kinderprivileg muß weiter ausgebaut, die steuerfreie Grenz wegen der Entwertung des Geldes ausgedehnt werden. Die An— stellung hauptamtlicher Steuerkommissare ist unbedingt erforderlich. ätten wir folche schon vor dem Kriege gehabt, dann hätten wir ohne Steuerzuschläge das günstige Ergebnis erzielt, das jetzt vor uns liegt. Den Gedanken der Konfiskation eines Teils der Vermögen mit Rü. sicht auf die Reichsschulden halten wir für durchaus diskutabel.

Hierauf wird um 5r Uhr die weitere Beratung auf Freitag, 11 Uhr, vertagt. Außerdem kleinere Etats und Eta des Finanzministeriums.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eineg Kohlensteuergesetzes zugegangen: J. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.

§ 1. Gegenstand der Steuer.

Die inländische sowte die aug dem Ausland eingefübrte Kohle

unterllegt einer in die Reichekasse fließenden Abgabe (Kohlensteuey. 8 2.

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Kohle alle Arten nicht auf, bereiteter oder aufbereiteter Stnin. und Braunkohle, bei Braunkohi⸗ auch die aus ihr hergestellten Prteßkoblen, bel der Einfuhr aus dem Ausland außerdem Kors sowie die aus Steinkohle hergestelllen Pre ßkohlen.

83 8 4 Steuenpflicht.

z Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer von ihm in Inland gewonnene Kohle oder auß von ihm gewonnener Braunkohle hergestellte Preßkohlen auf Grund eines Kaufvertrags liefert oder si sonst abgibt oder sie der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zuführt.

Zur Entrichtung der Steuer ist ferner verpflichtet, wer von einem anderen im Inland gewonnene Steinkohle aufbereitet oder we von einem ande ea im Inland gewonnene Braunkoble zu Preßkohlen verarbeitet und dann auf Grund eines Kaufvertragg liefert oder st sonst abzibt oder sie der n, im eigenen Betrieb oder den eigenen Verbtaache zuführt. Er erhalt bei Versteuerung der bel ihn steueipfllchtig gewordenen Koble die Steuer vergütet, welche sir die zur Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist.

Zur Enttichtung der Steuer für aus dem Ausland eingeführt Kohle ist der Empfaͤnger verpflichtet.

§ 4.

Die Steuerpflicht für die inländische Kohle tritt ein, sobald di Loble geliefert, fonst abgegeben oder der Verwendung im eigene Betrieb oder dem elgenen Verbrauche i. wird; die Steuen wird fällig am fünfiehnten des folgenden Monats.

Die Steuerpflicht für aug bem Autland eingeführte Kohle tr ein mit der Grenzüberschreitung. Die Steuer wird fälliz, sohah die Sendung zum freien Verkehr abgefertigt worden ist. DM steuerpflicktige Kohle haftet obne wücksicht auf die Rechte enn Dritten für die darauf rubende Steuer und kann, solange deren (i richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde zurückbehalten ch mit Beschlag belegt werden. .

Im Falle der Hinterztehung gilt die Steuer als in dem Amn blicke fällig geworden, in dem die Kohle zur Versteuerung bälte n gemeldet werden müssen. ö § 5.

Befreiung von der Steuer.

Der Versteuerung unterliegen nicht die zur Aufrechter haltung M Betritbs des Bergweiks sowte der Aufhereltungganlagen erforderlich Kohlen, ferner diej⸗ nigen Mengen an Braunkohle, welche zur Hu stellung der Prenkohlen benötigt werden. ö.

Der Bunxzesrat ist ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, h wie well Kohle steuerfrei zu blassen ist, die zum Betriebe von Schft oder Eisenbahnzügen dient, die den Verkehr mit dem Ausland ba mitteln. .

Höhe der Steuer.

Die Steuer heträgt zwanzig vom Hundert des Wertes der lteferlen eder sonst abgegebenen oder der Verwendung im eigene Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten oder der en geführten Kohle.

