1917 / 54 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

eichs anzeiger

22

Königlich Prenßischer Staatsanzeiger.

= . —— . Ner Gemgapreis beträgt vierteljährlich 6 20 3. Alle Nostanstalten nehmen Gestellung an; für Ggerlin außer den Nostanstalten und Jeitungaspeditenren fur Selbstauholer auch die Expedition 8MW. 148, Withelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 5.

82 8 **

2 13 54.

*

Inhalt des amtlichen Teiles: Ordenaverleihungen ꝛc.

Dentsches Reich.

Mitteilung über die Antrittsaudienz des österreichischungarischen . ;

Ernennungen ꝛc.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗. Wirk-, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni / 3. Dezember 1916.

Bekanntmachung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphon gehalt.

Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalt.

Bekanntmachung, betreffend Krankenversichernng und Wochen⸗ hilfe während des Krieges.

Bekanatmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des 57 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Bekanntmachung, betreffend Anmeldung der Betriebe, die sich

mit der Herstellung von Rübenfauerkraut befassen.

Sandelgsoerhote

Anzeige, betr. die Ausgabe der Nr. 40 des Reichs⸗Gesetzblatts.

Königreich Preußen.

Ernennungen, Charatterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalverãnderungen

Bekanntmachung, betreffend die Taufe des Prinzensohnes Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Joachim von Preußen.

Bekanntmachung, betreffend die nächste Prüfung zbrer und 56 . ie * , e , m. . * 2

ö

Handels zerbot . a 1 . 26 9 * 83 .

SGrste Beilage:

Bekanntmachung der in der Woche vom 18 bis 24. Februar zu Kriegs⸗ wohlfahrtszwecken genehmigten Vertriebe von Gegenständen.

Seine Majestät der Känig haben Allergnädigst geruht:

dem Oberbahnhofsvorsteher, Rechnungsrat Czech in Dort⸗ mund den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Geheimen Hofrat Richard Schulz in der Reichs⸗ kanzlei den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse,

dem Eisenbahnlokomotioführer a. D. Damerow in Trier das Verdienstkreuz in Silber sowie

den Unteroffizieren Krüger, Loos und Franke, ben Gefreiten Choinoweski und Heinze, sämtlich im Infanterie⸗ regiment Nr. 52, die Reitungsmedaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser und König haben heute den Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗mggrischen außer⸗ ordentlichen und bevollmächtigten Botschafter an Allerhöchst Ihrem Hofe Prinzen zu Hohenlohe⸗Schillin gs fürst zur Entgegen⸗ nahme seines neuen Beglaubigungsschreibens in Audienz zu empfangen geruht.

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts Zim mer⸗ mann wohnte der Audienz bei.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Major der Reserve a. D. Eilsberger für die Dauer seiner Tätigkeit bei der Abteilung für Kriegswirtschaft im Reichsschatzamte die Dienstbezeichnung Direktor mit dem persönlichen Range der Räte erster Klasse zu verleihen.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Verordaung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗

und Schuhwaren vom *, , ge. 1916 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 1420). Vom 1. März 1917.

Der Bundegrat hat auf Grund des 3 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu er,. en Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-,

Wirk-, Strick, und Schuhwaren vom n e . 1916 (Reichs-

Gesetzbl. S. 1420) wird wie folgt geändert:

1. Im 5 18 wird folgender Abf. 2 eingefügt: Für die Ueberwachung der e gr. Vorschristen der 7 bis 9, 19 big 13 ist auch die Reichs beklefdungg⸗ stelle zufländig. Die nach Abs. 1 als junändig bestimmien Behörden im Sinne der 12, 13 1 deg § 15 sind verpflichtet, der Reiche bekleidüngistelle auf Verlangen Aug.

kunft zu erteilen.

Anzeigenpreis für den Naum einer 5 gespaltenen Einh eits- jeile 20 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 5 OO 3.

Anzeigen nimmt an:

die Aõnigliche Expedition des Reich und Staataanjei gera

Berlin 8W. 148, Wilhelmstraße Nr. 22.

* 1917.

