1917 / 73 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Mar 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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1p ler, Emil Uiffz. 5. 6. 92 Leipzig -—

(Schluß folgt.) w

Norbdeutschen Buchdruckerei und Verlaga-⸗Anstalt.

Berlin 8 V., Wilhelmstraße Nr

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Einzelne Anmmern kosten 23 4.

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Jer Gejugspreis heträgt vierteljährlich 8 M 20 . 2 9

Alle Roslanstalten nehmen Gestellung an; fur gerlin außer den Nostanstalten und Zeitungsspediteuren für Selbstahholer anch dir Egprdition 8. 48, Wilhelmstraße Ar. 32.

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und

r Staatsanzeiger.

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Berlin,

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Ameigenpreis sür den Raum einer 5 gespaltenen Einheita= zeilr 20 3, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 9.

Anzeigen nimmt an:

dir Königliche Erprdition des Reicha- nnd Ätaatsaujrigrrr Berlin SW. 18, Wilhelmstraße Nr. 32.

Montag, den 26. März Abends.

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1917.

. Inhalt des amtlichen Teiles: orden verleihungen ꝛc. . Deutsches Reich. Ernennungen ꝛc. Mitteilung, betreffend HZivilstandsakten. Bekanntmachung über SHäülsenfrüchten. Helanntmachung über Befungnisse der Rei Hekannimachung, betreffend die Zwangev Unternehmungen. Handels verbote. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern des Reichs⸗Gesetzblatts. Königreich Preußen. Ernennungen, Charafterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. (Erlaß, betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an das Rheinisch⸗Wesifälische Elektrizitäts werk, A—⸗G., in Essen. Erlaß, betreffend Abkürzung der Prüfungen und des vereltungsdienstes für den höheren Staatzdienst im bei Kriege teilnehmern. Bekanntmachung, betreffend die verwaltung. Mitteilung, betreffend Einziehung von Diphtherieheilser handels verbote.

eine Ermächtigung zur Vornahme von

Inanspruchnahme von Getreide und

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem G nexalobersten z. D. von Schubert, à la snite

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).

Seine Mafestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vizeadmiral z. D. Merten die Schwerter zum Roten Udlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub und den Stern mit Ichwertern zum Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichen⸗ laub und Schwertern, ( dem Armenbezirksvorsteher, Contzen in Cöln⸗Nippes und dem Obers mann in Cöln⸗-Ehrenfeld den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Feuerwerkskapitänleutnant a. D. Lehmann in Berlin Lichterfelde, dem Stadtsekretär erster Klosse Göcke in Cöln⸗Mülheim und dem Gemeindevorsteher, Landwirt und ziegeleibesitzer Brinkmann in Overberge, Landkreis Hamm, den Königlichen Kronenorden vierter Klasse, ddoem Korvetienkapitän von Janson und den Flieger— osfizeren, Hanuptleufen Kleine und Möhn das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern, . den Mitgliedern des städtischen Orchesters in Cöln Alle⸗ botte und Friede das Verdienstkieuz in Gold, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Rüßel Freie Cochem, dem Provinzialwegewärter Koch in Altendeich, Kreis Eiderstedt, dem Vorarbeiter Tasche beim Feuerwerks⸗ aboratorium in Spandau und dem bisherigen Eisenbahnrotten— nwbeiter Schmeyer in Nohfelden, Fürstentum Birkenfeld, das Allgemeine Ehrenzeichen, * =. den Arbeitern Huckshold und Stoeffen beim Feuer⸗ verkslaboratorium in Spandau das Allgemeine Ehrenzeichen n Bronze sowie . den Gefreiten Nagel und Schotte die Rettungsmedaille Bande zu verleihen.

Guisbesitzer, Oekonomierat tadtsekretär Bau⸗

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in Moselkern,

Dentsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem General postkassenbuchhalter Horn in Berlin, den berpostkassenbuchh arte nn Gürtler in Dösseldorf und Schulte

Münster (Westf.), den Oberpostsektetären Brachvogel Leipsig⸗Lindenau, Dir in Potsdam, Eschebach in Leipzig, Greitsch in Kiel, Heinrich in Halle Saale, Hufnagel in Mimden (Wesif), Merkwitz n Berlin (Postzeitungsamt), Rintsch in Bremen, Scheefer in Berlin (Postzeitungsamt), Stoepel in Berlin, Sütterlin n Karlsruhe (Baden, Tebbe in Breslau, Web er in Bingen Vbein), Zytsem a' in Dirschau, den Obertelegraphen⸗ ckretären Böttcher in Ilecklinghausen, Girod in Jerlin, Hellfritsch in Stralsund, Intert in Kiel, Jachan in Berlin, Jacob in Berlin⸗ Lichterfelde, Köhne in Düsseldorf, Kraft in Frankfurt Main), Kunert . Berlin, Leyser in Cöln, Lillig in Berlin, O. H. F. Mener in Hamm (Westf ). Ra witz ki' in Breslau, Schlägel Magdeburg, zur Strassen in Cöln, Strauch in Gleiwitz, ater in Besiau, Vigentius in Berlin, Voigt in Biele⸗ ld den Posimeistern Herbst in Mengede (Kreie Dortmund), Uissen in Kiel, E)llerber und Rütter in Kreiensen den Charakter als Rechnunggrat,

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ferner beim Scheiden aus dem Dienste dem Postdirektor, Geheimen Rechnungsrat Knorr in Berlin den Charakter als Geheimer PVostrat und

dem

Charakter

Oberposisekretär Hildebrand in Saa als Rechnunggsrat zu verleihen.

