1917 / 68 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Gini te bung n oder n

54 Mit big zu ein- im Jahre und mit Geldstrafe Big m fünf bnfausend Hark oder mit einer dieser Straren wird bestraft, r ohne einer auf Grund des Atikel 1 errich et n licha't anz ig baren, Schuhwaren herstellt. Dies gilt nicht für die im Artikel 1 AE. 2 beteschneten Berrtebe. ; Neben der Strafe tann auf Einztr bung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich vie sirafbare Handlung bezteht, ohne Uaterschted, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

38

Streitigkeiten, die sich zwischen einer Gesellschaft und Gesell« . au? dem Gesellschaftanerhälmmig oder jwischen einer Gesell⸗ schaft nd ihren Arne hmern aug dem Lieft rut ge vertrag oder iw schen einer Gessllschaft und Derstell'rn auß der U berlassunggvflicht gemäß Fz 2 ergeben, werden, soweit nicht die Verordnung eder die Satzung ein Anderes bhestimmt, durch ein Schi rsgericht von drei Htitgltedenn endgültig entichieden. Für den Pezrk jerer Gesellichaft wird ein Schieda gericht gebildet. Die Mil eder werden von der Landeg, zentralbehörde deg Bunde ngat« ernannt, in dem die Gesellsch ift zbren Sitz hat. Der Vorsitzende muß zum Richtrramte hefähint in. Von dern Reisitzern soll für die Entscheidung von Streitfällen zwischen einer Gesellschast und ihren Ahnehmern je einer dem Rrrise der Her steller und dem Kreise deg Bann ess entnommen sein, für die Ent. scheidung der übrigen Streilfalle sollen beide Besitzer dem Kreise der Herst ller ent ammen sein.

Derthlich zuständtig ist das Schiedagerlcht, das für den Bezirk der beteinngten Gesellichast gebildet ist.

Der Relchefanzser fann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht erlassen.

. Artikel 19

Artffel , II und Artikel III S8 1. 2, 3, 5 treten am 265 Mir 1817, Arttel 111 8 4 am 1 Mi igi7 in Kraft. Der NRelchskanzler bestimẽmt den Zeitvunlt des Näßzen krafttreteng.

Mit dem Jetyunft des Auflerkraftersteng der Verordnung gellen die gemäß Artikel 1 errichten Gesellschaften als aufgelöst.

Berlin, den 17 Mãärz 1917.

Der Slellnertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.

8 gung für die auf Grund der Verordnung über die Errich⸗ tung von Herstellungs⸗ und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17 März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 236 errichteten Gesellschaften.

Auf Grund des Artikel II 3 1 der Verordnung über die Errichtung non Herstellungtz, und Vertriebsgesellschaften in der Schuhindustrie vom 17 März 18517 (Reichs - Gesetzbl. S. 236) wird nachstehende Satzung erlassen:

H. nme und Titz der Bes llschaft. Gesellschafter. Zweck der Gesellschaft. Betriebsrnpital. 851 Name and Sitz.

Dle Hersteller von Schuhwaren seder Art, die bereit vor dem 1. Auaun 1914 Schur walen hergestellt haben und innerhalb eines durch besonderr Belanntmachang des Reiche kayzlert bestimmten Benn ke ihre Niederlafsung haben, werden zu einer Gelellschast unten

, iz, Hin, il? (hteich chen gzbi. S 266 bezet

. . Der Sitz der Gelehsckaft ist durch besondere Brkannt des Neiche lan lere . . ich besondere Brkanntmachung

Geselijchafter. Gesell chafter sind die jeweillgen Inhaber der vach 31 Abs. ] unter de Sotzu, a fall'nden B triebe Et“ Vie chnis der Gesenschafter ist vom Vorstand (Bertetlunge⸗ augzschuß) aufjustellen und laufend zu führen.

33 Zweck der Gesellschaft.

Nie (-Gisellschaft beiweckt, die Herstellung und ben Absog von Schub n aren der Art nach Maß abe der versügbaren Mohstofft und der volkgwörtschastlichen Bedürsnisse zu regeln.

116 Geschäfts beginn. MDle Gesellschaft übernin mt die Duichführurg der im 5 zeichneten Aufgaben vom 20. April 1917 ab.

8 *

3 be⸗

2 Betriebs kapital.

Das Betisebagfapital beträgt einhunderstaufend Mark. Es ist hon den (Yesellichaftern aufzubringen, Die Höhe der Beiträge wid dom Ueberwachunggausschusse hessimmt. Den Zeitpunkt der Ein⸗ zahlungen bestimmt der Vertellungtaugschuß.

Werden die Beiträge nicht ianerbalb der gesetzten Frist ent richtet, so werden si⸗ auf Antrag des Verteslunggautschufses nach den landergesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Ab- gaben beigen ieben.