2. Im § 20 Abs. 1 wird eingefügt: 6. wer zwecks Erlangung eines Bezugascheins gegenuber einer mit der prag der Nomwendigkelt der Anschaffung nach 11 Abs. 3 betrauten Stelle ober einer für die Aus. ertigung des Bezugsscheins zuständigen Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollstäͤndige Angaben macht.

Artikel II

Die Verordnung tritt am 3 März 1917 in Kraft. kanzler bestimmt den Zeitp im kt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellyertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Der Reschs

Bekanntm achung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte. Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 3 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

51 Der Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Ver⸗ sorgung des deutschen Wirischaftslebens mit MNanganerzen und solchen Erjen, die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, sowie mit Gtsenerzen mit niedrigem 3. zustellen.

fur Gesang⸗

osphorgehalte zu fördern und sicher⸗

Die gemäß 1 bezeichnete

r . tge hal

errichten und zu betreiben; .

die U berlaff ang keste bender Anlagen zur Aufsuchung und Gewinnung sowöe solcher zur Aufbereitung und zur Abfuhr der genannten Erze zum Betrieb auf eigene Rechnung zu verlangen;

zu verlar gen, daß Erie der bezeichneten Art, die in einem fremden Felde, in dem Bergwerktzbetrieb stattfindet, an stehen, im Zusammenhange mir den dort geförderten Err g gegen Erstattung der Selbstkosten mitgefördert wenden.

53

Dem Bergwerkzeigentümer, dem Grundelgentümer oder sonsfigen Nutzungeberschtigten wird in den Fällen des 5 2 3 ffer 1 und 2 für die Inanspruchnahme des Bergwerke eigentams, der Grundsrück oder elwaig er Anlagen sowie für die ihm duich den Betrieb entstehenden Nachteile Enischäͤdiaung gewährt.

Jm Streitfällen wird dte Entschädigung sowte die Vergütung der Selbstkosten (3 2 Ziffer 3) von einem Schtedsgericht endgültig unter Lugschluß des Rechtgwegs estgestzt. Das Schiedegericht bestebt aus fünf Mitgliedern, die vom Relchzkanzler ernannt werden. Der Reich. kanjler kann Bestimmungen über das Verfahren vor dem Schlede—« gericht erlassen.

5§5 4

Kommt über die Ausßbung der im 8 2 erteilten Befugnisse eine Einigung mwischen der gemäß § 1 bezeichneten Stelle und dem Eigen rümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht ustande, oder ergeben sich zwichen ihnen Stretiigkiiten über die Augübung der Befugnisse, so entscheidet die von der Landetzentralbehörde bestimmte ö. in deren Beiitrk das Bergwerkgeigentum, dag Grundstück oder die Anlage sich befinden. Ste weist die Sielle, sowett erforderlich, in den Besitz des Bergwerks, des Grundstücks oder der Anlagen ein.

Gegen die Entischeidungen und Anordnungen findet Beschwerde an die Lande zentralbehörde siatt. Die Beichwerde hat keine auf⸗ schiedende Wirkung. Die Landeszentralbehörde kann vorläufige An⸗ ordnungen treffen. Sie entscheidet endgültig unter Ausschluß des Rechte wegs.

83 5

Der Reschskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Aug⸗ führung der Verordnung. Er kann ferner den Verkehr mit Mangan⸗ erzen und solchen Rrjen, die als manganhaltige Zaschläge benußbar sind, sowle mil Elsenerzen mit niedrigem Phesphorgebalte regeln. Er kann bestimm mn, 9 Zuwsderhandlungen mit Gefängnis big zu einem Jahre und mit Gelostrafe big ju jzebntausend Mark oder mit einer dieser Sürafen besteaft werden, und daß neben der Strafe die Vorräte, guf die die Zuwiderbandlung sich beneht, eingezogen werden können, ohne Unterschled, ob sie dem Thier gehören eder nicht.

536 Die Verordnung tritt am 3. März 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttreten.

Berlin, den 1. März 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. gene *

Bekanntmachung,

betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verord⸗ nung über Manganerze und Eisenerze mit niedrigem Phosphorgehalte dong Ir; 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.

Vom 2. März 1917.