57. . Wertanmeldung und Ermittlung des Steuerbettagt. Die steurrpflichtig gewordene Kohle lst nach Menge und . nach näberer Bestimmung dez Bundetratz der Steuerbehörde schristls anzumelden. 88

Als Wert der auf Srund elnes Kausvertragg gelleferlen Reh gilt der Verkaufapreis, ab Geube (5 3 Abs. 1) oder Verarte n stelle (3 3 Abs. 2) gerechnet. Nachvergütungen oder neben dem t kauftzyretsß gewährte Vorteile gelten als Teil des Verlaufe relle.

Steht der vereinbarte Verkaufspreis in. Mißberbälinifs sonst ab Grube oder ab Vererbeitungsstelle abgeschlossenen ren für entsprechende Mengen von Kohle gleicher Art, so kann die Situ behörde die Aameldung beanstanden. t

Führen die Verbandlungen mit dem Steuerpflichtigen nich ö einer Einigung, so ist die Steuerbehörde berechtigt, der Versten den Marksprelz zugrunde zu legen oder in Ermanglung eines so den Wert schätzen zu lassen und danach die Steuer festjusetzen. be

Der Wert der in anderer Weise als durch Verkauf abgegf w. sowie der der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem 1. Verhrauche jugeführten Kohle bestimmt sich nach dem füt dr gleicher Art ab Grub: oder ab Verarbeltungsstelle geltenden kaufs preis. ö.

Als Wert der aus dem Augland eingefübrten Kohle it 1 GErwerbspreis zuzüglich der bis zum Orte der Grenzeinganges if standenen Kosten. Der Bunde; rat ist ermächtigt, für diese 3u feste Sätze für je elne Tonne Kohlen zu bestimmen.

5 10.

Trägt dle Steuerbehörde Bedenken, den nach 5 5 Abf. . 8 9 angemeldeten Wert als richtig anz mehmen, so finden ö Ermittlung des Wertes der Kohle und jür die Festsetzung der die Voischriften im §5 8 Abs. 3 entsprecheade Anwendung.

H Wirb ber Wert der Kohle von der Steuerbebötde 95

bon der Anmeldung des Steuerpflichtigen festgesetzt (6 8

Generalsteuerdirektor Heinke, daß die Veratzlagungs kom.

n

SGinsicht vorzulegen.

? 866 ist dem Steuerpfllchtlgen über die Festsetzurg eln Bescheid j 5 Segen den Bescheid ist die Beschwerde im Verwaltungen

zjulässig. Die Beschwerde hat keine 4 Wůkung. .

12. Stundung der Steuer.

Die Steuer kann ohne Sicherbetteleistung auf drei Monate, gegen Sicherheitgleiftung auf sechs Monate i m der ten.

§ 13.

Verjãhrung.

Ansprüche ouf Zahlung oder Eistattung ker Steuer verjäbren in einem Jahre vom Tage deg Cintrittg der Fällgkeit oder der Ent tichlung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerb e trags verlährt in drel Jabren. Die Versährung wird durch jede von der zuständigen Behörde gegen den Zahlungspflichtigen zur Geltendmachung deg Anspruchs gerichtete Handlung unterbrochen.

II. Abschnitt. Steueraufsicht. § 14. Anmeldepflicht.

Wer im Inland Kohle gewinnen, aufbereiten oder Braunkoble zu Preßkohlen verarbeiten will, hat dies vor der Eröffnung des Be—= triebs der Steuerbehörde nach deren näherer Bestimmung anzumelden. Ebenso sind alle Aenderungen im Beßtz oder im Betrieh anjumelden, die auf die Festsetzung oder die Gntrichiung der Steuer Einfluß haben.

§5 16.

Ein Betriebsinhaber, der den Betrieb nicht selbst leitet, bat der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in seinem Namen handeli.

Dle im folgenden für den Betriebzinbaber gegebenen Vorschriften gelten, mit Ausnahme derjenigen über die Kostenpflicht im §5 18 Satz 2, auch für den Betriebeheiter.