EH. Verwaltung und Bertretung der Gefellschaft. 5 6 Gesellschafts organe. Organe der Gesellschaft sind: 1) die Versamm ung der Gesellschafter, 2) der Vorstand (Vorteil ungsausschaß). 57 Gesellschafterversammlung, Stimmrecht. Die Gesellschasterversammlung besteht aus sämtlichen Gesell⸗ schafern. Das Stimmrecht Ischtet sich nach der Höhe der von den Gesell⸗ schastern zu jahlenden ⸗Beittäse. Je angefangene 10 Mark gewähren eine Stimme.

53 Gegenstände ber Beschlußfassung.

Die Gesellschafterversammlung macht dem Ueberwochunggaug. schusse Vorschläge für die Besrtzung des Vertetlungtausschusseg und nimmt die Berichte des Vyrsitzenten bes Verteilungtausschusseg ent- egen. gegen 85

Ginberufung.

Dte Gesellschafterversammlung würd durch den Vorßitzenden des Vertellun gsausschusses berufen. Die Berufung erfolgt in sedem Ge⸗ schäftesjahr mia destens einmal.

510 BVorsitz. Form der Ginladung. Der Vorstzende des Verle (ungzausschufses ist zugleich Vor⸗ sißzender der Gere llschafterversamm lung. . Dte Gialanun gen zur Geselschafzerven sammlung erläßt der Vor⸗

der Gegen staände erkannt - ö bezieht, ohne Unter schied

11 geo sassan ö Die Gesellschafterver 3 1. ahne Ruäcksicht auf die Zahl

2 . 9 2 w ihre Beschlüsse mit

Stimmen mehr heit. mmen gleichheit it ein Unirag als abgelehnt.

§12 Autzübung des Stimmrecht durch Vertreter. Dle Ges⸗llichafter kännen sich in der Versammlung durch Be⸗ vollmãchtigte verlreien lassen. Die Vollmacht bedarf der Schristform.

513 Niederschr ift. . Ueber bie Beschlüsse der Versammlung ist tine Niederschrift auf⸗ zunehmen, die vom Vorsitzenden vollzogen wird.

514 . Vorstand (Verteilungsausschuß).

Der Vor stand (Verteilunggaueschuß) besteht aus einem Vor⸗ sitzenden und zweit bis vier Miitgli dern. Ver Vorsitzende und die Mita lieder werden vum Ueher wachungsautschusse der Schuhin dustrte bestellt und abberufen. Dem Vertemlunggaug schusse sollen auch Ver⸗ treter der zurzeit nicht ambestenden Berrtehe angebören. Das Amt

ein Ehrenamt.

Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

515 Befugntisse. Dem Ve teilung ausschuffe liegt insbesondere ob

1. die Aufstellung der Jahreerichnung und die Erstattung des Rechenschaftsberthttzs an den Ueberwachungsausschuß der Schub industrte,

Lie Awnellung der Fesellschaffgangeftellten,

. die Uufdabe, Sie Anordnungen deg Ueberwachungaussckusses duichuführen und deren Beachtung bel den Gesellschaftern zu üherwachen,

die Aufftellung deg Verteilung plang für den Versanh der in dem Benrke hergestellten Erzeugüisse auf Grund dir Anordnungen des Ueberwachung schusfes.

außergerichtlich.

. Geschäftrtzordnung.

Die Geschäligordnung deg Verteilungeaugschussetz wird von dem

Neberwachungs ausschusse der Schuhindustrte erlassen. 517 au ens männer.

Der Verteilungtzaus schuß kann für einielne Plätze und Pezüke Vertrauensmänner hestimmen, die hn bi der Ueberwachung der Ge— sellschaft zu unterstützen haben. ĩ den Sitzungtn deg Rerteilunggaussch sseg mit beratender Stimme zugezogen werten. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.

. Vertr

813 Sitzung. Der Verfellungsausschuß tritt zusammen, es sür erforderlich hält. 819

Beschlußfassung. Der Nerteilunqkausschuß ist bei Anwesenheit von drei Mit, gliedern einschlteßl ch des Vo sitze den beschmußfähig. Er best lim ßt nach Stimmenmehrheit der Erschienenen, bet Siimmengleichheit gibt

wenn der Vorsltzende

chneten

Rtzende durch öffentliche Belanntmachung.

53 20 Nrederschrift. Ueber bie Beschlüsse des Vertetluns gaus schusses ist eine Nieder⸗ schtift aufunehmen und von dem Vorsttzenden zu unterzeichnen.