Auf Grund des 3 1, 5 3 Abs. 2,

5 der Verordnung über ganerze und Eisenerze mit

rigem Phosphor⸗

gehalte vom 1. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 197) be stimme ich:

51 Alg die Stelle, der es obltegt, die Versorgung deg deutschen Wirtschaftslebeng mit Manganerzen und solchen E zn, die als manganhalrige Zuschläge benutzbar sind, sowte mit Gisenerzen mit niedrigem Phogpborgehalte z: 5rdern und sicherzustellen, wird die Manganerzgeselllchaft m. b. H. in Berlin bezeichnet.

52 Für jedes in Betrieb befindliche Bergwerk, welches Manganerie oder solche Erze, die als manganhaltige Zuschläge benutzbar sind, orer Grisenerze mit niedrigem , dert, hat der Bergwer kz. besitzer der Manganerzgesellschatt Finnen secht Wochen einen Bericht über die frühere und jetzige Betriebatätigkeit einzureichen.

53 Jeder Fund der im 5 2 bezeichneten Erze, inghesondere auch jeder Fund im fremden Fele, ist unverzüglich der Manganerigest l= schaft durch den Fin ner anzuzelgen. Den Vertretern der Man ganerz- gese Lichaft ist jur Besichigung eines Fundeg fowie ein eg jeden Berg 2 das auf die bezeichneten Mineralien baut, der Zutritt ju ge tatten.

534 Der Berawerkzbesitzer bat die Vorräte an den r,, die beim Ir krafttreten diefer Befanntmachung auf dem Br lagern, der Manganerzgesellschaft bis zum 21. März 1917 anjuetgen.

85 ; Der Manganerzgesellschaft ift in allen Frag n, die zur Erfüllung der in der Verordnung gestellten Aufgaben dienen, auf Verlangen Auskunft zu erteilen. 90

Tas nach 3 3 der Verortung

D Ein en 3 *

dteser Behörde, . d) einem von dem Direktor der juständigen anstalt zu b stimmenden Mitglied diefer e) einem vom K iegsamt zu bezeichnen den

5 7 3 9 Mit Gefängnis bis jzu einem Jahre und mit Geshffrafe blg zu zehntausend Mart oder mit einer dieser Strafen wird hefftaft: 1. wer die nach den 35 2 3 und 4 vorgeschrtehen en er m. oder die gemäß 5 von ihm geforderten fte n rech zeitta erstartet, oder wer wissen tlich falsche oder undall- standtge Angaben machn, = . 2. wer einem gemäß 3 2 der Verordnung oder grmäß 8 3 Satz Ban ihn gestell en Ers ichen nich! Folge leintet. Niken der Strafe kann auf G nzi hang der Vorräte, auf die die Zuwldenhaadlang sich beneht, erkannt werden, ohne Uuterschied, ob sie dem Läter gehören oder nicht.

5 Die 66, treten am 3. März 1917 in Kraft. Berlin, den 2. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

Ver ordnung,

betreffend Kranken versicherung und Wochenhilfe während des Krieges.

Vom 1. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des J 3 deg über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtscha Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. folgende Verordnung erlassen:

1

Während der Dauer des K

können die Vor⸗ stände der Krarkenkassen die aährung von ö

an die der Dienflordnung unterstehenden 2 ten der Kasse ohne uztehung des Kassenaueschufs⸗s bescht Die übrigen für err der Dien no. dnung geitenden Vorschtlften der Micha n ,,,, . oraussetzung ift, daß die Zilagen . I. 6 allen oder allen Pen jen gen Angest, ten (6. I —— 3 422 2 2 sseinkoa men einen immten Betrag n eigt, 2. für alle betelltgten Angestellten nach den glelchen Grund- saͤtzen bemessen werden; zul inteilung der Angestellten nach dem 5 fur die 2 Gehalts st erheiratete und Ledige sowse die der Angestellte ganz oder balten hat.

Der Beschluß kann in der al . 166. 1 bob⸗ e , , ,. e. n, d, ne,, *

rungäözulagen auf dem in der Reick tungen der Dienstordnung vorgeschrtebenen W

11 6 en, die wahrend deg geg⸗m Reiche ie, ibm verbündeten . ähnliche Dienste lelsten, ruht der Fristenlauf Rrankenkasse (5 2 deg Gesetzeg, b