§ 16. Steueraufsicht.

Die nach 5 3 Abs. 1 und 2 steuerpflichtigen Betrlebe unterliegen der Steueraufstcht. Die Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Anlagen, solange darin gearbeitet wird. zu . Zeit, andernfalls während der Tagesstunden zu besuchen, Die efugnis erstreckt sich nur auf die über Tage liegenden Teile der Anlagen, einschließlich der Geschäftgräume und Verladungtzanlagen. Die Zeitbeschraͤnkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.

4 Der Betriebe inbaber hat den Steuerbeamten jede für bie Steuer- . erforzerliche Auskunft über den Betrieb und den Absatz zu erteilen. 518.

Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aussichtzmaßnahmen unter— worfen werden. Die Kosten fallen dem Betrsebginhaber zur Last. Die Einziehung der Kosten erfolgt nach den Vorschristen über das . für die Betreibung der Zölle und mit deren Vorjuge— rechte.

519.

Der Betriehsiahaber ist verpflichtet, nach Bestimmung der Steuerbehörde über die gewonnenen, beiogenen und verarbeiteten sowie über die auf Grund ron Kaufverträgen gelieferten oder sonft abgegebenen oder der ,,, eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche zugeführten Mengen Kohle fortlaufende An⸗ schreibungen nach Sorten und Wert zu führen.

Den Oberheamten der Steuerberwaltung sind dle auf die Ge—⸗ winnung, den Be 7 die Verarbeitung und den Absatz der Kohle bejüglichen Geschäftsbücher und Geschäflzpapiere auf Giforden sur

§ 20.

Für Anlagen, bie von einem Bundesstaate betrieben werden, kann der Bunderat in Ansehung der Steueraufsicht Abweichungen zulafsen.

§ 21.

Aus dem Augland darf Kohle nur auf einer Zollstraße und während der Zollstunden eingeführt werden. 3 ö

III. Abschnitt. Stra fvorschriften. § 22. Steuerhinterzlehung. Wer et unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer vorzuenthalten, macht sich der Hinterztehung schuldig. § 23. Der Talbestand des 5 22 wird insbesondere dann als vorliegend angenommen,

1) wenn mlt der Gewinnung, Aufbereitung oder Verarbeitung von Kohle begonnen wird, bevor die Anmeldung des Be—⸗ triebs (5 14) in der vorgesch iebenen Weise erfolgt ist; wenn die im S7 vorgeschriebene Anmeldung nicht oder nicht richtig abgegeben wird; wenn die im 5 19 vorgeschriebenen Anschrelbungen nicht oder nicht richtig geführt werden; wenn Kohle aus dem Augland nicht auf einer Zollstraße oder nicht während der Zollstunden eingeführt wild.

Der Hinterzlehung wird es gleichgeachtet, wenn jemand Kohle, bon der er 36. oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin⸗ sichtlich ihrer elne Hinterziehung der Steuer flattgefunden hat, er. wirbt und den Erwerb nicht sofort der Steuerbehörde anmeldet.

Wird festgestellt, daß eine Vorenthaltung ber Steuer nicht statt⸗ Lfunden bat oder nicht beabsichtigt worden sst, so trilt nur eine Drdnungsstrafe nach z 26 ein. z

24.

Wer elne Hlnterziehung begeht, wird mit elner Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der Steuer, mindestens aber in Höhe von eintausend Mark für jeden einzelnen Fall bestraft. Außerdem ist die Steuer von dem Steuerpflichtigen nachzujahlen.

Kann der Betrag der Steuer nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark ein.

§ 26.

Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach voraus— . Bestrafung werden die im 5 24 vorgesehenen Strafen

oppelt.

Jeder fernere Rückfall wird mit Gefängnis big zu zwei Jahren und zugleich mit Gelbstrafe nicht unter dem Vierfachen der im 5 24 dorgesehenen Strafen bestraft; doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle an Stelle der Hern? fh mn auf Haft oder auf Geldstrafe nicht . dem Vieifachen der im 5 24 vorgesehenen Strafen erkannt

en.

Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur lellwelse verbsßt oder gau oder teitweise erlassen worden ist; fie blelbt ausgeschlofsen, wenn seit der Verbüßung oder dem Grlasse der früheren Strafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre deiflossen sind.

§ 26.

Ordnungestrafen.

Buolberhandlungen gegen die Vorschrlsten dieseg G'esetzes und bie damn erlaffenen und Fffen lich oder den Heiestigten besonbers betan ni

2) 3) 4

* 24 und 25 mit einer besonderen Strafe bedroht sind, mit einer rdnungeftrafe von einer Mart bis zu dreihunt ert Mark beflrast.

§ 27. Haftung für andere Personen. Der Inhaber dez unter Steueraufsicht siebenden Betriebs (8 16 und der Empfänger haften für die bon ihren Verwalt ern, Geschäfts⸗ fübrern, Gebilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien. oder Haus haltungsmüijgite dern verwirkten Geldstrafen und Koften des Strafverfahrens im Falle des a,, der eigentlich Schuldigen, wenn nachgewiesen wird, 1) daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 2) deß sie kei Auswahl und Ar stellung der Verwalter, Ge—⸗ schäfisführer, Gebilsen und sonstigen in ibrem Dienste oder Lobne stehenden Personen oder bei Braufsichtigung dieser sowie der bereschneten Hausgencssen nicht mit der Sorgfalt esnes ordentlichen Geschättzmanrs vorgegangen sind. Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitrelben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für ri: Geldstrase Hastenden in Anspruch zu nehmen, und die an Stelle der Geldffrafe reitende Frelheitestrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

8 28. Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen. Bei Umwandlun der nicht beijutreibenden Geldstrafen in Frei⸗ heltsstrafen darf die Freiheitsstrafe bet einer Hinterztehung im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfall ein Fahr und im ferneren Rücfall jwel Jahre, bei einer Ordnungawidrigkeit drei Monate nicht übersteigen. Im Falle des 5 24 Abs. 2 bleibt bei der Umwandlung ein Fünftel ber Geldstrafe außer Betracht. § 29. Zwangmaßregeln. Die Steuerbehörde kann die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen big zu fünfhundert Mark im einzelnen Falle er— zwingen. Die Vorschrift des 5 18, letzter Satz, findet entsprechende Anwendung.

53 30. Verjährung der Strafverfolgung. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von Ordnungawldrigkesten in einem Jahre.

§ 31. Strafverfahren.

In Ansehung des Verwaltungsstrofverfahrens, der Strafmilde⸗ rung und des Erlasseg der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung kommen die Vorschriften jur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Zoll- gesetze bestimmt.

Die Geldstrafen fellen dem Staate ju, bon dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle des 8 24 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle dez nicht fest= gestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen.

8 52. Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ift im Ver⸗ hältnis zur Reichskasse junächst auf die Steuer zu verrechnen.

IV. Abschnitt. Son stige Vorschrkften. 8 33. Sollausschlůsse.

Der Bundesrat erläßt besondere Bestimmungen für die außer halb der Zollgrenze liegenden Teil? des Reiche gebletz, soweit dort die Vorschriften diesez Gesetzeg nicht anwendbar sind; auch kann er auf Antrag der Landesreglerung an Stelle der in diesem Gesetze vorgesehenen Steuer die Zahlung elner Abfindung an die Reichskasfe zulassen.

8 84.

Zollanschlüsse.

Koble, kie aus den dem Zollgebiet anageschlosseren Staten und Gehleigteilen eingeht, ist spätesteng beim Eintritt in das Inland zu versteuern.

§ 35.

Vereinbarungen mit fremden Staaten.