1 Zeichnung. Schriftliche ErklärungLen eg Vertellunge ausschusses, die die Ge sell chat verpflichten sollen, ind von dem Yzporsitzen den und einem schriftlichen Erklärungen der Gesell⸗

Hefugniz zur Jichnung von

schaft den Geschästeführern oder anderen Angeflellten der Gefellschast

überträgt. 8 22 Geschästsfübrer.

Zur Führung der laufenden Geschifte werden von dem Ver— teilungsausschuß ein oder mehrere Geichäftsfsihrer bestellt. Sie be— sorgen ine belon dere den gesamten Schriftverkehr, soweit er übectira en wird, und erledtien die ihnen sonst vom Verteilungtz. augschuß überwiesenen Geschäfte. ;

Sie unterst'hen der Ausstckt des Verteilungausschusseg und sind an deffen Anweisfungen gebunden. .

Ihre Bestellung ist sederzett wizerruflich, unbeschadet der ihnen «

auf Grund des DienstwertragJ zustehenden Rechte. EEE. Leisturgen der Gesellschafter.

5 23

Herstellung und Lieferung.

sungen der Uäberwachunggausschussez herzustellen und der Gesellschaft zum Jecke des Absatz s zu überlassen. Von der Ueberlaffungspflicht sind zwet vom Tausend der monatlichen Erjeugung, mindesters ein Paar moranich, befreit.

Der U berwachungsautsschuß bestimmt endgültig die Beteiligung

der Gesellschafter an der Herstellung von Schuhwaren. 8 2 Sonstige Leistungen. Gesellschafter, die ihre zur Herftellung von Schubwaren be⸗

sttimmten Fabrifationzmittel (. B. Grundstücke, Gebäude und Ein. richtungen) ganz oder teilweise anderweitig verwerten, haben nach

räherer Besttmmung des Mäberwachungsausschuffeß Abgaben an den

Verteilungsausschuß zu zahlen. IV. Abfatz, Vertauftsftesie, Festsetzung der Preise.

58 25 Absatz für Rechnung der Gesellschaft.

Der Arsatz der von den (Gesellschaftern hergestellten Schuhwaren erfolgt durch die Gesellschast im eigenen Namen und für eigene Rech ung.

Die Gesellschafter sind verpflichtet, bei Ausführung aller auf den Ahsatz berüalschen Auftrage den Weisungen des Verterlungsautzschusses Folge zu leisten. Sie haften der Gesellschatt für gute und vorschrift= mäßige Lieferung. In Strein fällen enischeinet das Schiede gericht (Artikel 111 3 D der Verordnung vom 17. März 1917 Reicht Gesetzbl. S. 2401 endgültig.

§ 26 Nachweisungen der Erjeugnisse.

Die Gesellschafter sind very flichtet, dem Verteil unge ausschusse Nachweisungen üher ihre arfamte (rzen gung sowir über eden nach Anweisung detz Vertellungsausschusses autgefübrten Auftrag in der vom Verteilungsaueschusse sestgesetzten Form und Frist emmzureichen.

. §5 27 Festfetzung der Prelse und Lieferunggbedingungen.

Die Lieferun gubedfngungen und dle Verkaust preise werd eee , , , ,. festgeseßt. 3

5 28 nebernahnm ep ret fe-

Der Nebernabmepress für die von den Gesell chaftern der GeseJf. schaft überlassenen Erzeugntfse wird don dem V te lunggausschn ie nach näherer Anwersung des Uchrrwachungsaus schaffes feft esetzt. Die Zahlung hat innerhalb etnes Monats nach der Ablieferung der Gr. zeugnisse zu geschehen. .

Ist der Ges-üschafter mit dem festgesetzten Prelse nicht ein ver zanden, fo entschetdet das Schier gericht (Mankel III 55 der Va ordnung vom 17. Mär 1917, Reich ⸗Gereßzsl. S. 240 1) endgnltig.

329 Verwendung des Gewinns. eber die Verwendung deg den Uebernahmeprels überstesgenden

Teiles des Verkaufgprrtres sowie der gemäß 8 24 von den Gesell, schaflern zu zahlen den Beirge destimmt der lebe wachung gausschwny.

Er setzt wghesondere fest, wieptel zur Deckung der Berwantun gö⸗ kossen der Gesrllichaft, zur Gewinnvertelfung an die Gesellsch ier n

nerwenden und wieviel an den Ueberwachunggautschuß abzuführen ii.

deg Von ßtzenden und der Mitglleder deg Vertellungsausschusses ist Der Ven teilunggaugschuß vertritt die Gesellschaft gericktlich und

Vie Vertrauensmänner tönnen zu

V. Mufti fung nnd Liquldatign.

53 30 . Die Gesellschaft wird gufgelöst. wenn die Pererdnung den Bun begrats bom 17. März 1917 (Reichs Gesetzzbl. S. 236) außer Fraft tritt. Die Auflösung wird durch den Reichskanzler im Reich- ( ] * 1 cht anzeiger bekannt gemacht. . . .