Dem Verwalter des Kaiserlichen Konsulats in Belgrad Konsul Freytag ist auf Grund des 51 des Gesetzes vom 4 Mai 1870 für den Bereich des K. u. K. österreichisch⸗ ungarischen Generalgouvernements in Serbien sowie für das unter bulgarischer Verwaltung stehende Gebiet Altserbiens während der Dauer seiner Geschäfts führung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs⸗ angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und

SJ, rk 531 * . ö . Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bei der Kaiserlichen Normaleichungskommission ist der technische Hilfsarbeiter Dr. Paul Lampe zum Ständigen Mit—

arbeiter ernannt worden.

a nntmachung nahme von Getreide und Hülsen— früchten. Vom 22

Vom 22. März 1917.

Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung über Kriegsmaß ahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:

Mehl des R ] munalverbandes, in dessen Be nk sich die Vorräte be finden.

11. Von der Inanspruchn hme bleiben aus eschlossen die Mengen, die auf Grund der im § 2Wgejroffenen Voischriften im eigenen Be⸗ triebe des Erzeuger verwendet werden dürfen. .

a) zur Ginäbrung des Unternehmers des landwirischaftlichen

Betrlsebs und der Angebörigen seiner Wirtschaft einschtieß Ich des Gesindes sewie von Naturalberechtigten, ins besondere Altenttilern und Arbeitern, seweit diese kraft ihrer Ge rechtigung oder als Lohn solche Früchte zu beanspruchen haben (Selbstversorgen) zur jerung der im zu Saatzwecken;

) zur Verarbellung.

Setriebe gebaltenen Tiere;

)

im § 1 genannten Zwecke dürfen vom Erjeuger ver

A. bei Brotgetreide:

J. für die Zeit Fis zum 15. Ayril die rach 56 Verordnung über Bit trerreide und Mhl vom 29. Juni! Gesetzbl. S. 182) zur Grnäbrung der Selhhversorger Mende; für die Zeit vom 16. Apitl 1917 bis zur neuen 27 Kilogramm jür den Kopt der zu versorgenden Personen;

2. ols Saatgut von Soömmtiweizen 185 kg, von Sommer rogden 1860 g für das Heltar, sowest nicht duich vesondere Ge

nehmigung ein höherer Satz jzugelassen ist.

Abs. 14 e 16 (Reich⸗

besttrau te Ernte

B. bei Gerste:

1. innerbalb der Grenzen derjenigen Mengen, die Unternehmer sandwirt chaftlicher Besriebe rach 8 6, 5 11 Abf. 3 Satz 2 der Ver. erdnung über Gersse aus der Ente 1916 vom 6. Jult 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 800) ir zgesamt verwenden dursten, ;

a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Federvieh unbedingt notwendige, vom Vorsitze den des Kommugalverbandeg je nach Größe und Art des Betriebs festzuletzeade Mer ge

b zur Verfütterung für Zuchteber und Muttersauen höchftens 1 Kisogromm für jedes Tier auf den Tag, big zum 15. Mugust 1317 gerächret, soweit Grsatz duich Hafer, Kleie oder Weide⸗ gang ur möglich ist j

e) als Sagtgut 160 kg für das Hektar .

2. zur Verarbeitung die Mengen, die ihm auf Grnnd eines Kon fing us (8 20 der Verordnung üter Geiste aug der Ernte 1916 vom z. Ju 1916, Reiche ⸗Gesetzbl. S. zur Verarbeitung zugetellt

oder freie ehen sind; . 3. zur V rfÿtterung sũr E weine, über die Massverti ae ab geschlofsen si von staärlichen Mastorgantsaltonen gelieferten

sind, die Mengen.

800

l. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen: ö 9 Ginbufer: diejenig« Menge, die von der für die Zeit vom J. Januar bis 31. Mat 1917 zustebenden Menge von 33 Zentner noch nicht verfüttert worden (ft, und dazu Rentner für die Zeit vem 1917 für sides Tier; I chmbullen: 1 Zentner für die Zeit vom 15. April bis J5. September 1917 für jedes Tler; Ochsen und Zugtübe: die Menge, die von der für die Zeit

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vom 1. März big zum 31. Mal 14917 zustehenden Menge

von 1 3 mner noc nicht verfüttert ist; . . Zuchtschafböcke, Schafbocklämmer und Ziegenböcke: 2 Zentner für jedes Tier.