Der Relchskanzler kann unter Zustimmung des Bundekratz wegen Herbeiführung einer den Voischristen dieteg Gesetzes entsprechenden Besteuerung in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Ge— bietsteilen, wegen Ueberwelsung der Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergebenden steuerpflichtigen Brenastoffe oder wegen Be—⸗ gründung einer Steuergemeinschaft mit den fiemden Regierungen Ver⸗ einbarungen treffen.

§ 36. Erhebung und Verwaltung der Steuer.

. Die Erhebung und Verwaltung der Kohlensseuer erfolgt durch die Landesbehörden. Die erwachsenden Kosten werden den Bundes- 6. nach den vom Bundezrate zu erlassenden Bestimmungen ver— gũtet.

Vie Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unterstellten Aussichtsbeamten hoben in bezug auf die Aus übrung des Gesetzes dieselben Reckt? und Pflichten wie bezäglich der Erhebung und Verwallung der Zölle.

In FTenjenigen Staaten, in denen dle bezelchneten Geschäfte anderen Bebörden als den Zollbehörden übertragen sind, werden Um— fang und Art der Tätigkest der Reichsaufsichtsbeamten vom Räicht⸗ kanzler im Einvernehmen mit der beteiligten Landesregierung geregelt.

V. Abschnitt. Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften. 3 587

Von den bestehenden fleuerpflichtigen Betrieben find die nach diesem Gesetz erforderlichen Anmeldungen zur Vermeldung der im s 26 angedrohten Ordnunqestrafen zu elnem vom Bundegtate zu be— stimmenden Zeitpunkt zu erstatten. § 38.

Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Koble oder aug Koble hergestellten festen Brennstoffen bestehen, ist der Lieferer berechtiat, dem Abnehmer die auf die zu liefernde Menge entfallende Kohlensteuer in Rechnung zu stellen.

oweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung bon elektrischer Arbeit, Gas oder Wasser oder Preigverelnbarungen über derartige Leistungen bessehen, ist der Lieferer berechtigt, einen Zuschlag zum Preise zu verlangen, welcher der ihm durch die Kohlen— steuer verursochten Erhöhung der Heistellungs, Betrtebg., oder Be zuggkosten entspricht. Ver Bundesrat ift eimächtiot, die Entscheldung entstehender Streitigkelten Schiedsgerichten zuzuweisen.

§ 39.

Der Zeltpunkt, mit dem dleses Gesetz in Kraft ritt, wird dur Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung . Bundegrats e ge

In der Begründung wird u. a. ausgeführt:

Der deutsche Steinkohlenbergbau umfaßt 350, der Braunkohlen— bergbau 465 Betriebe. Die Zahl der Betriebzinhaber sst auf eta bo0, der derzeltige Wert der deutschen Kohlenförderung auf 2200 big 2500 Millionen Mart zu schäͤtzen. Die Kohlensteuer bietet demnach die Möglichkeit, dem Reiche den erforderlichen Betrag von ctwa 600 Millsonen Mark aut einer einzigen, ein fach zu verantlagenden und bei nur etwa bo0 Pflichtsg:n zu erhebenden teuer zuzuführen. Bei der Prüfung der wärischafillchen Zulässakeit elger Koblensteuer ig der

gemachten Verwaltungs bestimmungen werden, sofern fie nicht nach den

für die Zeit noch dem Kriege iu beobachlenden Rücsichten, bor allem die auf die Weirbewerbe fabigkeit unserer Ausfuhrindustrien, zurück. gestellt werden. Denn die Frage, in welchem Umfang für gien In⸗ dustrien und auch für die Heedereien eine Verteuerung der Kohle er= träglich sein wird, läßt sich erst beantworten, wenn die Bedin ur gen Übersehbar sind, unter denen nach dem Kriege einerseitg vie Äuslan marke den deutschen Erzeugnissen offen steben, andererseitz die Jn⸗ dustrien des Auslandes selbst am beiten werden. Diese Frage sst dem= nach erst nach dem Kriege als ein wichtiger Teil der Neuregelung unserer Wirtschaft zu prüsen.