Pie äigutdatton erfolgt durch die Mitglieder dez Per eilunga—

ö * ! . 1 Sar M 36 1. ; a autschusses als Liqutdatoren, sosern nicht der Verteilun göaugschuß andere Personen dazu keninmt. . . 5

Vas nach Deckung der Verblndlichkesten verbleißende Vermögen wird unter die Gesellschafter nach Verhälints der Bereiltgung am Gesellscharts kapttale verteilt.

VI. Schluß ßesimmun gen. 5 31 Geschafts jahr.

Dat Geschäftajabr ist das Kalenderjahr.

fahr endet mit dem 31. Tezember 1917. 6 Geschäfishericht.

Der Perteilungkausschuß bat für jedes verflossene Geschätl siahr in den erssen sechs Mondten des folgenden Geschäftz jahrg eine Bunz sowie eine Gewinn und Verlust echnung au zust Jen nd dir se nebst snem den Vermögenestand und die Verßährntsse orr Gesellschaft dar⸗ st Lenden Berichte (Jahres herlcht) der Gelellikasterversamm lang und dem U. ber wachungeaueschufse vorzulegen. Die Prüfung unh Abnahme der Jahrezrechnung ersolgt durch den Ueberwachungtzaugschnß.

5 33 Bekanntmachungen.

Die von der Gesellschaft ausgehenden Rerannfmwachungen sind hon dem Vamsitzenden des Vertetlunggangschusses zu unterzeschnen. Die für die Deffennichkeit besttmim ten Beranntmachungen werden in den vom Vertetlungsausschusse zu bestimmenden Tasesblättein der- öffentlicht.

Vie Zustellungen durch geschriebenen Brief.

an die Gesellschafter erfolgen ein⸗

334 Ueberwachung.

. j

zahscher and . 9 her sfänbige 9dr §S 35 Ordnung strafen, Schadenerfatz.

Wegen schulkhafter Verletzungen der Norsch iffen der Bundetzrats⸗ verord ung, der Sagzung oder der Anordnungen des Ueberwachunge⸗

ibnen

- ö ö recht der Gesellschafter fest. Die Gesellschafter sind verrflichtet, Schuhwaren nach den Weit ien n

ausschuss⸗8 kann der Ueber ichun gau schug einen Gesellschafter Yon der Beietfigung am Gewinne ganz oder teilweise augichlteßen. Der

den Ausschluß festzusetzente Bescheid ist dem Gesellscharter durch ein⸗

i schrtehenen Brite juzustellen. Die Enischeidung des Ueberwachngg⸗—

ö J ausschusses ist unanfechtbar. Mitglsed zu unt zeichnen, sowet nicht der Vertemilunggzausschuß die

Außer em hat der Gesellschafter der Gestschaft den Schaden zu ersetzen, der ihr infolge seintg schuldhaften Verhaltens erwächst. Ueber die Ansprüche entscheiden die ordentlichen Gerichtr.

VIH. UKebßergangs orschriften. 85 36 Vorläufiger Verteilungsausschuß.

Solange der Verteilungtausschuß nicht ernannt ist, werden (leine Befugnisse durch einen Braustrasten des NUeberwachunga ug schn sses wahrgenommen.

8 37 Erste Gesellschafterversamm lung.

Binnen einttz Monats nach Entstebung der Gesellschaft wird die erste Gesellschafterversammlung von Beauftragten des Ueher⸗ wachunggzaustschusses berufen. Die Berufung erfolgt durch öffen i hiche Kefanntmachung in den von dem Beauftragten zu bestimmenden Tages ztitungen.

Der Beauftragte leitet die Verhandlung und setzt das Stimm⸗ Gine Anfechtung der Enischeidung findtt

dem

nicht statt. Verlin, den 19. März 1917. Der Stellvertreter des Reich a ranzlers. Helfferich.

Verordnung

über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

aus der Ernte 1917 und für Sch lachtvieh. Vom 19. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 3 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen ujw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesehbl. S. 323) folgende Verordnung erlassen:

51

Für (Jettelde auz der Ernte des Jahres 1917 werden die nach- stehenden Höchstpreis festgesetzt Ver Preig fär Roagen darf die im 5 1 Abs. 1 der Vergn dnung äber Höchfrpreise für Broigetteide vom 24. Juli 1916 (Reiche, Gesetzbi. S S820) aufgeführten Preise zujüglich 0 Mark für die Tonne nicht übern eigen.

Der Qöchstpreis für die Tonne Weijen ist 20 Mart höber alg der nach Abs. 2 geltende Höchliprelg är Roggen, Speli (Dinkel. 3 ö Gmer und Ginkorn gelten als Welsen in Sinne dleser

orschrist.