der ae fonde rung

l. Junt big 15. September

In Betrieben, denen Gerste aus der ihnen nach den früher B stinmurgen zustehenden Menge abzunehmen ist, kann ür besenders schwere Zugtiese, wenn es ur Nufrächt⸗ Ftenchaft unbedingt notwendig ist, bis zu j 100 Kile⸗ der, wo die ser nicht in genügender Menge vorhanden n die gleiche Menge Geiste blassen werden. Saatgut 3 Zentner für das Hektar der Anba— fläche, so durch besondere Genehmigung ein höherer Satz ju—

D. bei Hülsenfrüchten: Ernährung der Selbstversorger 5 Pfund für jede Person; 2. als Saatgut bei großen Viktortaers sen und Acker bobnen Zntner füt das He klar, bei allen übrigen Hülsenfrüchten Seniner für das Hektar der im Wirtichaste jabr 1916 bebauten Fläche, außer- m die von der Reich- hürsenfruchtstelle ausdrücklich zwecks Ver⸗ jerung der Anbaufläche freigegebenen Mengen.

EE. Außerdem bleibt von der Inanspruchnahme ausgenommen anerkanntes Saataut sowie Saatgefteide, das zu Saatjwecken in Mutichasten gezogen worden ist, die sich vochwelglich in den Jahren 1913 und 1914 mst dem Verkaufe von Saaigetreide befaßt baben, seiner Hülsensrüchte, die ju Saalzwecken von der Reiche hülsenfrucht⸗ stelle freigegeben sind. .

83

I. Zur Feststellung und jur Erfassung der in Anspruch ge—⸗ nommenen Vorräte werdin Autschüfse gebildet.

Ev. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind befugt, alle Räume und Oertlichkeiten zu betreten, wo Voriäte der im § 1 bezeichneien Art verwahrt sein können, und daselbst alle Handlungen vorzunehmen, die ur Eimittlung der Vorräte und zur Feststellung der ablieferungt⸗ pflich inen Mengen erforderlich sind.

EI. Wer Vorräte der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist veipflichtet, den Mitgliedern des Aueschusses jede zur Gr⸗ mätlung der Vorräte und zur Feststellung der abzuliesernden Menge verlangte Auskunft zu geben und darauf bejügkihe Mufieichn vorzuleger. Die gleiche Ven flichung baben all

e Kieben Keichs igt. e

2 Im Anspruch genon eme, mä, gehen ' tülch den Aus sckuß in das Gigentum kes Kom- soweit sie nicht freiwillig

abgellef rt werden.

Der Gjeuger ist verpflichtet, die Vorräte big zur Uebernahme ju verwahrtn und pfleglich zu behandeln.

* 232 36 8 münalperban des über, in dem sie lagern,

5 5 Vorräte, die verbelmlicht oder verschwlegen werden, verfallen ohne Entschädigung zugunsten des Kommunalverbandeg, in dem sie sagern. Ueber Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungs⸗ behörde endgültig. 9 Mit Gefänenls bis zu einem Jahre und mit Geldftrafe bis zu zehnfausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die Heitglieder der Aus chässe an der Vornahme der im § 3 vor⸗ geschrlebeyen Feststellungen und Ennittlungen zu verkinzern ucht, bie nach 3 errorderte Auskunft verweigert oder wissentlich umichtig drer vnvollständig erteilt oder Vorräfe ker im 5 1 beze chneten Art verbeimh cht oder der ihm nach Sz 4 obliegenden Verpflichtung jur Verwahrung und pflegllchen Behandlung zuwtderhandeit.

* 1 sf. 2 der Bekanntmachung über Höchft FJult 19165 (Reiche ⸗Gesetzbl. S. 820)

. am,, Rn 7 genommenen Menge

er vr gen obliegt den Kommunalverbanden nach herer Anweisung der vandeszentral⸗ behörden.

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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündurg in Kraft. Berlin, den 22. März 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

ler 2 . 1 Dr. Helfferich.

23

Belanntmachung über Befugnisse der Reichsbekleidungsste

Vom 22. März 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des 5 Z des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes rats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 8327) folgende Verordnung erlassen:

51

wird ermächtigt, die im Deutschen und garen und deren 66 tig zeug iss get agene Schuh waren stammente Altleder für den Bedarf der bütgeilichen Bevölkerung in Anspräch zu nebwen, feweit dirse (Hegenstände vicht ven den Heeresderwatftungen oder der Marinever⸗

waltung für ihren Bedarf in Anspruch genommen find.

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Vie Relche bekleidungsstelle kann zur Turck fübrung des §F 1 die erforderlichen Bestimmungen treffen und Auskünfte fordern. Ste kann ingbesondere die Herstellung und den Verbrauch der im § 1 be⸗ jeichneten Gegenstände sewöie den Verkebr mit diesen regeln, Bestandg⸗ gufnabmen anordnen und Beßirnmur gen über Beschlagnahme and Entelgnurg treffen

Rei Enteignungen wird im Streitfall der Uekernab mepreig durch dag Reiche schedegerlcht für Kriegemhtsckaft endaühig fesgesr pt. Nähere Anordnungen üder die Besetzung deg Gerichts und dag Ver⸗ fahren trifft der Reichskanzler

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