Die Erhebung einer Kohlenfteuer während des Krieges wird vielleicht dem Einwand begegnen, daß die Kohlenprelse seit Kriegs- ausbruch nicht unerheblich gestiegen sind. Aber jede wäbrend des Krieges eingeführte Steuer muß elner gemlnderten Tragfähigkeit auf gebürdet werden. Hier werden die Bedende: durch die Tatsache wesentlich abgeschwächt, daß Deutschland zurzeit die weitaus billigften Kohlenpreise der Welt hat.

Den Kleinverbrauch, auf den etwa 10 v. S. deg gesamten Kohlen⸗ berbrauchJ entfallen, wird selbst eine so bohe Kohlensteuer, wie fie die Vorlage bringt, nicht dräückender belasten als in ihren mittelbaren Wirkungen irgendeine andere Steuer gleichen Ertragg. Vor allem ist bei der Berechnung der Belassung zu berücksichtigen, daß in dem von dem FKleinverbraucher zu zahlenden Prelse der auf Fracht⸗ und Ahrollungs uschlãge entfallende Anteil durchschnltilich den des reinen, ab Grube ju zahlenden Kohlenpreises über steigt, die durch die Steuer bewirkte Belastung also prozentual erbeblich abgeschwächt wird. Als Beispiel mögen die Berliner Kleinhandelzpreise für Anfang Februar 1917 dienen: Der Verband der Berliner Kohlen, Großhändler setzte als Richtprels für Ilsebrikettg frei Haus 18 M je 16000 Stäck fest, während sich der Preis ab Werk für den 20 bis 22 000 Stück enthaltenden Waagon auf 155 M stellte. Der der Verkeuerung zugrunde zu legende Wert betrug demnach nur 40 big 43 v. H. des Kleinhandelspreiseg; die Belastung der Kohle durch eine 29 v. H. betragende Steuer würde sich im vorliegenden Falle für den Kleinbandele— preis auf etwa 8 v. H. abschwächen. Nach der für dag Jahr 1907 von dem Kaiserlichen Statistischen Amte ver anstalteten „Erhebung von Wirischastsrechnungen minderbemlttelter Famillen im Deuischen Reiche“ entfielen von der Gesamtausgabe auf Heijung und Beleuchtung bel Familten mit elner Ausgabe von unter 2000 4 etwa 5 v. H. Nach der von dem reggae fũt Kon⸗ sumenteningteressen zu Berlin für den April 1916 veranstalteten Gr⸗ hebung entfielen auf den Kopf der Verbraucher für Fe erung (Dol;, Koblen) und. Beleuctung 6 v. H. der Gesamtausgabe (gegenüber 4,98 v. H. für Vergnügen, Sport und Geschenke).

Die Steuer muß zum Ausgleich des Feblbetragg etwa bo0 Millionen Mark erbringen. Es beirugen die deutsche Kohlen⸗ gewinnung und ihr geschätzter Wert

1913

Stein koble

Braunkohle .. 1914

Steinkohle

Braunkohle.

1915

2135 978 000 4 191 g20 000

1776 885 000 4 193 078 200

Steinkohle 146 712 000 t 1797 222 000 A Braunkohle... 88 370 000 220 925 000 Der durch die Verarbeitung von Braunkohle zu Preßkohlen erzielte Mehrwert betrug J 1913 etwa 51 153 000 4 50 000000 , 58 000 000

Von den vorstehenden Werten kommen für die Besteuerung nech die zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Bergwerke und der Auf- bꝛrreitungza nlagen erforderlichen Kohlen sowle di⸗jenigen Mengen an Braunkohle in Abzug, welche zur Heistellung von Preßkohlen be— nötigt werden. Der erforderliche Ertrag von annähernd 506 Milltonen Mart wird daher bei Bemessung des Steuersatzeg auf 20 v. H. deg Wertes nur knapp erreicht, selbst wenn man für das Jahr 1917 und die folgenden Jahle mit einer gesteigerten Förderung und boheren Preisen rechnet. Die Einfuhr Ut bel der Gitraggherechnung unbe⸗ rücksichtigt geblieben, weil sie unter den derzeltigen Verhälmnissen für das finanzielle Ergebnle nicht von Belang sein wird.