Der Prejg für die Tonne darf nicht äberstelgen hei

Hafer und Ge ste w

ungeschältem Buchwelsen geichäliem Bechweißen . ungeschä iter On se .

schä ter 3 Mart, geschülter Dirse und Bruchhtrse

970 Mart.

fungen im Höchsfalle gewährt werden dürfen.

mngemittel vonn 11. Janugr 1916 D des 3 1 ver en m, ihe

82 ür die Tonne Kartoffeln aug der Ernte des Jahres e ee , wenn . mischen dem s. Jul den 16. if gehn g! einschiießlich erfolgt, Is Park, wenn t, ai ee ng lb chf 93 die von ihnen hestimmten Stellen für ibren L. ober Telle lbreg Benlrls mit Zussimmun 1. lartoffelstelle den Preis ür die Zelt hem 1. bie 31. Jult 191 9 bn uf 209 Mork und für die Zeit vom 15 September n ab bis auf 1279 erhöben; sir können den Prelg fär die Zeit i sbgugust 187 bie zum zi & gien n iI ein schlie ßlich big rn vom 15. n 1917 ab geltenden Preis heratsetzen. dog irre n eines Geziikgz gelten für die in diesem Bejitk er. ; ttoffeln. . a ; abe durch den Grienger im Klelnyerkauf können der sse 3 edgernäbrungsamtz Jowie mit r,, r Neichz. ec dle in Abs? nh 1. enn nien Behßrden und Sichen Ire Mlesse sestsetzen oder julassen. Fir die Zelt vom 16. Seytem ber 197 ab setzt der Prästdent ( Nesegäernübrungg amtg für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrtk.

osseln Abschlage sest. t

Prelg für dle Tonne darf ulcht sihersteigen bei Der ; * Futteresthen aug der Gente deen Jahreg 1917 Rruken (Koblrüben, Bodenkohlrahl, Steckt ülben) auz der Einte des Jabreg 1917 e . Futtermöhren aus der Einte deg Jahieg 1917. 84 8 Die in den 53 1 blö 3 oder auf Grund derselben festgesetzen scssprelse delten für den Werkauf durch den Grieuger; sie schließen Nösten der Befßrderuna bis jur Nerladestelle dd Osteg, von dem Ware mit der Bahn oder ju Wasser versundt wird, sowße die sslen des Einladen daselbst eln. 85 Die ln der wre, n. über Helfrüchte und Taraus gemonnene odulte vom 26. Juni ‚. Iz MMeicks Resetzßl. S. 342) fär Oel⸗ ite aug der Crhle 1317 testgeseßten Preise für e 100 Kilogramm ben auf volle Mark nach oden abzerundet. Ste betragen hier= ch bei w . Marl, Nübsen 11 . 8 Mark, Vederlch und Ravison ... Mark, 1 42342 Mank, Yi h . 2 Leinsamen Mark, Danfsamen d Mank, Eonnenhlumer J d3 Mark, J 59 Mart. 86 Beim Nerkause bon Schlachtichweinen durch den Viebbalter ägt der Pais für 50 Kiparamm & dendagewicht dom 1. Mai 1917 biß auf weltereg bei Sch reinen im Lebend gewichte don biz ju 60 Min rtamn ,,, . 83 diz 61 Mack, über 60 bid w Rlögramm. . . 87 biz 65 Mark, * ö. * . J 87 9 *. Mart tr 85 bis 100 Rilogramm . 72 biz So Mark. Der Püsident des Kriegzernäbfur gzamtt bestimmt, welcher Preis frhalb dieser Grenzen in den verschledenen Trilen des Reichs alg hsipreit ju gelten bat. Er segt die Hdcstrreift far Schwerne über 10090 Küsegramm Lebendgewicht

und für fette (früber jur zt benußte Sauen und Eber eff.

30 Matk,

35 Mark, 0 Maik.

Die Landes zentralbe d orden dle von ibren bestimmten Stellen können mit Zußimmung des

isidenten des Krieggerr abrungtemtg Abweichungen den den Dretfen lhren Berk eder Tene ibreß Bez rkg vorschreshen. Marg bend

der Höchssprele dez Berke, in dem sich de Ware jut Zelt des ragtzabschlu stes ben der.

?

4 e don ara durch den Viebbalt-r darf reig für do min Tebendgemicht dom 1. Jull 1917 ab

n übeisteigen bei

1. . gen ührten Rir dern eln fchlte ßrtch Fre fern affe CO) 3 . . ö 2. u gem äseten oder volfleiscklgen Ochsen und Küden über 7 Johre, Bullen über 8 Jahre und ange flelschten Ochsen, Tüden, Bullen und Färsen sedes Alters (Klaffe B) im Xe dendgewichte don n e mme, , . , eee Mait. wer T7 bi 86 tnt Marr, über 85 bis 19 Zentner w Mak, über 10 bis 11,5 Zentner... . . 80 Mark, über 11,5 Zentner ö 2 86 wn, 3. qusgemßsteten oder vohlslelschigen Ochsen und 6 bis zu 7 Jahren, Bullen biz zu 5 Jabren und Färsen (Klasse ).. 80 Maik. Die Landegzentralbebärden oder die von ibnen bestimmten Alen können mit Zußsimmung des Päsid nten des Kriegern äh giamtz Abweichungen don den Preisen für ihren Beitrk eder le breg Bezirkz vorichreiken, das Vieh anderweit in rie Klossen Stufen einordnen und Zuschläge fär besonderz fettes Vieb ju m. Maßgebend ist der Döchtprels res Benrks, ia dem sich die e zur Jeit des Vertragsavschlusses befindet. öh §88 Der Präsident deg Kriegzernäbrungtamts erläßt die näheren mmungen über die Preise; er bestimmt, welche Nebenletnungen den Pressen ein bearfffen sind und welche Vergütungen für Neben Die Vorschtiften 53 Abs. 4 der Verordnung über Oelftüchte und dargug ge— saene Produkte vom 26. Juat 1916 (Reichs Gesetzbll. S. Sa) kn kis zum Erlaß anderwelser Bestimmungen durch ihn auch für hreickte aus der Erate des Jahres 1917. Der Präsident deg Rriegsernährunggamtg lann Augnahmen ju—

Mark,

n. Er kann die Preise, sowest dieg jur Sicherung rechtzeitiger

keferung erforderlich erscheint, für bestimmte Zeiten erböhen oder

hießen; er kann besonbere Hestimmungen über die Peeise für den

wlauf zu Saatzweden ober gegen Bezugscheine treffen.

58 Die in dieser Verochnung somle die auf Grund die ser Vrrordnung shietzten Preise sind, vorbebalnlich der Vorschiift im 5 6 Abs. 1.

tstpretse im Sinne dec Gesetzeg, betreffend Höchtlpreise, vom ugust 1914 in der aun her Vetanntmachung von 17. Me⸗ iber 1314 (Reicht⸗Gestzßl. G. Hitz; in Verbluüdung mit den Be— wntmachuygen vom 21. Januar 19165 (hteichzGesetbl. S. 26) und

kn 27. März 1516 (Melchg, Gesetzhl. G. 183.

Dlese Verorhnung trltt an nl Lade der Verkündung in Krast. ö Reichskanzler bestimmt ben Jestpunti betz Außerkiafltteten. Berlin, den 19. März 1917. Der Stellyertreter bes Reichakanzlere. Vr. Helfferich.

getanntm achung der die Preise für Verpackung non Kaltsticstoff.

VUnm 16. März 1917 uf Grund des g 12 ber Perarhnnng, Üher künstliche . S6. 16) 1

46 ung eines

Wernährun gung dam n 19 ich Geseßtzbl.

Ke) wird folgende bestimst;

Artikel 1

. ö .

. ungen für 1618 3 erhalten

8 m n, FRilogramm: b Filogramm⸗ Packung ennt für den ö. Wird Kalknicksfoff in Säcken oder ier r Trommeln geliefert, so erfolgt die Berechnung brutto

sür netto. Artikel 2

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 16. März 1917.

Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki.

Bekanntmachung.

Der Herr Reichskanzler hat durch Erlaß vom 19. Februar 1917 die von der Niederlande, Feuer- und Lebentsz⸗

Versicherungs⸗Gesellschaft von 1845 im Haag in der Generalversammlung vom 19. April 1916 beschlossenen Statutenänderungen genehmigt. Hauptsache die Möglichkeit der Ausdehnung des Geschäfts— betriebs und innere Angelegenheiten der Gesellschaft. Berlin, den 15. März 1917. Das Kaiserliche . für Privatversicherung. Jaup.

Sekanntm achung.

Durch nunmehr rechte kräftiges Eikenntnis der Lies. Handels. zulafsunggütelle vom 17. Januar 1917 wurde dem Kaufmann Jakob

Marschall in Baden die Erlaubnis Handel mit

Lebens. und ö Wetterbetrieb des Handels mit Gegenständen des täg-

zu m

lichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln

aller Art sowie Toben Naturerzeugnissen, Hei⸗ und Leuchtstoffen, und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs untersagt.

Baden, den 5. März 1917.

Großberzogliches Bezikkami. Wiedtemann, Gr. Amtmarn.

Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Rechnungsräten bei dem Ministerium der geistlichen J 3

oder gar durch Agenten anwerben lassen. muß sich sagen, ! Arbeite kräften sich selbst schädigt, denn er entzieht der Land⸗

und Uaterrichtsangelegenheiten Dr. Lauter und Schönsee den Charakter als Geheimer Rechnungs rat sowie

dem Geheimen Negistrator Schindler und dem Geheimen exped erenden Sekretãr und Kalkulator Wagner bei demselben Ministerium den Charakter als Rechnungstzrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

begriffenen Realschule in Ruda O. S. durch das Staats⸗

ministerium bestätigt worden.

.

Hetrifft:

Die Bewilligung von Witwen und Waisengeld an die Hinterbliebenen gefallener Beamten.

Die Bewilligung eines Witwen⸗ und Waisengeldes an die Hinterbliebenen gefallener Beamten, die zu den unteren Klasjen

des Soldatenstandes gehört haben, auf Grund des 3 14 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen

8

der unmittelbaren Staatebeamten vom 20. Mai 1882 27. Mal des Gesetzes vom 2. Mai 1207 ist bisher vielfach nur deshalb unterblieben, weil die Militär⸗ verwaltung die Gewährung der Zwilhinterbliebenenbezüge zum

und des Artikels VI

1907

Anlaß nahm, den § 31 des Militärhinterbliebenengesetzes an⸗ zuwenden und die militärische kürzen. Nachdem Witwen⸗ und

das Reichsgericht dahin entschieden hat, Waisengeld des Militärhinterbliebenengesetzes

unverkürzt neben der Zivilhinterbliehenenversorgung zu zahlen

ist und ein Ruhen nach 5 31 Abs. 2 Nr. 1 a. 4. O. nur dann statifindet, wenn der Verstorbene nach seinem Auescheiden aus dem Militärdienste im Zinildienste wieder angestellt ist, fällt der eingangs genannte bisher etwa maßgebende Grund fort und wir sehen in geeigneten, guch zeitlich zurückliegenden Fällen dem Antrage auf Bewilligung von Hinterbliedenen⸗ bezügen entgegen.

Dem Antrage sind die Personalakten und eine Witwen⸗ und Waisengeldnachweisung beizufügen. In dem Antrage ist die Bedürftigkeit zu erörtern. Dabei ist neben dem Betrage der militärischen und Kriegsversorgung anzugeben, welche Be⸗ träge den Hinterbliebenen auf Grund der „Grundsätze für die Bewilligung von widerruflichen Zuwendungen an Hinterbliebene von Kriegstellnehmern der Untertlassen auf Grund des Arbeite⸗ einkommens des Verstorbenen“ (Erlaß des Herrn Kriegg⸗

ministers vom 14. April 1916 Nr. 5479/2. 16. CG. 3) gew hrt

sind. Wo es noch nicht geschehen ist, sind im Falle der Be— dürftigkeit zunächst derartige Bewilligungen herbeizuführen. Berlin, den 9. März 1917. Der Finaunzminister. Im Auftrage: Löhlein. An die nachgeordneten Behörden.

Der Minister des Jmiern. Im Auftrage;

von Jarotzly.

Ministerium der geistlichen und Unterricht angelegenheiten. Der bisherige Oberlehrer an der Oberrealschule in Vagen Dr. Wilhelm Schnöring ist zum Dinglaken ernannt worden.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundegralgpererdnung vom 25 betresfend n n auzuverlässiger Ver sonen dor 30 ich whit ‚udreas Meclen

e , . en, is d e, nn, ,, ,, , n dern,

Diese betreffen in der

Punkten von den bisherigen Bestimmungen.

Futtermitteln versagt und gleichseitig der des Käufers berechnet.

nährung zu sorgen haben! Unternehmer eine ungelernte Arbeiterin wie jede andere, für die Landwirtschaft aber ist sie Facharbeiterin und unersätzlich! ö 1 Daher noch einmal: kein Anwerben der Frauen auf des Königs ist die Wahl des Oberlehrers am Gymnasium in Rybnik Julius Herzog zum Direktor der in der Entwicklung

Kreis schulimspektor in

e , , , en w , . ver 54 a e d 646 . Von der üntersagung wird dle Argabe eineg ersten Früh stücks an die Gaäste 3 Atlas: 3 betroffen.

Berlln⸗ Schöne berg, den 15. Mär 1917.

Ver Polhelprästident ju Berlin. Krleggwucheramt. J. V.“ Machatiut.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 20. März 1917. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel

und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.

Am heutigen Tage ist eine Bekanntmachung in Kraft ge⸗ treten, durch die die bisherige Bekanntmachung, betreffend

Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur

Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienhalz, vom

15. Februgr 1916 aufgehoben morden ist und gleichzeitig andere Höchstprelse für die genannten Gegenstände angeordnet werden.