Als Form der Besteuerung ist sowohl eine je Tonne geförderte Kohle zu entrichtende feste Abgabe, also eine reine Gewichtsfteuer, als auch eine nach dem Werte der Bergwerkgzerzeugnifse auferlegte Abgabe denkbar. Die letztere Form findet sich berents in der früheren pieußischen, ars dem landrechtlichen Bergwerkez-hnten entstandenen Bergwerksabaabe, welche zuletzt 2. v. H. vom Werte der abgesetzten Bergwer ltzprodukte, zur Zeit ihres Abfatzes berechnet, beirug. Die verbündeten Regierungen haben sich entschloffen, eine Besteuerung nach dem Werte in Vorschlag zu bringen.

Dem Reichstag ist ferner eine Anleihedenkschrift für die Schutzgebiete 1915 zugegangen.

190 109 440 t S7 233 084t,

161 535 0090 t d 47 000

Nr. 8 der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts! vom 21. Februar 1917 hat folgenden Inhalt: Besundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. Sterbefälle im Dezember 1916. Zeitweillge Maßregeln gegen die Pest. Gesetz- gebung usw. (Deutsches Reich, Berichtigung. Anstalten für die 16 lährige praktische Tätigkeit der Nahrungemittelchemiker. Back. ware. Studierende der Medizin, Zahnheilkunde, Tierheilkunde, Pharmazie, (Hayrrn.) Milcherbißzer. (Oestenelck) Ver⸗ mutungsfristen bei Viebmängeln. (Rußland besetzte Gebiete ) Arzneimittel, Giste, Desin fektlons⸗, Werbandmittel, ärztliche Instru⸗ mente und Geräte. JZeitweillge Maßregeln gegen ierseuchen. (Bayern.) Geschenkliste. Monatttabelle über die Slerbefälle in deutschen Orten mit 15 000 und mehr Einwohnern, Mezember 1916. Desgleichen in größeren Städten des Auslandes. Wochen tabelle über die Sterbefälle in deulschen Orten mit 40 900 und mehr Ginwohnern. Deggleichen in größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. Detgleichen in deutschen Stadt. und Landbezitken. Witterung.

Gesundheitswesen, Tierkrauktzeiten und Absperrungs⸗ maßzregeln.

Unter der Leltung des seit dem Jahre 1914 in Buenos Aires als Profefsor der Hyglene angestellten Wiener Baktertologen Prof. R. Kraus ist in der argentinischen Hauptstadt ein Ba kterto— logisches Institut errichtet worden. Es untersleht, wie die 3Deulsche Medinsnische Wochenschrift: berichtet, dem Departamento Naclonale de Higiene. Dle Anstalt hat in erster Linse dle Aufgabe, alle Fragen der öffentlichen Gefundheitsrflege zu studieren, ferner die Erzeugung der Schutz. und Heilmittel für die Bekämpung der ansteckenden Krankhelten. Sle ist in einem Haupt- gebäude, in dem alle Arteitgzräume liegen, und in einigen Neben= gebäuden untergebracht. Mie verschledenen Abteilungen des Instituts glledern sich in solche für Hygiene und Diagnostik, Protozoen forschung, Zoologie und Parasitologie, Pestun tersuchungen (in einem besonderen Gebäude), Studien über Vakzine, Serotherapie, chemisch vb ysikalssche Unteisuchungen, Pathologte zund Drganotherapie, Krebsforschung und experimentelle Therapie Vor einigen Monaten kat Kraug auch eise Südamerikanische Gesellschaft für Eygtene, Mikrobiologie und Pathologie gegründet.

vorgesehenen Hbhe von 20 v. H. ihreg Wertes ab Grube mußten die