Die neue Bekanntmachung unterscheidet sich in wesentlichen Die Höchsipreise für Eichenrinde sind nach dem Alter und diejenigen für das Holz der zahmen Kastanie nach der Stärke abgestuft. Alle Preise sind frei Eisenbahnwaggon oder Schiff der Verladestation oder, falls die Anlieferung durch Fuhrwerk erfolgt, frei Lager Für den Fall, daß der Verkauf frei Abfuhrplatz am Gewinnunggort erfolgt, sind bestimmte Ab⸗ schläge von den Höchstpreisen festgesetzt. Ueber die Feststellung

der Menge der verkauften Ware sowle über sonstige Vertrags⸗ und Zahlungsbedigaungen sind eine größere Anzahl Einzel⸗ bestimmungen getroffen worden. zur Führung eines Lagerbuches verpflichtet. Bekanntmachung ist bei den Polizeibehörden einzusehen.

Außerdem wird jeder Käufer Der Wortlaut der

Industrielle Unternehmer, kriegswirtschaftliche Werkstätten,

kurzum alle städtischen Betriebe versündigen sich am Vaterland,

pom Lande anstellen Jeder Unternehmer daß er durch die Einstellung von ländlichen

wenn sie jetzt noch immer Frauen

wirtschaft die Kräfte, die für seine und seiner Arbeiter Er⸗ Die Frau vom Lande ist für den

dem Lande durch Agenten, kein Anstellen länd⸗— licher Arbeiterinnen in städtischen Betrieben.

Nicht kriegs verwendungstäöhige Perslanen, sa

B auch kriegs bescha digte nteroffifere und Mannschaften nr im Heere kapitulieren. Sie erhalten damit die Möglichkeit, später in Jwündtenst als Beamte versargt iu werden. Solche Kapitularonen schließen in der Regel die Be⸗ zirkskommandos ab, bei denen die Kapitulanten nur im Bureau⸗ dlenst beschüftigt werden. Offere Stellen dieser Art gehen die vom Kriegsministerinum herausgegebenen Anstellungs Nachrichten“ bekannt, die zweimal wächentlich erscheinen und in der Hanptsache der Ste llennenmittlung diener. ie innen bei jedem Heils kommando, Truppenteil, Lazar tostenfrei eingesehen oder ür 2 M vierteljährtich durch die Kort bezogen

werden.

allgemeine Versorgung zu

daß

Rußland. pesßc Miljukows an die us lande wird von franzöfischen ande ren Text veröffentlicht, erschienen ist, nämlich

2 Vert

neutralen folgender Rußland har d drei badet, nicht gewollt. Aber dos Opfer eing vorbedachttn und ron langer Hand varreretteten Angriff, wird Rußland fortfahren, wie rükßer gegen den Ereberungsgetft einer räubermscken Rasse zu fämpfen, welche ich einbildrt, ine unerträgktche Hegemonie über ihrr Nuchbarn aufrichten zu känntn und dem Europa deg 2. Jabrhunderts dir Schmach der Herrschaft des preußischen NMilitariemug aufzuerlegen. Treu dem Vertrag, welcker Rr ß and un ostich mit fein en ruhmpollen Verbündeten tinigt, t Rußland gleich iönen ent chlaͤssen, der Welt um jeden Preig eme Völker sfrledenenrd auf Grundlage einer stabilen nationalen Druanisation, wel de die Achtung des Reckte und der Gerechtigkeit gewährlerstet, zu sichern. Raßtand wird an ihrer Serte den gemein⸗ samen Feind dis ans Eade ohne Pause und Schwäche defämpfen. Die Regierung, weicher ich angehöre, wid alle Energie auf die Vor⸗ bereitung des Sieges der menden und schnellltens den Irrungen der Vergangenheit, welche biszer den Schwung und den Dpfergeist des russischen Volkes paralpsteren konnten, abzuhel fen suchen.“ dem Wolffschen Telegraphenbureaun aus Fopen⸗ hagen zugegangene Tert hat diese Sätze so wenig enthalten, wie der in der Schweiz verbreitete.

Die Zeitung „Socialdemolraten“ stellung der jüngsten Exeignisse, richten zurückzugehen scheint:

Am 12. Mari wurden in St. Petersburg jwei Revoluiiond- augschüffe einge ez. Auf der einen Seite das Bre kutibtomitee der Reichs du ma, dag aus sämtlichen Vertretern der Dumgapar keien bestand, und quf der anderen Seite eine Delegierte n ders am m⸗= lung der St. Netersburger Arbetter mit Ticheidse an der Spie. Die er Arbelterus diuß bat in Wirllichteit die ganze revolntiondke Macht in Händen; denn zu ihm batten die Arzeirer

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